Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 R 26/03

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger, Eigentümer von Wohngrundstücken im V Stadtteil F, begehren die Aufhebung eines einen Rahmenbetriebsplan zulassenden Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten.

Unter einem Großteil der Gemarkung F baut die Beigeladene im Rahmen der Erweiterung der Grube Warndt/Luisenthal des nunmehrigen Bergwerks Saar im sogenannten "Westfeld" Steinkohle ab. Der erste bestandskräftig gewordene Rahmenbetriebsplan der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen für das Westfeld war vom Bergamt Saarbrücken unter dem 17.7.1989 zugelassen worden, wobei nach dem damaligen Konzept der Abbau der zwischen 1,30 und 4 m mächtigen, zwischen 12 und 22 gon einfallenden Flöze von der 850 m-Sohle aus in insgesamt 4 Flözen schwebend in Bauhöhen von mindestens 250 m und Baulängen von bis zu 2.800 m sowie unter Einsatz der Blasversatztechnik erfolgen sollte. Einen Nachtrag zum Rahmenbetriebsplan ließ das Bergamt Saarbrücken in der Folge mit Bescheid vom 7.5.1991 zu, der für eine Teilfläche im südlichen Bereich des Westfeldes, die sich auch unter den größten Teil des Siedlungsbereichs von F erstreckt, eine Kohlegewinnung durch Abbau im sogenannten Selbstversatz vorsah. Diesen Abbau mit Selbstversatz hatte das Bergamt auf zwei Flöze sowie auf den Teufenbereich zwischen der 8. und 4. Sohle beschränkt und angeordnet, ihn so zu führen, dass in den Bereichen der bebauten Ortslage an der Tagesoberfläche im Wesentlichen das Senkungsmaß nicht überschritten werde, das beim Abbau aller vier Flöze mit Einbringen von Blasversatz einträte.

Mit Schreiben vom 24.7.1998 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans mit Umweltverträglichkeitsprüfung – UVP - für den geplanten Abbau in den Flözen 1 bis 4 im Westfeld im Selbstversatz. Dabei sollte das Abbaufeld für die Flöze 1 und 2 gegenüber dem ursprünglichen Rahmenbetriebsplan von 1991 weiter nach Norden ausgeweitet werden, während im Westen und Süden auf Teile des zugelassenen Abbaus verzichtet werden sollte.

Der Rahmenbetriebsplan wurde in der Zeit vom 22.11. bis 21.12.1999 öffentlich ausgelegt. Die Kläger erhoben gegen den Plan innerhalb der Einwendungsfrist Einwendungen und machten u.a. geltend, aus dem Rahmenbetriebsplan von 1991 ergebe sich die Zusicherung, dass durch den Abbau von zwei Flözen im Bruchbau kein größerer Schaden erwachsen dürfe, als er durch den Abbau von 4 Flözen mit Blasversatz entstehen würde, folglich eine Maximalsenkung 6 m nicht überschreiten dürfe. Durch den geplanten Abbau von nunmehr 4 Flözen im Bruchversatz seien gemeinschädliche Einwirkungen gemäß § 55 I Nr. 9 BBergG zu erwarten. Die Schadensprognosen seien zudem nicht zuverlässig. Für den Fall der Abbauzulassung forderten die Kläger u.a. den Einsatz von Blasversatz und die Verschwenkung der Abbaurichtung, eine Begrenzung der Abbaugeschwindigkeit und die Anordnung eines kontinuierlichen Abbaus, die Durchführung von Radonmessungen, die Berücksichtigung des alten Abbaus in den Flözen Max und Sophie, bautechnische Untersuchungen und einen Sozialplan. Der Kläger zu 2. machte darüber hinaus gesundheitliche Probleme aufgrund des geplanten Abbaus im Bruchbau geltend und legte dar, dass sein Anwesen besonders empfindlich gegen Schieflagen, Zerrungen und Pressungen sei.

Im Rahmen des vom 13. bis 16.6.2000 durchgeführten Erörterungstermins zu dem Rahmenbetriebsplan machten die Kläger bzw. die von ihnen bevollmächtigten Vorstandsmitglieder der Bergschadensgemeinschaft Gemeindebezirk V e.V. weitere Einwände geltend.

Der Beklagte ließ mit Planfeststellungsbeschluss vom 16.1.2001 den beantragten Rahmenbetriebsplan zu.

Die Kläger haben am 13.3.2001 Klage erhoben, die sie als zulässig und begründet ansehen. Sie haben - unter Bezugnahme auf den Vortrag des Klägers zu 2. im Verfahren 2 K 50/02 - im Wesentlichen geltend gemacht, als Eigentümer von - zusammen mit Familienangehörigen bewohnten - Häusern in F würden sie durch den objektiv rechtswidrigen Planfeststellungsbeschluss ebenso wie mehr als 400 weitere Mitglieder der Bergschadensgemeinschaft in eigenen Rechten verletzt. Ihre Eigenheime seien schon in der Vergangenheit durch den Bergbau beschädigt worden. Im Innern des Hauses des Klägers zu 1. sei eine mittlere Schieflage von über 12 mm/m festgestellt worden. Die Schadensbehebungen wiesen häufig erhebliche Mängel auf, zögen sich zum Teil lange hin und entzögen Teile des Anwesens der Nutzung. Schwere gesundheitliche Schäden für den Kläger zu 1. und seine Ehefrau sowie die Entwicklung der Kinder seien Folge hiervon. Auch der Kläger zu 2. sei in seinem psychischen und physischen Gesundheitszustand durch die erlittenen und befürchteten Schäden an seinem Anwesen seit 1995 beeinträchtigt und durch die Bergbaueinwirkungen in seinem persönlichen Wohnbereich sowie die nachfolgende Regulierung und Behebung der Schäden belastet. Der Beklagte habe im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung den Rechten der Kläger aus Art. 2 und 14 GG den Vorrang einräumen und das Abbauvorhaben untersagen müssen. Auch habe er die Möglichkeit, die Schäden durch die Anordnung von Blasversatz zu verhindern oder zu begrenzen, nicht ausgeschöpft. Die Nebenbestimmung – nachfolgend: NB) Nr. 1.1 sei zu unbestimmt und lasse Manipulationen jeglicher Art zu. Es sei denkbar, dass die langfristige Abbauplanung der Strebe W 84-3 und W 84-4 ganz oder teilweise nicht realisiert werde oder die Grube Warndt/Luisenthal bereits zu einem Zeitpunkt stillgelegt sei, bevor die in dieser NB festgesetzte Grenze erreicht sein werde. In beiden Fällen würden jedoch rund 90 Gebäude schwerste Schädigungen durch Schieflagen, Zerrungen und Pressungen erleiden, was zusammen mit den psychosozialen Belastungen der Bevölkerung und den strukturellen Beeinflussungen auf den Stadtteil das Ausmaß eines Gemeinschadens ausmachen werde. Die hierzu notwendige Untersuchung und Bewertung hätte nicht nur nach § 55 BBergG, sondern auch im Rahmen der UVP durchgeführt werden müssen; die nach § 2 UVPG vorgeschriebene Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen sei im Verfahren rechtsfehlerhaft vernachlässigt bzw. nicht vorgenommen worden. Auch die NB Nr. 1.2. sei zu unbestimmt. Zu Unrecht habe der Beklagte die zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umwelteinwirkungen auf die §§ 11 und 12 UVPG gestützt, die nach § 18 UVPG bei bergrechtlichen Verfahren nicht anwendbar seien. Anzuwenden sei vielmehr zunächst § 57a BBergG und - soweit Einzelheiten durch Rechtsverordnung nach § 57c BBergG nicht geregelt seien - die Richtlinie 85/337 EWG des Rates. Alternativen seien sowohl nach dem UVPG als nach dem BBergG zwingend vorgeschrieben, vorliegend aber unterblieben und daher nicht in den Abwägungsvorgang einbezogen worden. Der Planfeststellungsbeschluss leide daher zumindest an einem erheblichen Abwägungsdefizit. Der Beklagte habe außerdem versäumt, medizinische Gutachten und Gutachten zur sozialen Lage und den sozialen Auswirkungen des beantragten Vorhabens auf die Bevölkerung einzuholen, da er nicht über das erforderliche Fachwissen verfüge. Daran ändere auch die NB Nr. 2.1 nichts, die keine Angaben zu fachpersoneller Ausstattung, Aufgaben und Kompetenzen der angeordneten psychosozialen Beratungsstelle enthalte. Ferner fehle es an einem hydrologischen, geologischen und bautechnischen Gutachten. Auch hätte ein Gutachten zur Frage der Abbaugeschwindigkeit und des kontinuierlichen Abbaus eingeholt werden müssen, da diese Frage in der Fachliteratur noch nicht hinreichend geklärt sei. Die NB Nrn. 2.2 bis 2.4 seien unbestimmt, da sie ein Tätigwerden der betroffenen Bewohner verlangten; stattdessen hätte eine eingehende Aufklärung der Beigeladenen zur Pflicht gemacht werden müssen. Für Radon hätten flächendeckende Untersuchungen angeordnet werden müssen. Der Beklagte habe es außerdem versäumt, die Aufwendungen für Bergschäden in seine Abwägung einfließen zu lassen.

Die Klagebefugnis gemäß § 42 II VwGO sei zu bejahen, weil es sich vorliegend zum einen um drohende Eingriffe in Leben und Gesundheit und zum anderen um einen obligatorischen Rahmenbetriebsplan handele. Da im Planfeststellungsverfahren auch über Gefahren für Leben und Gesundheit entschieden worden sei, sei in Übereinstimmung mit dem Gasspeicher-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von der Zulässigkeit der Klage auszugehen. Nicht planfeststellungsbedürftige Rahmenbetriebspläne seien nicht mit obligatorischen Rahmenbetriebsplänen, deren Zulassung mit der der Planfeststellung eigenen Konzentrationswirkung ausgestattet sei, zu vergleichen. Der durch Planfeststellung zugelassene Betriebsplan, dem eine vertikale Konzentrationswirkung zukomme, bedeute eine umfassende und abschließende Feststellung, dass das Bergbauvorhaben in umweltrechtlicher Hinsicht öffentlich-rechtlichen Belangen entspreche. Da die Planfeststellung insoweit eine abschließende Entscheidung treffe, müssten Dritte ihre privaten und Behörden die ihren Aufgabenbereich betreffenden öffentlichen Belange bereits im Planfeststellungsverfahren für die Rahmenbetriebsplanzulassung geltend machen. Im Übrigen ergäben sich subjektive Betroffenheit und Klagebefugnis bereits daraus, dass ihr Grundeigentum innerhalb des Einwirkungsbereichs des planfestgestellten Abbaugebietes liege. Art. 14 II GG rechtfertige keine übermäßige, durch die sozialen Belange nicht gebotene Begrenzung privatrechtlicher Befugnisse. Das Bundesberggesetz gehe mit seinem Regelungssystem über den Rahmen einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des privat- und eigengenutzten Wohneigentums hinaus. Außerdem machten die Kläger im Auftrag von mehr als 900 Mitgliedern der Bergschadensgemeinschaft auf den in F bereits eingetretenen Gemeinschaden aufmerksam. Ursache hierfür sei, dass im Vorfeld der Planung unfachlich gearbeitet worden sei. Der Beklagte habe sich über in allen Einwendungen, Widersprüchen, Erörterungen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren seitens der Kläger und vieler Betroffener geäußerten Bedenken hinsichtlich der durch den früheren Abbau der Flöze Max und Sophie verursachten Gefahren, des Fehlen eingehender Untersuchungen der Klein- und Großtektonik sowie der Anwendung des ungeprüften Rechenverfahrens Cadberg hinweggesetzt. Diese Fehler hätten die im Planfeststellungsverfahren federführenden Markscheider des Beklagten eingestanden. Obwohl der Gutachter K in seinem Gutachten vom Mai 1998 bereits darauf hingewiesen habe, dass, solange im Westfeld keine Längenänderungen direkt gemessen worden seien, woran das Cadberg-Programm ortsspezifisch überprüft werden könne, auch höhere als die berechneten Längenänderungen örtlich nicht ganz ausgeschlossen werden könnten, habe der Beklagte kein bewährtes Verfahren zur Kontrolle eingesetzt. Dies sei wesentlich für die falsche Prognose gewesen. Bei richtigen Prognosegrundlagen wären die Prognosen schadensintensiver ausgefallen und hätte auch der Planfeststellungsbeschluss zu einem anderen Ergebnis geführt. Die falschen Prognosen beruhten allein auf fachlich falscher Beurteilung in der Sache, nicht auf Unwägbarkeiten der Geologie. Dass eine Begrenzung der täglichen Abbaugeschwindigkeit eindeutig schadensvermindernd sei, sei der Beigeladenen nachweislich bekannt. Auch habe die Beigeladene seit langem Kenntnis von der Existenz des F Sprungs t=60m 67gon, der erstmals im Zulassungsverfahren "Sonderbetriebsplan Anhörung der Oberflächeneigentümer, Strebe W 83-1/2, W 83-3 und W 83-4 in Flöz 3" als "Zone mit Erdrissen" erscheine. Praktisch allen Einwendern seien nur "kleinere bis mittlere Schäden" prognostiziert worden, obwohl eine ganze Reihe dieser Einwender ihr Haus hätten bereits verlassen müssen bzw. noch verlassen müssten wegen schwerwiegender Schäden, und die verantwortlichen Markscheider erklärten, welche Unsicherheiten bei der Prognose in der Praxis auftreten könnten, die aber nie zugestanden würden. So habe die letzte Messung im Anwesen des Klägers zu 2. eine Schieflage von 15,6 mm/m ergeben, obwohl höchstens 11 mm/m prognostiziert worden sei und der Abbau noch nicht am Ende sei.

Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss im Zulassungsverfahren für den Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung für den geplanten Abbau in den Flözen 1 bis 4, Westfeld, 8. Sohle des Bergwerks Warndt/Luisenthal vom 16.1.2001 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Klage für unzulässig wegen fehlender Klagebefugnis gehalten. Zwar machten die Kläger geltend, durch die angefochtene Rahmenbetriebsplanzulassung in ihren Rechten aus Art. 14 GG verletzt zu sein. Eine Eigentumsverletzung sei aber nur dann möglich, wenn die Anfechtung sich gegen eine bergbehördliche Zulassungsentscheidung richte, die Rechtswirkungen gegenüber den Oberflächeneigentümern entfalte, das heiße, durch die der Abbaubetrieb im Verhältnis zu den Oberflächeneigentümern entweder unmittelbar freigegeben oder durch die eine spätere Freigabeentscheidung mit Wirkung für sie mittelbar präkludiert oder in einzelnen Punkten teilweise vorweggenommen werde. Für den Fall einer Zulassung eines - fakultativen - Rahmenbetriebsplans habe das erkennende Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der dort streitgegenständlichen Zulassung eine unmittelbare Rechtswirkung im Verhältnis zu den von dem Vorhaben betroffenen Oberflächeneigentümern grundsätzlich nicht zukomme und diese Zulassungsentscheidung in ein Betriebsplan- und Rechtsschutzsystem eingebunden sei, das eine Konzentration der Rechtswirkungen gegenüber betroffenen Oberflächeneigentümern ausschließlich auf Verfahren zur Zulassung des Sonderbetriebsplans "Anhörung der Oberflächeneigentümer" bewirke; dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Rahmenbetriebsplanverfahren sei ein zusätzliches Kontrollinstrument für den Fall, dass ein Koordinationsbedarf sichtbar werde, der sich durch eine Mehrzahl von Haupt- und Sonderbetriebsplänen alleine nicht befriedigen lasse. Die Rahmenbetriebsplanzulassung entfalte noch keine Gestattungswirkung. Auch habe das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes klargestellt, dass die saarländische Bergbaupraxis Rechtsschutz in ausreichendem Umfang regelmäßig dadurch gewähre, dass die Sonderbetriebsplanzulassung abgewartet werden und sodann die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im anschließenden Anfechtungsverfahren überprüft werden könne. Vorliegend habe der Beklagte das Verfahren zur Zulassung des Sonderbetriebsplans "Anhörung der Oberflächeneigentümer" bereits zum Bestandteil der angefochtenen Rahmenbetriebsplanzulassung vom 16.1.2001 gemacht, und zwar durch Aufnahme der NB Nr. 1.5. Durch diese Einbindung der angefochtenen Zulassungsentscheidung in ein Betriebsplan- und Rechtsschutzkonzept erscheine schon eine Rechtsverletzung der Kläger unmöglich, so dass sich die Klage bereits als unzulässig darstelle. Die verfahrensrechtliche Rechtsposition Dritter gehe im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren gemäß § 52 IIa BBergG nicht über das hinaus, was Dritten im einfachen Betriebsplanzulassungsverfahren an förmlichen Rechten eingeräumt sei. Auch räume die UVP im Bundesberggesetz dem Dritten keine zusätzlichen neuen materiellen Rechte ein, deren Verletzung er gerichtlich überprüfen lassen könnte. Da das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren an die Stelle des Verfahrens nach den §§ 54 ff BBergG trete und somit nur eine andere Form der Betriebsplanzulassung darstelle, blieben die materiellen Voraussetzungen für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans, was den bergrechtlichen Teil der Planfeststellung anbelange, unberührt. Die Anfechtungsbefugnis Dritter hänge deshalb auch hier davon ab, ob durch die behördliche Entscheidung subjektive Rechte des Betroffenen verletzt werden könnten. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht im Gasspeicher-Urteil in § 55 I Nr. 3 BBergG eine Grundlage für eventuelle Abwehransprüche Dritter mit Blick auf Gefahren für Leben und Gesundheit gesehen habe, könnten die Kläger sich auf eine Verletzung dieser drittschützenden Regelung nicht mit Erfolg berufen, da sie mit ihrem auf die eigene Gesundheit und auf die Gesundheit von Familienmitgliedern bezogenen Vorbringen auf jeden Fall gemäß § 57a I 1 BBergG i.V.m. § 73 IV 3 SVwVfG präkludiert seien. In ihren schriftlichen Einwendungen vom 26.12.1999 bzw. vom 3.1.2000 hätten sie nämlich drohende Gesundheitsgefahren nicht geltend gemacht. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Auf eine Verletzung der Rechtsposition der Mitglieder der Bergschadensgemeinschaft könnten sich die Kläger nicht berufen, da das geltende Prozessrecht keine Popularklagen kenne. Die von den Klägern geschilderten Auswirkungen des Abbaus auf ihre Anwesen, auf ihre körperlichen und seelischen Befindlichkeiten sowie diejenigen ihrer Familienmitglieder seien allenfalls auf den zur Zeit stattfindenden rechtskräftig zugelassenen Abbau zurückzuführen, hätten jedoch mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rahmenbetriebsplanzulassung nichts zu tun. Bisher seien bei dem Kläger zu 1. lediglich kleinere bis mittlere Bergschäden aufgetreten. Es sei auch nicht ersichtlich, worauf sich die weitergehenden Befürchtungen der Kläger stützten. Die vom Kläger zu 2. geltend gemachte spezielle Gefährdung seines Hauses aufgrund der besonderen Bebauungssituation habe sich bei einer bautechnischen Inaugenscheinnahme durch Mitarbeiter der Beigeladenen nicht bestätigt. Auch bei der Schadensfeststellung hätten sich lediglich kleinere Bergschäden gezeigt. Die bergrechtliche Zulassung sei eine besondere Form der behördlichen Präventivkontrolle zur Gestattung eines vom Bergbauunternehmer geplanten Vorhabens in Form einer gebundenen Kontrollerlaubnis. Die Feststellungsbehörde habe hierbei keinerlei planerische Gestaltungsfreiheit in Form eines Planungsermessens. Da die Beigeladene fallende Abbauführung mit Bruchbau beantragt habe, sei nur zu prüfen gewesen, ob dieser Abbau - gegebenenfalls unter Nebenbestimmungen - zulassungsfähig sei oder nicht. Unter Berücksichtigung der eingeholten Gutachten sowie des Ergebnisses des Erörterungstermins sei die Planfeststellungsbehörde zu der Überzeugung gelangt, dass die Zulassung nach Maßgabe der beigefügten Nebenbestimmungen zu erteilen sei. Die Einbringung von Blasversatz habe nicht angeordnet werden können. Der Beklagte habe ein Ergänzungsgutachten zur Frage der Bergschäden bei Blasversatz und Bruchbau im Zusammenhang mit einer Änderung der Abbauführung in Auftrag gegeben, um einen Orientierungsrahmen für die Frage zu haben, ob möglicherweise durch eine Beschränkung des Abbauumfangs eine entsprechende Reduzierung der Bergschäden erreicht werden könne. Da die auf der Grundlage der gutachterlichen Aussagen durchgeführten Modellrechnungen ergeben hätten, dass eine Veränderung der Abbauplanung durchaus zu einer erheblichen Entlastung der Tagesoberfläche im Hinblick auf die auftretenden Bergschäden an Wohngebäuden führen könne, habe der Beklagte die NB Nr. 1.1 in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen, wonach durch berg- und/oder bautechnische Maßnahmen sicherzustellen sei, dass die Anzahl der in dem Ergänzungsgutachten von Prof. K prognostizierten schweren Schäden aufgrund von Gebäudeschieflagen um etwa die Hälfte reduziert werde. Dadurch könne eine ähnlich gute Reduzierung der übertägigen Bergschäden wie bei Blasversatz erreicht werden. Bei fallendem Abbau sei aus technischen wie aus Sicherheitsgründen das Einbringen von Versatz unmöglich. Die NB Nr. 1.1 sei keineswegs unbestimmt. Mit Schreiben vom 11.6.2001 habe das damalige Bergwerk Warndt/Luisenthal dem Beklagten mitgeteilt, dass diese Nebenbestimmung dahingehend erfüllt werde, dass auf den Abbau der nördlichsten Bauhöhe in Flöz 4, nämlich den Streb W 84-4, verzichtet werde. Die damit einhergehende Reduzierung der schieflagebedingten schweren Schäden werde im Bereich des Ortskerns von F wirksam werden. Beide Kläger hätten durch den von der Rahmenbetriebsplanzulassung umfassten weiteren Abbau keine Schäden von einigem Gewicht zu erwarten. Die Prüfung und Entscheidung dieser Fragen sei aber dem Sonderbetriebsplanverfahren "Anhörung der Oberflächeneigentümer" vorbehalten.

Die Klage der Kläger zu 1. und 2. sei auch unter dem Aspekt der befürchteten Gesundheitsbeeinträchtigung unbegründet. Der vom Kläger zu 2. behauptete Gesundheitsschaden könne dem Steinkohlenabbau jedenfalls nicht kausal zugeordnet werden, zumal dieser offensichtlich bereits lange vor den ersten Abbaueinwirkungen vorgelegen gehabt habe. Er könne sich auch nicht auf eine Verletzung des § 55 I 1 Nr. 3 BBergG mit Erfolg berufen, weil der Beklagte den Vorgaben dieser Vorschrift, Vorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit von Dritten durch den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechende Maßnahmen sowie der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften zu gewährleisten, durch die Aufnahme zahlreicher Nebenbestimmungen insbesondere in Nr. 2 zum Schutz des Menschen in die Zulassung Rechnung getragen habe. Es liege auch keine fehlerhafte Anwendung von Vorschriften im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung vor. Da die allgemeinen Bestimmungen des UVPG zur zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen nach herrschender Meinung zum Anhalt genommen werden könnten, habe der Beklagte bei der Bewertung der Umweltauswirkungen soweit erforderlich auf die materiellen Regelungsgehalte der §§ 11 und 12 UVPG zurückgegriffen, da diese mehr Detailschärfe als die bergrechtlichen Vorschriften enthielten. Eine Nennung der betreffenden Vorschriften im Text sei erfolgt, um die Vorgehensweise der Zulassungsbehörde transparent zu machen. Dies sei zulässig. Im Übrigen entfalteten die Vorschriften der Umweltverträglichkeitsprüfung keinen Drittschutz, so dass die Kläger hierauf ihre Klage, selbst wenn eine Rechtsverletzung tatsächlich vorläge, nicht stützen könnten. Gleiches gelte für den Vorwurf des Klägers zu 2), die Planfeststellungsbehörde habe die rechtlichen Vorgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung missachtet, weil keine Alternativenprüfung im Hinblick auf die Einbringung von Versatz erfolgt sei. Auf die Einholung eines hydrogeologischen Gutachtens sei verzichtet worden, nachdem das Landesamt für Umweltschutz die Frage der Erforderlichkeit eines solchen Gutachtens geprüft und über die in diesem Rahmen geführten Gespräche Aktenvermerke seitens des Beklagten angelegt worden seien. Das LfU habe auch in seiner Stellungnahme vom 19.1.1999 im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ausgeführt gehabt, dass die vorgelegten Aussagen zu den Schutzgütern Boden und Wasser die geologischen und hydrogeologischen Aspekte des Kohleabbauvorhabens zutreffend behandelten; auch im Erörterungstermin sei diese Aussage nochmals bekräftigt worden.

Die Ausführungen des Klägers zu 2), die berechneten Senkungen und Schieflagen seien aufgrund der Angabe von falscher Flözmächtigkeiten geringer und machten deshalb das Verfahren irreal, seien auf die Unterschiede zwischen Flözmächtigkeit und Abbaumächtigkeit zurückzuführen, die unterschieden werden müssten. Auch verlangten die Nebenbestimmungen 2.2 bis 2.4 eindeutig ein Tätigwerden der Beigeladenen.

Die Kläger könnten sich letzten Endes auch nicht auf durch den geplanten Abbau zu erwartende gemeinschädliche Einwirkungen berufen. § 55 I Nr. 9 BBergG sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht drittschützend. Im Übrigen sei auf die von dem Beklagten bereits frühzeitig in Auftrag gegebenen Gutachten hinzuweisen, in denen die Professoren Km und K diese Problematik eingehend geprüft hätten mit dem Ergebnis, dass trotz der zu erwartenden Schäden an der Tagesoberfläche nicht von einem Gemeinschaden auszugehen sei. Dennoch habe der Beklagte zur Reduzierung der Anzahl der von Prof. K prognostizierten schweren Schäden aufgrund von Gebäudeschieflagen um etwa die Hälfte die NB Nr. 1.1 aufgenommen. Außerdem seien im Zuge des bereits zugelassenen Abbaus im Westfeld zur Reduzierung der Schäden an zahlreichen Häusern prophylaktisch Sicherungsmaßnahmen durchgeführt worden.

Der mehrfache Klägerhinweis auf ein "ungeprüftes Rechenverfahren Cadberg" treffe nicht zu, wie sich aus der von den Klägern herangezogenen Veröffentlichung von Kloy und Schramm, dem Ergänzungsgutachten des Gutachters K vom Juli 1999 sowie aus dessen Aussage anlässlich des Erörterungstermins vom 15.6.2000 ergebe. Die als Folge des alten Abbaus in den Flözen Max und Sophie entgegen der Vorausberechnung gemessene steilere Trogflanke führe zu der prinzipiell richtigen Aussage von Kloy/Schramm, "dass die im Rahmen der Zulassung des vorangegangenen Planfeststellungsverfahrens angestellten Prognoserechnungen und damit auch die darauf aufbauenden Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss nicht zutreffend sind". Dies betreffe jedoch lediglich die ursprüngliche NB Nr. 1.1, während alle übrigen Nebenbestimmungen, soweit sie inhaltlich an die Vorausberechnung anknüpften, bereits so formuliert seien, dass sie den Prognoseunsicherheiten Rechnung trügen. Im Übrigen werde durch die NB Nr. 1.5 festgelegt, dass beim Auftreten von Abweichungen zwischen Prognose und tatsächlichen Bewegungen/Verformungen stets noch regulierend eingegriffen werden könne. Sowohl bei der Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 29.4.2003 als auch in dem nachfolgenden Anhörungsbetriebsplan für Flöz 3 seien diese Erkenntnisse berücksichtigt und die Vorausberechnung mit dem inzwischen angepassten Programm Cadberg durchgeführt worden. Die Anzahl der von schweren Schieflagen betroffenen Gebäude bleibe auch nach dieser neuen Berechnung unterhalb der 50 %-Grenze, die in NB Nr. 1.1 ursprünglich im Planfeststellungsbeschluss festgelegt worden sei. Durch die neuen Erkenntnisse werde die Trogflanke im Bereich der unteren Abbaukante zwar steiler als früher vorausberechnet, gleichzeitig verringere sich aber auch die Gesamtzahl der von starken Schieflagen bzw. Zerrungen betroffenen Gebäude entgegen der früheren Vorausberechnung.

Die Beigeladene hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei mangels Klagebefugnis unzulässig. Eine Verletzung der Kläger in drittgeschützten Rechten sei durch die Rahmenbetriebsplanzulassung ausgeschlossen. Die obligatorische Rahmenbetriebsplanzulassung mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 52 IIa BBergG entfalte dieselben Rechtswirkungen wie eine fakultative Rahmenbetriebsplanzulassung gemäß § 52 II BBergG. Für die Letztgenannte sei in der Rechtsprechung entschieden, dass sie keine unmittelbaren Auswirkungen auf subjektive Rechte der Oberflächeneigentümer haben könne, da sie keine konkrete Gestattungswirkung entfalte und auch keine verbindlichen Festlegungen im Hinblick auf die nachfolgenden Betriebsplanzulassungen treffe. Die Zulässigkeit einer Klage gegen eine obligatorische Rahmenbetriebsplanzulassung sei einzelfallbezogen dahingehend zu prüfen, ob die noch durch Haupt- und Sonderbetriebspläne ausfüllungsbedürftigen Regelungen oder die feststellenden, verbindlichen Regelungen einer obligatorischen Rahmenbetriebsplanzulassung angegriffen würden. Vorliegend bedürfe es, um den Abbau durchzuführen, noch Haupt- und Sonderbetriebsplänen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Regelung des § 57a V BBergG. Zwar werde nach dieser Vorschrift über Einwendungen Dritter und Beteiligter abschließend entschieden, gerade spätere Entscheidungen im Sinne des § 48 II BBergG zum Schutz von Rechten Dritter würden durch die obligatorische Rahmenbetriebsplanzulassung aber nicht ausgeschlossen. Es bleibe damit bei der Prüfung der Betroffenheit der Oberflächeneigentümer im Sonderbetriebsplanverfahren "Anhörung der Oberflächeneigentümer". Die obligatorische Rahmenbetriebsplanzulassung sei in ein Betriebsplan- und Rechtsschutzsystem eingebunden, das eine Konzentration der Rechtswirkung gegenüber betroffenen Oberflächeneigentümern auf Verfahren zur Zulassung des Sonderbetriebsplans bewirke (NB Nr. 1.5). Hier könnten Oberflächeneigentümer bezüglich des jeweiligen konkret zur Gestattung anstehenden Abbaus ihre Rechte geltend machen. Die Rahmenbetriebsplanzulassung treffe eine verbindliche Entscheidung hinsichtlich der Umweltverträglichkeit. Die Umweltverträglichkeitsprüfung begründe jedoch keine drittgeschützten Rechte. Unabhängig von der Unzulässigkeit der Klage seien die Kläger jedoch mit Teilen ihres Vorbringens gemäß § 57a I 1 BBergG i.V.m. § 73 IV 3 VwVfG präkludiert. Beide Kläger hätten in ihren schriftlichen Einwendungen Vertrauensschutzaspekte, Gemeinschadensbefürchtungen, Versatz- und Abbauaspekte, Radonmessungen, Vorsorgemaßnahmen und Vorschädigungen, Sozialplanbelange sowie Untersuchungsdefizite geltend gemacht, Gesundheitsgefahren hinsichtlich der eigenen Gesundheit bzw. der Gesundheit von Familienmitgliedern im Rahmen des Einwendungsverfahrens jedoch nicht gerügt.

Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Soweit der Kläger zu 2. einen Gemeinschaden geltend mache, verkenne er, dass die Gemeinschadensregelung in § 55 I 1 Nr. 9 BBergG nicht drittschützend sei. Im Übrigen komme es aufgrund der Rahmenbetriebsplanzulassung nicht zu Abbaumaßnahmen, so dass kein Eingriff denkbar sei. Schließlich habe der Kläger zu 2. auch nicht dargelegt, dass es durch den weiteren Abbau im Bereich des ehemaligen Bergwerks Warndt/Luisenthal zu schweren Schäden an seinem Gebäude kommen werde. Durch den zunächst anstehenden Abbau der Bauhöhen W 81-6 und 82-5 würden unter Berücksichtigung des bisherigen Abbaus im Westfeld für das Anwesen des Klägers zu 1. insgesamt Senkungen von 5,5 m, Schieflagen von 5 mm/m und Pressungen bis 2 mm/m prognostiziert, für das Anwesen des Klägers zu 2. insgesamt Senkungen von 3,6 m, Schieflagen bis 11 mm/m und Pressungen bis 3 mm/m, ohne dass sich aus der Reihenbebauung Besonderheiten ergäben. Aus der Rohstoffsicherungsklausel des § 48 I 2 BBergG ergebe sich grundsätzlich ein Vorrang des Bergbaus gegenüber dem Oberflächeneigentum. Im Falle schwerwiegender, voraussichtlich unvermeidbarer Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums müssten die Interessen des Oberflächeneigentümers gegenüber den Bergbauinteressen abgewogen werden; ein zwingender Vorrang der Interessen der Oberflächeneigentümer bestehe nicht. Eine über die NB Nr. 1.1 hinausgehende weitergehende Regelung des "Wie" der Reduzierung der Bergsenkungen sei im Rahmen der Rahmenbetriebsplanzulassung nicht möglich gewesen. Diese Detailfragen des Abbauvorhabens seien den späteren, die Rahmenzulassung ausfüllenden Haupt- und Sonderbetriebsplänen vorbehalten. Zur Erfüllung der NB Nr. 1.1 habe die Beigeladene eine Veränderung des Abbauzuschnitts vorgenommen, nämlich den Verzicht auf den Abbau in Flöz 4, Bauhöhe W 84-4 erklärt. Blasversatz werde nicht eingesetzt werden. Sein Einsatz würde zwar zu einer deutlichen Reduzierung der prognostizierten stark beschädigten Gebäude aufgrund Schieflagen von mehr als 20 mm/m führen, andererseits aber die prognostizierte Zahl leicht bis mittel beschädigter Gebäude aufgrund Schieflagen unter 20 mm/m deutlich steigern. Er hätte damit bereits auf die Schadenssituation nicht nur positive Auswirkungen. Im Übrigen sei nach dem Gutachten von Prof. W bei der aus grubensicherheitlichen Gründen zu wählenden fallenden Abbauführung ein Einbringen von Versatz aus technischen und sicherheitlichen Gründen nicht zu realisieren. Darüber hinaus wäre Blasversatz unverhältnismäßig, da die Reduzierung der Bergschadenersatzkosten durch den Einsatz von Versatz etwa 20% der Gesamtschadenskosten bei Selbstversatz ausmache, dem jedoch die geringeren Fördermengen im Versatzfall sowie die Versatzkosten gegenüberstünden. Einer Prüfung von Vorhabenalternativen seitens der Beigeladenen habe es nicht bedurft, zumal die Alternativen Selbstversatz/Blasversatz von den Gutachtern K und W geprüft worden seien mit dem Ergebnis, dass Blasversatz aus technischen und sicherheitlichen Gründen nicht möglich sei und eine andere Sachentscheidung auch im Falle einer Alternativenprüfung im Ergebnis nicht möglich gewesen wäre. Schließlich habe § 11 UVPG als Anhalt herangezogen werden können. Hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten eigenen Gesundheitsbeeinträchtigungen - die ihrer Familienangehörigen könnten sie nicht geltend machen - sei darauf hinzuweisen, dass die im Zusammenhang mit hinzunehmenden Bergschäden und Bergschadenbeseitigungsmaßnahmen stehenden gesundheitlichen Folgewirkungen keine Gefahr für Leben und Gesundheit im Sinne des § 55 I 1 Nr. 3 BBergG darstellten, da der Schutzzweck der Norm entsprechend dem Grundkonzept des Bundesberggesetzes auszulegen sei, nach dem leichte bis mittlere Bergschäden hinzunehmen seien. Im Übrigen habe der Beklagte mit den Nebenbestimmungen zu Ziffer 2 die erforderliche Vorsorge zum Schutz des Menschen getroffen. Vorsorglich werde der Kausalzusammenhang zwischen dem Bergbau und den behaupteten Gesundheitsschäden bestritten. Im Übrigen könnten die behaupteten Gesundheitsfolgen nicht durch die Rahmenbetriebsplanzulassung verursacht werden, da hierdurch noch keine Abbaumaßnahmen gestattet würden und es auch nicht zu Bergschäden komme. Soweit der Kläger zu 2. das Fehlen von Gutachten rüge, habe er nicht darlegen können, dass die Einholung weiterer Gutachten zu anderen Entscheidungen in der Sache geführt hätte. Festlegungen hinsichtlich Abbaugeschwindigkeiten und Abbaumächtigkeiten der Flöze seien in den Sonderbetriebsplänen zu treffen. Auch fehle den NB Nrn. 2.2 bis 2.4 und 6.1 nicht die erforderliche Bestimmtheit. Einer obligatorischen Rahmenbetriebsplanzulassung kämen sicherlich weitergehende Wirkungen als einer fakultativen insoweit zu, als es um umweltrechtliche Belange gehe, da mit ihr die Umweltverträglichkeit des Vorhabens abschließend festgestellt werde. Nur soweit mit der Rahmenbetriebsplanzulassung definitive Entscheidungen getroffen würden, könnten sich hieraus Rechtsverletzungen Dritter ergeben.

Mit Urteil vom 31.7.2003 wies das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Klage sei unzulässig, da den Klägern die erforderliche Klagebefugnis fehle. Sei ein Kläger - wie hier - nicht unmittelbar Adressat des angegriffenen Verwaltungsaktes, müsse geprüft werden, ob subjektive eigene Rechte verletzt sein könnten. Die prozessualen Anforderungen an eine nur mögliche Rechtsverletzung dürften nicht überspannt werden. Die gerichtliche Kontrolle beschränke sich auf die Frage, ob die hier drittbegünstigende Verwaltungsentscheidung zum Nachteil des rechtsmittelführenden Dritten gegen auch seinen Schutz bezweckende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstoße und der Dritte diesen Rechtsverstoß erfolgreich geltend machen könne. Einer Betroffenheit der Kläger in eigenen Rechten stehe entgegen, dass der Beklagte in dem fraglichen Planfeststellungsbeschluss zwar eine erste Prüfung der Belange der Kläger vorgenommen, jedoch gleichwohl ausdrücklich eine gesonderte Prüfung der Eigentümerbelange in Sonderbetriebsplänen verfügt habe. Darin liege eine Beschränkung der Bindungswirkung der Zulassung, durch die nicht der Oberflächeneigentümer, sondern allenfalls der Bergbauunternehmer in seinen Rechten verletzt sein könne. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss entfalte gegenüber den Klägern in keiner Weise Bindungswirkung. Ihre Belange und Einwendungen seien vielmehr in Konsequenz der NB Nr. 1.5 in einem eigenständigen Anhörungsbetriebsplanverfahren erneut und umfassend zu prüfen, ohne dass diese Belange und Einwendungen durch den vorliegenden Planfeststellungsbeschluss in irgendeiner Weise präkludiert seien. Das die Berufung zulassende Urteil wurde den Klägern am 21.8.2003 zugestellt.

Am 16.9.2003 legten die Kläger Berufung ein. Sie machen geltend, dass ihrer Anfechtungsklage nicht die erforderliche Klagebefugnis fehle. Die Klagebefugnis erfordere die Geltendmachung einer zumindest möglichen Verletzung eigener Rechte des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt. Die Frage, ob die behauptete Verletzung eigener Rechte tatsächlich vorliege, gehöre zur Begründetheitsprüfung. Soweit Rechtsvorschriften eine Beteiligung des Bürgers an dem Verfahren, in dem der in Frage stehende Verwaltungsakt ergangen sei oder zu ergehen habe, vorsähen, sei dies, sofern die Beteiligung nicht offensichtlich ausschließlich im öffentlichen Interesse zur besseren Information der Behörde statuiert sei, im Zweifel ein Indiz dafür, dass den Betroffenen von der Rechtsprechung insoweit auch eine materiell-rechtlich geschützte Rechtsposition im Sinne des § 42 II VwGO zuerkannt werde. Da vorliegend für den Rahmenbetriebsplan eine öffentliche Erörterung stattgefunden habe und die Kläger ihre Einwendungen hätten geltend machen können, also gehört worden seien und dies nicht nur zur besseren Information der Behörde erfolgt sei, sei bereits ein Indiz für die materiell geschützte Rechtsposition im Sinne des § 42 II VwGO gegeben. Das Verwaltungsgericht habe die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum einfachen Rahmenbetriebsplan nicht einfach auf den qualifizierten Rahmenbetriebsplan übertragen dürfen, da letzterer eine Konzentrationswirkung zu Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebsplänen zukomme und ein Planfeststellungsbeschluss vorliege. Wegen der Konzentrationswirkung sei zu beachten, dass alle Einwendungen, die gegen das im Rahmenbetriebsplan beschriebene Vorhaben geltend gemacht werden könnten, im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens auch geltend gemacht werden müssten und § 48 BBergG von der Konzentrationswirkung voll erfasst werde, so dass die Bestimmung nicht bei jedem noch weiter notwendigen Betriebsplan gesondert zu prüfen sei und deshalb Einwendungen, die gegen das Vorhaben gemacht werden könnten, nur einmal und zwar im Planfeststellungsverfahren behandelt würden. Da der Planfeststellungsbeschluss, wie bereits erstinstanzlich gerügt sei, hier unter erheblichen Mängeln leide und ein Verstoß gegen Art. 14 und 2 GG vorliege, sei er aufzuheben.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. Juli 2003 - 2 K 127/01 - den Planfeststellungsbeschluss im Zulassungsverfahren für den Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung für den geplanten Abbau in den Flözen 1 bis 4 Westfeld, 8. Sohle des Bergwerks Warndt/Luisenthal vom 16. Januar 2001 - II WALU/17/00-31 - in der Fassung des Beschlusses vom 29. April 2003 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt die Ansicht, dass allein der Umstand, dass die Kläger Einwendungen im Anhörungsverfahren vorgebracht hätten, nicht ausreiche, die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte darzulegen. Auch das Oberverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das bergrechtliche Betriebsplanverfahren der zuständigen Behörde ein Instrumentarium zur Steuerung bergbaulicher Vorhaben an die Hand gebe, in dessen Rahmen der Behörde eine Dispositionsbefugnis hinsichtlich der Ausrichtung des Rahmenbetriebsplans und dessen Steuerungsfunktion zukomme. In diesem bergrechtlichen Genehmigungssystem sei daher Raum für die Konzentration der Belange Dritter auf einen eigenen Sonderbetriebsplan und das Verfahren über dessen Zulassung. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des gestuften Verfahrens werde auch von weiteren Entscheidungen anderer Gerichte gestützt. Den Klägern fehle es an der erforderlichen Klagebefugnis.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Rahmenbetriebsplanzulassung für den weiteren Abbau im Westfeld die Kläger nicht in drittgeschützten Rechten verletze. Aus einer Öffentlichkeitsbeteiligung ergebe sich keine Indizwirkung hinsichtlich materiell-rechtlich geschützter Positionen. Die obligatorische Rahmenbetriebsplanzulassung sei mit dem Bergrechtsänderungsgesetz vom 12.2.1990 in §§ 52 IIa, 57a bis c BBergG zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten eingeführt worden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung begründe keine drittgeschützten Rechte. Aus der originären Zielrichtung der Einführung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplanzulassungsverfahrens in das Bundesberggesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergebe sich daher gerade keine Indizwirkung für die Möglichkeit einer Betroffenheit Dritter in drittgeschützten Rechten. Im Übrigen sei die Zulässigkeit der Klage schon deshalb nicht gegeben, da die Kläger die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen drittgeschützten Rechten nicht dargelegt hätten. Dies ergebe sich bereits aus der fehlenden Bindungswirkung der obligatorischen Rahmenbetriebsplanzulassung. § 57a V 2. HS BBergG mache von der Bindungswirkung einer solchen Zulassung für nachfolgende Haupt- und Sonderbetriebspläne gerade für den nach der Moers-Kapellen-Entscheidung erforderlichen Drittschutz der mit einiger Wahrscheinlichkeit von schweren Bergschäden betroffenen Oberflächeneigentümer eine Ausnahme. Das zur Beteiligung dieser Oberflächeneigentümer konzipierte Sonderbetriebsplanverfahren werde auf der Basis des § 48 II 2 BBergG aus der Bindungswirkung ausdrücklich ausgenommen. Dem Gesetzgeber stehe es frei, mehrstufige Entscheidungsverfahren einzuführen und die Beteiligungs- und Klagerechte Dritter, insbesondere der Grundeigentümer auf die letzte zur außenverbindlichen Entscheidung führende Verfahrensstufe zu begrenzen, soweit von den vorausliegenden Ebenen keine irreversiblen nachteiligen Rechtswirkungen ausgingen. Solche Rechtswirkungen gingen jedoch von dem obligatorischen Rahmenbetriebsplanverfahren aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 57a V 2. HS BBergGs nicht aus, da die Oberflächeneigentümer auf der Ebene nachfolgender Sonderbetriebspläne beteiligt würden. Diese Verfahrensweise sei auch interessengerecht, da Rahmenbetriebspläne in der Regel für einen längerfristigen Zeitraum von etwa 20 Jahren ergingen und daher nur einen Rahmen auf der Basis allgemeiner Angaben beinhalteten. Eine konkrete Prüfung der Betroffenheit des Oberflächeneigentums sei auf der Basis strebbezogener Sonderbetriebspläne detaillierter möglich als auf der Ebene der Rahmenbetriebsplanzulassung. Im Zeitpunkt der Prüfung der Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums vor Zulassung entsprechender Sonderbetriebspläne sei der konkrete Zuschnitt des abzubauenden Strebs geplant, lägen weitere Lagerstättenerkenntnisse aufgrund vorausgegangenen Abbaus vor und könnten Vorbelastungen der Oberfläche aufgrund vorherigen Abbaus in die Betrachtung einbezogen werden. Auch könnten Eigentumswechsel und/oder bauliche Veränderungen des Oberflächeneigentums auf dieser Ebene berücksichtigt werden, während dies auf Rahmenbetriebsplanebene wegen fehlender Zeitnähe ausgeschlossen sei. Ein erweiterter Regelungsgehalt komme einer obligatorischen Rahmenbetriebsplanzulassung im Vergleich zur fakultativen Rahmenbetriebsplanzulassung nur hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung und ggf. zu konzentrierender Entscheidungen sonstiger Rechtsgebiete zu, nicht aber hinsichtlich der spezifisch bergbaulichen Aspekte. Nach NB 1.5 der Rahmenbetriebsplanzulassung messe sich diese ausdrücklich keine die Oberflächeneigentümer belastende Wirkung bei. Die Kläger könnten durch die Rahmenbetriebsplanzulassung auch nicht in ihren drittgeschützten Rechten auf Leben und Gesundheit aus § 55 I 1 Nr. 3 BBergG verletzt sein. Die Zulässigkeit der Klage scheitere insoweit daran, dass die als Ursache gesundheitlicher Beeinträchtigungen vorausgesetzten Oberflächeneinwirkungen des Abbaus durch die Rahmenbetriebsplanzulassung noch nicht mit Gestattungswirkung zugelassen seien und dass mögliche Stressbelastungen im Zusammenhang mit hinzunehmenden Oberflächenschäden einem Abbauvorhaben nicht über § 55 I 1 Nr. 3 BBergG entgegengehalten werden könnten, da diese Gesundheitsfolge nicht vom Schutzzweck dieser Norm umfasst sei. Wegen der besonderen Sachgesetzlichkeit des Bergbaus sei bei der Zuerkennung von drittschützenden Vorschriften eher Zurückhaltung geboten. Dass typischerweise mit den Auswirkungen der Abbautätigkeit eine Gefährdung der Gesundheit - in körperlicher oder psychischer Hinsicht - verbunden sei, sei nicht ersichtlich.

Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen (24 Aktenordner RBP mit UVP, 1 Aktenordner ÄndPFB, 4 Aktenordner SBP), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31.7.2003 ist unbegründet. Die erhobene Anfechtungsklage der Kläger ist unzulässig.

Die Anfechtungsklage, die ausweislich des schriftsätzlich gestellten Klageantrags nur gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16.1.2001 im Zulassungsverfahren für den "Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung für den geplanten Abbau in den Flözen 1 bis 4, Westfeld, 8. Sohle" gerichtet war und deren Erstreckung auf den Änderungsbeschluss vom 29.4.2003 im Urteil des Verwaltungsgerichts offengelassen wurde, richtet sich, wie die Kläger im Berufungsverfahren klarstellten, gegen den Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Änderungsbeschlusses.

Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Änderungsbeschluss, durch den der Planfeststellungsbeschluss vom 16.1.2001 – nur – hinsichtlich seiner NB Nrn. 1.1 und 1.2 eine Änderung erfahren hat, ist den beiden Klägern jeweils am 2.5.2003 zugestellt worden. Die Kläger haben sich im Verwaltungsrechtsstreit – 2 K 127/01 – erstmals am 26.6.2003 zu dem Änderungsbescheid geäußert. Zwar kann darin eine Einbeziehung in den anhängigen Rechtsstreit im Sinne einer Klageerhebung gesehen werden; diese ist aber nicht rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist des § 74 I 2 VwGO, nämlich eines Monats nach der Zustellung, erfolgt, und zwar ohne dass Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen oder ansonsten ersichtlich sind. Der angefochtene Verwaltungsakt ist daher, soweit der Regelungsgehalt des Änderungsbeschlusses reicht, in Bestandskraft erwachsen und unterliegt keiner Anfechtung mehr.

Soweit die Klage der Kläger im Übrigen gegen die unverändert gebliebenen Teile des Planfeststellungsbeschlusses, eines die Beigeladene begünstigenden Verwaltungsaktes mit Drittwirkung, gerichtet ist, ist sie - wie das Verwaltungsgericht bereits angenommen hat – unzulässig, da ihr die erforderliche Klagebefugnis gemäß § 42 II VwGO fehlt.

Gemäß § 42 II VwGO ist klagebefugt, wer geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies setzt voraus, dass die Verletzung eigener Rechte des Klägers zumindest möglich erscheint, die vom Kläger behaupteten Rechte nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können.

ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. nur BVerwGE 92, 316; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., 2003, § 42 Rdnr. 65, m.w.N.

Prozessuale Anforderungen dürfen insoweit aber nicht überspannt werden.

vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.1.1993, NVwZ 1993, 884

Der Darlegungspflicht nach § 42 II VwGO genügt ein Kläger grundsätzlich schon dann, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt wird.

vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.8.2001 - 2 W 1/01 -, ZfB 2001, 283

Das setzt einen entsprechenden Regelungsgehalt der Verwaltungsentscheidung voraus. Wo nichts verbindlich entschieden wird, kann es keine Rechtsbeeinträchtigungen geben. Rechtsschutz erhält der Oberflächeneigentümer hingegen infolge des gesetzlich normierten subjektivrechtlichen Rechtswidrigkeitszusammenhangs (§§ 42 II, 113 I 1 VwGO) gegenüber solchen Betriebsplanzulassungen, die in seine Rechte eingreifen.

vgl. zum Rechtsschutz von Oberflächeneigentümern Schmidt-Aßmann/ Schoch, Bergwerkseigentum und Grundeigentum im Betriebsplanverfahren, 1994, S. 194 ff.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Kläger gegen das bergbauliche Vorhaben Einwendungen erheben konnten, kein Indiz für das Vorliegen der Klagebefugnis ist, da der Kreis der klagebefugten Personen enger ist als derjenige, der Einwendungen nach § 73 IV SVwVfG erheben kann.

vgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 74 Rdnr. 77

Geltend gemacht haben die Kläger mit ihrer Klage, mit der sie sich auch auf das Verfahren 2 K 50/02, in dem der Kläger zu 2. gegen die Sonderbetriebsplanzulassung klagt, beziehen, neben gesundheitlichen Gefährdungen ihrer selbst und ihrer Familien Gefahren für ihr jeweiliges Wohneigentum; soweit sie sich auch auf ebensolche Gefahren für andere F-Bürger sowie Gefahren für die örtliche Gemeinschaft und auf Gemeinschäden durch Bergschäden in ihrer Klage berufen wollen, machen sie offensichtlich keine eigenen Rechte geltend. Ihre Rechte aus Art. 2 und 14 GG sehen die Kläger durch den von ihnen als rechtswidrig bewerteten Planfeststellungsbeschluss verletzt an. Sie begründen dies damit, dass die zu Bergschäden führende Zulassung des Bergbauvorhabens ihre Gesundheit und ihr Eigentum schädige und der Planfeststellungsbeschluss selbst verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei, da er Aufklärungsmängel, Rechtsverstöße sowohl gegen umweltrechtliche Vorschriften (UVPG) – durch eine fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung - als auch gegen bergrechtliche Vorschriften aufweise, ferner auf falschen Prognosegrundlagen basiere, Abwägungsmängel aufweise und auch zu unbestimmt sei. Im Berufungsverfahren haben sich die Kläger weiterhin auf Art. 2 und 14 GG sowie darauf berufen, dass der Planfeststellungsbeschluss unter erheblichen Mängeln leide.

Es ist jedoch vorliegend nicht ersichtlich, dass die Kläger durch den einen Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung zulassenden Planfeststellungsbeschluss des Beklagten betroffen sein können.

Das BBergG unterscheidet in § 52 BBergG zwei Arten von Rahmenbetriebsplänen. Zum einen sieht diese Vorschrift für die Errichtung und Führung des Bergbaubetriebs in Abs. 2 Nr. 1 fakultative Rahmenbetriebspläne vor, deren Aufstellung die zuständige Behörde für einen bestimmten längeren, je nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum verlangen kann und die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen; diese Rahmenbetriebspläne haben für ihre Zulassung ausschließlich die Angaben und Nachweise zu enthalten, die sich aus den bergrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen (§ 55 I Nrn. 1, 3 bis 13 BBergG) ergeben. Zum anderen sind in § 52 IIa BBergG obligatorische Rahmenbetriebspläne geregelt, deren Aufstellung zu verlangen und für deren Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchzuführen ist, wenn ein Vorhaben nach § 57c BBergG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf (S.1).

Da gemäß § 52 I BBergG für die Errichtung und Führung eines Betriebes Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum zwingend aufzustellen sind, werden durch die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes Hauptbetriebspläne nicht entbehrlich (vgl. auch § 57a V 1.HS BBergG). Außerdem können – unabhängig von Rahmenbetriebsplänen – Sonderbetriebspläne für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben aufgestellt werden (vgl. § 52 II Nr. 2 BBergG).

Für einen fakultativen Rahmenbetriebsplan hat das Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - im sogenannten "Gasspeicher-Urteil"

vom 13.12.1991, BVerwGE 89, 246,

dargelegt, er treffe keine Festlegungen (für die Errichtung und den Betrieb des Erdgasspeichers), von denen Sicherheitsgefahren für die - dortigen - Kläger ausgehen könnten; auch habe der Unternehmer aufgrund eines zugelassenen Rahmenbetriebsplans keinen Rechtsanspruch auf Zulassung von Haupt- oder Sonderbetriebsplänen ohne erneute Prüfung der darin im Einzelnen zu beschreibenden Tätigkeiten und Einrichtungen an den Maßstäben des § 55 I BBergG. Die – dortigen - Kläger hätten noch keinen zwingenden Anlass, bereits die Rahmenbetriebsplanzulassung anzufechten, denn erst mit der Zulassung von Haupt- und Sonderbetriebsplänen würden bergbauliche Maßnahmen ermöglicht, könnten Investitionen getätigt und faktische Verhältnisse geschaffen werden. Die Bindungswirkungen eines zugelassenen Rahmenbetriebsplans hat das BVerwG im Gasspeicher-Urteil mit denjenigen eines - ebenfalls Rahmen setzenden - Flächennutzungsplans für nachfolgende Bebauungspläne verglichen.

Dieser Bewertung der Auswirkungen, insbesondere Bindungswirkungen fakultativer Rahmenbetriebspläne durch das BVerwG hat sich das OVG des Saarlandes in ständiger Rechtsprechung angeschlossen und mit Blick auf die saarländische Praxis, die dem Gebot des sog. Moers-Kapellen-Urteils des BVerwG

vom 16.3.1989, BVerwGE 81,329,

Oberflächeneigentümer nicht schlechthin von einer Beteiligung an dem bergbehördlichen Betriebsplanzulassungsverfahren auszuschließen, sondern vielmehr den Grundrechtsschutz des Eigentums in einem geeigneten Verfahren zu gewährleisten, dadurch Rechnung getragen hat, dass sie vor der Neueröffnung eines Kohleabbaus in einem konkreten Streb als rechtliche Schranke die Zulassung eines Sonderbetriebsplans "Anhörung der Oberflächeneigentümer" setzt, Rechtschutzmöglichkeiten der Oberflächeneigentümer gegen fakultative Rahmenbetriebspläne verneint.

vgl. etwa Beschlüsse vom 26.5.1993 - 8 W 25/93 -, ZfB 134, 218 und vom 23.12.1993 - 8 W 15/93 -, ZfB 135, 22 (fehlende Antragsbefugnis analog § 42 II VwGO offenlassend, Zurückweisung mangels Rechtsbetroffenheit); Beschluss vom 15.7.1996 - 9 W 1/96 -, ZfB 137, 226; Urteil vom 25.11.1996 - 9 R 1/96 -, ZfB 1997, 47

Insofern hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.11.1996 (a.a.O.) ausgeführt, dass durch ein bergbauliches Vorhaben betroffene Oberflächeneigentümer Rechtsschutz allein durch Anfechtung der bergbehördlichen Zulassungsentscheidung erlangen könnten, die das speziell zur Berücksichtigung ihrer Belange durchzuführende Sonderbetriebsplanzulassungsverfahren abschließe; für eine gesonderte Anfechtung bergrechtlicher Zulassungsentscheidungen im Rahmen sonstiger, das Vorhaben betreffender Betriebsplanzulassungen mangele es an der erforderlichen Klagebefugnis. Diese Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht gebilligt und dargelegt, ob die "Saarländische Verwaltungsübung" der Zulassung von Rahmen- und Sonderbetriebsplänen rechtmäßig sei, sei nicht zu entscheiden, denn durch die Beschränkung der Bindungswirkung der Nachtragszulassung zu einem Rahmenbetriebsplan könne nicht der Kläger, sondern allenfalls der Bergwerksunternehmer in seinen Rechten verletzt sein.

vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.1.1998 - 4 B 43/97 –, ZfB 1998, 30

Der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bezieht sich indes auf einen obligatorischen Rahmenbetriebsplan, der sich zunächst von seinem notwendig weitergehenden Regelungsinhalt her vom fakultativen Rahmenbetriebsplan unterscheidet. Ein Rahmenbetriebsplan nach § 52 IIa BBergG hat gemäß § 52 IV BBergG, einer für alle Betriebsplanarten gültigen Vorschrift, zunächst eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis zu enthalten, dass die in § 55 I 1 Nrn.1 und 3 bis 13 BBergG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans, der für ein gemäß der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13.7.1990 einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfendes Vorhaben zu erstellen ist, erfordert die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens; Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 BBergG sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 II BBergG. Der obligatorische Rahmenbetriebsplan muss u.a. eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, alle sonstigen Angaben zu umweltrelevanten Auswirkungen sowie eine Beschreibung der Maßnahmen enthalten, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden können, ggf. sind auch die erforderlichen Ersatzmaßnahmen darzustellen (vgl. § 57a II BBergG). Soweit das BBergG nichts anderes bestimmt, gelten für das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren gemäß § 5 BBergG die Vorschriften des (S)VwVfG.

Der Gesetzgeber hat es bei der Einführung eines Planfeststellungsverfahrens in das Bergrecht als seine Aufgabe angesehen, von der gesetzlichen Vorgabe des § 52 II Nr. 1 BBergG ausgehend zu präzisieren, inwieweit die Rahmenbetriebsplanzulassung neuer Art eine verbindliche Regelung trifft und in welchen Bereichen die Flexibilität erhalten bleibt.

BT-Drucksache 11/4015 vom 16.2.1989, Begründung I 1 d, S. 8

Das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren ist nur bedingt mit anderen Planfeststellungsverfahren vergleichbar. Während ein Planfestellungsbeschluss nach § 75 (S)VwVfG als Rechtswirkungen Genehmigungswirkung, Konzentrationswirkung, Gestaltungswirkung, Duldungswirkung und Ausgleichswirkungen aufweist, ergeben sich die im Gesetzgebungsverfahren angekündigten präzisierten Rechtswirkungen eines bergrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses aus § 57a BBergG i.V.m. § 75 (S)VwVfG. Die letztgenannten drei Wirkungen werden faktisch durch § 57a IV 2 BBergG ausgeschlossen, wonach sich das Verhältnis zwischen Unternehmer und Betroffenen und der Schutz Dritter im Sinne des Bergrechts nach den dafür geltenden Bestimmungen des BBergG bestimmt.

Wie § 57a I 1 BBergG, wonach das Planfeststellungsverfahren an die Stelle des Verfahrens nach §§ 54 und 56 I BBergG tritt, deutlich macht, stellt die Planfeststellung nicht Planungsentscheidung einer Behörde, sondern vielmehr eine besondere Form behördlicher Präventivkontrolle und Gestattung eines vom Unternehmer geplanten Vorhabens dar. Während durch Planfeststellungsbeschlüsse regelmäßig die Zulassung des Vorhabens ausgesprochen wird, sie also "Gestattungswirkung" haben, kommt eine solche Wirkung der bergrechtlichen Rahmenbetriebsplanzulassung gerade nicht zu, da sie die Ausführung des Vorhabens nicht gestattet. Der Charakter des Rahmenbetriebsplans und seiner Zulassung ist der eines nur Rahmen setzenden Instruments ohne gestattende Wirkung im Sinne einer Freigabe der Bergbautätigkeiten.

vgl. Gaentzsch, Die Zulassung bergbaulicher Vorhaben im System des Anlagengenehmigungsrechts, in Kühne/ Gaentzsch, Wandel und Beharren im Bergrecht, 1992, S. 37

Die - als gebundene Entscheidung ergehende - Zulassung ist vielmehr eine in die Form der Planfeststellung gekleidete Kontrollerlaubnis.

vgl. Erbguth/ Schink, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, 2.A. 1996, § 18, Rdnr. 15

Auch vor Einführung des Planfeststellungsverfahrens für den Rahmenbetriebsplan wurde die diesbezügliche bergrechtliche Zulassung als gebundene Kontrollerlaubnis angesehen.

vgl. BVerwG, NJW 1987, 1713, 1714

Daran hat sich durch die Modifizierungen des Verfahrens, wie sich aus der Amtlichen Begründung zur Bergrechtsnovelle – BT-Drucks. 11/4015 ergibt, nichts geändert.

Auch hinsichtlich der Konzentrationswirkung sind Modifizierungen zu finden. Zunächst ist zu sehen, dass nach § 57a IV 1 BBergG die Entscheidung über die Planfeststellung hinsichtlich der aufgrund des § 75 (S)VwVfG eingeschlossenen Entscheidungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu treffen und dabei festgelegt ist, dass die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung an die für die Zulassung des Vorhabens maßgebenden materiellrechtlichen Vorschriften des Bergrechts und sonstiger betroffener Rechtsgebiete, z.B. des Bau-, Immissionsschutz- oder Wasserrechts, gebunden ist. Dies verdeutlicht, dass die bergrechtliche Planfeststellung nur eine verfahrensrechtliche Konzentration in dem Sinne darstellt, dass mehrere Verwaltungsverfahren zu einem einzigen zusammengefasst und mit einer Gesamtentscheidung abgeschlossen werden. Die formelle Konzentrationswirkung nach § 75 I 1 2. HS (S)VwVfG tritt hinsichtlich der eingeschlossenen außerbergrechtlichen Zulässigkeitsentscheidungen in vollem Umfang ein, eine Einschränkung erfährt die Verfahrenskonzentration der bergrechtlichen Planfeststellung aber im Verhältnis zu den für die Errichtung, Führung und Einstellung eines Bergbaubetriebs erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebsplänen, die durch die Planfeststellung abweichend von § 75 I 1 2.HS (S)VwVfG nicht entbehrlich werden, auch wenn der Planfeststellungsbeschluss schon einen nicht unerheblichen Teil ihres Regelungsgehalts beinhaltet (vgl. § 57a V 1. HS BBergG).

vgl. Boldt/ Weller, Bundesberggesetz, Ergänzungsband, 1992, § 57a Rdnr. 75 f.; vgl. auch Keienburg, Die Öffentlichkeitsbeteiligung im Bergrecht, 2004, Abschnitt E I 2, S. 244 ff., die § 57a V BBergG nicht als vertikale Konzentrationsregelung, sondern vielmehr als vertikale Präklusionsregelung für nachfolgende Betriebspläne sieht

Durch diese Regelung soll ausweislich der Gesetzesbegründung

BT-Drucksache 11/4015 vom 16.2.1989, Begründung II zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 57a), S. 11

die Dynamik der sich an den Rahmenbetriebsplan grundsätzlich anschließenden einzelnen Betriebspläne erhalten bleiben, um die bergbaulichen Vorhaben entsprechend den Erfordernissen der Lagerstätten und sonstigen bergbaulichen Gegebenheiten entwickeln zu können.

§ 57a V BBergG, der das Verhältnis zwischen planfestgestelltem Rahmenbetriebsplan und den sonstigen Betriebsplänen klarstellt, geht davon aus, dass einerseits die Zulässigkeit des Vorhabens im Planfeststellungsverfahren hinsichtlich aller davon berührter und relevanter Belange umfassend geprüft und festgestellt wird, andererseits aber formeller bergrechtlicher Gegenstand dieses Verfahrens nur die Zulassung des Rahmenbetriebsplans, nicht dagegen die der übrigen Pläne ist. Nach § 57a V BBergG erstrecken sich die Rechtswirkungen der Planfeststellung zum Rahmenbetriebsplan hinsichtlich der vom Vorhaben berührten Belange Dritter oder der Aufgabenbereiche Beteiligter im Sinne von § 54 II BBergG auch auf die Zulassung und Verlängerung der zur Durchführung des Rahmenbetriebsplanes erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne; die Bindungswirkung besteht, soweit über die geltend gemachten Einwendungen entschieden worden ist oder bei rechtzeitiger Geltendmachung hätte entschieden werden können. Die darin liegende Präklusionswirkung der bergrechtlichen Planfeststellung erstreckt sich nach § 57a V 2. HS BBergG im Grundsatz auch auf Entscheidungen nach § 48 II BBergG. Allerdings ist die im Gesetzentwurf noch verfolgte durchgehende Konzentrationswirkung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens durch den in den 2. HS dieser Vorschrift eingefügten Zusatz "außer in den in § 48 Abs. 2 Satz 2 genannten Fällen des Schutzes Dritter" durchbrochen worden mit der Folge, dass für den Fall einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums § 48 II weiterhin anwendbar bleibt und diesbezüglich auch bei weiter notwendigen Betriebsplänen zu prüfen ist.

vgl. Boldt/ Weller, a.a.O., § 57a Rdnrn. 75 ff.; Weller, Erläuterungen zum Bundesberggesetz (BBergG), in Das Deutsche Bundesrecht – Stand: Juli 2003 -, zu § 57a V, S. 129

Nach Gaentzsch,

a.a.O., S. 37 f.

ist die Wirkung der Zulassung auf den ersten Blick umfassend nur in Bezug auf die "horizontale" Reichweite, d.h. in Bezug auf die Erfassung aller von dem Vorhaben berührten, im frühen Stadium der Rahmenbetriebsplanung erkennbaren öffentlichen Belange, nicht in gleicher Weise auch in Bezug auf die "vertikale" Erstreckung, d.h. auf das Vorhaben von der ersten bis zur letzten Ausführungsstufe.

Nach allem ergibt sich, dass die vorliegende Planfeststellung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans durch den Beklagten, die neben einem bergrechtlichen Teil einen die Umweltverträglichkeitsprüfung betreffenden Teil beinhaltet, die umfassende und abschließende Feststellung enthält, dass das Bergbauvorhaben in umweltrechtlicher Hinsicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, und zwar auch mit verbindlicher Wirkung für nachfolgende Haupt- und Sonderbetriebspläne. Weiter steht fest, dass der von den Klägern angefochtene Planfeststellungsbeschluss noch nicht dazu berechtigt, das bergbauliche Vorhaben durchzuführen oder auch nur zu beginnen; für einen Beginn sind vielmehr zumindest ein Hauptbetriebsplan und nach NB Nr. 1.5 des Planfeststellungsbeschlusses ein Sonderbetriebsplan "für die Anhörung und Beteiligung der von dem geplanten Abbau möglicherweise betroffenen Oberflächeneigentümer" erforderlich. Für die Frage der Klagebefugnis der Kläger bedeutet dies, dass sie nur dann bejaht werden kann, wenn schon durch den Planfeststellungsbeschluss und nicht erst durch den sog. Anhörungsbetriebsplan nach NB Nr. 1.5 über die geltend gemachten Rechtspositionen der Kläger entschieden wurde, sei es unmittelbar, sei es, dass der Planfeststellungsbeschluss gemäß der rechtlichen Konstruktion des § 57a V BBergG hinsichtlich der im zugelassenen Rahmenbetriebsplan getroffenen Festlegungen für Zulassungen der nachfolgenden, zu seiner Durchführung erforderlichen weiteren Betriebspläne Bindungswirkung - auch faktisch durch das Setzen von "Zwangspunkten" - hat, denn in diesem Fall müssen ihnen Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich des Planfeststellungsbeschlusses zur Verfügung stehen.

Entgegen der Meinung der Kläger ist nicht feststellbar, dass über die Belange der Oberflächeneigentümer abschließend auf der Ebene des den obligatorischen Rahmenbetriebsplan zulassenden Planfeststellungsbeschlusses zu entscheiden war.

Ausgehend vom Moers-Kapellen-Urteil des BVerwG hat die Bergbehörde auf der Grundlage einer Auslegung des damaligen § 48 II BBergG den Grundrechtsschutz zugunsten des Oberflächeneigentums in ihren Verfahren – damals waren im BBergG fakultative Rahmenbetriebspläne, Hauptbetriebspläne, Sonderbetriebspläne und Abschlussbetriebspläne sowie gemeinschaftliche Betriebspläne vorgesehen -, etwa bei Zulassung eines vom Bergbauunternehmer zu verlangenden Rahmenbetriebsplans nach § 52 II Nr. 1 BBergG a.F., "in geeigneter Weise und in dem erforderlichen Umfang sowohl formell als auch materiell zu gewährleisten".

BVerwG, Urteil vom 16.3.1989, BVerwGE 81, 329,346

Eine Vorgabe des BVerwG, ein bestimmtes Verfahren hierfür zu wählen, lag darin also nicht. Das BBergG in der Fassung, die es durch das Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes vom 12.2.1990 (BGBl. I S. 215) in Umsetzung der vorgenannten Entscheidung erhalten hat, enthält keine Regelung, die die Behandlung der Belange der Oberflächeneigentümer bzw. des Oberflächeneigentums ausdrücklich einem bestimmten Verfahren zuweist. Es statuiert kein im Detail durchnormiertes und für alle Zeiten festliegendes System der Betriebsplanzulassung; das Verwaltungsverfahren ist nach § 5 BBergG i.V.m. § 10 S.2 (S)VwVfG lediglich einfach und zweckmäßig durchzuführen.

so auch Keienburg, a.a.O., S. 73, m.w.N.

Insbesondere bestimmt die gesetzgeberische Neuregelung des § 48 II 2 bis 5 BBergG nichts über ein mehrstufiges oder einstufiges drittschützendes Verfahren und steht damit einer Verwaltungskonzentration auf ein Sonderbetriebsplanverfahren "Anhörung der Oberflächeneigentümer" nicht entgegen.

so OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.5.1993 – 8 W 25/93 -, ZfB 134, 218 zu einer einen fakultativen Rahmenbetriebsplan betreffenden Konstellation

Zwar ist das hinsichtlich obligatorischer Rahmenbetriebspläne durchzuführende Planfeststellungsverfahren nach dem Rechtsschutzsystem des § 57a V BBergG darauf gerichtet, dass Einwendungen wegen desselben Vorhabens von den Betroffenen nur einmal erhoben und in diesem Verfahren auch erledigt werden.

vgl. BT-Drucksache 11/4015 vom 16.2.1989, Begründung II, S. 12

Auch ist zu sehen, dass der Regelungsgehalt der Zulassungsentscheidung durch den eingereichten Betriebsplan vorgezeichnet ist und es somit grundsätzlich der planenden Entscheidung des Bergunternehmers obliegt bzw. freisteht, die "Regelungsdichte" – oberhalb des vom BBergG vorgegebenen Mindestinhalts –, die ein Rahmenbetriebsplan aufweisen soll, festzulegen und etwa bereits eine eingehende Prüfung der voraussichtlichen Auswirkungen des durch den beabsichtigten Abbau mit einiger Wahrscheinlichkeit mehr als kleine und mittlere Schäden erleidenden Oberflächeneigentums im Rahmenbetriebsplan – und zwar nicht nur als Teil der Umweltverträglichkeitsprüfung – vorzunehmen. Eine vertiefte Gesamtbetrachtung – statt einer eher groben Rahmenprüfung - könnte die zu erwartenden konkreten Auswirkungen in ihrem gesamten Ausmaß besser verdeutlichen. Allerdings ist durchaus fraglich und von Fall zu Fall möglicherweise auch unterschiedlich, ob ein Rahmenbetriebsplan angesichts seiner regelmäßig langen Laufzeit und der Besonderheiten des Bergbaus, der u.a. auch zu nicht oder nicht in solchem Umfange vorausgesehenen Schäden führen und mit zunehmendem Abbaufortschritt mitunter Änderungen der Abbauplanung erfordern kann, für eine solche detaillierte Prüfung und zuverlässige Prognose die geeignete Entscheidungsebene ist. Ein Rahmenbetriebsplan ist zwangsläufig von mehr Unsicherheiten und Unwägbarkeiten geprägt als ein abbaunah angelegter Sonderbetriebsplan, bei dem etwa Zuschnitt und Abfolge des Abbaus feststehen und die konkreten Abbauwirkungen unter Berücksichtigung des bereits durchgeführten Abbaus besser zu prognostizieren sind. Auch für Fälle des Wechsels des jeweiligen Oberflächeneigentümers oder Veränderungen des Oberflächeneigentums können Festlegungen im zugelassenen Rahmenbetriebsplan die Rechtsposition des späteren Erwerbers verschlechtern.

Auf der dargestellten Grundlage geht der Senat daher davon aus, dass es im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten stand, ob er über die Belange der Oberflächeneigentümer im Planfeststellungsbeschluss vertieft und umfassend entscheiden wollte. Eine zur Sache entscheidende abschließende und Bindungswirkung für nachfolgende Betriebspläne zeitigende Entscheidung ist durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss indes nicht erfolgt.

Der Planfeststellungsbeschluss vom 16.1.2001 stellt den Rahmenbetriebsplan vom 24.7.1998 i.d.F. der Ergänzung vom 26.10.1999 "mit den Änderungen und Ergänzungen fest, die sich aus den Nebenbestimmungen dieses Beschlusses ergeben", fest. Demnach bezieht er sich auf den restlichen Abbau der Flöze 1 und 2 sowie den Abbau der Flöze 3 und – später durch den Änderungsbeschluss vom 29.4.2003 eingeschränkt - 4 auf der 8. Sohle in einem Teufenbereich von 670 bis 1100 m, der - weiterhin - im fallenden Abbau ohne Versatz vorgesehen ist. Ferner enthält der Planfeststellungsbeschluss zahlreiche Nebenbestimmungen, die von "grundsätzlichen Anforderungen an das beantragte Abbauvorhaben" (NB Nrn 1.1 bis 1.6) über "spezielle Nebenbestimmungen zum Schutz des Menschen" (NB Nrn. 2.1. bis 2.9, u.a. Einrichtung einer psychosozialen Beratungsstelle, Einbau von Gasspür- und/ oder –warnanlagen, Dokumentation jedes einzelnen Wohngebäudes im Einwirkungsbereich), "spezielle Nebenbestimmungen zum Schutz der Luft" (NB Nrn. 6.1 bis 6.3, etwa Radon-Messungen) bis "spezielle Nebenbestimmungen zum Schutz von Kultur- und sonstigen Sachgütern" (NB Nrn. 9.1 bis 9.16) reichen. Der Zuschnitt der einzelnen Bauhöhen in den Flözen 3 und 4 wird in den durch den Änderungsbeschluss neugefassten NB Nrn. 1.1. und 1.2 festgelegt. Hinsichtlich der erhobenen Einwendungen verfügt der Planfeststellungsbeschluss in der "Entscheidung" im Planfeststellungsverfahren (Abschnitt A I 2), dass sie, soweit ihnen nicht durch Nebenbestimmungen oder in anderer Weise Rechnung getragen ist, zurückgewiesen werden.

Diese Festlegungen stehen – soweit sie Rechte von Oberflächeneigentümern berühren können - jedoch entsprechend der Verwaltungspraxis des Beklagten ausweislich NB Nr. 1.5 unter dem folgenden ausdrücklichen, Oberflächeneigentümer betreffenden Vorbehalt:

"Für die Anhörung und Beteiligung der von dem geplanten Abbau möglicherweise betroffenen Oberflächeneigentümer sind dem Bergamt Saarbrücken rechtzeitig Sonderbetriebspläne nach § 55 BBergG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BBergG vorzulegen, die jeweils einen geplanten Abbauzeitraum von maximal fünf Jahren beinhalten."

Damit erteilt der Beklagte zwar dem bergbaulichen Vorhaben, wie es rahmenmäßig im Rahmenbetriebsplan dargestellt ist, die beantragte Kontrollerlaubnis, stellt aber die getroffenen bergrechtlichen Festlegungen ausdrücklich unter den Vorbehalt, dass das Vorhaben auch unter Berücksichtigung der zu prüfenden konkreten Sonderbetriebspläne bergrechtlich zulässig ist. Dies bedeutet, dass letztlich keine das Oberflächeneigentum der Kläger gemäß Art. 14 I GG berührenden verbindlichen Festlegungen durch den Planfeststellungsbeschluss selbst erfolgt sein können, sondern dass diese Belange abschließend erst in dem jeweiligen Sonderbetriebsplan ("Anhörungsbetriebsplan") entschieden werden.

Die Kläger können auch aus den von ihnen ebenfalls geltend gemachten Gesundheitsbelangen keine Klagebefugnis herleiten. Zunächst könnten die Kläger auch dann, wenn Verletzungen des Grundrechts aus Art. 2 I GG von Oberflächeneigentümern gemäß ihrer Ansicht im gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klageverfahren geltend gemacht werden müssten, damit nicht mehr gehört werden, weil ihre diesbezüglichen Einwendungen jedenfalls nicht innerhalb der Einwendungsfrist erhoben wurden und insofern Präklusion eingetreten wäre. Nach Ansicht des Senats unterfallen jedoch Gesundheitsbelange von Oberflächeneigentümern in der hier gegebenen Konstellation ebenfalls dem in NB Nr. 1.5 des Planfeststellungsbeschlusses enthaltenen Vorbehalt und können deshalb nur in einem gegen die Sonderbetriebsplanzulassung gerichteten Verwaltungsrechtsstreit angefochten werden. Insofern teilt der Senat die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass mit diesem Vorbehalt sämtliche bergrechtsbezogenen Belange der Oberflächeneigentümer – also auch Fragen der Gesundheit als Schutzgut des § 55 I Nr. 3 BBergG - der detaillierten Prüfung im Anhörungsbetriebsplanverfahren - überantwortet werden, denn aus dem Wortlaut der NB Nr. 1.5 geht jedenfalls nicht hinreichend klar hervor, dass eine Untergliederung innerhalb des Personenkreises der Oberflächeneigentümer nach Rechtsgütern erfolgen soll, dass nämlich nur das Oberflächeneigentum des einzelnen Oberflächeneigentümers in einem Sonderbetriebsplanverfahren zu prüfen sei, während deren Gesundheitsbelange ausschließlich Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens seien. Im Übrigen wäre eine solche Trennung als eine den Rechtsschutz unangemessen erschwerende Lösung für die Oberflächeneigentümer unzumutbar, da sie gezwungen wären, sowohl gegen den Planfeststellungsbeschluss als auch ggf. gegen sämtliche Sonderbetriebsplanzulassungen vorzugehen, wenn sie das bergbauliche Vorhaben aus Gründen des Eigentums- und des Gesundheitsschutzes anfechten wollten. Im übrigen ist, wenn die Verlagerung der Prüfung der Auswirkungen auf das Oberflächeneigentum in das Sonderbetriebsverfahren damit begründet wird, dass über den einen längeren Zeitraum umfassenden obligatorischen Rahmenbetriebsplan nur der Rahmen geplant werden könne, während sich die Einzelheiten des Abbaus und auch die Prognostizierbarkeit der Abbauwirkungen erst auf den nachfolgenden Betriebsplanstufen verdichteten,

vgl. Keienburg, a.a.O., S. 249 f.

nicht nachvollziehbar, dass auf der Grundlage von mit vielfachen Unwägbarkeiten belasteten Prognosen auf der Rahmenbetriebsplanebene über Gesundheitsbelange entschieden werden soll. Schließlich ist festzustellen, dass auch das Bergamt in seiner Sonderbetriebsplanzulassung nicht davon ausgegangen ist, dass Gesundheitsbelange der Einwender nicht Gegenstand des Sonderbetriebsplanzulassungsverfahrens sein könnten, denn es bestimmt zum einen in der Nebenbestimmung Nr. 3 der Sonderbetriebsplanzulassung, dass alle Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses bindend seien, und setzt sich zum anderen mit dessen "speziellen Nebenbestimmungen zum Schutz des Menschen" auseinander, soweit diese mit Einwendungen angegriffen worden waren. Im Übrigen spricht das sog. Gasspeicher-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1991 (a.a.O.), in dem die dortigen Kläger sich gegen einen fakultativen Rahmenbetriebsplan unter Hinweis auf ihre Gefährdung von Leben und Gesundheit wandten, vom Bundesverwaltungsgericht jedoch auf Rechtschutz gegen den künftigen Sonderbetriebsplan verwiesen wurden, dafür, dass auch beim obligatorischen Rahmenbetriebsplan Fragen des – über den Menschen als Teil der Umwelt hinausgehenden - Gesundheitsschutzes jedenfalls nicht ausschließlich im Planfeststellungsbeschluss angesiedelt werden sollten oder müssten.

Nach allem sieht der Senat in dem vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit eine mit der vom BVerwG mit Beschluss vom 5.1.1998 - 4 B 43.97 - zum einfachen Rahmenbetriebsplan im Anschluss an das Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.11.1996 - 9 R 1/96 – entschiedenen durchaus vergleichbare Sachlage. Es ist damit eine Rechtsverletzung der Kläger durch den bergrechtlichen Teil des Planfeststellungsbeschlusses nach Auffassung des Senats auszuschließen.

Die Kläger können nach Überzeugung des Senats auch nicht durch eine - unterstellt - fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung in eigenen Rechten verletzt sein. Zwar ist diese nach dem Vorstehenden abschließend im Planfeststellungsbeschluss erfolgt, die diese Prüfung regelnden Vorschriften sind jedoch nicht drittschützend. Dies hat der 8. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Beschluss vom 29.5.1995 - 8 W 9/ 95 – ausführlich und überzeugend dargelegt. Danach kommt ein einklagbares Recht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach deutschem Prozessrecht nur ausnahmsweise in Betracht, insbesondere bei Eigentümern, deren Grundstück – anders als hier – für ein Vorhaben benötigt und enteignet werden soll. Da eine Enteignung nach Art. 14 III GG nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig ist, hat der Eigentümer gemäß Art. 14 III GG einen individuellen Anspruch auf Gewährleistung einer gemeinwohlbezogenen Enteignung und kann sich daher auch auf Rechtsvorschriften berufen, die im Übrigen nur dem Allgemeinwohl dienen. Dies schließt ein Recht auf Abwägung der Umweltbelange gemessen an den Anforderungen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung ein.

vgl. BayVGH, Vorlagebeschluss an den EuGH vom 5.11.1992, DVBl. 1993, 165

Ein auf Umweltbelange erweitertes Klagerecht mag auch für nach § 29 BNSchG anerkannte Naturschutzverbände, denen die Ziele des Naturschutzes in besonderer Weise anvertraut sind, in Betracht kommen.

vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.10.1992, NVwZ 1993, 565: offenlassend, ob Berufung auf Verfahrensmängel der UVP möglich

Anderen Klägergruppen, insbesondere Nachbarn und Gemeinden, ist aber weder das Allgemeinwohl noch das Wohl der Umwelt in besonderer Weise anvertraut. Deshalb lässt sich mit dieser Maßgabe ein individueller Rechtssatz dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht entnehmen. Dies gilt sowohl nach dem UVPG als auch nach der europäischen UVP-Richtlinie. Der Zweck des UVPG, der nach dessen § 1 in der Sicherstellung einer wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen besteht, stimmt auch mit den Erwägungsgründen der UVP-RL völlig überein.

vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 29.5.1995 - 8 W 9/ 95 –, m.w.N.; vgl. Boldt/ Weller, a.a.O., § 52 Rdnr. 66 ff.

Nach allem ist eine Klagebefugnis der Kläger zu verneinen, weil eine Verletzung eigener Rechte der Kläger durch den Planfeststellungsbeschluss offensichtlich nicht gegeben ist.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 II, 159 S. 1 VwGO, 100 ZPO zurückzuweisen, wobei der Kostenausspruch hinsichtlich der Beigeladenen, die einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist, auf §§ 162 III, 154 III VwGO beruht.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 II VwGO).

Gründe

Die zulässige Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31.7.2003 ist unbegründet. Die erhobene Anfechtungsklage der Kläger ist unzulässig.

Die Anfechtungsklage, die ausweislich des schriftsätzlich gestellten Klageantrags nur gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16.1.2001 im Zulassungsverfahren für den "Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung für den geplanten Abbau in den Flözen 1 bis 4, Westfeld, 8. Sohle" gerichtet war und deren Erstreckung auf den Änderungsbeschluss vom 29.4.2003 im Urteil des Verwaltungsgerichts offengelassen wurde, richtet sich, wie die Kläger im Berufungsverfahren klarstellten, gegen den Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Änderungsbeschlusses.

Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Änderungsbeschluss, durch den der Planfeststellungsbeschluss vom 16.1.2001 – nur – hinsichtlich seiner NB Nrn. 1.1 und 1.2 eine Änderung erfahren hat, ist den beiden Klägern jeweils am 2.5.2003 zugestellt worden. Die Kläger haben sich im Verwaltungsrechtsstreit – 2 K 127/01 – erstmals am 26.6.2003 zu dem Änderungsbescheid geäußert. Zwar kann darin eine Einbeziehung in den anhängigen Rechtsstreit im Sinne einer Klageerhebung gesehen werden; diese ist aber nicht rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist des § 74 I 2 VwGO, nämlich eines Monats nach der Zustellung, erfolgt, und zwar ohne dass Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen oder ansonsten ersichtlich sind. Der angefochtene Verwaltungsakt ist daher, soweit der Regelungsgehalt des Änderungsbeschlusses reicht, in Bestandskraft erwachsen und unterliegt keiner Anfechtung mehr.

Soweit die Klage der Kläger im Übrigen gegen die unverändert gebliebenen Teile des Planfeststellungsbeschlusses, eines die Beigeladene begünstigenden Verwaltungsaktes mit Drittwirkung, gerichtet ist, ist sie - wie das Verwaltungsgericht bereits angenommen hat – unzulässig, da ihr die erforderliche Klagebefugnis gemäß § 42 II VwGO fehlt.

Gemäß § 42 II VwGO ist klagebefugt, wer geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies setzt voraus, dass die Verletzung eigener Rechte des Klägers zumindest möglich erscheint, die vom Kläger behaupteten Rechte nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können.

ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. nur BVerwGE 92, 316; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., 2003, § 42 Rdnr. 65, m.w.N.

Prozessuale Anforderungen dürfen insoweit aber nicht überspannt werden.

vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.1.1993, NVwZ 1993, 884

Der Darlegungspflicht nach § 42 II VwGO genügt ein Kläger grundsätzlich schon dann, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt wird.

vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.8.2001 - 2 W 1/01 -, ZfB 2001, 283

Das setzt einen entsprechenden Regelungsgehalt der Verwaltungsentscheidung voraus. Wo nichts verbindlich entschieden wird, kann es keine Rechtsbeeinträchtigungen geben. Rechtsschutz erhält der Oberflächeneigentümer hingegen infolge des gesetzlich normierten subjektivrechtlichen Rechtswidrigkeitszusammenhangs (§§ 42 II, 113 I 1 VwGO) gegenüber solchen Betriebsplanzulassungen, die in seine Rechte eingreifen.

vgl. zum Rechtsschutz von Oberflächeneigentümern Schmidt-Aßmann/ Schoch, Bergwerkseigentum und Grundeigentum im Betriebsplanverfahren, 1994, S. 194 ff.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Kläger gegen das bergbauliche Vorhaben Einwendungen erheben konnten, kein Indiz für das Vorliegen der Klagebefugnis ist, da der Kreis der klagebefugten Personen enger ist als derjenige, der Einwendungen nach § 73 IV SVwVfG erheben kann.

vgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 74 Rdnr. 77

Geltend gemacht haben die Kläger mit ihrer Klage, mit der sie sich auch auf das Verfahren 2 K 50/02, in dem der Kläger zu 2. gegen die Sonderbetriebsplanzulassung klagt, beziehen, neben gesundheitlichen Gefährdungen ihrer selbst und ihrer Familien Gefahren für ihr jeweiliges Wohneigentum; soweit sie sich auch auf ebensolche Gefahren für andere F-Bürger sowie Gefahren für die örtliche Gemeinschaft und auf Gemeinschäden durch Bergschäden in ihrer Klage berufen wollen, machen sie offensichtlich keine eigenen Rechte geltend. Ihre Rechte aus Art. 2 und 14 GG sehen die Kläger durch den von ihnen als rechtswidrig bewerteten Planfeststellungsbeschluss verletzt an. Sie begründen dies damit, dass die zu Bergschäden führende Zulassung des Bergbauvorhabens ihre Gesundheit und ihr Eigentum schädige und der Planfeststellungsbeschluss selbst verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei, da er Aufklärungsmängel, Rechtsverstöße sowohl gegen umweltrechtliche Vorschriften (UVPG) – durch eine fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung - als auch gegen bergrechtliche Vorschriften aufweise, ferner auf falschen Prognosegrundlagen basiere, Abwägungsmängel aufweise und auch zu unbestimmt sei. Im Berufungsverfahren haben sich die Kläger weiterhin auf Art. 2 und 14 GG sowie darauf berufen, dass der Planfeststellungsbeschluss unter erheblichen Mängeln leide.

Es ist jedoch vorliegend nicht ersichtlich, dass die Kläger durch den einen Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung zulassenden Planfeststellungsbeschluss des Beklagten betroffen sein können.

Das BBergG unterscheidet in § 52 BBergG zwei Arten von Rahmenbetriebsplänen. Zum einen sieht diese Vorschrift für die Errichtung und Führung des Bergbaubetriebs in Abs. 2 Nr. 1 fakultative Rahmenbetriebspläne vor, deren Aufstellung die zuständige Behörde für einen bestimmten längeren, je nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum verlangen kann und die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen; diese Rahmenbetriebspläne haben für ihre Zulassung ausschließlich die Angaben und Nachweise zu enthalten, die sich aus den bergrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen (§ 55 I Nrn. 1, 3 bis 13 BBergG) ergeben. Zum anderen sind in § 52 IIa BBergG obligatorische Rahmenbetriebspläne geregelt, deren Aufstellung zu verlangen und für deren Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchzuführen ist, wenn ein Vorhaben nach § 57c BBergG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf (S.1).

Da gemäß § 52 I BBergG für die Errichtung und Führung eines Betriebes Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum zwingend aufzustellen sind, werden durch die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes Hauptbetriebspläne nicht entbehrlich (vgl. auch § 57a V 1.HS BBergG). Außerdem können – unabhängig von Rahmenbetriebsplänen – Sonderbetriebspläne für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben aufgestellt werden (vgl. § 52 II Nr. 2 BBergG).

Für einen fakultativen Rahmenbetriebsplan hat das Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - im sogenannten "Gasspeicher-Urteil"

vom 13.12.1991, BVerwGE 89, 246,

dargelegt, er treffe keine Festlegungen (für die Errichtung und den Betrieb des Erdgasspeichers), von denen Sicherheitsgefahren für die - dortigen - Kläger ausgehen könnten; auch habe der Unternehmer aufgrund eines zugelassenen Rahmenbetriebsplans keinen Rechtsanspruch auf Zulassung von Haupt- oder Sonderbetriebsplänen ohne erneute Prüfung der darin im Einzelnen zu beschreibenden Tätigkeiten und Einrichtungen an den Maßstäben des § 55 I BBergG. Die – dortigen - Kläger hätten noch keinen zwingenden Anlass, bereits die Rahmenbetriebsplanzulassung anzufechten, denn erst mit der Zulassung von Haupt- und Sonderbetriebsplänen würden bergbauliche Maßnahmen ermöglicht, könnten Investitionen getätigt und faktische Verhältnisse geschaffen werden. Die Bindungswirkungen eines zugelassenen Rahmenbetriebsplans hat das BVerwG im Gasspeicher-Urteil mit denjenigen eines - ebenfalls Rahmen setzenden - Flächennutzungsplans für nachfolgende Bebauungspläne verglichen.

Dieser Bewertung der Auswirkungen, insbesondere Bindungswirkungen fakultativer Rahmenbetriebspläne durch das BVerwG hat sich das OVG des Saarlandes in ständiger Rechtsprechung angeschlossen und mit Blick auf die saarländische Praxis, die dem Gebot des sog. Moers-Kapellen-Urteils des BVerwG

vom 16.3.1989, BVerwGE 81,329,

Oberflächeneigentümer nicht schlechthin von einer Beteiligung an dem bergbehördlichen Betriebsplanzulassungsverfahren auszuschließen, sondern vielmehr den Grundrechtsschutz des Eigentums in einem geeigneten Verfahren zu gewährleisten, dadurch Rechnung getragen hat, dass sie vor der Neueröffnung eines Kohleabbaus in einem konkreten Streb als rechtliche Schranke die Zulassung eines Sonderbetriebsplans "Anhörung der Oberflächeneigentümer" setzt, Rechtschutzmöglichkeiten der Oberflächeneigentümer gegen fakultative Rahmenbetriebspläne verneint.

vgl. etwa Beschlüsse vom 26.5.1993 - 8 W 25/93 -, ZfB 134, 218 und vom 23.12.1993 - 8 W 15/93 -, ZfB 135, 22 (fehlende Antragsbefugnis analog § 42 II VwGO offenlassend, Zurückweisung mangels Rechtsbetroffenheit); Beschluss vom 15.7.1996 - 9 W 1/96 -, ZfB 137, 226; Urteil vom 25.11.1996 - 9 R 1/96 -, ZfB 1997, 47

Insofern hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.11.1996 (a.a.O.) ausgeführt, dass durch ein bergbauliches Vorhaben betroffene Oberflächeneigentümer Rechtsschutz allein durch Anfechtung der bergbehördlichen Zulassungsentscheidung erlangen könnten, die das speziell zur Berücksichtigung ihrer Belange durchzuführende Sonderbetriebsplanzulassungsverfahren abschließe; für eine gesonderte Anfechtung bergrechtlicher Zulassungsentscheidungen im Rahmen sonstiger, das Vorhaben betreffender Betriebsplanzulassungen mangele es an der erforderlichen Klagebefugnis. Diese Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht gebilligt und dargelegt, ob die "Saarländische Verwaltungsübung" der Zulassung von Rahmen- und Sonderbetriebsplänen rechtmäßig sei, sei nicht zu entscheiden, denn durch die Beschränkung der Bindungswirkung der Nachtragszulassung zu einem Rahmenbetriebsplan könne nicht der Kläger, sondern allenfalls der Bergwerksunternehmer in seinen Rechten verletzt sein.

vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.1.1998 - 4 B 43/97 –, ZfB 1998, 30

Der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bezieht sich indes auf einen obligatorischen Rahmenbetriebsplan, der sich zunächst von seinem notwendig weitergehenden Regelungsinhalt her vom fakultativen Rahmenbetriebsplan unterscheidet. Ein Rahmenbetriebsplan nach § 52 IIa BBergG hat gemäß § 52 IV BBergG, einer für alle Betriebsplanarten gültigen Vorschrift, zunächst eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis zu enthalten, dass die in § 55 I 1 Nrn.1 und 3 bis 13 BBergG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans, der für ein gemäß der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13.7.1990 einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfendes Vorhaben zu erstellen ist, erfordert die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens; Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 BBergG sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 II BBergG. Der obligatorische Rahmenbetriebsplan muss u.a. eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, alle sonstigen Angaben zu umweltrelevanten Auswirkungen sowie eine Beschreibung der Maßnahmen enthalten, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden können, ggf. sind auch die erforderlichen Ersatzmaßnahmen darzustellen (vgl. § 57a II BBergG). Soweit das BBergG nichts anderes bestimmt, gelten für das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren gemäß § 5 BBergG die Vorschriften des (S)VwVfG.

Der Gesetzgeber hat es bei der Einführung eines Planfeststellungsverfahrens in das Bergrecht als seine Aufgabe angesehen, von der gesetzlichen Vorgabe des § 52 II Nr. 1 BBergG ausgehend zu präzisieren, inwieweit die Rahmenbetriebsplanzulassung neuer Art eine verbindliche Regelung trifft und in welchen Bereichen die Flexibilität erhalten bleibt.

BT-Drucksache 11/4015 vom 16.2.1989, Begründung I 1 d, S. 8

Das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren ist nur bedingt mit anderen Planfeststellungsverfahren vergleichbar. Während ein Planfestellungsbeschluss nach § 75 (S)VwVfG als Rechtswirkungen Genehmigungswirkung, Konzentrationswirkung, Gestaltungswirkung, Duldungswirkung und Ausgleichswirkungen aufweist, ergeben sich die im Gesetzgebungsverfahren angekündigten präzisierten Rechtswirkungen eines bergrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses aus § 57a BBergG i.V.m. § 75 (S)VwVfG. Die letztgenannten drei Wirkungen werden faktisch durch § 57a IV 2 BBergG ausgeschlossen, wonach sich das Verhältnis zwischen Unternehmer und Betroffenen und der Schutz Dritter im Sinne des Bergrechts nach den dafür geltenden Bestimmungen des BBergG bestimmt.

Wie § 57a I 1 BBergG, wonach das Planfeststellungsverfahren an die Stelle des Verfahrens nach §§ 54 und 56 I BBergG tritt, deutlich macht, stellt die Planfeststellung nicht Planungsentscheidung einer Behörde, sondern vielmehr eine besondere Form behördlicher Präventivkontrolle und Gestattung eines vom Unternehmer geplanten Vorhabens dar. Während durch Planfeststellungsbeschlüsse regelmäßig die Zulassung des Vorhabens ausgesprochen wird, sie also "Gestattungswirkung" haben, kommt eine solche Wirkung der bergrechtlichen Rahmenbetriebsplanzulassung gerade nicht zu, da sie die Ausführung des Vorhabens nicht gestattet. Der Charakter des Rahmenbetriebsplans und seiner Zulassung ist der eines nur Rahmen setzenden Instruments ohne gestattende Wirkung im Sinne einer Freigabe der Bergbautätigkeiten.

vgl. Gaentzsch, Die Zulassung bergbaulicher Vorhaben im System des Anlagengenehmigungsrechts, in Kühne/ Gaentzsch, Wandel und Beharren im Bergrecht, 1992, S. 37

Die - als gebundene Entscheidung ergehende - Zulassung ist vielmehr eine in die Form der Planfeststellung gekleidete Kontrollerlaubnis.

vgl. Erbguth/ Schink, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, 2.A. 1996, § 18, Rdnr. 15

Auch vor Einführung des Planfeststellungsverfahrens für den Rahmenbetriebsplan wurde die diesbezügliche bergrechtliche Zulassung als gebundene Kontrollerlaubnis angesehen.

vgl. BVerwG, NJW 1987, 1713, 1714

Daran hat sich durch die Modifizierungen des Verfahrens, wie sich aus der Amtlichen Begründung zur Bergrechtsnovelle – BT-Drucks. 11/4015 ergibt, nichts geändert.

Auch hinsichtlich der Konzentrationswirkung sind Modifizierungen zu finden. Zunächst ist zu sehen, dass nach § 57a IV 1 BBergG die Entscheidung über die Planfeststellung hinsichtlich der aufgrund des § 75 (S)VwVfG eingeschlossenen Entscheidungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu treffen und dabei festgelegt ist, dass die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung an die für die Zulassung des Vorhabens maßgebenden materiellrechtlichen Vorschriften des Bergrechts und sonstiger betroffener Rechtsgebiete, z.B. des Bau-, Immissionsschutz- oder Wasserrechts, gebunden ist. Dies verdeutlicht, dass die bergrechtliche Planfeststellung nur eine verfahrensrechtliche Konzentration in dem Sinne darstellt, dass mehrere Verwaltungsverfahren zu einem einzigen zusammengefasst und mit einer Gesamtentscheidung abgeschlossen werden. Die formelle Konzentrationswirkung nach § 75 I 1 2. HS (S)VwVfG tritt hinsichtlich der eingeschlossenen außerbergrechtlichen Zulässigkeitsentscheidungen in vollem Umfang ein, eine Einschränkung erfährt die Verfahrenskonzentration der bergrechtlichen Planfeststellung aber im Verhältnis zu den für die Errichtung, Führung und Einstellung eines Bergbaubetriebs erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebsplänen, die durch die Planfeststellung abweichend von § 75 I 1 2.HS (S)VwVfG nicht entbehrlich werden, auch wenn der Planfeststellungsbeschluss schon einen nicht unerheblichen Teil ihres Regelungsgehalts beinhaltet (vgl. § 57a V 1. HS BBergG).

vgl. Boldt/ Weller, Bundesberggesetz, Ergänzungsband, 1992, § 57a Rdnr. 75 f.; vgl. auch Keienburg, Die Öffentlichkeitsbeteiligung im Bergrecht, 2004, Abschnitt E I 2, S. 244 ff., die § 57a V BBergG nicht als vertikale Konzentrationsregelung, sondern vielmehr als vertikale Präklusionsregelung für nachfolgende Betriebspläne sieht

Durch diese Regelung soll ausweislich der Gesetzesbegründung

BT-Drucksache 11/4015 vom 16.2.1989, Begründung II zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 57a), S. 11

die Dynamik der sich an den Rahmenbetriebsplan grundsätzlich anschließenden einzelnen Betriebspläne erhalten bleiben, um die bergbaulichen Vorhaben entsprechend den Erfordernissen der Lagerstätten und sonstigen bergbaulichen Gegebenheiten entwickeln zu können.

§ 57a V BBergG, der das Verhältnis zwischen planfestgestelltem Rahmenbetriebsplan und den sonstigen Betriebsplänen klarstellt, geht davon aus, dass einerseits die Zulässigkeit des Vorhabens im Planfeststellungsverfahren hinsichtlich aller davon berührter und relevanter Belange umfassend geprüft und festgestellt wird, andererseits aber formeller bergrechtlicher Gegenstand dieses Verfahrens nur die Zulassung des Rahmenbetriebsplans, nicht dagegen die der übrigen Pläne ist. Nach § 57a V BBergG erstrecken sich die Rechtswirkungen der Planfeststellung zum Rahmenbetriebsplan hinsichtlich der vom Vorhaben berührten Belange Dritter oder der Aufgabenbereiche Beteiligter im Sinne von § 54 II BBergG auch auf die Zulassung und Verlängerung der zur Durchführung des Rahmenbetriebsplanes erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne; die Bindungswirkung besteht, soweit über die geltend gemachten Einwendungen entschieden worden ist oder bei rechtzeitiger Geltendmachung hätte entschieden werden können. Die darin liegende Präklusionswirkung der bergrechtlichen Planfeststellung erstreckt sich nach § 57a V 2. HS BBergG im Grundsatz auch auf Entscheidungen nach § 48 II BBergG. Allerdings ist die im Gesetzentwurf noch verfolgte durchgehende Konzentrationswirkung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens durch den in den 2. HS dieser Vorschrift eingefügten Zusatz "außer in den in § 48 Abs. 2 Satz 2 genannten Fällen des Schutzes Dritter" durchbrochen worden mit der Folge, dass für den Fall einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums § 48 II weiterhin anwendbar bleibt und diesbezüglich auch bei weiter notwendigen Betriebsplänen zu prüfen ist.

vgl. Boldt/ Weller, a.a.O., § 57a Rdnrn. 75 ff.; Weller, Erläuterungen zum Bundesberggesetz (BBergG), in Das Deutsche Bundesrecht – Stand: Juli 2003 -, zu § 57a V, S. 129

Nach Gaentzsch,

a.a.O., S. 37 f.

ist die Wirkung der Zulassung auf den ersten Blick umfassend nur in Bezug auf die "horizontale" Reichweite, d.h. in Bezug auf die Erfassung aller von dem Vorhaben berührten, im frühen Stadium der Rahmenbetriebsplanung erkennbaren öffentlichen Belange, nicht in gleicher Weise auch in Bezug auf die "vertikale" Erstreckung, d.h. auf das Vorhaben von der ersten bis zur letzten Ausführungsstufe.

Nach allem ergibt sich, dass die vorliegende Planfeststellung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans durch den Beklagten, die neben einem bergrechtlichen Teil einen die Umweltverträglichkeitsprüfung betreffenden Teil beinhaltet, die umfassende und abschließende Feststellung enthält, dass das Bergbauvorhaben in umweltrechtlicher Hinsicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, und zwar auch mit verbindlicher Wirkung für nachfolgende Haupt- und Sonderbetriebspläne. Weiter steht fest, dass der von den Klägern angefochtene Planfeststellungsbeschluss noch nicht dazu berechtigt, das bergbauliche Vorhaben durchzuführen oder auch nur zu beginnen; für einen Beginn sind vielmehr zumindest ein Hauptbetriebsplan und nach NB Nr. 1.5 des Planfeststellungsbeschlusses ein Sonderbetriebsplan "für die Anhörung und Beteiligung der von dem geplanten Abbau möglicherweise betroffenen Oberflächeneigentümer" erforderlich. Für die Frage der Klagebefugnis der Kläger bedeutet dies, dass sie nur dann bejaht werden kann, wenn schon durch den Planfeststellungsbeschluss und nicht erst durch den sog. Anhörungsbetriebsplan nach NB Nr. 1.5 über die geltend gemachten Rechtspositionen der Kläger entschieden wurde, sei es unmittelbar, sei es, dass der Planfeststellungsbeschluss gemäß der rechtlichen Konstruktion des § 57a V BBergG hinsichtlich der im zugelassenen Rahmenbetriebsplan getroffenen Festlegungen für Zulassungen der nachfolgenden, zu seiner Durchführung erforderlichen weiteren Betriebspläne Bindungswirkung - auch faktisch durch das Setzen von "Zwangspunkten" - hat, denn in diesem Fall müssen ihnen Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich des Planfeststellungsbeschlusses zur Verfügung stehen.

Entgegen der Meinung der Kläger ist nicht feststellbar, dass über die Belange der Oberflächeneigentümer abschließend auf der Ebene des den obligatorischen Rahmenbetriebsplan zulassenden Planfeststellungsbeschlusses zu entscheiden war.

Ausgehend vom Moers-Kapellen-Urteil des BVerwG hat die Bergbehörde auf der Grundlage einer Auslegung des damaligen § 48 II BBergG den Grundrechtsschutz zugunsten des Oberflächeneigentums in ihren Verfahren – damals waren im BBergG fakultative Rahmenbetriebspläne, Hauptbetriebspläne, Sonderbetriebspläne und Abschlussbetriebspläne sowie gemeinschaftliche Betriebspläne vorgesehen -, etwa bei Zulassung eines vom Bergbauunternehmer zu verlangenden Rahmenbetriebsplans nach § 52 II Nr. 1 BBergG a.F., "in geeigneter Weise und in dem erforderlichen Umfang sowohl formell als auch materiell zu gewährleisten".

BVerwG, Urteil vom 16.3.1989, BVerwGE 81, 329,346

Eine Vorgabe des BVerwG, ein bestimmtes Verfahren hierfür zu wählen, lag darin also nicht. Das BBergG in der Fassung, die es durch das Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes vom 12.2.1990 (BGBl. I S. 215) in Umsetzung der vorgenannten Entscheidung erhalten hat, enthält keine Regelung, die die Behandlung der Belange der Oberflächeneigentümer bzw. des Oberflächeneigentums ausdrücklich einem bestimmten Verfahren zuweist. Es statuiert kein im Detail durchnormiertes und für alle Zeiten festliegendes System der Betriebsplanzulassung; das Verwaltungsverfahren ist nach § 5 BBergG i.V.m. § 10 S.2 (S)VwVfG lediglich einfach und zweckmäßig durchzuführen.

so auch Keienburg, a.a.O., S. 73, m.w.N.

Insbesondere bestimmt die gesetzgeberische Neuregelung des § 48 II 2 bis 5 BBergG nichts über ein mehrstufiges oder einstufiges drittschützendes Verfahren und steht damit einer Verwaltungskonzentration auf ein Sonderbetriebsplanverfahren "Anhörung der Oberflächeneigentümer" nicht entgegen.

so OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.5.1993 – 8 W 25/93 -, ZfB 134, 218 zu einer einen fakultativen Rahmenbetriebsplan betreffenden Konstellation

Zwar ist das hinsichtlich obligatorischer Rahmenbetriebspläne durchzuführende Planfeststellungsverfahren nach dem Rechtsschutzsystem des § 57a V BBergG darauf gerichtet, dass Einwendungen wegen desselben Vorhabens von den Betroffenen nur einmal erhoben und in diesem Verfahren auch erledigt werden.

vgl. BT-Drucksache 11/4015 vom 16.2.1989, Begründung II, S. 12

Auch ist zu sehen, dass der Regelungsgehalt der Zulassungsentscheidung durch den eingereichten Betriebsplan vorgezeichnet ist und es somit grundsätzlich der planenden Entscheidung des Bergunternehmers obliegt bzw. freisteht, die "Regelungsdichte" – oberhalb des vom BBergG vorgegebenen Mindestinhalts –, die ein Rahmenbetriebsplan aufweisen soll, festzulegen und etwa bereits eine eingehende Prüfung der voraussichtlichen Auswirkungen des durch den beabsichtigten Abbau mit einiger Wahrscheinlichkeit mehr als kleine und mittlere Schäden erleidenden Oberflächeneigentums im Rahmenbetriebsplan – und zwar nicht nur als Teil der Umweltverträglichkeitsprüfung – vorzunehmen. Eine vertiefte Gesamtbetrachtung – statt einer eher groben Rahmenprüfung - könnte die zu erwartenden konkreten Auswirkungen in ihrem gesamten Ausmaß besser verdeutlichen. Allerdings ist durchaus fraglich und von Fall zu Fall möglicherweise auch unterschiedlich, ob ein Rahmenbetriebsplan angesichts seiner regelmäßig langen Laufzeit und der Besonderheiten des Bergbaus, der u.a. auch zu nicht oder nicht in solchem Umfange vorausgesehenen Schäden führen und mit zunehmendem Abbaufortschritt mitunter Änderungen der Abbauplanung erfordern kann, für eine solche detaillierte Prüfung und zuverlässige Prognose die geeignete Entscheidungsebene ist. Ein Rahmenbetriebsplan ist zwangsläufig von mehr Unsicherheiten und Unwägbarkeiten geprägt als ein abbaunah angelegter Sonderbetriebsplan, bei dem etwa Zuschnitt und Abfolge des Abbaus feststehen und die konkreten Abbauwirkungen unter Berücksichtigung des bereits durchgeführten Abbaus besser zu prognostizieren sind. Auch für Fälle des Wechsels des jeweiligen Oberflächeneigentümers oder Veränderungen des Oberflächeneigentums können Festlegungen im zugelassenen Rahmenbetriebsplan die Rechtsposition des späteren Erwerbers verschlechtern.

Auf der dargestellten Grundlage geht der Senat daher davon aus, dass es im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten stand, ob er über die Belange der Oberflächeneigentümer im Planfeststellungsbeschluss vertieft und umfassend entscheiden wollte. Eine zur Sache entscheidende abschließende und Bindungswirkung für nachfolgende Betriebspläne zeitigende Entscheidung ist durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss indes nicht erfolgt.

Der Planfeststellungsbeschluss vom 16.1.2001 stellt den Rahmenbetriebsplan vom 24.7.1998 i.d.F. der Ergänzung vom 26.10.1999 "mit den Änderungen und Ergänzungen fest, die sich aus den Nebenbestimmungen dieses Beschlusses ergeben", fest. Demnach bezieht er sich auf den restlichen Abbau der Flöze 1 und 2 sowie den Abbau der Flöze 3 und – später durch den Änderungsbeschluss vom 29.4.2003 eingeschränkt - 4 auf der 8. Sohle in einem Teufenbereich von 670 bis 1100 m, der - weiterhin - im fallenden Abbau ohne Versatz vorgesehen ist. Ferner enthält der Planfeststellungsbeschluss zahlreiche Nebenbestimmungen, die von "grundsätzlichen Anforderungen an das beantragte Abbauvorhaben" (NB Nrn 1.1 bis 1.6) über "spezielle Nebenbestimmungen zum Schutz des Menschen" (NB Nrn. 2.1. bis 2.9, u.a. Einrichtung einer psychosozialen Beratungsstelle, Einbau von Gasspür- und/ oder –warnanlagen, Dokumentation jedes einzelnen Wohngebäudes im Einwirkungsbereich), "spezielle Nebenbestimmungen zum Schutz der Luft" (NB Nrn. 6.1 bis 6.3, etwa Radon-Messungen) bis "spezielle Nebenbestimmungen zum Schutz von Kultur- und sonstigen Sachgütern" (NB Nrn. 9.1 bis 9.16) reichen. Der Zuschnitt der einzelnen Bauhöhen in den Flözen 3 und 4 wird in den durch den Änderungsbeschluss neugefassten NB Nrn. 1.1. und 1.2 festgelegt. Hinsichtlich der erhobenen Einwendungen verfügt der Planfeststellungsbeschluss in der "Entscheidung" im Planfeststellungsverfahren (Abschnitt A I 2), dass sie, soweit ihnen nicht durch Nebenbestimmungen oder in anderer Weise Rechnung getragen ist, zurückgewiesen werden.

Diese Festlegungen stehen – soweit sie Rechte von Oberflächeneigentümern berühren können - jedoch entsprechend der Verwaltungspraxis des Beklagten ausweislich NB Nr. 1.5 unter dem folgenden ausdrücklichen, Oberflächeneigentümer betreffenden Vorbehalt:

"Für die Anhörung und Beteiligung der von dem geplanten Abbau möglicherweise betroffenen Oberflächeneigentümer sind dem Bergamt Saarbrücken rechtzeitig Sonderbetriebspläne nach § 55 BBergG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BBergG vorzulegen, die jeweils einen geplanten Abbauzeitraum von maximal fünf Jahren beinhalten."

Damit erteilt der Beklagte zwar dem bergbaulichen Vorhaben, wie es rahmenmäßig im Rahmenbetriebsplan dargestellt ist, die beantragte Kontrollerlaubnis, stellt aber die getroffenen bergrechtlichen Festlegungen ausdrücklich unter den Vorbehalt, dass das Vorhaben auch unter Berücksichtigung der zu prüfenden konkreten Sonderbetriebspläne bergrechtlich zulässig ist. Dies bedeutet, dass letztlich keine das Oberflächeneigentum der Kläger gemäß Art. 14 I GG berührenden verbindlichen Festlegungen durch den Planfeststellungsbeschluss selbst erfolgt sein können, sondern dass diese Belange abschließend erst in dem jeweiligen Sonderbetriebsplan ("Anhörungsbetriebsplan") entschieden werden.

Die Kläger können auch aus den von ihnen ebenfalls geltend gemachten Gesundheitsbelangen keine Klagebefugnis herleiten. Zunächst könnten die Kläger auch dann, wenn Verletzungen des Grundrechts aus Art. 2 I GG von Oberflächeneigentümern gemäß ihrer Ansicht im gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klageverfahren geltend gemacht werden müssten, damit nicht mehr gehört werden, weil ihre diesbezüglichen Einwendungen jedenfalls nicht innerhalb der Einwendungsfrist erhoben wurden und insofern Präklusion eingetreten wäre. Nach Ansicht des Senats unterfallen jedoch Gesundheitsbelange von Oberflächeneigentümern in der hier gegebenen Konstellation ebenfalls dem in NB Nr. 1.5 des Planfeststellungsbeschlusses enthaltenen Vorbehalt und können deshalb nur in einem gegen die Sonderbetriebsplanzulassung gerichteten Verwaltungsrechtsstreit angefochten werden. Insofern teilt der Senat die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass mit diesem Vorbehalt sämtliche bergrechtsbezogenen Belange der Oberflächeneigentümer – also auch Fragen der Gesundheit als Schutzgut des § 55 I Nr. 3 BBergG - der detaillierten Prüfung im Anhörungsbetriebsplanverfahren - überantwortet werden, denn aus dem Wortlaut der NB Nr. 1.5 geht jedenfalls nicht hinreichend klar hervor, dass eine Untergliederung innerhalb des Personenkreises der Oberflächeneigentümer nach Rechtsgütern erfolgen soll, dass nämlich nur das Oberflächeneigentum des einzelnen Oberflächeneigentümers in einem Sonderbetriebsplanverfahren zu prüfen sei, während deren Gesundheitsbelange ausschließlich Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens seien. Im Übrigen wäre eine solche Trennung als eine den Rechtsschutz unangemessen erschwerende Lösung für die Oberflächeneigentümer unzumutbar, da sie gezwungen wären, sowohl gegen den Planfeststellungsbeschluss als auch ggf. gegen sämtliche Sonderbetriebsplanzulassungen vorzugehen, wenn sie das bergbauliche Vorhaben aus Gründen des Eigentums- und des Gesundheitsschutzes anfechten wollten. Im übrigen ist, wenn die Verlagerung der Prüfung der Auswirkungen auf das Oberflächeneigentum in das Sonderbetriebsverfahren damit begründet wird, dass über den einen längeren Zeitraum umfassenden obligatorischen Rahmenbetriebsplan nur der Rahmen geplant werden könne, während sich die Einzelheiten des Abbaus und auch die Prognostizierbarkeit der Abbauwirkungen erst auf den nachfolgenden Betriebsplanstufen verdichteten,

vgl. Keienburg, a.a.O., S. 249 f.

nicht nachvollziehbar, dass auf der Grundlage von mit vielfachen Unwägbarkeiten belasteten Prognosen auf der Rahmenbetriebsplanebene über Gesundheitsbelange entschieden werden soll. Schließlich ist festzustellen, dass auch das Bergamt in seiner Sonderbetriebsplanzulassung nicht davon ausgegangen ist, dass Gesundheitsbelange der Einwender nicht Gegenstand des Sonderbetriebsplanzulassungsverfahrens sein könnten, denn es bestimmt zum einen in der Nebenbestimmung Nr. 3 der Sonderbetriebsplanzulassung, dass alle Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses bindend seien, und setzt sich zum anderen mit dessen "speziellen Nebenbestimmungen zum Schutz des Menschen" auseinander, soweit diese mit Einwendungen angegriffen worden waren. Im Übrigen spricht das sog. Gasspeicher-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1991 (a.a.O.), in dem die dortigen Kläger sich gegen einen fakultativen Rahmenbetriebsplan unter Hinweis auf ihre Gefährdung von Leben und Gesundheit wandten, vom Bundesverwaltungsgericht jedoch auf Rechtschutz gegen den künftigen Sonderbetriebsplan verwiesen wurden, dafür, dass auch beim obligatorischen Rahmenbetriebsplan Fragen des – über den Menschen als Teil der Umwelt hinausgehenden - Gesundheitsschutzes jedenfalls nicht ausschließlich im Planfeststellungsbeschluss angesiedelt werden sollten oder müssten.

Nach allem sieht der Senat in dem vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit eine mit der vom BVerwG mit Beschluss vom 5.1.1998 - 4 B 43.97 - zum einfachen Rahmenbetriebsplan im Anschluss an das Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.11.1996 - 9 R 1/96 – entschiedenen durchaus vergleichbare Sachlage. Es ist damit eine Rechtsverletzung der Kläger durch den bergrechtlichen Teil des Planfeststellungsbeschlusses nach Auffassung des Senats auszuschließen.

Die Kläger können nach Überzeugung des Senats auch nicht durch eine - unterstellt - fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung in eigenen Rechten verletzt sein. Zwar ist diese nach dem Vorstehenden abschließend im Planfeststellungsbeschluss erfolgt, die diese Prüfung regelnden Vorschriften sind jedoch nicht drittschützend. Dies hat der 8. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Beschluss vom 29.5.1995 - 8 W 9/ 95 – ausführlich und überzeugend dargelegt. Danach kommt ein einklagbares Recht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach deutschem Prozessrecht nur ausnahmsweise in Betracht, insbesondere bei Eigentümern, deren Grundstück – anders als hier – für ein Vorhaben benötigt und enteignet werden soll. Da eine Enteignung nach Art. 14 III GG nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig ist, hat der Eigentümer gemäß Art. 14 III GG einen individuellen Anspruch auf Gewährleistung einer gemeinwohlbezogenen Enteignung und kann sich daher auch auf Rechtsvorschriften berufen, die im Übrigen nur dem Allgemeinwohl dienen. Dies schließt ein Recht auf Abwägung der Umweltbelange gemessen an den Anforderungen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung ein.

vgl. BayVGH, Vorlagebeschluss an den EuGH vom 5.11.1992, DVBl. 1993, 165

Ein auf Umweltbelange erweitertes Klagerecht mag auch für nach § 29 BNSchG anerkannte Naturschutzverbände, denen die Ziele des Naturschutzes in besonderer Weise anvertraut sind, in Betracht kommen.

vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.10.1992, NVwZ 1993, 565: offenlassend, ob Berufung auf Verfahrensmängel der UVP möglich

Anderen Klägergruppen, insbesondere Nachbarn und Gemeinden, ist aber weder das Allgemeinwohl noch das Wohl der Umwelt in besonderer Weise anvertraut. Deshalb lässt sich mit dieser Maßgabe ein individueller Rechtssatz dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht entnehmen. Dies gilt sowohl nach dem UVPG als auch nach der europäischen UVP-Richtlinie. Der Zweck des UVPG, der nach dessen § 1 in der Sicherstellung einer wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen besteht, stimmt auch mit den Erwägungsgründen der UVP-RL völlig überein.

vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 29.5.1995 - 8 W 9/ 95 –, m.w.N.; vgl. Boldt/ Weller, a.a.O., § 52 Rdnr. 66 ff.

Nach allem ist eine Klagebefugnis der Kläger zu verneinen, weil eine Verletzung eigener Rechte der Kläger durch den Planfeststellungsbeschluss offensichtlich nicht gegeben ist.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 II, 159 S. 1 VwGO, 100 ZPO zurückzuweisen, wobei der Kostenausspruch hinsichtlich der Beigeladenen, die einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist, auf §§ 162 III, 154 III VwGO beruht.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 II VwGO).

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Prälat-Subtil-Ring 22, 66740 Saarlouis (Postfach 20 06, 66720 Saarlouis), innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen.

Für die Einlegung der Beschwerde und ihre Begründung besteht Vertretungszwang. Danach muss sich der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,- Euro festgesetzt (§§ 25 II, 14, 13 I 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Referenzen

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