Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Mai 2002 - 2 F 18/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,- festgesetzt.
Gründe
Die nach dem zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.12.2001 (RmBereinVpG -, BGBl. I 3987, 3990) statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.5.2002 – 2 F 18/02 –, mit dem der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden war, der Antragstellerin eine straßenrechtliche Genehmigung zur Aufstellung eines Informationsstandes (Wahlwerbung) ohne die von ihm in seinem Zulassungsbescheid vom 30.4.2002 im Wege der Bedingung geforderte Haftungsfreistellungs- und Verpflichtungserklärung zu erteilen, kann keinen Erfolg haben. Sie erweist sich bereits als unzulässig; dem Antragsgegner, der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sowohl in verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet als auch inhaltlich für falsch hält, fehlt das für das Rechtsmittel als Sachentscheidungsvoraussetzung zu fordernde schutzwürdige Interesse an der begehrten Entscheidung.
Das Anordnungsbegehren der Antragstellerin hat sich wie die dem Verfahren zugrundeliegende Verwaltungsentscheidung durch Zeitablauf erledigt. Der Zulassungsantrag der Antragstellerin und die erwähnte Entscheidung des Antragsgegners hierüber bezogen sich konkret auf Samstag, den 4.5.2002; die Veranstaltung wurde an diesem Tag auf dem Christian-Weber-Platz im Homburg durchgeführt, ohne dass der Vortrag der Beteiligten im Beschwerdeverfahren einen Anhaltspunkt dafür böte, dass die vom Antragsgegner verlangte – von der Antragstellerin nicht abgegebene - Erklärung Relevanz erlangt hätte.
Es mag in derartigen Konstellationen im Hauptsacheverfahren in Einzelfällen entsprechend der Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf der Beklagtenseite ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Prüfung und Klärung der sachlichen Berechtigung einer erledigten Klage beziehungsweise einer durch den Fall aufgeworfenen Rechtsfrage geben, der die Aufrechterhaltung eines Klageabweisungsantrags trotz materieller Erledigung des Streitgegenstands rechtfertigt (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 25.4.1989 – 9 C 61.88 -, NVwZ 1989, 862). In einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO kann ein solches Interesse aufgrund der anderweitigen Rechtsnatur dieser Streitigkeiten jedoch grundsätzlich nicht anerkannt werden. Die einstweilige Anordnung dient der Regelung eines vorläufigen Zustands oder der vorläufigen Sicherung eines Rechts (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage 1998, RNr. 390, m.w.N.). Eine die materielle Rechtslage klarstellende Entscheidung ist nach dem geltenden Prozessrecht hingegen nur in einem Hauptsacheverfahren, nicht aber im Eilverfahren – wie dem vorliegenden – möglich, in dem nicht mit der bindenden Wirkung des § 121 VwGO über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts oder das Bestehen eines Anspruchs befunden wird (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, § 80 RNr. 131, zum Aussetzungsverfahren und insoweit unter ausdrücklicher Aufgabe der gegenteiligen Auffassung; ferner VGH Kassel, Beschluss vom 29.6.1989 – 1 TG 916/89 -, DÖV 1990, 160; VGH Mannheim, Beschluss vom 26.5.1987 – 4 S 1484/86 -, NVwZ 1988, 747).
Vor diesem Hintergrund kann ein schutzwürdiges Interesse des Antragsgegners an der Durchführung des Beschwerdeverfahrens mit Blick auf die eingetretene materielle Erledigung des Anordnungsbegehrens der Antragstellerin vor Einlegung des Rechtsmittels nicht anerkannt werden, da das mit ihr verfolgte Begehren unzulässig ist (ebenso bereits – für die umgekehrte Verfahrensgestaltung - der Beschluss des Senats vom 1.7.1993 – 2 W 26/93 -, betreffend das im Wege der Beschwerde weiter verfolgte Fortsetzungsfeststellungsbegehren eines Vereins, dem die Teilnahme an einer gemeindlichen Veranstaltung nur unter von ihm als rechtswidrig empfundenen Auflagen erlaubt worden war, nach Abschluss des Festes). Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn die Erledigung erst nach Beschwerdeerhebung eingetreten wäre, mag dabei dahinstehen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung liegen die §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14, 20 Abs. 3 und 25 Abs. 2 GKG zugrunde, wobei auch der Senat das Interesse der Antragstellerin an dem Erlass der einstweiligen Anordnung mit dem im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts genannten Betrag (500,- ) als angemessen bewertet ansieht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.