Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. März 2007 – 5 K 82/06 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Gartenhaus bebauten Grundstückes Parzellen Nr. 451/1 und Nr. 452 in Flur 2 der Gemarkung S an der H. Straße. Er wendet sich gegen eine den Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO 2004 mit Bauschein vom 23.1.2006 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem seitlich anschließenden Grundstück Parzellen Nr. 448, 449, 450/1 und 397/65. Ein Bebauungsplan für den Bereich existiert nicht.
In den genehmigten Bauvorlagen ist ein Einfamilienhaus, bestehend aus Unter-, Ober- und Dachgeschoss dargestellt, das mit der südlichen Außenwand im Hauptbaukörper einen Abstand von 4,76 m zur gemeinsamen Grenze aufweist. An dieser Seite ist ein 1,615 m vor die Außenwand vorgezogener Vorbau im Obergeschoss mit einem aufliegenden, vom Dachgeschoss her zugänglichen Balkon dargestellt. Im Bereich der vorderen rechten Gebäudeecke befindet sich in den Plänen eine teilweise in das aufgrund ansteigenden Geländes zur Straße hin frei stehende Unterschoss integrierte Doppelgarage. Diese tritt seitlich nach den Plänen 3,25 m vor die Außenwand vor und hält dementsprechend einen Abstand zur Grenze von 1,51 m ein. Das Dach der Garage sollte nach den Plänen vollständig in eine an dieser Seite umlaufende Terrasse einbezogen werden. Insoweit wurde indes im Grundriss für das Obergeschoss vom Beklagten durch Grüneintrag die Terrassennutzung auf dem Dach in einem Abstand bis zu 3 m gekennzeichnet und auf eine Auflage im Bauschein Bezug genommen. Entsprechend heißt es im Beiblatt 5 unter Ziffer 43:
„Das Flachdach der Garage darf innerhalb der Abstandsfläche von 3,0 m nicht als Terrasse genutzt werden. Es muss eine wirksame Umwehrung geschaffen werden“.
Nach der Auflage Ziffer 44 musste ferner „vor Baubeginn eine Parzellenvereinigung beim zuständigen Katasteramt beantragt werden“. Das ist zwischenzeitlich geschehen.
(vgl. den bei der Gerichtsakte (Bl. 27) befindlichen neuen Auszug aus der Katasterkarte vom 7.9.2006, der eine einheitliche Parzelle mit der neuen Nr. 449/1 ausweist)
Am 18.7.2006 erhob der Kläger, dem gegenüber eine Bekanntgabe nicht erfolgt war, Widerspruch gegen die Baugenehmigung. Zur Begründung verwies er darauf, dass das Flachdach der Garage innerhalb der Abstandsfläche von 3 m nicht als Terrasse benutzt werden dürfe. Ferner müssten „bei dem erbauten Balkon“ wie bei Gebäuden Abstandsflächen eingehalten werden.
Mit der nach Zurückweisung dieses Widerspruchs
(vgl. den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses in St. Wendel vom 30.8.2006 – KRA 6401-48/06 –)
erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, bei der Doppelgarage handele es sich nicht um eine abstandsflächenrechtlich privilegierte Anlage. Das Vorhaben sei als „einheitliches Gebäude konzipiert“. Der linke Teil der Doppelgarage sei in das „Hausanwesen integriert“. Die Garage und auch der in der Giebelwand befindliche „Rundbalkon“ hielten nicht die notwendigen Grenzabstände ein.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Durchführung einer Ortsbesichtigung am 24.1.2007, bei der das Vorhaben im Rohbau weitestgehend fertig gestellt war, abgewiesen. In der Begründung heißt es, im vereinfachten Genehmigungsverfahren gehöre das Bauordnungsrecht und damit auch die Einhaltung der Abstandsflächen nicht zum Prüfungsrahmen für die Bauaufsichtsbehörde. Die Genehmigung könne von daher insoweit keine Nachbarrechte verletzen. Enthalte die Baugenehmigung gleichwohl Bestimmungen in Bezug auf bauordnungsrechtliche Fragen, so gingen diese ins Leere, wobei wohl allein dem Bauherrn insoweit eine Anfechtungsbefugnis zustehen könne. Gegenüber dem Nachbarn entfalteten derartige Regelungen keine Wirkung. Planungsrechtliche Verstöße würden nicht geltend gemacht und seien auch nicht ersichtlich. „Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten“ werde seitens des Gerichts darauf hingewiesen, dass sich zum einen der „Balkon oberhalb des Runderkers“ außerhalb der Abstandsfläche befinde. Zum anderen dürfe eine privilegierte Grenzgarage funktional mit dem Baukörper des Wohnhauses verbunden werden und ihr Dach außerhalb der Abstandsfläche zur Wohnzwecken – hier als Terrasse - benutzt werden. Von daher sei die Klage selbst dann unbegründet, wenn „der beanstandete bauordnungsrechtliche Inhalt durch die Baugenehmigung geregelt“ worden wäre.
Der Kläger hat fristgerecht die Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung beantragt.
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.3.2007 – 5 K 82/06 -, mit dem seine Klage auf Aufhebung einer den Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO 2004 erteilten Baugenehmigung für einen „Wohnhausneubau mit Doppelgarage“ auf dem Grundstück (nunmehr) Parzelle Nr. 449/1 in Flur 2 der Gemarkung S abgewiesen wurde, bleibt ohne Erfolg.
Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 18.5.2007 kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.
Dabei spricht bereits einiges dafür, dass der Vortrag den speziell für das Berufungszulassungsverfahren geltenden Darlegungserfordernissen nicht genügt. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO muss der die Rechtsmittelzulassung Begehrende binnen zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils die Gründe darlegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Eine solche „Darlegung“ erfordert, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Berufungszulassungsgründe benannt und dass die Gründe angegeben werden, aus denen sich das Vorliegen eines oder unter Umständen auch mehrerer dieser Tatbestände ergibt.
(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2003 – 1 Q 7/03 -, SKZ 2003, 194, Leitsatz Nr. 10, wonach ein Berufungszulassungsgrund nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt ist, wenn der Zulassungsantragsteller in substantiierter Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil näher erläutert, warum aus seiner Sicht ein bestimmter Zulassungsgrund vorliegt)
Der Kläger hat keinen der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO angeführt und in der Antragsbegründung findet sich auch keine terminologische Anknüpfung an einen solchen. Die Begründung des Zulassungsantrags ist vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung gehalten und setzt sich zentral mit aus Sicht des Klägers durch den Fall aufgeworfenen Fragen des formellen und materiellen Baurechts auseinander.
(vgl. hierzu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.3.2003 – 1 Q 9/03 -, SKZ 1003, 194, Leitsatz Nr. 7, vom 28.3.2002 – 2 Q 31/01 -, SKZ 2002, 287, Leitsatz Nr. 6, vom 31.5.2002 – 1 Q 60/01 -, SKZ 2002, 288, Leitsatz Nr. 13, vom 31.1.2002 – 2 Q 25/01 -, SKZ 2002, 286, Leitsatz Nr. 3, und vom 1.2.2000 – 1 Q 48/99 -, SKZ 2000, 208, Leitsatz Nr. 6; zu den Grenzen der Anwendung des Darlegungserfordernisses etwa BVerfG, Beschluss vom 30.6.2005 – 1 BvR 2615/04 –, NVwZ 2005, 1176, wonach die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden dürfen, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können)
Einer abschließenden Entscheidung bedarf es indes aus Anlass des vorliegenden Falles nicht.
Der Sachvortrag des Klägers würde die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder gar einer „besonderen“ Schwierigkeit der Sache (Nr. 2) nicht rechtfertigen, sofern man dem Antrag im Wege seiner Interpretation in der Sache die Geltendmachung dieser Zulassungstatbestände entnehmen wollte. Das gilt selbst dann, wenn mit dem Kläger davon ausgegangen beziehungsweise zusätzlich unterstellt wird, dass die angefochtene Baugenehmigung, die von ihm allein unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten angegriffen wird, unter Missachtung beziehungsweise Überschreitung des durch § 64 Abs. 2 LBO 2004 im Wesentlichen auf das Planungsrecht zurückgeführten Prüfungsprogramms des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens eine verbindliche Entscheidung des Beklagten zur Frage der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften (§§ 7, 8 LBO 2004) umfasst. Das Verwaltungsgericht hat in dem erstinstanzlichen Urteil zutreffend festgestellt, dass sich selbst unter dieser Prämisse nicht die für den Erfolg einer Nachbarklage gegen die Baugenehmigung erforderliche Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ergäbe.
Das bedarf hinsichtlich des vor die Außenwand gesetzten Vorbaus auf der Ebene des „Obergeschosses“ mit aufliegendem Balkon zum Dachgeschoss hin keiner Vertiefung. Anhaltspunkte für die Einbeziehung dieses Bauteils in die Genehmigungsentscheidung unter Grenzabstandsgesichtspunkten fehlen im Übrigen vollends. Nach den genehmigten Bauvorlagen – und nur auf deren Inhalt, nicht etwa auf die konkrete Bauausführung kommt es im Anfechtungsstreit an – hält der Vorbau einen Grenzabstand von über 3 m ein.
Was die durch die Grüneintragung im Grundriss („Obergeschoss“) und die dabei in Bezug genommene Auflage Nr. 43 im Beiblatt 5 vorgenommene Einschränkung der Nutzung des Daches der seitlich bis auf 1,51 m an die Grenze des Klägers heranreichenden Garage als Terrasse mit entsprechender „wirksamer“ Umwehrung anbelangt, gilt im Ergebnis nichts anderes. Der Beklagte hat hierbei möglicherweise angesichts sich bereits abzeichnender Nachbarstreitigkeiten versucht, nicht nur den in der bauaufsichtsbehördlichen Praxis inzwischen üblichen formularmäßigen „Warnhinweis“ auf die Eigenverantwortlichkeit der Bauherrn für die Einhaltung materieller bauordnungsrechtlicher Anforderungen und auf sein mögliches Einschreiten für den Fall der Realisierung der in der Bauvorlage dargestellten entsprechenden Bauteile zu geben,
(vgl. zu der Problematik der entsprechenden Einschränkung des Prüfungsprogramms im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO 2004 etwa: Bitz/Schwarz, 2007, 86, 109 ff.)
sondern so etwaigen nachbarrechtlichen Abwehransprüchen des Klägers gegen die tatsächliche Ausführung des in den eingereichten Plänen dargestellten Bauvorhabens zu „begegnen“. Dass er durch die Auflage zu der nach dem Willen des Gesetzgebers vorbehaltlich der Stellung eines Abweichungsantrags durch den Bauherrn von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr präventiv zu beurteilenden Abstandsflächenfrage vor dem Hintergrund des § 64 Abs. 2 LBO 2004 voraussichtlich seine Kompetenzen gegenüber den Beigeladenen als Bauherrn überschritten hat, spielt jedenfalls aus Sicht des Klägers keine Rolle. Die grenznahe Errichtung abstandsflächenrechtlich privilegierter Grenzgebäude (hier: § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004) ist bei Einhaltung des Mindestabstands von 1 m nach § 8 Abs. 2 Satz 2 LBO 2004 (erstmals) zulässig. Wie bei grenzständigen Garagen ist eine Nutzung des Daches als Terrasse aber nur in dem Bereich zulässig, der sich außerhalb des Mindestgrenzabstands für nicht privilegierte Gebäude von 3 m (§ 7 Abs. 5 Satz 3 LBO 2004) befindet.
(vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. VIII, RNr. 77)
Auch der Umstand, dass eine unter Ausnutzung des § 8 Abs. 2 LBO 2004 grenzständig oder – wie hier – grenznah errichtete Garage baulich und funktional mit dem Hauptgebäude, hier dem Wohnhaus, verbunden ist, steht der Annahme des Vorliegens eines abstandsflächenrechtlich privilegierten Gebäudes nicht entgegen, sofern sich die Einhaltung der baulichen Maßvorgaben und die Beachtung der eingeschränkten Benutzungsmöglichkeiten des landesrechtlichen Grenzgaragenprivilegs hinsichtlich des im Grenzbereich befindlichen Anlagenteils eindeutig beurteilen und bejahen lassen. Ist das der Fall, so ist auch in solchen Fällen im Sinne der Rechtsprechung des Senats von einem rechtlich „verselbständigungsfähigen Baukörper“ auszugehen.
(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.3.2007 – 2 R 9/06 –, wonach insbesondere auch bundesrechtliche Vorschriften über die überbaubaren Grundstücksflächen (§23 BauNVO)oder über die Bauweise (§ 22 BauNVO) einer solchen Auslegung nicht entgegenstehen)
Soweit in der Antragsschrift auf die Überschreitung des in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004 genannten Maßes von 30 m³ hingewiesen wird, bleibt festzuhalten, dass sich diese Größenbegrenzung ausdrücklich (nur) auf die dort privilegierten „Nebengebäude, Nebenanlagen und Gewächshäuser“ bezieht, die in der Vorschrift (wiederholt) terminologisch klar von den „Garagen“ unterschieden werden. Dass die in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Sätze 2 ff. LBO 2004 für privilegierte Grenzgaragen genannten Größenmaße überschritten wären, macht der Kläger nicht geltend.
Da das Antragsvorbringen demnach selbst dann keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, wenn man die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO noch als erfüllt erachtet und mit dem Kläger die genannten Aspekte des Abstandsflächenrechts (§§ 7, 8 LBO 2004) als in der Baugenehmigung „mit geregelt“ ansehen wollte, ist der Antrag zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand kein Anlass, da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiken übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.