Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 224/07

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. September 2006 – 2 K 69/06 – und unter Aufhebung des Bescheids vom 4. August 2005 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt seine Einbürgerung.

Der am ... geborene Kläger, ehemaliger jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit, reiste 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug er vor, er sei wegen seines Engagements für eine Kosovo-Republik mehrfach inhaftiert worden.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erhob der Kläger Klage. Im gerichtlichen Verfahren legte er eine Bescheinigung des Demokratischen Bundes von Kosovo (LDK) – Zweigstelle des Saarlandes – vor, wonach er u.a. Vorstandsmitglied des LDK für das Saarland und Delegat der Zweigstelle des LDK Deutschland sei. Mit Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 31.08.1995 – 5 K 729/94.A – wurde das Bundesamt verpflichtet, den Kläger (und seine Ehefrau) als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung heißt es, der Kläger habe glaubhaft dargelegt, in seiner Heimat über mehrere Jahre hinweg politisch aktiv für die Selbständigkeit der Republik Kosovo eingetreten zu sein. Er sei Mitglied einer im Jahre 1991 gegründeten Organisation für Volksverteidigung gewesen, deren Ziel die Selbstverteidigung für den Fall eines serbischen Überfalls gewesen sei. Neben seinem Engagement in dieser Organisation sei er auch im Vorstand eines Zweiges des LDK gewesen. Auch in Deutschland betätige er sich in exponierter Stellung im LDK.

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erkannte den Kläger mit Bescheid vom 16.10.1995 als Asylberechtigten an und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Gemeinsame Ausländerbehörde beim Landrat in Saarlouis erteilte unter dem 27.10.1995 dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und stellte ihm einen Reiseausweis aus.

Unter dem 20.05.2003 stellte der Kläger einen Antrag auf Einbürgerung. In dem Antrag erklärte er u.a., dass er bereit sei, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben und nach schriftlicher Zusicherung der Einbürgerung die erforderlichen Schritte zu unternehmen.

Mit Bescheid vom 26.01.2004 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anerkennung des Klägers und seiner Ehefrau als Asylberechtigte ebenso wie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor. Zur Begründung heißt es, mit dem Einmarsch der KFOR im Juni 1999 habe das damalige Verfolgerregime unter Slobodan Milosevic die Staatsgewalt über den Kosovo verloren. Stattdessen hätten die Vereinten Nationen die Macht übernommen und übten sie durch UNMIK (Zivilverwaltung), KFOR (Streitkräfte) und eine internationale Polizeitruppe aus. Aufgrund dieser gravierenden Veränderungen seien die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht mehr gegeben. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen auch mit Blick auf die behauptete Feindschaft zwischen dem Kläger und der Gruppe um Ibrahim Rugova nicht vor.

Gegen diesen Bescheid haben der Kläger und seine Ehefrau Klage erhoben, die mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.05.2006 – 10 K 27/04.A – rechtskräftig abgewiesen worden ist. Das auf Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG (zuvor § 53 Abs. 6 AuslG) gerichtete Begehren des Klägers und seiner Ehefrau ist durch Beschluss der 10. Kammer abgetrennt und zum Ruhen gebracht worden (Gesch.-Nr. 10 K 46/06.A). In den Gründen des Urteils ist ausgeführt, angesichts der ständigen Rechtsprechung der Kammer zu der maßgeblich veränderten Situation im Kosovo führe es zu keiner anderen Bewertung, dass der Kläger wegen seines politischen Engagements und seiner schriftstellerischen Äußerungen nunmehr befürchte, im Falle einer Rückkehr in den Kosovo dort sowohl seitens der ehemaligen serbischen Machthaber als auch aus bestimmten Kreisen der albanischen Unabhängigkeitsbewegung bedroht zu werden. Dies gelte auch für von dem Kläger befürchtete Übergriffe seitens albanischer Gruppierungen, die sich möglicherweise an ihm rächen wollten, weil er gegen die Gruppe um den verstorbenen ehemaligen Parteivorsitzenden des LDK und 1. Präsidenten des Kosovo, Ibrahim Rugova, Stellung genommen habe und in einigen seiner Schriften, etwa in dem Buch mit dem Titel „Der Clown der Unabhängigkeit“, Ibrahim Rugova lächerlich gemacht habe.

In dem Einbürgerungsverfahren teilte das Landesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 23.11.2004 mit, der Kläger sei seit Anfang 1998 im Zusammenhang mit Aktivitäten der UCK/LPK bzw. PDK im Saarland festgestellt worden und könne unter Berücksichtigung aller vorliegenden Erkenntnisse als Aktivist und Führungsfunktionär der Organisation angesehen werden. Im Einzelnen heißt es:

- im Februar 1998 sei der Kläger bei einer Veranstaltung in Homburg als Ansprechpartner der LPK genannt worden;

- im Mai 1998 habe er an einem Treffen von LPK-Anhängern in St. Ingbert teilgenommen und sei Veranstalter/Organisator dieser Veranstaltung gewesen;

- im Januar 1999 sei er als Organisator und Veranstalter einer LPK-Versammlung in Schiffweiler genannt worden;

- im Februar 1999 sei er als einer von mehreren Führungspersönlichkeiten der LPK im Saarland genannt worden, die auch für Spendengeldsammlungen der UCK/LPK verantwortlich seien;

- im März 1999 sei er Teilnehmer einer öffentlichen Kundgebung der LPK in A-Stadt gewesen, bei der zur Unterstützung der UCK aufgefordert und die Notwendigkeit des bewaffneten Kampfes betont worden sei; bei dieser Veranstaltung sei er auch als Redner in Erscheinung getreten;

- im Juni 1999 sei er als LPK-Funktionär mit dem Zuständigkeitsbereich St. Ingbert genannt worden und auch Leiter einer Gedenkveranstaltung für einen getöteten UCK-Kommandanten gewesen;

- im Mai 2000 sei er als „früherer saarländischer LPK-Führungsfunktionär und jetziges PDK-Mitglied“ genannt geworden, der gegenüber Reportern der albanischen Tageszeitung „Koha Ditore“ als Sprecher bzw. Vorsitzender der PDK für den Bereich Deutschland in Erscheinung trete. Dem Artikel zufolge habe er Grüße führender PDK-Mitglieder aus Deutschland überbracht und seine Landsleute gelobt, „die Krieg geführt hätten“;

- im März 2002 sei er bei einer Mitgliederversammlung der PDK in Homburg erneut zum ersten Vorsitzenden der PDK gewählt worden.

Zu diesen Erkenntnissen angehört, erwiderte der Kläger, es sei richtig, dass er sich bemüht habe, seine Bekanntheit in den schweren Jahren zwischen 1997 und 2000 in den Dienst seiner alten Heimat zu stellen. Die PDK sei im Kosovo eine legale Partei, die in der Volksvertretung mit etwa 30 Abgeordneten vertreten sei und Ansprechpartner insbesondere auch für die UNMIK und die deutschen Funktionsträger im Kosovo sei. Er sei am 04.03.2001 zum Führer der PDK-Gruppe im Saarland gewählt worden, die sich jedoch im März 2002 wieder aufgelöst habe. Er habe verbal den Kampf im Kosovo, auch den bewaffneten Widerstand, unterstützt. Seine positiven Äußerungen während seiner früheren Aktivitäten im Bereich von LPK und PDK zum kämpferischen Einsatz seiner Landsleute dürften nicht als verfassungsfeindliche Bestrebung fehlinterpretiert werden. Das militärische Eingreifen im Kosovo zugunsten der albanischen Bevölkerung sei von der Bundesrepublik Deutschland aktiv unterstützt worden. Er sei nie Mitglied oder Führer der LPK gewesen. Mit Blick auf den beabsichtigten Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und als Zeichen seiner Integration habe er von der PDK und einem Engagement in dieser Gruppe Abstand genommen.

Mit Bescheid vom 04.08.2005 lehnte der Beklagte die Einbürgerung ab. Zur Begründung heißt es, bei der „Volksbewegung von Kosovo“ – LPK – handele es sich nach dem Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalens aus dem Jahr 2002 um eine militante linksextremistische Organisation, deren Ziel die Errichtung eines großalbanischen Staates sei, der Albanien, Kosovo, Teile Südserbiens und angrenzende Teile von Mazedonien, Montenegro und Griechenland umfassen solle. Damit verfolgten auch die in Deutschland lebenden Anhänger der LPK Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Die LPK gelte als eine linksextremistische, nationalistische Partei, welche als Sammelbecken ehemaliger UCK-Kämpfer angesehen werden könne. Sie unterhalte auch in Deutschland eine Sektion. Deren Funktionäre seien für bestimmte Regionen zuständig und sollten in dem Allgemeinen albanischen Arbeiter- und Kulturverein für die Sache der LPK werben und zu Spenden aufrufen. Als politische Nachfolgeorganisation der UCK seit 1999 die „Partei für den demokratischen Fortschritt Kosovos“ (PPDK) gegründet worden, die im Jahre 2000 in Demokratische Partei Kosovo (PDK) umbenannt worden sei. Diese Partei gelte als LPK nah; Teile der UCK seien in die Führung der PDK integriert. Ehemalige UCK-Kämpfer bildeten die Führungselite.

Aufgrund der verfassungsschutzrechtlichen Erkenntnisse, die der Kläger dem Grunde nach nicht bestreite, lägen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger die genannten Bestrebungen der UCK/LPK bzw. PDK unterstütze. Der Kläger räume selbst ein, dass er auf verschiedenen Versammlungen, die von der LPK organisiert gewesen seien, für den bewaffneten Kampf eingetreten sei. Damit bestehe ein Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG nicht und eine Ermessensentscheidung nach § 8 StAG komme mangels eines besonderen öffentlichen Interesses an der Einbürgerung nicht in Frage. Der Bescheid wurde dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 11.08.2005 zugestellt.

Am 12.09.2005, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei nie Mitglied oder Führer der LPK gewesen. Richtig sei, dass er von März 2001 bis März 2002 Vorsitzender einer kleinen Gruppe von 25 bis 27 PDK-Mitgliedern gewesen sei, die sich dann aufgelöst habe. Die Parteiführung der im Parlament Kosovos vertretenen PDK werde bei den westeuropäischen und amerikanischen Partnern offiziell empfangen und als Gesprächspartner anerkannt. Richtig sei auch, dass er im Jahr 1999 eine Trauerfeier in Wadgassen-Hostenbach besucht habe, zu der er von der dort lebenden Familie eines im Kosovokonflikt getöteten UCK-Kommandanten eingeladen worden sei. Gewaltanwendungen gegen die Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland oder gegen deren auswärtige Belange habe er zu keinem Zeitpunkt befürwortet. Es könne sein, dass an Versammlungen des albanischen Vereins, an denen er in den Jahren 1998/99 teilgenommen habe, auch Aktivisten der LPK teilgenommen hätten. Soweit er von irgendjemandem als Ansprechpartner für die LPK genannt worden sei, sei dies ohne sein Wissen und ohne Autorisierung geschehen. Angesichts seines Rufs und seines guten Namens sei es denkbar, dass sich irgendjemand durch die Nennung seines Namens mit fremden Federn habe schmücken wollen. Die Versammlung in Homburg habe allen Albanern offen gestanden, um sich über die aktuelle Lage im Kosovo zu informieren. Die LPK habe bei der Organisation dieser Versammlung überhaupt keine Rolle gespielt. Er habe über lange Zeit dem Gedankengut des LDK nahe gestanden. Aus seiner Sicht sei die PDK keine Partei mit grundsätzlich anderem Gedankengut. Er habe sich ihr nur angeschlossen und den Vorsitz des saarländischen Landesverbandes übernommen, weil er sich von der PDK eine frischere und dynamischere Politik versprochen habe. Für die Auflösung des PDK-Landesverbandes Saar im März 2002 sei ausschlaggebend gewesen, dass sich sowohl er als auch die wenigen weiteren verbliebenen Leistungsträger entschlossen hätten, in Deutschland zu bleiben und die deutsche Staatsbürgerschaft zu erwerben.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04.08.2005 zu verpflichten, ihn einzubürgern.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat im Wesentlichen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid wiederholt und ergänzend vorgebracht, dem Kläger sei eine herausgehobene Stellung innerhalb der LPK und PDK zu attestieren. Seine Nennung als Ansprechpartner und Führungspersönlichkeit, seine aktive Mitwirkung bei der Organisation von Treffen und Spendensammlungen, sein Auftreten als Redner bei Versammlungen und in den Medien sowie seine Wahl zum Vorsitzenden der PDK ließen den Schluss zu, dass über ein Mitläufertum hinaus eine aktive Unterstützung der betreffenden Organisationen nachgewiesen sei. Selbst wenn der Kläger kein förmliches Mitglied der LPK gewesen sei, belegten die ausgeübten Tätigkeiten, dass er in hervorgehobener Funktion für die LPK tätig geworden sei. Gerade die Vielzahl der verfassungsschutzrechtlichen Erkenntnisse, in denen dem Kläger stets eine herausgehobene Stellung innerhalb der Organisationen bestätigt werde, belege die Vorhaltung, dass er als aktiver Unterstützer tätig geworden sei. Dass er sich von der früheren Verfolgung der politischen Ziele der LPK/PDK abgewandt habe, bringe der Kläger nicht zum Ausdruck.

Außerdem hat der Beklagte eine weitere Erklärung des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 17.07.2006 vorgelegt, wonach der Kläger 1998 als Gründer und Organisator der LPK bekannt geworden sei und zumindest 1999 Kontakte zu LPK-Strukturen in der Schweiz gehabt habe. Darüber hinaus sei er in den Transfer von Spendengeldern für die Organisation involviert gewesen und habe die LPK durch eigene Spendenzahlungen unterstützt.

Durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19.09.2006 - 2 K 69/06 -, dem Kläger zugestellt am 26.10.2006, ist die Klage mit der Begründung abgewiesen worden, dem Einbürgerungsanspruch des Klägers stehe der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entgegen. Angesichts der Vorverlagerung des Sicherheitsschutzes im Einbürgerungsrecht, der lediglich einen tatsachengestützten hinreichenden Verdacht verlange, sei davon auszugehen, dass die dem Kläger vorgehaltenen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der LPK zur Verwirklichung des Ausschlussgrundes ausreichten. Eine Abwendung des Klägers von den früheren Unterstützungshandlungen zugunsten der LPK könne nicht angenommen werden.

Auf den am 24.11.2006 eingegangenen Antrag, der am 27.12.2006 begründet wurde, hat der Senat mit Beschluss vom 18.05.2007 - 1 Q 48/06 - die Berufung zugelassen. Die Berufungsbegründung ist am 06.06.2007 eingegangen.

Der Kläger trägt vor, die in den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz aufgestellten Behauptungen seien falsch. Dabei sei es mit dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht vereinbar, dass er mit Behauptungen konfrontiert werde, die wegen angeblicher Geheimhaltungsinteressen nicht hinterfragt werden dürften. Er sei weder Mitglied der LPK gewesen noch sei ihm überhaupt eine Gruppe der LPK im Saarland bekannt. Ihm könne nicht entgegengehalten werden, dass er an Veranstaltungen teilgenommen habe, bei denen möglicherweise auch Mitglieder der LPK anwesend gewesen seien. Die ihm bekannten Personen seien keine LPK-Mitglieder gewesen. Er habe auch niemals Kontakt zu LPK-Strukturen in der Schweiz gehabt. Mit der Finanzierung der LPK oder UCK habe er nicht das Geringste zu tun gehabt. Er habe sich ausschließlich an Spendensammlungen für humanitäre Zwecke für den Kosovo beteiligt, zunächst im Rahmen des LDK und später für den Fonds „Geburtsort ruft“. Er habe jedoch niemals Geld für militärische oder paramilitärische Organisationen gespendet. Es könne kein Ausdruck von Terrorismus sein, wenn man es befürworte, dass sich die Bevölkerung selbst verteidige. Er habe sich lobend über die Selbstverteidigung der Albaner im Kosovo und die Unterstützung durch die NATO geäußert. Auch seine Satire über Rugowa könne seiner Einbürgerung nicht entgegengehalten werden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung des Bescheides vom 04.08.2005 den Beklagten zu verpflichten, den Kläger einzubürgern,

hilfsweise,

dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, alle von ihm vorgetragenen tatsächlichen Vorhaltungen seien unter Berücksichtigung des gegnerischen Vorbringens vom Verwaltungsgericht aufgegriffen und unter Einbeziehung der amtlichen Erklärung des Leiters des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 17.07.2006 in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Der Kläger habe dem in der mündlichen Verhandlung nichts Substantielles entgegenhalten können; vielmehr habe er sogar einräumen müssen, dass die Vorhaltungen des Beklagten zutreffend seien. Der Kläger habe auch keine Abwendung von der Unterstützung verfassungsfeindlicher Aktivitäten glaubhaft gemacht. Er habe sich gerade nicht auf Grund innerer Überzeugungsbildung von seinen bisherigen Unterstützungshandlungen abgewandt. Belege für die vom Landesamt für Verfassungsschutz gemachten Auskünfte könnten aus Gründen der Gefährdung der Arbeitsweise des Landesamtes nicht vorgelegt werden.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Kläger informatorisch angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.07.2007 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der verfahrensbezogenen Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 5 K 729/94.A, 10 K 27/04.A und 10 K 46/06.A und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO den inhaltlichen Vorgaben des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründet worden. Sie ist jedoch nur hinsichtlich ihres Hilfsantrages begründet.

Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens hat der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Einbürgerung, aber auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung.

Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Einbürgerung sind die mit Wirkung vom 01.01.2005 neu gefassten Vorschriften der §§ 10, 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG -, die die bis dahin für die Erteilung einer Anspruchseinbürgerung geltenden Regelungen der §§ 85, 86 AuslG abgelöst haben (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950; diese Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde zuletzt durch Art. 2 Abs. 1 PersonenstandsreformG vom 19.02.2007, BGBl. I S. 122, geändert). Eine entgegenstehende Übergangsvorschrift, die für den am 20.05.2003 gestellten Einbürgerungsantrag des Klägers die Geltung früheren Rechts anordnet, enthält das Zuwanderungsgesetz nicht

vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.06.1985 - 1 B 48.85 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 42 und vom 19.08.1996 - 1 B 82/95 - InfAuslR 1996, 399 = Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49, sowie Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 - BVerwGE 124, 268 = NJW 2006, 1079 = InfAuslR 2006, 283 = Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 1 = DVBl 2006, 919 = EzAR-NF 73 Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris und vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - ESVGH 56, 187 (LS); Bayerischer VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 - juris; OVG Hamburg, Urteil vom 06.12.2005 - 3 Bf 172/04 - juris; Urteil des Senats vom 08.03.2006 - 1 R 1/06 -, AS 33, 126.

1. Einem Anspruch des Klägers auf Einbürgerung steht die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG entgegen. Danach ist Voraussetzung der Einbürgerung, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Dies ist beim Kläger nicht der Fall, da er die serbische Staatsangehörigkeit besitzt. In seinem Antrag auf Einbürgerung vom 20.05.2003 hatte er angegeben, serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger zu sein. Diese Staatsangehörigkeit hat er nach seinen Angaben auch nachfolgend nicht aufgegeben. Im Hinblick darauf, dass sich Montenegro am 03.06.2006 von Serbien getrennt hat und nunmehr einen eigenständigen Staat bildet und der Kläger im serbischen Teil des ehemaligen Jugoslawien geboren worden ist, ist er zum jetzigen Zeitpunkt serbischer Staatsangehöriger.

Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG, wonach von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 abgesehen wird, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann, liegen nicht vor.

Die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG für politisch Verfolgte greift zugunsten des Klägers nicht (mehr) ein. Diese Vorschrift stellt - anders als § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AuslG - nicht auf den Status eines politisch Verfolgten oder Flüchtlings ab, sondern auf den - rechtmäßigen - Besitz (u.a.) eines Reiseausweises nach Art. 28 des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

so auch Bayerischer VGH, Urteile vom 17.02.2005 - 5 B 04.392 - EzAR-NF 076 Nr. 1 und - 5 BV 04.1225 - NVwZ-RR 2005, 856 = BayVBl 2006, 112 = EzAR-NF 073 Nr. 2 sowie vom 14.09.2006 - 5 BV 05.1698 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2005 - 12 S 1695/05 - InfAuslR 2006, 230 = ESVGH 56, 189 (LS).

Ob der Kläger einen solchen Reiseausweis derzeit noch besitzt, kann dahin gestellt bleiben, da der Besitz auf jeden Fall nicht mehr rechtmäßig wäre. Denn durch Urteil der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.05.2006 - 10 K 27/04.A - wurde die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26.01.2004, mit dem seine Asylanerkennung und die Feststellung des Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen wurde, rechtskräftig abgewiesen.

Außer Betracht muss bleiben, dass der Kläger früher den Status eines anerkannten Asylberechtigten innegehabt und damit den Reiseausweis rechtmäßig besessen hat. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG erfüllt sind, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat

ebenso Bayerischer VGH, Urteile vom 17.02.2005 und vom 14.09.2006, a.a.O..

Diese hat nach der Bestandskraft des Widerrufsbescheides stattgefunden.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 StAG liegen nicht vor. Insbesondere ist der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG nicht erfüllt. Hierzu gehen der VGH Baden-Württemberg

Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.,

und der Bayerische VGH

Urteile vom 17.02.2005 und 14.09.2006, a.a.O.,

übereinstimmend davon aus, dass es albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo generell möglich und auch zumutbar ist, ihre Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen - inzwischen serbischen - Staatsangehörigkeit zu beantragen

a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.10.2005 - 7 A 10700/05 -, InfAuslR 2006, 92.

Dieser Einschätzung schließt sich der erkennende Senat an.

Der Kläger hat bisher erklärtermaßen keine Entlassung aus seiner serbischen Staatsangehörigkeit beantragt. Solange aber ein entsprechender Versuch unterblieben ist und daher jede Reaktion der serbischen Dienststellen aussteht, ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG nicht feststellbar. Dass die Voraussetzungen eines der übrigen Tatbestände des § 12 Abs. 1 Satz 2 StAG erfüllt wären, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

2. Der vom Kläger deshalb gestellte Hilfsantrag auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass für den Fall, dass eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nicht in Betracht kommt, der Einbürgerungsbewerber die Möglichkeit hat, seinen Klageantrag auf die Verpflichtung zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zu beschränken

vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.1994 - 13 S 2147/93 - InfAuslR 1995, 116 = EzAR 273 Nr. 2.

Im Hinblick darauf, dass der Kläger schon in seinem Antrag auf Einbürgerung vom 20.05.2003 die Frage bejaht hat, ob er bereit sei, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben und sich verpflichte, nach schriftlicher Zusicherung der Einbürgerung die erforderlichen Schritte zu unternehmen, steht fest, dass er für den Fall, dass eine Einbürgerung im Hinblick auf seine Mehrstaatigkeit nicht möglich ist, bereits im Verwaltungsverfahrens eine Einbürgerungszusicherung beantragt hat. Ein solcher Antrag auf Einbürgerung enthält als Minus den Antrag auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung.

Das Rechtsinstitut der Einbürgerungszusicherung ergibt sich aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht und stellt eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG dar

vgl. Hailbronner/Renner, StAngR, 4. Aufl., § 8 StAG RdNrn. 85 und 122; Marx in GK-StAR, § 8 StAG Rn. 315.

Auf die Erteilung einer solchen Zusicherung besteht jedenfalls dann ein Rechtsanspruch, wenn im Übrigen die Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs vorliegen. Bezüglich einer etwaigen Befristung der Zusicherung verbleibt der Behörde ein nach Maßgabe ihrer Verwaltungspraxis und des Zwecks der Zusicherung begrenztes Ermessen

vgl. BVerwG, Urteile vom 31.05.1994 - 1 C 5/93 - BVerwGE 96, 86 = InfAuslR 1994, 405 = DVBl 1995, 37 = Buchholz 402.240 § 86 AuslG 1990 Nr. 1 = EzAR 278 Nr. 2 = DÖV 1995, 380 = NVwZ 1995, 1127 und vom 20.10.2005, a.a.O.; Marx, a.a.O., § 8 StAG Rn. 317.

Vorliegend ist festzustellen, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nach den §§ 38 SVwVfG, 10, 11 StAG hat.

Einem Anspruch des Klägers auf Einbürgerungszusicherung steht § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nicht entgegen.

Für einen Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist nach dessen Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Voraussetzung, dass dieser sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Im Zusammenhang damit regelt § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer vorgenannte Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

Der vom Beklagten angenommene Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats einem Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nicht entgegen.

Dabei ist nach der Rechtsprechung des Senats

Urteil vom 08.03.2006, a.a.O.,

und anderer Obergerichte

u.a. Bayerischer VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris zu § 86 Nr. 2 AuslG; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., zu § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG,

sowie der Literatur

Berlit in GK-StAR, § 11 StAG Rn. 96,

als tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG jede Handlung des Ausländers anzusehen, die für die dort genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 28.03 - BVerwGE 123, 114 = DVBl 2005, 1203 = NVwZ 2005, 1091 = EzAR-NF 028 Nr. 2 = Buchholz 402.240 § 8 AuslG Nr. 25 = InfAuslR 2005, 374,

zum Begriff des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. ist darunter jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden auch eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer inkriminierten Ziele fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt. Darunter fallen neben der Gewährung finanzieller Unterstützung oder der Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele auch die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an.

Allerdings muss es für den Ausländer grundsätzlich erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein, dass sein Handeln die Vereinigung und ihre Bestrebungen unterstützt. An einem Unterstützen fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die inkriminierten Ziele befürwortet und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung der inkriminierten Bestrebungen zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potentiell gefährliches Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG vor

vgl. zu alledem auch BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 20.05 -; OVG Hamburg, Urteil vom 06.12.2005, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.07.2002, a.a.O. und vom 10.11.2005, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819, a.a.O. und Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.07.2005 - 7 A 12260/04.OVG -; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnrn. 96 ff..

Vorliegend kann dahin gestellt bleiben, ob die in den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23.11.2004 und 17.07.2006 dem Kläger vorgehaltenen Aktivitäten ausreichende Anhaltspunkte für ein Unterstützen von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG bieten, insbesondere ob diese Vorhaltungen auf Tatsachen beruhen oder, wie vom Kläger behauptet, vor allem die ihm unterstellten Verbindungen zur LPK nicht zutreffen. Denn es ist davon auszugehen, dass auf jeden Fall zum heutigen Zeitpunkt ein Abwenden des Klägers von den inkriminierten Aktivitäten gegeben ist.

Nach der Rechtsprechung des Senats

vgl. Urteil vom 08.03.2006, a.a.O.,

erfordert eine „Abwendung“ von sicherheitsrelevanten Bestrebungen mehr als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes – Unterlassen, das hierfür indes ein Indiz sein kann. Vielmehr ist die Glaubhaftmachung eines inneren Vorgangs erforderlich, der sich auf die Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Dazu kann ein von innerer Akzeptanz getragener kollektiver Lernprozess gehören. Es muss angenommen werden können, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen Rechtsposition - auszuschließen ist. Zwar trägt der Einbürgerungsbewerber insoweit eine qualifizierte Darlegungs- und materielle Beweislast, die er grundsätzlich nicht durch ein rein verbales Bekenntnis zur Werteordnung des Grundgesetzes erfüllen kann. Zur Glaubhaftmachung der Abwendung reicht aber die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus. Erforderlich ist insoweit eine nachvollziehbare Erklärung für die Abwendung. Das heißt, es genügt, wenn der Einbürgerungsbewerber die Umstände, die seine Abwendung belegen, so substantiiert und einleuchtend darlegt, dass die Einbürgerungsbehörde oder das Gericht die Abwendung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange als triftig anerkennen kann. Die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen dürfen zumal wegen der inneren Dimension der Abwendung nicht überspannt werden

so auch Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnrn. 152, 155, 156, 158 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 - a.a.O..

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, ob der politische Konflikt, der gegebenenfalls Ursache für das inkriminierte Verhalten war, weiter andauert. Denn für den Fall, dass der entsprechende Konflikt abgeschlossen ist, so dass eine Fortsetzung der nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG relevanten Bestrebungen bereits auf Grund der tatsächlichen Voraussetzungen nicht mehr möglich ist, sind an das Abwenden geringere Anforderungen zu stellen, als wenn wegen der Fortdauer des Konfliktes eine Wiederaufnahme des entsprechenden Verhaltens jederzeit wieder möglich ist

so Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 154.

Je geringer das Gewicht der Aktivitäten ist und je länger sie zurückliegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat

so Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 158; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O..

Erforderlich ist eine würdigende Gesamtschau der für eine Abwendung sprechenden Faktoren

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2005 - 13 S 1276/04 - InfAuslR 2005, 64.

Davon ausgehend kann auf Grund der Verwaltungsunterlagen und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats ein Sich-Abwenden des Klägers festgestellt werden.

Der Kosovo-Konflikt, der Anlass für das politische Engagement des Klägers war, ist seit längerem beigelegt. Auch wenn der politische, insbesondere völkerrechtliche Status des Kosovo nach wie vor innerhalb der Staatengemeinschaft heftig umstritten ist - so lehnt insbesondere Serbien eine Unabhängigkeit des Kosovo kategorisch ab -, sind die bewaffneten Auseinandersetzungen innerhalb des Kosovo seit Juni 1999 beendet.

Das gesamte politische Handeln des Klägers während des Kosovo-Konfliktes war - sowohl unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben als auch nach den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz - davon geprägt, dass er der albanischen Bevölkerung im Kosovo helfen wollte. Dies schloss auch die Unterstützung des bewaffneten Kampfes der Kosovaren ein. Allerdings war sein Engagement nicht darauf gerichtet, die kriegerische Auseinandersetzung im Kosovo weiter zu fördern, sondern davon geprägt, dass er den Menschen im Kosovo helfen wollte. Diesem Ziel dienten sowohl seine Auftritte bei verschiedenen Versammlungen und Veranstaltungen im Saarland als auch die von ihm gesammelten sowie geleisteten Spenden. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Teil dieser Spenden der Unterstützung des bewaffneten Kampfes der UCK diente - so gibt der Kläger selbst an, dass er für den Fonds „Der Geburtsort ruft“ der „Demokratischen Vereinigung der Albaner/innen in Deutschland e.V. (DVAD) gespendet hat, bei der es sich nach den dem Senat vorliegenden Informationen um eine Tarnorganisation der LPK handelt -, so ergibt sich aus den gesamten über den Kläger vorliegenden Informationen – auch aus den Auskünften des Landesamtes für Verfassungsschutz –, dass nicht die Förderung des bewaffneten Konfliktes im Kosovo politisches Ziel des Klägers war. Vielmehr wollte der Kläger durch sein politisches Handeln die sich abzeichnende humanitäre Katastrophe für die albanische Bevölkerung im Kosovo beenden, und zwar auch durch eine Unterstützung - sei es verbal oder wie vom Landesamt für Verfassungsschutz behauptet durch Spendenaktionen - des bewaffneten Kampfs im Kosovo. Das Engagement des Klägers war auf eine Verbesserung der Lage der Kosovo-Albaner gerichtet, wobei er auch eine bewaffnete Selbstverteidigung der albanischen Bevölkerung für legitim erachtete.

Die dahin gehende Überzeugung des Senats beruht in erster Linie auf den glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Hierbei machte der Kläger im Hinblick auf die gesamte Darlegung seiner Aktivitäten und Intentionen einen glaubwürdigen Eindruck. Der Kläger führte bei seiner Anhörung aus, dass 1998/99 bei den Albanern im Saarland das Bestreben im Vordergrund gestanden habe, dem Kosovo zu helfen. Es habe dort ein Genozid stattgefunden und ganze Ortschaften seien zerstört worden. Er habe energisch die Selbstverteidigung der Albaner gegen das Drangsalieren durch serbische Truppen befürwortet. Bei allen seinen Aktivitäten habe die humanitäre Seite ganz im Vordergrund gestanden.

Diese Aussagen des Klägers zeigen, dass er durch sein politisches Engagement die Befreiung der Albaner im Kosovo von der serbischen Unterdrückung erreichen wollte, deren Opfer auch er selbst geworden war, wie sich aus dem Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31.08.1995 - 5 K 729/94.A - ergibt. Für einleuchtend hält der Senat insbesondere auch die Schilderung, dass es in der Ausnahmesituation 1998/1999 für ihn keine Rolle spielte, welcher Exil-Partei oder Organisation der einzelne albanische Kosovare angehörte, sondern dass alle - LDK, PDK, LPK und andere - zusammen dem Kosovo möglichst schnell und wirksam zu helfen versuchten.

Nach dem Ende des Kosovo-Konfliktes - so seine weiteren glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung - habe er sich der neu gegründeten PDK angeschlossen, weil er sich von dieser Gruppierung eine effektivere Hilfe für den Kosovo versprochen habe. Auch dies zeigt, dass sein Engagement nicht von einer Unterstützung einer bewaffneten Auseinandersetzung oder einer bestimmten Partei geprägt war, sondern von der Hilfe für die notleidende albanische Bevölkerung im Kosovo. Dies wird auch in seiner Aussage deutlich, dass es bei seinem politischen Engagement nicht um die Selbständigkeit des Kosovo gegangen sei.

Das gesamte politische Engagement des Klägers für den Kosovo hat, wie sich aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt, im März 2002 endgültig geendet. Dabei ist zu beachten, dass sich bereits seit dem Ende des Kosovo-Konfliktes Mitte 1999 die politischen Aktivitäten des Klägers deutlich vermindert hatten. So ergibt sich aus den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz als Einzelaktivitäten des Klägers seither nur noch, dass er im Mai 2000 als früherer (!) saarländischer LPK-Führungsfunktionär und jetziges PDK-Mitglied bekannt geworden sei, der in einer albanischen Tageszeitung seine Landsleute gelobt habe, „die Krieg geführt hätten“. Außerdem hat der Kläger im März 2001 eine saarländische Landesgruppe der PDK mitbegründet, die sich jedoch bereits im März 2002 wieder aufgelöst hat. Nach dem März 2002 finden sich weder im Vortrag des Klägers noch in den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz irgendwelche politische Aktivitäten des Klägers. Vielmehr steht insoweit lediglich noch die Behauptung des Beklagten im Raum, der Kläger sei noch immer Mitglied in der LPK. Für diese Behauptung finden sich jedoch weder in den Auskünften des Landesamtes für Verfassungsschutz noch im Vortrag des Beklagten irgendwelche Anhaltspunkte. Insbesondere ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Kläger noch eine irgendwie geartete aktive Position innerhalb der LPK haben könnte. Deshalb sieht der Senat keine Veranlassung, der vom Beklagten insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellten Behauptung, die weder durch Fakte konkretisiert noch - nach dem eigenen Vortrag des Beklagten - durch - eventuell nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geheimzuhaltende - Vorgänge gestützt wird, nachzugehen.

Auf jeden Fall ist festzustellen, dass der Kläger bereits nach dem Ende der Kampfhandlungen im Kosovo sein politisches Engagement deutlich vermindert hat. Seine endgültige Abwendung von jeglichem politischen Engagement für den Kosovo zeigt schließlich die Auflösung der saarländischen Gruppe der PDK, deren Vorsitzender der Kläger war, am 24.03.2002. Der Kläger hat insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch einmal deutlich betont, dass dieses Datum für ihn einen Schnitt in seiner politischen Vita bedeute. Ab diesem Zeitpunkt hätten er und die anderen Mitglieder der Gruppe die Weichen dahin gestellt, dass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse im Vordergrund gestanden habe. Sie hätten Deutsche werden wollen.

Dass sich der Kläger nachhaltig von einem politischen Engagement für den Kosovo abgewandt hat, bestätigen seine Ausführungen, dass er für den Fall einer Unabhängigkeit des Kosovo und einer damit entstehenden Möglichkeit, eine kosovarische Staatsangehörigkeit zu erwerben, die deutsche Staatsangehörigkeit auf jeden Fall behalten wolle. Dies belegt, dass die politische Haltung des Klägers seit geraumer Zeit nicht mehr von einem kosovarischen Nationalismus geprägt ist, sondern vom Willen der deutschen Staatsgemeinschaft anzugehören.

Das gesamte Verhalten des Klägers seit dem Ende des Kosovokrieges und insbesondere seine glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung zeigen zur Überzeugung des Senats, dass er sich von seinem früheren politischen Engagement für den Kosovo nach und nach und seit Jahren endgültig abgewandt hat, so dass § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG seiner Einbürgerung zum heutigen Zeitpunkt nicht entgegensteht.

Im Übrigen kann selbst dann eine Abwendung des Klägers von seinem früheren politischen Engagement nicht verneint werden, wenn eine fortbestehende Mitgliedschaft in der LPK, wie vom Beklagten behauptet, unterstellt wird. Denn nach dem sonstigen Vortrag des Beklagten und den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz kann nicht festgestellt werden, dass die behauptete Mitgliedschaft des Klägers in der LPK in den letzten Jahre noch von einem irgendwie gearteten politischen Engagement für diese Vereinigung begleitet wurde. Wie bereits dargelegt enden die vom Beklagten bzw. dem Landesamt für Verfassungsschutz konkret dargelegten Aktivitäten für die LPK im Mai 2000. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Klägers allenfalls noch nominelles Mitglied der LPK ist, aber ohne eine besondere Funktion und insbesondere ohne ein politisches Engagement, so dass auch eine noch andauernde Mitgliedschaft des Klägers in der LPK nicht gegen ein Abwenden sprechen würde.

Dem Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung steht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht entgegen. Die Vorschrift legt als Einbürgerungsvoraussetzung fest, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII bestreiten kann. Vorliegend bezieht der Kläger zwar Leistungen nach dem SGB XII, da er nach den vorliegenden Unterlagen Grundsicherung nach den §§ 41 ff. SGB XII bezieht. Von der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG bezeichneten Voraussetzung wird aber nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann. Diese Voraussetzung ist beim Kläger gegeben, da er auf Grund seines Alters von 75 Jahren nicht in der Lage ist, durch eine Erwerbstätigkeit den Unterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zu bestreiten und auch nicht sozialhilferechtlich erwerbsverpflichtet ist

vgl. Berlit, a.a.O., § 10 StAG Rdnr. 254.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG liegen vor, da der Kläger im Hinblick auf die ihm am 27.10.1995 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen Aufenthalt in Deutschland hat und er, wie sich aus dem Zentralregisterauszug vom 15.06.2007 ergibt, nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.

Da der Kläger durch die erfolgreiche Ablegung der Sprachprüfung bei der Volkshochschule A-Stadt den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erbracht hat, ist die Voraussetzung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ebenfalls gegeben. Das hat die mündliche Verhandlung vor dem Senat bestätigt.

Nach allem erweist sich das Klagebegehren hinsichtlich des Hilfsantrages als begründet und der Berufung ist insoweit stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend Nr. 42.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den doppelten Auffangwert und damit auf 10.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des am 01.07.2004 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 - BGBl. I, Seite 718).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO den inhaltlichen Vorgaben des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründet worden. Sie ist jedoch nur hinsichtlich ihres Hilfsantrages begründet.

Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens hat der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Einbürgerung, aber auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung.

Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Einbürgerung sind die mit Wirkung vom 01.01.2005 neu gefassten Vorschriften der §§ 10, 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG -, die die bis dahin für die Erteilung einer Anspruchseinbürgerung geltenden Regelungen der §§ 85, 86 AuslG abgelöst haben (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950; diese Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde zuletzt durch Art. 2 Abs. 1 PersonenstandsreformG vom 19.02.2007, BGBl. I S. 122, geändert). Eine entgegenstehende Übergangsvorschrift, die für den am 20.05.2003 gestellten Einbürgerungsantrag des Klägers die Geltung früheren Rechts anordnet, enthält das Zuwanderungsgesetz nicht

vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.06.1985 - 1 B 48.85 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 42 und vom 19.08.1996 - 1 B 82/95 - InfAuslR 1996, 399 = Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49, sowie Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 - BVerwGE 124, 268 = NJW 2006, 1079 = InfAuslR 2006, 283 = Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 1 = DVBl 2006, 919 = EzAR-NF 73 Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris und vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - ESVGH 56, 187 (LS); Bayerischer VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 - juris; OVG Hamburg, Urteil vom 06.12.2005 - 3 Bf 172/04 - juris; Urteil des Senats vom 08.03.2006 - 1 R 1/06 -, AS 33, 126.

1. Einem Anspruch des Klägers auf Einbürgerung steht die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG entgegen. Danach ist Voraussetzung der Einbürgerung, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Dies ist beim Kläger nicht der Fall, da er die serbische Staatsangehörigkeit besitzt. In seinem Antrag auf Einbürgerung vom 20.05.2003 hatte er angegeben, serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger zu sein. Diese Staatsangehörigkeit hat er nach seinen Angaben auch nachfolgend nicht aufgegeben. Im Hinblick darauf, dass sich Montenegro am 03.06.2006 von Serbien getrennt hat und nunmehr einen eigenständigen Staat bildet und der Kläger im serbischen Teil des ehemaligen Jugoslawien geboren worden ist, ist er zum jetzigen Zeitpunkt serbischer Staatsangehöriger.

Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG, wonach von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 abgesehen wird, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann, liegen nicht vor.

Die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG für politisch Verfolgte greift zugunsten des Klägers nicht (mehr) ein. Diese Vorschrift stellt - anders als § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AuslG - nicht auf den Status eines politisch Verfolgten oder Flüchtlings ab, sondern auf den - rechtmäßigen - Besitz (u.a.) eines Reiseausweises nach Art. 28 des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

so auch Bayerischer VGH, Urteile vom 17.02.2005 - 5 B 04.392 - EzAR-NF 076 Nr. 1 und - 5 BV 04.1225 - NVwZ-RR 2005, 856 = BayVBl 2006, 112 = EzAR-NF 073 Nr. 2 sowie vom 14.09.2006 - 5 BV 05.1698 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2005 - 12 S 1695/05 - InfAuslR 2006, 230 = ESVGH 56, 189 (LS).

Ob der Kläger einen solchen Reiseausweis derzeit noch besitzt, kann dahin gestellt bleiben, da der Besitz auf jeden Fall nicht mehr rechtmäßig wäre. Denn durch Urteil der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.05.2006 - 10 K 27/04.A - wurde die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26.01.2004, mit dem seine Asylanerkennung und die Feststellung des Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen wurde, rechtskräftig abgewiesen.

Außer Betracht muss bleiben, dass der Kläger früher den Status eines anerkannten Asylberechtigten innegehabt und damit den Reiseausweis rechtmäßig besessen hat. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG erfüllt sind, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat

ebenso Bayerischer VGH, Urteile vom 17.02.2005 und vom 14.09.2006, a.a.O..

Diese hat nach der Bestandskraft des Widerrufsbescheides stattgefunden.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 StAG liegen nicht vor. Insbesondere ist der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG nicht erfüllt. Hierzu gehen der VGH Baden-Württemberg

Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.,

und der Bayerische VGH

Urteile vom 17.02.2005 und 14.09.2006, a.a.O.,

übereinstimmend davon aus, dass es albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo generell möglich und auch zumutbar ist, ihre Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen - inzwischen serbischen - Staatsangehörigkeit zu beantragen

a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.10.2005 - 7 A 10700/05 -, InfAuslR 2006, 92.

Dieser Einschätzung schließt sich der erkennende Senat an.

Der Kläger hat bisher erklärtermaßen keine Entlassung aus seiner serbischen Staatsangehörigkeit beantragt. Solange aber ein entsprechender Versuch unterblieben ist und daher jede Reaktion der serbischen Dienststellen aussteht, ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG nicht feststellbar. Dass die Voraussetzungen eines der übrigen Tatbestände des § 12 Abs. 1 Satz 2 StAG erfüllt wären, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

2. Der vom Kläger deshalb gestellte Hilfsantrag auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass für den Fall, dass eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nicht in Betracht kommt, der Einbürgerungsbewerber die Möglichkeit hat, seinen Klageantrag auf die Verpflichtung zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zu beschränken

vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.1994 - 13 S 2147/93 - InfAuslR 1995, 116 = EzAR 273 Nr. 2.

Im Hinblick darauf, dass der Kläger schon in seinem Antrag auf Einbürgerung vom 20.05.2003 die Frage bejaht hat, ob er bereit sei, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben und sich verpflichte, nach schriftlicher Zusicherung der Einbürgerung die erforderlichen Schritte zu unternehmen, steht fest, dass er für den Fall, dass eine Einbürgerung im Hinblick auf seine Mehrstaatigkeit nicht möglich ist, bereits im Verwaltungsverfahrens eine Einbürgerungszusicherung beantragt hat. Ein solcher Antrag auf Einbürgerung enthält als Minus den Antrag auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung.

Das Rechtsinstitut der Einbürgerungszusicherung ergibt sich aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht und stellt eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG dar

vgl. Hailbronner/Renner, StAngR, 4. Aufl., § 8 StAG RdNrn. 85 und 122; Marx in GK-StAR, § 8 StAG Rn. 315.

Auf die Erteilung einer solchen Zusicherung besteht jedenfalls dann ein Rechtsanspruch, wenn im Übrigen die Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs vorliegen. Bezüglich einer etwaigen Befristung der Zusicherung verbleibt der Behörde ein nach Maßgabe ihrer Verwaltungspraxis und des Zwecks der Zusicherung begrenztes Ermessen

vgl. BVerwG, Urteile vom 31.05.1994 - 1 C 5/93 - BVerwGE 96, 86 = InfAuslR 1994, 405 = DVBl 1995, 37 = Buchholz 402.240 § 86 AuslG 1990 Nr. 1 = EzAR 278 Nr. 2 = DÖV 1995, 380 = NVwZ 1995, 1127 und vom 20.10.2005, a.a.O.; Marx, a.a.O., § 8 StAG Rn. 317.

Vorliegend ist festzustellen, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nach den §§ 38 SVwVfG, 10, 11 StAG hat.

Einem Anspruch des Klägers auf Einbürgerungszusicherung steht § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nicht entgegen.

Für einen Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist nach dessen Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Voraussetzung, dass dieser sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Im Zusammenhang damit regelt § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer vorgenannte Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

Der vom Beklagten angenommene Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats einem Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nicht entgegen.

Dabei ist nach der Rechtsprechung des Senats

Urteil vom 08.03.2006, a.a.O.,

und anderer Obergerichte

u.a. Bayerischer VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris zu § 86 Nr. 2 AuslG; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., zu § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG,

sowie der Literatur

Berlit in GK-StAR, § 11 StAG Rn. 96,

als tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG jede Handlung des Ausländers anzusehen, die für die dort genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 28.03 - BVerwGE 123, 114 = DVBl 2005, 1203 = NVwZ 2005, 1091 = EzAR-NF 028 Nr. 2 = Buchholz 402.240 § 8 AuslG Nr. 25 = InfAuslR 2005, 374,

zum Begriff des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. ist darunter jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden auch eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer inkriminierten Ziele fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt. Darunter fallen neben der Gewährung finanzieller Unterstützung oder der Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele auch die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an.

Allerdings muss es für den Ausländer grundsätzlich erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein, dass sein Handeln die Vereinigung und ihre Bestrebungen unterstützt. An einem Unterstützen fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die inkriminierten Ziele befürwortet und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung der inkriminierten Bestrebungen zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potentiell gefährliches Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG vor

vgl. zu alledem auch BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 20.05 -; OVG Hamburg, Urteil vom 06.12.2005, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.07.2002, a.a.O. und vom 10.11.2005, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819, a.a.O. und Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.07.2005 - 7 A 12260/04.OVG -; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnrn. 96 ff..

Vorliegend kann dahin gestellt bleiben, ob die in den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23.11.2004 und 17.07.2006 dem Kläger vorgehaltenen Aktivitäten ausreichende Anhaltspunkte für ein Unterstützen von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG bieten, insbesondere ob diese Vorhaltungen auf Tatsachen beruhen oder, wie vom Kläger behauptet, vor allem die ihm unterstellten Verbindungen zur LPK nicht zutreffen. Denn es ist davon auszugehen, dass auf jeden Fall zum heutigen Zeitpunkt ein Abwenden des Klägers von den inkriminierten Aktivitäten gegeben ist.

Nach der Rechtsprechung des Senats

vgl. Urteil vom 08.03.2006, a.a.O.,

erfordert eine „Abwendung“ von sicherheitsrelevanten Bestrebungen mehr als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes – Unterlassen, das hierfür indes ein Indiz sein kann. Vielmehr ist die Glaubhaftmachung eines inneren Vorgangs erforderlich, der sich auf die Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Dazu kann ein von innerer Akzeptanz getragener kollektiver Lernprozess gehören. Es muss angenommen werden können, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen Rechtsposition - auszuschließen ist. Zwar trägt der Einbürgerungsbewerber insoweit eine qualifizierte Darlegungs- und materielle Beweislast, die er grundsätzlich nicht durch ein rein verbales Bekenntnis zur Werteordnung des Grundgesetzes erfüllen kann. Zur Glaubhaftmachung der Abwendung reicht aber die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus. Erforderlich ist insoweit eine nachvollziehbare Erklärung für die Abwendung. Das heißt, es genügt, wenn der Einbürgerungsbewerber die Umstände, die seine Abwendung belegen, so substantiiert und einleuchtend darlegt, dass die Einbürgerungsbehörde oder das Gericht die Abwendung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange als triftig anerkennen kann. Die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen dürfen zumal wegen der inneren Dimension der Abwendung nicht überspannt werden

so auch Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnrn. 152, 155, 156, 158 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 - a.a.O..

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, ob der politische Konflikt, der gegebenenfalls Ursache für das inkriminierte Verhalten war, weiter andauert. Denn für den Fall, dass der entsprechende Konflikt abgeschlossen ist, so dass eine Fortsetzung der nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG relevanten Bestrebungen bereits auf Grund der tatsächlichen Voraussetzungen nicht mehr möglich ist, sind an das Abwenden geringere Anforderungen zu stellen, als wenn wegen der Fortdauer des Konfliktes eine Wiederaufnahme des entsprechenden Verhaltens jederzeit wieder möglich ist

so Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 154.

Je geringer das Gewicht der Aktivitäten ist und je länger sie zurückliegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat

so Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 158; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O..

Erforderlich ist eine würdigende Gesamtschau der für eine Abwendung sprechenden Faktoren

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2005 - 13 S 1276/04 - InfAuslR 2005, 64.

Davon ausgehend kann auf Grund der Verwaltungsunterlagen und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats ein Sich-Abwenden des Klägers festgestellt werden.

Der Kosovo-Konflikt, der Anlass für das politische Engagement des Klägers war, ist seit längerem beigelegt. Auch wenn der politische, insbesondere völkerrechtliche Status des Kosovo nach wie vor innerhalb der Staatengemeinschaft heftig umstritten ist - so lehnt insbesondere Serbien eine Unabhängigkeit des Kosovo kategorisch ab -, sind die bewaffneten Auseinandersetzungen innerhalb des Kosovo seit Juni 1999 beendet.

Das gesamte politische Handeln des Klägers während des Kosovo-Konfliktes war - sowohl unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben als auch nach den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz - davon geprägt, dass er der albanischen Bevölkerung im Kosovo helfen wollte. Dies schloss auch die Unterstützung des bewaffneten Kampfes der Kosovaren ein. Allerdings war sein Engagement nicht darauf gerichtet, die kriegerische Auseinandersetzung im Kosovo weiter zu fördern, sondern davon geprägt, dass er den Menschen im Kosovo helfen wollte. Diesem Ziel dienten sowohl seine Auftritte bei verschiedenen Versammlungen und Veranstaltungen im Saarland als auch die von ihm gesammelten sowie geleisteten Spenden. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Teil dieser Spenden der Unterstützung des bewaffneten Kampfes der UCK diente - so gibt der Kläger selbst an, dass er für den Fonds „Der Geburtsort ruft“ der „Demokratischen Vereinigung der Albaner/innen in Deutschland e.V. (DVAD) gespendet hat, bei der es sich nach den dem Senat vorliegenden Informationen um eine Tarnorganisation der LPK handelt -, so ergibt sich aus den gesamten über den Kläger vorliegenden Informationen – auch aus den Auskünften des Landesamtes für Verfassungsschutz –, dass nicht die Förderung des bewaffneten Konfliktes im Kosovo politisches Ziel des Klägers war. Vielmehr wollte der Kläger durch sein politisches Handeln die sich abzeichnende humanitäre Katastrophe für die albanische Bevölkerung im Kosovo beenden, und zwar auch durch eine Unterstützung - sei es verbal oder wie vom Landesamt für Verfassungsschutz behauptet durch Spendenaktionen - des bewaffneten Kampfs im Kosovo. Das Engagement des Klägers war auf eine Verbesserung der Lage der Kosovo-Albaner gerichtet, wobei er auch eine bewaffnete Selbstverteidigung der albanischen Bevölkerung für legitim erachtete.

Die dahin gehende Überzeugung des Senats beruht in erster Linie auf den glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Hierbei machte der Kläger im Hinblick auf die gesamte Darlegung seiner Aktivitäten und Intentionen einen glaubwürdigen Eindruck. Der Kläger führte bei seiner Anhörung aus, dass 1998/99 bei den Albanern im Saarland das Bestreben im Vordergrund gestanden habe, dem Kosovo zu helfen. Es habe dort ein Genozid stattgefunden und ganze Ortschaften seien zerstört worden. Er habe energisch die Selbstverteidigung der Albaner gegen das Drangsalieren durch serbische Truppen befürwortet. Bei allen seinen Aktivitäten habe die humanitäre Seite ganz im Vordergrund gestanden.

Diese Aussagen des Klägers zeigen, dass er durch sein politisches Engagement die Befreiung der Albaner im Kosovo von der serbischen Unterdrückung erreichen wollte, deren Opfer auch er selbst geworden war, wie sich aus dem Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31.08.1995 - 5 K 729/94.A - ergibt. Für einleuchtend hält der Senat insbesondere auch die Schilderung, dass es in der Ausnahmesituation 1998/1999 für ihn keine Rolle spielte, welcher Exil-Partei oder Organisation der einzelne albanische Kosovare angehörte, sondern dass alle - LDK, PDK, LPK und andere - zusammen dem Kosovo möglichst schnell und wirksam zu helfen versuchten.

Nach dem Ende des Kosovo-Konfliktes - so seine weiteren glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung - habe er sich der neu gegründeten PDK angeschlossen, weil er sich von dieser Gruppierung eine effektivere Hilfe für den Kosovo versprochen habe. Auch dies zeigt, dass sein Engagement nicht von einer Unterstützung einer bewaffneten Auseinandersetzung oder einer bestimmten Partei geprägt war, sondern von der Hilfe für die notleidende albanische Bevölkerung im Kosovo. Dies wird auch in seiner Aussage deutlich, dass es bei seinem politischen Engagement nicht um die Selbständigkeit des Kosovo gegangen sei.

Das gesamte politische Engagement des Klägers für den Kosovo hat, wie sich aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt, im März 2002 endgültig geendet. Dabei ist zu beachten, dass sich bereits seit dem Ende des Kosovo-Konfliktes Mitte 1999 die politischen Aktivitäten des Klägers deutlich vermindert hatten. So ergibt sich aus den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz als Einzelaktivitäten des Klägers seither nur noch, dass er im Mai 2000 als früherer (!) saarländischer LPK-Führungsfunktionär und jetziges PDK-Mitglied bekannt geworden sei, der in einer albanischen Tageszeitung seine Landsleute gelobt habe, „die Krieg geführt hätten“. Außerdem hat der Kläger im März 2001 eine saarländische Landesgruppe der PDK mitbegründet, die sich jedoch bereits im März 2002 wieder aufgelöst hat. Nach dem März 2002 finden sich weder im Vortrag des Klägers noch in den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz irgendwelche politische Aktivitäten des Klägers. Vielmehr steht insoweit lediglich noch die Behauptung des Beklagten im Raum, der Kläger sei noch immer Mitglied in der LPK. Für diese Behauptung finden sich jedoch weder in den Auskünften des Landesamtes für Verfassungsschutz noch im Vortrag des Beklagten irgendwelche Anhaltspunkte. Insbesondere ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Kläger noch eine irgendwie geartete aktive Position innerhalb der LPK haben könnte. Deshalb sieht der Senat keine Veranlassung, der vom Beklagten insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellten Behauptung, die weder durch Fakte konkretisiert noch - nach dem eigenen Vortrag des Beklagten - durch - eventuell nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geheimzuhaltende - Vorgänge gestützt wird, nachzugehen.

Auf jeden Fall ist festzustellen, dass der Kläger bereits nach dem Ende der Kampfhandlungen im Kosovo sein politisches Engagement deutlich vermindert hat. Seine endgültige Abwendung von jeglichem politischen Engagement für den Kosovo zeigt schließlich die Auflösung der saarländischen Gruppe der PDK, deren Vorsitzender der Kläger war, am 24.03.2002. Der Kläger hat insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch einmal deutlich betont, dass dieses Datum für ihn einen Schnitt in seiner politischen Vita bedeute. Ab diesem Zeitpunkt hätten er und die anderen Mitglieder der Gruppe die Weichen dahin gestellt, dass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse im Vordergrund gestanden habe. Sie hätten Deutsche werden wollen.

Dass sich der Kläger nachhaltig von einem politischen Engagement für den Kosovo abgewandt hat, bestätigen seine Ausführungen, dass er für den Fall einer Unabhängigkeit des Kosovo und einer damit entstehenden Möglichkeit, eine kosovarische Staatsangehörigkeit zu erwerben, die deutsche Staatsangehörigkeit auf jeden Fall behalten wolle. Dies belegt, dass die politische Haltung des Klägers seit geraumer Zeit nicht mehr von einem kosovarischen Nationalismus geprägt ist, sondern vom Willen der deutschen Staatsgemeinschaft anzugehören.

Das gesamte Verhalten des Klägers seit dem Ende des Kosovokrieges und insbesondere seine glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung zeigen zur Überzeugung des Senats, dass er sich von seinem früheren politischen Engagement für den Kosovo nach und nach und seit Jahren endgültig abgewandt hat, so dass § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG seiner Einbürgerung zum heutigen Zeitpunkt nicht entgegensteht.

Im Übrigen kann selbst dann eine Abwendung des Klägers von seinem früheren politischen Engagement nicht verneint werden, wenn eine fortbestehende Mitgliedschaft in der LPK, wie vom Beklagten behauptet, unterstellt wird. Denn nach dem sonstigen Vortrag des Beklagten und den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz kann nicht festgestellt werden, dass die behauptete Mitgliedschaft des Klägers in der LPK in den letzten Jahre noch von einem irgendwie gearteten politischen Engagement für diese Vereinigung begleitet wurde. Wie bereits dargelegt enden die vom Beklagten bzw. dem Landesamt für Verfassungsschutz konkret dargelegten Aktivitäten für die LPK im Mai 2000. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Klägers allenfalls noch nominelles Mitglied der LPK ist, aber ohne eine besondere Funktion und insbesondere ohne ein politisches Engagement, so dass auch eine noch andauernde Mitgliedschaft des Klägers in der LPK nicht gegen ein Abwenden sprechen würde.

Dem Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung steht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht entgegen. Die Vorschrift legt als Einbürgerungsvoraussetzung fest, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII bestreiten kann. Vorliegend bezieht der Kläger zwar Leistungen nach dem SGB XII, da er nach den vorliegenden Unterlagen Grundsicherung nach den §§ 41 ff. SGB XII bezieht. Von der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG bezeichneten Voraussetzung wird aber nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann. Diese Voraussetzung ist beim Kläger gegeben, da er auf Grund seines Alters von 75 Jahren nicht in der Lage ist, durch eine Erwerbstätigkeit den Unterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zu bestreiten und auch nicht sozialhilferechtlich erwerbsverpflichtet ist

vgl. Berlit, a.a.O., § 10 StAG Rdnr. 254.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG liegen vor, da der Kläger im Hinblick auf die ihm am 27.10.1995 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen Aufenthalt in Deutschland hat und er, wie sich aus dem Zentralregisterauszug vom 15.06.2007 ergibt, nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.

Da der Kläger durch die erfolgreiche Ablegung der Sprachprüfung bei der Volkshochschule A-Stadt den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erbracht hat, ist die Voraussetzung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ebenfalls gegeben. Das hat die mündliche Verhandlung vor dem Senat bestätigt.

Nach allem erweist sich das Klagebegehren hinsichtlich des Hilfsantrages als begründet und der Berufung ist insoweit stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend Nr. 42.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den doppelten Auffangwert und damit auf 10.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des am 01.07.2004 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 - BGBl. I, Seite 718).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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