Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 115/12

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 2430/10 - wird die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Klägerin als so genannter nachgeheirateter Witwe gewährten Unterhaltsbeitrags.

Die am 8.3.1960 geborene Klägerin und der am 8.1.1939 geborene und mit Ablauf des 30.6.1996 als Oberstudienrat - Besoldungsgruppe A 14 - mit einem Ruhegehaltssatz von 75 v.H. in den Ruhestand getretene Herr Dietrich A. heirateten am 25.2.2009. Für den Ehemann war es die zweite Ehe. Seine erste Ehe war durch am 17.11.2007 rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts Homburg geschieden worden, wobei zugunsten der geschiedenen Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.353,86 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28.2.2006, begründet worden waren.

Zum Zeitpunkt der Eheschließung litt der Ehemann der Klägerin laut Auskunft seines Hausarztes vom 30.8.2010 an einer bipolaren affektiven Störung (manisch depressives Syndrom), Morbus Bechterew, Kachexie, Alkoholkrankheit mit nutritivem Leberschaden, Hypothyreose und Hyperferritinämie; den Allgemeinzustand beschrieb der Hausarzt mit „mäßig reduziert“. Laut Mitteilung des Hausarztes war der Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung voll zurechnungsfähig und geschäftsfähig. Der Ehemann starb am 10.6.2010 plötzlich und unerwartet nach einem Herzinfarkt.

Mit Bescheid vom 21.9.2010, teilweise geändert durch Bescheid vom 12.10.2010, setzte der Beklagte zugunsten der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag fest. In diesem Zusammenhang wurde u.a. ausgeführt, Witwengeld stehe der Klägerin nicht zu, da sich ihr Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand befunden und die allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren erreicht gehabt habe (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG). Zu gewähren sei ihr ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, denn es lägen keine besonderen Umstände vor, die eine vollständige Versagung des Unterhaltsbeitrages rechtfertigten. Allerdings könne ihr der Unterhaltsbeitrag nicht in Höhe des wegen des 20 Jahre überschreitenden Altersunterschieds zwischen den Ehegatten eine Kürzung von 10 v.H. (= 194,53 EUR/Monat) erfahrenden Witwengeldes gewährt werden. Zum einen greife eine Kürzung von 15 v.H. (= 262,61 EUR/Monat) ein, weil die Ehe nicht einmal zwei volle Jahre gedauert habe (Tz. 22.1.6.1 BeamtVGVwV), und zum anderen werde ihre eigene Rente in Höhe von 928,16 EUR/Monat im Umfang von 658,11 EUR/Monat angerechnet. Damit ergebe sich ein Auszahlungsbetrag von 830,02 EUR.

Mit weiterem Bescheid vom 21.9.2010 kürzte der Beklagte den Unterhaltsbeitrag zusätzlich um 787,94 EUR/Monat mit Rücksicht auf die Übertragung von Rentenanwartschaften auf die erste Ehefrau.

Die Klägerin erhob Widerspruch, wobei sie insbesondere die Anrechnung ihrer Rente und die Durchführung des Versorgungsausgleichs beanstandete, andere Kürzungen aber ausdrücklich anerkannte.

Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 15.11.2010, der Klägerin zugestellt am 24.11.2010, zurückgewiesen. In dem Bescheid heißt es, der nachgeheirateten Witwe stehe kein Witwengeld, sondern lediglich ein nicht als Alimentation zu verstehender Unterhaltsbeitrag zu, der nicht Sozialleistung, sondern eine vom Dienstherrn des verstorbenen Ruhestandsbeamten aufgrund nachwirkender Fürsorge gewährte Leistung darstelle, die dem Ruhestandsbeamten die Unsicherheit über die Versorgung seiner nachgeheirateten Ehefrau nehmen solle. Angesichts dieser verhältnismäßig schwachen Anspruchsposition der nachgeheirateten Witwe sei es zulässig, dass der Unterhaltsbeitrag betragsmäßig hinter dem Witwengeld zurückbleibe. Die einschlägigen Kürzungsregelungen, insbesondere die teilweise Anrechnung der eigenen Rente, seien unter Berücksichtigung des Änderungsbescheides vom 12.10.2010 fallbezogen sachgerecht angewendet worden.

Am 22.12.2010 ist die Klage der schon damals anwaltlich vertretenen Klägerin beim Verwaltungsgericht eingegangen. In der Klageschrift wurde als Betreff „Unterhaltsbeitrag ... hier: Anrechnung der eigenen Rente nach § 22 SBeamtVG“ erwähnt und folgender Antrag angekündigt:

„unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21.9.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2010 die Beklagte zu verpflichten, den beantragten Unterhaltsbeitrag ohne Anrechnung eigener Rente zu gewähren.“

In der Klagebegründung vom 26.1.2011 hieß es u.a., die Klägerin wende sich „gegen eine ihrer Meinung nach zu Unrecht erfolgte, jedenfalls überhöhte Anrechnung einer eigenen Rente gemäß § 22 SBeamtVG im Rahmen einer tatbestandlich zu gewährenden Zahlung des Unterhaltsbeitrags“. Dies wurde im Weiteren näher begründet und in diesem Zusammenhang hervorgehoben, ihr Gesamteinkommen genüge nicht, um ihr und ihrem behinderten Sohn ein angemessenes Leben zu ermöglichen.

Mit Schriftsatz vom 21.11.2011 unternahm die Klägerin den Versuch einer Fixierung des Streitwertes, führte aus, dieser sei in Höhe des Zweijahresbetrages der Kürzung der Versorgungsbezüge infolge der Anrechnung der Rente anzunehmen und gab in diesem Zusammenhang einen Betrag von 787,94 EUR/Monat an, was allerdings die Kürzung infolge des durchgeführten Versorgungsausgleichs betraf.

In der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2011 hat die Klägerin die Klage auf die Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 15 v.H. wegen kurzer Ehedauer erweitert und schließlich beantragt,

den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 21.9. und 12.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2010 zu verpflichten, der Klägerin ab 1.7.2010 einen Unterhaltsbeitrag ohne Kürzung wegen der Ehedauer von unter fünf Jahren und ohne Anrechnung ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat seine Vorgehensweise verteidigt und darauf hingewiesen, die am weitesten gehende und zweifelsohne zu Recht erfolgte Kürzung des Unterhaltsbeitrags beruhe auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6.12.2011 ergangenes Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 21.9. und 12.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2010 verpflichtet, der Klägerin ab dem 1.7.2010 einen Unterhaltsbeitrag ohne Kürzung wegen der Ehedauer von unter fünf Jahren zu gewähren; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es:

Streitgegenstand seien nach der auf einen Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung erfolgten zulässigen Klageerweiterung die verschiedenen Kürzungen des der Klägerin dem Grunde nach zugestandenen Unterhaltsbeitrags mit Ausnahme der Kürzung gemäß § 57 BeamtVG um die auf die geschiedene Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften. In Bezug auf den letztgenannten Punkt habe der Beklagte am 21.9.2010 einen gesonderten Bescheid erlassen, dem die Klägerin selbst zunächst zwar widersprochen habe. Diesen Widerspruch habe sie aber offenbar auf Anraten ihrer damaligen Anwälte nicht aufrechterhalten, jedenfalls aber nach dem insgesamt abschlägigen Widerspruchsbescheid mit der Klage nicht weiterverfolgt.

Von den der gerichtlichen Prüfung zugeführten Kürzungen erweise sich lediglich die um 15 v.H. wegen der Kürze der Ehedauer als rechtswidrig; die übrigen seien zu Recht erfolgt. Im Einzelnen sei zu bemerken:

Die Rechtsgrundlage für die Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 10 v.H. bilde § 20 Abs. 2 BeamtVG und habe ihren Grund in dem Altersunterschied zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann von mehr als 21 Jahren.

Die weitere Kürzung um 15 v.H. stütze der Beklagte auf § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, weil er in der Kürze der Ehedauer von nur etwas mehr als einem Jahr einen besonderen Umstand des Falles sehe, der eine teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrags rechtfertige. Dies entspreche zwar Tz. 22.1.6.1 BeamtVGVwV, wonach bei einer Ehedauer von weniger als fünf Jahren eine Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 5 v.H. für jedes angefangene, an fünf Jahren fehlende Jahr vorzunehmen sei. An diese Verwaltungsvorschrift sei das Gericht jedoch nicht gebunden. Vorrangig sei vielmehr eine einzelfallbezogene Prüfung, ob tatsächlich besondere Umstände eine entsprechende Kürzung des Unterhaltsbeitrags rechtfertigten. Auszurichten sei diese Prüfung daran, ob im konkreten Fall nicht doch der Zweck einer ehelichen Lebens- und Beistandsgemeinschaft im Vordergrund gestanden habe und trotz der kurzen Ehedauer nicht von einer überwiegenden Versorgungsabsicht der Ehegatten ausgegangen werden könne. Zwar spreche wohl die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass unter Umständen, wie sie hier vorlägen, die Eheschließung vielfach - auch - von der eine teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrags rechtfertigenden Absicht bestimmt gewesen sei, den vermeintlich bedürftigen Ehepartner finanziell abzusichern. Fallbezogen habe eine solche Absicht nach Überzeugung der Kammer aber zumindest nicht im Vordergrund gestanden. Zwar habe die Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung nur eine Erwerbsunfähigkeitsrente von brutto 928,16 EUR/Monat bezogen, während ihr Ehemann eine deutlich höhere Versorgung aus der Besoldungsgruppe A 14 erhalten habe. Dass der Ehemann außerdem mehr als 20 Jahre älter gewesen sei, dürfe dagegen im gegebenen Zusammenhang keine Berücksichtigung finden, da diese Tatsache sich bereits in der zehnprozentigen Kürzung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG niedergeschlagen habe. Bei der hier durchzuführenden Prüfung falle demgegenüber ins Gewicht, dass der Ehemann erst 70 Jahre alt und ausweislich der hausärztlichen Bescheinigung zum Zeitpunkt der Eheschließung voll zurechnungs- und geschäftsfähig gewesen sei. Zwar habe es nach der erwähnten Bescheinigung mehrere Vorerkrankungen gegeben; jedoch sei sein Allgemeinzustand lediglich mäßig reduziert gewesen. Außerdem seien die Vorerkrankungen für den frühen Tod nicht ursächlich gewesen. Die Ehegatten hätten sich seit 2007 gekannt und nach der Heirat eine gemeinsame Wohnung bezogen. Die Beziehung habe, wie sich aus einem Brief der Klägerin ergebe, beiden gut getan und sei von gegenseitiger Liebe getragen gewesen, weshalb auftretende Schwierigkeiten gemeinsam gut bewältigt hätten werden können. Insgesamt spreche dies dafür, dass für die Eheschließung der Wunsch nach einer ehelichen Lebens- und Beistandsgemeinschaft ganz im Vordergrund gestanden habe, während die Versorgungsabsicht allenfalls eine nachrangige Rolle gespielt habe. Davon ausgehend rechtfertige § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG keine teilweise Kürzung des Unterhaltsbeitrags.

Die teilweise Anrechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin auf den Unterhaltsbeitrag beruhe auf § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG. Die genannte Bestimmung rechtfertige sich aus dem vom Beklagten angeführten Gesichtspunkt, dass die Versorgung der nachgeheirateten Witwe nicht auf der Alimentationspflicht des Dienstherrn des verstorbenen Beamten beruhe, sondern lediglich Nachwirkung der dem verstorbenen Beamten geschuldeten Fürsorge sei. Deshalb habe sie zu Recht nur eine Auffüllfunktion in dem Sinn, dass eigenes Einkommen der Witwe und Unterhaltsbeitrag zusammen deren Lebensunterhalt sichern sollten. Beim Umfang der deswegen zulässigen Anrechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente habe der Beklagte die Grenze der Angemessenheit beachtet, indem er zwar einerseits vom Bruttobetrag der Rente ausgegangen sei, andererseits aber einen Betrag in Höhe von 30 v.H. der Mindestwitwenversorgung anrechnungsfrei gestellt habe.

Dieses Urteil ist den Beteiligten am 22.12.2011 zugestellt worden. Am 18.1.2012 hat der Beklagte um die Zulassung der Berufung nachgesucht und diesen Antrag am 7.2.2012 näher begründet.

Mit Beschluss vom 2.4.2012 - 1 A 17/12 - hat der Senat die Berufung gegen den der Klage stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Urteils zugelassen, weil gute Gründe dafür sprächen, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die sicherlich in gewissem Umfang generalisierenden, aber insbesondere durch die mehrfache, in erster Linie auf die Dauer der Ehe abstellende Staffelung der Kürzung des Unterhaltsbeitrags auf Einzelfallgerechtigkeit unter Vermeidung eines unangemessenen Eindringens in die privaten Verhältnisse und unter Sicherung einer weitgehend einheitlichen Handhabung zielenden Regelungen in den Tz. 1.3.1, 1.4 und 1.6.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 22 BeamtVG fallbezogen im Ergebnis doch zu einer sachgerechten Interpretation des in der genannten Gesetzesbestimmung verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffs der „besonderen Umstände des Falles“ geführt hätten. Gleichzeitig hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Klage, soweit sie in der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2011 erweitert worden sei, wegen Verfristung unzulässig sein dürfte.

Der Beschluss vom 2.4.2012 ist dem Beklagten am 13.4.2012 zugestellt worden; die Berufungsbegründung ist am 27.4.2012 eingegangen.

Der Beklagte stellt die Zulässigkeit der Klage in Frage, soweit diese die 15 %ige Kürzung des Unterhaltsbeitrags wegen der Kürze der Ehedauer betrifft, und hält die Verneinung besonderer Umstände des Falles im Verständnis des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG durch das Verwaltungsgericht für unzutreffend. In diesem Zusammenhang vertritt er die Meinung, Ausgangspunkt für ein richtiges Verständnis des unbestimmten Rechtsbegriffes „besondere Umstände des Falles“ im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG habe die Frage zu sein, ob dem Dienstherrn eine ungekürzte Auszahlung des Unterhaltsbeitrags nicht zumutbar oder aus Fürsorgegründen nicht erforderlich sei. In diesem Zusammenhang spielten nach der Gesetzessystematik sowohl eine späte Eheschließung als auch eine kurze Dauer der Ehe durchaus eine erhebliche Rolle. Die einschlägigen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften hätten den Sinn, eine gleichmäßige Rechtsanwendung sicherzustellen, und ließen durch die Staffelung der Kürzungssätze durchaus dem Einzelfall Rechnung tragende angemessene Lösungen zu. Die hier vorgenommene Kürzung um 15 v.H. beruhe nicht auf der Annahme, es liege eine so genannte Versorgungsehe vor, denn wenn dies zuträfe, hätte der Unterhaltsbeitrag ganz verweigert werden müssen.

Der Beklagte beantragt,

unter entsprechender teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den der Klage stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Urteils für überzeugend und meint, bereits in der Klageschrift vom 22.12.2010 seien die Kürzungen des Unterhaltsbeitrags vollumfänglich angegriffen worden; die Anrechnung der eigenen Rente habe zwar im Vordergrund gestanden, ohne aber Einwände gegen andere Kürzungen auszuschließen. Deshalb sei bereits die Formulierung, die Klage sei nach Ablauf der Klagefrist erweitert worden, falsch. In der Sache habe der Beklagte nicht die Tatbestandsmerkmale des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG geprüft, sondern formal-schematisch die einschlägigen Verwaltungsvorschriften angewandt, wobei er im Ergebnis dem konkreten Einzelfall nicht gerecht geworden sei.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenunterlagen (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung, die allein den der Klage stattgebenden Teil des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts - 2 K 2430/10 -, also die Frage der 15 %igen Kürzung des der Klägerin gewährten Unterhaltsbeitrags wegen besonderer Umstände des Falls (§ 22 Abs. 1 Satz 1 des für saarländische Ruhestandsbeamte als Landesrecht fortgeltenden Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG -)

vgl. Art. 1 § 2 des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14.5.2008, Amtsbl. S. 1062,

betrifft - im Übrigen ist das genannte Urteil in Rechtskraft erwachsen -, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage auch insoweit abweisen müssen; diese ist nämlich in dem hier interessierenden Punkt sowohl unzulässig - dazu nachfolgend 1. - als auch unbegründet - dazu nachfolgend 2. -.

1. Die Klage ist, soweit sie die Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 15 % betrifft, wegen Verfristung unzulässig.

Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen müssen nach § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Im vorliegenden Fall ist der die Einwände der Klägerin gegen die ihren Unterhaltsbeitrag festsetzenden Bescheide vom 21.9. und 12.10.2010 zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 15.11.2010, der eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung umfasste, den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin am 24.11.2010 förmlich zugestellt worden. Zwar hat die Klägerin daraufhin am 22.12.2010 und damit innerhalb eines Monats Klage erhoben. Diese Klage war aber gegenständlich klar begrenzt und bezog die Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 15 % wegen besonderer Umstände des Falls im Verständnis des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gerade nicht ein. Vielmehr war die Klage eindeutig auf die Kürzung des Unterhaltsbeitrags wegen der auf § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG gestützten Anrechnung der eigenen Rente der Klägerin begrenzt. So wird in der Klageschrift als Betreff genannt: „Unterhaltsbeitrag ... hier: Anrechnung der eigenen Rente nach § 22 SBeamtVG“, und der damals formulierte Klageantrag lautete:

„unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21.9.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2010 die Beklagte zu verpflichten, den beantragten Unterhaltsbeitrag ohne Anrechnung eigener Rente zu gewähren.“

Folgerichtig lautet der Eingangssatz der Klagebegründung vom 26.1.2011: „Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen eine ihrer Meinung nach zu Unrecht erfolgte, jedenfalls überhöhte Anrechnung einer eigenen Rente gemäß § 22 SBeamtVG im Rahmen einer tatsächlich zu gewährenden Zahlung des Unterhaltsbeitrags“. Dies wurde in der Folge damit begründet, in der Person der Klägerin lägen Umstände vor, die die Anrechnung der Rente als unangemessen erscheinen ließen; andernfalls bleibe dieser nicht einmal ein „Mindestmaß an Versorgung“; schon jetzt bewege sie sich am unteren Ende des Existenzminimums.

Dass Streitgegenstand des eingeleiteten Verfahrens ausschließlich - und nicht, wie von der Klägerin im Schriftsatz vom 15.5.2012 geltend gemacht wird, lediglich in erster Linie - die Frage der Anrechnung der Rente sein sollte, wurde nochmals deutlich in dem Antrag der Klägerin zum Streitwert, den sie mit Schreiben vom 21.11.2011 mit dem 24-fachen Betrag der Differenz des Unterhaltsbeitrags mit und ohne Anrechnung der eigenen Rente angab. Demgegenüber blieb die Frage der Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 15 % wegen besonderer Umstände des Falls auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in sämtlichen von der Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6.12.2011 eingereichten Schriftsätzen unerwähnt. Dieser Punkt wurde vielmehr - auf Anregung des Verwaltungsgerichts - erstmals im Rahmen der genannten mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht und dann in den Klageantrag zusätzlich aufgenommen. Darin, dass mithin die Klage nachträglich erweitert wurde, stimmten das Verwaltungsgericht ausweislich seiner Ausführungen auf Seite 10 unten des Urteils vom 6.12.2011 und die Klägerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 6.12.2011 damals noch überein.

Diese Klageerweiterung war zulässig, ohne dass sich die Frage ihrer Sachdienlichkeit stellte, denn der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2011 auf die erweiterte Klage eingelassen (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO).

Unzutreffend ist demgegenüber jedoch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Zulässigkeit der Klageerweiterung bewirke zugleich die Zulässigkeit der erweiterten Klage. Vielmehr muss bei einer nachträglichen Klageerweiterung der zusätzlich in den bereits früher anhängig gemachten Prozess eingeführte Antrag für sich gesehen alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen, also u.a. die Klagefrist einhalten. Darin stimmen Rechtsprechung

u.a. BVerwG, Urteile vom 23.3.1972 - III C 132.70 -, BVerwGE 40, 25 Leits. 2 und S. 32/33 = juris Rdnrn. 27/28, sowie vom 30.10.1997 - 3 C 35.96 -, BVerwGE 105, 288 (294 ff.) = juris Rdnrn. 35 ff., und Beschlüsse vom 21.5.1999 - 7 B 16.99 -, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 11 = juris Rdnrn. 8 ff., sowie vom 30.7.2010 - 8 B 125.09 -, juris Rdnr. 19; BFH, Beschluss vom 23.10.1989 - GrS 2/87 -, NVwZ 1990, 598; Entscheidungen des Senats vom 22.4.2002 - 1 R 23/01 -, SKZ 2002, 287 Leits. 8, sowie vom 29.7.1989 - 1 Q 14/98 -, SKZ 1999, 113 Leits. 2,

und Literatur

u.a. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 91 Rdnr. 32, und Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 74 Rdnr. 8 m.w.N.,

überein. Diese Auffassung rechtfertigt sich letztlich daraus, dass es keine Gesetzesbestimmung gibt, die nachträgliche Klageerweiterungen von der Regelung über die Einhaltung von Klagefristen freistellt. Im Gegenteil ergibt sich aus den §§ 173 VwGO, 261 Abs. 2 ZPO, dass bei einer nachträglichen Erweiterung einer Klage der zusätzlich erhobene Anspruch erst mit seiner erstmaligen prozessual ordnungsgemäß erfolgten Geltendmachung rechtshängig wird. Dies muss vor dem Hintergrund gesehen werden, dass Klagefristen der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, mithin hochrangigen Rechtsgütern dienen und dass es die Kläger selbst in der Hand haben, ob sie sich - frühzeitig und eindeutig - auf eine Teilanfechtung beschränken oder sich eine entsprechende Entscheidung jedenfalls zunächst offen halten. Im erstgenannten Fall, der hier gegeben ist, müssen sie die daraus resultierenden prozessualen Nachteile tragen.

Selbstverständliche Voraussetzung dafür, die Zulässigkeit einer nachträglich erfolgten Klageerweiterung an den Vorschriften über die Klagefrist zu messen, ist, wie die Klägerin zutrefft betont, dass ursprüngliche und erweiterte Klage selbständige (Teil-)Regelungen betreffen

so BVerwG, Urteil vom 25.10.1978 - 8 C 7.78 -, BVerwGE 56, 362 (364) = juris Rdnr. 12, zur Teilbestandskraft von Bemessungsgrundlagen bei Rentenanrechnungen, und - allgemein - Beschluss vom 30.7.2010, a.a.O., Rdnr. 16.

Diese Voraussetzung ist beim Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 BeamtVG jedenfalls im Verhältnis zwischen einer Kürzung wegen besonderer Umstände des Falles nach Satz 1 der genannten Vorschrift einerseits und der Anrechnung einer eigenen Rente nach Satz 2 andererseits gegeben. Dies folgt nicht allein aus einer rein betragsmäßigen Betrachtung, sondern ausschlaggebend aus der unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltung der beiden Kürzungen. Die teilweise Verweigerung des Unterhaltsbeitrags nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG betrifft bereits das Entstehen des Anspruchs und erfolgt daher auf der Regelungsebene der Festsetzung; die Anrechnung der eigenen Rente lässt dagegen - wie beim Ruhen von Versorgungsansprüchen - den Anspruch als solchen in seinem rechtlichen Bestand unberührt und betrifft lediglich dessen Auszahlung

so BVerwG, Urteil vom 9.3.1989 - 2 C 8.87 -, Buchholz 239.1 § 22 BeamtVG Nr. 5 = juris Rdnr. 13.

2. Die Klage ist zudem unbegründet. Die Kürzung des der Klägerin dem Grunde nach zugebilligten Unterhaltsbeitrags um 15 % wegen besonderer Umstände des Falles entspricht der Rechtslage.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil zutreffend ausgeführt, dass und warum der Klägerin als so genannter nachgeheirateter Witwe kein Witwengeld (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG), sondern lediglich ein Unterhaltsbeitrag (§ 22 Abs. 1 BeamtVG) zusteht und dass fallbezogen keine besonderen Umstände vorliegen, der Klägerin diesen Unterhaltsbeitrag vollständig zu verweigern. Letzteres schließt die Feststellung ein, dass keine so genannte Versorgungsehe vorlag. Die Ehe der Klägerin mit dem Ruhestandsbeamten hatte nämlich länger als ein Jahr gedauert - § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG begründet eine auch im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG beachtliche widerlegliche Vermutung für eine Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr -, und der Beklagte hat die ihm nach Tz. 22.1.3.1 BeamtVGVwV auferlegte Prüfung, ob nach den gegebenen Umständen, insbesondere angesichts der zwar mehr als ein Jahr, aber weniger als zwei Jahre dauernden Ehe (Tz. 22.1.4 BeamtVGVwV), anzunehmen ist, dass die Eheschließung in erster Linie dem Zwecke diente, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, mit negativem Ergebnis abgeschlossen. Dies in Frage zu stellen, besteht - auch nach Meinung des Beklagten - keine Veranlassung. Mithin verbleibt lediglich zu entscheiden, ob die vom Beklagten in Anlehnung an Tz. 22.1.4, 22.1.5, 22.1.5.1, 22.1.6 und 22.1.6.1 BeamtVGVwV primär mit Blick auf die kurze Dauer der Ehe vorgenommene Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 15 % durch besondere Umstände des Falles im Verständnis des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG im Ergebnis gerechtfertigt ist

zur Rechtsgültigkeit dieser Regelung BVerwG, Beschluss vom 3.3.2000 - 2 B 6.00 -, Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 1 = juris.

Bei dem Tatbestandsmerkmal von den besonderen Umständen des Falles handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Diesen hat der Bundesminister des Innern durch die auf der Grundlage des § 107 BeamtVG a.F. erlassenen, bereits mehrfach erwähnten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu konkretisieren versucht, um insbesondere eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten. Die Gerichte sind allerdings an diese Verwaltungsvorschriften nicht gebunden, sondern haben insoweit einen uneingeschränkten eigenständigen Prüfungsauftrag. Anzusetzen ist dabei nach der insbesondere auf die Rechtsentwicklung und die Gesetzesmaterialien gestützten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

grundlegend Urteil vom 30.10.1969 - II C 46.68 -, BVerwGE 34, 149 (152) = juris Rdnr. 17; vgl. auch Hellfeier, Die „Spätehe“ des Beamten, in DÖD 2005, 237 ff.,

daran, dass die Klausel von den besonderen Umständen dem Dienstherrn eine ihm unzumutbare oder eine aus fürsorgerischen Gründen nicht gebotene Übernahme der Versorgung der - nicht alimentationsberechtigten - nachgeheirateten Witwe ganz oder teilweise ersparen soll. In diesem Zusammenhang - so das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung weiter - hätten allerdings unzumutbar in die private Lebenssphäre der Eheleute eindringende Ermittlungen zu unterbleiben, sondern sei - auch um kurzfristig eine sichere Entscheidungsgrundlage zu gewinnen - auf objektiv feststehende, durch Gerichte geklärte oder durch Urkunden belegte Tatsachen abzustellen. Was in diesem Zusammenhang relevant sei, sei einer Gesamtschau der gesetzlichen Bestimmungen über die beamtenrechtliche Witwenversorgung zu entnehmen. Das betraf damals Fragen wie die nach „unwürdigem“ oder „ehewidrigem“ Verhalten der Witwe oder die nach der Schuld am Scheitern der Ehe. Daraus sollten allenfalls dann besondere Umstände des Falles hergeleitet werden können, wenn die entsprechenden Tatsachen durch eine einschlägige gerichtliche Entscheidung zuverlässig geklärt waren. Derartiges steht fallbezogen nicht in Rede. Des ungeachtet haben die Ausführungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.1969 im gegebenen Zusammenhang auch heute noch Gewicht. Insbesondere hält es der Senat weiterhin für geboten, im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG - jedenfalls außerhalb des Regelungsbereichs des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG - nicht nach den Motiven der Ehegatten für die Heirat zu forschen, und dasselbe gilt für deren Gesundheitszustand am Tag der Eheschließung. Stattdessen ist auf Gesichtspunkte wie vor allem die Dauer der Ehe und das Alter der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung abzustellen, da die einschlägigen Tatsachen unschwer kurzfristig zuverlässig ermittelt werden können und den erwähnten Gesichtspunkten vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit der beamtenrechtlichen Witwenversorgung auch anderweitig Bedeutung beigemessen wird. Hinzuweisen ist insoweit auf § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtVG, wo bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr Witwengeld regelmäßig und bei einer Ehe mit einem Ruhestandsbeamten, der die Regelaltersgrenze zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits erreicht hatte, Witwengeld ausnahmslos verweigert wird, weiterhin auf § 20 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG, der eine Erhöhung des nach Maßgabe des Satzes 1 gekürzten Witwengeldes nach fünfjähriger Dauer der Ehe um jeweils 5 v.H. pro Jahr vorsieht. Hieraus ergibt sich verallgemeinernd, dass eine Ehedauer von nicht einmal einem Jahr, eine Ehedauer von weniger als fünf Jahren und die Ehe mit einem Ruhestandsbeamten, der zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits die Regelaltersgrenze erreicht hatte, nach Einschätzung des Gesetzgebers beamtenversorgungsrechtlich besondere Umstände darstellen. Vor diesem Hintergrund hält der Senat den hier einschlägigen Teil der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 22 BeamtVG für eine sachgerechte Konkretisierung des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Danach wird bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr im Regelfall ein Unterhaltsbeitrag vollständig verweigert (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG analog). Bei einer Ehedauer von einem bis zu zwei Jahren wird die Verwaltung zwar zu Ermittlungen zwecks Klärung des Vorliegens einer Versorgungsehe - allerdings ohne dahingehende Vermutung - aufgefordert (Tz. 22.1.3.1). Fallbezogen wurde der Klägerin jedoch ohne weitergehende Ermittlungen ein Unterhaltsbeitrag dem Grunde nach zugebilligt, wie es Tz. 22.1.4 - erst - ab einer Ehedauer von zwei Jahren als Sollregelung vorgibt; in diesen Fällen erfolgt allerdings bei einer Ehedauer von weniger als fünf Jahren eine Kürzung um 5 v.H. für jedes angefangene an fünf Jahren fehlende Jahr (Tz. 22.1.6.1 BeamtVGVwV), wobei fallbezogen die danach an sich veranlasste Kürzung um 20 v.H. vom Beklagten auf 15 v.H. beschränkt wurde. Bei seinem gesamten Vorgehen beachtete der Beklagte die Vorgabe in Tz. 22.1.7 BeamtVGVwV, nicht unangemessen in die persönlichen Lebensverhältnisse der Witwe einzudringen, sondern entschied auf der Grundlage unbestreitbarer Tatsachen und gelangte so zu einem nach Auffassung des Senats überzeugenden Ergebnis: Einerseits wird die Versorgungslast des Beklagten, der mit dem Entstehen neuer und wegen des deutlich niedrigeren Alters der nachgeheirateten Witwe voraussichtlich lange Zeit fortbestehender Versorgungsansprüche nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Beamten nicht mehr rechnen musste, angemessen begrenzt, andererseits das Einkommen der Klägerin über ihre eigene Rente hinausgehend - wenn auch in bescheidenem Umfang und offenbar deutlich niedriger als von ihr erhofft, was allerdings primär auf den Ansprüchen der ersten Ehefrau beruht - aufgestockt. Dabei ist auch klar zu sehen, dass der von der Klägerin wiederholt ins Feld geführte Lebensbedarf wesentlich durch die Aufwendungen für ihren schwerbehinderten Sohn mitbestimmt wird; insoweit ist der Beklagte aber nicht in der Pflicht, da der Ruhestandsbeamte mit dem Sohn nicht verwandt war

siehe auch die wenigen veröffentlichten Entscheidungen zur Kürzung eines Unterhaltsbeitrags nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, nämlich HessVGH, Beschluss vom 5.3.2007 - 1 UZ 2909/06 -, IÖD 2007, 202 = juris, und VG München, Urteil vom 14.2.2007 - M 9 K 05.317 -, juris.

Nach allem ist unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird im Anschluss an die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts unter Berücksichtigung des im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren eingeschränkten Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren auf (262,61 EUR/Monat x 24 Monate =) 6.302,64 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung, die allein den der Klage stattgebenden Teil des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts - 2 K 2430/10 -, also die Frage der 15 %igen Kürzung des der Klägerin gewährten Unterhaltsbeitrags wegen besonderer Umstände des Falls (§ 22 Abs. 1 Satz 1 des für saarländische Ruhestandsbeamte als Landesrecht fortgeltenden Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG -)

vgl. Art. 1 § 2 des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14.5.2008, Amtsbl. S. 1062,

betrifft - im Übrigen ist das genannte Urteil in Rechtskraft erwachsen -, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage auch insoweit abweisen müssen; diese ist nämlich in dem hier interessierenden Punkt sowohl unzulässig - dazu nachfolgend 1. - als auch unbegründet - dazu nachfolgend 2. -.

1. Die Klage ist, soweit sie die Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 15 % betrifft, wegen Verfristung unzulässig.

Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen müssen nach § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Im vorliegenden Fall ist der die Einwände der Klägerin gegen die ihren Unterhaltsbeitrag festsetzenden Bescheide vom 21.9. und 12.10.2010 zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 15.11.2010, der eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung umfasste, den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin am 24.11.2010 förmlich zugestellt worden. Zwar hat die Klägerin daraufhin am 22.12.2010 und damit innerhalb eines Monats Klage erhoben. Diese Klage war aber gegenständlich klar begrenzt und bezog die Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 15 % wegen besonderer Umstände des Falls im Verständnis des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gerade nicht ein. Vielmehr war die Klage eindeutig auf die Kürzung des Unterhaltsbeitrags wegen der auf § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG gestützten Anrechnung der eigenen Rente der Klägerin begrenzt. So wird in der Klageschrift als Betreff genannt: „Unterhaltsbeitrag ... hier: Anrechnung der eigenen Rente nach § 22 SBeamtVG“, und der damals formulierte Klageantrag lautete:

„unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21.9.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2010 die Beklagte zu verpflichten, den beantragten Unterhaltsbeitrag ohne Anrechnung eigener Rente zu gewähren.“

Folgerichtig lautet der Eingangssatz der Klagebegründung vom 26.1.2011: „Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen eine ihrer Meinung nach zu Unrecht erfolgte, jedenfalls überhöhte Anrechnung einer eigenen Rente gemäß § 22 SBeamtVG im Rahmen einer tatsächlich zu gewährenden Zahlung des Unterhaltsbeitrags“. Dies wurde in der Folge damit begründet, in der Person der Klägerin lägen Umstände vor, die die Anrechnung der Rente als unangemessen erscheinen ließen; andernfalls bleibe dieser nicht einmal ein „Mindestmaß an Versorgung“; schon jetzt bewege sie sich am unteren Ende des Existenzminimums.

Dass Streitgegenstand des eingeleiteten Verfahrens ausschließlich - und nicht, wie von der Klägerin im Schriftsatz vom 15.5.2012 geltend gemacht wird, lediglich in erster Linie - die Frage der Anrechnung der Rente sein sollte, wurde nochmals deutlich in dem Antrag der Klägerin zum Streitwert, den sie mit Schreiben vom 21.11.2011 mit dem 24-fachen Betrag der Differenz des Unterhaltsbeitrags mit und ohne Anrechnung der eigenen Rente angab. Demgegenüber blieb die Frage der Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 15 % wegen besonderer Umstände des Falls auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in sämtlichen von der Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6.12.2011 eingereichten Schriftsätzen unerwähnt. Dieser Punkt wurde vielmehr - auf Anregung des Verwaltungsgerichts - erstmals im Rahmen der genannten mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht und dann in den Klageantrag zusätzlich aufgenommen. Darin, dass mithin die Klage nachträglich erweitert wurde, stimmten das Verwaltungsgericht ausweislich seiner Ausführungen auf Seite 10 unten des Urteils vom 6.12.2011 und die Klägerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 6.12.2011 damals noch überein.

Diese Klageerweiterung war zulässig, ohne dass sich die Frage ihrer Sachdienlichkeit stellte, denn der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2011 auf die erweiterte Klage eingelassen (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO).

Unzutreffend ist demgegenüber jedoch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Zulässigkeit der Klageerweiterung bewirke zugleich die Zulässigkeit der erweiterten Klage. Vielmehr muss bei einer nachträglichen Klageerweiterung der zusätzlich in den bereits früher anhängig gemachten Prozess eingeführte Antrag für sich gesehen alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen, also u.a. die Klagefrist einhalten. Darin stimmen Rechtsprechung

u.a. BVerwG, Urteile vom 23.3.1972 - III C 132.70 -, BVerwGE 40, 25 Leits. 2 und S. 32/33 = juris Rdnrn. 27/28, sowie vom 30.10.1997 - 3 C 35.96 -, BVerwGE 105, 288 (294 ff.) = juris Rdnrn. 35 ff., und Beschlüsse vom 21.5.1999 - 7 B 16.99 -, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 11 = juris Rdnrn. 8 ff., sowie vom 30.7.2010 - 8 B 125.09 -, juris Rdnr. 19; BFH, Beschluss vom 23.10.1989 - GrS 2/87 -, NVwZ 1990, 598; Entscheidungen des Senats vom 22.4.2002 - 1 R 23/01 -, SKZ 2002, 287 Leits. 8, sowie vom 29.7.1989 - 1 Q 14/98 -, SKZ 1999, 113 Leits. 2,

und Literatur

u.a. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 91 Rdnr. 32, und Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 74 Rdnr. 8 m.w.N.,

überein. Diese Auffassung rechtfertigt sich letztlich daraus, dass es keine Gesetzesbestimmung gibt, die nachträgliche Klageerweiterungen von der Regelung über die Einhaltung von Klagefristen freistellt. Im Gegenteil ergibt sich aus den §§ 173 VwGO, 261 Abs. 2 ZPO, dass bei einer nachträglichen Erweiterung einer Klage der zusätzlich erhobene Anspruch erst mit seiner erstmaligen prozessual ordnungsgemäß erfolgten Geltendmachung rechtshängig wird. Dies muss vor dem Hintergrund gesehen werden, dass Klagefristen der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, mithin hochrangigen Rechtsgütern dienen und dass es die Kläger selbst in der Hand haben, ob sie sich - frühzeitig und eindeutig - auf eine Teilanfechtung beschränken oder sich eine entsprechende Entscheidung jedenfalls zunächst offen halten. Im erstgenannten Fall, der hier gegeben ist, müssen sie die daraus resultierenden prozessualen Nachteile tragen.

Selbstverständliche Voraussetzung dafür, die Zulässigkeit einer nachträglich erfolgten Klageerweiterung an den Vorschriften über die Klagefrist zu messen, ist, wie die Klägerin zutrefft betont, dass ursprüngliche und erweiterte Klage selbständige (Teil-)Regelungen betreffen

so BVerwG, Urteil vom 25.10.1978 - 8 C 7.78 -, BVerwGE 56, 362 (364) = juris Rdnr. 12, zur Teilbestandskraft von Bemessungsgrundlagen bei Rentenanrechnungen, und - allgemein - Beschluss vom 30.7.2010, a.a.O., Rdnr. 16.

Diese Voraussetzung ist beim Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 BeamtVG jedenfalls im Verhältnis zwischen einer Kürzung wegen besonderer Umstände des Falles nach Satz 1 der genannten Vorschrift einerseits und der Anrechnung einer eigenen Rente nach Satz 2 andererseits gegeben. Dies folgt nicht allein aus einer rein betragsmäßigen Betrachtung, sondern ausschlaggebend aus der unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltung der beiden Kürzungen. Die teilweise Verweigerung des Unterhaltsbeitrags nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG betrifft bereits das Entstehen des Anspruchs und erfolgt daher auf der Regelungsebene der Festsetzung; die Anrechnung der eigenen Rente lässt dagegen - wie beim Ruhen von Versorgungsansprüchen - den Anspruch als solchen in seinem rechtlichen Bestand unberührt und betrifft lediglich dessen Auszahlung

so BVerwG, Urteil vom 9.3.1989 - 2 C 8.87 -, Buchholz 239.1 § 22 BeamtVG Nr. 5 = juris Rdnr. 13.

2. Die Klage ist zudem unbegründet. Die Kürzung des der Klägerin dem Grunde nach zugebilligten Unterhaltsbeitrags um 15 % wegen besonderer Umstände des Falles entspricht der Rechtslage.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil zutreffend ausgeführt, dass und warum der Klägerin als so genannter nachgeheirateter Witwe kein Witwengeld (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG), sondern lediglich ein Unterhaltsbeitrag (§ 22 Abs. 1 BeamtVG) zusteht und dass fallbezogen keine besonderen Umstände vorliegen, der Klägerin diesen Unterhaltsbeitrag vollständig zu verweigern. Letzteres schließt die Feststellung ein, dass keine so genannte Versorgungsehe vorlag. Die Ehe der Klägerin mit dem Ruhestandsbeamten hatte nämlich länger als ein Jahr gedauert - § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG begründet eine auch im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG beachtliche widerlegliche Vermutung für eine Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr -, und der Beklagte hat die ihm nach Tz. 22.1.3.1 BeamtVGVwV auferlegte Prüfung, ob nach den gegebenen Umständen, insbesondere angesichts der zwar mehr als ein Jahr, aber weniger als zwei Jahre dauernden Ehe (Tz. 22.1.4 BeamtVGVwV), anzunehmen ist, dass die Eheschließung in erster Linie dem Zwecke diente, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, mit negativem Ergebnis abgeschlossen. Dies in Frage zu stellen, besteht - auch nach Meinung des Beklagten - keine Veranlassung. Mithin verbleibt lediglich zu entscheiden, ob die vom Beklagten in Anlehnung an Tz. 22.1.4, 22.1.5, 22.1.5.1, 22.1.6 und 22.1.6.1 BeamtVGVwV primär mit Blick auf die kurze Dauer der Ehe vorgenommene Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 15 % durch besondere Umstände des Falles im Verständnis des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG im Ergebnis gerechtfertigt ist

zur Rechtsgültigkeit dieser Regelung BVerwG, Beschluss vom 3.3.2000 - 2 B 6.00 -, Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 1 = juris.

Bei dem Tatbestandsmerkmal von den besonderen Umständen des Falles handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Diesen hat der Bundesminister des Innern durch die auf der Grundlage des § 107 BeamtVG a.F. erlassenen, bereits mehrfach erwähnten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu konkretisieren versucht, um insbesondere eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten. Die Gerichte sind allerdings an diese Verwaltungsvorschriften nicht gebunden, sondern haben insoweit einen uneingeschränkten eigenständigen Prüfungsauftrag. Anzusetzen ist dabei nach der insbesondere auf die Rechtsentwicklung und die Gesetzesmaterialien gestützten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

grundlegend Urteil vom 30.10.1969 - II C 46.68 -, BVerwGE 34, 149 (152) = juris Rdnr. 17; vgl. auch Hellfeier, Die „Spätehe“ des Beamten, in DÖD 2005, 237 ff.,

daran, dass die Klausel von den besonderen Umständen dem Dienstherrn eine ihm unzumutbare oder eine aus fürsorgerischen Gründen nicht gebotene Übernahme der Versorgung der - nicht alimentationsberechtigten - nachgeheirateten Witwe ganz oder teilweise ersparen soll. In diesem Zusammenhang - so das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung weiter - hätten allerdings unzumutbar in die private Lebenssphäre der Eheleute eindringende Ermittlungen zu unterbleiben, sondern sei - auch um kurzfristig eine sichere Entscheidungsgrundlage zu gewinnen - auf objektiv feststehende, durch Gerichte geklärte oder durch Urkunden belegte Tatsachen abzustellen. Was in diesem Zusammenhang relevant sei, sei einer Gesamtschau der gesetzlichen Bestimmungen über die beamtenrechtliche Witwenversorgung zu entnehmen. Das betraf damals Fragen wie die nach „unwürdigem“ oder „ehewidrigem“ Verhalten der Witwe oder die nach der Schuld am Scheitern der Ehe. Daraus sollten allenfalls dann besondere Umstände des Falles hergeleitet werden können, wenn die entsprechenden Tatsachen durch eine einschlägige gerichtliche Entscheidung zuverlässig geklärt waren. Derartiges steht fallbezogen nicht in Rede. Des ungeachtet haben die Ausführungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.1969 im gegebenen Zusammenhang auch heute noch Gewicht. Insbesondere hält es der Senat weiterhin für geboten, im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG - jedenfalls außerhalb des Regelungsbereichs des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG - nicht nach den Motiven der Ehegatten für die Heirat zu forschen, und dasselbe gilt für deren Gesundheitszustand am Tag der Eheschließung. Stattdessen ist auf Gesichtspunkte wie vor allem die Dauer der Ehe und das Alter der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung abzustellen, da die einschlägigen Tatsachen unschwer kurzfristig zuverlässig ermittelt werden können und den erwähnten Gesichtspunkten vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit der beamtenrechtlichen Witwenversorgung auch anderweitig Bedeutung beigemessen wird. Hinzuweisen ist insoweit auf § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtVG, wo bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr Witwengeld regelmäßig und bei einer Ehe mit einem Ruhestandsbeamten, der die Regelaltersgrenze zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits erreicht hatte, Witwengeld ausnahmslos verweigert wird, weiterhin auf § 20 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG, der eine Erhöhung des nach Maßgabe des Satzes 1 gekürzten Witwengeldes nach fünfjähriger Dauer der Ehe um jeweils 5 v.H. pro Jahr vorsieht. Hieraus ergibt sich verallgemeinernd, dass eine Ehedauer von nicht einmal einem Jahr, eine Ehedauer von weniger als fünf Jahren und die Ehe mit einem Ruhestandsbeamten, der zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits die Regelaltersgrenze erreicht hatte, nach Einschätzung des Gesetzgebers beamtenversorgungsrechtlich besondere Umstände darstellen. Vor diesem Hintergrund hält der Senat den hier einschlägigen Teil der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 22 BeamtVG für eine sachgerechte Konkretisierung des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Danach wird bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr im Regelfall ein Unterhaltsbeitrag vollständig verweigert (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG analog). Bei einer Ehedauer von einem bis zu zwei Jahren wird die Verwaltung zwar zu Ermittlungen zwecks Klärung des Vorliegens einer Versorgungsehe - allerdings ohne dahingehende Vermutung - aufgefordert (Tz. 22.1.3.1). Fallbezogen wurde der Klägerin jedoch ohne weitergehende Ermittlungen ein Unterhaltsbeitrag dem Grunde nach zugebilligt, wie es Tz. 22.1.4 - erst - ab einer Ehedauer von zwei Jahren als Sollregelung vorgibt; in diesen Fällen erfolgt allerdings bei einer Ehedauer von weniger als fünf Jahren eine Kürzung um 5 v.H. für jedes angefangene an fünf Jahren fehlende Jahr (Tz. 22.1.6.1 BeamtVGVwV), wobei fallbezogen die danach an sich veranlasste Kürzung um 20 v.H. vom Beklagten auf 15 v.H. beschränkt wurde. Bei seinem gesamten Vorgehen beachtete der Beklagte die Vorgabe in Tz. 22.1.7 BeamtVGVwV, nicht unangemessen in die persönlichen Lebensverhältnisse der Witwe einzudringen, sondern entschied auf der Grundlage unbestreitbarer Tatsachen und gelangte so zu einem nach Auffassung des Senats überzeugenden Ergebnis: Einerseits wird die Versorgungslast des Beklagten, der mit dem Entstehen neuer und wegen des deutlich niedrigeren Alters der nachgeheirateten Witwe voraussichtlich lange Zeit fortbestehender Versorgungsansprüche nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Beamten nicht mehr rechnen musste, angemessen begrenzt, andererseits das Einkommen der Klägerin über ihre eigene Rente hinausgehend - wenn auch in bescheidenem Umfang und offenbar deutlich niedriger als von ihr erhofft, was allerdings primär auf den Ansprüchen der ersten Ehefrau beruht - aufgestockt. Dabei ist auch klar zu sehen, dass der von der Klägerin wiederholt ins Feld geführte Lebensbedarf wesentlich durch die Aufwendungen für ihren schwerbehinderten Sohn mitbestimmt wird; insoweit ist der Beklagte aber nicht in der Pflicht, da der Ruhestandsbeamte mit dem Sohn nicht verwandt war

siehe auch die wenigen veröffentlichten Entscheidungen zur Kürzung eines Unterhaltsbeitrags nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, nämlich HessVGH, Beschluss vom 5.3.2007 - 1 UZ 2909/06 -, IÖD 2007, 202 = juris, und VG München, Urteil vom 14.2.2007 - M 9 K 05.317 -, juris.

Nach allem ist unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird im Anschluss an die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts unter Berücksichtigung des im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren eingeschränkten Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren auf (262,61 EUR/Monat x 24 Monate =) 6.302,64 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.