Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. März 2011 – 10 K 1033/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die im April 1959 in Thailand geborene Klägerin reiste im April 2008 mit einem Visum zum Zwecke der Eheschließung in die Bundesrepublik ein, heiratete im Dezember 2008 den deutschen Staatsangehörigen B und erhielt daraufhin am 16.12.2008 eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Zur gleichen Zeit meldete die Klägerin bei der Landeshauptstadt Saarbrücken ein Gewerbe für „traditionelle Thai-Massagen“ an.(vgl. die Anmeldung vom 16.12.2008, Blatt 112 der Ausländerakte)
Im Januar 2009 erklärte der Ehemann im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Beklagten, dass er aufgrund „erheblicher Probleme in dieser Ehe“ aus der gemeinsamen Wohnung in Saarbrücken ausgezogen sei und beabsichtige, die Ehe „beim Familiengericht aufzulösen“.(vgl. die entsprechende, vom Ehemann unterzeichnete Niederschrift vom 27.1.2009, wonach dieser angegeben hat, bereits am 12.1.2009 ausgezogen zu sein, Blatt 95 der Ausländerakte)
Im Rahmen des mit Blick auf die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft vom Beklagten eingeleiteten Verfahrens zur nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin(vgl. das Anhörungsschreiben vom 28.1.2009, Blatt 97 der Ausländerakte) machte diese geltend, dass sie vom Ehemann mehrfach vergewaltigt und zur Prostitution gezwungen worden sei. Ein auf ihre Anzeige hin eingeleitetes Strafverfahren sei anhängig. Daraufhin forderte der Beklagte die Klägerin im April 2009 auf, die Strafanzeige zu dokumentieren und ihm eventuell vorhandene ärztliche Atteste vorzulegen.
Nachdem beides bis dahin nicht geschehen war, beschränkte der Beklagte im Mai 2009 die der Klägerin im Dezember 2008 erteilte Aufenthaltserlaubnis unter Verweis auf die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft und das Nichtbestehen eines eigenen eheunabhängigen Aufenthaltsrechts nachträglich auf den 27.5.2009, forderte sie zur Ausreise auf und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und suchte im Juni 2009 beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nach. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht im Juli 2009 unter Verweis auf das mangelnde Rechtsschutzbedürfnis mit Blick auf die dem Widerspruch zukommende und vom Beklagten anerkannte aufschiebende Wirkung sowie das Fehlen einer besonderen Eilbedürftigkeit im Übrigen zurückgewiesen.(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 30.7.2009 – 10 L 526/09 –)
Nach Ablauf des Trennungsjahrs wurde die Ehe der Klägerin mit Herrn B im Januar 2010 geschieden.(vgl. AG – Familiengericht – Saarbrücken, Urteil vom 20.1.2010 – 40 F 289/09 S –)
Anfang März 2010 meldete die Klägerin ihren Wohnsitz nach B-Stadt ab. Die dort zuständige Ausländerbehörde erklärte ihr Einverständnis zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch den Beklagten.
Ende März 2010 stellte die Staatsanwaltschaft in Saarbrücken das Ermittlungsverfahren gegen den früheren Ehemann der Klägerin wegen sexueller Nötigung beziehungsweise Vergewaltigung nach umfangreichen Ermittlungen unter Verweis auf das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts ein.(vgl. die Einstellungsverfügung vom 24.3.2010 – 5 Js 202/09 –, Blatt 155 der Strafakte)
Im Juni 2010 teilte die Klägerin, die nach ihrer Einlassung im Strafverfahren auch nach der Trennung vom damaligen Ehemann als Prostituierte arbeitete,(vgl. das Vernehmungsprotokoll vom 22.5.2009, Blatt 17 der Strafakte 5 Js 202/09 –) mit, sie halte sich aus beruflichen Gründen in B-Stadt auf und wolle wieder heiraten.
Im Juli 2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Verweis auf den Fortfall des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zugrunde liegenden Zwecks zur Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie das Nichtbestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf anderer Grundlage zurück.(vgl. den Widerspruchsbescheid vom 26.7.2010 – 132.577 –) Insbesondere sei kein besonderer Härtefall gegeben, der die Erteilung eines nachehelichen Aufenthaltsrechts unter Absehen von der im Falle der Antragstellerin nicht erfüllten gesetzlichen Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtfertigen könnte. Das auf ihre Anzeige hin gegen den früheren Ehemann, der sich als „Opfer haltloser Anschuldigungen“ im Rahmen ehelicher Auseinandersetzungen sehe, geführte Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden, da eine Täterschaft nicht nachgewiesen worden sei. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hätten keine Hinweise erbracht, die die Behauptungen der Klägerin stützten. Selbst deren Schwester habe ausgesagt, dass die Klägerin freiwillig der Prostitution nachgegangen sei und das auch nach wie vor tue. Wenngleich das isoliert von den Vergewaltigungsvorwürfen zu betrachten sei, so verblieben doch in der Gesamtschau erhebliche Zweifel an der Darstellung der Klägerin. Die nunmehr ohne Angabe von Einzelheiten mitgeteilte Absicht zur Heirat rechtfertige keinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Die Klägerin hat Klage erhoben, die Aufhebung des Befristungsbescheids des Beklagten sowie dessen Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt, und zu deren Begründung geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für die nachträgliche Befristung ihrer Aufenthaltserlaubnis nicht vorlägen. Zudem stehe ihr wegen einer besonderen Härte unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens ein Anspruch auf Erteilung einer eigenständigen nachehelichen Aufenthaltserlaubnis zu. Sie bekräftigte die Vorwürfe gegen den früheren Ehemann, der sie vergewaltigt und ihr gedroht habe, dass sie nach Thailand zurück müsse, wenn sie nicht als Prostituierte arbeiten wolle. Auch Prostituierte könnten Opfer einer Vergewaltigung sein. Es sei eine antiquierte Vorstellung, dass diese gleichsam „Freiwild“ für Männer seien. Ohne Freier gebe es keine Prostitution. Der Beruf sei seit längerer Zeit anerkannt. Zumindest habe der frühere Ehemann „eheliche Auseinandersetzungen“ eingeräumt. Sie – die Klägerin – habe das offensichtlich anders empfunden. Wäre ihr das Festhalten an der Ehe zuzumuten gewesen, hätte sie sicherlich keinen Scheidungsantrag gestellt. Entgegen der Ansicht des Beklagten stellten die regelmäßig mit einer Rückkehr in das Heimatland verbundenen wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Folgen „erhebliche Beeinträchtigungen“ für sie dar.
Der Beklagte hat die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen verteidigt und darauf verwiesen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft lediglich etwas mehr als einen Monat bestanden habe und von dem früheren Ehemann beendet worden sei. Ein Härtefall könne die Klägerin aufgrund der Rückkehrverpflichtung nicht geltend machen, da sie schon vor der Einreise mehrere Jahre in Thailand als geschiedene Frau gelebt habe.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Auswertung der beigezogenen Akte des gegen den früheren Ehemann geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft, einer informatorischen Befragung der Klägerin und der Vernehmung ihrer Schwester S im März 2011 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, mit Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft seien die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG für eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis erfüllt. Ob einem Ausländer in dieser Situation ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG oder auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus anderen Gründen zustehe, sei Gegenstand eines gleichzeitig zu bescheidenden gesonderten Begehrens. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG seien dagegen nur das Interesse des Ausländers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Beendigung des materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abzuwägen. Vorliegend habe der Beklagte insoweit rechtsfehlerfrei ein Überwiegen der öffentlichen Interessen angenommen und dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass der Klägerin eine Rückkehr nach Thailand, wo der größere Teil ihrer Familie lebe, zugemutet werden könne. Das Interesse an einem weiteren Verbleib in Deutschland über die ursprüngliche Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis hinaus sei wie in den „regulären Verlängerungsfällen“ im Rahmen eines anschließenden Aufenthaltsrechts zu berücksichtigen. Da die eheliche Lebensgemeinschaft nach der Heirat im Dezember 2008 bereits im Januar 2009 beendet worden sei, käme ein Anspruch auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 AufenthG nur in Betracht, wenn eine „besondere“ Härte vorläge. Der Klägerin drohe indes weder eine erhebliche Beeinträchtigung eigener Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Pflicht zur Rückkehr nach Thailand, noch sei ein weiteres Festhalten an der Ehe für sie unzumutbar gewesen. Werde die eheliche Lebensgemeinschaft nicht vom Ausländer, sondern von seinem Ehepartner aufgelöst, könne eine solche Unzumutbarkeit nach einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung mit Blick auf das „gegenteilige Verhalten“ des Ausländers nicht angenommen werden. Dabei spiele keine Rolle, dass die Klägerin die Scheidung beantragt habe, da es entscheidend darauf ankomme, durch wen die Trennung erfolgt sei. Selbst wenn man in diesen Fällen mit der einschlägigen Literatur zur Vermeidung unbilliger Entscheidungen einen Härtefall auch dann annehmen wollte, wenn die nachgezogene ausländische Ehefrau aufgrund eines vom Ehemann ausgeübten Psychoterrors nicht mehr zu einer freien Willensentscheidung in der Lage war oder wenn es über Monate zu erheblichen Schikanen, Bedrohungen und „unkontrollierten Aggressionen infolge Alkoholmissbrauchs gekommen ist, oder wenn die Ehefrau vom ersten Tag der Ehe jeder freien Entfaltung der Persönlichkeit beraubt und wie eine Gefangene in der Wohnung gehalten wurde, oder wenn es im Rahmen von Ehestreitigkeiten wiederholt zu Erniedrigungen und Schlägen gekommen ist, könne vorliegend keine „besondere Härte“ festgestellt werden. Solche besonderen Umstände lägen hier nicht vor. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass sie, wie behauptet, vom früheren Ehemann mehrfach vergewaltigt und zur Prostitution gezwungen worden sei. Die zu einer angeblich im Januar 2009 begangenen Tätlichkeit des damaligen Ehemannes vernommene Zeugin S habe nach ihrer Aussage von den Eheproblemen der Klägerin selbst unmittelbar nichts mitbekommen, sondern lediglich durch Erzählungen ihrer Schwester davon erfahren, nachdem diese das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 28.1.2009 erhalten gehabt habe. Die Zeugin habe wie bereits im Strafverfahren nur von einer selbst wahrgenommenen Verletzung der Klägerin zu berichten gewusst, die nach deren Angaben anlässlich eines heftigen Streits mit dem Ehemann entstanden sei. Eine solche einmalige Verletzung sei aber, selbst wenn sie vom Ehemann herbeigeführt worden wäre, nicht geeignet, ausnahmsweise eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG zu begründen, zumal über die näheren Umstände nichts bekannt und die Verletzung offensichtlich nicht so schwerwiegend gewesen sei, dass ärztliche Hilfe hätte in Anspruch genommen werden müssen. Die behaupteten weiteren Misshandlungen habe die Klägerin unter Berücksichtigung des Ergebnisses des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht beweisen können. Nach der zutreffenden Einschätzung der Staatsanwaltschaft seien die Anschuldigungen gegen den früheren Ehemann in einer Gesamtschau aller Erkenntnisse nicht nachgewiesen.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.
II.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.3.2011 – 10 K 1033/10 – muss erfolglos bleiben. Der nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzenden Antragsbegründung vom 14.6.2011 kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. Da sich dieses Vorbringen der Klägerin nicht mit der vom Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung(vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 9.6.2009 – 1 C 11.08 –, NVwZ 2009, 1432) unabhängig von den Anspruchsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 2 AufenthG zu beurteilenden Anforderungen an eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der im Dezember 2008 erteilten Aufenthaltserlaubnis aus Anlass der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) auseinandersetzt, muss darauf nicht eingegangen werden.
Die von der Klägerin reklamierten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht erfüllt.
1. Das gilt zunächst für die geltend gemachte, für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ursächliche Abweichung des angegriffenen Urteils von dem Beschluss des Senats vom 24.2.2011 – 2 B 17/11 – hinsichtlich der Anwendung des § 31 Abs. 2 AufenthG. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den entsprechenden Zulassungstatbeständen im Revisionsverfahren (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO) als Unterfall der Grundsatzrüge zu begreifende Divergenz nach dem § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn sich das Verwaltungsgericht bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts, in diesem Fall des ihm im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat.(vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 18.7.2001 – 9 B 23.01 –, DÖV 2002, 33, Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Auflage 2011, § 124 Rn 50) Das ist hier – offensichtlich – nicht geschehen.
Das Verwaltungsgericht hat sich sogar – wie die wiederholten Zitate und Bezugnahmen auf die genannte Entscheidung des Senats unschwer erkennen lassen – ausdrücklich dieser Rechtsprechung angeschlossen und die sich hieraus für die Annahme eines „besonderen Härtefalls“ ergebenden Anforderungen in seiner Entscheidung zutreffend benannt, überprüft und – darüber hinaus auch – einzelfallbezogen richtig beurteilt. Diese hat der Senat in dem von der Klägerin im Rahmen ihrer Abweichungsrüge ausdrücklich thematisierten „fünften Absatz der Leitsätze“ zu dem angeführten Beschluss dahingehend zusammengefasst, dass der Umstand, dass die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausschließlich auf die Initiative des Ehepartners des Ausländers oder – hier – der Ausländerin zurückgeht, ganz vehement gegen eine Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des Regelbeispiels in dem § 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Alt. 2 AufenthG spricht. Davon ist auch das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil ausgegangen. Insoweit hat es ferner zutreffend festgestellt, dass dem Umstand, dass die Klägerin die Scheidung beantragt hat, keine entscheidende Bedeutung zukommt. Die in dem Zusammenhang maßgebliche Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 12.1.2009, also nur etwa einen Monat nach der Hochzeit, ging – unstreitig – allein vom damaligen Ehemann aus.(vgl. die entsprechende, vom Ehemann unterzeichnete Niederschrift vom 27.1.2009, wonach dieser angegeben hat, bereits am 12.1.2009 ausgezogen zu sein, Blatt 95 der Ausländerakte) Die Klägerin selbst hat bei ihrer informatorischen Befragung am 23.3.2011 durch das Verwaltungsgericht erklärt, dass sie sich nicht habe trennen wollen.
Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung anschließend unter Hinweis auf in der Literatur benannte Beispielsfälle die Frage aufgeworfen, ob zur Vermeidung „unbilliger Entscheidungen“ in Einzelfällen auch aus Sicht eines hinsichtlich der Trennung nicht initiativ gewordenen ausländischen Ehepartners eine Unzumutbarkeit hinsichtlich des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft ausnahmsweise in Betracht gezogen werden muss. Im Rahmen der dann unter dem Aspekt vorgenommenen Betrachtung, die sich im Übrigen ebenfalls als Alternativbetrachtung in der einen ganz ähnlich gelagerten Sachverhalt betreffenden Senatsentscheidung vom 24.2.2011 – 2 B 17/11 – findet, wurde allerdings bezogen auf die Gegebenheiten im konkreten Fall der Klägerin eine solche Unzumutbarkeit mit ausführlicher Begründung verneint. Wo dabei eine Divergenz in dem beschriebenen Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegen sollte, erschließt sich nicht.
Eine solche lässt sich jedenfalls nicht dadurch belegen, dass die Klägerin zur Begründung der Abweichungsrüge Auszüge aus den Leitsätzen des Senats anführt, wonach der § 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Alt. 2 AufenthG keine Kompensation für erlittenes Unrecht gewähren, sondern verhindern soll, dass ein Ehegatte wegen der Gefahr der Beendigung seines Aufenthaltsrechts auf Gedeih und Verderb zur Fortsetzung einer für ihn untragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen wird. Ob dies – was die qualifizierte Zwangssituation, die den Hintergrund der vom Verwaltungsgericht angesprochenen Beispielsfälle aus der Literatur bildet – der Fall ist, beantwortet sich allein nach den Umständen des konkreten Falles, und wurde vom Verwaltungsgericht hier verneint. Das Verwaltungsgericht hat bei der Prüfung „besonderer Fallumstände“ in dem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die Klägerin die behaupteten mehrfachen Vergewaltigungen oder Misshandlungen durch den damaligen Ehemann weder in dem auf ihre Anzeige hin eingeleiteten und schließlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren noch bei der in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 23.3.2011 durchgeführten Beweisaufnahme nachweisen konnte. Gleiches gilt für die Behauptung, dass sie vom früheren Ehemann zur Prostitution gezwungen worden sei. Mit Blick auf diese angebliche „Zwangslage“ ließe sich allerdings ergänzen, dass die Klägerin, die geltend macht, sie selbst wäre auf diese „Idee“ nie gekommen, nach ihren Angaben im Strafverfahren offenbar auch nach der Trennung weiterhin regelmäßig sexuelle Dienstleistungen gegen Geld erbringt. Ob – wie die Klägerin in anderem Zusammenhang herausgestellt hat – das inzwischen ein gesellschaftlich anerkannter Beruf ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Dass die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags ihre Anschuldigungen gegen den früheren Ehemann wiederholt und pauschal ausführt, sie sei diesem „auf Gedeih und Verderb ausgeliefert“ gewesen und habe „alles ertragen“ müssen, um einer Aufenthaltsbeendigung zu entgehen, rechtfertigt die Zulassung des Rechtsmittels nach Maßgabe des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO – sicher – nicht.
2. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die ferner erhobene Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Diese Darlegungen in der Begründung des Zulassungsantrags rechtfertigen die begehrte Rechtsmittelzulassung auch insoweit offensichtlich nicht. Die Klägerin sieht die grundsätzliche Bedeutung ihres Falles darin, „inwieweit ausländische Ehepartner grundsätzlich sich erniedrigen lassen müssen und fügsam sein müssen“. Sie führt zur Erläuterung im Wesentlichen aus, regelmäßig bestehe ein „immenser Druck, ausreisen zu müssen“, was zu „menschlichen Verwicklungen“ führe. Ein „ausländischer Mensch“ werde „aufgrund des Druckes stets bis zum Äußersten an der Ehe festhalten“, so dass es grundsätzlich nicht entscheidend sein könne, wer die Trennung herbeiführe. „Destruktive Verhaltensweisen“ dürften von staatlicher Seite „im Interesse eines friedlichen und gedeihlichen Zusammenlebens im Interesse der Gesellschaft nicht gefördert werden.
Damit wird keine über den konkreten Einzelfall hinaus bedeutsame, im Interesse der Rechtseinheit in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren allgemein klärungsfähige Frage grundsätzlicher Bedeutung in Sinne des Zulassungstatbestands (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufgeworfen. Das Verwaltungsgericht ist – wie bereits ausgeführt – dieser Argumentation der Klägerin, dass es im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung nicht allein darauf ankommen könne, ob der ausländische Ehepartner eine eigene Initiative zur Beendigung der ihm das Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik vermittelnden ehelichen Lebensgemeinschaft (hier: § 28 AufenthG) ergriffen hat oder nicht, letztlich sogar in seinem Urteil näher getreten. Es hat dann allerdings – wie erwähnt – fallbezogen eine Unzumutbarkeit im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Alt. 2 AufenthG und damit eine „besondere Härte“ auch ansonsten und damit einen darauf basierenden Anspruch der Klägerin auf „eheunabhängige“ Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verneint.
Einer weitergehenden abstrakten Klärung für eine Vielzahl von Einzelfällen ist diese Frage nicht zugänglich. Für eine Änderung der genannten Rechtsprechung des Senats gibt das Vorbringen der Klägerin auch keinen Anlass. Die Frage eines fallbezogenen Vorliegens „besonderer Umstände“, die ausnahmsweise die Annahme einer qualifizierten Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG und damit einen Anspruch auf Verlängerung beziehungsweise Erteilung einer eigenständigen eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen könnten, ist ausschließlich einer Beurteilung anhand der jeweiligen Fallumstände zugänglich, kann daher nicht "abstrakt" für eine Vielzahl von Fällen gleichsam vorab „generell“ vorgenommen werden und vermag einem Rechtsstreit von daher keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu verleihen. Ob der jeweilige Einzelfall, hier konkret der der Klägerin, dabei vom Verwaltungsgericht im Ergebnis "richtig" gewürdigt worden ist, hat Bedeutung allein für diesen. Das kann die Zulassung der Berufung wegen Grundsätzlichkeit nicht rechtfertigen.
Da Zulassungsgründe nicht gegeben sind, ist der Antrag zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der so genannte Auffangwert in Ansatz zu bringen war.
Der Beschluss ist unanfechtbar.