Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 B 272/12

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf (2 x 12.500,- EUR =) 25.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer der Wohnanwesen D Straße Nr. (Antragsteller zu 1)) und Nr. (Antragstellerin zu 2) in Alt-A-Stadt. Sie wenden sich in dem Normenkontrollverfahren 2 C 271/12 gegen den im August 2012 von der Antragsgegnerin im beschleunigten Verfahren erlassenen Bebauungsplan „KiTa Franzenbrunnen“ (Nr. 114.09.00). Dieser setzt für das jenseits der an der Ostseite des Grundstücks der Antragsteller zu 1) in Nord-Süd Richtung verlaufenden Straße „Am Franzenbrunnen“ und südlich der Verlängerung der Straße „Hohe Wacht“ liegende, bisher von einer Gärtnerei benutzte Gelände im nördlichen Teil eine Fläche für den Gemeinbedarf fest. Hier soll nach dem Plan innerhalb eines durch Baugrenzen ausgewiesenen Baufensters eine Kindertagesstätte errichtet werden. Im Süden des ca. 1,3 ha großen Geltungsbereichs ist eine private Grünfläche festgesetzt, die teilweise mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern („Feldgehölze“) versehen ist. Entlang des ebenso wie der Weg an der Nordseite des Grundstücks zur „Hohen Wacht“ als verkehrsberuhigte Verkehrsfläche ausgewiesenen Abschnitts der Straße Am Franzenbrunnen ist eine den dort vorhandenen Bestand ergänzende Anpflanzung einer Baumreihe vorgesehen.

Die Antragsteller, die im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens im Mai 2011 Einwendungen gegen die Planung erhoben hatten, machen zur Begründung ihres Ende August 2012 anhängig gemachten Normenkontrollantrags unter anderem geltend, dass diese Planung in unzulässiger Weise im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung durchgeführt worden sei, obwohl sie in einem engen räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit der „zeitgleich“ betriebenen und noch nicht abgeschlossenen Aufstellung des Bebauungsplans „Franzenbrunnen“ (Nr. 114.08.00) im „regulären“ Verfahren stehe. Das für diese Fälle geltende Kumulierungsgebot solle die missbräuchliche Aufsplitterung von Projekten verhindern und die nach der so genannten Plan-UP-Richtlinie gemeinschaftsrechtlich gebotene Gesamtbetrachtung für die Umweltprüfung sicherstellen. Darüber hinaus handele es sich um eine in diesem Verfahren unzulässige gezielte Inanspruchnahme bisheriger Außenbereichsfläche. Ferner habe eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden, bei der es nicht nur um Fragen des Natur- und Artenschutzes gehe, sondern um die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf alle in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter. Den insoweit geltenden umfangreichen Kriterienkatalog der Anlage 2 zum UVPG habe die Antragsgegnerin im Verfahren nicht „abgearbeitet“. Es fehle daher bereits an einer ordnungsgemäßen Vorprüfung. Auch hinsichtlich des besonderen Artenschutzrechts bestehe schon ein Ermittlungsdefizit. Hier sei nur eine „überschlägige Beurteilung“ vorgenommen worden, ob in dem Gebiet besonders geschützte Tier- und Vogelarten zu finden seien. Entsprechenden Hinweisen der Antragsteller zu 1) auf das Vorkommen der Zauneidechse im Verfahren sei die Antragsgegnerin nicht nachgegangen. Dazu sei sie verpflichtet gewesen. Insoweit sei auch das Vorliegen einer „Befreiungslage“ für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht geprüft worden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung habe die Antragsgegnerin ihren – der Antragsteller – Belangen mit Blick auf eine aus ihrer Sicht zu erwartende erhöhte verkehrliche Inanspruchnahme der D Straße als Ausweich- beziehungsweise „Schleichweg“ durch den bei Betrieb der Kindertagesstätte zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr wie auch – was die Antragsteller zu 1) als unmittelbare Nachbarn angehe – hinsichtlich der Geräuscheinwirkungen durch die Einrichtung selbst nicht ausreichend Rechnung getragen.

Im vorliegenden Verfahren begehren die Antragssteller die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans. Sie verweisen darauf, dass die Antragsgegnerin die Erd- und Bodenarbeiten für die Errichtung der Kindertagesstätte ausgeschrieben habe. Zwar sei nach ihrem Kenntnisstand ein gestellter Bauantrag noch nicht beschieden worden. „Vertreter“ der Antragsgegnerin hätten indes gegenüber der Presse angekündigt, dass mit den Arbeiten Mitte/Ende Oktober begonnen werden solle. In diesem Falle werde „gegen das Tötungsverbot der Zauneidechse“ verstoßen. Deren Winterruhe beginne im Oktober, so dass sich insbesondere die männlichen Tiere bereits in den Winterquartieren befänden und nicht mehr fliehen könnten. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus dem Projektbezug des Bebauungsplans und wegen der Nachteile, die ihnen – den Antragstellern – durch die Planverwirklichung und die damit verbundenen Beeinträchtigungen entstünden. Der Anordnungsanspruch folge aus offensichtlichen Gültigkeitsbedenken hinsichtlich des Bebauungsplans.

Die Antragsgegnerin ist dem Normenkontrollantrag und dem Eilrechtsschutzbegehren der Antragsteller entgegengetreten. Sie trägt unter anderem vor, die Befürchtung der Antragsteller, dass es durch den Zu- und Abgangsverkehr der Kindertagesstätte in der D Straße zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der dortigen Anwohner komme, sei abwegig. Zudem habe sie – die Antragsgegnerin – sich bei der Planung zurückgehalten und keine projektbezogenen Vorgaben für ein konkretes Vorhaben gemacht, sondern lediglich eine Fläche für die Nutzung durch eine Kindertagesstätte zur Verfügung gestellt. Diese müsse hinsichtlich der Größe und der durch sie verursachten Verkehrsbelastung für die benachbarte Wohnbebauung verträglich sein und die insoweit gebotene Rücksicht nehmen. Eine diese Anforderungen nicht beachtende Baugenehmigung lasse der Bebauungsplan nicht zu. Die Wahl der Verfahrensart und der angeblich unzureichende Schutz der Zauneidechse beträfen die Antragsteller „persönlich und in ihren eigenen Rechten überhaupt nicht“. Die Auffassung der Antragsteller, es handele sich nicht um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, weil das Plangebiet zuvor im Außenbereich gelegen habe und solche Flächen von vorneherein nicht im beschleunigten Verfahren überplant werden könnten, sei in mehrfacher Hinsicht nicht zutreffend. Zunächst spreche viel dafür, dass das von Bebauung umgebene Gebiet zum Innenbereich gehöre. Dieses sei bis zuletzt „komplett“ für einen Gartenbaubetrieb mit Gewächshäusern und Wirtschaftsgebäuden genutzt worden. Dabei handele es sich nicht – wie die Antragsteller meinten – um eine „typische Außenbereichsnutzung“. Selbst wenn der Bereich ganz oder teilweise dem Außenbereich zuzuordnen sein sollte, sei er nicht der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren entzogen. Dieser unterlägen auch nach der Verkehrsanschauung dem Siedlungsbereich zuzurechnende und – wie hier – bereits baulich vorgeprägte Flächen, hinsichtlich derer die Zugehörigkeit zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil zweifelhaft sein könne. Damit übereinstimmende Wertungen enthielten der Flächennutzungsplan, der Wohnbaufläche darstelle, der Landschaftsplan und auch der Landesentwicklungsplan Siedlung. Der Schwellenwert des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB werde nicht überschritten. Die Grundfläche des noch im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplans „Franzenbrunnen“ sei nicht mitzurechnen. Der notwendige sachliche Zusammenhang zwischen beiden Plangeltungsbereichen im Sinne des Kumulationsgebots liege nicht vor. Bereits derzeit bestehe unabhängig von einer möglichen zukünftigen Entstehung eines neuen Wohngebiets am Franzenbrunnen im konkreten Einzugsbereich ein dringender Bedarf an Kindertages- und Krippenplätzen zur Erfüllung der bundesrechtlich für 2013 vorgegebenen Versorgungsquote. Das sei in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt. Es handele sich nicht um eine einheitliche städtebauliche Maßnahme. Die notwendige zügige Durchführung der Planung für die Errichtung einer Kindertagesstätte unabhängig von der Ausweisung eines Wohngebiets sei auch bei zeitlich paralleler Verfahrensgestaltung nicht zu erreichen gewesen. Die Planungen für das angestrebte Wohnbaugebiet nähmen wegen der „Größe und Komplexität noch erhebliche Zeit in Anspruch“. Der sachliche Zusammenhang lasse sich auch nicht aus der später geplanten Überarbeitung des Verkehrskonzepts für das Gesamtgebiet im Falle einer Realisierung des Wohngebiets herleiten. Das im Rahmen der Aufstellung des Plans eingeholte artenschutzrechtliche Gutachten unterstelle ein potentielles Vorkommen der Zauneidechse. Der Artenschutzbeitrag vom August 2011 komme ungeachtet der individuenbezogenen Bedeutung des Tötungsverbots zu dem Ergebnis, dass dem Vollzug des Bebauungsplans aus artenschutzrechtlicher Sicht keine Hindernisse entgegenstünden, weil sich der Erhaltungszustand der Population der Zauneidechse auch im Falle einer unwahrscheinlichen Tötung einzelner Exemplare nicht verschlechtern würde. Einen auch nur annähernd gleich gut geeigneten Standort für die Kindertagesstätte gebe es in der Umgebung nicht. Mit Blick auf die Zauneidechsen dränge sich der Standort sogar geradezu auf. Die durch die bisherige Nutzung als Gartenbaubetrieb anthropogen geprägte Fläche besitze keine populationsdynamische Bedeutung für die Reptilienart. In dem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin eine ergänzende aktuelle fachliche Stellungnahme zur Planungsbetroffenheit der Zauneidechse zu den Akten gereicht.

Zu dem Eilrechtsschutzbegehren der Antragsteller verweist die Antragsgegnerin darauf, dass auch dieser Rechtsbehelf dem Individualrechtsschutz diene. Auf eine Beeinträchtigung sonstiger Belange komme es daher hier nicht an. Der allenfalls geringen Betroffenheit der Antragsteller in eigenen Belangen stünden erhebliche Interessen an einer zügigen Verwirklichung der Planung gegenüber. Würde der Bebauungsplan entsprechend ihrem Antrag außer Vollzug gesetzt, sei die wegen des feststehenden Fehlbedarfs im Einzugsgebiet im Interesse der Eltern und Kinder dringend notwendige Inbetriebnahme der Kindertagesstätte zum Beginn des Kindergartenjahres 2013/2014 selbst bei einer zügigen Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht zu realisieren. Bauarbeiten an der erforderlichen Bodenplatte seien während der Wintermonate nicht möglich. Könne eine Fertigstellung nicht bis Ende 2013 erfolgen, seien Fördermittel „bedroht“. Zudem müssten eventuelle Schadensersatzansprüche bei der Nichterfüllbarkeit von Ansprüchen auf einen Krippenplatz „aus Steuermitteln bedient“ werden. Eigene Interessen wegen angeblich unzumutbarer Auswirkungen des Betriebs der Kindertagesstätte könnten die Antragsteller in Rechtsbehelfsverfahren gegen die Baugenehmigung geltend machen.

Am 8.10.2012 hat die Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Untere Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung für die Kindertagesstätte erteilt.

Wegen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Dem Antrag der Antragsteller, den am 26.6.2012 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach dem § 13a BauGB beschlossenen und am 8.8.2012 amtlich bekannt gemachten Bebauungsplan „KiTa Franzenbrunnen“ (Nr. 114.09.00) gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, kann nicht entsprochen werden.

Dabei ist zwar von dem Vorliegen eines für derartige Begehren erforderlichen – gesteigerten – Rechtschutzinteresses in Form einer besonderen Eilbedürftigkeit auszugehen. Die Antragssteller haben vorgetragen, dass die Erd- und Bodenarbeiten inzwischen ausgeschrieben seien und nach Erklärungen der Antragsgegnerin noch im Verlaufe des Oktober 2012 mit der Aufnahme der Bauarbeiten für die Errichtung der Kindertagesstätte zu rechnen sei. Die Antragsgegnerin hat dem nicht widersprochen und darauf verwiesen, dass mit Blick auf den kommenden Winter aus „betontechnologischen Gründen“ zügig mit der Herstellung der Bodenplatte des Gebäudes begonnen werden solle.

Ob infolge der Genehmigung des Bauvorhabens, das die Antragsteller des Normenkontrollverfahrens im Ergebnis verhindern wollen, im Verlaufe des Verfahrens von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses für die Stellung eines Antrags auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ausgegangen werden muss,(so etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.5.1996 – 2 U 2/96 –, SKZ 1996, 270, und vom 20.9.2004 – 1 U 5/04 –, BRS 67 Nr. 62; kritisch zu dieser Rechtsprechung Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 47 RNr. 149) lässt der Senat gerade auch mit Blick auf die konkreten Umstände des Falles dahinstehen. Der Vorgang soll hier nicht weiter kommentiert werden, gibt dem Senat aber für künftige gerichtliche Auseinandersetzungen mit Beteiligung der Antragsgegnerin Veranlassung, die Abwicklung solcher Verfahren zu überdenken.

Der Antrag der Antragsteller auf Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ nach § 47 Abs. 6 VwGO ist in der Sache nicht begründet. Eine solche vorläufige Anordnung im Vorgriff auf eine Entscheidung im Normenkontrollverfahren ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Wie diese Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 10 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers – hier der Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin – und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 –, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 – 1 U 1/03 –, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 – 2 Q 2/92 –, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 – 1 Q 1/92 –, DÖV 1992, 1019, insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 – 1 U 5/04 –, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36 = BRS 67 Nr. 62) Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen. Daher ist für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen grundsätzlich auf die Vor- und Nachteile abzustellen, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, der Bebauungsplan sich später aber als gültig erweist. Ihnen sind die Folgen gegenüberzustellen, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt. Auch in dem Zusammenhang ist dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) ein hoher Stellenwert beizumessen. Daher können regelmäßig nur evidente Bedenken gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans eine solche Anordnung rechtfertigen.

Ein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse der Antragsteller ergibt sich auf dieser Grundlage nicht. Offensichtliche und durchgreifende Mängel des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“, aus denen seine Unwirksamkeit hergeleitet werden könnte, lassen sich dem Vortrag der Antragsteller in den Verfahren 2 C 271/12 und 2 B 272/12 nicht entnehmen. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand spricht vielmehr eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Bebauungsplan im Ergebnis hinsichtlich seiner Wirksamkeit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt. Das gilt insbesondere, soweit die Antragsteller eine Unwirksamkeit aus der Wahl des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB, das heißt dem Erlass als Bebauungsplan der „Innenentwicklung“ trotz Nichtvorliegens der für diese Verfahrensart geltenden Anforderungen des § 13a Abs. 1 BauGB herleiten wollen. Durch die Einführung der beschleunigten Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der so genannten Plan-UP-Richtlinie aus dem Jahr 2001(vgl. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Rates und des Parlaments vom 27.6.2001 betreffend die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Abl. EG Nr. L 197, Seiten 30 ff., dazu u.a. Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 2) eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene vom Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht. § 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB (2004) durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung.(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006, BGBl. I 2006, 3316) Diese Pläne werden nun nach näherer Maßgabe des § 13a Abs. 1 BauGB in den dort geregelten Fällen von der durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 Abs. 4 BauGB(vgl. die Neubekanntmachung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2004, 2414 (EAG Bau)) über den § 3c UVPG hinausgehend eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert (§§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4, 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB 2007) beziehungsweise in bestimmten Fällen zunächst nur noch einer Vorprüfung im Einzelfall unterworfen. Die vorliegend allein mögliche summarische Prüfung spricht dafür, dass die Verfahrensvoraussetzungen hierfür vorliegen. Eine evidente Unwirksamkeit lässt sich jedenfalls nicht feststellen. Die vertiefte Prüfung muss dem Normenkontrollverfahren 2 C 271/12 vorbehalten bleiben.

Die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung, der nach dem § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB einer Wiedernutzbarmachung von Flächen,(vgl. insoweit, insbesondere zur Kombination mit dem Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, BauR 2011, 1373 (Ls)) der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der „Innenentwicklung“ dient, ist für nicht qualifiziert beplante Gebiete nicht zwingend auf eine Überplanung von Flächen beschränkt, die nach der bodenrechtlichen Vorgabe des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB der im Zusammenhang bebauten Ortslage zuzurechnen sind.(vgl. dazu Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 13, Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 27) Entgegen der Ansicht der Antragsteller können in Ortsrandbereichen oder bei Vorliegen so genannter weiträumig von Bebauung umschlossener „Außenbereichsinseln“ grundsätzlich auch solche Flächen überplant werden, die von einem Bebauungszusammenhang nicht mehr erfasst und daher nach der Systematik der §§ 34, 35 BauGB im Umkehrschluss dem Außenbereich im Sinne der letztgenannten Bestimmung zuzurechnen sind. Schon von daher ließe sich selbst dann von vorneherein jedenfalls kein offensichtlicher Wirksamkeitsmangel des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ herleiten, wenn der Plangeltungsbereich oder ein Teil desselben vor dem Planerlass nicht der im Zusammenhang bebauten Ortslage von Alt-A-Stadt zuzurechnen gewesen wäre. Darüber hinaus erscheint es – auch wenn sich diese Frage abschließend erst auf der Grundlage einer dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltenden Ortseinsicht beantworten lässt – zumindest nicht fernliegend, dass das im Eigentum der Antragsgegnerin stehende, gegenwärtig mit Anlagen einer von der Neuen Arbeit Saar gGmbH zum Gemüse- und Obstanbau sowie zur Produktion von Zierpflanzen benutzten Gärtnerei bebaute, lediglich durch die schmale Straße „Am Franzenbrunnen“ von dem Wohnhaus der Antragsteller zu 1) getrennte Grundstück ebenfalls der Ortslage von Alt-A-Stadt zuzuordnen ist, zumal auch von Osten her die Bebauung des Ortsteils gerade in jüngerer Vergangenheit – aus anderen Verfahren vor dem Senat gerichtsbekannt – auf der Grundlage einer so genannten Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Richtung auf das hier zur Rede stehende Plangebiet zu fortentwickelt wurde.(vgl. die im Jahre 2003 von der Antragsgegnerin erlassene Satzung „Hohe Wacht/Mondorfer Straße“ über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in die Ortslage im Stadtteil Alt-Saarbrücken und das ein – inzwischen realisiertes – Bauvorhaben auf den Parzellen Nr. 83/2, Nr. 82/2 und Nr. 112/81 in Flur 17 der Gemarkung Saarbrücken im südwestlichen Eckbereich des Satzungsgebiets betreffenden Beschluss des Senats vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 –) Schließlich ist es gerade in Übergangszonen von Innen- und Außenbereich, in denen die Beurteilung der Zugehörigkeit bisher baulich genutzter Grundstücke einer gewissen faktischen „Deutungsbreite“ zugänglich ist, zur Ausräumung von Zweifeln durchaus sinnvoll, diese Bereiche durch eine Festlegung im Wege der Bauleitplanung eindeutig und im Falle des Vorliegens der sonstigen Verfahrensvoraussetzungen gegebenenfalls im Wege der „Innenentwicklung“ der – dann beplanten – Ortslage zuzuordnen.

Die Antragsteller machen ferner voraussichtlich erfolglos eine Missachtung der Größenvorgabe in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB geltend. Danach darf ein Bebauungsplan nur dann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO 1990, die nach den Festsetzungen mit baulichen Anlagen „überdeckt“ werden darf, weniger als 20.000 qm umfasst. Dass dies bezogen auf den Bebauungsplan „KiTa Franzenbrunnen“ der Fall ist, ist nicht zweifelhaft und zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten, ohne dass hier auf die bei dieser Vorschrift wie für die entsprechend formulierte Größenvorgabe in den Nrn. 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG (§§ 3 ff. UVPG) diskutierte Frage einer Beachtlichkeit der Anrechnungsregeln in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 eingegangen werden müsste.(verneinend mit überzeugender Begründung etwa Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 41) Das gesamte Plangebiet weist eine Fläche von lediglich ca. 1,3 ha (13.000 qm) auf. Das durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) ausgewiesene Baufenster für die Errichtung der Kindertagesstätte erfasst nur einen Teil davon im Norden des Plangebiets. In dem Zusammenhang spricht ferner einiges dafür, dass im Rahmen der Flächenbestimmung nicht auch die in dem im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplan für das Wohngebiet „Franzenbrunnen“ (Nr. 114.08.00) voraussichtlich festzusetzenden überbaubaren Flächen im Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO 1990 nach Maßgabe des so genannten Kumulierungsgebots hinzugerechnet werden müssen. Vielmehr gibt es nach derzeitigem Erkenntnisstand gute Gründe, den insoweit nach dem § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB erforderlichen „engen“ sachlichen Zusammenhang zu verneinen. Die Antragsgegnerin hat zutreffend auf den bereits jetzt mit Blick auf die bundesgesetzlichen Vorgaben zur Schaffung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen bis 2013 im Einzugsbereich der geplanten Einrichtung bestehenden Mangel verwiesen, der unabhängig von dem Ausgang des Planaufstellungsverfahrens für ein – gegebenenfalls einen noch gesteigerten Bedarf begründenden – (weiteres) Wohngebiet einen Ausbau des diesbezüglichen Angebots zur Befriedigung der Rechtsansprüche der Eltern und Kinder erfordert. Zum Beleg hat die Antragsgegnerin auf die entsprechenden Angaben des Regionalverbands A-Stadt als dem örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe verwiesen, dessen Direktor die Berechnungsgrundlagen in einem Schreiben vom August 2012 an die Vorsitzende der sich gegen eine weitere Bebauung in dem Gebiet richtenden „Bürgerinitiative Franzenbrunnen e.V.“ detailliert erläutert hat.(vgl. das Schreiben der Leiterin des Jugendamts beim Regionalverband Saarbrücken an die Antragsgegnerin vom 26.9.2012 – 51.15.09.00 –, Anlage B1 zur Antragserwiderung, Blatt 138 der Gerichtsakte, und das Schreiben des Regionalverbandsdirektors vom 17.8.2012, Anlage B 2 zur Antragserwiderung, Blatt 140 der Gerichtsakte) Dass das Vorhandensein einer weiteren Kindertagesstätte in dem Bereich im Falle einer Realisierung des neuen Wohngebiets möglicherweise die Attraktivität auch dieser Grundstücke erhöhen würde, mag sein. Die Realisierung der Kindertagesstätte ist städtebaulich in ihrer Sinnhaftigkeit von daher nicht auf ein zusätzliches Wohngebiet „Franzenbrunnen“ angewiesen. Zumindest offensichtlich fehlerhaft ist der Rückgriff der Antragsgegnerin auf das „beschleunigte“ Verfahren im Sinne des § 13a BauGB deswegen jedenfalls auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.

Wäre aber demnach – wofür zumindest Vieles spricht – von einem Bebauungsplan mit einer zugelassenen Baufläche im Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO 1990 von (deutlich) unter dem (unteren) Schwellenwert des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB auszugehen, so käme auch dem Einwand der Antragsteller, dass hier eine „Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung“ bezogen auf Auswirkungen auf alle in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter bestanden habe, für die Beantwortung der Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans unter verfahrensrechtlichen Aspekten keine entscheidende Bedeutung zu. Bei diesen so genannten „kleinen Bebauungsplänen“ reduzieren sich die Anforderungen auf die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Ausschlusskriterien, ob erstens durch die Planung die Zulässigkeit eines Bauvorhabens begründet wird, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG, wozu neben UVP-pflichtigen Einzelvorhaben auch die in der Nr. 18 der Anlage 1 zum UVPG genannten baulichen Vorhaben oder Projekte gehören, oder nach dem entsprechenden Landesgesetz(vgl. das Gesetz Nr. 1507 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30.10.2002, Amtsblatt 2002, 2494, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, 3, das in Abschnitt 3 der Anlage 1 – über das UVPG des Bundes hinaus – bestimmte Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen erfasst) unterliegt (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB), oder ob zweitens Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung in dem § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b BauGB benannter Schutzgüter, konkret gemeinschaftsrechtlich geschützter FFH- und Vogelschutzgebiete, bestehen. Keiner dieser beiden Gründe für den Ausschluss des beschleunigten Verfahrens nach dem § 13a BauGB ist hier voraussichtlich gegeben, wobei hinsichtlich der Vorgaben des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB bei der Fehlerfolgenbeurteilung die spezielle Unbeachtlichkeitsregelung in § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB zu berücksichtigen wäre. Das zuständige Fachministerium hat ferner im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens bereits im April 2011 allgemein erklärt, dass „weder Schutzgebiete nach Naturschutzrecht oder übergeordnete Planungen des Naturschutzes“ entgegenstünden und dass von daher aus seiner Sicht keine Bedenken gegen die Planung bestünden.(vgl. hierzu das Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr (Abteilung D) vom 21.4.2011 – D/3-1.170/11 Pin –) Dass es sich bei dem Gelände der Gärtnerei – soweit für diese Annahme insoweit überhaupt noch allgemein Raum ist – von seinem tatsächlichen Besatz her um ein „faktisches“ Schutzgebiet mit gemeinschaftsrechtlicher Bedeutung handelt, ist auszuschließen.

Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Bebauungsplan aufgrund mangelnder rechtlicher Realisierbarkeit der Planung die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendige Erforderlichkeit fehlt. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ergibt sich insbesondere aus den Verbotstatbeständen des speziellen Artenschutzes (§ 44 BNatSchG) nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kein zwingendes Hindernis für den Bau der geplanten Kindertagesstätte an der vorgesehenen Stelle. Von einem am Maßstab des § 44 Abs. 5 BNatSchG unüberwindbaren rechtlichen Hindernis für den Planvollzug musste der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung im Juni 2012 nicht ausgehen.

Dem § 44 BNatSchG ist ein spezielles Schutzsystem für besonders beziehungsweise streng geschützte Tier- und Pflanzenarten unter anderem in Form von Zugriffs- und Störungsverboten (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) zu entnehmen. Die für die Fauna einschlägigen Verbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG differenzieren nach besonders geschützten (Nr. 1 und Nr. 3) und streng geschützten Arten (vgl. Anhang IV zur FFH-RL).(Die Zauneidechse (lacerta agilis) gehört nach dem „Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag“ zum Bebauungsplan Franzenbrunnen (Nr. 114.08.00) des Büros für Landschaftsökologie GbR Flottmann/Flottmann-Stoll (St. Wendel) vom August 2012 zu den im Sinne von § 44 BNatSchG „streng geschützten“ Arten (vgl. dort Seite 7).) Die Klassifizierung findet sich in den Begriffsbestimmungen des § 7 Abs. 2 Nr. 13 und Nr. 14 BNatSchG. Ein für die Planung notwendiges Korrektiv für die keiner Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) zugänglichen gesetzlichen Verbote enthält der § 44 Abs. 5 BNatSchG, der die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG für Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) wie folgt modifiziert: Sind Arten nach dem Anhang IV der FFH-Richtlinie, europäische Vogelarten oder – sobald von der entsprechenden Verordnungsermächtigung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Gebrauch gemacht wird – Arten, für die eine besondere nationale Verantwortlichkeit begründet wurde, betroffen, erfordert der § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) nach den Sätzen 2 bis 4 des § 44 Abs. 5 BNatSchG vor. Sind dagegen (nur) andere geschützte Arten betroffen, erfüllen Handlungen zur Durchführung des Vorhabens nicht den Tatbestand eines Zugriffsverbots (§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG). Für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung enthält der § 44 Abs. 5 BNatSchG folgende Vorgaben: Sind in Anhang IV Buchstabe a der FFH-Richtlinie(vgl. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21.5.1992, ABl. EG Nr. L 206 vom 22.7.1992, Seite 7, FFH-Richtlinie) aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor,(vgl. zu der im Anschluss an eine Beanstandung der Kommission vorgenommenen Umformulierung dieser Passage: Kratschin Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2011, § 44 Rn 76, wonach die Freistellung von den Fang- und Tötungsverboten nur „zwingende“ Maßnahmen betrifft) „soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt“ wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten gilt das entsprechend.

Die Antragsgegnerin hat zunächst im Rahmen des Aufstellungsverfahrens über die Anforderungen des § 13a BauGB hinausgehend eine naturschutzfachliche Untersuchung durch einen externen Gutachter vornehmen lassen, obwohl es sich bei dem konkreten Planbereich nicht um „natürliche“ Flächen, sondern um ein durch die Bebauung und den Betrieb der Gärtnerei anthropogen stark überprägtes Gebiet handelt, das – von daher konsequent – nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin im Flächennutzungsplan des Regionalverbands A-Stadt als Wohnbaufläche dargestellt und im Landesentwicklungsplan Umwelt (2006) und auch im Landschaftsplan der Antragsgegnerin als Siedlungsfläche gekennzeichnet ist. Das Gutachten vom August 2011(vgl. die „Naturschutzfachliche Bestandserfassung und Bilanzierung“ der hochGesellschaft für integrale Planung vom 18.8.2011) orientiert sich am Leitfaden des Ministeriums für Umwelt 2001 und enthält eine Einschätzung des Artenspektrums von Fauna und Flora unter besonderer Berücksichtigung festgestellter sowie möglicherweise vorhandener besonders zu schützender Tier- und Pflanzenarten sowie eine Bilanzierung des Eingriffs. Bei Zugrundelegung dieses Gutachtens gab und gibt es aufgrund der Lage in „besiedeltem Gebiet sowie der Biotopausstattung“ keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans seltene oder gar bedrohte Tierarten vorkommen oder dass – wenn man das hier so bezeichnen möchte – ein „Lebensraumverlust“ gerade für stenöke Tierarten, die nur geringe Schwankungen der für sie relevanten Umweltfaktoren vertragen, weil sie nur enge Toleranzbereiche für die sie betreffenden Umweltfaktoren besitzen und daher auf bestimmte Biotope angewiesen sind, zu befürchten wäre. Das wird von dem Gutachter ohne weiteres nachvollziehbar mit dem Hinweis begründet, dass es sich vorliegend um „anthropogen geschaffene, überall in menschlichen Siedlungen zu findende Lebensräume handele, so dass die hier vorkommenden Arten weit verbreitet seien und als Kulturfolger in jedem Garten und Park vorzufinden seien.(vgl. hierzu den Abschnitt 5.2.2 auf Seite 13 des Gutachtens (Bestand – Tiere),) Das dürfte auch für den benachbarten Garten der Antragsteller zu 1) gelten. Ausweislich des zugehörigen Bestandsplans befinden sich im festgesetzten Baufenster für die Kindertagesstätte neben voll- und teilversiegelten Flächen (Wege, Gewächshäuser und Wirtschaftsgebäude) ganz überwiegend größere zum Anbau von Gemüse genutzte Flächen. Dementsprechend konnte der Gutachter bei einer Begehung des Plangebiets, das heißt des Geländes der Gärtnerei nur wenige „Faunenvertreter“ feststellen. Insbesondere konnten „keine Reptilien“ erfasst werden.(vgl. hierzu den Abschnitt 5.1.2 auf Seite 10 des Gutachtens (Bewertung – Tiere),) Derselbe Gutachter hat ferner einen speziell an artenschutzrechtlichen Vorgaben des § 44 BNatSchG orientierten Artenschutzbeitrag erstellt.(vgl. den „Artenschutzbeitrag nach § 19 und § 44 BNatSchG“ der hochGesellschaft für integrale Planung vom 17.8.2011) Bezogen auf den Vortrag der Antragsteller findet sich auf Seite 15 des Beitrags ein knapper Hinweis, dass für die – mit Blick auf das erwähnte Ergebnis der Bestandserfassung wohlgemerkt theoretische – Untersuchung die in Anhang IV der Richtlinie 92/43 EG (FFH) genannten Reptilienarten als planungsrelevant „betrachtet“ würden, wobei national im Saarland (Rote Liste) lediglich die Zauneidechse (lacerta agilis) als (einfach) „gefährdet“ (Kategorie 3) eingestuft sei. In der (ebenfalls) theoretischen Beschreibung der Lebensraumansprüche und der „Bestandssituation“ heißt es insoweit, die Wiesenflächen in Randbereichen zu den Gemüsefeldern sowie die „steinigen Beeteinfassungen“ könnten „der Zauneidechse einen geeigneten Lebensraum bieten“.(vgl. den „Artenschutzbeitrag nach § 19 und § 44 BNatSchG“ der hochGesellschaft für integrale Planung vom 17.8.2011, hier Abschnitt 3.1.2, Seite 29) Durch die das Plangebiet vollständig umgebenden Barrieren menschlicher Bebauungen, sei der Fläche jedoch keine populationsdynamische Bedeutung für die Reptilienart beizumessen und die „potenziell“ vorkommende Kleinstpopulation im Baufeldbereich besitze keine Relevanz für die regionale Population dieser Art. Auch aus diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass eine Zauneidechse im Bereich des Baufelds im nördlichen Teil des Plangebiets vorhanden geschweige denn aufgefunden worden wäre. Daher fehlen schon konkrete Anhaltspunkte für eine Relevanz mit Blick auf die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG. Der Gutachter kommt daher insgesamt abschließend zu dem Ergebnis, dass diese Tatbestände beim Bau der Kindertagesstätte nicht erfüllt werden. Die Behauptung des Antragstellers zu 1) in seinem Einwendungsschreiben vom 5.5.2011, dass es ihm „aktuell“ gelungen sei, an drei Stellen „in diesem Gebiet“ Exemplare der lacerta agilis (Zauneidechsen) „per Video zu dokumentieren“ rechtfertigt sicher nicht die Annahme eines offensichtlichen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Vorschriften. Dem Vortrag lässt sich nicht einmal entnehmen, ob mit diesem „Gebiet“ überhaupt der Geltungsbereich des Bebauungsplans für die Kindertagesstätte und – wenn, dann – dabei konkret nicht der naturschutzfachlich eher aufgewertete südliche Teil, sondern der Bauplatz im Norden des Grundstücks gemeint sein sollte. Gegen letzteres spricht auch, dass in einem dem aktuellen „Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag“ zum Bebauungsplan Franzenbrunnen (Nr. 114.08.00) des Büros für Landschaftsökologie GbR Flottmann/Flottmann-Stoll (St. Wendel) vom August 2012 beigegebenen Übersichtsplan (Luftaufnahme) zwar zahlreiche Orte eines Nachweises zum Vorkommen von lacerta agilis ausgewiesen sind, die aber alle nicht den hier zur Rede stehenden Bauplatz im nördlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ betreffen. Auch das deutet zumindest stark darauf hin, dass die gärtnerisch genutzten Gemüsebeete am Nordende des Plangebiets und ihr unmittelbares Umfeld auf dem Baugrundstück – wenn überhaupt – bezogen auf das gesamte Verbreitungsgebiet des Reptils allenfalls einen unwesentlichen und für die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im konkreten räumlichen Zusammenhang unbedeutenden Teilraum darstellen (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Sofern eine weitere Klärung für erforderlich erachtet werden sollte, überschreitet das mit Sicherheit den Rahmen vorliegenden Verfahrens und ist gegebenenfalls dem Normenkontrollverfahren vorzubehalten. Daher gibt es gegenwärtig auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für einen offensichtlichen und nicht ausräumbaren Verstoß gegen ein striktes naturschutzrechtliches Verbot beim Bau der Kindertagesstätte. Auf Ausnahme- und Befreiungstatbestände (§§ 47 Abs. 5, 60 BNatSchG) kommt es deswegen vorliegend voraussichtlich nicht an.

Von daher konsequent heißt es in der Anlage 4 („Offenlage Bürgerinnen“ April/Mai 2011) zur Beschlussvorlage vom 1.6.2012 für den Stadtrat der Antragsgegnerin (Seite 115) unter anderem, für „möglicherweise vorkommende“, in benachbarten Arealen nachgewiesene Zaun- und Mauereidechsen seien ausreichende Ausweichmöglichkeiten in angrenzenden Bereichen vorhanden, so dass auch aufgrund der geringen Größe des Gebiets „kein populationsgefährdender Eingriff zu befürchten“ sei. Daher kann derzeit auch nicht davon ausgegangen werden, dass – allgemein – diese naturschutzrechtlichen Belange in einer an den Maßstäben des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB relevanten Weise offensichtlich nicht oder nicht hinreichend ermittelt oder bewertet oder aufgrund einer offensichtlichen Fehleinschätzung in der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) unzureichend beachtet worden wären. Das bedarf hier indes keiner Vertiefung.

Davon ausgehend kann nach dem Ergebnis der hier nur möglichen überschlägigen Würdigung keinesfalls von einer offenkundigen Unwirksamkeit des umstrittenen Bebauungsplans, sondern allenfalls von einer noch offenen und im Normenkontrollverfahren näher zu klärenden Sach- und Rechtslage ausgegangen werden.

Was dann das Interesse der Antragsteller an der begehrten Aussetzung des Bebauungsplans anbelangt, ist nämlich grundsätzlich festzuhalten, dass die Geltendmachung einer dringenden Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung zur „Abwehr schwerer Nachteile“ (§ 47 Abs. 6 VwGO) nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens dem Individualrechtsschutz dient. Ein „schwerer Nachteil“ im Sinne der Vorschrift kann von daher nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger öffentlicher Belange oder gar von Interessen Dritter hergeleitet werden.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 – 2 U 4/00 –, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 – 2 U 1/02 und 2 U 2/02 –, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49) Bei Anlegung dieses auf die Individualrechtssphäre abstellenden Maßstabs sind gewichtige Belange für die Aussetzung des konkreten Bebauungsplans nicht erkennbar. Die Realisierung der von den Antragstellern ebenfalls abgelehnten Planungsabsichten der Antragsgegnerin zur Ausweisung eines Wohngebiets „Franzenbrunnen“ durch einen gesonderten Bebauungsplan (Nr. 114.08.00) wird durch den Bau der Kindertagesstätte sicher nicht „präjudiziert“ oder von den rechtlichen, insbesondere den natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen her auch nicht „erleichtert“. Vor dem Hintergrund ist die unter anderem von der Antragstellerin zu 2) in ihrem – wohl von der Bürgerinitiative Franzenbrunnen vorformulierten – „Einspruch“ vom 5.5.2011 erhobene „Einwendung“, der Bau der Kindertagesstätte sei lediglich „ein vorgeschobener Grund“ für die von den Mitgliedern der Initiative beziehungsweise deren Sympathisanten in erster Linie bekämpfte „Zubetonierung“ durch Bebauung ihres „Naherholungsgebiets“ mit dem geplanten Wohngebiet, nicht nachzuvollziehen. Ob sich dieses Planungsvorhaben der Antragsgegnerin, sofern die Planungen letztlich zum Erlass des Bebauungsplans „Franzenbrunnen“ (Nr. 114.08.00) führen sollten, im Rahmen geltender rechtlicher Vorgaben wird realisieren lassen, unterliegt einer eigenständigen Beurteilung. Dem Argument der angestrebten „Auslastung“ einer dann vorhandenen Kindertagesstätte käme – sofern eine unzureichende Belegung überhaupt bestünde, allenfalls eine untergeordnete Bedeutung zu. Ob, wie die Antragsteller zu 1) in ihrem Einwendungsschreiben vom selben Datum behauptet haben, der – damals noch in Aufstellung befindliche – Bebauungsplan für die Kindertagesstätte von der Baudezernentin der Antragsgegnerin im Rahmen einer gemeinsamen Begehung des Geländes als „zusammenhängender Plan mit der Erschließung des Bauprojekts Franzenbrunnen (ca. 160 Grundstücke) benannt“ worden ist, erlangt rechtlich keine entscheidende Bedeutung.

Dass ein innerörtlicher Verkehrsweg, hier die D Straße, in der die Antragsteller wohnen, als Zufahrtsstraße zu einer Kindertageseinrichtung genutzt wird, ist als solches sicher weder ungewöhnlich, noch in irgendeiner Weise zu beanstanden. Dass der Stadtrat der Antragsgegnerin im konkreten Fall bei Erlass des Bebauungsplans zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich eventuell dennoch auftretende Probleme und die Zumutbarkeitsschwelle überschreitende Beeinträchtigungen der Antragsteller infolge vermehrten Fahrzeugverkehrs auf der Ebene der Einzelgenehmigung werden bewältigen lassen, unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln. Der Hinweis der Antragsgegnerin, dass Eltern von die Einrichtung besuchenden Kindern aus dem Bereich der sich östlich des Plangebiets befindenden Bebauung an der „Hohen Wacht“, sofern sie sich überhaupt dazu entschließen, die Kinder von dort mit dem Kraftfahrzeug zu bringen oder zu holen, nicht unter Inkaufnahme ganz erheblicher Umwege über den L und die M Straße gerade die D Straße als „Schleichweg“ benutzen werden, ist unschwer nachzuvollziehen. Das muss hier aber nicht vertieft werden.

Mit Blick auf von der Einrichtung ausgehende Geräusche der Kinder ist durch den zum Juli 2011 eingefügten neuen § 22 Abs. 1a BImSchG(vgl. dazu Art. 1 des Gesetzes vom 20.7.2011, BGBl. I 1474) nun ausdrücklich vom Bundesgesetzgeber klargestellt worden, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, regelmäßig keine schädliche Umwelteinwirkung sind und dass bei der Beurteilung dieser Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden dürfen.(ebenso bereits in der Sache OVG des Saarlandes vom 11.9.2008 – 2 C 186/08 –, BRS 73 Nr. 14, betreffend die bauleitplanerische Absicherung der Einrichtung einer Kinderkrippe in einem Reihenhaus im Wohngebiet, unter Hinweis auf den Aspekt der sozialen Adäquanz)

Da die ansonsten von den Antragsstellern ins Feld geführten naturschutz- beziehungsweise die Individualrechtssphäre übersteigenden umweltrechtlichen Belange nach der Rechtsprechung des Senats von ihnen im Rahmen des Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht reklamiert werden können, ist für eine Außervollzugssetzung des Bebauungsplans auch unter dem Aspekt kein Raum. Dies gilt insbesondere für die Einwände, dass die Kindertagesstätte vom pädagogischen Konzept her abzulehnen und außerdem zu nah an dem in südlicher Richtung in etwa 500 m Luftlinie liegenden Industriegebiet Süd mit Großbetrieben (vor allem ZF) geplant sei.(vgl. das Einwendungsschreiben des Antragstellers zu 1) vom 5.5.2011 bei den Planaufstellungsunterlagen) Betroffen wären insoweit Belange der Kinder in der Einrichtung beziehungsweise ihrer Erziehungsberechtigten.

Wird daher die Planung umgesetzt und die von den Antragstellern bekämpfte Kindertagesstätte gebaut, so werden ihre eigenen Belange auch dann nicht schwerwiegend beeinträchtigt, wenn sich der Bebauungsplan als ungültig erweisen sollte, zumal sie eine etwaige Verletzung ihrer eigenen Rechte im Wege der Anfechtung der Baugenehmigung für die Einrichtung geltend machen können. Würde hingegen der Bebauungsplan außer Vollzug gesetzt und erwiese sich später im Normenkontrollverfahren als gültig, träte eine erhebliche Verzögerung des Baus der Tagesstätte ein und wären die Gemeinwohlbelange, die auf ein ausreichendes Betreuungsangebot in Kindertagesstätten abzielen, ganz erheblich tangiert, zumal diese Belange inzwischen durch zeitliche Vorgaben seitens des Bundesgesetzgebers für die Erfüllung der Ansprüche auf einen Platz in solchen Einrichtungen ab dem kommenden Jahr eine gehobene Wertigkeit erlangt haben.

Insgesamt war dem Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ daher nicht zu entsprechen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren(vgl. die vorläufige Festsetzung vom 31.8.2012 – 2 C 271/12 –) auszugehen.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.2.2008 – 2 B 475/07 –)

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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