Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 Y 9/05

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Juli 2005 – 12 K 43/05 – wird den Klägern Prozesskostenhilfe ohne Raten für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwältin B. aus A-Stadt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I. Die miteinander verheirateten Kläger sind beide bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige moslemischen Glaubens aus B D. Sie waren erstmals im Oktober 1991 (Kläger) beziehungsweise im November 1992 (Klägerin) in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Für die Klägerin war in der Folge Asylantrag gestellt worden, der erfolglos geblieben ist. Die Kläger, die Duldungen als Bürgerkriegsflüchtlinge erhalten hatten, sind dann im Jahre 1998 – in Befolgung ausländerbehördlicher Ausreiseaufforderungen – in ihre Heimat zurückgekehrt, wo sie im Jahre 2000 geheiratet haben. In der Folgezeit reisten sie wiederholt mit so genannten Touristenvisen („Schengen C“) der Deutschen Botschaft in Sarajewo zu Besuchszwecken nach Deutschland, zuletzt gemeinsam mit ihrer am 25.12.2000 geborenen Tochter B für den Zeitraum vom 30.9. bis 14.10.2004.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.10.2004 beantragte der Kläger beim – damaligen – Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge festzustellen, dass in seinem Fall „Abschiebungshindernisse gemäß §§ 51, 53 AuslG vorliegen“. Dieser Antrag wurde dann im Rahmen einer Vorsprache beim Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten in Lebach am 15.10.2004 zurückgenommen, nachdem der Kläger erfahren hatte, dass er als Asylbewerber ohne die Klägerin und die Tochter nach Karlsruhe umverteilt werden sollte.

Am 18.10.2004 beantragten die Kläger bei der Ausländerbehörde in Saarlouis die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen für die Dauer einer notwendigen ärztlichen Behandlung des Klägers in Deutschland. Dieser sei durch den Bürgerkrieg in Bosnien „stark traumatisiert“ und die benötigte Behandlung sei im Heimatland nicht möglich. In der Folge wurden verschiedene ärztliche und psychologische Bescheinigungen zu den Akten gereicht, die vom Vorliegen einer „ausgeprägten Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung“ bei dem Kläger ausgingen.

Nachdem der Vorgang zuständigkeitshalber – die Kläger wohnten bei der Mutter des Klägers in A-Stadt - an die Beklagte abgegeben worden war, lehnte diese die Anträge mit getrennten Bescheiden vom 20.12.2004 unter Verweis auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des insoweit damals einschlägigen § 30 AuslG ab, forderte die Kläger zur Ausreise auf und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. Die Bescheide wurden den Klägern am 28.12.2004 zugestellt.

Mit Eingang am 7.1.2005 erhoben beide Kläger Widerspruch und beantragten beim Verwaltungsgericht unter Vorlage weiterer ärztlicher Atteste – für beide – die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe gegen die Abschiebungsandrohung. Diesen Anträgen hat das Verwaltungsgericht durch rechtskräftigen Beschluss vom 23.2.2005 – 12 F 1/05 – entsprochen. In der Begründung heißt es, an der Rechtmäßigkeit der an den Kläger gerichteten Abschiebungsandrohung bestünden mit Blick auf seine psychische Erkrankung und die insoweit unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien ernstliche Zweifel. Selbst wenn man hinsichtlich der Klägerin, bei der nunmehr „depressive, psychosomatische und Angstreaktionen“ diagnostiziert worden seien, einen weiteren Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Behandlungserfordernisse und der Behandlungsmöglichkeiten im Rückkehrfall annehmen wollte, seien die Erfolgsaussichten ihres Rechtsbehelfs „derzeit offen“. Ihrem Interesse, vorläufig nicht nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben zu werden, komme aber der Vorrang zu, da sie ohnehin aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG eine Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG beanspruchen könne. Der Kläger (Ehemann) habe ein echtes Rückkehrhindernis glaubhaft gemacht.

Nachdem bis zu diesem Zeitpunkt nicht über ihre Widersprüche entschieden worden war, haben die Kläger mit Eingang am 18.4.2005 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie – neuerlich unter Hinweis auf psychische Erkrankungen und die sich daraus ergebenden Behandlungserfordernisse in Deutschland – die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide der Beklagten vom 20.12.2004, hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß §60 Abs. 7 AufenthG begehren.

Den gleichzeitig gestellten Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 22.7.2005 – 12 K 43/05 – abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klageerhebung sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt mutwillig im Sinne des §114 ZPO, da mit Blick auf die Aussetzungsentscheidung vom 23.2.2005 – 12 F 1/05 – eine Rückführung gegenwärtig ausscheide. Nach dem zum 1.1.2005 in Kraft getretenen §72 Abs. 2 AufenthG dürfe die Ausländerbehörde über das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen (§60 Abs. 7 AufenthG) nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge entscheiden. Die Beklagte habe darauf hingewiesen, dass diese Prüfung noch nicht abgeschlossen sei. Auch mit Blick auf die Dauer des inzwischen mehr als 6 Monate anhängigen Widerspruchsverfahrens sei die Klage nicht geboten. Umstände, die dafür sprächen, dass ein „kostenbewusster Beteiligter“ bei der gegebenen Konstellation Untätigkeitsklage erhoben hätte, seien nicht aufgezeigt.

Hiergegen richtet sich die am 10.8.2005 unter Hinweis auf einen Zugang des Beschlusses am 28.7.2005 erhobene Beschwerde. Die Kläger verweisen auf eine vom 19.5.2005 datierende Mitteilung des Stadtrechtsausschusses der Beklagten, wonach die Widersprüche „im Hinblick auf die erhobene Untätigkeitsklage vorerst nicht terminiert würden, auf §75 VwGO und auf einen sich nach ihrer Auffassung aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anspruch auf Entscheidung der Widerspruchsbehörde binnen angemessener Frist. Nicht nachvollziehbar sei, warum das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erst am 6.5.2005 zur Stellungnahme aufgefordert worden sei.

Der Beklagte hat im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens ein vom 20.9.2005 datierendes Antwortschreiben des Bundesamts zur Anfrage gemäß §72 Abs. 2 AufenthG zu den Gerichtsakten gereicht. Darin heißt es, auf die Frage der Behandelbarkeit posttraumatischer Belastungsstörungen in Bosnien-Herzegowina komme es im vorliegenden Verfahren nicht an, da die für den Kläger vorgelegten Atteste sowohl hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der Diagnose als auch der Prognose für die im Falle einer Rückkehr bestehenden Gesundheitsgefahren „erhebliche Darlegungsmängel“ aufwiesen. Ein Abschiebungsverbot im Sinne des §60 Abs. 7 AufenthG könne daher unter keinen denkbaren Gesichtspunkten festgestellt werden. Für die Klägerin und die gemeinsame Tochter werde nichts geltend gemacht, was einer Rückführung entgegenstehen könnte.

II. Die hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen durchgreifenden Bedenken unterliegende Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.7.2005 – 12 K 43/05 – ist begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Bewilligung der von ihnen beantragten Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren. Die hierfür in den §§ 166 VwGO, 114, 115 ZPO normierten subjektiven und objektiven Voraussetzungen liegen vor.

Bei Zugrundelegung der in der zu den Gerichtsakten gereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Vordruck) enthaltenen Angaben sind die Kläger einkommens- und vermögenslos und daher nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 ZPO).

Liegen demnach die in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen begründeten Anforderungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vor, so gilt dies auch für die weiter gehenden rechtlichen Voraussetzungen des § 114 ZPO. Die gerichtliche Verfolgung des Verpflichtungsbegehrens (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, hilfsweise auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG bietet nach dem als Erkenntnismaterial gegenwärtig zur Verfügung stehenden Akteninhalt die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bei dieser inhaltlichen, auf den Streitgegenstand des vom jeweiligen Antragsteller betriebenen Rechtsstreits bezogenen Beurteilung dürfen die Anforderungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Blick auf die gesetzliche Zielsetzung des Prozesskostenhilferechts nicht überspannt werden. Die Bewilligung ist, da es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens sein kann, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi „vorwegzunehmen“, dann gerechtfertigt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung in seinem Sinne überzeugt ist.

Diese Anforderungen an das Rechtsschutzersuchen sind hier gegeben. In der Rechtsprechung ist grundsätzlich geklärt, dass die Gefahr, dass sich bei einem ausreisepflichtigen Ausländer bestehende Erkrankungen in seinem Heimatstaat verschlimmern, weil er dort unzureichende Behandlungsmöglichkeiten vorfindet, grundsätzlich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen kann, bei deren Vorliegen nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vorbehaltlich der hier ersichtlich nicht einschlägigen Ausschlusstatbestände des Satzes 2 der Vorschrift dem betroffenen Ausländer eine nach § 7 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich zu befristende Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll. Das Vorliegen derartiger Abschiebungshindernisse wegen einer von dem jeweiligen Ausländer gegenüber seiner Abschiebung eingewandten gesundheitlichen Beeinträchtigung ist nur einer Beurteilung anhand der jeweiligen Fallumstände, das heißt des konkreten Krankheitsbildes und eventuell benötigter Medikamente, zugänglich, die nicht „abstrakt“ für eine Vielzahl von Fällen vorgenommen, sondern nur fallbezogen unter Einbeziehung der das jeweilige Herkunftsland betreffenden Erkenntnis- und Auskunftslage erfolgen kann. Dabei kann sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis selbst bei an sich bestehender Verfügbarkeit medikamentöser und ärztlicher Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland auch aus Umständen ergeben, die dazu führen, dass gerade der Betroffene die medizinische Versorgung aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zu erlangen vermag.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 23.2.2005 – 12 F 1/05 – eine Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage vorgenommen und dabei im Falle des Klägers unter Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahrens, der vorgelegten ärztlichen Atteste sowie unter Hinweis auf der Gerichtsdokumentation zu entnehmende Erkenntnisse über unzureichende Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Kranke in Bosnien-Herzegowina „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit des ihn betreffenden Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 20.12.2004 geäußert, ferner die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs der Klägerin als offen und die Sache damit als weiter klärungsbedürftig angesehen und deswegen die aufschiebende Wirkung der Widersprüche beider Kläger gegen die Bescheide vom 20.12.2004 angeordnet. Hinsichtlich der Klägerin wurde dabei ergänzend auf Art. 6 Abs. 1 GG verwiesen. Da es nach dem zuvor Gesagten nicht Sache des Senats ist, aus Anlass eines Prozesskostenhilfeersuchens vertieft in eine sachliche Prüfung des geltend gemachten Klageanspruchs einzutreten und weil Anhaltspunkte dafür, dass die genannte Einschätzung der Erfolgaussichten durch das Verwaltungsgericht offensichtlich oder grob fehlerhaft ist, kann gegenwärtig jedenfalls nicht von dem Fehlen einer „hinreichenden Erfolgsaussicht“ des Rechtsschutzbegehrens der Kläger im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO ausgegangen werden.

Die Rechtsverfolgung durch die Kläger ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht „mutwillig“ im Verständnis des § 114 ZPO. Hiervon kann bei der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs mit – wie hier - „hinreichender Erfolgsaussicht“ regelmäßig nicht ausgegangen werden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein „verständiger Beteiligter“ unter Berücksichtigung auch der Kostenrisiken sein Recht „vernünftigerweise“ nicht in derselben Weise verfolgen würde. Letzteres kann bezogen auf den konkreten Fall offensichtlich nicht daraus hergeleitet werden, dass die Kläger von der ihnen durch § 75 VwGO ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit der Erhebung ihrer Verpflichtungsklage vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens in der Form der so genannten (echten) Untätigkeitsklage Gebrauch gemacht haben. Das galt bei der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und entsprechendes ist für den gegenwärtigen Zeitpunkt erst Recht anzunehmen. Die Widerspruchsbehörde hat der Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 19.5.2005 - nicht sachgerecht aber durchaus üblich – mitgeteilt, dass eine „Terminierung der Sache“, im Klartext also eine Entscheidung über die bei ihr anhängigen Widersprüche, „im Hinblick auf die bereits erhobene Untätigkeitsklage … vorerst“ nicht erfolgen werde.

Unzutreffend ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ausschließende Mutwilligkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass aufgrund der Anordnung des Suspensiveffekts der Widersprüche der Kläger gegenwärtig nicht mit einer zwangsweisen Beendigung ihres Aufenthalts in Deutschland zu rechnen ist. Inwiefern dies ein berechtigtes Interesse der Kläger an der Herbeiführung einer Klärung des Bestehens der von ihnen geltend gemachten und vom Beklagten in Abrede gestellten aufenthaltsrechtlichen Ansprüche in dem dafür vorgesehenen gerichtlichen Hauptsacheverfahren ausschließen sollte, ist nicht erkennbar.

Schließlich ergibt sich auch nichts Abweichendes aus dem Umstand, dass für die Entscheidung der Ausländerbehörde über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG – anders als nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten geltenden Recht (§§ 53 Abs. 6, 30 AuslG) – ein verwaltungsinternes Erfordernis der Beteiligung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nach Maßgabe des § 72 Abs. 2 AufenthG besteht. Die zwischenzeitlich gegenüber der Beklagten abgegebene Stellungnahme des Bundesamts vom 20.9.2005 verkennt übrigens den Sinne dieser Beteiligung, durch die ein Einfließen der besonderen Sachkunde des Bundesamts hinsichtlich der Verhältnisse im Herkunftsland in die im vorliegenden Zusammenhang davon in der Sache abhängige ausländerbehördliche Entscheidung gewährleistet werden soll. Demgegenüber beschäftigt sich die Stellungnahme vom 20.9.2005 ganz vordringlich mit Fragen der Schlüssigkeit und der Nachvollziehbarkeit der vom Kläger vorgelegten ärztlichen und psychologischen Stellungnahmen zu seinem Gesundheitszustand, nicht aber – und zwar ausdrücklich nicht – mit den Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Kranke in der Heimat der Kläger. Das ist erkennbar nicht der Sinn der durch § 72 Abs. 2 AufenthG vorgesehenen Beteiligung des Bundesamts.

Abschließend sei auf Folgendes hingewiesen: Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist davon auszugehen, dass einer positiven Entscheidung der Beklagten als Ausländerbehörde über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nicht die Sperrwirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG entgegensteht. Eine bundesamtliche Entscheidung ist im Fall des Klägers nicht ergangen, da er seinen Asylantrag nach Hinweis auf seine anderweitige Zuweisung als Asylbewerber sofort wieder zurückgenommen hat. Im Falle der Klägerin könnte dies, was allerdings nach dem Inhalt der bisher vorliegenden Akten nicht abschließend beurteilt werden kann, anders sein, wenn es zutrifft, dass sie entsprechend ihren Angaben bei der Ausländerbehörde bereits ein Asylverfahren mit für sie negativem Ausgang durchlaufen hat. Ob sich aus heutiger Sicht nach den konkreten Fallumständen allerdings noch Bindungswirkungen im Sinne des § 42 AsylVfG für die Beklagte ergeben, erscheint aber zumindest sehr zweifelhaft.

Insgesamt war dem Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu entsprechen. Die Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten findet ihre Grundlage in den §§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO.

Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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