Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 Q 18/05

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 01. April 2005 – 11 K 51/04 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil bleibt ohne Erfolg.

Mit dem Urteil wurde die auf die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Anlegung eines Gehwegs über das Reihengrab Nummer ... in Feld ... auf dem Hauptfriedhof in A-Stadt gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, es könne dahinstehen, welche Rechtsgrundlage für das Begehren einschlägig sei - Grundrechte, der Rechtsgedanke des § 1004 BGB oder eine aus dem Grabnutzungsverhältnis resultierende Nebenpflicht der Beklagten -, weil dafür jeweils ein rechtswidriger, unzumutbarer Eingriff in eine geschützte Rechtsposition Voraussetzung sei. Daran fehle es, weil die Klägerin zur Duldung des Fußweges verpflichtet sei, und zwar unabhängig davon, ob sich der Weg in einer Breite von 20 cm oder aber von bis zu 75 cm oberhalb des Sargs ihres dort bestatteten Ehemannes befinde.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerin gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Weder hat der Senat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu.

Die Klägerin macht insoweit - wie schon beim Verwaltungsgericht - geltend, die Anlegung des Gehwegs über das Reihengrab, in dem ihr Ehemann am 28.02.2003 mit einem Belegungsrecht bis zum 27.02.2023 beigesetzt worden sei, auf einer Teilfläche von 75 cm Tiefe über die gesamte Breite von 110 cm hin beeinträchtige ihr Pietätsempfinden und ihren Pietätsanspruch; damit werde sogar der Tatbestand der Störung der Totenruhe (§ 168 Abs. 2 StGB) verwirklicht.

Dieses Vorbringen lässt weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des genannten Urteils noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen.

I. Bei der Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist der Maßstab der Ergebnisrichtigkeit unabhängig von der Fehlerhaftigkeit einzelner Begründungselemente anzulegen. Die Zulassung des Rechtsmittels ist unter diesem Aspekt geboten, wenn die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Daran fehlt es hier.

Gesetzliche Grundlage für Rechtsfragen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungsrechts ist seit dem 01.01.2004 das Gesetz über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG) vom 05.11.2003 (ABl. S. 2920). Nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 sind Friedhöfe öffentliche Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Bewahrung ihres Andenkens dienen. § 8 Abs. 1 Satz 1 BestattG bestimmt, dass der Friedhofsträger durch Satzung insbesondere Art, Umfang, Gestaltung und Zeitraum der Nutzung seines Friedhofs und dessen Einrichtungen und die Voraussetzungen für den Erwerb und den Inhalt eines Nutzungsrechts an Grabstätten, insbesondere die Aufbewahrung der Toten und der Totenasche bis zur Bestattung, die Durchführung der Bestattung, die Urnenbeisetzung in ein bestehendes Reihen- oder Wahlgrab, die Verwendung von Materialien für Särge, Urnen und Floristik sowie die Verfahrensweise bei Beendigung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte hinsichtlich eventuell noch vorhandener Leichenreste regelt. Die Friedhofssatzung der Beklagten, die als Gemeinde gemäß § 2 Abs. 2 BestattG Friedhofsträger ist, begründet unmittelbar keinen Abwehranspruch der Klägerin gegen die Anlegung des für das Gräberfeld ... zwischen den Gräbern ... bis ... auf der einen und den Gräbern ... bis ... auf der anderen Seite geplanten und mit Ausnahme des Teilstücks in Höhe des in Rede stehenden Grabes bereits realisierten Fußwegs.

Nach § 11 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Beklagten bleiben die Grabstätten, zu denen nach Abs. 2 Buchstabe a) Reihengrabstätten gehören, Eigentum der Beklagten; Rechte daran können nur nach dieser Satzung begründet werden. Reihengrabstätten sind nach § 12 Abs. 1 der Satzung Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (von 20 Jahren nach § 9) abgegeben werden. Daraus folgt, dass der Klägerin aus dem Erwerb der Reihengrabstätte kein aus einer Eigentumsposition herrührendes Recht zusteht.

Das von ihr erworbene Grabnutzungsrecht begründet ebenfalls nicht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Inhalt und Umfang des öffentlich-rechtlichen Rechts auf die ausschließliche Benutzung der ausgewählten Grabstelle werden durch die Friedhofssatzung und allgemein durch den Zweck des Friedhofs bestimmt. Der Wesenskern eines solchen Nutzungsrechts besteht in dem Recht, die Bereitstellung und Belassung einer angemessenen Ruhestätte für bestimmte Verstorbene auf angemessene Zeit (Ruhezeit) verlangen zu können. Außerdem ist mit der Zuweisung einer Grabstelle grundsätzlich das Recht verbunden, diese in einer den individuellen, insbesondere religiösen Anschauungen entsprechenden Weise auszuschmücken, zu gestalten und zu pflegen. Eine Verletzung dieses Rechts auf ausschließliche Nutzung einer Grabstätte kommt nur dann in Betracht, wenn diese gleichzeitig einem Anderen zur Nutzung zur Verfügung gestellt wird oder wenn die Nutzung durch eine anderweitige Belegung - etwa auch durch eine nicht sachgerechte oder der Friedhofssatzung widersprechende Bestattung in einem Nachbargrab - für den Berechtigten unmöglich gemacht oder in unzumutbarer Weise erschwert wird. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall.

Aus der Regelung des § 12 Abs. 2 Buchstabe b) der Friedhofssatzung der Beklagten, derzufolge Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr eine Länge von 2,10 m und eine Breite von 0,90 m haben (müssen), lässt sich nichts für die Klägerin herleiten. Denn zum einen erfüllt das von ihr erworbene Grab Nummer ... im Grabfeld ... diese (Mindest-) Maße. Nach der Anlegung des Weges wird das Reihengrab des Ehemannes der Klägerin eine Länge von 2,25 m und eine Breite von 1,10 m aufweisen. Zum anderen bestehen die Vorschriften über die Abmessungen und Abstände der Gräber vorwiegend im allgemeinen, öffentlichen Interesse. Sie dienen als Planungsgrundlage für den Friedhofsträger und einer geordneten Belegung des Friedhofs. Bezüglich des räumlichen Umfangs des Grabnutzungsrechts gewähren sie dem Berechtigten subjektive Rechte nur insoweit, als – wie oben dargelegt – bei einer Unterschreitung der Abmessungen die bestimmungsgemäße Nutzung eines Grabes unmöglich gemacht oder in unzumutbarer Weise erschwert würde. Es wäre dem Charakter eines Friedhofs fremd und widerspräche Zweck und Geist der Friedhofsordnung – eine würdige Totenbestattung sicherzustellen -, die Einhaltung der in der Friedhofsordnung festgelegten Abmessungen bzw. Abstände nach Zentimetern erzwingen zu können.

Einen Abwehr- oder Beseitigungsanspruch, der sich auf den Grenzraum zwischen den Gräbern – und damit auch auf den an den Gräbern vorbeiführenden Zugangsweg – bezieht, lässt sich auch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht herleiten. Für den Grenzraum zwischen den Gräbern kann das Grabnutzungsrecht aus der Natur der Sache keine irgendwie gearteten Ausschließungs- oder Beseitigungsansprüche zum Inhalt haben. Das folgt schon daraus, dass auf den dörflichen Friedhöfen, die meist schon seit Jahrhunderten benützt werden, die Gräber oft dicht beieinander liegen und die Gebeine früher Verstorbener sich noch vielfach im Erdreich des gesamten Friedhofs befinden werden. Nichts Anderes erfolgt auch heutzutage nach Ablauf der Ruhezeit, die ebenfalls eine lediglich aus gesundheitlichen Gründen notwendige Regelung darstellt und mit der keine subjektiven Rechte verbunden sind. Treten nämlich nach Ablauf der Ruhezeit bei Wiederbelegung Überreste menschlicher Leichen (Schädel, Gebeine o. a.) zutage, sind sie an geeigneter Stelle des Friedhofs wieder der Erde zu übergeben.

Dass sich die oberirdische Grabfläche nicht vollständig mit der unterirdischen Lage des Sarges deckt und sich vielfach, wenn nicht sogar bei Reihengräbern regelmäßig ein geringer Teil des Sarges unterhalb des Weges zwischen den Gräbern befindet, hat die Beklagte nachvollziehbar mit der bundesweit üblichen Friedhofsbelegungspraxis erklärt, derzufolge Reihengräber Bruttomaße von 3,00 m x 1,10 m haben, wobei von der Länge von 3,00 m später 2,25 m auf das Grab und 0,75 m auf den Weg entfallen. Danach wird die Grabgrube für den Sarg erst jenseits einer am oberen (Kopf-) Rand befindlichen Fläche von 0,50 m x 1,10 m ausgehoben, die als feste Gründung für ein später dort aufzustellendes Grabmal erforderlich ist; angesichts einer üblichen Sarglänge von 2,00 m wird die Grube auch im Hinblick auf längere Särge mit den Maßen 2,50 m x 1,10 m ausgehoben; bei einer Sarglänge von 2,00 m befinden sich deshalb durchweg etwa 25 cm des Sarges unterhalb der Wegefläche. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Weder die Friedhofssatzung noch sonstige Rechtsvorschriften gebieten - wie bereits ausgeführt -, dass sich die den Angehörigen zur Gestaltung und Pflege zur Verfügung gestellte oberirdische Grabfläche zentimetergenau oberhalb des Sarges befinden muss.

Da Feld ... und dort insbesondere die Grabreihen vor, mit und hinter dem Grab des Ehemannes der Klägerin inzwischen belegt sind, scheidet eine Umplanung in der Gestalt, dass nahezu alle Beerdigten umzubetten wären, aus. Folglich kann es für die Klägerin nur noch darum gehen, ob der geplante und mit Ausnahme des Bereichs der Grabstelle ... bereits realisierte Weg auch in Höhe dieses Grabes angelegt werden kann oder aber ob - wie die zuletzt im Zulassungsverfahren von der Beklagten vorgelegten Fotos zeigen - die tatsächliche Anlegung der Grabstelle durch die Klägerin den Weg zu den beiden dahinter liegenden Gräbern fast vollständig blockiert. Letzteres kommt nicht in Betracht. Die Angehörigen der in den beiden letztgenannten Gräbern Bestatteten haben ein Recht, in zumutbarer Weise dorthin gelangen zu können. Das ist derzeit nicht möglich.

Die abweichende Sicht der Klägerin überzeugt nicht. Sie macht unter Hinweis auf ihr Pietätsempfinden, das zu beurteilen dem Senat nicht zusteht, für sich ein Recht geltend, das weder im einschlägigen Gesetz noch in der Friedhofssatzung der Beklagten Ausdruck gefunden hat, und verlangt mit der Unterlassung der Anlegung des Weges in Höhe des Grabes ihres Ehemannes eine Rücksichtnahme auf ihr Empfinden, das nach den unwidersprochen gebliebenen Erklärungen der Beklagten seit Jahrzehnten von keinem anderen Benutzer des Friedhofs und insbesondere von keinem im Gräberfeld ... geteilt wird. Dafür bietet die Rechtsordnung keinen rechtlichen Ansatzpunkt.

Im Ergebnis in jeder Hinsicht zutreffend hat das Verwaltungsgericht deshalb in dem angegriffenen Urteil ausgeführt, dass der Klägerin die Anlegung eines Weges auch für den Fall zuzumuten ist, dass der Weg 75 cm über das Fußende des Sarges reichen sollte, weil auch dann - im Verständnis des BestattG und der Friedhofssatzung - eine würdevolle Grabanlegung möglich und eine Störung der Totenruhe im Verständnis von § 168 Abs. 2 StGB auszuschließen sind.

II. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert die Formulierung einer verallgemeinerungsfähigen, über den konkreten Einzelfall hinaus bedeutsamen und daher im Interesse der Rechtseinheit in dem angestrebten Berufungsverfahren (weiter) klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Frage. Die Klägerin meint insoweit, es sei grundsätzlich zu klären, ob eine Friedhofssatzung gültig sei, die Grabgrößen normiere, die tatsächlich nicht einzuhalten seien. Diese Frage ist indes vorliegend nicht klärungsbedürftig, weil sich das mit dem Erwerb einer Reihengrabstätte erworbene Nutzungsrecht zur Pflege und zum Andenken an den Verstorbenen – wie ausgeführt - nicht zentimetergenau auf die unterirdische Lage des Sarges bezieht und der Anlegung eines Fußweges in diesem Bereich nicht entgegensteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 2 GKG n.F..

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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