Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2007 - 11 K 310/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 228.009,98 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Klägerin als Eigentümerin eines in der Gemeinde A-Stadt gelegenen Betriebsgeländes zu Niederschlagswassergebühren für die Jahre 1996 bis 2003 in einer Gesamthöhe von 228.009,98 EUR.
In der Gemeinde A-Stadt wurde zum 1.4.1995 mit der Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Abwasserbeiträgen und -gebühren vom 21.3.1995 - AGS 1995 - anstelle der bis dahin einheitlich nach dem Frischwassermaßstab erhobenen Abwassergebühr eine nach Schmutz- und Niederschlagswasser „gesplittete“ Abwassergebühr eingeführt. Auf dieser Grundlage wurde die Klägerin mit Bescheiden vom 21.12.1995, 5.1.1996 und 8.2.1996 für die Zeit vom 1.4.1995 bis zum 31.12.1996 zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von zusammen 118.127,52 DM herangezogen. Dagegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren Klage, und mit Urteil vom 19.11.1999 - 11 K 254/97 - hob das Verwaltungsgericht die genannten Bescheide auf. Begründet wurde das damit, der in der Satzung festgelegte Maßstab für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG; außerdem fehle es an einer angesichts der unvermittelten Einführung der Niederschlagswassergebühr mit Blick auf das Übermaßverbot erforderlichen schonenden Überleitungsbestimmung in der Satzung. Das Urteil vom 19.11.1999 wurde rechtskräftig.
Die Gemeinde A-Stadt erließ am 18.7.2000 mit Rückwirkung zum 1.4.1995 eine neue Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kostenersatz - AGS 2000 - und forderte von der Klägerin mit Bescheiden vom 20.9.2000, 12.10.2000 und 23.1.2001 für die Jahre 1996 bis 2001 Niederschlagswassergebühren in Höhe von insgesamt 221.959,17 EUR. Die Klägerin wandte sich nach erfolglosem Vorverfahren erneut an das Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 12.3.2004 - 11 K 51/02 - hob das Verwaltungsgericht die Gebührenbescheide auf; es fehle immer noch an der gebotenen Überleitungsvorschrift in der Satzung. Das Urteil vom 12.3.2004 wurde rechtskräftig.
Bereits zum 1.1.2004 hatten die Gemeinde A-Stadt und der Zweckverband Kommunale Entsorgung B-Stadt den Zweckverband Entsorgung A-Stadt, den Beklagten des vorliegenden Verfahrens, gegründet, der die Aufgaben des bisherigen Eigenbetriebs Kanalwerk der Gemeinde A-Stadt übernahm. Der Zweckverband Entsorgung A-Stadt beschloss am 3.12.2004 eine Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kostenersatz - AGS 2004 -, die in § 12 eine Übergangsregelung „zur Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Gebührenpflichtigen“ enthält, und setzte sie mit Wirkung zum 1.1.1996 in Kraft. Mit Bescheiden vom 17.1.2005 zog der Beklagte die Klägerin zu Niederschlagswassergebühren für die Jahre 1996 bis 2003 in einer Gesamthöhe von 228.009,98 EUR heran. Die dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 9.2.2007 - 11 K 310/05 - abgewiesen. In dem Urteil heißt es unter anderem: Die Satzung vom 3.12.2004 sei gültig und vom Beklagten zutreffend angewandt worden. Der Beklagte sei befugt gewesen, die Satzung vom 3.12.2004 überhaupt und mit Rückwirkung zum 1.1.1996 zu erlassen; auf ihn seien nämlich durch die Satzung für den Zweckverband Entsorgung A-Stadt vom 9.12.2003 wirksam alle zuvor der Gemeinde A-Stadt obliegenden Aufgaben der Abwasserbeseitigung einschließlich der Gebührenerhebung übertragen worden. Die Meinung der Klägerin, dass die Aufgabenübertragung mangels entsprechender ausdrücklicher weitergehender Aussage in der Satzung vom 9.12.2003 ausschließlich Aufgaben, die in der Zeit nach Gründung des Zweckverbandes angefallen seien, erfasse, gehe am Wortlaut der Satzung vorbei. Ebenfalls unbedenklich sei, dass sich die Gebührensatzung vom 3.12.2004 Rückwirkung ab 1.1.1996 beilege. Schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin werde dadurch nicht beeinträchtigt, denn diese habe angesichts der früheren Veranlagungen und der auf ihre Klagen hin ergangenen Urteile des Verwaltungsgerichts vom 19.11.1999 und 12.3.2004 nie davon ausgehen können, endgültig gebührenfrei zu bleiben. Die angefochtenen Bescheide seien schließlich rechtzeitig, nämlich vor Eintritt von Festsetzungsverjährung, ergangen. Der Lauf der einschlägigen Frist von vier Jahren sei nämlich durch die rechtzeitig erfolgten früheren Bescheide gehemmt gewesen. Das ergebe sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit.b KAG in Verbindung mit § 171 Abs. 3 a Satz 3 AO.
Dieses Urteil ist der Klägerin am 23.2.2007 zugestellt worden; am 19.3.2007 hat diese um die Zulassung der Berufung nachgesucht und ihren Antrag am 17.4.2007 näher begründet.
Der Beklagte sieht keinen Grund für die Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.2.2007 ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das, was die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.4.2007 vorgebracht hat und den Umfang der Prüfung durch den Senat im Zulassungsverfahren begrenzt (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO), gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Die Ausführungen der Klägerin begründen keine - und erst recht keine ernstlichen - Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wobei für diese Feststellung keine besonders schwierige Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art zu beantworten ist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO); ebenso wenig kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von der Klägerin problematisierten Rechtsfragen lassen sich schon im Zulassungsverfahren ohne weiteres aus dem Gesetz in Verbindung mit den einschlägigen Satzungen beantworten, wobei im Grunde bereits das Verwaltungsgericht alles Notwendige ausgeführt hat. Mit Blick auf die Zulassungsantragsbegründung bemerkt der Senat teils wiederholend, teils ergänzend:
a) Die Meinung der Klägerin, „ein Zweckverband ... (dürfe) keine Gebühren erheben für einen Zeitraum vor seiner Entstehung; wenn er insoweit Gebühren für eines seiner Mitglieder erheben will, muss es insoweit eine ausdrückliche Vereinbarung geben beziehungsweise er muss insoweit ausdrücklich ermächtigt worden sein; dies ist vorliegend nicht geschehen“, geht fehlt; sie findet insbesondere im Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit - KGG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.6.1997 (Amtsblatt S. 723) keine Stütze.
Nach den §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 KGG können Gemeinden und Gemeindeverbände zur Erfüllung bestimmter Aufgaben, zu deren Durchführung sie berechtigt oder verpflichtet sind, nach Maßgabe dieses Gesetzes Zweckverbände bilden. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung der Aufgaben der am Zweckverband beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände gehen - so § 4 Abs. 1 KGG - nach Maßgabe der Verbandssatzung auf den Zweckverband über. Vor diesem Hintergrund kommt den zwingend in der Verbandssatzung zu bestimmenden „Aufgaben“ des Zweckverbandes (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 KGG) entscheidende Bedeutung zu. Dabei enthält das saarländische Landesrecht - anders als das hessische Landesrecht
dazu VGH Kassel, Urteil vom 25.2.1985 - V OE 41/82 -, DÖV 1986, 157 -
keine Vorgabe dahingehend, Aufgaben dürften einem Zweckverband lediglich mit Wirkung für die Zukunft übertragen werden. Angesichts der „offenen“ Formulierung in § 2 Abs. 1 KGG steht es nach saarländischem Landesrecht den Gemeinden und Gemeindeverbänden vielmehr frei, die Aufgabenübertragung nur für die Zukunft vorzunehmen oder auf noch unerledigte Angelegenheiten aus der Vergangenheit zu erstrecken. Das folgt eindeutig aus § 3 Abs. 3 Satz 1 KGG. Danach kann der Zweckverband in Erfüllung seiner Aufgaben Satzungen erlassen, soweit Gemeinden und Gemeindeverbände, die Mitglieder des Zweckverbandes sind, in Erledigung der dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zum Erlass von Satzungen berechtigt waren, insbesondere über die Erhebung von Gebühren. Durch den Gebrauch des Wortes „waren“ wird - jeden Zweifel ausschließend - klargestellt, dass es für die Zulässigkeit der Übertragung der Befugnis, eine Gebührensatzung zu erlassen, von der Gemeinde auf den Zweckverband ausreicht, dass die Gemeinde zu irgend einem zurückliegenden Zeitpunkt in der betreffenden Angelegenheit satzungsbefugt
war
. Allein das ist sinnvoll, um ein - oft missliches - Nebeneinander von Gemeinde und Zweckverband in demselben Aufgabengebiet ausschließen zu können. Demgegenüber führt selbst die Klägerin keinen einleuchtenden Grund an, warum es verboten sein soll, einem Zweckverband die Erledigung auch solcher Angelegenheiten zu übertragen, die zwar vor seiner Gründung angefallen, aber noch nicht abschließend erledigt sind
zum Problem vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6.4.1992 - 7 B 47/92 -, NVwZ-RR 1992, 428; OVG Münster, Beschluss vom 7.9.2004 – 9 B 1551/04 -, NVwZ-RR 2005, 278, und Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Auflage, Rdnr. 935.
Eine umfassende, also nicht auf erst nach dem 1.1.2004 angefallene Angelegenheiten beschränkte Aufgabenübertragung enthält die Satzung für den Zweckverband Entsorgung A-Stadt vom 9.12.2003. Dabei kann dahinstehen, ob nicht bereits eine Vermutung für einen dahingehenden Regelungswillen bei Gründung eines Zweckverbandes besteht
vgl. dazu für das bayerische beziehungsweise das sächsische Landesrecht Friedl/Wiethe-Körprich unter Hinweis auf VGH München, Urteil vom 23.4.1986 - 23 CS 85 A 2663 -, n.v., beziehungsweise Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Stand: Januar 2007 -, § 8 Rdnr. 722 beziehungsweise Rdnr. 1255.
Der Wortlaut der Satzung vom 9.12.2003 spricht jedenfalls eindeutig für diese Auslegung. Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht auf die keinerlei Einschränkung enthaltenden Aussagen des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der Satzung vom 9.12.2003 hingewiesen, wonach der Zweckverband die örtlichen Aufgaben der Abwasserbeseitigung wahrnimmt und
alle
der Gemeinde A-Stadt obliegenden Aufgaben der Abwasserbeseitigung übernimmt. Dass dies in der Vergangenheit begründete Rechte und Pflichten einschließt, macht für den Vertragsbereich § 2 Abs. 1 Satz 4 der Satzung mit der Aussage deutlich, der Zweckverband trete in alle Rechte und Pflichten der Verträge ein. Nichts anderes ergibt sich für die Abwassergebührenerhebung und das einschlägige Satzungsrecht. Die Verbandsversammlung entscheidet nämlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung über den Erlass von Satzungen über die Erhebung von Abwassergebühren – das schließt aufgrund der umfassenden Satzungsautonomie die Befugnis zum Erlass rückwirkender Satzungen selbstverständlich ein -, und bis zum Inkrafttreten eigener Satzungen des Zweckverbandes gelten nach § 6 Abs. 4 die den Aufgabenbereich des Zweckverbandes betreffenden Satzungen der Gemeinde A-Stadt fort. Dass damit nach dem in der Satzung verlautbarten Willen seiner Mitglieder der Zweckverband unter anderem berechtigt und verpflichtet sein soll, am 1.1.2004 noch unerledigte Gebührenangelegenheiten aus früherer Zeit zu regeln, liegt auch ohne dahingehende ausdrückliche Aussage offen zutage und ist unter den gegebenen Umständen einzig sinnvoll. Davon ist übrigens das Verwaltungsgericht - von der Klägerin unbeanstandet - bereits im Vorprozess ausgegangen
vgl. Urteil vom 12.3.2004 - 11 K 51/02 -, S. 8.
§ 8 Abs. 2 AGS 2004, wonach der Anspruch auf die Niederschlagswassergebühr mit dem Ablauf des einzelnen Kalenderjahrs entsteht, stellt die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung nicht in Frage. Dieselbe Satzung bestimmt nämlich in § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 den Beklagten - und gerade nicht die Gemeinde A-Stadt - zum Gläubiger unter anderem der Niederschlagswassergebühren, was offensichtlich Gebührenansprüche für vor Gründung des Zweckverbandes erfolgte Abwassereinleitungen einschließen soll. Insoweit bestätigt die AGS 2004 den vom Senat angenommenen umfassenden Aufgabenübergang von der Gemeinde A-Stadt auf den Zweckverband.
Im Weiteren ergibt die Aussage in § 1 Abs. 3 des Vertrags vom 19.11.2003, wonach die Kooperation zwischen den Zweckverbandsmitgliedern mit der Vertragsunterzeichnung beginnt, kein Argument gegen die hier vertretene Auffassung, da sie den Aufgabenkreis, auf den sich die künftige Zusammenarbeit bezieht, gerade nicht benennt.
b) Fehl geht auch die Kritik der Klägerin an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, es liege kein Fall von Festsetzungsverjährung vor.
Die Festsetzungsverjährungsfrist für die Niederschlagswassergebühr beträgt nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit.b KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AO vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Die Niederschlagswassergebührenschuld entsteht mit dem Ablauf des einzelnen Kalenderjahres (§ 9 Abs. 2 AGS 2004). Das bedeutet, dass in Bezug auf die Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2001, 2002 und 2003 die Festsetzungsverjährungsfrist am 31.12.2005, 31.12.2006 und 31.12.2007 abgelaufen wäre. Da die angefochtenen Bescheide am 17.1.2005 ergangen sind, stellt sich für den Erhebungszeitraum 2001 bis 2003 von vornherein kein Verjährungsproblem.
Bezüglich der Jahre 1996 bis 2000 hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf die in § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit.b KAG in Verbindung mit § 171 Abs. 3 a Satz 3 AO enthaltene Sonderregelung über die Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährungsfrist hingewiesen und diese Bestimmung in Übereinstimmung mit der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung
u.a. OVG Münster, Beschluss vom 30.6.1995 – 15 A 3337/92 -, zitiert nach Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 5. Auflage, Rdnr. 472; OVG Lüneburg, Urteil vom 26.6.1996 - 9 L 1781/94 -, NVwZ 1998, 427; OVG Magdeburg, Beschluss vom 12.7.2002 – 1 M 273/01 -, NVwZ-RR 2003, 233, und VGH Kassel, Beschluss vom 10.4.2007 – 5 TG 3116/06 -, KStZ 2007, 131,
und Literatur
u.a. Lauenroth/Sauthoff in Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnrn. 35 bis 38; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 19 Rdnr. 37, und Thiem, Allgemeines kommunales Abgabenrecht, S. 166/167,
ausgelegt. Danach dauert die durch Anfechtung eines ersten, vor Eintritt von Festsetzungsverjährung ergangenen Abgabenbescheids mittels Widerspruchs und Klage bewirkte Hemmung der Festsetzungsverjährungsfrist nach gerichtlicher Bescheidaufhebung an, bis die betreffende Angelegenheit durch einen neuen Bescheid unanfechtbar geregelt ist. Fallbezogen bedeutet dies, dass die Gemeinde A-Stadt beziehungsweise - seit dem 1.1.2004 - der an deren Stelle getretene Beklagte angesichts der jeweils vor Eintritt von Festsetzungsverjährung ergangenen Bescheide vom 5.1. und 8.2.1996 betreffend die Niederschlagswassergebühren für das Jahr 1996 und vom 20.9.2000, 12.10.2000 und 23.1.2001 betreffend die Niederschlagswassergebühren für die Jahre 1996 bis 2001 nach deren rechtskräftigen Aufhebung durch die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 19.11.1996 - 11 K 254/97 - und 12.3.2004 - 11 K 51/02 - mit Blick auf die Festsetzungsverjährung unbegrenzt Zeit für eine Neuveranlagung hatte. Ausschließlich der Gesichtspunkt der Verwirkung stellte insoweit eine äußerste Grenze dar, die hier allerdings nicht überschritten ist, da die Gemeinde A-Stadt beziehungsweise der Beklagte jeweils alsbald nach Rechtskraft der genannten Urteile des Verwaltungsgerichts Anstrengungen unternahm, die in den Gerichtsentscheidungen angesprochenen Satzungsmängel zu beheben und neue Veranlagungen vorzunehmen. Die Klägerin selbst behauptet denn auch nicht, je angenommen zu haben, endgültig gebührenfrei zu bleiben, und beruft sich ausdrücklich nur auf Verjährung, nicht aber - auch - auf Verwirkung.
Der Versuch der Klägerin, nunmehr die Richtigkeit insbesondere der das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.3.2004 - 11 K 51/02 - tragenden Annahme, die Gebührensatzung vom 18.7.2000 sei nichtig, in Frage zu stellen, um dadurch § 171 Abs. 3 a AO „auszuhebeln“, muss scheitern. Zwar kommt der Verwerfung der genannten Gebührensatzung durch das Verwaltungsgericht keine Allgemeinverbindlichkeit zu. Infolge der Rechtskraft des Urteils vom 12.3.2004 stehen aber im Verhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten bindend die Unwirksamkeit der Satzung vom 18.7.2000 sowie die Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide vom 20.9.2000, 12.10.2000 und 23.1.2001 fest. Einzig an die gerichtliche Aufhebung der genannten Abgabenbescheide knüpft aber die Vorschrift des § 171 Abs. 3 a Satz 3 AO an. Weitergehende Ausführungen zu dieser Vorschrift sind angesichts der zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts sowie der einhelligen Norminterpretation durch Rechtsprechung und Literatur nicht veranlasst.
Schließlich ergibt sich aus dem Urteil des OVG Münster vom 18.5.1999 - 15 A 2880/96 -
OVGE 48,1; ebenso OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 8.6.2000 - 2 D 29/98 NE -, DVBl. 2001, 494 Leitsatz; diese Rechtsprechung ist mit Bundesrecht vereinbar, wie das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 6.9.1999 - 11 B 40/99 -, Juris, festgestellt hat;
nichts zugunsten der Klägerin. Der Leitsatz des genannten Urteils lautet:
Das Tatbestandsmerkmal „ .... frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Satzung ...“ in § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW bedeutet nicht „frühestens mit Inkrafttreten der ersten gültigen Satzung“. Das Tatbestandsmerkmal bedeutet vielmehr, dass ... die Beitragspflicht erst in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die Gemeinde eine Satzung in Kraft setzen will, die die Beitragspflicht entstehen lassen soll, sodass - sollte diese Satzung nichtig sein - eine für das Entstehen der Beitragspflicht erforderliche neue, wirksame Satzung Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Satzung haben muss.
Damit bezieht sich diese Entscheidung erklärtermaßen einzig auf den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW, also die Beitragspflicht bei leitungsgebundenen Einrichtungen. Eine weitergehende Geltung für das gesamte Kommunalabgabenrecht oder doch zumindest für das Abwassergebührenrecht postuliert das OVG Münster nicht und ist angesichts der auf Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW abhebenden Entscheidungsgründe auch nicht mittelbar dem Urteil zu entnehmen. Der beschließende Senat
u.a. Entscheidungen vom 14.2.1991 - 1 R 621/88 -, n.v., vom 5.9.1991 - 1 W 41/91 -, SKZ 1992, 109 Leitsatz 9, vom 7.12.1992 - 1 W 50/92 -, SKZ 1993, 102 Leitsatz 6, und vom 21.5.1993 - 1 W 24/93 -, SKZ 1993, 272 Leitsatz 6; ebenso OVG Greifswald, Urteil vom 13.11.2001 - 4 K 16/00 -, KStZ 2002, 132; OVG Weimar, Beschluss vom 18.3.2002 - 4 ZEO 669/01 -, NVwZ-RR 2003, 91, und Becker, KStZ 2001, 161; dass diese Rechtsprechung ebenfalls bundesrechtskonform ist, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die zitierte Entscheidung des Senats vom 14.2.1991 mit Beschluss vom 13.11.1991 - 8 B 78/91 -, n.v., festgestellt;
hat zudem schon wiederholt entschieden, dass er, obwohl § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Saarland mit der entsprechenden Vorschrift des nordrhein-westfälischen Landesrechts übereinstimmt, die vom OVG Münster im Urteil vom 18.5.1999 vorgenommene Norminterpretation für falsch hält. All dies bedarf indes keiner Vertiefung. Die Klägerin übersieht bei ihrer Berufung auf das Urteil des OVG Münster vom 18.5.1999 nämlich völlig, dass sich der Beklagte bei Erlass der Gebührensatzung vom 3.12.2004 exakt so verhalten hat, wie es dem Leitsatz des Urteils vom 18.5.1999 entspricht. Die Gebührensatzung wurde nämlich rückwirkend zum 1.1.1996 in Kraft gesetzt mit der Folge, dass seit dem 1.1.1996 der Gebührenanspruch für das einzelne Kalenderjahr mit dessen Ablauf entstand und Festsetzungsverjährung folglich jeweils vier Jahre später eingetreten wäre. Indes wurde der Eintritt von Festsetzungsverjährung durch den rechtzeitigen Erlass von Gebührenbescheiden verhindert, und die durch die Anfechtung dieser Bescheide durch die Klägerin bewirkte Ablaufhemmung dauerte bei Erlass der jetzt angefochtenen Bescheide aufgrund der Regelung in § 171 Abs. 3 a Satz 3 AO noch an
in diesem Sinne wohl auch Becker, a.a.O., S. 161 unten/162 oben, wonach dem Urteil des OVG Münster vom 18.5.1999 vornehmlich dann Bedeutung zukommt, wenn der Abgabenanspruch – anders als hier - nicht unter Zugrundelegung der Bestimmungen der ersten Satzung rechtzeitig geltend gemacht wurde.
Angesichts der aufgezeigten eindeutigen Rechtslage in den von der Klägerin problematisierten Punkten besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen. Der Antrag der Klägerin muss vielmehr zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 3, 39 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.