Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2003 - 3 K 183/02 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen, die ihm im Jahr 1991 durch Strafbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom ... 1991 ... wegen einer am ... 1990 begangenen vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr (Blutalkoholgehalt 2,58 Promille) auf der Grundlage der §§ 316 Abs. 1, 69, 69 a StGB entzogen worden war.
Einen entsprechenden (ersten) Antrag vom 12.9.1994 hatte der Beklagte mit Bescheid vom 4.9.1995 abgelehnt, nachdem der Kläger kein für ihn positives Eignungsgutachten vorgelegt hatte. Ein im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens vom Kläger eingeholtes medizinisch-psychologisches Gutachten des TÜV Saarland vom ... 1994 war zu dem Ergebnis gekommen, es sei zu erwarten, dass der Kläger auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Dieses Gutachten war erst nach Ablehnung des Antrags zu den Behördenakten gelangt.
Am 9.8.2001 beantragte der Kläger erneut die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Gegen die Forderung des Beklagten, ein medizinisch-psychologisches Gutachten hinsichtlich seiner Kraftfahreignung beizubringen, wandte er ein, der Vorfall vom ... 1990 sei im Verkehrszentralregister getilgt und damit nicht mehr verwertbar. Hinsichtlich des in den Behördenakten befindlichen Gutachtens des TÜV vom ... 1994 sei darauf hinzuweisen, dass er die Gutachter nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden habe.
Der im Wesentlichen auf das negative Gutachten des TÜV vom ... 1994 gestützte Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 27.11.2001 wurde durch Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses des Beklagten vom 26.7.2002 im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung heißt es:
Die Trunkenheitsfahrt des Klägers aus dem Jahr 1990 sei trotz ihrer Tilgung im Bundes- und Verkehrszentralregister für die Frage der Fahreignung verwertbar. Nach § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG dürften Entscheidungen, die vor dem 1.1.1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden seien, nach § 52 Abs. 2 BZRG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung verwertet werden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspreche. Die Tat dürfe daher bis zu dem Zeitpunkt verwertet werden, zu dem sie nach den seit dem 1.1.1999 geltenden Vorschriften zu tilgen wäre. Nach den §§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a i.V.m. Nr. 3, Abs. 5 StVG n.F. beginne bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung die Tilgungsfrist erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung. Demnach sei die Eintragung erst im Jahr 2006 zu tilgen. Die in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG genannte zehnjährige Tilgungsfrist sei keine absolute Frist, die mit dem Zeitpunkt der Verurteilung zu laufen beginne, sondern hierin werde auf die zehnjährige Tilgungsfrist nach neuem Recht Bezug genommen. Allein hierdurch werde die vom Gesetzgeber bezweckte Gleichstellung von Alt- und Neufällen erreicht.
Durch Urteil vom 27.5.2003 hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid die Klage abgewiesen; zugleich wurde die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Mit der Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, durch die zum 1.4.2001 in Kraft getretene Neuregelung des § 65 Abs. 9 StVG (Hinzufügung des 2. Halbsatzes in § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG) habe ungeachtet eventuell kürzerer Tilgungsfristen die bisherige - eine "ewige Verwertung" vorsehende - Verwertungsvorschrift des § 52 Abs. 2 BZRG weiter angewandt werden sollen, allerdings beschränkt auf maximal zehn Jahre. Für den Beginn der Tilgungsfrist sei insoweit, da ein Verweis auf die Neuregelung des § 29 Abs. 5 StVG fehle, § 13 a StVZO in der bis 31.12.1998 bestehenden Fassung maßgebend, wonach die Frist - soweit hier von Bedeutung - mit der Unterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter beginne.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2003 - 3 K 183/02 - und Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 27.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses vom 26.7.2002 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger ohne vorherige Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach erfolgreicher Ablegung der Fahrerlaubnisprüfung die Fahrerlaubnis der Klassen A, C1, C 1E, B, BE, L und M zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und des erstinstanzlichen Urteils.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsunterlagen (1 Heft) sowie der vom Senat beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken ..., der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses des Beklagten vom 26.7.2002, auf dessen Gründe sich das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.5.2003 im Wesentlichen stützt (§ 117 Abs. 5 VwGO), entspricht der Rechtslage.
Danach war die Anordnung des Beklagten zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage der §§ 20, 13 Nr. 2 c und e FeV rechtmäßig, weil der Kläger am ... 1990 ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille geführt hatte und ihm deshalb die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Da der Kläger innerhalb der ihm gesetzten (einmal verlängerten) Frist kein positives Eignungsgutachten vorgelegt hat, durfte der Beklagte, der den Kläger zuvor entsprechend belehrt hatte, auf dessen Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 FeV), und dasselbe gilt für das gerichtliche Verfahren, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz Hinweis auf die Folgen erklärt hat, sich dem vom Senat für erforderlich gehaltenen medizinisch-psychologischen Gutachten zu entziehen (§ 444 ZPO analog).
In Übereinstimmung mit den im Urteil bzw. Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen durfte der Beklagte und darf der Senat die Alkoholfahrt aus dem Jahr 1990 berücksichtigen. Ein Verwertungsverbot, wie es der Kläger für sich reklamiert, besteht insoweit zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht
für die hier in Rede stehende Verpflichtungsklage ist das materielle Recht anzuwenden, dass sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für den begehrten Anspruch Geltung beimißt, vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 17.12.1976 - 7 C 69/74 -, BVerwGE 52, 1, und vom 18.11.1983 - 7 C 35/82 -, Buchholz 442.16, § 15 StVZO Nr. 2 = DÖV 1984, 432.
Die Frage der Verwertbarkeit von Eintragungen im Verkehrszentralregister, die - wie hier - vor dem 1.1.1999 eingetragen worden sind, wird durch § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG in der zur Zeit geltenden Fassung geregelt
diese Fassung erfolgte durch eine Gesetzesergänzung vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386).
Diese Bestimmung lautet:
"die Entscheidungen dürfen nach § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung verwertet werden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht."
Gemäß § 52 Abs. 2 BZRG a.F. (gültig bis 31.12.1998)
vgl. dazu die Neufassung des BZRG vom 21.9.1984 - BGBl. I S. 1239,
konnten Eintragungen im Verkehrszentralregister trotz Tilgungsreife in einem Verfahren - ohne zeitliche Begrenzung - berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hatte
sogenannte "ewige Verwertung", vgl. u.a. Bundestagsdrucksache 14/4304, Seite 14 (vom Kläger vorgelegt - Bl. 31, 36 VG-Akte -); BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 3 C 14/01 -, Buchholz 442.10, § 65 StVG Nr. 1 = NVwZ-RR 2002, 93 = ZfS 2002, 46.
Diese im Grundsatz zeitlich unbegrenzte Verwertungsmöglichkeit war durch die Rechtsänderung gemäß Gesetz vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) für die Zukunft abgeschafft worden. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3 StVG n.F. sind strafgerichtliche Verurteilungen, die - wie hier - zu Entziehungen der Fahrerlaubnis bzw. zu Sperrfristen für die Wiedererteilung wegen Delikten im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss geführt haben, nach zehn Jahren zu tilgen; solche getilgten Taten bzw. Entscheidungen dürfen gemäß § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG (n.F.) dem Betroffenen für den Zweck des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Damit ist für "Neufälle" eine grundsätzliche Deckungsgleichheit von Tilgungs- und Verwertungsfristen bzw. Tilgungsreife und Verwertungsverbot hergestellt
so zutreffend u.a. BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, a.a.O..
Für diese "Neufälle", das heißt Eintragungen ab dem 1.1.1999, beginnt die zehnjährige Tilgungsfrist allerdings erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung zu laufen. Wäre die einschlägige strafgerichtliche Verurteilung des Klägers also erst nach dem 31.12.1998 erfolgt und in das Verkehrszentralregister eingetragen worden, hätte die Tilgungsfrist von zehn Jahren, da eine zwischenzeitliche Erteilung bzw. Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht in Rede steht, erst fünf Jahre nach der Eintragung zu laufen begonnen. Nichts anderes kann aber auf Grund der Übergangsbestimmung gemäß § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG (n.F.) gelten, wenn mit der auf zehn Jahre befristeten Weitergeltung der "alten" Verwertungsvorschrift des § 52 Abs. 2 BZRG der Gleichstand mit der ab 1.1.1999 geltenden Neuregelung hergestellt werden soll
so die Begründung des Gesetzentwurfs gemäß Drucksache 14/4304 vom 12.10.2000, Seite 14.
Eine Bevorzugung der Übergangsfälle gegenüber abgeschlossenen "Altfällen" einerseits und "Neufällen" andererseits war eindeutig nicht gewollt
zutreffend BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, a.a.O..
Das lässt sich mit dem Wortlaut der Übergangsbestimmung in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG ohne Weiteres vereinbaren, da es dort heißt, dass die vor dem 1.1.1999 eingetragenen Entscheidungen längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist "entspricht", verwertet werden dürfen. Was einer zehnjährigen Tilgungsfrist "entspricht", ergibt sich aus § 29 StVG n.F., und dazu gehört auch die Regelung über den Beginn der Tilgungsfrist im § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG.
Erweisen sich die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen nach alldem auch aus heutiger Sicht als rechtmäßig, so muss es bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben, und die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
Gründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses des Beklagten vom 26.7.2002, auf dessen Gründe sich das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.5.2003 im Wesentlichen stützt (§ 117 Abs. 5 VwGO), entspricht der Rechtslage.
Danach war die Anordnung des Beklagten zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage der §§ 20, 13 Nr. 2 c und e FeV rechtmäßig, weil der Kläger am ... 1990 ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille geführt hatte und ihm deshalb die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Da der Kläger innerhalb der ihm gesetzten (einmal verlängerten) Frist kein positives Eignungsgutachten vorgelegt hat, durfte der Beklagte, der den Kläger zuvor entsprechend belehrt hatte, auf dessen Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 FeV), und dasselbe gilt für das gerichtliche Verfahren, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz Hinweis auf die Folgen erklärt hat, sich dem vom Senat für erforderlich gehaltenen medizinisch-psychologischen Gutachten zu entziehen (§ 444 ZPO analog).
In Übereinstimmung mit den im Urteil bzw. Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen durfte der Beklagte und darf der Senat die Alkoholfahrt aus dem Jahr 1990 berücksichtigen. Ein Verwertungsverbot, wie es der Kläger für sich reklamiert, besteht insoweit zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht
für die hier in Rede stehende Verpflichtungsklage ist das materielle Recht anzuwenden, dass sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für den begehrten Anspruch Geltung beimißt, vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 17.12.1976 - 7 C 69/74 -, BVerwGE 52, 1, und vom 18.11.1983 - 7 C 35/82 -, Buchholz 442.16, § 15 StVZO Nr. 2 = DÖV 1984, 432.
Die Frage der Verwertbarkeit von Eintragungen im Verkehrszentralregister, die - wie hier - vor dem 1.1.1999 eingetragen worden sind, wird durch § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG in der zur Zeit geltenden Fassung geregelt
diese Fassung erfolgte durch eine Gesetzesergänzung vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386).
Diese Bestimmung lautet:
"die Entscheidungen dürfen nach § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung verwertet werden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht."
Gemäß § 52 Abs. 2 BZRG a.F. (gültig bis 31.12.1998)
vgl. dazu die Neufassung des BZRG vom 21.9.1984 - BGBl. I S. 1239,
konnten Eintragungen im Verkehrszentralregister trotz Tilgungsreife in einem Verfahren - ohne zeitliche Begrenzung - berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hatte
sogenannte "ewige Verwertung", vgl. u.a. Bundestagsdrucksache 14/4304, Seite 14 (vom Kläger vorgelegt - Bl. 31, 36 VG-Akte -); BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 3 C 14/01 -, Buchholz 442.10, § 65 StVG Nr. 1 = NVwZ-RR 2002, 93 = ZfS 2002, 46.
Diese im Grundsatz zeitlich unbegrenzte Verwertungsmöglichkeit war durch die Rechtsänderung gemäß Gesetz vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) für die Zukunft abgeschafft worden. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3 StVG n.F. sind strafgerichtliche Verurteilungen, die - wie hier - zu Entziehungen der Fahrerlaubnis bzw. zu Sperrfristen für die Wiedererteilung wegen Delikten im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss geführt haben, nach zehn Jahren zu tilgen; solche getilgten Taten bzw. Entscheidungen dürfen gemäß § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG (n.F.) dem Betroffenen für den Zweck des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Damit ist für "Neufälle" eine grundsätzliche Deckungsgleichheit von Tilgungs- und Verwertungsfristen bzw. Tilgungsreife und Verwertungsverbot hergestellt
so zutreffend u.a. BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, a.a.O..
Für diese "Neufälle", das heißt Eintragungen ab dem 1.1.1999, beginnt die zehnjährige Tilgungsfrist allerdings erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung zu laufen. Wäre die einschlägige strafgerichtliche Verurteilung des Klägers also erst nach dem 31.12.1998 erfolgt und in das Verkehrszentralregister eingetragen worden, hätte die Tilgungsfrist von zehn Jahren, da eine zwischenzeitliche Erteilung bzw. Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht in Rede steht, erst fünf Jahre nach der Eintragung zu laufen begonnen. Nichts anderes kann aber auf Grund der Übergangsbestimmung gemäß § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG (n.F.) gelten, wenn mit der auf zehn Jahre befristeten Weitergeltung der "alten" Verwertungsvorschrift des § 52 Abs. 2 BZRG der Gleichstand mit der ab 1.1.1999 geltenden Neuregelung hergestellt werden soll
so die Begründung des Gesetzentwurfs gemäß Drucksache 14/4304 vom 12.10.2000, Seite 14.
Eine Bevorzugung der Übergangsfälle gegenüber abgeschlossenen "Altfällen" einerseits und "Neufällen" andererseits war eindeutig nicht gewollt
zutreffend BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, a.a.O..
Das lässt sich mit dem Wortlaut der Übergangsbestimmung in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG ohne Weiteres vereinbaren, da es dort heißt, dass die vor dem 1.1.1999 eingetragenen Entscheidungen längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist "entspricht", verwertet werden dürfen. Was einer zehnjährigen Tilgungsfrist "entspricht", ergibt sich aus § 29 StVG n.F., und dazu gehört auch die Regelung über den Beginn der Tilgungsfrist im § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG.
Erweisen sich die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen nach alldem auch aus heutiger Sicht als rechtmäßig, so muss es bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben, und die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.