Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 22/08

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 433/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 887,52 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Versorgungsbezüge des Klägers nach § 55 BeamtVG ab dem 01.07.2006 mit Blick auf einen Rentenbezug in Höhe von 92,45 Euro/Monat in diesem Umfang ruhen oder ob die Anrechnung der Rente nach Art. 2 § 2 Abs. 4 des 2.HStruktG um 40 v.H. zu mindern ist. Letzteres hat die Beklagte mit Bescheid vom 19.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2007 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage ist vom Verwaltungsgericht durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11.12.2007 ergangenes Urteil mit der Begründung abgewiesen worden, es fehle im Falle des Klägers an dem in Art. 2 § 2 Abs. 4 des 2. HStruktG vorausgesetzten „unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang“ zwischen dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Klägers als Soldat auf Zeit, das vom 03.01.1962 bis zum 02.01.1974 bestand, und dessen am 02.05.1977 unter Verwendung eines Zulassungsscheins begründeten Beamtenverhältnis, aus dem der Kläger mit Ablauf des 31.03.1997 in den Ruhestand getreten ist; der fehlende unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen beiden Beschäftigungsverhältnissen werde nicht durch den Zulassungsschein „überbrückt“.

Gegen dieses ihm am 17.12.2007 zugestellte Urteil richtet sich der am 17.01.2008 eingegangene und am 16.02.2008 begründete Berufungszulassungsantrag des Klägers.

II.

Der Berufungszulassungsantrag des Klägers ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das, was der Kläger in seinem Schriftsatz vom 16.02.2008 vorgetragen hat und den Umfang der Prüfung durch den Senat begrenzt (§ 124 a Abs. 5 S. 1 VwGO), begründet im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Art. 2 § 2 Abs. 4 des 2. HStruktG ist offensichtlich richtig.

Die genannte Vorschrift macht die Minderung der Anrechnung einer Rente auf beamtenrechtliche Versorgungsbezüge u.a. davon abhängig, dass zwischen dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, und dessen früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis - hier: dem Rechtsverhältnis als Soldat auf Zeit - ein „unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang“ besteht. Es genügt also weder ein sachlich-kausaler bzw. innerer noch irgendein zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden Beschäftigungsverhältnissen. Zwingend vorausgesetzt wird vielmehr ein - wie zu betonen ist - unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang. Dies spricht vom Wortlaut her klar dafür, dass der in Art. 2 § 2 Abs. 4 des 2. HStruktG geforderte Zusammenhang bereits dann nicht mehr vorliegt, wenn die beiden Beschäftigungsverhältnisse „durch einen Zwischenzeitraum getrennt sind, der mindestens einen Arbeitstag (Tag, an dem in dem betreffenden Verwaltungszweig gearbeitet wird) enthält“

so Nr. 3.1.2 Abs. 2 des Hinweises des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 02.02.1982 in der Fassung vom 03.03.1999 zu Art. 2 § 2 des 2. HStruktG in Verbindung mit Tz. 47.2.2 S. 1 BeamtVG VwV, abgedruckt bei Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder - Stand: Oktober 2007 -, § 55 BeamtVG Rdnr. 40; sinngemäß ebenso BVerwG, Beschluss vom 28.09.2001 - 2 B 35/01 -, Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 13, wonach jede Unterbrechung den in der Regelung vorausgesetzten unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang aufhebt, ohne dass der Grund für diese Unterbrechung von rechtlicher Relevanz ist.

Jedenfalls liegt ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang dann nicht mehr vor, wenn - wie hier - das Rechtsverhältnis als Soldat auf Zeit am 02.01.1974 endete und das Beamtenverhältnis - erst - am 02.05.1977 begründet wurde, zwischen beiden Beschäftigungsverhältnissen also eine Zeitspanne von drei Jahren und vier Monaten liegt und der spätere Beamte in dieser Zeit mehrere private Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse eingegangen ist. Daran ändert der Zulassungsschein nichts, der beide Beschäftigungsverhältnisse zwar sachlich-kausal bzw. innerlich, nicht aber unmittelbar zeitlich miteinander verknüpft.

Dass dieses durch den Wortlaut der Bestimmung klar vorgegebene Normverständnis auch dem Willen des historischen Gesetzgebers sowie Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht, hat das Verwaltungsgericht überzeugend aufgezeigt. Ebenso steht die Verfassungskonformität der hier vertretenen Gesetzesinterpretation außer Frage

dazu u.a. BVerwG, Beschluss vom 25.09.1991 - 2 B 30/91 -, Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 14, und Beschluss des Senats vom 02.11.1994 - 1 R 91/91 -, n.v., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 06.02.1995 - 2 B 10/95 -, n.v..

Schließlich stimmt der hier eingenommene Standpunkt mit der gesamten veröffentlichten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung

u.a. BVerwG, Beschluss vom 28.09.2001 - 2 B 35/01 -, a.a.O., und OVG Lüneburg, Urteil vom 25.05.2004 - 5 LB 261/03 -, juris,

überein, während die abweichende Auffassung des Klägers - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum vertreten wird.

Nach allem besteht keine Veranlassung, die Berufung gegen das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Der Zulassungsantrag muss mithin zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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