Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 35/12

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. September 2011 - 2 K 209/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, ein 1943 geborener libanesischer Staatsangehöriger, der seit 1979 mit Ehefrau und Kindern im Bundesgebiet lebt, begehrt seine Einbürgerung.

Nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens wurde ihm am 27.10.1992 eine befristete Aufenthaltsbefugnis bzw. -erlaubnis aus humanitären Gründen erteilt, deren Geltung von der Ausländerbehörde jeweils verlängert wurde und die ihre Rechtsgrundlage seit dem 1.1.2005 in § 23 Abs. 1 AufenthG findet. Der Kläger war vom 12.4. bis zum 30.9.1980 - damals ohne Arbeitserlaubnis - und vom 31.8. bis zum 22.12.1982 erwerbstätig. Seit dem 22.10.1991 verfügte er bis zum Eintritt in das Rentenalter durchgehend über eine Arbeitserlaubnis für eine berufliche Tätigkeit jeder Art.

Ein Antrag vom 31.8.1992 auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wurde durch Bescheid der Ausländerbehörde vom 5.1.1993 unter Hinweis auf das gesetzlich vorgegebene Erfordernis, dass der Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen gesichert sein müsse, abgelehnt. In den Folgejahren sind drei Versuche, eine Arbeitsstelle anzutreten, aktenkundig geworden. Eine 1996 initiierte Beschäftigung in Berlin scheiterte daran, dass der Kläger die von der Ausländerbehörde Berlin insoweit geforderte Einstellungszusicherung des künftigen Arbeitgebers nicht beibrachte. Ein weiterer Versuch, 1996 zwecks Arbeitsaufnahme nach Hamburg umzuziehen, schlug fehl, weil die dortige Ausländerbehörde davon ausging, dass der Bezug weiterer Sozialhilfe nicht auszuschließen sei und den Umzug daher ablehnte. Aus den gleichen Gründen wurde 2005 ein erneuter Antrag, zwecks Aufnahme einer Beschäftigung nach Berlin umzusiedeln, von der dortigen Ausländerbehörde abgelehnt.

Am 6.3.2003 beantragte der Kläger seine Einbürgerung.

Er nahm am 17.4.2004 an einem Deutschkurs teil, den er nicht bestand, da er bei einer Bestehensgrenze von 61 Punkten lediglich 26 Punkte erreichte.

Unter Hinweis hierauf und die Tatsache, dass der Kläger den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten konnte, wobei er letzteres nach den Auskünften der Arbeits- und Sozialverwaltung mangels ausreichender Bemühungen um eine Arbeitsstelle zu vertreten habe, teilte der Beklagte dem Kläger mit Anhörungsschreiben vom 27.6.2006 mit, dass eine positive Bescheidung seines Einbürgerungsantrags nicht in Betracht komme.

Mit Schreiben vom 17.7.2006 bekundete der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers, dass dieser stets in der Lage sei, auch umfangreiche, schwierige Sachverhalte sowie deren rechtliche Bewertung in einem deutsch geführten Gespräch zu verstehen und richtig zu bewerten. Zudem dürften sich seine Sprachkenntnisse seit dem Sprachtest 2004 weiter verbessert haben. Die Inanspruchnahme von Sozialleistungen habe der Kläger nicht zu vertreten. Er habe sich bereits kurz nach seinem Eintreffen in Deutschland eigenständig um Arbeit bemüht, damals aber keine Arbeitserlaubnis erhalten. 2005 sei eine Arbeitsaufnahme in Berlin an der Verweigerung der Zustimmung der Ausländerbehörde Berlin gescheitert. Er habe keinen Beruf gelernt und sei 63 Jahre alt, weswegen es so gut wie ausgeschlossen sei, dass er noch eine Stelle finden werde. Von mutwilliger Nichtarbeit könne keine Rede sein. Im Übrigen sei im Rahmen der Ermessensentscheidung die Dauer seines Aufenthalts und die Tatsache zu berücksichtigen, dass sechs seiner sieben Kinder in Deutschland leben und größtenteils längst eingebürgert seien. Die Beziehungen zu seinem Heimatland seien - mit Ausnahme weniger Besuche - abgerissen. Er beabsichtige, seinen Lebensabend in Deutschland zu verbringen.

In der Folge absolvierte der Kläger auf Vorschlag des Beklagten einen Integrationskurs Deutsch und nahm am 7.11.2008 erneut an einem Deutschtest teil, bei dem er bei einer Bestehensgrenze von 61 Punkten 56 Punkte erreichte.

Bis zum Eintritt in das Rentenalter im Juli 2008 nahm der Kläger keine Erwerbstätigkeit mehr auf und lebte mit seiner Familie von Sozialleistungen. Seit Erreichen des Rentenalters bezieht er mangels Anspruchs auf eine Altersrente Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

Auf erneute Anhörungsschreiben des Beklagten vom 8.12.2008 und vom 26.6.2009 machte der Kläger ergänzend geltend, sich seit vielen Jahren in die hiesigen Lebensverhältnisse eingefügt zu haben. Er habe auch nicht lediglich auf Veranlassung des Sozialamtes beim Arbeitsamt vorgesprochen, sondern sich wiederholt und regelmäßig bei den Arbeitsämtern in H., V. und A-Stadt als arbeitssuchend gemeldet. Das Nichtbestehen der Sprachtests erkläre sich nicht aus mangelnden Sprachkenntnissen, sondern fehlender Vorbildung, die er altersbedingt nicht mehr ausgleichen könne.

Am 14.7.2009 beantragte der Kläger bei der Ausländerbehörde die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Der Antrag wurde durch Bescheid vom 19.11.2009 mangels dauerhafter Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln abgelehnt. Der den diesbezüglich eingelegten Widerspruch zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 19.2.2010 ist in Bestandskraft erwachsen.

In einer beklagtenseits erbetenen Stellungnahme des Landesverwaltungsamtes vom 29.10.2009 heißt es, die 1980 seitens des Klägers begehrte Arbeitserlaubnis für eine Hilfsarbeitertätigkeit sei damals aus arbeitsmarktpolitischen Gründen abgelehnt worden. Am 31.8.1982 sei dem Kläger eine bis 22.12.1982 befristete Arbeitserlaubnis für eine Aushilfstätigkeit mit geringfügiger Beschäftigung erteilt worden. Einem Aktenvermerk vom 18.11.1996 zufolge wäre nach Auskunft der Ausländerbehörde Berlin eine Arbeitsaufnahme in Berlin möglich gewesen, wenn der Kläger eine Einstellungszusicherung vorgelegt und ein entsprechendes Einkommen nachgewiesen hätte. Dies sei nicht geschehen. Hinsichtlich des stattdessen am 12.12.1996 vorgelegten Arbeitsvertrags betreffend eine Beschäftigung in Hamburg sei ein Umzug von der dortigen Ausländerbehörde wegen der nicht auszuschließenden Möglichkeit weiterer Sozialhilfebedürftigkeit abgelehnt worden. Aus dem gleichen Grund habe die Ausländerbehörde Berlin einem Umzug zwecks Arbeitsaufnahme im Jahr 2005 nicht zugestimmt.

Mit Schreiben vom 26.11.2009 unterrichtete der Beklagte den Kläger über den Inhalt der Auskunft des Landesverwaltungsamtes. Der Kläger hielt dem entgegen, der Umstand, dass sich lediglich zwei Arbeitsverträge in den Akten befänden, könne nicht belegen, dass ansonsten keine Erwerbsbemühungen seinerseits stattgefunden hätten.

Durch Bescheid vom 3.3.2010, der am gleichen Tag zur Post gegeben wurde, lehnte der Beklagte den Einbürgerungsantrag des Klägers ab. Ein Anspruch auf Einbürgerung scheitere am Fehlen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache. Da der Kläger mit 36 Jahren eingereist sei, habe er in jungen Jahren Zeit genug gehabt, die erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben, so dass er sich nicht auf altersbedingte Defizite berufen könne. Daneben fehle es an den wirtschaftlichen Voraussetzungen, da der Kläger den Bezug öffentlicher Mittel mangels hinreichender Eigenbemühungen zu vertreten habe. Hindernisse infolge der ausländerrechtlichen Situation hätten jedenfalls seit dem 22.10.1991 nicht bestanden, weil der Kläger seitdem durchgehend - zunächst befristet und seit dem 22.7.2001 unbefristet - über eine Arbeitserlaubnis für eine berufliche Tätigkeit jeder Art verfügt habe. Die Versuche, zwecks Arbeitsaufnahme nach Berlin beziehungsweise Hamburg umzusiedeln, seien - bedingt durch den fehlenden Nachweis eines ausreichenden Verdienstes - gescheitert. Eine Einbürgerung im Ermessensweg sei ausgeschlossen, weil der nach den Nrn. 8.1.2.1.1 und 8.1.2.1.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise erforderliche Nachweis der Sprachkenntnisse nicht erbracht sei und es zudem an der Unterhaltsfähigkeit fehle. Auch liege seine Einbürgerung weder im öffentlichen Interesse, noch stelle ihre Versagung eine besondere Härte für den Kläger dar.

Mit seiner durch seine nunmehrige Prozessbevollmächtigte am 12.3.2010 erhobenen Klage hat der Kläger sein Einbürgerungsbegehren unter Hinweis auf Nr. 8.1.3.7 der Vorläufigen Anwendungshinweise weiterverfolgt. Hiernach sei den Anforderungen an die Sprachkenntnisse ausnahmsweise Genüge getan, wenn Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet und seit 12 Jahren ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland haben, sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können. Dies habe der Beklagte bei der nach § 8 StAG zu treffenden Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen gelte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Vertretenmüssen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG einen gewissen Gegenwartsbezug voraussetze. Hiernach dürften aktuell nicht rückgängig zu machende Fernwirkungen vergangenen zurechenbaren Verhaltens einem Einbürgerungsbewerber nicht ohne jede zeitliche Grenze entgegengehalten werden.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 3.3.2010 zu verpflichten, ihn einzubürgern,

hilfsweise,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 3.3.2010 zu verpflichten, über den Antrag auf Einbürgerung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat seine Ansicht bekräftigt, wonach einer Anspruchseinbürgerung die unzureichenden Sprachkenntnisse entgegenstünden und eine Ermessenseinbürgerung wegen des Leistungsbezugs des Klägers ausgeschlossen sei. Im Rahmen des § 8 StAG sei die Frage des Vertretenmüssens ohne Relevanz. Eine besondere Härte oder ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG liege offensichtlich nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27.09.2011.ergangenes Urteil, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 17.10.2011, abgewiesen. Eine Einbürgerung nach § 10 StAG scheide aus, da der Kläger keinen für die Einbürgerung geeigneten Aufenthaltstitel inne habe. Der Kläger verfüge nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, sondern nur über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG, die nach den ausdrücklichen und durch Sinn und Zweck der Vorschrift gedeckten Vorgaben des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG zur Begründung eines Einbürgerungsanspruchs nicht ausreiche. Der auf Einbürgerung unter Ermessensgesichtspunkten nach Maßgabe des § 8 StAG gerichtete Hilfsantrag müsse ebenfalls ohne Erfolg bleiben. Insoweit sei entscheidend, dass der Kläger die in § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG formulierten Anforderungen an die Unterhaltsfähigkeit nicht erfülle und die Voraussetzungen, unter denen nach § 8 Abs. 2 StAG eine Ausnahme von diesem Erfordernis möglich sei, nach den konkreten Umständen nicht vorlägen. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG stehe der Leistungsbezug einer positiven Ermessensentscheidung auch dann entgegen, wenn dieser im Einzelfall nicht zu vertreten sei. Auf die klägerseits in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gegenwartsbezug des Vertretenmüssens komme es daher nicht an. Ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG sei nicht ersichtlich, da der Kläger keine besonderen Integrationsleistungen erbracht habe. Dass er geltend mache, sich in das soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland eingegliedert zu haben und sich im Alltagsleben ohne Probleme in deutscher Sprache verständigen zu können, entspreche nur dem Mindeststandard und belege keine besondere Integrationsleistung. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür aktenkundig, dass der Kläger einen maßgeblichen Beitrag zur Ermöglichung der Einbürgerung seiner Kinder geleistet habe. Ebenso wenig sei die Annahme einer besonderen Härte gerechtfertigt. Zwar gehöre der Kläger als „ältere Person mit langem Inlandsaufenthalt“ zu dem in Nr. 8.2 letzter Satz der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren besonders erwähnten Personenkreis, bei dem Gesichtspunkte der Vermeidung einer besonderen Härte grundsätzlich in Betracht kämen. Allerdings sei nicht erkennbar, inwieweit sich seine persönliche Situation durch eine Einbürgerung verbessern würde. Eben sowenig sei dargelegt, dass ihm ein weiteres Verbleiben im Status des Ausländers nicht mehr zuzumuten wäre. Ihm werde auch ohne die begehrte Einbürgerung nicht verwehrt, seinen Lebensabend in Deutschland zu verbringen.

Auf den am 26.10.2011 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den den Hilfsantrag abweisenden Teil des erstinstanzlichen Urteils hat der Senat die Berufung beschränkt auf die Abweisung des Hilfsantrags durch Beschluss vom 2.2.2012, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 8.2.2012, unter gleichzeitiger Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren zugelassen.

Zur Begründung seiner Berufung bekräftigt der Kläger in seinem am 29.2.2012 eingegangenen Schriftsatz seine Argumentation, wonach die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG nicht zwingend ausschließe. Es bedürfe im Rahmen der Ermessenserwägungen einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gegenwartsbezug des Vertretenmüssens. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass das Ermessen bei Prüfung der Möglichkeit einer Ermessenseinbürgerung nicht derart ausgeübt werden solle, dass der Maßstab ein strengerer sei als bei der Anspruchseinbürgerung. Hiernach sei im Rahmen des § 8 StAG nach Maßgabe der konkreten Umstände eine Absenkung der Sprachanforderungen bis hin zum vollständigen Verzicht auf Kenntnisse der Schriftsprache gestattet. Zudem sei Nr. 8.1.1.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise in den Blick zu nehmen, wo auf die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 StAG verwiesen werde. Hiernach sei der Einbürgerungsbehörde ein Ermessen eröffnet, das öffentliche Interesse zu werten und in Beziehung zu dem Versagungsinteresse wegen fehlender Unterhaltsfähigkeit zu setzen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27.9.2011 zu verpflichten, seinen Bescheid vom 3.3.2010 aufzuheben und über den Antrag auf Einbürgerung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, von dem einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG entgegenstehenden Erfordernis der Unterhaltsfähigkeit könne nicht gem. § 8 Abs. 2 StAG abgesehen werden, denn es fehle - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt habe - an einer besonderen Härte und ebenso am Bestehen eines öffentlichen Interesses im Sinne der genannten Vorschrift. In letzterem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei Schaffung dieser Ausnahmevorschrift insbesondere die Einbürgerung staatsangehörigkeitsrechtlich besonders Schutzbedürftiger im Blick gehabt habe. Soweit daneben auch andere Gruppen - wie lebensältere Personen mit langem Inlandsaufenthalt - privilegiert sein könnten, sei zu beachten, dass die diesbezüglichen Vorgaben der Anwendungshinweise „60 Jahre“ und „12-jähriger Aufenthalt“ nur Ausdruck einer Regelvermutung der faktlichen Integration dieser Personen seien, die aber im Einzelfall durch die Persönlichkeit und Vita des Betroffenen widerlegt sein könne. Fallbezogen widerlege die gesamte Vita des Klägers auch bei Außerachtlassung des Leistungsbezugs dessen faktische Integration, so dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG tatbestandlich nicht bestehe. Dies spiegele sich auch in dem ungewöhnlichen Umstand wider, dass der Kläger trotz seines 30-jährigen Aufenthalts in Deutschland noch immer keinen verfestigten (Dauer-)Aufenthaltstitel habe. Fordere man - wie das Verwaltungsgericht - für die Feststellung eines öffentlichen Interesses zudem besondere Integrationsleistungen des Einbürgerungsbewerbers, so scheide die Annahme eines öffentlichen Interesses im Falle des Klägers erst recht aus. Selbst wenn man die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 StAG noch bejahen und damit den Weg zu einer Ausübung des Ermessens unter umfassender Würdigung der für und gegen den Kläger bzw. dessen Integration sprechenden Umstände eröffnen würde, könne dies im Ergebnis nicht zu einer dem Kläger günstigen Entscheidung führen. Zugunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass er bereits seit über 30 Jahren in Deutschland lebe und zwischenzeitlich „lebensälter“ sei, was Änderungen seines Integrationsstandes und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse erschwere bzw. ausschließe. Außerdem könne er sich zumindest auf einfache Art verständigen. Gegebenenfalls könne für die Integration eines Einbürgerungsbewerbers auch eine positive und durchgängige Integration seiner gesamten Familie sprechen, die jedoch hinsichtlich der Familie des Klägers nach Aktenlage gerade nicht festzustellen sei. Gegen seine Integration sprächen seine (allenfalls) „alltagstauglichen Deutschkenntnisse“. Er erfülle noch nicht einmal das nach altem Recht zu fordernde Sprachniveau A 2, wobei nicht erkennbar sei, warum er, der bereits mit Mitte dreißig nach Deutschland gekommen sei, nicht erfolgreich Deutsch gelernt habe. Seit 1996 habe er freien Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt. Dass er dennoch keine Erwerbsmöglichkeit gefunden habe, erkläre sich nicht allein aus seiner mangelnden beruflichen Vorbildung. Er habe wegen seiner unterbliebenen bzw. nur geringfügigen Erwerbstätigkeit hinreichende zeitliche Möglichkeiten gehabt, seine Deutschkenntnisse und damit auch seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Da Sprachkenntnisse ein wesentlicher Faktor für eine wirtschaftliche Integration seien, seien ihm seine fehlenden Spracherwerbsbemühungen vorzuhalten. In Folge der früheren Versäumnisse sei er nun zeitlebens auf öffentliche Leistungen angewiesen. Anders als im Rahmen eines Einbürgerungsanspruchs nach § 10 StAG, der gerade einer gelungenen Integration entspringe, sei der Zeitfaktor im Rahmen der Ermessensausübung durchaus berücksichtigungsfähig. Insoweit könne nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG zurückgegriffen werden. Eine Beschränkung des Betrachtungszeitraums auf acht Jahre würde in diesem Zusammenhang stets dazu führen, dass bei „älteren Personen“ auf die Mindestvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG irgendwann generell zu verzichten wäre, was über die Zielsetzung des § 8 Abs. 2 StAG, eine umfassende Ermessensausübung zu eröffnen, hinausgehen würde. Fallbezogen seien die wirtschaftliche Situation und Erwerbsbiographie auch der Grund, weswegen der Kläger überhaupt „nur“ einen „schwachen“ Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 1 AufenthG besitze, weswegen eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG ausgeschlossen sei. Eine Gewichtung der zeitlichen Komponente des Vertretenmüssens des Leistungsbezugs im Rahmen des § 8 StAG sei indes nach allem Gesagten nicht geboten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (2 Hefte, 1 Ordner), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, muss aber in der Sache ohne Erfolg bleiben.

Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage hinsichtlich des Hilfsantrags, den allein der Kläger im Berufungsverfahren weiterverfolgt, zu Recht abgewiesen. Ihm ist zudem darin zuzustimmen, dass dem Kläger mit Blick auf das Fehlen eines insoweit geeigneten Aufenthaltstitels kein aus § 10 StAG herleitbarer Anspruch auf Einbürgerung zusteht. Dies hat der Kläger ausweislich der Beschränkung seines Berufungsbegehrens akzeptiert. Sein im Berufungsverfahren weiter verfolgter Antrag, den Beklagten zu verpflichten, über seinen Einbürgerungsantrag in Anwendung des § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 StAG erneut nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ist unbegründet.

1. Ein auf § 8 Abs. 1 StAG gestützter Anspruch auf Neubescheidung setzt zunächst voraus, dass die durch die Vorschrift vorgegebenen gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Ist dies zu bejahen, so steht die Einbürgerung im grundsätzlich weiten Ermessen des Beklagten als zuständiger Einbürgerungsbehörde.(Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht - GK-StAR -, Stand 25. Erg.lfg. August 2011, § 8 Rdnr. 170 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27.5.2010 - 5 C 8/09 -, NVwZ 2010, 1502 ff.)

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 8 Abs. 1 StAG ist geklärt, dass der Einbürgerungsbehörde ein Einbürgerungsermessen nach dieser Vorschrift nur eingeräumt ist, wenn neben den sonstigen in der Vorschrift aufgeführten und vorliegend außer Streit stehenden Voraussetzungen das auf den Nachweis der wirtschaftlichen Integration zielende Tatbestandsmerkmal der Nr. 4 erfüllt ist.(BVerwG, Urteil vom 27.2.1958 - I C 99.56 -, BVerwGE 6, 207 ff.) Hiernach muss der Ausländer im Stande sein, sich und seine Angehörigen aus eigener Kraft zu ernähren. Ist dies nicht der Fall, weil der Ausländer auf den Bezug von (ergänzenden) Sozialleistungen angewiesen ist, spielt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der obergerichtlichen Rechtsprechung(OVG Berlin, Beschluss vom 9.10.1995 - 5 M 25.95 -, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.3.1996 - 13 S 1908/95 -, jeweils juris) zu § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG keine Rolle, ob der Ausländer seine Bedürftigkeit zu vertreten hat. Auf Kritik von Seiten der Kommentarliteratur(GK-StAR, a.a.O., § 8 Rdnr. 124), wonach dieses keine Ausnahmen zulassende Verständnis des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG den seit Inkrafttreten der Vorschrift im Jahr 1914 zu verzeichnenden sozialpolitischen Veränderungen nicht angemessen Rechnung trage, hat das Bundesverwaltungsgericht seine am Wortlaut orientierte Auslegung der Vorschrift in der Vergangenheit mehrfach bekräftigt. Es hat dies damit begründet, dass der Gesetzgeber das Staatsangehörigkeitsrecht - u.a. auch § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG - wiederholt geändert, dabei die Einbürgerung für bestimmte Personenkreise mit Wirkung zum 1.1.1991 erleichtert und geregelt habe, unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme von Sozialleistungen der Einbürgerung nicht entgegenstehe. Dies berücksichtigend verbiete es sich, die unverändert gebliebene Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG, die in diese neuere Gesetzgebung nicht einbezogen worden sei, teleologisch zu reduzieren.(BVerwG, Beschlüsse vom 5.5.1997 - 1 B 94/97 -, NVwZ-RR 1997, 738 f., und vom 10.7.1997 - 1 B 141/97 -, NVwZ 1998, 183 f.; Urteil vom 22.6.1999 - 1 C 16/98 -, InfAuslR 1999, 501 ff.) Zu der Frage, wann ein Einbürgerungsbewerber sich und seine Angehörigen auf Dauer aus eigenen Mitteln ernähren kann, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.7.1998 - 13 S 2212/96 -, InfAuslR 1998, 509 ff.) überzeugend ausgeführt, dass er zumindest über eigene Einnahmen in Höhe der Regelsätze der Sozialhilfe verfügen muss.

Fallbezogen scheitert ein auf § 8 Abs. 1 StAG gestützter Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Einbürgerungsantrags am Nichtvorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzung der Nr. 4 der Vorschrift, da der Kläger für sich und seine Ehefrau fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Gestalt der bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter nach dem 4. Kapitel des SGB XII bezieht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass dieser Leistungsbezug einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG auch dann entgegensteht, wenn der Kläger den Umstand, der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistungen berechtigt, nicht zu vertreten hat.

Da es im Rahmen der Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG nicht darauf ankommt, ob der Einbürgerungsbewerber seine Bedürftigkeit zu vertreten hat, ist aus Rechtsgründen kein Raum für die von dem Kläger reklamierte entsprechende Heranziehung der vom Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 - 5 C 22/08 -, NVwZ 2009, 843 ff.) entwickelten Grundsätze zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich frühere Versäumnisse nicht mehr als wesentliche, prägende Ursache für den Leistungsbezug darstellen und daher vom Einbürgerungsbewerber nicht mehr im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten sind. Dies ist sachgerecht, denn die gesetzlichen Erleichterungen, die diese Vorschrift gewährt, rechtfertigen sich - wie das Bundesverwaltungsgericht in dem klägerseits zitierten Urteil vom 19.2.2009 ausdrücklich hervorgehoben hat - daraus, dass bei zurechenbar unzureichender wirtschaftlicher Integration schon die erforderliche Voraufenthaltszeit eines achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalts oder der für den Einbürgerungsanspruch erforderliche Aufenthaltsstatus gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG nicht erreicht werden kann, weil die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) regelmäßig einen gesicherten Lebensunterhalt verlangen. Dies gilt insbesondere auch für die Ersetzung einer - wie im Fall des Klägers - nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 AufenthG aus humanitären Gründen erteilten oder verlängerten befristeten Aufenthaltserlaubnis durch eine Niederlassungserlaubnis, da deren Erteilung nach den §§ 26 Abs. 4 i.V.m. 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ebenfalls voraussetzt, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist.

Der Kläger begründet seine Ansicht, im Rahmen des § 8 Abs. 1 StAG dürfe hinsichtlich der Unterhaltsfähigkeit kein strengerer Maßstab als im Rahmen des § 10 StAG angelegt werden, mit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 27.5.2010.(BVerwG, Urteil vom 27.5.2010, a.a.O.) Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Ausführungen, wonach die Anspruchsvoraussetzungen bzw. Ausschlussgründe der §§ 10 und 11 StAG der Sache nach bei der Ermessensentscheidung nach § 8 Abs. 1 StAG berücksichtigt werden dürfen, ausdrücklich unter dem Vorbehalt stehen, dass sie in § 8 Abs. 1 StAG nicht schon auf der Tatbestandsebene modifiziert sind. Gerade dies ist der Fall, denn die tatbestandlichen Anforderungen an die Unterhaltsfähigkeit sind in § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG anders - insbesondere unter Anlegung strengerer Kriterien - geregelt als in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG.

Im Übrigen verkennt der Kläger bei seiner Argumentation, ihm dürften die Fernwirkungen seines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens aktuell nicht mehr zugerechnet werden, dass die diesbezüglich vom Bundesverwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht entwickelten Kriterien in seinem Fall nicht erfüllt sind. Denn der hiernach maßgebliche Zeitraum von acht Jahren ist noch nicht verstrichen. Dem Kläger ist entgegenzuhalten, dass er und seine Ehefrau als Bedarfsgemeinschaft seit Erreichen des Rentenalters im Juli 2008 Leistungen der Grundsicherung im Alter beziehen, weil er sich seit Erhalt seiner Arbeitserlaubnis im Oktober 1991 bis zum Eintritt in das Rentenalter im Juli 2008 nur unzureichend um eine Arbeitsstelle bemüht hat und daher keinen Anspruch auf eine Altersrente erwerben konnte. Ausweislich der Ausländerakte ist der Kläger seitens der Ausländerbehörde frühzeitig schriftlich darauf hingewiesen worden, dass eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden kann, wenn der Lebensunterhalt der Familie aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen gesichert ist (Schreiben der Ausländerbehörde vom 4.11.1992, Bl. 173 f. der Ausländerakte, und Bescheid vom 5.1.1993 betreffend die Ablehnung der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, Bl. 178 f. der Ausländerakte). Aktenkundig sind indes lediglich drei - von vornherein wenig erfolgversprechende - Versuche, eine Arbeitsstelle zu finden, nämlich seine Bewerbungen 1996 in Berlin bzw. Hamburg und 2005 erneut in Berlin. Die jeweiligen Ausländerbehörden lehnten eine Aufnahme des Klägers in ihren Zuständigkeitsbereich jeweils ab, und zwar wegen Nichtbeibringung der geforderten Einstellungszusicherung (Bl. 219 der Ausländerakte) bzw. weil nach der Höhe des voraussichtlichen Verdienstes nicht auszuschließen war, dass er weiterhin auf den Bezug von Sozialleistungen angewiesen sein würde (Bl. 230 und 279 der Ausländerakte). Sonstige - insbesondere ortsnahe und insofern erfolgversprechendere - Bemühungen des Klägers um eine Beschäftigung trägt dieser selbst nicht vor. Er gibt lediglich an, sich wiederholt und regelmäßig bei den Arbeitsämtern in H., V. und A-Stadt als arbeitssuchend gemeldet zu haben (Bl. 176 der Einbürgerungsakte). Erfolglos gebliebene Bewerbungen behauptet er nicht. Zudem tritt er der Feststellung in dem angefochtenen, die Einbürgerung ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 3.3.2010, es könne nicht von einem unverschuldeten Bezug öffentlicher Mittel ausgegangen werden, im Klage- und Berufungsverfahren nur insoweit entgegen, als er geltend macht, mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien ihm die Fernwirkungen seines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens aktuell nicht mehr zurechenbar. Dies trifft indes gerade nicht zu. Denn der Sachverhalt stellt sich so dar, dass dem Kläger seit Erhalt einer Arbeitserlaubnis im Oktober 1991 bis zum Eintritt in das Rentenalter im Juli 2008 unzureichende Bemühungen um eine Arbeitsstelle entgegenzuhalten sind. Seit Beendigung dieser langen Zeit mangelnder Anstrengungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes sind im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erst ca. vier Jahre verstrichen, so dass der Kläger aus der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts schon aus tatsächlichen Gründen nicht zu seinen Gunsten herleiten kann, dass er für seine jahrelang unzureichenden Bemühungen nicht mehr einzustehen habe.

2. Aus § 8 Abs. 2 StAG leitet sich ein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Einbürgerungsantrags ebenfalls nicht her.

Nach dieser Vorschrift kann von dem Unbescholtenheitserfordernis des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG und dem Erfordernis der Unterhaltsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Der Gesetzgeber hat diese Ausnahmevorschrift, die bezüglich der Nr. 4 am 1.1.2005 und bezüglich der Nr. 2 am 28.9.2007 in Kraft getreten ist, neu in das Staatsangehörigkeitsgesetz eingefügt, weil er im Hinblick auf die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG mit ihren speziellen Voraussetzungen auch bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG eine Ausnahmeregelung als erforderlich ansah. Bei den Tatbestandsvoraussetzungen „Gründe des öffentlichen Interesses“ und „Vermeidung einer besonderen Härte“ handelt es sich jeweils um unbestimmte Rechtsbegriffe, die inhaltlicher Konkretisierung bedürfen und deren Auslegung und Anwendung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Fallbezogen spricht nichts für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands.

Die Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 2 StAG ist für die Auslegung der Vorschrift nicht ergiebig. Sie führt lediglich einen - hier nicht einschlägigen - Beispielsfall einer besonderen Härte an. Hinweise zum Verständnis des Tatbestandsmerkmals „Gründe des öffentlichen Interesses“ fehlen vollständig.(BT-Drs. 14/7387, S. 107, und 15/420, S. 116)

In der Rechtsprechung ist bisher nur in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Vermeidung einer besonderen Härte geklärt, welche konkreten Anforderungen die gesetzliche Neuregelung an das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls stellt.

Das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 20.3.2012 - 5 C 5.11 -) hat vor kurzem entschieden, dass eine besondere Härte im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen sein muss und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest abgemildert werden könnte. Es hat damit die bisher zu den Anforderungen an das Vorliegen einer besonderen Härte ergangene obergerichtliche Rechtsprechung(HessVGH, Beschluss vom 21.10.2008 - 5 A 1820.08.Z -, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.5.2009 - 13 S 2428.08 -, jeweils juris), u.a. des Senats(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.6.2010 - 1 A 88/10 -, juris), bestätigt. Dies zugrundelegend kommt fallbezogen ein Einbürgerungsermessen des Beklagten zur Vermeidung einer besonderen Härte nicht in Betracht. Die Argumentation des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, eine besondere Härte liege darin, dass er wegen seines Alters außer Stande sei, an seinem Angewiesensein auf den Bezug von Sozialleistungen noch etwas zu ändern, geht fehl. Denn diese Situation wird weder durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen noch könnte sie durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest abgemildert werden. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg der Würdigung der Versagung der Einbürgerung als besondere Härte im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG selbst in Fällen, in denen der Betroffene den Bezug von Sozialhilfeleistungen nicht zu vertreten hat, bereits mehrfach - u.a. in seinem vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil vom 20.3.2012 in Bezug genommenen Beschluss vom 11.6.2009 - eine Absage erteilt.(OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11.6.2009 - OVG 5 M 30.08 -, und vom 8.2.2010 - OVG 5 M 48.09 -, jeweils juris) Auch dies überzeugt.

Zur Frage, wann die Voraussetzungen des alternativen Tatbestandsmerkmals „aus Gründen des öffentlichen Interesses“ erfüllt sind, hat sich das Bundesverwaltungsgericht noch nicht dezidiert geäußert. In seinem Urteil vom 20.3.2012 hat es allerdings beanstandet, dass das Berufungsgericht das Vorbringen des dortigen Einbürgerungsbewerbers, sein journalistischer Arbeitsplatz betreffe den Nahen Osten und er erfülle eine repräsentative Funktion für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, in tatsächlicher Hinsicht nicht hinterfragt und nicht geprüft habe, wie diese und gegebenenfalls weitere bedeutsame Umstände im Hinblick auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG zu bewerten seien.

Die obergerichtliche Rechtsprechung hat sich zu den Anforderungen, die an das Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG zu stellen sind, ebenfalls noch nicht festgelegt. In den Entscheidungen, in denen § 8 Abs. 2 StAG Erwähnung findet, heißt es - sofern das Vorliegen eines öffentlichen Interesses angeprüft wird - jeweils ohne nähere Darlegung, ein solches sei nicht erkennbar.(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.5.2009, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 21.10.2011 - 1 S 135/11 -, NVwZ-RR 2012, 160 f.) An erstinstanzlichen Entscheidungen finden sich ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach(VG Ansbach, Urteil vom 10.9.2008 - AN 15 K 08.00780 -, juris) und mehrere Urteile des Verwaltungsgerichts des Saarlandes(VG des Saarlandes, Urteile vom 9.2.2010 - 2 K 530/09 -, vom 14.12.2010 - 2 K 445/09 -, vom 22.11.2011 - 2 K 560/10 - und vom 31.1.2012 - 2 K 667/10 -, jeweils juris), u.a. auch das im Verfahren des Klägers ergangene Urteil vom 27.9.2011.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat zu der dortigen Fallgestaltung ausgeführt, Anhaltspunkte für Gründe des öffentlichen Interesses im Sinn von § 8 Abs. 2 StAG lägen nicht vor, auch wenn die Beachtung einer Staatenlosigkeit wegen der Verpflichtung, die Einbürgerung so weit wie möglich zu erleichtern, hierzu gezählt werde. Auch spiele die von dem Kläger angeführte, im öffentlichen Interesse liegende einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer ausreichenden Integration in die deutschen Verhältnisse keine ausschlaggebende Rolle. Eine klare Aussage dazu, wann Gründe des öffentlichen Interesses im Sinn des Abs. 2 vorliegen, enthalten diese Ausführungen nicht.

Nach dem in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts des Saarlandes zum Ausdruck kommenden Verständnis der in § 8 Abs. 2 StAG getroffenen Ausnahmeregelung soll das Vorliegen von Gründen des öffentlichen Interesses voraussetzen, dass der Einbürgerungsbewerber besondere Integrationsleistungen erbracht hat.

In der Kommentarliteratur wird gefordert, den Begriff des öffentlichen Interesses weit auszulegen. Anknüpfungspunkt der Argumentation sind die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht - StAR-VwV - zur Handhabung des durch § 8 Abs. 1 StAG eröffneten Ermessens und die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren vom 17.4.2009 zu § 8 Abs. 2 StAG, die noch einer (für die Einbürgerungsbehörden) verbindlichen Umsetzung durch Änderung der StAR-VwV bedürfen. Das öffentliche Interesse im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG sei im Zusammenhang zu sehen mit den vom Bundesministerium des Inneren vorgegebenen Einbürgerungserleichterungen, die im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen seien und das öffentliche Interesse an der Einbürgerung des durch sie privilegierten Personenkreises zum Ausdruck brächten. Seien die Voraussetzungen einer solchen Einbürgerungserleichterung erfüllt, sei regelmäßig auch ein Abweichen vom Unterhaltserfordernis angezeigt.(GK-StAG, a.a.O., § 8 Rdnr. 157; Hailbronner/Renner/Maaßen, a.a.O., § 8 Rdnr. 48) Zu eng, jedenfalls nicht abschließend, seien die Vorgaben der Nr. 8.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise. Denn der Gesetzgeber habe - anders als dort gefordert - nicht ein „besonderes“ oder gar „herausragendes“ öffentliches Interesse zur Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmeregelung gemacht, sondern ein „schlichtes“ öffentliches Interesse. Ein solches manifestiere sich grundsätzlich in allen in der Verwaltungspraxis anerkannten und in der StAR-VwV bezeichneten Einbürgerungserleichterungen.(GK-StAG, a.a.O., § 8 Rdnr. 159 f.)

Diese Auslegung erscheint zu weitgehend. Sie beruht offenbar auf der Annahme, der Begriff des öffentlichen Interesses im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG sei identisch mit dem in den Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 StAR-VwV umschriebenen öffentlichen Interesse, das in den Fällen des § 8 Abs. 1 StAG im Rahmen des Einbürgerungsermessens eine dem Einbürgerungsbewerber positive Entscheidung ermöglichen kann. Wenngleich die Verwendung des Begriffs „öffentliches Interesse“ in Abs. 2 der Vorschrift dieses Verständnis auf den ersten Blick durchaus rechtfertigen könnte, zeigt sich bei näherer Betrachtung, dass die Annahme, der Gesetzgeber habe das Tatbestandsmerkmal „öffentliches Interesse“ im Sinn der zur Förderung einer einheitlichen Handhabung des Einbürgerungsermessens erlassenen Vorgaben der StAG-VwV zu § 8 Abs. 1 StAG verstanden wissen wollen, nicht tragfähig ist.

In Bezug auf § 8 Abs. 1 StAG verlangt das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteile 27.2.1957 - I C 165.55 -, BVerwGE 4, 298 ff., vom 30.9.1958 - I C 20.58 -, BVerwGE 7, 237 ff., vom 21.10.1986 - 1 C 44.84 -, BVerwGE 75, 86 ff., und vom 27.5.2010, a.a.O., m.w.N.) bisher in ständiger Rechtsprechung von den Einbürgerungsbehörden, bei der Ermessensausübung darauf abzustellen, ob ein staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht. Die Behörde habe zu prüfen, ob die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers als auch nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im staatlichen Interesse erwünscht ist, ohne dass eine Abwägung mit den persönlichen Interessen des Einbürgerungsbewerbers stattfinde. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner zuletzt zur Problematik ergangenen bereits in Bezug genommenen Entscheidung vom 27.5.2010 offen gelassen, ob es ungeachtet der diesbezüglichen Kritik(Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 8 Rdnr. 50; GK-StAR, a.a.O., § 8 Rdnrn. 178 ff.) daran festhalten wird, dass bei der Ermessensentscheidung nach § 8 Abs. 1 StAG ohne Abwägung des privaten Interesses des Einbürgerungsbewerbers allein das öffentliche Interesse an einer Einbürgerung zu berücksichtigen ist. Allerdings spricht im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 StAG - wie noch auszuführen sein wird - alles dafür, Einbürgerungserleichterungen, die den persönlichen Verhältnissen des Einbürgerungsbewerbers Rechnung tragen sollen, nicht als ausreichend zur Begründung eines öffentlichen Interesses zu erachten, sondern ein spezifisch staatliches Interesse an der Einbürgerung als unverzichtbar zu fordern.

Die Vorgaben der StAR-VwV, insbesondere die dort vorgesehenen Einbürgerungserleichterungen, die nach Ansicht der Kommentarliteratur ein öffentliches Interesse auch im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG an der Einbürgerung des durch sie privilegierten Personenkreises zum Ausdruck bringen können, sind am 1.2.2001, also lange bevor der Gesetzgeber die Einfügung des heutigen § 8 Abs. 2 StAG beschlossen hat, in Kraft getreten. Nach Nr. 8.0 StAR-VwV kann bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 StAG eine Einbürgerung nach Ermessen der Behörde erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang heißt es unter Nr. 8.1.2, dass die Nrn. 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 allgemeine Grundsätze für die Ermessensausübung enthalten und festlegen, unter welchen Voraussetzungen ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung anzunehmen ist. Demgemäß sind die unter Nr. 8.1.2 StAR-VwV fixierten allgemeinen Grundsätze für die Ermessensausübung und die unter Nr. 8.1.3 StAR-VwV vorgesehenen Einbürgerungserleichterungen für bestimmte Personengruppen vom Bundesministerium des Inneren mit dem Ziel konzipiert worden, den Einbürgerungsbehörden durch Konkretisierung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Rahmen für eine einheitliche Bewältigung der speziell bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 StAG zu erwartenden Problemstellungen vorzugeben.

Dass jede zu § 8 Abs. 1 StAG anerkannte Einbürgerungserleichterung gleichzeitig ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG zum Ausdruck bringt, ist indes nicht anzunehmen.

Das öffentliche Interesse jeweils inhaltsgleich zu verstehen, hieße zunächst, dass einerseits eine Ermessenseinbürgerung nach Abs. 1 der Vorschrift nur in Betracht kommt, wenn u.a. die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nrn. 2 und 4 und gleichzeitig die im Rahmen der Ermessensbetätigung nach der StAR-VwV zu prüfenden Kriterien, von deren Vorliegen das Bestehen eines öffentlichen Interesses abhängt, allesamt erfüllt sind, dass andererseits aber eine Ermessenseinbürgerung nach Abs. 2 der Vorschrift bei Vorliegen der gleichen das öffentliche Interesse bestimmenden Kriterien ohne Weiteres auch möglich wäre, wenn der Einbürgerungsbewerber den tatbestandlichen Voraussetzungen der Nrn. 2 und/oder 4 nicht genügt. Dies kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Denn die unter Nrn. 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 erfassten Kriterien für das Vorliegen des im Rahmen des § 8 Abs. 1 StAG von der Rechtsprechung geforderten öffentlichen Interesses tragen durchaus unterschiedlichen Anliegen Rechnung, die teils primär private Belange des Einbürgerungsbewerbers und teils ausschließlich staatliche Belange im Blick haben. Die dort vorgesehenen Einbürgerungserleichterungen sind von daher nicht in gleicher Weise geeignet, im Rahmen der Ausnahmevorschrift des Abs. 2 Berücksichtigung zu finden. Die Tatbestandsmerkmale der Unbescholtenheit und der Unterhaltsfähigkeit im Sinn der Nrn. 2 und 4 des § 8 Abs. 1 StAG wären bei dem von der Kommentarliteratur vertretenen Verständnis des in Abs. 2 der Vorschrift verwendeten Begriffs des öffentlichen Interesses ihrer Bedeutung als das Einbürgerungsermessen erst eröffnende Tatbestandsvoraussetzungen vollständig enthoben, ohne dass dies nach dem sachlichen Zusammenhang gerechtfertigt wäre.

Speziell mit Blick auf § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG spricht gegen eine begriffliche Identität, dass § 8 Abs. 2 StAG den Einbürgerungsbehörden die Möglichkeit einer Ermessenseinbürgerung unabhängig davon einräumt, ob der Ausländer seine fehlende Unterhaltsfähigkeit selbst zu vertreten hat. In einer Vielzahl von Fällen, in denen einer positiven Entscheidung nach Abs. 1 das Nichtvorliegen der tatbestandlichen Anforderungen der Nr. 4 entgegensteht, stünde es auch im Falle rein privatnütziger, besondere persönliche Umstände berücksichtigender Einbürgerungserleichterungen im Ermessen der Einbürgerungsbehörde, ob sie grundsätzlich oder je nach den Umständen des Einzelfalls fordert, dass der Ausländer seine fehlende Unterhaltsfähigkeit nicht zu vertreten hat.

Die aufgezeigte Problematik wird anhand des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts deutlich. Ein Einbürgerungsermessen nach § 8 Abs. 1 StAG ist dem Beklagten mit Blick auf Nr. 4 der Vorschrift nicht eröffnet. Dessen ungeachtet genügt der Kläger allen unter Nr. 8.1.2 i.V.m. Nr. 8.1.3.7 und unter Nrn. 8.1.2.2 bis 8.1.2.6 festgelegten Kriterien, die im Rahmen des § 8 Abs. 1 StAG den Begriff des öffentlichen Interesses konkretisieren sollen. Denn auch dem Erfordernis ausreichender Sprachkenntnisse wäre mit Blick auf die - seinen persönlichen Belangen Rechnung tragende - Einbürgerungserleichterung der Nr. 8.1.3.7 Genüge getan, da insoweit bei Personen, die - wie er - das 60. Lebensjahr vollendet und seit 12 Jahren ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland haben, ausreicht, wenn sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben mündlich in deutscher Sprache verständigen können. Zu Zweifeln, ob der Kläger sich in dieser Weise verständigen kann, besteht angesichts seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine Veranlassung. Der Klarstellung halber sei angemerkt, dass der Senat der Ansicht des Beklagten, bei Anwendung der Nr. 8.1.3.7 StAR-VwV sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nicht die Vita des Einbürgerungsbewerbers der Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift entgegensteht, nicht zu folgen vermag. Sinn und Zweck dieser aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Verwaltungsvorschrift ist es, den besonderen persönlichen Verhältnissen und dem typischerweise nur noch eingeschränkten Leistungsvermögen älterer Personen im Falle eines langjährigen Inlandsaufenthalts im Rahmen der Ermessensausübung angemessen Rechnung zu tragen, und zwar unabhängig davon, ob ihnen der Erwerb weitergehender Sprachkenntnisse in jüngeren Jahren nach ihren persönlichen Fähigkeiten und ihren Lebensverhältnissen zumutbar gewesen wäre.

Die Annahme, dass der Tatbestand des öffentlichen Interesses im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG mit dem durch die Vorgaben der StAR-VwV zu Abs. 1 der Vorschrift konkretisierten öffentlichen Interesse identisch ist, hätte somit fallbezogen zur Folge, dass der Beklagte den Kläger auf der Grundlage des Abs. 2 wegen Eingreifens der Einbürgerungserleichterung der Nr. 8.1.3.7 StAR-VwV einbürgern könnte, ohne dass er kraft Gesetzes oder auch nur kraft Verwaltungsvorschrift gehalten wäre zu prüfen, ob dieser seine fehlende Unterhaltsfähigkeit zu vertreten hat. Es erscheint fernliegend, dass dies der Intention des Gesetzgebers entspricht.

Die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren vom 17.4.2009 zu § 8 Abs. 2 StAG sprechen - ungeachtet des Umstands, dass sie die Gerichte nicht zu binden vermögen und selbst im Verhältnis zu den Behörden noch einer verbindlichen Umsetzung bedürfen - ebenfalls gegen die von der Kommentarliteratur befürwortete weite Auslegung der Vorschrift. Denn deren Nr. 8.2 verweist gerade nicht auf die Gesamtheit der in Nrn. 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 StAR-VwV vorgesehenen Einbürgerungserleichterungen, deren Vorliegen ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 1 StAG rechtfertigen kann. Vielmehr soll ein Absehen von dem Unbescholtenheitserfordernis bzw. der Unterhaltsfähigkeit nach Nr. 8.2 StAR-VwV z.B. in Betracht kommen, wenn bereits Einbürgerungserleichterungen, einschließlich vorübergehender oder dauerhafter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, bei einem besonderen (Nr. 8.1.3.5 StAR-VwV) oder herausragenden (Nr. 8.1.2.6.3.6 StAR-VwV) öffentlichen Interesse - Verkürzung der Mindestdauer des Inlandsaufenthalts bei Vorliegen eines besonderen Einbürgerungsinteresses oder Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei einem herausragenden öffentlichen Einbürgerungsinteresse - eingeräumt worden sind. In den beispielhaft genannten Anwendungsfällen setzt ein Absehen von der Unterhaltsfähigkeit mithin voraus, dass ein besonderes oder herausragendes Einbürgerungsinteresse besteht. Dazu, ob weitere, gegebenenfalls welche, Fallgestaltungen eines öffentlichen Interesses im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG denkbar sind, verhalten sich die Vorläufigen Anwendungshinweise nicht. Allerdings spricht der Umstand, dass die in der StAR-VwV vorgesehenen Einbürgerungserleichterungen nicht allesamt in Bezug genommen werden, eindeutig dafür, dass jedenfalls nach dem Verständnis des Bundesministeriums des Inneren nicht jede zu Abs. 1 der Vorschrift vorgesehene Einbürgerungserleichterung den Schluss auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG nahe legen soll, sondern vorrangig oder ausschließlich solche, die einem spezifisch staatlichen Interesse zu dienen bestimmt sind.

Allein ein solches Verständnis der Vorschrift erscheint aus Sicht des Senats sachgerecht. Ermessensgesichtspunkte und Einbürgerungserleichterungen, die nach der Rechtsprechung und den insoweit geltenden Verwaltungsvorschriften der StAR-VwV zwar im Rahmen des § 8 Abs. 1 StAG beachtlich und grundsätzlich dort geeignet sind, eine dem Ausländer positive Einbürgerungsentscheidung zu ermöglichen, aber nicht irgendwie gearteten staatlichen Interessen dienen, sondern vorrangig besonderen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des Ausländers angemessen Rechnung tragen sollen, vermögen ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG nicht zu begründen.

So kann sich beispielsweise daraus, dass im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 StAG und zweifelsfrei ebenso des Absatzes 2 der Vorschrift eine Aufenthaltserlaubnis, die nach § 23 Abs. 1 AufenthG aus humanitären Gründen auf Dauer zugesagt ist, als erforderlicher Aufenthalt ausreichen soll (Nr. 8.1.2.4 StAR-VwV), kein im Rahmen des § 8 Abs. 2 StAG beachtliches öffentliches Interesse an der Einbürgerung ergeben. Gleiches gilt etwa hinsichtlich der die allgemein geltenden Sprachanforderungen einschränkenden Einbürgerungserleichterungen für minderjährige Kinder (Nr. 8.1.3.6 StAR-VwV) und ältere Personen (Nr. 8.1.3.7 StAR-VwV).

Nach allem ist ein öffentliches Interesse im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG nur gegeben, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbegehrens abhebendes spezifisch staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht, das es ausnahmsweise rechtfertigen kann, den Ausländer trotz mangelnder Unbescholtenheit und/oder fehlender Unterhaltsfähigkeit - insoweit gegebenenfalls auch im Falle eines Vertretenmüssens - einzubürgern. Nur bei Bestehen eines solchen durch staatliche Belange vorgegebenen öffentlichen Interesses verlangt die Vorschrift der Einbürgerungsbehörde die Betätigung ihres Einbürgerungsermessens ab.

Nach Einschätzung des Senats entspricht dies der - wenngleich bisher nicht ausdrücklich formulierten - Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts. Wie ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.3.2012 in einem Fall, in dem ein Einbürgerungsermessen nach § 8 Abs. 1 StAG wegen Nichterfüllung des Unbescholtenheitserfordernisses ausgeschlossen war, beanstandet, dass es an der nötigen Tatsachengrundlage für die Beurteilung fehle, ob ein öffentliches Interesse im Sinne des Absatzes 2 der Vorschrift besteht. Denn das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers, sein journalistischer Arbeitsplatz betreffe den Nahen Osten und er erfülle eine repräsentative Funktion für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, nicht zum Anlass genommen zu überprüfen, ob und inwieweit dies zutreffe und wie diese und gegebenenfalls weitere bedeutsame Umstände im Hinblick auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinne von § 8 Abs. 2 StAG zu bewerten seien. Damit hat es, ohne die tatbestandlichen Anforderungen eines öffentlichen Interesses im Sinne des Absatzes 2 näher zu definieren, deren Vorliegen jedenfalls nicht davon abhängig gemacht, ob eine der in der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zu Absatz 1 der Vorschrift allgemein anerkannten, das öffentliche Interesse im Sinne des Absatzes 1 kennzeichnenden Einbürgerungserleichterungen greift, sondern bezogen auf den konkreten Sachverhalt die Prüfung gefordert, ob die Wahrnehmung einer repräsentativen Funktion für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG begründet. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass im Rahmen des § 8 Abs. 2 StAG entscheidend darauf abzustellen ist, ob ein spezifisch staatliches Interesse an einem ausnahmsweisen Absehen von den strengen Voraussetzungen des Abs. 1 Nrn. 2 und/oder 4 besteht.

Mithin ist nicht zu erwarten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vorschlag der Kommentarliteratur, jedwede anerkannte Einbürgerungserleichterung als geeignet anzusehen, ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG zu begründen, aufgreifen könnte.

Demgemäß füllt allein die dem Kläger zugute kommende Einbürgerungserleichterung für ältere Personen (Nr. 8.1.3.7 StAR-VwV) den Tatbestand eines öffentlichen Interesses im Sinne der genannten Vorschrift nicht aus. Gleichzeitig ist festzustellen, dass Anhaltspunkte für das Bestehen eines durch spezifisch staatliche Belange vorgegebenen öffentlichen Interesses an der Einbürgerung des Klägers, also eines Erwünschtseins seiner Einbürgerung aufgrund allgemeiner politischer, wirtschaftlicher und kultureller Gesichtspunkte, weder ersichtlich noch dargetan sind. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Ansicht vertreten, für ein „Erwünschtsein“ im Sinne eines staatlichen Interesses an seiner Einbürgerung müsse ausreichen, dass er schon über 30 Jahre und damit sehr lange in Deutschland lebe und hier auf Dauer bleibeberechtigt sei. Zudem hätten seine Kinder sich ebenfalls hier niedergelassen, seien zum Teil schon lange eingebürgert und berufstätig, so dass sie als Steuerzahler zum Gemeinwohl beitrügen. Dies reicht - so erfreulich die Entwicklung der Kinder sicherlich ist - mit Blick auf den hier allein interessierenden Kläger zur Begründung eines staatlichen Interesses im vorbezeichneten Sinne nicht aus. Dass das Alter und ein langjähriger Aufenthalt im Inland einem Einbürgerungsbewerber im Sinne des § 8 Abs. 1 StAG einbürgerungserleichternd zugute kommen können, vermag - wie ausgeführt - für sich genommen nicht automatisch den Schluss auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG zu rechtfertigen, und kann auch im Zusammenspiel mit einer gelungenen Integration der Kinder ein solches Interesse nicht begründen. Denn § 8 Abs. 2 StAG enthält nach der gesetzlichen Konzeption einen Ausnahmetatbestand und setzt daher voraus, dass der konkrete Fall sich in einer spezifischen Weise von der in der Mehrzahl der Zuwandererfamilien zu beobachtenden Integration der Kinder in die hiesigen Verhältnisse - zusätzlich - positiv abhebt. Anhaltspunkte hierfür sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. Dem Beklagten ist mithin ein Einbürgerungsermessen nach § 8 Abs. 2 StAG nicht eröffnet.

Wegen Fehlens diesbezüglicher tatsächlicher Anhaltspunkte und damit mangels Entscheidungsrelevanz bedarf keiner Entscheidung, ob - wie das Verwaltungsgericht annimmt - ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG auch bei besonderen Integrationsleistungen des Einbürgerungsbewerbers zu bejahen ist. Angemerkt sei lediglich, dass für eine solche Auslegung der Vorschrift die - wenngleich in anderem Zusammenhang verwendete - Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 27.5.2010 „zur Vermeidung einer Härte oder wegen anderweitiger Integrationsleistungen“(BVerwG, Urteil vom 27.5.2010, a.a.O., juris-Rdnr. 36 (vgl. auch Rdnr. 39)) sprechen mag.

3. Nach alldem bleibt festzuhalten, dass dem Kläger weder auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 StAG noch des § 8 Abs. 2 StAG ein Anspruch darauf zusteht, dass der Beklagte erneut über sein Einbürgerungsbegehren entscheidet.

Die Berufung gegen das den diesbezüglich gestellten Hilfsantrag des Klägers abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts unterliegt daher der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 42.1 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, muss aber in der Sache ohne Erfolg bleiben.

Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage hinsichtlich des Hilfsantrags, den allein der Kläger im Berufungsverfahren weiterverfolgt, zu Recht abgewiesen. Ihm ist zudem darin zuzustimmen, dass dem Kläger mit Blick auf das Fehlen eines insoweit geeigneten Aufenthaltstitels kein aus § 10 StAG herleitbarer Anspruch auf Einbürgerung zusteht. Dies hat der Kläger ausweislich der Beschränkung seines Berufungsbegehrens akzeptiert. Sein im Berufungsverfahren weiter verfolgter Antrag, den Beklagten zu verpflichten, über seinen Einbürgerungsantrag in Anwendung des § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 StAG erneut nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ist unbegründet.

1. Ein auf § 8 Abs. 1 StAG gestützter Anspruch auf Neubescheidung setzt zunächst voraus, dass die durch die Vorschrift vorgegebenen gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Ist dies zu bejahen, so steht die Einbürgerung im grundsätzlich weiten Ermessen des Beklagten als zuständiger Einbürgerungsbehörde.(Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht - GK-StAR -, Stand 25. Erg.lfg. August 2011, § 8 Rdnr. 170 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27.5.2010 - 5 C 8/09 -, NVwZ 2010, 1502 ff.)

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 8 Abs. 1 StAG ist geklärt, dass der Einbürgerungsbehörde ein Einbürgerungsermessen nach dieser Vorschrift nur eingeräumt ist, wenn neben den sonstigen in der Vorschrift aufgeführten und vorliegend außer Streit stehenden Voraussetzungen das auf den Nachweis der wirtschaftlichen Integration zielende Tatbestandsmerkmal der Nr. 4 erfüllt ist.(BVerwG, Urteil vom 27.2.1958 - I C 99.56 -, BVerwGE 6, 207 ff.) Hiernach muss der Ausländer im Stande sein, sich und seine Angehörigen aus eigener Kraft zu ernähren. Ist dies nicht der Fall, weil der Ausländer auf den Bezug von (ergänzenden) Sozialleistungen angewiesen ist, spielt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der obergerichtlichen Rechtsprechung(OVG Berlin, Beschluss vom 9.10.1995 - 5 M 25.95 -, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.3.1996 - 13 S 1908/95 -, jeweils juris) zu § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG keine Rolle, ob der Ausländer seine Bedürftigkeit zu vertreten hat. Auf Kritik von Seiten der Kommentarliteratur(GK-StAR, a.a.O., § 8 Rdnr. 124), wonach dieses keine Ausnahmen zulassende Verständnis des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG den seit Inkrafttreten der Vorschrift im Jahr 1914 zu verzeichnenden sozialpolitischen Veränderungen nicht angemessen Rechnung trage, hat das Bundesverwaltungsgericht seine am Wortlaut orientierte Auslegung der Vorschrift in der Vergangenheit mehrfach bekräftigt. Es hat dies damit begründet, dass der Gesetzgeber das Staatsangehörigkeitsrecht - u.a. auch § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG - wiederholt geändert, dabei die Einbürgerung für bestimmte Personenkreise mit Wirkung zum 1.1.1991 erleichtert und geregelt habe, unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme von Sozialleistungen der Einbürgerung nicht entgegenstehe. Dies berücksichtigend verbiete es sich, die unverändert gebliebene Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG, die in diese neuere Gesetzgebung nicht einbezogen worden sei, teleologisch zu reduzieren.(BVerwG, Beschlüsse vom 5.5.1997 - 1 B 94/97 -, NVwZ-RR 1997, 738 f., und vom 10.7.1997 - 1 B 141/97 -, NVwZ 1998, 183 f.; Urteil vom 22.6.1999 - 1 C 16/98 -, InfAuslR 1999, 501 ff.) Zu der Frage, wann ein Einbürgerungsbewerber sich und seine Angehörigen auf Dauer aus eigenen Mitteln ernähren kann, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.7.1998 - 13 S 2212/96 -, InfAuslR 1998, 509 ff.) überzeugend ausgeführt, dass er zumindest über eigene Einnahmen in Höhe der Regelsätze der Sozialhilfe verfügen muss.

Fallbezogen scheitert ein auf § 8 Abs. 1 StAG gestützter Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Einbürgerungsantrags am Nichtvorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzung der Nr. 4 der Vorschrift, da der Kläger für sich und seine Ehefrau fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Gestalt der bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter nach dem 4. Kapitel des SGB XII bezieht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass dieser Leistungsbezug einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG auch dann entgegensteht, wenn der Kläger den Umstand, der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistungen berechtigt, nicht zu vertreten hat.

Da es im Rahmen der Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG nicht darauf ankommt, ob der Einbürgerungsbewerber seine Bedürftigkeit zu vertreten hat, ist aus Rechtsgründen kein Raum für die von dem Kläger reklamierte entsprechende Heranziehung der vom Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 - 5 C 22/08 -, NVwZ 2009, 843 ff.) entwickelten Grundsätze zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich frühere Versäumnisse nicht mehr als wesentliche, prägende Ursache für den Leistungsbezug darstellen und daher vom Einbürgerungsbewerber nicht mehr im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten sind. Dies ist sachgerecht, denn die gesetzlichen Erleichterungen, die diese Vorschrift gewährt, rechtfertigen sich - wie das Bundesverwaltungsgericht in dem klägerseits zitierten Urteil vom 19.2.2009 ausdrücklich hervorgehoben hat - daraus, dass bei zurechenbar unzureichender wirtschaftlicher Integration schon die erforderliche Voraufenthaltszeit eines achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalts oder der für den Einbürgerungsanspruch erforderliche Aufenthaltsstatus gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG nicht erreicht werden kann, weil die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) regelmäßig einen gesicherten Lebensunterhalt verlangen. Dies gilt insbesondere auch für die Ersetzung einer - wie im Fall des Klägers - nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 AufenthG aus humanitären Gründen erteilten oder verlängerten befristeten Aufenthaltserlaubnis durch eine Niederlassungserlaubnis, da deren Erteilung nach den §§ 26 Abs. 4 i.V.m. 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ebenfalls voraussetzt, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist.

Der Kläger begründet seine Ansicht, im Rahmen des § 8 Abs. 1 StAG dürfe hinsichtlich der Unterhaltsfähigkeit kein strengerer Maßstab als im Rahmen des § 10 StAG angelegt werden, mit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 27.5.2010.(BVerwG, Urteil vom 27.5.2010, a.a.O.) Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Ausführungen, wonach die Anspruchsvoraussetzungen bzw. Ausschlussgründe der §§ 10 und 11 StAG der Sache nach bei der Ermessensentscheidung nach § 8 Abs. 1 StAG berücksichtigt werden dürfen, ausdrücklich unter dem Vorbehalt stehen, dass sie in § 8 Abs. 1 StAG nicht schon auf der Tatbestandsebene modifiziert sind. Gerade dies ist der Fall, denn die tatbestandlichen Anforderungen an die Unterhaltsfähigkeit sind in § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG anders - insbesondere unter Anlegung strengerer Kriterien - geregelt als in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG.

Im Übrigen verkennt der Kläger bei seiner Argumentation, ihm dürften die Fernwirkungen seines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens aktuell nicht mehr zugerechnet werden, dass die diesbezüglich vom Bundesverwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht entwickelten Kriterien in seinem Fall nicht erfüllt sind. Denn der hiernach maßgebliche Zeitraum von acht Jahren ist noch nicht verstrichen. Dem Kläger ist entgegenzuhalten, dass er und seine Ehefrau als Bedarfsgemeinschaft seit Erreichen des Rentenalters im Juli 2008 Leistungen der Grundsicherung im Alter beziehen, weil er sich seit Erhalt seiner Arbeitserlaubnis im Oktober 1991 bis zum Eintritt in das Rentenalter im Juli 2008 nur unzureichend um eine Arbeitsstelle bemüht hat und daher keinen Anspruch auf eine Altersrente erwerben konnte. Ausweislich der Ausländerakte ist der Kläger seitens der Ausländerbehörde frühzeitig schriftlich darauf hingewiesen worden, dass eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden kann, wenn der Lebensunterhalt der Familie aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen gesichert ist (Schreiben der Ausländerbehörde vom 4.11.1992, Bl. 173 f. der Ausländerakte, und Bescheid vom 5.1.1993 betreffend die Ablehnung der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, Bl. 178 f. der Ausländerakte). Aktenkundig sind indes lediglich drei - von vornherein wenig erfolgversprechende - Versuche, eine Arbeitsstelle zu finden, nämlich seine Bewerbungen 1996 in Berlin bzw. Hamburg und 2005 erneut in Berlin. Die jeweiligen Ausländerbehörden lehnten eine Aufnahme des Klägers in ihren Zuständigkeitsbereich jeweils ab, und zwar wegen Nichtbeibringung der geforderten Einstellungszusicherung (Bl. 219 der Ausländerakte) bzw. weil nach der Höhe des voraussichtlichen Verdienstes nicht auszuschließen war, dass er weiterhin auf den Bezug von Sozialleistungen angewiesen sein würde (Bl. 230 und 279 der Ausländerakte). Sonstige - insbesondere ortsnahe und insofern erfolgversprechendere - Bemühungen des Klägers um eine Beschäftigung trägt dieser selbst nicht vor. Er gibt lediglich an, sich wiederholt und regelmäßig bei den Arbeitsämtern in H., V. und A-Stadt als arbeitssuchend gemeldet zu haben (Bl. 176 der Einbürgerungsakte). Erfolglos gebliebene Bewerbungen behauptet er nicht. Zudem tritt er der Feststellung in dem angefochtenen, die Einbürgerung ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 3.3.2010, es könne nicht von einem unverschuldeten Bezug öffentlicher Mittel ausgegangen werden, im Klage- und Berufungsverfahren nur insoweit entgegen, als er geltend macht, mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien ihm die Fernwirkungen seines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens aktuell nicht mehr zurechenbar. Dies trifft indes gerade nicht zu. Denn der Sachverhalt stellt sich so dar, dass dem Kläger seit Erhalt einer Arbeitserlaubnis im Oktober 1991 bis zum Eintritt in das Rentenalter im Juli 2008 unzureichende Bemühungen um eine Arbeitsstelle entgegenzuhalten sind. Seit Beendigung dieser langen Zeit mangelnder Anstrengungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes sind im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erst ca. vier Jahre verstrichen, so dass der Kläger aus der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts schon aus tatsächlichen Gründen nicht zu seinen Gunsten herleiten kann, dass er für seine jahrelang unzureichenden Bemühungen nicht mehr einzustehen habe.

2. Aus § 8 Abs. 2 StAG leitet sich ein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Einbürgerungsantrags ebenfalls nicht her.

Nach dieser Vorschrift kann von dem Unbescholtenheitserfordernis des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG und dem Erfordernis der Unterhaltsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Der Gesetzgeber hat diese Ausnahmevorschrift, die bezüglich der Nr. 4 am 1.1.2005 und bezüglich der Nr. 2 am 28.9.2007 in Kraft getreten ist, neu in das Staatsangehörigkeitsgesetz eingefügt, weil er im Hinblick auf die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG mit ihren speziellen Voraussetzungen auch bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG eine Ausnahmeregelung als erforderlich ansah. Bei den Tatbestandsvoraussetzungen „Gründe des öffentlichen Interesses“ und „Vermeidung einer besonderen Härte“ handelt es sich jeweils um unbestimmte Rechtsbegriffe, die inhaltlicher Konkretisierung bedürfen und deren Auslegung und Anwendung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Fallbezogen spricht nichts für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands.

Die Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 2 StAG ist für die Auslegung der Vorschrift nicht ergiebig. Sie führt lediglich einen - hier nicht einschlägigen - Beispielsfall einer besonderen Härte an. Hinweise zum Verständnis des Tatbestandsmerkmals „Gründe des öffentlichen Interesses“ fehlen vollständig.(BT-Drs. 14/7387, S. 107, und 15/420, S. 116)

In der Rechtsprechung ist bisher nur in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Vermeidung einer besonderen Härte geklärt, welche konkreten Anforderungen die gesetzliche Neuregelung an das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls stellt.

Das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 20.3.2012 - 5 C 5.11 -) hat vor kurzem entschieden, dass eine besondere Härte im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen sein muss und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest abgemildert werden könnte. Es hat damit die bisher zu den Anforderungen an das Vorliegen einer besonderen Härte ergangene obergerichtliche Rechtsprechung(HessVGH, Beschluss vom 21.10.2008 - 5 A 1820.08.Z -, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.5.2009 - 13 S 2428.08 -, jeweils juris), u.a. des Senats(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.6.2010 - 1 A 88/10 -, juris), bestätigt. Dies zugrundelegend kommt fallbezogen ein Einbürgerungsermessen des Beklagten zur Vermeidung einer besonderen Härte nicht in Betracht. Die Argumentation des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, eine besondere Härte liege darin, dass er wegen seines Alters außer Stande sei, an seinem Angewiesensein auf den Bezug von Sozialleistungen noch etwas zu ändern, geht fehl. Denn diese Situation wird weder durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen noch könnte sie durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest abgemildert werden. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg der Würdigung der Versagung der Einbürgerung als besondere Härte im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG selbst in Fällen, in denen der Betroffene den Bezug von Sozialhilfeleistungen nicht zu vertreten hat, bereits mehrfach - u.a. in seinem vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil vom 20.3.2012 in Bezug genommenen Beschluss vom 11.6.2009 - eine Absage erteilt.(OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11.6.2009 - OVG 5 M 30.08 -, und vom 8.2.2010 - OVG 5 M 48.09 -, jeweils juris) Auch dies überzeugt.

Zur Frage, wann die Voraussetzungen des alternativen Tatbestandsmerkmals „aus Gründen des öffentlichen Interesses“ erfüllt sind, hat sich das Bundesverwaltungsgericht noch nicht dezidiert geäußert. In seinem Urteil vom 20.3.2012 hat es allerdings beanstandet, dass das Berufungsgericht das Vorbringen des dortigen Einbürgerungsbewerbers, sein journalistischer Arbeitsplatz betreffe den Nahen Osten und er erfülle eine repräsentative Funktion für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, in tatsächlicher Hinsicht nicht hinterfragt und nicht geprüft habe, wie diese und gegebenenfalls weitere bedeutsame Umstände im Hinblick auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG zu bewerten seien.

Die obergerichtliche Rechtsprechung hat sich zu den Anforderungen, die an das Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG zu stellen sind, ebenfalls noch nicht festgelegt. In den Entscheidungen, in denen § 8 Abs. 2 StAG Erwähnung findet, heißt es - sofern das Vorliegen eines öffentlichen Interesses angeprüft wird - jeweils ohne nähere Darlegung, ein solches sei nicht erkennbar.(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.5.2009, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 21.10.2011 - 1 S 135/11 -, NVwZ-RR 2012, 160 f.) An erstinstanzlichen Entscheidungen finden sich ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach(VG Ansbach, Urteil vom 10.9.2008 - AN 15 K 08.00780 -, juris) und mehrere Urteile des Verwaltungsgerichts des Saarlandes(VG des Saarlandes, Urteile vom 9.2.2010 - 2 K 530/09 -, vom 14.12.2010 - 2 K 445/09 -, vom 22.11.2011 - 2 K 560/10 - und vom 31.1.2012 - 2 K 667/10 -, jeweils juris), u.a. auch das im Verfahren des Klägers ergangene Urteil vom 27.9.2011.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat zu der dortigen Fallgestaltung ausgeführt, Anhaltspunkte für Gründe des öffentlichen Interesses im Sinn von § 8 Abs. 2 StAG lägen nicht vor, auch wenn die Beachtung einer Staatenlosigkeit wegen der Verpflichtung, die Einbürgerung so weit wie möglich zu erleichtern, hierzu gezählt werde. Auch spiele die von dem Kläger angeführte, im öffentlichen Interesse liegende einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer ausreichenden Integration in die deutschen Verhältnisse keine ausschlaggebende Rolle. Eine klare Aussage dazu, wann Gründe des öffentlichen Interesses im Sinn des Abs. 2 vorliegen, enthalten diese Ausführungen nicht.

Nach dem in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts des Saarlandes zum Ausdruck kommenden Verständnis der in § 8 Abs. 2 StAG getroffenen Ausnahmeregelung soll das Vorliegen von Gründen des öffentlichen Interesses voraussetzen, dass der Einbürgerungsbewerber besondere Integrationsleistungen erbracht hat.

In der Kommentarliteratur wird gefordert, den Begriff des öffentlichen Interesses weit auszulegen. Anknüpfungspunkt der Argumentation sind die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht - StAR-VwV - zur Handhabung des durch § 8 Abs. 1 StAG eröffneten Ermessens und die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren vom 17.4.2009 zu § 8 Abs. 2 StAG, die noch einer (für die Einbürgerungsbehörden) verbindlichen Umsetzung durch Änderung der StAR-VwV bedürfen. Das öffentliche Interesse im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG sei im Zusammenhang zu sehen mit den vom Bundesministerium des Inneren vorgegebenen Einbürgerungserleichterungen, die im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen seien und das öffentliche Interesse an der Einbürgerung des durch sie privilegierten Personenkreises zum Ausdruck brächten. Seien die Voraussetzungen einer solchen Einbürgerungserleichterung erfüllt, sei regelmäßig auch ein Abweichen vom Unterhaltserfordernis angezeigt.(GK-StAG, a.a.O., § 8 Rdnr. 157; Hailbronner/Renner/Maaßen, a.a.O., § 8 Rdnr. 48) Zu eng, jedenfalls nicht abschließend, seien die Vorgaben der Nr. 8.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise. Denn der Gesetzgeber habe - anders als dort gefordert - nicht ein „besonderes“ oder gar „herausragendes“ öffentliches Interesse zur Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmeregelung gemacht, sondern ein „schlichtes“ öffentliches Interesse. Ein solches manifestiere sich grundsätzlich in allen in der Verwaltungspraxis anerkannten und in der StAR-VwV bezeichneten Einbürgerungserleichterungen.(GK-StAG, a.a.O., § 8 Rdnr. 159 f.)

Diese Auslegung erscheint zu weitgehend. Sie beruht offenbar auf der Annahme, der Begriff des öffentlichen Interesses im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG sei identisch mit dem in den Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 StAR-VwV umschriebenen öffentlichen Interesse, das in den Fällen des § 8 Abs. 1 StAG im Rahmen des Einbürgerungsermessens eine dem Einbürgerungsbewerber positive Entscheidung ermöglichen kann. Wenngleich die Verwendung des Begriffs „öffentliches Interesse“ in Abs. 2 der Vorschrift dieses Verständnis auf den ersten Blick durchaus rechtfertigen könnte, zeigt sich bei näherer Betrachtung, dass die Annahme, der Gesetzgeber habe das Tatbestandsmerkmal „öffentliches Interesse“ im Sinn der zur Förderung einer einheitlichen Handhabung des Einbürgerungsermessens erlassenen Vorgaben der StAG-VwV zu § 8 Abs. 1 StAG verstanden wissen wollen, nicht tragfähig ist.

In Bezug auf § 8 Abs. 1 StAG verlangt das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteile 27.2.1957 - I C 165.55 -, BVerwGE 4, 298 ff., vom 30.9.1958 - I C 20.58 -, BVerwGE 7, 237 ff., vom 21.10.1986 - 1 C 44.84 -, BVerwGE 75, 86 ff., und vom 27.5.2010, a.a.O., m.w.N.) bisher in ständiger Rechtsprechung von den Einbürgerungsbehörden, bei der Ermessensausübung darauf abzustellen, ob ein staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht. Die Behörde habe zu prüfen, ob die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers als auch nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im staatlichen Interesse erwünscht ist, ohne dass eine Abwägung mit den persönlichen Interessen des Einbürgerungsbewerbers stattfinde. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner zuletzt zur Problematik ergangenen bereits in Bezug genommenen Entscheidung vom 27.5.2010 offen gelassen, ob es ungeachtet der diesbezüglichen Kritik(Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 8 Rdnr. 50; GK-StAR, a.a.O., § 8 Rdnrn. 178 ff.) daran festhalten wird, dass bei der Ermessensentscheidung nach § 8 Abs. 1 StAG ohne Abwägung des privaten Interesses des Einbürgerungsbewerbers allein das öffentliche Interesse an einer Einbürgerung zu berücksichtigen ist. Allerdings spricht im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 StAG - wie noch auszuführen sein wird - alles dafür, Einbürgerungserleichterungen, die den persönlichen Verhältnissen des Einbürgerungsbewerbers Rechnung tragen sollen, nicht als ausreichend zur Begründung eines öffentlichen Interesses zu erachten, sondern ein spezifisch staatliches Interesse an der Einbürgerung als unverzichtbar zu fordern.

Die Vorgaben der StAR-VwV, insbesondere die dort vorgesehenen Einbürgerungserleichterungen, die nach Ansicht der Kommentarliteratur ein öffentliches Interesse auch im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG an der Einbürgerung des durch sie privilegierten Personenkreises zum Ausdruck bringen können, sind am 1.2.2001, also lange bevor der Gesetzgeber die Einfügung des heutigen § 8 Abs. 2 StAG beschlossen hat, in Kraft getreten. Nach Nr. 8.0 StAR-VwV kann bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 StAG eine Einbürgerung nach Ermessen der Behörde erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang heißt es unter Nr. 8.1.2, dass die Nrn. 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 allgemeine Grundsätze für die Ermessensausübung enthalten und festlegen, unter welchen Voraussetzungen ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung anzunehmen ist. Demgemäß sind die unter Nr. 8.1.2 StAR-VwV fixierten allgemeinen Grundsätze für die Ermessensausübung und die unter Nr. 8.1.3 StAR-VwV vorgesehenen Einbürgerungserleichterungen für bestimmte Personengruppen vom Bundesministerium des Inneren mit dem Ziel konzipiert worden, den Einbürgerungsbehörden durch Konkretisierung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Rahmen für eine einheitliche Bewältigung der speziell bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 StAG zu erwartenden Problemstellungen vorzugeben.

Dass jede zu § 8 Abs. 1 StAG anerkannte Einbürgerungserleichterung gleichzeitig ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG zum Ausdruck bringt, ist indes nicht anzunehmen.

Das öffentliche Interesse jeweils inhaltsgleich zu verstehen, hieße zunächst, dass einerseits eine Ermessenseinbürgerung nach Abs. 1 der Vorschrift nur in Betracht kommt, wenn u.a. die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nrn. 2 und 4 und gleichzeitig die im Rahmen der Ermessensbetätigung nach der StAR-VwV zu prüfenden Kriterien, von deren Vorliegen das Bestehen eines öffentlichen Interesses abhängt, allesamt erfüllt sind, dass andererseits aber eine Ermessenseinbürgerung nach Abs. 2 der Vorschrift bei Vorliegen der gleichen das öffentliche Interesse bestimmenden Kriterien ohne Weiteres auch möglich wäre, wenn der Einbürgerungsbewerber den tatbestandlichen Voraussetzungen der Nrn. 2 und/oder 4 nicht genügt. Dies kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Denn die unter Nrn. 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 erfassten Kriterien für das Vorliegen des im Rahmen des § 8 Abs. 1 StAG von der Rechtsprechung geforderten öffentlichen Interesses tragen durchaus unterschiedlichen Anliegen Rechnung, die teils primär private Belange des Einbürgerungsbewerbers und teils ausschließlich staatliche Belange im Blick haben. Die dort vorgesehenen Einbürgerungserleichterungen sind von daher nicht in gleicher Weise geeignet, im Rahmen der Ausnahmevorschrift des Abs. 2 Berücksichtigung zu finden. Die Tatbestandsmerkmale der Unbescholtenheit und der Unterhaltsfähigkeit im Sinn der Nrn. 2 und 4 des § 8 Abs. 1 StAG wären bei dem von der Kommentarliteratur vertretenen Verständnis des in Abs. 2 der Vorschrift verwendeten Begriffs des öffentlichen Interesses ihrer Bedeutung als das Einbürgerungsermessen erst eröffnende Tatbestandsvoraussetzungen vollständig enthoben, ohne dass dies nach dem sachlichen Zusammenhang gerechtfertigt wäre.

Speziell mit Blick auf § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG spricht gegen eine begriffliche Identität, dass § 8 Abs. 2 StAG den Einbürgerungsbehörden die Möglichkeit einer Ermessenseinbürgerung unabhängig davon einräumt, ob der Ausländer seine fehlende Unterhaltsfähigkeit selbst zu vertreten hat. In einer Vielzahl von Fällen, in denen einer positiven Entscheidung nach Abs. 1 das Nichtvorliegen der tatbestandlichen Anforderungen der Nr. 4 entgegensteht, stünde es auch im Falle rein privatnütziger, besondere persönliche Umstände berücksichtigender Einbürgerungserleichterungen im Ermessen der Einbürgerungsbehörde, ob sie grundsätzlich oder je nach den Umständen des Einzelfalls fordert, dass der Ausländer seine fehlende Unterhaltsfähigkeit nicht zu vertreten hat.

Die aufgezeigte Problematik wird anhand des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts deutlich. Ein Einbürgerungsermessen nach § 8 Abs. 1 StAG ist dem Beklagten mit Blick auf Nr. 4 der Vorschrift nicht eröffnet. Dessen ungeachtet genügt der Kläger allen unter Nr. 8.1.2 i.V.m. Nr. 8.1.3.7 und unter Nrn. 8.1.2.2 bis 8.1.2.6 festgelegten Kriterien, die im Rahmen des § 8 Abs. 1 StAG den Begriff des öffentlichen Interesses konkretisieren sollen. Denn auch dem Erfordernis ausreichender Sprachkenntnisse wäre mit Blick auf die - seinen persönlichen Belangen Rechnung tragende - Einbürgerungserleichterung der Nr. 8.1.3.7 Genüge getan, da insoweit bei Personen, die - wie er - das 60. Lebensjahr vollendet und seit 12 Jahren ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland haben, ausreicht, wenn sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben mündlich in deutscher Sprache verständigen können. Zu Zweifeln, ob der Kläger sich in dieser Weise verständigen kann, besteht angesichts seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine Veranlassung. Der Klarstellung halber sei angemerkt, dass der Senat der Ansicht des Beklagten, bei Anwendung der Nr. 8.1.3.7 StAR-VwV sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nicht die Vita des Einbürgerungsbewerbers der Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift entgegensteht, nicht zu folgen vermag. Sinn und Zweck dieser aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Verwaltungsvorschrift ist es, den besonderen persönlichen Verhältnissen und dem typischerweise nur noch eingeschränkten Leistungsvermögen älterer Personen im Falle eines langjährigen Inlandsaufenthalts im Rahmen der Ermessensausübung angemessen Rechnung zu tragen, und zwar unabhängig davon, ob ihnen der Erwerb weitergehender Sprachkenntnisse in jüngeren Jahren nach ihren persönlichen Fähigkeiten und ihren Lebensverhältnissen zumutbar gewesen wäre.

Die Annahme, dass der Tatbestand des öffentlichen Interesses im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG mit dem durch die Vorgaben der StAR-VwV zu Abs. 1 der Vorschrift konkretisierten öffentlichen Interesse identisch ist, hätte somit fallbezogen zur Folge, dass der Beklagte den Kläger auf der Grundlage des Abs. 2 wegen Eingreifens der Einbürgerungserleichterung der Nr. 8.1.3.7 StAR-VwV einbürgern könnte, ohne dass er kraft Gesetzes oder auch nur kraft Verwaltungsvorschrift gehalten wäre zu prüfen, ob dieser seine fehlende Unterhaltsfähigkeit zu vertreten hat. Es erscheint fernliegend, dass dies der Intention des Gesetzgebers entspricht.

Die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren vom 17.4.2009 zu § 8 Abs. 2 StAG sprechen - ungeachtet des Umstands, dass sie die Gerichte nicht zu binden vermögen und selbst im Verhältnis zu den Behörden noch einer verbindlichen Umsetzung bedürfen - ebenfalls gegen die von der Kommentarliteratur befürwortete weite Auslegung der Vorschrift. Denn deren Nr. 8.2 verweist gerade nicht auf die Gesamtheit der in Nrn. 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 StAR-VwV vorgesehenen Einbürgerungserleichterungen, deren Vorliegen ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 1 StAG rechtfertigen kann. Vielmehr soll ein Absehen von dem Unbescholtenheitserfordernis bzw. der Unterhaltsfähigkeit nach Nr. 8.2 StAR-VwV z.B. in Betracht kommen, wenn bereits Einbürgerungserleichterungen, einschließlich vorübergehender oder dauerhafter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, bei einem besonderen (Nr. 8.1.3.5 StAR-VwV) oder herausragenden (Nr. 8.1.2.6.3.6 StAR-VwV) öffentlichen Interesse - Verkürzung der Mindestdauer des Inlandsaufenthalts bei Vorliegen eines besonderen Einbürgerungsinteresses oder Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei einem herausragenden öffentlichen Einbürgerungsinteresse - eingeräumt worden sind. In den beispielhaft genannten Anwendungsfällen setzt ein Absehen von der Unterhaltsfähigkeit mithin voraus, dass ein besonderes oder herausragendes Einbürgerungsinteresse besteht. Dazu, ob weitere, gegebenenfalls welche, Fallgestaltungen eines öffentlichen Interesses im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG denkbar sind, verhalten sich die Vorläufigen Anwendungshinweise nicht. Allerdings spricht der Umstand, dass die in der StAR-VwV vorgesehenen Einbürgerungserleichterungen nicht allesamt in Bezug genommen werden, eindeutig dafür, dass jedenfalls nach dem Verständnis des Bundesministeriums des Inneren nicht jede zu Abs. 1 der Vorschrift vorgesehene Einbürgerungserleichterung den Schluss auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG nahe legen soll, sondern vorrangig oder ausschließlich solche, die einem spezifisch staatlichen Interesse zu dienen bestimmt sind.

Allein ein solches Verständnis der Vorschrift erscheint aus Sicht des Senats sachgerecht. Ermessensgesichtspunkte und Einbürgerungserleichterungen, die nach der Rechtsprechung und den insoweit geltenden Verwaltungsvorschriften der StAR-VwV zwar im Rahmen des § 8 Abs. 1 StAG beachtlich und grundsätzlich dort geeignet sind, eine dem Ausländer positive Einbürgerungsentscheidung zu ermöglichen, aber nicht irgendwie gearteten staatlichen Interessen dienen, sondern vorrangig besonderen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des Ausländers angemessen Rechnung tragen sollen, vermögen ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG nicht zu begründen.

So kann sich beispielsweise daraus, dass im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 StAG und zweifelsfrei ebenso des Absatzes 2 der Vorschrift eine Aufenthaltserlaubnis, die nach § 23 Abs. 1 AufenthG aus humanitären Gründen auf Dauer zugesagt ist, als erforderlicher Aufenthalt ausreichen soll (Nr. 8.1.2.4 StAR-VwV), kein im Rahmen des § 8 Abs. 2 StAG beachtliches öffentliches Interesse an der Einbürgerung ergeben. Gleiches gilt etwa hinsichtlich der die allgemein geltenden Sprachanforderungen einschränkenden Einbürgerungserleichterungen für minderjährige Kinder (Nr. 8.1.3.6 StAR-VwV) und ältere Personen (Nr. 8.1.3.7 StAR-VwV).

Nach allem ist ein öffentliches Interesse im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG nur gegeben, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbegehrens abhebendes spezifisch staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht, das es ausnahmsweise rechtfertigen kann, den Ausländer trotz mangelnder Unbescholtenheit und/oder fehlender Unterhaltsfähigkeit - insoweit gegebenenfalls auch im Falle eines Vertretenmüssens - einzubürgern. Nur bei Bestehen eines solchen durch staatliche Belange vorgegebenen öffentlichen Interesses verlangt die Vorschrift der Einbürgerungsbehörde die Betätigung ihres Einbürgerungsermessens ab.

Nach Einschätzung des Senats entspricht dies der - wenngleich bisher nicht ausdrücklich formulierten - Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts. Wie ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.3.2012 in einem Fall, in dem ein Einbürgerungsermessen nach § 8 Abs. 1 StAG wegen Nichterfüllung des Unbescholtenheitserfordernisses ausgeschlossen war, beanstandet, dass es an der nötigen Tatsachengrundlage für die Beurteilung fehle, ob ein öffentliches Interesse im Sinne des Absatzes 2 der Vorschrift besteht. Denn das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers, sein journalistischer Arbeitsplatz betreffe den Nahen Osten und er erfülle eine repräsentative Funktion für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, nicht zum Anlass genommen zu überprüfen, ob und inwieweit dies zutreffe und wie diese und gegebenenfalls weitere bedeutsame Umstände im Hinblick auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinne von § 8 Abs. 2 StAG zu bewerten seien. Damit hat es, ohne die tatbestandlichen Anforderungen eines öffentlichen Interesses im Sinne des Absatzes 2 näher zu definieren, deren Vorliegen jedenfalls nicht davon abhängig gemacht, ob eine der in der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zu Absatz 1 der Vorschrift allgemein anerkannten, das öffentliche Interesse im Sinne des Absatzes 1 kennzeichnenden Einbürgerungserleichterungen greift, sondern bezogen auf den konkreten Sachverhalt die Prüfung gefordert, ob die Wahrnehmung einer repräsentativen Funktion für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG begründet. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass im Rahmen des § 8 Abs. 2 StAG entscheidend darauf abzustellen ist, ob ein spezifisch staatliches Interesse an einem ausnahmsweisen Absehen von den strengen Voraussetzungen des Abs. 1 Nrn. 2 und/oder 4 besteht.

Mithin ist nicht zu erwarten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vorschlag der Kommentarliteratur, jedwede anerkannte Einbürgerungserleichterung als geeignet anzusehen, ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG zu begründen, aufgreifen könnte.

Demgemäß füllt allein die dem Kläger zugute kommende Einbürgerungserleichterung für ältere Personen (Nr. 8.1.3.7 StAR-VwV) den Tatbestand eines öffentlichen Interesses im Sinne der genannten Vorschrift nicht aus. Gleichzeitig ist festzustellen, dass Anhaltspunkte für das Bestehen eines durch spezifisch staatliche Belange vorgegebenen öffentlichen Interesses an der Einbürgerung des Klägers, also eines Erwünschtseins seiner Einbürgerung aufgrund allgemeiner politischer, wirtschaftlicher und kultureller Gesichtspunkte, weder ersichtlich noch dargetan sind. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Ansicht vertreten, für ein „Erwünschtsein“ im Sinne eines staatlichen Interesses an seiner Einbürgerung müsse ausreichen, dass er schon über 30 Jahre und damit sehr lange in Deutschland lebe und hier auf Dauer bleibeberechtigt sei. Zudem hätten seine Kinder sich ebenfalls hier niedergelassen, seien zum Teil schon lange eingebürgert und berufstätig, so dass sie als Steuerzahler zum Gemeinwohl beitrügen. Dies reicht - so erfreulich die Entwicklung der Kinder sicherlich ist - mit Blick auf den hier allein interessierenden Kläger zur Begründung eines staatlichen Interesses im vorbezeichneten Sinne nicht aus. Dass das Alter und ein langjähriger Aufenthalt im Inland einem Einbürgerungsbewerber im Sinne des § 8 Abs. 1 StAG einbürgerungserleichternd zugute kommen können, vermag - wie ausgeführt - für sich genommen nicht automatisch den Schluss auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG zu rechtfertigen, und kann auch im Zusammenspiel mit einer gelungenen Integration der Kinder ein solches Interesse nicht begründen. Denn § 8 Abs. 2 StAG enthält nach der gesetzlichen Konzeption einen Ausnahmetatbestand und setzt daher voraus, dass der konkrete Fall sich in einer spezifischen Weise von der in der Mehrzahl der Zuwandererfamilien zu beobachtenden Integration der Kinder in die hiesigen Verhältnisse - zusätzlich - positiv abhebt. Anhaltspunkte hierfür sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. Dem Beklagten ist mithin ein Einbürgerungsermessen nach § 8 Abs. 2 StAG nicht eröffnet.

Wegen Fehlens diesbezüglicher tatsächlicher Anhaltspunkte und damit mangels Entscheidungsrelevanz bedarf keiner Entscheidung, ob - wie das Verwaltungsgericht annimmt - ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG auch bei besonderen Integrationsleistungen des Einbürgerungsbewerbers zu bejahen ist. Angemerkt sei lediglich, dass für eine solche Auslegung der Vorschrift die - wenngleich in anderem Zusammenhang verwendete - Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 27.5.2010 „zur Vermeidung einer Härte oder wegen anderweitiger Integrationsleistungen“(BVerwG, Urteil vom 27.5.2010, a.a.O., juris-Rdnr. 36 (vgl. auch Rdnr. 39)) sprechen mag.

3. Nach alldem bleibt festzuhalten, dass dem Kläger weder auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 StAG noch des § 8 Abs. 2 StAG ein Anspruch darauf zusteht, dass der Beklagte erneut über sein Einbürgerungsbegehren entscheidet.

Die Berufung gegen das den diesbezüglich gestellten Hilfsantrag des Klägers abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts unterliegt daher der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 42.1 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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