Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung der Genehmigung einer Fischzuchthalle mit Quarantänestation.
Mit Bauantrag vom 14.12.2004 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Fischzuchthalle mit Quarantänestation auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück L. 1 in P. (Parzellen-Nrn. 103 und 104 in Flur 4 der Gemarkung H.).
Unter dem 20.12.2004 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass zu seinem Antrag vom 14.12.2004 noch andere Stellen zu hören seien und für sein Vorhaben das vereinfachte Genehmigungsverfahren nah § 64 LBO durchgeführt werde. Der Antrag sei bearbeitungsfähig. Nach fortgeschrittener Prüfung behalte er sich die Nachforderung weiterer Unterlagen vor. Ferner forderte der Beklagte am selben Tag Stellungnahmen weiterer Behörden gemäß § 70 LBO und die Erteilung des Einvernehmens der Beigeladenen gemäß § 36 BauGB an.
In der Folge wies die Untere Naturschutzbehörde darauf hin, dass die Antragsunterlagen nicht erkennen ließen, ob das Vorhaben privilegiert sei, was Voraussetzung für die Herstellung des Einvernehmens gemäß § 12 SNG sei. Die Untere Wasserbehörde meldete ebenfalls noch Klärungsbedarf an. Das Ministerium für Umwelt äußerte aus raumordnerischer Sicht Bedenken. Die Beigeladene teilte mit Schreiben vom 17.2.2005 mit, dass sie das Einvernehmen nicht herstelle, weil das Vorhaben § 35 I BauGB widerspreche, da öffentliche Belange tangiert würden, es den Festsetzungen des rechtsgültigen Flächennutzungs- und des Landschaftsplanes widerspreche, die Erschließung nicht gesichert sei und es auch landwirtschaftlich nicht privilegiert sei.
Mit Schreiben vom 5.4.2005 hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Ablehnung seines Bauantrags an und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu bis zum 10.5.2005 zu äußern. Auf Antrag des Klägers vom 24.4.2005 gewährte der Beklagte ihm eine Fristverlängerung zur Äußerung bis zum 1.7.2005.
Mit Bescheid vom 8.9.2005 lehnte der Beklagte den Bauantrag des Klägers ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das Bauvorhaben weder die Voraussetzungen nach § 35 I BauGB erfülle, noch nach § 35 II BauGB genehmigt werden könne, da auch hier eine offensichtliche Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß § 35 III BauGB vorliege. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes des damaligen Stadtverbandes B-Stadt und den Darstellungen des Landschaftsplanes, werde voraussichtlich die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Bodenschutzes und der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigen (§ 35 III Nr. 5 BauGB). Das Vorhaben sei auch potenziell dazu geeignet, durch die geplante Entnahme und Nutzung von Quellwasser schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen und die nachhaltige Wasserwirtschaft zu gefährden. Es bedürfe sowohl hinsichtlich der Wasserentnahme als auch der Abwassereinleitung zunächst einer wasserfachlichen und –rechtlichen Prüfung. Es sei nicht ersichtlich, ob die geplante Bebauung die Maßgaben des § 56 IV Nr. 2 SWG („Gewässerabstand“) einhalte. Außerdem lasse das Vorhaben die Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung im bzw. in den Außenbereich befürchten. Es sei aus landesplanerischer Sicht als städtebauliche Fehlentwicklung zu bezeichnen und stehe auch im Widerspruch zu anderen im Landesentwicklungsplan Siedlung landesplanerisch festgelegten Zielen. Schließlich habe auch die Beigeladene ihr erforderliches Einvernehmen nach § 36 I BauGB nicht hergestellt, da dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstünden und die Erschließung nicht ausreichend gesichert sei. Der Bescheid wurde dem Kläger am 15.9.2005 zugestellt.
Mit am 27.10.2005 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 16.10.2005 teilte der Kläger mit, dass sein Bauantrag, der bereits am 14.12.2004 vollständig bei der Behörde eingereicht worden sei, am 14.2.2005 gemäß § 64 III LBO durch Verfristung genehmigt worden sei. Da der Beklagte weder innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags entschieden habe noch eine Fristverlängerung mitgeteilt habe, gelte die Genehmigung als erteilt. Er bitte um schriftliche Bestätigung der Genehmigung gemäß § 64 III 5 LBO. Der Beklagte fasste das Schreiben des Klägers vom 16.10.2005 als Widerspruch auf, den er der Widerspruchsbehörde vorlegte.
Am 24.11.2005 reichte der Kläger einen weiteren Bauantrag für die Errichtung einer Fischzuchthalle mit Quarantänestation auf dem Vorhabengrundstück unter Vorlage einer geänderten Betriebsbeschreibung ein. Der Bauantrag wurde mit Bescheid vom 13.3.2006 ebenfalls abgelehnt, der dagegen erhobene Widerspruch mit Bescheid vom 24.3.2006 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage – 5 K 31/06 – wurde wegen Nichtbetreibens weggelegt.
Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.3.2006 ergangenem Widerspruchsbescheid wurde das Schreiben des Klägers vom 16.10.2005 als Widerspruch angesehen und wegen Verfristung als unzulässig zurückgewiesen.
Am 24.5.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Baugenehmigung gelte wegen Ablaufs der in § 64 III 1 LBO genannten Bearbeitungsfrist gemäß § 64 III 5 LBO als erteilt. Mit Eingang des Bauantrages am 14.12.2004 hätte der Beklagte drei Monate Zeit gehabt, um über den Antrag zu entscheiden. Bis zum Ablauf der Frist am 14.3.2005 sei jedoch keine Entscheidung ergangen. Die Ablehnungsentscheidung datiere vielmehr vom 8.9.2005, somit neun Monate nach Eingang des Bauantrages. Hieran ändere weder die unter dem 14.3.2005 erfolgte „Anhörung“ im Sinne des § 28 SVwVfG noch die vermeintliche Verfristung eines „Widerspruchs“ des Klägers gegen den ablehnenden Bescheid etwas. Die „Anhörung“ stelle keine Entscheidung über den Bauantrag dar. Die Frist des § 64 III 1 LBO könne nicht durch eine Anhörung unterbrochen oder gehemmt werden. Der ablehnende Bescheid vom 8.9.2005 sei rechtlich nicht in der Lage gewesen, eine Widerspruchsfrist auszulösen, da die beantragte Genehmigung bereits unter dem 14.3.2005 erteilt gewesen sei. Die Ablehnung sei deshalb ins Leere gegangen. Sie stelle auch keine Rücknahme einer bereits erteilten (fiktiven) Genehmigung dar, da dies weder dem Wortlaut der Ablehnung noch der Intention der Gründe zu entnehmen sei. Sie könne auch deshalb keine Rücknahme sein, da der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt überhaupt nicht davon ausgegangen sei, dass ein Verwaltungsakt bereits existiere, den es zurückzunehmen gelte. Die Antragsunterlagen seien bei Stellung des Bauantrags vollständig gewesen. Dies ergebe sich aus der Benachrichtigung des Beklagten vom 20.12.2004, in der dieser ausgeführt habe, dass der Antrag „bearbeitungsfähig“ sei. Damit stehe unter Berücksichtigung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung fest, dass der Bauantrag vollständig gewesen sei, da grundsätzlich einzig maßgebliches Kriterium zur Beurteilung der Vollständigkeit die Bearbeitungsfähigkeit sei. Zu keinem Zeitpunkt seien Unterlagen nachgefordert worden. Der Beklagte habe nach Annahme eines Bauantrages und Prüfung desselben im vereinfachten Genehmigungsverfahren diesen einfach liegenlassen bzw. gegenüber dem Bauherrn nicht die maßgeblichen Angaben gemacht, um eventuell einen Lauf der Frist zu verhindern oder diesen gar nicht erst in Gang zu setzen. Der Beklagte schiebe die vermeintliche Unvollständigkeit des Bauantrages lediglich vor. In dem Ablehnungsbescheid vom 8.9.2005 befänden sich auch keinerlei Hinweise auf fehlende Unterlagen oder eine nicht gegebene Bearbeitungsfähigkeit. Lediglich hinsichtlich der Abwasserbehandlung werde dargelegt, dass die vorgelegten Unterlagen hierüber keine Aussage machten bzw. widersprüchlich seien und deshalb der Wasserbehörde noch vorgelegt werden müssten. Dass auch dritte Behörden noch beteiligt werden müssten, ändere jedoch an der Vollständigkeit der zunächst eingereichten Unterlagen nichts. Die Vorlage eines Standsicherheitsnachweises sei bei Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt nicht Bestandteil der Bauantragsunterlagen bzw. hätte gegebenenfalls direkt unverzüglich vom Kläger eingefordert werden müssen und zwar spätestens, als dritte Behörden beteiligt worden seien und hiermit das vermeintliche Fehlen des Standsicherheitsnachweises aufgefallen sei. In der Regel prüfe die Untere Bauaufsichtsbehörde keine statischen Unterlagen en détail, insbesondere werde der Standsicherheitsnachweis in aller Regel erst nach Erteilung der Baugenehmigung einem Prüfingenieur vorgelegt, der dann von sich aus eventuell weiter benötigte Unterlagen beim Bauwerber anfordere. Seiner Klage fehle auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Eine Rücknahme des Verwaltungsaktes sei nicht möglich, da die Jahresfrist des § 48 IV SVwVfG in jedem Fall verstrichen sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8.9.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 24.3.2006 zu verpflichten, gemäß § 64 III 5 LBO das Bestehen einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Fischzuchthalle mit Quarantänestation auf dem Grundstück L. 1 in P., Flur, Parzellen Nrn. 103 und 104 gemäß dem Bauantrag vom 14.12.2004 zu bestätigen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen und ergänzend ausgeführt: Der Eintritt der Genehmigungsfiktion habe nicht erfolgen können, da der Bauantrag nicht vollständig gewesen sei. Die Bauvorlagenverordnung – BauVorlVO - bestimme, dass u.a. die bautechnischen Nachweise als Bauvorlage in den Verfahren nach den §§ 63 bis 65 LBO einzureichen seien. So müsse der Standsicherheitsnachweis von einer Person erstellt oder durch Unterschrift anerkannt sein, die in die Liste der Tragwerksplanerinnen und –planer nach § 29 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen sei. Gemäß § 1 V BauVorlVO seien u.a. Bauvorlagen nach den von der Obersten Bauaufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemachten Formularen einzureichen. Nach § 8 der Verordnung sei zum Nachweis der Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer u.a. eine Darstellung des gesamten statischen Systems, der Berechnungen und Konstruktionszeichnungen erforderlich. Hieran fehle es vorliegend. Die statische Berechnung der Behältnishalle vom 6.4.2004 sei von Dipl.-Ing. Herrmann Josef B. aufgestellt worden, der nicht in die vorgenannte Liste eingetragen sei. Auch fehle eine Erklärung der Tragwerksplaner nach § 67 III LBO und § 8 II BauVorlVO. Ferner fehlten die Positionspläne und Konstruktionszeichnungen. Statische Berechnungen (bezogen auf das Dach) seien ohne Positionspläne nutzlos. Konstruktionszeichnungen und statische Berechnungen für Wände und Fundamente fehlten ebenfalls. Die zur Quarantänestation eingereichten statischen Berechnungen vom 17.2.2004 hätten keine Erklärung der Tragwerksplaner aufgewiesen. Auch für diesen Teil hätten die Konstruktionszeichnungen einschließlich der hierfür erforderlichen statischen Berechnung für Wände und Fundamente gefehlt. Zudem fehle die bereits im Widerspruchsbescheid erwähnte Betriebsbeschreibung nach § 5 IV BauVorlVO. Da die Genehmigungsfiktion nicht eingetreten sei, sei der Bescheid über die Ablehnung des Bauantrages bestandskräftig geworden, nachdem Widerspruch nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Dem Kläger fehle daher das Rechtsschutzinteresse für seine Klage. Zwar habe der Beklagte dem Kläger bestätigt gehabt, dass sein Antrag „bearbeitungsfähig“ sei, dies sei jedoch nicht mit Vollständigkeit der Antragsunterlagen gleichzusetzen.
Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, hat darauf verwiesen, dass sie fristgerecht das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben verweigert habe und gegen eine fiktive Baugenehmigung gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen müsse.
Mit Urteil vom 23.4.2008 hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Verpflichtungsklage sei als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Ihr fehle auch nicht das Rechtsschutzinteresse. Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch auf die begehrte Bestätigung, weil die Voraussetzungen des § 64 III LBO nicht vorlägen. Vorliegend fehle es an einem vollständigen Antrag. Was unter Vollständigkeit eines Antrags zu verstehen sei, bestimme sich nach den Bestimmungen der Bauvorlagenverordnung, die in § 1 die einzureichenden Bauvorlagen aufzähle. Unerheblich sei dabei, dass bei der Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren von den Baugenehmigungsbehörden lediglich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts, ausgenommen die Anforderungen nach der Arbeitsstätten- und Energiesparverordnung, zu prüfen sei, so dass insbesondere die bautechnischen Nachweise nicht mehr geprüft würden. Gleichwohl seien nach § 69 II 1 LBO dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einschließlich der bautechnischen Nachweise beizufügen, auch soweit Anforderungen in den Verfahren nach §§ 64 und 65 LBO nicht geprüft würden. Die Baubehörde sei nicht verpflichtet, den Bauherrn innerhalb der Frist des § 64 III LBO auf eine Unvollständigkeit der Bauvorlagen hinzuweisen, um den Eintritt der Fiktion zu verhindern. Auch wenn die Baubehörde dies unterlasse, könne nicht von einer Vollständigkeit des Antrags im Sinne des § 64 III LBO ausgegangen werden. Zwar sei die Behörde nach § 70 I 1 LBO verpflichtet, den Bauantrag binnen sechs Arbeitstagen nach Eingang auf seine Vollständigkeit zu überprüfen und dem Bauherrn die Bearbeitungsfähigkeit des Antrages unverzüglich mitzuteilen. Das Gesetz sehe jedoch bei Unterbleiben des Hinweises keine Sanktion vor. § 70 I 2 LBO regele lediglich, dass der Bauantrag zurückzuweisen sei, wenn die Bauvorlagen so unvollständig oder fehlerhaft seien, dass sie nicht bearbeitet werden könnten. Außerdem solle die Behörde nach Satz 3 zur Beseitigung geringfügiger Mängel eine Frist setzen; würden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gelte der Antrag als zurückgenommen. Das Gesetz sehe also nur eine Sanktionierung im Falle nicht bearbeitungsfähiger Bauvorlagen gegenüber dem Bauherrn vor, nicht jedoch gegenüber der Bauaufsichtsbehörde für den Fall ihrer Untätigkeit. Unterschieden werde zwischen Nicht-Bearbeitungsfähigkeit des Antrages und seiner Unvollständigkeit. Gerade im vereinfachten Verfahren sei ein Bauantrag auch dann bearbeitungsfähig, wenn er nicht vollständig sei, nämlich dann, wenn die Unvollständigkeit die Teile der Bauvorlagen betreffe, die die Bauaufsichtsbehörde überhaupt nicht zu prüfen habe und damit auch nicht bearbeite. Insoweit würden an die Sorgfaltspflichten des Bauherrn bzw. des beauftragten Entwurfsverfassers gerade im vereinfachten Verfahren besonders hohe Anforderungen gestellt als Folge des vom Gesetzgeber im Rahmen der Neufassung der LBO gewollten Rückzugs der Bauaufsichtsbehörden aus präventiven bauaufsichtlichen Prüfungen, die durch entsprechend qualifizierte und verantwortliche Private kompensiert werden sollten. Mit dem Schreiben des Beklagten vom 20.12.2004 sei gerade nicht die Vollständigkeit der Bauvorlagen, sondern lediglich bestätigt worden, dass diese nicht bereits so unvollständig oder fehlerhaft seien, dass sie überhaupt nicht bearbeitet werden könnten. Aus der Regelung des § 69 II 1 und 3 LBO folge, dass im vereinfachten Verfahren zwar eine Baugenehmigung erteilt werden könne, ohne dass bereits die bautechnischen Nachweise vorlägen, der Eintritt der fiktiven Baugenehmigung nach § 64 III 5 LBO jedoch ausgeschlossen sei. Vorliegend habe der Kläger unstreitig unvollständige Bauvorlagen vorgelegt. So fehlten insbesondere die Erklärung des Tragwerkplaners und Positionspläne, wie sie nach den §§ 67 I und II LBO, 8 I BauVorlVO erforderlich seien. Außerdem sei die eingereichte Betriebsbeschreibung unzureichend gewesen.
Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassene Berufung wurde am 23.6.2008 eingelegt. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Bauvorlagenverordnung bestimme, was unter einem vollständigen Antrag im Sinne des § 64 III 1 LBO zu verstehen sei, sei rechtsfehlerhaft und finde auch keine Grundlage in der zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.3.2006 – 2 R 8/05 -, bei der es allein um den Begriff des „Antrages“ gegangen sei. Aus der Entscheidung ergebe sich vielmehr, dass primär die Sicht des Bürgers maßgeblich sei. Daher müsse vorliegend sehr wohl von einer Vollständigkeit des Antrages ausgegangen werden, da der Kläger zu keinem Zeitpunkt vor Erlass des ablehnenden Bescheides vom 8.9.2005 auf eine Unvollständigkeit hingewiesen worden sei. Dies belege eindeutig, dass auch der Beklagte von der Vollständigkeit des Antrages ausgegangen sei. Der Antrag sei nachweislich bearbeitungsfähig gewesen, es sei keinerlei Frist zur Beseitigung „geringfügiger Mängel“ gesetzt worden. Es sei unausgesprochen klar gewesen, dass namentlich statische Unterlagen nicht einzureichen gewesen seien, da diese im vereinfachten Genehmigungsverfahren überhaupt nicht geprüft würden. Da sein Antrag die Unterlagen enthalten habe, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüft würden, habe er alles Zumutbare getan, um die Frist des § 64 III 1 LBO auslösen zu können. Er habe auf die Vollständigkeit des Antrages vertrauen dürfen, da dieser als bearbeitungsfähig anerkannt worden sei und keine Unterlagen nachgefordert worden seien. § 69 II 1 LBO spreche davon, dass die erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) dem Bauantrag beizufügen seien, nicht aber davon, dass erst die Kombination von beiden ein „vollständiges Ganzes“ im Sinne des § 64 III 1 LBO ergebe. Dies bestätige auch die Überschrift der Vorschrift. Entsprechendes sei aus der Bauvorlagenverordnung nicht zu entnehmen. In § 64 II LBO sei keinesfalls ausdrücklich bestimmt, dass der Bauherr auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht von der Beibringung der nach § 67 LBO erforderlichen bautechnischen Nachweise befreit sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 23. 4. 2008 – 5 K 360/07 - und Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 8.9.2005 und des Widerspruchsbescheids vom 24.3.2006 den Beklagten zu verpflichten, gemäß § 64 III 6 LBO 2004 das Bestehen einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Fischzuchthalle mit Quarantänestation auf den Parzellen Nr. 103 und Nr. 104 in Flur der Gemarkung H. (Anwesen L.) zu bestätigen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass § 64 II LBO ausdrücklich bestimme, dass der Bauherr auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht von der Beibringung der nach § 67 LBO erforderlichen bautechnischen Nachweise befreit sei. Gemäß § 69 II LBO seien dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einschließlich der bautechnischen Nachweise beizufügen. Zwar könne auf Antrag zugelassen werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht würden, grundsätzlich müssten jedoch die bautechnischen Nachweise bei der Antragstellung bereits vorliegen. Eine Nachreichung sei vorliegend nicht beantragt worden. Somit scheide auch eine Erteilung der Baugenehmigung mangels Antrags nach § 69 II 3 LBO aus. Eine nach § 1 I Nr. 4 BauVorlVO i.V.m. § 5 IV BauVorlVO erforderliche detaillierte Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Betriebe habe der Kläger nicht eingereicht. Bei der Frist des § 64 III 1 LBO handele es sich um keine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist, die erst mit Einreichung eines vollständigen Bauantrags zu Laufen beginne. Die Reichweite der Genehmigungsfiktion könne auch nicht in der Weise ausgedehnt werden, dass die Baugenehmigung bereits dann als erteilt gelte, wenn die Baubehörde die fehlenden Unterlagen nicht innerhalb der Frist des § 64 III 1 LBO nachfordere. Die Vorlage der vollständigen Unterlagen sei dem Verantwortungsbereich des Bauherrn zuzuordnen und nicht der Sphäre der Verwaltungsbehörde. Aus § 70 I 1 LBO lasse sich keine Fiktion der Vollständigkeit des Antrages bei nicht rechtzeitiger Bearbeitung ableiten. Im Übrigen sei der Bauantrag des Klägers mit Bescheid vom 8.9.2005 bestandskräftig abgelehnt worden.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß § 124 II Nr. 3 VwGO zugelassene Berufung des Klägers ist zulässig.
Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Bestätigung gemäß § 64 III 6 LBO (LBO 2004) , dass die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Fischzuchthalle mit Quarantänestation auf den Parzellen Nr. 103 und Nr. 104 in Flur der Beigeladenen gemäß Satz 5 der Vorschrift als erteilt gilt, ist statthaft (Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.3.2006 – 2 R 8/05 – BRS 70 Nr. 148) , da sie auf die Verpflichtung zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes gerichtet ist (Für Zulässigkeit der Klage auf Feststellung, dass Baugenehmigung als erteilt gilt: Hess. VGH, Beschluss vom 20.12.2006 – 9 UE 1572/06 -, BauR 2007, 1389 (ohne Begründung); Gleichrangigkeit von Verpflichtungs- und Feststellungsklage: VG Neustadt, Urteil vom 27.3.2001 – 4 K 1494/00.NW – ; offen gelassen OVG Koblenz, Urteil vom 10.7.2007 – 8 A 10160/07 -) . Die Klage ist auch im Übrigen als Untätigkeitsklage zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Bestätigung gemäß § 64 III 6 LBO, da sein Bauvorhaben nicht als genehmigt gilt. Vorab kann zur Begründung auf die überzeugenden eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden.
Unstreitig unterlag der Bauantrag des Klägers vom 14.12.2004 auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Fischzuchthalle mit Quarantänestation auf den Parzellen-Nrn. 103 und 104 in Flur 4 der Gemarkung H. den Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 64 LBO. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gilt das eingeschränkte Prüfprogramm nach § 64 II 1 LBO. Geprüft werden nach Nr. 1 nur die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlichrechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts, ausgenommen die Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung und die Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung sowie nach Nr. 2 beantragte Abweichungen. Nach Satz 2 der Vorschrift bleibt allerdings § 67 LBO, der bautechnische Nachweise – etwa die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit - vorschreibt, unberührt.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch des Klägers ist § 64 III 6 LBO, wonach die Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen des Bauherrn die Genehmigung nach Satz 5 schriftlich zu bestätigen hat. Nach § 64 III 5 LBO gilt die Genehmigung als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb der Frist entschieden worden ist. Über den Bauantrag ist nach Satz 1 der Vorschrift innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags zu entscheiden.
Was unter einem „vollständigen“ Bauantrag zu verstehen ist, ist im Gesetz zwar nicht definiert, geht aber gleichwohl eindeutig aus den Regelungen der LBO hervor. Dabei kann aus der Überschrift „Bauantrag und Bauvorlagen“ des § 69 LBO entgegen der Meinung des Klägers nicht geschlossen werden, dass zwischen Antrag und den beizufügenden Unterlagen zu unterscheiden sei und es für § 64 III 1 LBO nur darauf ankomme, dass der – „eigentliche“ – Bauantrag vollständig sei. Denn § 69 LBO legt fest, welche Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Bauantrag zu stellen sind. Er ist nicht nur nach Abs. 1 der Vorschrift schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen, sondern ihm sind auch nach Abs. 2 Satz 1 „alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen), einschließlich der bautechnischen Nachweise, beizufügen, auch soweit Anforderungen in den Verfahren nach den §§ 64 und 65 nicht geprüft werden“ (§ 69 II 1 LBO). Welche Bauvorlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO vorzulegen sind, ergibt sich dabei aus §§ 1 ff. BauVorlVO.
Es genügt daher für die In-Lauf-Setzung der Frist des § 64 III 1 LBO nicht, wie der Kläger meint, dass der „eigentliche“ Antrag vollständig ist, dass also alle Unterlagen, die von der Behörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gemäß § 64 II LBO geprüft werden (müssen), vorliegen, sondern es müssen auch die nach den §§ 1 ff. BauVorlVO erforderlichen Unterlagen eingereicht sein, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden. Unstreitig hat der Kläger bei Antragstellung am 14.12.2004 zwar alle Unterlagen vorgelegt, die der Beklagte nach dem Prüfprogramm des § 64 II LBO zu prüfen hatte, nicht jedoch alle nach der BauVorlVO erforderlichen Bauvorlagen; dies hat das Verwaltungsgericht eingehend dargelegt und bedarf keiner Wiederholung. Daher sind Beklagter und Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.3.2006 – 2 R 8/05 –, BRS 70 Nr. 148 und Beschluss vom 3.7.2007 – 2 B 219/07 -, SKZ 2008, 77 Leitsatz Nr. 25) zutreffend von der Unvollständigkeit des Bauantrags ausgegangen. Die 3-Monats-Frist des § 64 III 1 LBO konnte durch diesen Bauantrag nicht in Gang gesetzt werden.
Daran ändert entgegen der Meinung des Klägers auch nichts, dass ihm unter dem 20.12.2004 mitgeteilt wurde, dass sein Bauantrag bearbeitungsfähig sei, ein Hinweis auf das Fehlen von Unterlagen jedoch unterblieb. Ein Bauantrag ist zwar nach Eingang gemäß § 70 I 1 LBO von der Bauaufsichtsbehörde binnen sechs Arbeitstagen auf seine Vollständigkeit zu überprüfen (Vorprüfung). Er ist nach § 70 I 2 LBO – aber nur dann aus formalen Gründen - zurückzuweisen, wenn die Bauvorlagen so unvollständig oder fehlerhaft sind, dass sie nicht bearbeitet werden können. Für die Beseitigung geringfügiger Mängel soll nach § 70 I 3 LBO eine Frist gesetzt werden, nach deren fruchtlosem Ablauf der Antrag nach Satz 4 der Vorschrift als zurückgenommen gilt. Dass bearbeitungsfähige Bauanträge dagegen zwingend vollständig sein müssen, ergibt sich daraus nicht und ist auch tatsächlich vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollt (anders die Regelung in § 66 IV 1 LBO Rheinland-Pfalz: Verpflichtung der Behörde zur Mitteilung der Vollständigkeit des Antrags) . Angesichts der Tatsache, dass im vereinfachten Genehmigungsverfahren das Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 64 II LBO beschränkt ist, jedoch gleichwohl die in § 1 BauVorlVO genannten Unterlagen vorgelegt werden müssen, kann die Bearbeitungsfähigkeit nur von der Vorlage der für die Prüfung erforderlichen Unterlagen abhängen, nicht aber von der Vollständigkeit des Bauantrags insgesamt. Der Kläger verkennt in diesem Zusammenhang die im vereinfachten Verfahren vom Gesetzgeber vorgegebene Reichweite der Prüfungs- und Hinweispflichten der Bauaufsichtsbehörde. Wie das Verwaltungsgericht bereits hervorgehoben hat, werden an die Sorgfaltspflichten der Bauherren bzw. der von ihnen beauftragten Entwurfsverfasser gerade im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO bei der Antragstellung besonders hohe Anforderungen gestellt. Das ist Folge des vom Landesgesetzgeber im Rahmen der Neufassung der Landesbauordnung gewollten Rückzugs der Bauaufsichtsbehörden aus präventiven bauaufsichtlichen Prüfungen, die durch entsprechend qualifizierte und verantwortliche Private kompensiert werden sollten. Wegen dieser erhöhten Sorgfaltspflicht haben in erster Linie die Bauherren für die Vollständigkeit ihrer Bauvorlagen zu sorgen und die Folgen für deren Unvollständigkeit zu tragen.
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 II VwGO, wobei für einen Kostenausspruch zugunsten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt hat und somit kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 III VwGO), kein Anlass besteht (§ 162 III VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 II VwGO liegen nicht vor.
Gründe
Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß § 124 II Nr. 3 VwGO zugelassene Berufung des Klägers ist zulässig.
Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Bestätigung gemäß § 64 III 6 LBO (LBO 2004) , dass die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Fischzuchthalle mit Quarantänestation auf den Parzellen Nr. 103 und Nr. 104 in Flur der Beigeladenen gemäß Satz 5 der Vorschrift als erteilt gilt, ist statthaft (Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.3.2006 – 2 R 8/05 – BRS 70 Nr. 148) , da sie auf die Verpflichtung zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes gerichtet ist (Für Zulässigkeit der Klage auf Feststellung, dass Baugenehmigung als erteilt gilt: Hess. VGH, Beschluss vom 20.12.2006 – 9 UE 1572/06 -, BauR 2007, 1389 (ohne Begründung); Gleichrangigkeit von Verpflichtungs- und Feststellungsklage: VG Neustadt, Urteil vom 27.3.2001 – 4 K 1494/00.NW – ; offen gelassen OVG Koblenz, Urteil vom 10.7.2007 – 8 A 10160/07 -) . Die Klage ist auch im Übrigen als Untätigkeitsklage zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Bestätigung gemäß § 64 III 6 LBO, da sein Bauvorhaben nicht als genehmigt gilt. Vorab kann zur Begründung auf die überzeugenden eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden.
Unstreitig unterlag der Bauantrag des Klägers vom 14.12.2004 auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Fischzuchthalle mit Quarantänestation auf den Parzellen-Nrn. 103 und 104 in Flur 4 der Gemarkung H. den Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 64 LBO. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gilt das eingeschränkte Prüfprogramm nach § 64 II 1 LBO. Geprüft werden nach Nr. 1 nur die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlichrechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts, ausgenommen die Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung und die Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung sowie nach Nr. 2 beantragte Abweichungen. Nach Satz 2 der Vorschrift bleibt allerdings § 67 LBO, der bautechnische Nachweise – etwa die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit - vorschreibt, unberührt.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch des Klägers ist § 64 III 6 LBO, wonach die Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen des Bauherrn die Genehmigung nach Satz 5 schriftlich zu bestätigen hat. Nach § 64 III 5 LBO gilt die Genehmigung als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb der Frist entschieden worden ist. Über den Bauantrag ist nach Satz 1 der Vorschrift innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags zu entscheiden.
Was unter einem „vollständigen“ Bauantrag zu verstehen ist, ist im Gesetz zwar nicht definiert, geht aber gleichwohl eindeutig aus den Regelungen der LBO hervor. Dabei kann aus der Überschrift „Bauantrag und Bauvorlagen“ des § 69 LBO entgegen der Meinung des Klägers nicht geschlossen werden, dass zwischen Antrag und den beizufügenden Unterlagen zu unterscheiden sei und es für § 64 III 1 LBO nur darauf ankomme, dass der – „eigentliche“ – Bauantrag vollständig sei. Denn § 69 LBO legt fest, welche Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Bauantrag zu stellen sind. Er ist nicht nur nach Abs. 1 der Vorschrift schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen, sondern ihm sind auch nach Abs. 2 Satz 1 „alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen), einschließlich der bautechnischen Nachweise, beizufügen, auch soweit Anforderungen in den Verfahren nach den §§ 64 und 65 nicht geprüft werden“ (§ 69 II 1 LBO). Welche Bauvorlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO vorzulegen sind, ergibt sich dabei aus §§ 1 ff. BauVorlVO.
Es genügt daher für die In-Lauf-Setzung der Frist des § 64 III 1 LBO nicht, wie der Kläger meint, dass der „eigentliche“ Antrag vollständig ist, dass also alle Unterlagen, die von der Behörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gemäß § 64 II LBO geprüft werden (müssen), vorliegen, sondern es müssen auch die nach den §§ 1 ff. BauVorlVO erforderlichen Unterlagen eingereicht sein, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden. Unstreitig hat der Kläger bei Antragstellung am 14.12.2004 zwar alle Unterlagen vorgelegt, die der Beklagte nach dem Prüfprogramm des § 64 II LBO zu prüfen hatte, nicht jedoch alle nach der BauVorlVO erforderlichen Bauvorlagen; dies hat das Verwaltungsgericht eingehend dargelegt und bedarf keiner Wiederholung. Daher sind Beklagter und Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.3.2006 – 2 R 8/05 –, BRS 70 Nr. 148 und Beschluss vom 3.7.2007 – 2 B 219/07 -, SKZ 2008, 77 Leitsatz Nr. 25) zutreffend von der Unvollständigkeit des Bauantrags ausgegangen. Die 3-Monats-Frist des § 64 III 1 LBO konnte durch diesen Bauantrag nicht in Gang gesetzt werden.
Daran ändert entgegen der Meinung des Klägers auch nichts, dass ihm unter dem 20.12.2004 mitgeteilt wurde, dass sein Bauantrag bearbeitungsfähig sei, ein Hinweis auf das Fehlen von Unterlagen jedoch unterblieb. Ein Bauantrag ist zwar nach Eingang gemäß § 70 I 1 LBO von der Bauaufsichtsbehörde binnen sechs Arbeitstagen auf seine Vollständigkeit zu überprüfen (Vorprüfung). Er ist nach § 70 I 2 LBO – aber nur dann aus formalen Gründen - zurückzuweisen, wenn die Bauvorlagen so unvollständig oder fehlerhaft sind, dass sie nicht bearbeitet werden können. Für die Beseitigung geringfügiger Mängel soll nach § 70 I 3 LBO eine Frist gesetzt werden, nach deren fruchtlosem Ablauf der Antrag nach Satz 4 der Vorschrift als zurückgenommen gilt. Dass bearbeitungsfähige Bauanträge dagegen zwingend vollständig sein müssen, ergibt sich daraus nicht und ist auch tatsächlich vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollt (anders die Regelung in § 66 IV 1 LBO Rheinland-Pfalz: Verpflichtung der Behörde zur Mitteilung der Vollständigkeit des Antrags) . Angesichts der Tatsache, dass im vereinfachten Genehmigungsverfahren das Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 64 II LBO beschränkt ist, jedoch gleichwohl die in § 1 BauVorlVO genannten Unterlagen vorgelegt werden müssen, kann die Bearbeitungsfähigkeit nur von der Vorlage der für die Prüfung erforderlichen Unterlagen abhängen, nicht aber von der Vollständigkeit des Bauantrags insgesamt. Der Kläger verkennt in diesem Zusammenhang die im vereinfachten Verfahren vom Gesetzgeber vorgegebene Reichweite der Prüfungs- und Hinweispflichten der Bauaufsichtsbehörde. Wie das Verwaltungsgericht bereits hervorgehoben hat, werden an die Sorgfaltspflichten der Bauherren bzw. der von ihnen beauftragten Entwurfsverfasser gerade im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO bei der Antragstellung besonders hohe Anforderungen gestellt. Das ist Folge des vom Landesgesetzgeber im Rahmen der Neufassung der Landesbauordnung gewollten Rückzugs der Bauaufsichtsbehörden aus präventiven bauaufsichtlichen Prüfungen, die durch entsprechend qualifizierte und verantwortliche Private kompensiert werden sollten. Wegen dieser erhöhten Sorgfaltspflicht haben in erster Linie die Bauherren für die Vollständigkeit ihrer Bauvorlagen zu sorgen und die Folgen für deren Unvollständigkeit zu tragen.
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 II VwGO, wobei für einen Kostenausspruch zugunsten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt hat und somit kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 III VwGO), kein Anlass besteht (§ 162 III VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 II VwGO liegen nicht vor.