Tenor
Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.1.2004 - 12 K 90/03 - wird der Klägerin für den Hauptantrag auf Verpflichtung des Beklagten zu Wohngeldzahlungen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.
Im Übrigen - hinsichtlich der Feststellungsanträge - wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet; eine Gebühr für den erfolglosen Teil der Beschwerde wird nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, die zusammen mit ihrem Sohn von Arbeitslosenhilfe und Kindergeld lebt, hat nach der vorgelegten Mietbescheinigung eine Kaltmiete von 310,-- Euro zu zahlen und hat nach der Bescheinigung des Vermieters Mietschulden. Im Wohngeldverfahren hat sie die vom Beklagten angeforderten Mietquittungen nicht vorgelegt, und der Beklagte hat durch Ablehnungsbescheid vom 2.12.2002 deshalb wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 I SGB I die Wohngeldleistung abgelehnt.
Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens begehrt die Klägerin im Klageverfahren 12 K 90/03 im Hauptantrag die Wohngeldzahlung und mit Feststellungsanträgen sowohl die Feststellung der Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht als auch die Feststellung der früheren entgegengesetzten Verwaltungspraxis des Beklagten. Der Beklagte hat sich auf den Rechtsstandpunkt gestellt, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.1.1980 - 8 C 56.79 - komme es im Wohngeldrecht nicht auf die mietvertraglich vereinbarte Miete an, sondern stets nur auf die Summe, die tatsächlich für die Wohnraumbenutzung bezahlt werde. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin mit Beschluss vom 12.1.2004 - 12 K 90/03 - mangels Erfolgsaussicht Prozesskostenhilfe insgesamt verweigert.
II.
Die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe ist nach den §§ 166 VwGO, 127 II ZPO entspr., 146 VwGO zulässig.
Vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl. 2002, § 127 ZPO Rdnr. 105.
Sie ist auch ganz überwiegend - der Klägerin geht es in erster Linie um die Wohngeldzahlung und nur mit geringer zu bewertendem Interesse um die Feststellung zu dem konkreten und früherem Verwaltungsverfahren - begründet.
Das Wohngeld dient nach § 1 des Wohngeldgesetzes - WoGG - in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19.7.2002 (BGBl. I S. 2690) zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen familiengerechten Wohnens. Dieser wirtschaftliche Zweck greift auch dann ein, wenn die Klägerin wie hier nach der Mietbescheinigung vom 21.7.2002 Mietschulden hat, mithin bisher ohne Wohngeldleistungen nur einen Teil der tatsächlichen Miete zahlen konnte und die Zahlung der vollen Miete von vornherein nicht nachweisen kann. Bei dieser Sachlage will der Beklagte der Klägerin die Wohngeldleistungen nur nach Maßgabe der tatsächlichen Zahlungen ohne Wohngeld gewähren.
Dieser Rechtsstandpunkt entspricht nach der Rechtsprechung des Senats nicht dem Gesetzeszweck, widerspricht der gesetzlich vorgesehenen Regelung gerade für solche Fälle und wird auch nicht etwa durch die ältere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1980 gestützt, die in Wirklichkeit den Sonderfall der Wohngeldabwicklung eines vertragslosen Zustandes betrifft.
Reduziert der Wohngeldberechtigte seine tatsächlichen Leistungen aus finanzieller Not, führt dies nach der Rechtsprechung des Senats nicht etwa zur Senkung oder Ausschließung des Wohngeldanspruchs.
Urteil des 8. Senats des OVG des Saarlandes vom 4.7.1996 - 8 R 14/94 -, S. 7 des amtl. Umdr., dort für die wohngeldrechtliche Alternative des Lastenzuschusses und die Einstellung der tatsächlichen Darlehensleistungen aus finanzieller Not.
In dem dargelegten Urteil hat der Senat bereits auf die abschließende Regelung des § 30 WoGG über den Wegfall den Wohngeldanspruchs verwiesen. Nach der Regelung des § 30 II 1 WoGG entfällt der Wohngeldanspruch, wenn das Wohngeld nicht zur Bezahlung der Miete verwendet wird, von dem folgenden Zahlungsabschnitt an. Sodann bestimmt § 30 II 2 WoGG 2002:
Wird der Mietzuschuss nicht zur Bezahlung der Miete verwendet, entfällt der Wohngeldanspruch nur bis zu dem Zahlungsabschnitt, von dem an das Wohngeld von der nach Landesrecht zuständigen Stelle an den Empfänger der Miete gezahlt wird.
Die dargelegte Regelung wäre sinnwidrig, wenn der Wohngeldanspruch bei bisheriger Nichtbezahlung der Miete schon im voraus entfiele. Nach der dargelegten Regelung des Wohngeldrechts hat die Nichtbezahlung der Miete erst dann Rechtsfolgen, wenn das Wohngeld ausgezahlt wird. Ab diesem Zeitpunkt darf die Wohngeldbehörde mithin Mietquittungen verlangen und bei nicht erweislicher Zahlung das Wohngeld künftig unmittelbar an den Vermieter leisten. Die dargelegte gesetzliche Regelung wird dem Zweck der wirtschaftlichen Sicherung des Wohnens gerecht. Für die Berechnung des Wohngelds, um die es hier geht, genügt die vorgelegte Mietbescheinigung. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein fingiertes Mietsverhältnis handeln könnte, bestehen nicht.
Das von dem Beklagten angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.1.1980 - 8 C 56.79 -, steht dem nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den hier nicht vorliegenden Sonderfall zu entscheiden, dass ein Untermieter nach dem Auslaufen des Vertrages des Hauptmieters dem Vermieter unmittelbar ein Entgelt ohne Vertragsgrundlage gezahlt hatte; für diesen speziellen Fall stellt das Bundesverwaltungsgericht mangels Vertrags auf die tatsächliche Zahlung des Nutzungsentgelts ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung übereinstimmend mit dem Zweck der wirtschaftlichen Sicherung des Wohnens einem "vertragslosen" Untermieter letztlich zu Wohngeld verhelfen wollen, nicht etwa - wie hier - Mietern mit Vertrag aber in finanzieller Zahlungsnot das Wohngeld verweigern wollen. Die Rechtsprechung des Senats steht also mit Blick auf den Gesetzeszweck des Wohngeldrechts grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 1980.
Da mithin hinreichende Erfolgsaussichten für den Hauptantrag auf Wohngeld zu bejahen sind (§§ 166 VwGO, 114 ZPO) und auch die einkommensmäßigen Voraussetzungen zu bejahen sind, ist der Klägerin insoweit unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Soweit die Klägerin dagegen Feststellungsanträge zu ihrer Mitwirkung im konkreten Verwaltungsverfahren und zur früheren Verwaltungspraxis des Beklagten stellt, kann darin eine Zwischenfeststellungsklage nach den §§ 173 VwGO, 256 II ZPO gesehen werden; insoweit hat das gegebenenfalls zwischen den Beteiligten bestehende Rechtsverhältnis aber über die Hauptklage hinaus erkennbar keine Bedeutung, durch die die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten hinreichend geklärt werden.
Vgl. dazu Bader u.a., VwGO, 2. Aufl. 2002, § 43 Rdnr. 43.
Insoweit ist die Beschwerde mithin mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückzuweisen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 127 IV ZPO).
Nach Nr. 2502 KV zum GKG beträgt die Gebühr für eine erfolglose Beschwerde 25,--Euro, von ihrer Erhebung kann aber nach billigem Ermessen bei teilweisem Erfolg abgesehen werden. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Klägerin mit ihrem Hauptanliegen erkennbar Erfolg hat.
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich.
Bader u.a., VwGO, 2. Aufl. 2002, § 166 Rdnr. 58.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.