Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 B 213/12

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Juni 2012 - 2 L 294/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 14.021,61 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Beigeladenen sind Steueramtsräte (BesGr. A 12), die seit Jahren jeweils einen im Katalog über die Bewertung der Dienstposten der Beamten/Beamtinnen des höheren Dienstes und des gehobenen Dienstes bei den Finanzämtern vom 1.10.2011 nach A 12 - A 13 bewerteten Dienstposten innehaben. Diesen Dienstpostenübertragungen gingen jeweils Ausschreibungen und am Leistungsprinzip ausgerichtete Auswahlentscheidungen voraus.

Der Antragsgegner beabsichtigt, die Beigeladenen, nicht aber auch den Antragsteller unter Beibehaltung ihrer bisherigen Funktionen zu Steueroberamtsräten - BesGr. A 13 - zu befördern. Ausgehend davon, dass alle vier und zahlreiche weitere Steueramtsräte die allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen erfüllen, wurden der Auswahlentscheidung zunächst die dienstlichen Beurteilungen zum 1.5.2010 und 1.5.2007 zugrunde gelegt; da danach u.a. die privaten Beteiligten gleichauf lagen, wurde ausschlaggebend auf das Rangdienstalter abgestellt und sodann zugunsten der Beigeladenen entschieden.

Das Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung aufzugeben, die Beförderungsauswahlentscheidung vorläufig nicht zu vollziehen, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 19.6.2012, dem Antragsteller zugestellt am 22.6.2012, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 5.7.2012 eingegangene und am 23.7.2012 - einem Montag - begründete Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner und der Beigeladene zu 1. entgegengetreten sind.

II.

Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Das, was der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung vom 23.7.2012 und vertiefend im Schriftsatz vom 4.9.2012 dargelegt hat und vom Senat allein zu prüfen ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern, denn daraus ergibt sich kein durchgreifender Grund, die beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen vorläufig zu untersagen. Das gilt sowohl mit Blick auf den vom Antragsteller ins Feld geführten, unmittelbar auf Art. 33 Abs. 5 GG gestützten Beförderungsanspruch - dazu nachfolgend 1. - als auch für die geltend gemachte Verletzung des Bestengrundsatzes bei der Auswahlentscheidung des Antragsgegners - dazu nachfolgend 2. -. Das lässt sich mit hinreichender Sicherheit bereits im vorliegenden Anordnungsverfahren feststellen.

1. Der Antragsteller meint, er müsse - außerhalb eines an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichteten Auswahlverfahrens - in unmittelbarer Anwendung des Art. 33 Abs. 5 GG auf einer der drei zur Verfügung stehenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 g.D. zum Steueroberamtsrat befördert werden; darauf habe er deswegen einen Rechtsanspruch, weil sein Dienstposten - anders als diejenigen der Beigeladenen - bei sachgerechter Bewertung nach A 13 g.D. eingestuft sein müsste, er sich in dieser im Vergleich zu seinem Statusamt höher bewerteten Funktion inzwischen mehr als acht Jahre bestens bewährt habe und sich daraus in Anlehnung an die die

2. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Beschluss vom 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 -, BVerfGE 121, 205,

und des Bundesverwaltungsgerichts

Beschluss vom 27.9.2007 - 2 C 21.06, 26.06 und 29.07 -, BVerwGE 129, 272,

zur Verfassungswidrigkeit der nordrhein-westfälischen Bestimmungen zur Übertragung von Ämtern mit leitenden Funktionen im Beamtenverhältnis auf Zeit tragenden rechtlichen Erwägungen ein Beförderungsanspruch ergebe. Dem folgt der Senat aus zwei Gründen nicht. Zum einen überzeugen selbst unter der Prämisse, der Dienstposten des Antragstellers müsse nach A 13 g.D. bewertet werden, die daraus von dem Antragsteller gezogenen rechtlichen Schlüsse nicht (dazu nachfolgend a); zum anderen genügt der Vortrag des Antragstellers nicht, um seiner Annahme beizupflichten, sein Dienstposten müsse nach A 13 g.D. bewertet werden (dazu nachfolgend b).

a) Richtig ist, dass sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht in den beiden genannten Entscheidungen u.a. ausgeführt haben, dass zu dem durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbestand von Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums u.a. das Prinzip der lebenslangen Anstellung und der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter gehört; das dient nämlich in besonderem Maße der Unabhängigkeit und einer in ihr gründenden Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des einzelnen Beamten. Zum „geschützten Lebenszeitprinzip gehört, dass nicht irgendein Amt, sondern das jeweils ausgeübte Amt auf Lebenszeit übertragen wird“

so wörtlich BVerwG, Beschluss vom 27.9.2007, a.a.O., Rdnr. 58; der Sache nach ebenso BVerfG, Beschluss vom 28.5.2008, a.a.O., S. 222.

Wegen Missachtung dieses Grundsatzes hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28.5.2008 die Regelung des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers, bestimmte Ämter mit leitenden Funktionen im Beamtenverhältnis auf Zeit zu übertragen, für verfassungswidrig und daher nichtig erklärt. Vorliegend geht es indes nicht darum, dass dem Antragsteller sein derzeitiger Dienstposten im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen wäre. Er ist vielmehr Lebenszeitbeamter, der allerdings zur Zeit einen Dienstposten wahrnimmt, der im Vergleich zu seinem Statusamt einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist. Die Diskrepanz zwischen Wertigkeit von Dienstposten und Statusamt beruht hier aber nicht auf einer beamtenrechtlichen Bestimmung, sondern auf einem „Überhang“ der nach A 13 g.D. bewerteten Dienstposten im Verhältnis zu den im Haushaltsplan den saarländischen Finanzämtern zugewiesenen Planstellen entsprechender Wertigkeit. Der Antragsteller sieht diesen Unterschied zwischen seinem Fall und dem vom Bundesverfassungsgericht sowie Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall durchaus, meint allerdings, die in den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts angeführten Erwägungen zum Lebenszeitprinzip müssten auch in seinem Fall Platz greifen. Dass dies so nicht zutrifft, ergibt sich indes bereits aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.9.2007. Unter Rdnr. 45 hat sich das Bundesverwaltungsgericht dort mit der Frage befasst, ob die dortigen Kläger, denen damals die höher bewerteten Dienstposten im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen waren, im Falle der Nichtigkeit der einschlägigen Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Landesrechts einen Anspruch darauf haben, dass ihnen die innegehabten Ämter im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bejaht, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der Dienstpostenübertragung muss ein den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragendes Auswahlverfahren vorausgegangen sein; die Ausgewählten haben sich hinreichend lange auf diesen Dienstposten bewährt, und die für eine Beförderung erforderlichen Planstellen müssen vorhanden sein. Die letztgenannte Voraussetzung ist im Falle des Antragstellers - anders als die beiden anderen - nicht erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht meint nämlich nach dem Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen, dass gerade solche Planstellen vorhanden sein müssen, die den betreffenden Dienstposten zugeordnet sind. Daran fehlt es aber bei der vom Antragsgegner praktizierten „Topfwirtschaft“. Die den saarländischen Finanzämtern zugeordneten Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 g.D. sind gerade nicht bestimmten Dienstposten zugeordnet. Daran scheitert aber, wie der Senat in seinem - allerdings nicht rechtskräftigen - Urteil vom 6.4.2011

- 1 A 19/11 -, SKZ 2011, 216 Leits. 10,

- dort im Anschluss an den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.11.2010

- 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 Rdnr. 27, unter Hinweis auf den Beschluss vom 27.9.2007, a.a.O., Rdnr. 45,

enthaltenen Satz, wonach „ein unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählter Bewerber ... einen Anspruch auf Verleihung des Amtes durch Ernennung (hat)“ - entschieden hat, ein Anspruch eines viele Jahre auf einem im Vergleich zu seinem Statusamt höher bewerteten Dienstposten erfolgreich tätigen Beamten sowohl auf Beförderung als auch auf Gewährung der Verwendungszulage nach § 46 Abs. 1 BBesG. Vielmehr sind die Betreffenden dann, wenn - wie hier - seit der dienstpostenbezogenen Auswahlentscheidung längere Zeit verstrichen ist

dazu BVerwG, Urteil vom 11.2.2009 - 2 A 7.06 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 (Rdnr. 20); zustimmend Lemhöfer in Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz - Stand: Juni 2012 -, § 22 BBG 2009 Rdnr. 16,

darauf zu verweisen, sich einem am Leistungsprinzip ausgerichteten Auswahlverfahren zu unterwerfen, und können nur nach dessen Ergebnis bei der Beförderung zum Zuge kommen. Ein „Vorab-Stellenkontingent“ bei der Vergabe vakanter Beförderungsplanstellen für langjährig bewährte Inhaber höher bewerteter Dienstposten gibt es nicht. Art. 33 Abs. 2 GG kommt vielmehr absoluter Vorrang zu

in diesem Sinne BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2007 - 2 B 35.07 -, vom 24.9.2008 - 2 B 117.07 - und vom 23.10.2008 - 2 B 114.07 -, sämtlich bei juris, wobei im zweitgenannten Falle die Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits über 14 Jahre den höher bewerteten Dienstposten erfolgreich wahrgenommen hatte; die gegen die letztgenannte Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluss vom 25.6.2009 - 2 BvR 2513/08 -, n.v., ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung angenommen; wie hier außerdem Baßlsperger, ZBR 2012, 109 (110), und Möller in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder - Stand: Mai 2012 -, § 18 BBesG Rdnr. 33 m.w.N..

b) Nicht gerechtfertigt ist zudem die Forderung des Antragstellers, er müsse so behandelt werden, als ob sein Dienstposten entgegen der Einstufung im Katalog über die Bewertung der Dienstposten der Beamten/Beamtinnen des höheren Dienstes und des gehobenen Dienstes bei den Finanzämtern vom 1.10.2011 nicht nach A 12 - A 13, sondern nach A 13 g.D. bewertet wäre.

Damit stellt der Antragsteller eine nichtnormative beziehungsweise verwaltungsinterne Ämterbewertung punktuell zur Überprüfung. Dabei lässt er die durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2011

- 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83,

verschärfte Problematik der gebündelten Dienstpostenbewertung - mit der Ausschlusswirkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - außen vor, weil er sie für seine Argumentation „braucht“. Er will ja einen Bestand der Bewertung der den Beigeladenen übertragenen Dienstposten nach A 12 - A 13, um nach der geforderten Anhebung der Einstufung seines Dienstpostens auf A 13 g.D. einen Vorrang geltend zu machen.

Verwaltungsinterne Dienstpostenbewertungen vorzunehmen, gebietet § 18 BBesG, der über § 1 Abs. 2 SBesG für saarländische Landesbeamte unverändert fortgilt. Diese Bestimmung gibt zugleich vor, dass Kriterium für die Bewertung die „Wertigkeit“ der Ämter (Funktionen) ist, was eine vergleichende Betrachtung erfordert. Dabei steht dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zu, denn mit der Zuordnung bestimmter Funktionen zu bestimmten Besoldungsgruppen werden Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung des einzelnen Amtes zum Ausdruck gebracht

zu alldem BVerwG, Urteil vom 30.6.2011, a.a.O., Rdnrn. 27 und 28.

Dabei hat der Dienstherr - allein - in Wahrnehmung öffentlicher Interessen einschließlich einer möglichen Abwägung von Prioritäten für eine möglichst effiziente Erfüllung der Aufgaben zu sorgen. Vor diesem Hintergrund verneint das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung

grundlegend Urteil vom 28.10.1970 - VI C 48.68 -, BVerwGE 36, 192 (201 ff., 217); ferner Urteile vom 31.5.1990 - 2 C 16.89 -, BayVBl. 1991, 56/57, und vom 28.11.1991 - 2 C 7.89 -, ZBR 1992, 176 (177),

einen Anspruch des Beamten auf eine bestimmte Bewertung seines Dienstpostens. Vielmehr hat sich die gerichtliche Kontrolle einer Dienstpostenbewertung auf die Prüfung zu beschränken, ob der Haushaltsgesetzgeber die Ausbringung einer Planstelle bestimmter Wertigkeit für einen bestimmten Dienstposten erkennbar für angezeigt erachtet hat, dem in anderen Fällen Rechnung getragen wurde und dies nur im Falle eines oder einzelner Beamter aus sachwidrigen Erwägungen heraus unterblieb

so BVerwG, Urteile vom 31.5.1990 - 2 C 16.89 -, a.a.O., S. 57, und vom 28.11.1991 - 2 C 7.89 -, a.a.O., S. 177; ferner Möller, a.a.O., § 18 BBesG Rdnr. 32, und Lemhöfer, a.a.O., § 22 BBG 2009 Rdnr. 12 m.w.N..

So liegt der Fall offensichtlich nicht. Vielmehr streitet zumindest der Gleichbehandlungsgrundsatz dafür, die Dienstposten von Sachgebietsleitern jedenfalls weitgehend nicht differenziert nach der Größe des einzelnen Finanzamts und/oder der Personalstärke des einzelnen Sachgebietes, sondern landesweit einheitlich zu bewerten. Außerdem übersieht der Antragsteller, dass die von ihm beklagte geringe Absetzung der Bewertung seines Dienstpostens von derjenigen mehrerer seiner Sachbearbeiter statt durch eine Hebung seines Dienstpostens durch die Absenkung der Bewertung der Dienstposten seiner engsten Mitarbeiter bewirkt werden kann.

Die erwähnte nur eingeschränkte Prüfungsdichte bei der Kontrolle von Dienstpostenbewertungen hat sich der beschließende Senat bereits in der Vergangenheit wiederholt zu Eigen gemacht

u.a. Beschluss vom 9.1.1996 - 1 W 38/95 -, SKZ 1996, 269 Leits. 39.

Daran hält er fest, denn er vermag weder dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2011

- 2 C 19.10 -, a.a.O.,

noch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Beschluss vom 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, ZBR 2008, 164,

wonach auch lediglich objektive Rechtsverstöße im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit dann von Bedeutung sind, wenn sie die Durchsetzung des Art. 33 Abs. 2 GG indirekt beeinträchtigen, zu entnehmen, dass die erwähnte ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt ist. Mithin hat sich der Antragsteller jedenfalls im gegebenen Zusammenhang mit der Bewertung seines Dienstpostens nach A 12 - A 13 abzufinden.

2. Das vom Antragsgegner durchgeführte Auswahlverfahren mit dem Ergebnis, die Beigeladenen, nicht aber - auch - den Antragsteller zu befördern, kann rechtlich nicht beanstandet werden.

Die Auswahlkriterien sind durch Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG vorgegeben. Um die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Besten zu ermitteln, hat der Antragsgegner zu Recht zunächst die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Kandidaten herangezogen. Diese wurden einheitlich zum Stichtag 1.5.2010 erstellt. Bis zum vorgesehenen Beförderungstermin des 1.4.2012 waren also 23 Monate vergangen. Damit waren die genannten dienstlichen Beurteilungen auch im Lichte des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2011

- 2 C 19.10 -, a.a.O., Rdnr. 23,

bezogen auf den Beförderungstermin noch hinreichend aktuell, zumal sich bezüglich der vier verfahrensbeteiligten Konkurrenten in diesem Zeitraum keine Änderung der dienstlichen Verwendung ergeben hat und keiner der Beurteiler auf die Anfrage des Antragsgegners vom 27.3.2012, ob an einer der erwähnten Beurteilungen nicht mehr festgehalten werde, geantwortet hat.

Für den Leistungsvergleich abgestellt hat der Antragsgegner - ausschließlich - auf die durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung einzelner leistungsbezogener Gesichtspunkte gebildeten Gesamturteile der aktuellen dienstlichen Beurteilungen, die bei allen vier Konkurrenten „hat sich ausgezeichnet bewährt“ lauten. Entgegen der Beschwerdebegründung war eine weitergehende Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen nicht geboten. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2011

- 2 C 19.10 -, a.a.O., Rdnr. 16,

„kann“ der Dienstherr dann, wenn mehrere Bewerber im Gesamturteil gleichauf liegen, „auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren Bedeutung begründen muss“. Als solche Gesichtspunkte werden in der Folge „dienstliche Erfahrung, Verwendungsbreite und Leistungsentwicklung“ genannt. Aus diesem „Können“ wird dann in Rdnr. 20 unvermittelt ein „Müssen“. Konkret heißt es dort, dass der Dienstherr „für die Differenzierung innerhalb der Gruppe der Beamten mit gleichem Gesamturteil auf einzelne, im Vorhinein generell festgelegte Kriterien hätte abstellen müssen“, was selbst dann gelte, wenn die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien - wie Tz. 9.2 Satz 2 der Richtlinien über die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Geschäftsbereich des Antragsgegners - ausdrücklich Zwischenbenotungen für unzulässig erklären und damit zugleich verbale Zusätze zur abgestuften Bewertung innerhalb der Gesamturteile ausgeschlossen haben

dazu BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - 2 C 16.02 -, Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 (S. 3 f.).

Insoweit darf allerdings nicht schematisch verfahren werden, was es verbietet, ausschlaggebend auf arithmetische Notenmittel abzustellen

ebenso BayVGH, Beschluss vom 9.1.2012 - 3 CE 11.1690 -, juris Rdnr. 32; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5.7.2012 - 6 S 22.12 -, juris Rdnr. 12.

Ohnehin liegt der Antragsteller, wie das Verwaltungsgericht aufgezeigt hat, beim arithmetischen Notenmittel klar hinter den Beigeladenen.

Die zuletzt zitierten Aussagen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2011 kommen allerdings wegen Besonderheiten des Einzelfalles hier nicht zur Anwendung. Sie greifen nämlich nur und sind lediglich dann zur Durchsetzung des Leistungsprinzips angezeigt, wenn mehrere Bewerber um eine bestimmte Beförderungsstelle streiten. Dann lässt sich für diese Stelle bereits bei der Ausschreibung anhand der mit ihr verbundenen Aufgaben ein Anforderungsprofil entwickeln und daraus die Bedeutung bestimmter leistungsbezogener Kriterien ableiten, deren besondere Ausprägung bei einzelnen Bewerbern eine optimale Erfüllung der mit der Stelle verbundenen Aufgaben erwarten lässt. So liegt der Fall indes nicht. Der Antragsgegner bezieht in die engere Beförderungsauswahl nämlich ausschließlich diejenigen ein, denen nach einem am Bestengrundsatz ausgerichteten Auswahlverfahren bereits ein Beförderungsdienstposten übertragen worden ist und die sich in der Erfüllung der mit eben diesem Dienstposten verbundenen Aufgaben „ausgezeichnet bewährt“ haben. Die bei der Beförderungsauswahl zum Zuge kommenden Beamten behalten also nach der Beförderung ihre bisherigen Dienstposten, die ihnen - um es nochmals zu betonen - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall nach einem an den Anforderungen der konkreten Funktion ausgerichteten und am Gebot der Bestenauslese orientieren Auswahlentscheidung übertragen worden waren. Wegen der Verschiedenheiten der Beförderungsdienstposten gibt es bei einer solchen Beförderungsauswahl im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2011 zudem keine - wie hervorzuheben ist - einheitlichen besonders bedeutsamen einzelnen Gesichtspunkte, mittels derer der Bestengrundsatz - über einen Vergleich der Gesamturteile hinausgehend - zusätzlich durchgesetzt werden könnte. Die vom Bundesverwaltungsgericht angesprochene Binnendifferenzierung ist daher in dieser Konstellation ungeeignet, eine leistungsbezogene Auswahl zwischen mehreren nach dem Gesamturteil gleich leistungsstark eingestuften Bewerbern zu fördern

zur Beschränkung der Pflicht zur Binnendifferenzierung auf Fälle der Besetzung bestimmter Beförderungsdienstposten wie hier VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.6.2011 - 4 S 1075/11 -, PersV 2012, 354 (356); Baßlsperger, a.a.O., S. 111, und von Roetteken, ZBR 2012, 230 (231); a.A. BayVGH, Beschluss vom 9.1.2012, a.a.O., Rdnr. 36.

Das hat dann gleichermaßen für die vom Antragsgegner nach Feststellung des Leistungsgleichstands zahlreicher Beförderungskandidaten - gemessen an den aktuellen dienstlichen Beurteilungen - zu Recht durchgeführte ergänzende Heranziehung zurückliegender dienstlicher Beurteilungen zu gelten. Auch insoweit ist die Beschränkung der Betrachtung auf das Gesamturteil ausreichend und führt zur Lösung der Pattsituation zwischen dem Antragsteller und den Beigeladenen nicht weiter. Ergänzend wird auf die einschlägigen Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss (S. 5 unten/6) verwiesen.

Ansonsten vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen, was der Antragsgegner in vergleichender Betrachtung zur Durchsetzung des Bestengrundsatzes zusätzlich hätte heranziehen können. Der Meinung des Antragstellers, ein Leistungsvorsprung ergebe sich zu seinen Gunsten, weil er bereits seit dem 2.1.2004 seinen jetzigen, nach A 12 - A 13 bewerteten Dienstposten erfolgreich wahrnehme, während dem Beigeladenen zu 1. erst seit dem 2.4.2007, dem Beigeladenen zu 2. erst seit dem 17.9.2007 und dem Beigeladenen zu 3. erst seit dem 6.11.2006 ein nach A 12 - A 13 eingestufter Dienstposten übertragen ist, kann nicht gefolgt werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.8.2005

- 2 C 37.04 -, BVerwGE 134, 99 (103); zustimmend Lemhöfer, a.a.O., § 21 BBG 2009 Rdnr. 7 a,

überzeugend dargelegt hat, ist die Höherwertigkeit eines Dienstpostens - gewissermaßen dem Grunde nach - kein leistungsbezogenes Kriterium bei der Beförderungsauswahl; der Schluss, Inhaber höherwertiger Dienstposten seien per se leistungsstärker als Inhaber niedriger bewerteter Dienstposten, ist nämlich in der Tat nicht zwingend. Der unterschiedlichen Wertigkeit der Dienstposten und der Güte der auf unterschiedlich bewerteten Dienstposten erbrachten Leistungen ist vielmehr im Rahmen der dienstlichen Beurteilungen Rechnung zu tragen

so schon BVerwG, Urteil vom 2.4.1981 - 2 C 13.80 -, Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 15 (S. 7).

Ist das aber richtig, kann die Dauer der Wahrnehmung eines höher bewerteten Dienstpostens ebenso wenig eine leistungsbezogene Aussage tragen. Sie stellt vielmehr - wie die Dauer der Dienstausübung seit der letzten Beförderung, das Dienstalter und das Lebensalter - ein „Hilfskriterium“ dar, auf das nach Feststellung eines im Wesentlichen gleichen Leistungsstandes mehrerer Beförderungskandidaten zurückgegriffen werden darf, aber nicht muss. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11.2.2009

- 2 A 7/06 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 (Rdnr. 25),

erkannt, dass die Heranziehung der Zeitspanne, während der sich ein Beamter auf einem im Vergleich zu seinem Statusamt höher bewerteten Dienstposten bewährt hat, im Falle eines Leistungsgleichstandes „gerechtfertigt“ ist, womit die im selben Urteil

Rdnr. 28

verwendete Formulierung, „beim Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG ... (sei der) Gesichtspunkt der Dauer der Bewährung auf einem höherwertigen Dienstposten (zu berücksichtigen)“ schlechterdings unvereinbar ist, vor allem aber von der Sache her nicht überzeugt.

Im Ergebnis findet dies fallbezogen eine Bestätigung durch zwei Umstände. Zum einen stellt die Wahrnehmung eines nach A 12 - A 13 gebündelt bewerteten Dienstpostens durch einen Amtsrat nicht die Wahrnehmung eines im Vergleich zu seinem Statusamt höher bewerteten Dienstpostens dar

so BVerwG, Urteile vom 25.1.2007 - 2 A 2.06 -, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 (Rdnrn. 11/12), und vom 30.6.2011 - 2 C 19.10 -, a.a.O., Rdnr. 29.

Damit entfällt aber bereits der Ausgangspunkt der Argumentation, mit der der Antragsteller einen leistungsbezogenen Vorrang vor den Beigeladenen einfordert. Zum anderen steht der längeren Wahrnehmung eines - vermeintlich - höher bewerteten Dienstpostens durch den Antragsteller die längere Bewährung des Beigeladenen zu 1. - nämlich seit dem 18.5.2000 -, des Beigeladenen zu 2. - nämlich seit dem 1.4.2001 - und des Beigeladenen zu 3. - nämlich seit dem 17.7.2003 - jeweils als Steueramtsrat gegenüber, denn der Antragsteller ist erst am 28.7.2006 zum Steueramtsrat befördert worden. Zu den genannten Zeitpunkten ihrer Beförderungen rangierten die Beigeladenen also leistungsmäßig jeweils vor dem Antragsteller. Dass der Antragsgegner darauf letztlich ausschlaggebend abgestellt hat, hält der Senat das für ermessensgerecht.

Nach allem ist ein Anordnungsanspruch des Antragstellers zu verneinen, mithin unter Zurückweisung der Beschwerde die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, wobei zu einem Ausspruch gemäß § 162 Abs. 3 VwGO zugunsten der Beigeladenen keine Veranlassung besteht.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 2, 47 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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