Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 292/13

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Januar 2013 – 2 K 797/11 – wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 25. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2011 verpflichtet wird, über den Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner Ausbildungszeit zum Fernmeldehandwerker als weitere ruhegehaltsfähige Dienstzeit bezogen auf den Ausbildungsabschnitt zwischen dem 15. September 1971 und dem 13. August 1973 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am … 1954 geborene und mit Ablauf des 30.12.2010 in den Ruhestand getretene Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung seiner nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeit.

Er verließ die Schule 1969 mit dem Volksschulabschluss, besuchte anschließend die einjährige Berufsfachschule (Berufsgruppe Elektrogewerbe), durchlief von September 1970 bis August 1973 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Ausbildung zum Fernmeldehandwerker, schloss diese erfolgreich ab und war sodann seit dem 14.8.1973 als Fernmeldehandwerker bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten angestellt, bis er zum 1.5.1982 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wurde. Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte zum 1.5.1983.

Mit Schreiben vom 23.4.2008 erteilte die Beklagte ihm eine als unverbindlich bezeichnete Versorgungsauskunft zum Stichtag 1.10.2010, nach welcher er bei Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 73,00 v.H. Versorgungsbezüge in Höhe von 1.789,16 EUR zu erwarten habe. In diese Berechnung war die Ausbildungszeit des Klägers anteilig, nämlich vom 15.9.1971 bis zum 13.8.1973, eingeflossen.

Auf Antrag des Klägers vom 14.4.2010 versetzte die Beklagte diesen gemäß § 4 BEDBPStruktG vorzeitig in den Ruhestand und setzte die Versorgungsbezüge durch Bescheid vom 25.1.2011 unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 70,09 v.H. auf monatlich 1.961,54 EUR fest. Dabei ist die Zeit der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt.

Hiergegen wandte sich der Kläger am 1.2.2011 unter Hinweis auf die ihm günstigere Versorgungsauskunft vom 23.4.2008 und bat um Berichtigung.

Mit weiterem Schreiben vom 27.2.2011 beanstandete er, dass in der Festsetzung der Versorgungsbezüge zwar ein Ruhegehaltssatz von 70,09 v.H. berechnet worden sei, die Auszahlung der Versorgungsbezüge aber auf der Basis eines Ruhegehaltssatzes von 67,05 v.H. erfolge.

Die Beklagte wertete die Eingabe vom 1.2.2011 als Widerspruch und wies diesen durch Widerspruchsbescheid vom 10.8.2011 zurück. Eine Berücksichtigung der Ausbildungszeit komme nicht in Betracht, da diese zusammen mit dem vorhandenen Hauptschulabschluss den seit dem 1.1.1980 für die Laufbahn des mittleren Dienstes erforderlichen Realschulabschluss im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ersetzt habe. Dies sei bei Erstellung der unverbindlichen Versorgungsauskunft übersehen worden. Zudem dürften Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kann-Vorschriften - wie etwa des § 12 BeamtVG - nach § 49 Abs. 2 BeamtVG erst bei Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden.

Eine Reaktion der Beklagten auf das Schreiben des Klägers vom 27.2.2011 ist in den Verwaltungsakten nicht dokumentiert.

Der Kläger hat am 2.9.2011 Klage erhoben mit dem Ziel, seine Ausbildungszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, seine Versorgungsbezüge entsprechend neu festzusetzen und ab Januar 2011 unter Zugrundelegung des so errechneten Ruhegehaltssatzes auszuzahlen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nur 37,38 Jahre als ruhegehaltsfähig anerkannt worden seien, obwohl er im September 2010 sein vierzigjähriges Dienstjubiläum gehabt habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 25.1.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.8.2011 die Ausbildungszeit des Klägers zum Fernmeldehandwerker von September 1970 bis August 1973 als weitere ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen und unter Berücksichtigung dessen die Versorgungsbezüge entsprechend dem sich daraus ergebenden Ruhegehaltssatz neu festzusetzen sowie den neu ermittelten Ruhegehaltssatz der Berechnung des Ruhegehaltes ungeschmälert auch für die Zeit ab Januar 2011 zu Grunde zu legen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat hinsichtlich der Nichtanerkennung der Ausbildungszeit die Ansicht vertreten, dass es insoweit nicht auf die Absolvierung der Lehrgänge, sondern auf das Datum der tatsächlichen Ernennung ankomme. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die vorgenommene Absenkung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge entspreche den gesetzlichen Vorgaben des § 69 e BeamtVG, dessen Verfassungsmäßigkeit nicht in Frage gestellt sei.

Das Verwaltungsgericht hat über die Klage im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil vom 29.1.2013, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 5.2.2013, entschieden und die Klage abgewiesen.

Es hat zunächst hervorgehoben, die Klage sei insgesamt - also auch hinsichtlich der Berechnung der Versorgungsbezüge auf der Grundlage des Ruhegehaltssatzes von 67,05 v.H. ab Januar 2011 - zulässig. Diese Berechnung habe der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren beanstandet. Da die Beklagte hierauf nicht reagiert habe, sei die Klage insoweit nach § 75 VwGO ohne Durchführung des durch § 54 Abs. 2 BeamtStG vorgeschriebenen Vorverfahrens zulässig.

In der Sache müsse die Klage ohne Erfolg bleiben. Hinsichtlich der begehrten Anerkennung der Ausbildung ergebe sich dies aus § 12 Abs. 1 BeamtVG. Diese Regelung bewirke einen Ausgleich der ausbildungsbedingten Verzögerung für diejenigen Beamten, für deren Ernennung neben der allgemeinen Schulbildung noch der Nachweis einer zusätzlichen Ausbildung außerhalb des Beamtenverhältnisses gefordert werde. Indes fehle es an einer ausbildungsbedingten Verzögerung, soweit es sich um eine praktische Ausbildung handele, durch welche die allgemeine laufbahnrechtlich erforderliche Schulbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ersetzt worden sei. Ob dies der Fall sei, richte sich nach der während der Ausbildung geltenden Rechtslage. Insoweit habe § 17 Nr. 1 BBG in seiner seit 1976 geltenden und bei Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis des mittleren Dienstes einschlägigen Fassung die Vorbildungsvoraussetzungen für den Zugang zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes dahingehend festgelegt, dass mindestens der Abschluss einer Realschule oder alternativ der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich waren. Fallbezogen hätten daher der Hauptschulabschluss und die Ausbildung zum Fernmeldehandwerker die Voraussetzung des Realschulabschlusses als Regelzugangsvoraussetzung für die Laufbahn des mittleren Dienstes ersetzt, so dass die Ausbildungszeit nicht auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet werde. Dies sei auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG unbedenklich, denn die Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker habe seinen Eintritt in den mittleren Dienst nicht verzögert, sondern bewirkt, dass er die Zugangsvoraussetzungen erstmals erfüllt habe.

Ebenso entspreche - wie sodann im Einzelnen begründet wird - die Absenkung des Ruhegehaltssatzes von 70,09 v.H. auf 67,05 v.H. ab Januar 2011 den gesetzlichen Vorgaben des Beamtenversorgungsgesetzes. So sei der errechnete Ruhegehaltssatz von 70,09 v.H. korrekt ermittelt und unterliege gemäß § 69 e Abs. 4 BeamtVG mit Wirkung ab dem 1.1.2011 kraft der gesetzlichen Regelung wegen des ab dann geltenden Anpassungsfaktors von 0,95667 der Absenkung auf 67,05 v.H..

Mit am 28.2.2013 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag ausweislich der am 15.3.2013 eingegangenen Zulassungsbegründung auf sein Begehren, seine Ausbildungszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, beschränkt, seinen erstinstanzlichen Antrag auf Nichtabsenkung des Ruhegehaltssatzes von 70,09 v.H. auf 67,09 v.H. mithin nicht mehr weiterverfolgt.

Der Senat hat die auf Anrechnung der Ausbildungszeit des Klägers auf dessen ruhegehaltsfähige Dienstzeit beschränkte Berufung durch Beschluss vom 9.4.2013 - 1 A 34/13 -, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 12.4.2013, zugelassen.

Der Kläger hat seine Berufung am 18.4.2013 begründet. Er bezieht sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach welcher eine Ausbildung im Sinn des § 12 Abs. 1 BeamtVG vorgeschrieben sei, wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich gewesen sei. Seine Ausbildung zum Fernmeldehandwerker sei wesentlich für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen. Hieraus ergebe sich der rechtliche Schluss, dass diese Ausbildung, die er vollständig nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolviert habe, bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge zu berücksichtigten sei.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.1.2013 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 25.1.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.8.2011 zu verpflichten, die Ausbildungszeit des Klägers zum Fernmeldehandwerker von September 1970 bis August 1973 als weitere ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen und unter Berücksichtigung dessen die Versorgungsbezüge entsprechend dem sich daraus ergebenden Ruhegehaltssatz neu festzusetzen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt aus, dass nach der Änderung der Laufbahnverordnung ab dem Ernennungszeitpunkt 1.1.1980 für den mittleren Dienst allgemein die mittlere Reife als Zugangsvoraussetzung gegolten habe. Die Bundeslaufbahnverordnung habe ab 1980 für den mittleren Dienst das Erfordernis einer abgeschlossenen Lehre nicht mehr enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich auch in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2011 nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, wie mit Änderungen der Laufbahnvoraussetzungen vor der Ernennung umzugehen sei. In der Entscheidung habe es aber klargestellt, dass eine praktische Ausbildung, die als solche nicht vorgeschrieben sei und an die Stelle des erforderlichen allgemeinen Schulabschlusses trete, nicht als ruhegehaltsfähig anerkannt werden könne. Insofern werde auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 17.7.2002 - 3 L 97/01 - verwiesen, in der diese Problematik explizit herausgearbeitet sei. Würde man hingegen auf den Zeitpunkt der Lehre abstellen, so hätte der Gesetzgeber vor dem 1.1.1980 auch keine mehrjährige Übergangsvorschrift für die Änderung der Laufbahnzugangsvoraussetzungen vorsehen müssen. Letztlich seien Ernennungen häufig erst Jahrzehnte nach Lehrabschluss erfolgt, was bei Vorverlagerung der Laufbahnvoraussetzungen zu keiner einheitlichen Handhabung der verschiedenen Konstellationen führen würde. Nur beim Abstellen auf den Zeitpunkt der Ernennung sei auch der Gleichbehandlungsgrundsatz verwaltungsseitig zu gewährleisten. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen vertrete, wie sich aus seinem Beschluss vom 14.3.2013 – 5 LA 281/12 – ergebe, ebenfalls die Auffassung, dass die laufbahnrechtlichen Anforderungen zur Zeit der Einstellung entscheidend seien.

Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten (3 Hefte), der Gegenstand der Beratung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach den §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nach Maßgabe des Urteilstenors überwiegend begründet.

Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts unterliegt der teilweisen Abänderung. Denn die auf Verpflichtung der Beklagten, die Zeit der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker von September 1970 bis August 1973 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen und die Versorgungsbezüge entsprechend dem sich so ergebenden Ruhegehaltssatz neu festzusetzen, gerichtete Klage ist zulässig und dem Kläger steht hinsichtlich der zwischen dem 15.9.1971 und dem 13.8.1973 liegenden Ausbildungszeit ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags, diesen Ausbildungsabschnitt als weitere ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, und - soweit eine Anerkennung als ruhegehaltsfähig erfolgt - auf Neufestsetzung des Ruhegehaltssatzes zu. Der das Begehren des Klägers insgesamt ablehnende Bescheid der Beklagten vom 25.1.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 10.8.2011 sind, soweit sie die Berücksichtigungsfähigkeit des vorbezeichneten Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltsfähige Dienstzeit verneinen, rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

Der Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags, die Mindestzeit seiner Ausbildung zum Fernmeldehandwerker, soweit er diese nach Vollendung seines 17. Lebensjahres erbracht hat, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, leitet sich aus § 12 Abs. 1 BeamtVG in Verbindung mit den laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit seiner Ausbildung gegolten haben, her. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der genannten Vorschrift (1) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung“ (2). Nach den damit maßgeblichen laufbahnrechtlichen Regelungen des § 17 Abs. 1 BBG (Fassungen vom 22.10.1965 und vom 17.7.1971) und der §§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 BLV 1970, 15 Nr. 1 BLVbF kann die vorbezeichnete Ausbildungszeit des Klägers als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden (3). Die Anerkennung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten (4).

1. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Für den Fall, dass die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt wird, steht diese nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG der Schulbildung gleich, kann also nicht als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden.

Der Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG besteht - ebenso wie dies hinsichtlich des § 28 Abs. 3 BBesG gilt - darin, Versorgungslücken zu schließen. Einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten soll annähernd die Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte.(ständige Rechtsprechung, u.a. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 C 9/08 -, juris Rdnr. 15 m.w.N.) Die Vorschrift will die Benachteiligung derjenigen Beamten, bei denen über die allgemeine Schulbildung hinaus eine zusätzliche Vorbildung oder praktische Tätigkeit als Eingangsvoraussetzung gefordert ist, gegenüber den Beamten ausgleichen, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltsfähige Dienstzeiten erwerben können.(BVerwG, Urteil vom 1.9.2005 – 2 C 28/04 -, juris Rdnr. 14)

2. Der Zielsetzung, besagte Versorgungslücken zumindest annähernd zu schließen, trägt das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung des vorbezeichneten Tatbestandsmerkmals der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BeamtVG bzw. des insoweit gleichlautenden § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG Rechnung, indem es insoweit als maßgeblich erachtet, ob die Ausbildung nach den laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit ihrer Ableistung gegolten haben, neben der allgemeinen Schulbildung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes als allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung erforderlich war.(neuestens BVerwG, Beschluss vom 5.12.2011 - 2 B 103/11 -, juris Rdnr. 11 m.w.N.) Dem ist zuzustimmen.

Nur das Abstellen auf diesen Zeitpunkt gewährleistet, dass der erst später in das Beamtenverhältnis übernommene Beamte annähernd die Versorgung erhält, die er erhalten würde, wenn er sich während der Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Allein so kann eine Benachteiligung der Beamten einer technischen Fachrichtung ihrer Laufbahngruppe, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis eine praktische Ausbildung außerhalb des öffentlichen Dienstes durchlaufen müssen, im Verhältnis zu den Beamten der allgemeinen Verwaltung dieser Laufbahngruppe ausgeglichen werden, die unmittelbar nach dem Erwerb der für die Laufbahnbefähigung ausreichenden allgemeinen Schulbildung in ein Beamtenverhältnis übernommen werden können.

Diese Rechtsprechung überzeugt und hat zur Folge, dass sich für die Festlegung, welche Laufbahnregelungen rechtlich maßgeblich sind, Unterschiede ergeben je nachdem, ob es um die Berufung in das Beamtenverhältnis, also darum geht, welche Ausbildungsanforderungen als Regelzugangsvoraussetzungen für eine bestimmte Laufbahn zur Ermöglichung der Berufung in das Eingangsamt erfüllt sein müssen, oder ob es um die besoldungs- bzw. versorgungsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Ausbildungszeiten geht. Welchen Regelzugangsvoraussetzungen ein Einstellungsbewerber genügen muss, richtet sich naturgemäß ausschließlich nach den zur Zeit der angestrebten Einstellung geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen. Hinsichtlich der Ruhegehaltsfähigkeit von Ausbildungszeiten bzw. der Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Festsetzung des Besoldungsdienstalters ist hingegen zur Vermeidung von Versorgungslücken auf die Erforderlichkeit der Ausbildung nach den zur Zeit ihrer Ableistung geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen abzustellen. Letzteres hat das Bundesverwaltungsgericht schon in den sechziger Jahren und seither in einer Vielzahl von Entscheidungen auch aus neuerer Zeit betont(BVerwG, Urteile vom 30.5.1967 - II C 27/67 -, juris Rdnrn. 20 ff., vom 28.4.1983 - 2 C 97/81 -, juris Rdnrn. 16 ff., vom 15.9.1994 - 2 C 16/93 -, juris Rdnr. 15, vom 26.9.1996 - 2 C 28/95 -, juris Rdnr. 17, vom 29.9.2005 - 2 C 33/04 -, juris Rdnr. 9, vom 28.2.2007 - 2 C 18/06 -, juris Rdnrn. 20 ff., und vom 11.12.2008, a.a.O., Rdnr. 16; Beschlüsse vom 20.7.1989 - 2 B 33/88 -, juris Rdnr. 4, und vom 5.12.2011, a.a.O., Rdnr. 11) und ausweislich der in diesen Entscheidungen wiedergegebenen Sachverhalte konsequent umgesetzt.

Aus den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.9.1991(BVerwG, Urteile vom 19.9.1991 - 2 C 34/89  und 2 C 37/89 -, jeweils juris) und seinem Beschluss vom 13.1.1992(BVerwG, Beschluss vom 13.1.1992 – 2 B 90/91 -, juris) kann nicht hergeleitet werden, dass es sich von dieser ständigen Praxis gelöst haben könnte. In diesen Entscheidungen, die es selbst mehrfach als Beleg für seine ständige Praxis zitiert, scheint das Bundesverwaltungsgericht abweichend von seiner früheren und insbesondere auch späteren Rechtsprechung nicht auf das zur Zeit der Ausbildung geltende Laufbahnrecht, sondern auf die Regelzugangsvoraussetzungen zur Zeit der Berufung in das Beamtenverhältnis abzustellen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 19.9.1991 die Anrechenbarkeit einer in den siebziger Jahren absolvierten Lehre auf das Besoldungsdienstalter jeweils verneint, weil zur Zeit der in den achtziger Jahren vollzogenen Berufung in das Beamtenverhältnis einer Laufbahn des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung der Abschluss einer Realschule als Zugangsvoraussetzung normiert war, wobei dieser durch eine abgeschlossene Lehre und den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule ersetzt werden konnte. Daher sei die Lehre der für den Zugang zur Laufbahn des mittleren Dienstes erforderlichen Schulbildung zuzurechnen und nicht als zusätzliche anrechenbare Ausbildungszeit anzusehen. Anderes ergebe sich nicht aus der noch unter der Geltung der Bundeslaufbahnverordnung von 1970 erlassenen Laufbahnvorschrift DS 049, nach welcher als Vorbildungsvoraussetzung für die Einstellung als Reservelokomotivführeranwärter (mittlerer Dienst einer besonderen Fachrichtung) noch der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine für die Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung ausreichten. Denn dort sei nur der Zugang zur Laufbahn des mittleren Dienstes, nicht aber die Frage geregelt, was unter allgemeiner Schulbildung im Sinne des Besoldungsrechts zu verstehen sei. In dem bereits genannten Beschluss vom 13.1.1992 hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Urteile vom 19.9.1991 die laufbahnrechtlichen Anforderungen in ihrer „heutigen, seit 1976 geltenden Fassung“ als maßgeblich für die Anrechenbarkeit einer Lehre auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit bezeichnet, wobei sich der Begründung nicht entnehmen lässt, wann die fragliche Ausbildung abgeleistet wurde und ob es um eine Einstellung in den mittleren Dienst der allgemeinen oder einer besonderen Fachrichtung ging.

Aus Sicht des Senats ist anhand des veröffentlichten Inhalts der Entscheidungen vom 19.9.1991 und vom 13.1.1992 nicht nachvollziehbar, woraus sich die im Vergleich mit allen sonstigen einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts festzustellende unterschiedliche rechtliche Handhabung erklären könnte. Insbesondere scheint die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts die Unterscheidung, die nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zwischen den Laufbahnen des allgemeinen mittleren Dienstes und des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung vorzunehmen ist, zu verwischen. Insofern gilt, dass – wie noch auszuführen sein wird – sowohl für die Zeit vor dem 1.1.1980 wie auch für die Folgezeit unterschiedliche Anforderungen zu beachten sind. Denn sobald eine Laufbahn eine technische oder sonstige Fachbildung voraussetzt, ist diese neben oder anstelle der allgemeinen Vorbildung nachzuweisen. Ob diese Differenzierung in den Entscheidungen vom 19.9.1991 und vom 13.1.1992 zum Tragen gekommen ist, erscheint fraglich, bedarf aber letztlich im vorliegenden Zusammenhang keiner Vertiefung. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat seine ursprüngliche – bereits in den sechziger Jahren entwickelte – Linie, wonach auf die laufbahnrechtlichen Anforderungen zur Zeit der Ausbildung abzustellen ist, in allen späteren Entscheidungen erneut aufgegriffen und fortgeführt. Mithin ist die besoldungs- und versorgungsrechtlich relevante Frage, ob eine Ausbildung die allgemeine Schulbildung ersetzt oder neben dieser „vorgeschrieben“ ist, nach dem aktuellen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Entscheidend ist hiernach, ob die Ausbildung nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes neben der allgemeinen Schulbildung erforderlich war.(so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 26.9.1996, a.a.O., und Beschluss vom 5.12.2011, a.a.O.)

Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg das ihrerseits vorgelegte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 17.7.2002 – 3 L 97/01 – entgegenhalten, das sich mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.1996 – 2 C 28/95 –, dem die dortige erste Instanz gefolgt war, auseinander setzt. Dieses obergerichtliche Urteil überzeugt nicht. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein meint anders als das Bundesverwaltungsgericht in seinem vorbezeichneten Urteil, nicht die Rechtslage zur Zeit der Ausbildung, sondern diejenige zur Zeit der Einstellung in das Beamtenverhältnis sei für die Frage, ob eine Ausbildung neben der allgemeinen Schulbildung vorgeschrieben ist oder diese ersetzt, maßgeblich. Es führt ohne nähere Begründung aus, nach Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG, der Gesetzessystematik und aus der Natur der Sache heraus sei auf den Zeitpunkt des Eintritts in das Beamtenverhältnis abzustellen. Dabei werden Sinn und Zweck der Vorschrift nicht dargelegt(vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 11.12.2008, a.a.O., vom 24.9.2009 – 2 C 63/08 –, juris Rdnrn. 25 f., und vom 27.1.2011 – 2 C 4/10 –, juris Rdnrn. 18 ff.) und die Gesetzessystematik nicht erläutert. Es findet sich lediglich eine Zusammenstellung von Verwaltungsvorschriften, die in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich sein können. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hält der ersten Instanz ohne Erläuterung vor, sie habe ihre Meinung sachlich nicht begründet, sondern sich lediglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.1996 berufen. Dort heiße es zwar, dass die Regelungen zur Zeit der Ausbildung maßgeblich seien, indes habe das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung selbst unter anderem auf das Bundesbeamtengesetz in einer im Verhältnis zur Zeit der Ausbildung späteren Fassung abgestellt.

Diese Kritik greift nicht. In dem vom Bundesverwaltungsgericht am 26.9.1996 entschiedenen Fall ging es in tatsächlicher Hinsicht um zwei unterschiedliche Fragestellungen, erstens um die Berücksichtigungsfähigkeit der Lehrzeit von April 1952 bis September 1955 und zweitens um die Berücksichtigungsfähigkeit von zwei Praktika im Verlauf des Jahres 1957. Das Bundesverwaltungsgericht hat beide Fragestellungen differenziert betrachtet und folgerichtig „unter anderem“– nämlich hinsichtlich der Praktika – auf die Rechtslage im Jahr 1957 abgestellt. Es ging damals um eine Beschäftigung im gehobenen Dienst, wobei der dortige Kläger seine allgemeine Schulausbildung mit dem Volksschulabschluss beendet hatte. Seine Lehrzeit ersetzte daher den schon zur Zeit der Lehre als Regelzugangsvoraussetzung für den gehobenen Dienst erforderlichen (damals aber auch ausreichenden) Mittelschulabschluss. Eine Anrechnungsfähigkeit der Lehrzeit wurde deshalb zutreffend verneint. Berücksichtigungsfähig waren indes die beiden nach dem 30.7.1957 geleisteten Praktika, weil nach § 20 Abs. 1 BBG a.F. für die gehobene technische Laufbahn eine weitere technische Fachausbildung, der die Praktika zuzuordnen waren, erforderlich war. Damit geht der Vorhalt, das Bundesverwaltungsgericht habe entgegen seiner eigenen rechtlichen Vorgabe der Maßgeblichkeit der Rechtslage zur Zeit der Lehre „unter anderem“ auf die Rechtslage nach Beendigung der Lehre abgestellt, fehl.

Ebensowenig verfängt die Bemerkung, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, auf welche Rechtslage abzustellen sei, wenn sich die beamtenrechtlichen Laufbahnvorschriften zwischen Beendigung der maßgeblichen Ausbildung und Eintritt in das Beamtenverhältnis ändern. Überhaupt nur unter der Prämisse einer solchen Änderung der Rechtslage stellt sich die aufgeworfene Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich vorgegeben, dass die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung entscheidend sind und diesen Grundsatz dann fallbezogen differenziert nach den strittigen unterschiedlichen Ausbildungsphasen konsequent umgesetzt.

Der weitere Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Entscheidung vom 26.9.1996 jedenfalls nicht schlüssig begründet, verkennt, dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung seine ständige bereits seit den sechziger Jahren praktizierte Rechtsprechung(BVerwG, Urteile vom 30.5.1967, a.a.O., Rdnrn. 19 f. zur Parallelproblematik der Berechnung des Besoldungsdienstalters, und vom 28.4.1983, a.a.O; ferner Beschluss vom 20.7.1989, a.a.O.) aufgegriffen und dies ausdrücklich klargestellt hat, so dass das Erfordernis einer erneuten eingehenden Begründung nicht bestand. Demgegenüber bleibt das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein für seine abweichende Rechtsansicht jede sachliche Begründung schuldig und reduziert seine Argumentation auf die Behauptung, für die Gegenansicht der ersten Instanz und des Bundesverwaltungsgerichts ergäben sich weder aus Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG hinreichende Anhaltspunkte. Inwiefern diese als solche anerkannten Auslegungskriterien allerdings seine eigene Auffassung stützen sollen, bleibt offen.

Der beklagtenseits vorgelegte Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.3.2013 – 5 LA 281/12 – vermag den Rechtsstandpunkt der Beklagten ebenfalls nicht, auch nicht implizit, zu stützen. Dieser Beschluss setzt sich mit der Frage, ob es für eine Berücksichtigungsfähigkeit nach § 12 Abs. 1 BeamtVG auf die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ausbildung oder zur Zeit der Einstellung ankommt, nicht auseinander. Nach den einschlägigen Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts kann davon ausgegangen werden, dass der dortige Kläger diese Frage in seinem Vorbringen zur Begründung seines Zulassungsantrags nicht problematisiert hatte und sie daher im Zulassungsverfahren nicht Streitstoff war (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dort wurde offenbar allein um die Relevanz einer nach Dafürhalten des Klägers durch die Ableistung des Grundwehrdienstes vor der Verbeamtung verzögerten Einstellung gestritten.

Schließlich lässt sich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber anlässlich der Verschärfung der Anforderungen an die allgemeine Schulbildung als Voraussetzung für die Einstellung unter anderem in den mittleren Dienst durch das Zweite Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1976 gemäß Art. 4 Nr. 4 für eine Übergangszeit bis zum 31.12.1979 Einstellungen nach Maßgabe der alten Anforderungen zugelassen hat, kein Argument für die Sichtweise der Beklagten herleiten. Denn durch diese Übergangsregelung wurde verhindert, dass Interessenten für eine Beamtenlaufbahn, die ihre Schulbildung an den alten Vorgaben orientiert und in Unkenntnis der künftigen Anforderungen bereits ganz oder weitgehend abgeschlossen hatten, der Zugang zum Beamtentum unvermittelt erheblich erschwert wird.

Nach alldem ist daran festzuhalten, dass die Frage, ob die Zeit der Ausbildung des Klägers als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, nach Maßgabe der laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit der Ausbildung gegolten haben, zu entscheiden ist.

3. Während der Zeit der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker bestimmte § 17 Nr. 1 BBG zunächst in der Fassung vom 22.10.1965 (BGBl. I, S. 1776) und später in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.7.1971 (BGBl. I., S. 1181) als Voraussetzung für die Laufbahnen des mittleren Dienstes den erfolgreichen Besuch einer Volksschule und sah § 20 Abs. 1 BBG in der jeweiligen Fassung vor, dass die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung neben oder anstelle der allgemeinen Vorbildung - insofern war als Legaldefinition § 17 in Bezug genommen - nachzuweisen ist. Auf der Grundlage der Ermächtigung des § 15 BBG galten für Beamte der allgemeinen Verwaltung im Einzelnen die Vorgaben der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten vom 27.4.1970 (BGBl. I, S. 422), geändert durch die Verordnung vom 14.9.1972 (BGBl. I, S. 1765) - BLV 1970 -, und hinsichtlich der Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Regelungen der Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 27.4.1970 (BGBl. I, S. 431), geändert durch die Verordnung vom 14.9.1972 (BGBl. I, S. 1767) - BLVbF -. Nach der für den allgemeinen mittleren Dienst geltenden Vorschrift des § 17 Abs. 1 BLV 1970 konnte in den Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn eingestellt werden, wer mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht hatte oder eine entsprechende Schulbildung besaß. Abs. 2 der Vorschrift sah vor, dass Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen mussten, was u.a. durch eine bestandene Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk geschehen konnte. Dementsprechend ließ § 15 Nr. 1 BLVbF hinsichtlich der Schulbildung als Mindestbefähigungsanforderung für den mittleren Dienst einer besonderen Fachrichtung das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder eine entsprechende Schulbildung genügen und forderte daneben den Nachweis der erforderlichen technischen Befähigung, etwa durch Vorlage des Zeugnisses über die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk.

Damit war zur Zeit der Ausbildung des Klägers klar geregelt, welche allgemeine Vorbildung - nämlich der erfolgreiche Abschluss der Volks- bzw. Hauptschule - Mindestvoraussetzung für die Einstellung in den mittleren Dienst war, und dass Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten - etwa durch eine bestandene Gesellenprüfung - nachzuweisen hatten, also eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben mussten. Ihnen wurde mithin als Voraussetzung für die Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes dieser Laufbahngruppe neben der allgemeinen Vorbildung in Gestalt des Hauptschulabschlusses eine besondere Eignung abverlangt, die sie unter anderem - wie im Fall des Klägers geschehen - durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erlangen konnten.

Geändert haben sich die Anforderungen an die Mindestbefähigung für die Einstellung in den allgemeinen mittleren Dienst und in den mittleren Dienst einer besonderen Fachrichtung erst mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1976 (BGBl. I, S. 2209) am 1.9.1976, durch welches § 17 BBG dahingehend neu gefasst wurde, dass für die Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens der Realschulabschluss oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung gefordert wurden, wobei Einstellungen nach Maßgabe der alten Befähigungsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Nr. 1 des vorgenannten Änderungsgesetzes zunächst übergangsweise bis zum 31.12.1979 möglich blieben. Demgemäß sah auch die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 15.11.1978 (BGBl. I, S. 1763) als Einstellungsvoraussetzung für den mittleren Dienst einen Realschulabschluss, ersatzweise einen Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung vor (§ 19 Nrn. 1 und 2 BLV 1978). Zusätzliche Einstellungsvoraussetzung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung war nach § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 4 BLV 1978 nunmehr eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in der jeweiligen Fachrichtung.

Zur Zeit der erst nach dem 1.1.1980 erfolgten Einstellung des Klägers in den mittleren Dienst war damit Regelzugangsvoraussetzung sowohl für die allgemeine Verwaltungslaufbahn wie auch für besondere Fachrichtungen der Abschluss einer Realschule oder - ersatzweise - der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung sowie bezüglich besonderer Fachrichtungen eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in der besonderen Fachrichtung. Diesen Anforderungen genügte der Kläger, wobei seine Berufsausbildung nach der zur Zeit seiner Berufung in das Beamtenverhältnis maßgeblichen Rechtslage zusammen mit dem erfolgreichen Besuch der Hauptschule den Realschulabschluss ersetzte, mithin einstellungsbezogen der seit dem 1.1.1980 erforderlichen allgemeinen Schulbildung zuzurechnen war.

Dies ändert indes nach allem Gesagten nichts daran, dass sich die Berücksichtigungsfähigkeit seiner Berufsausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht nach den Anforderungen zur Zeit seiner Einstellung, sondern nach den laufbahnrechtlichen Regelungen richtet, die während der Ausbildung gegolten haben, also nach den Vorgaben des § 17 Nr. 1 BBG in den gleichlautenden Fassungen vom 22.10.1965 und vom 17.7.1971 und des § 17 Abs. 1 und Abs. 2 BLV 1970 sowie des § 15 Nr. 1 BLVbF. Damit handelte es sich bei seiner Ausbildung zum Fernmeldehandwerker um eine außer der allgemeinen Vor-/Schulbildung vorgeschriebene Ausbildung, deren nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt werden kann.

Der Kläger ist am 15.9.1954 geboren und hat am 14.9.1971 das 17. Lebensjahr vollendet. Die sich hieran beginnend mit dem 15.9.1971 anschließende Restzeit der (mindestens) dreijährigen Ausbildung kann daher als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden.

4. Die Anerkennung als ruhegehaltsfähig steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit geklärt, dass das der Versorgungsbehörde des Dienstherrn nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eröffnete Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten sind. Demgemäß muss eine Ermessensentscheidung über die Anerkennung berücksichtigungsfähiger Vordienstzeiten nach § 12 BeamtVG auf Erwägungen gestützt sein, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck der gesetzlichen Regelung sachgerecht sind. Wie ausgeführt verfolgt der Gesetzgeber mit § 12 BeamtVG den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Dem Zweck der gesetzlichen Anrechnungsvorschriften entspricht daher eine Ausübung des Ermessens, die darauf angelegt ist, die gesetzlich vorgegebene versorgungsrechtliche Gleichstellung mit „Nur-Beamten“ zu erreichen.(BVerwG, Urteile vom 27.1.2011, a.a.O., Rdnrn. 18 f. m.w.N., und vom 24.9.2009, a.a.O., Rdnrn. 25 f.) Da Versorgungslücken geschlossen werden sollen, kann die Versorgungsbehörde in die Ermessenserwägungen einstellen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund dieser Zeit bereits dem Ruhegehalt entsprechende Versorgungsansprüche erworben hat. Das gilt auch bei den vorgeschriebenen Ausbildungszeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, die der Beamte durchlaufen muss, um die besondere Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis einer besonderen Fachrichtung zu erwerben. Handelt es sich um vorgeschriebene Ausbildungszeiten, die der Beamte nicht im Beamtenverhältnis absolvieren kann, reduziert sich das Ermessen der Versorgungsbehörde aufgrund des Gesetzeszwecks des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG; die „Kann-Vorschrift“ wird zu einer “Soll-Vorschrift“. Die Versorgungsbehörde darf die Berücksichtigung der vorgeschriebenen Ausbildungszeiten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nur dann ablehnen, wenn der Beamte aufgrund dieser Zeiten andere Versorgungsansprüche erworben hat.(BVerwG, Urteile vom 27.1.2011,a.a.O., Rdnr. 19, und vom 11.12.2008 – 2 C 9/08 –, juris Rdnr. 15)

Die Beklagte hat sich in vorliegendem Verfahren nicht ausdrücklich dazu geäußert, ob der eventuelle Erwerb anderweitiger Versorgungsansprüche nach ihrer Ermessenspraxis entscheidend für die Anerkennung oder Nichtanerkennung grundsätzlich berücksichtigungsfähiger Ausbildungszeiten ist. Allerdings spricht die Aktenlage mit Gewicht dafür, dass die Ermessenspraxis der Beklagten dahin geht, Ausbildungszeiten, die nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, unabhängig von ihrer Relevanz für etwaige andere Versorgungsansprüche als ruhegehaltsfähig anzuerkennen. In diese Richtung weist insbesondere die dem Kläger am 23. 4. 2008 erteilte Versorgungsauskunft, die (noch) vom Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BeamtVG ausging und auf dieser Basis vorbehaltslos die Anerkennung der nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachten Mindestausbildungszeit in Aussicht stellte. Dennoch ist die die Ermessenspraxis der Beklagte insoweit prägende Handhabung der Aktenlage nicht mit letzter Sicherheit zu entnehmen.

Hinzu tritt, dass fallbezogen derzeit nicht verbindlich feststeht, ob der Kläger aufgrund seiner Ausbildungszeit überhaupt andere Versorgungsansprüche erworben hat. Bekannt ist lediglich, dass er am 20.11.2010 ein Formblatt „Erklärung über Rentenansprüche“ ausgefüllt und angegeben hat, weder Rentenleistungen zu erhalten noch bisher einen Antrag auf Gewährung von Rentenleistungen gestellt zu haben; unter „3. Antragstellung“ hatte er indes angekreuzt, dass er ca. vier Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres – also etwa im Mai 2019 – einen Rentenantrag bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland stellen wird (Bl. 367 d. Vwakte/Personalakte des Klägers). Näheres hierzu ist nicht bekannt.

Mit Blick auf die mithin nach derzeitigem Erkenntnisstand verbleibenden Unsicherheiten bezüglich der Ermessenspraxis der Beklagten und die noch nicht geklärte Frage, ob der Kläger aufgrund seiner nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeit einen Rentenanspruch erworben hat, sieht der Senat davon ab, die Beklagte unmittelbar zur Anerkennung dieses Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu verpflichten und trägt den prozessualen Gegebenheiten dadurch Rechnung, dass die im Tenor ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten darauf beschränkt wird, den verfahrensgegenständlichen Antrag des Klägers erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu verbescheiden. Es obliegt der Beklagten, eine insoweit nach ihrer Ermessenspraxis gegebenenfalls erforderliche Aufklärung hinsichtlich eventueller Rentenanwartschaften des Klägers im Vorfeld der Neubescheidung durchzuführen.

Mit dieser Maßgabe ist der Klage hinsichtlich der Ausbildungszeit vom 15.9.1971 bis zum Abschluss der Lehrzeit am 13.8.1973 in Gestalt der Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung stattzugeben. Ohne Erfolg bleibt die Klage indes hinsichtlich des noch vor Vollendung des 17. Lebensjahrs liegenden Ausbildungsabschnitts vom Beginn der Lehrzeit im September 1970 bis einschließlich des 14.9.1971.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht mit Blick auf die anteiligen Zeitabschnitte dem beiderseitigen Obsiegen beziehungsweise Unterliegen. Dabei ist nicht angezeigt, die Beschränkung der Verpflichtung der Beklagten auf eine Neubescheidung des verfahrensgegenständlichen Antrags zum Anlass zu nehmen, den vom Kläger zu tragenden Kostenanteil höher als geschehen zu bestimmen. Denn die dem Kläger am 23.4.2008 erteilte Versorgungsauskunft der Beklagten spricht - wie ausgeführt - dafür, dass deren ständige Ermessenspraxis dahin geht, Ausbildungszeiten, die nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, auch als solche anzuerkennen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 2495,28 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach den §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nach Maßgabe des Urteilstenors überwiegend begründet.

Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts unterliegt der teilweisen Abänderung. Denn die auf Verpflichtung der Beklagten, die Zeit der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker von September 1970 bis August 1973 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen und die Versorgungsbezüge entsprechend dem sich so ergebenden Ruhegehaltssatz neu festzusetzen, gerichtete Klage ist zulässig und dem Kläger steht hinsichtlich der zwischen dem 15.9.1971 und dem 13.8.1973 liegenden Ausbildungszeit ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags, diesen Ausbildungsabschnitt als weitere ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, und - soweit eine Anerkennung als ruhegehaltsfähig erfolgt - auf Neufestsetzung des Ruhegehaltssatzes zu. Der das Begehren des Klägers insgesamt ablehnende Bescheid der Beklagten vom 25.1.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 10.8.2011 sind, soweit sie die Berücksichtigungsfähigkeit des vorbezeichneten Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltsfähige Dienstzeit verneinen, rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

Der Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags, die Mindestzeit seiner Ausbildung zum Fernmeldehandwerker, soweit er diese nach Vollendung seines 17. Lebensjahres erbracht hat, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, leitet sich aus § 12 Abs. 1 BeamtVG in Verbindung mit den laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit seiner Ausbildung gegolten haben, her. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der genannten Vorschrift (1) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung“ (2). Nach den damit maßgeblichen laufbahnrechtlichen Regelungen des § 17 Abs. 1 BBG (Fassungen vom 22.10.1965 und vom 17.7.1971) und der §§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 BLV 1970, 15 Nr. 1 BLVbF kann die vorbezeichnete Ausbildungszeit des Klägers als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden (3). Die Anerkennung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten (4).

1. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Für den Fall, dass die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt wird, steht diese nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG der Schulbildung gleich, kann also nicht als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden.

Der Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG besteht - ebenso wie dies hinsichtlich des § 28 Abs. 3 BBesG gilt - darin, Versorgungslücken zu schließen. Einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten soll annähernd die Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte.(ständige Rechtsprechung, u.a. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 C 9/08 -, juris Rdnr. 15 m.w.N.) Die Vorschrift will die Benachteiligung derjenigen Beamten, bei denen über die allgemeine Schulbildung hinaus eine zusätzliche Vorbildung oder praktische Tätigkeit als Eingangsvoraussetzung gefordert ist, gegenüber den Beamten ausgleichen, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltsfähige Dienstzeiten erwerben können.(BVerwG, Urteil vom 1.9.2005 – 2 C 28/04 -, juris Rdnr. 14)

2. Der Zielsetzung, besagte Versorgungslücken zumindest annähernd zu schließen, trägt das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung des vorbezeichneten Tatbestandsmerkmals der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BeamtVG bzw. des insoweit gleichlautenden § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG Rechnung, indem es insoweit als maßgeblich erachtet, ob die Ausbildung nach den laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit ihrer Ableistung gegolten haben, neben der allgemeinen Schulbildung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes als allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung erforderlich war.(neuestens BVerwG, Beschluss vom 5.12.2011 - 2 B 103/11 -, juris Rdnr. 11 m.w.N.) Dem ist zuzustimmen.

Nur das Abstellen auf diesen Zeitpunkt gewährleistet, dass der erst später in das Beamtenverhältnis übernommene Beamte annähernd die Versorgung erhält, die er erhalten würde, wenn er sich während der Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Allein so kann eine Benachteiligung der Beamten einer technischen Fachrichtung ihrer Laufbahngruppe, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis eine praktische Ausbildung außerhalb des öffentlichen Dienstes durchlaufen müssen, im Verhältnis zu den Beamten der allgemeinen Verwaltung dieser Laufbahngruppe ausgeglichen werden, die unmittelbar nach dem Erwerb der für die Laufbahnbefähigung ausreichenden allgemeinen Schulbildung in ein Beamtenverhältnis übernommen werden können.

Diese Rechtsprechung überzeugt und hat zur Folge, dass sich für die Festlegung, welche Laufbahnregelungen rechtlich maßgeblich sind, Unterschiede ergeben je nachdem, ob es um die Berufung in das Beamtenverhältnis, also darum geht, welche Ausbildungsanforderungen als Regelzugangsvoraussetzungen für eine bestimmte Laufbahn zur Ermöglichung der Berufung in das Eingangsamt erfüllt sein müssen, oder ob es um die besoldungs- bzw. versorgungsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Ausbildungszeiten geht. Welchen Regelzugangsvoraussetzungen ein Einstellungsbewerber genügen muss, richtet sich naturgemäß ausschließlich nach den zur Zeit der angestrebten Einstellung geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen. Hinsichtlich der Ruhegehaltsfähigkeit von Ausbildungszeiten bzw. der Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Festsetzung des Besoldungsdienstalters ist hingegen zur Vermeidung von Versorgungslücken auf die Erforderlichkeit der Ausbildung nach den zur Zeit ihrer Ableistung geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen abzustellen. Letzteres hat das Bundesverwaltungsgericht schon in den sechziger Jahren und seither in einer Vielzahl von Entscheidungen auch aus neuerer Zeit betont(BVerwG, Urteile vom 30.5.1967 - II C 27/67 -, juris Rdnrn. 20 ff., vom 28.4.1983 - 2 C 97/81 -, juris Rdnrn. 16 ff., vom 15.9.1994 - 2 C 16/93 -, juris Rdnr. 15, vom 26.9.1996 - 2 C 28/95 -, juris Rdnr. 17, vom 29.9.2005 - 2 C 33/04 -, juris Rdnr. 9, vom 28.2.2007 - 2 C 18/06 -, juris Rdnrn. 20 ff., und vom 11.12.2008, a.a.O., Rdnr. 16; Beschlüsse vom 20.7.1989 - 2 B 33/88 -, juris Rdnr. 4, und vom 5.12.2011, a.a.O., Rdnr. 11) und ausweislich der in diesen Entscheidungen wiedergegebenen Sachverhalte konsequent umgesetzt.

Aus den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.9.1991(BVerwG, Urteile vom 19.9.1991 - 2 C 34/89  und 2 C 37/89 -, jeweils juris) und seinem Beschluss vom 13.1.1992(BVerwG, Beschluss vom 13.1.1992 – 2 B 90/91 -, juris) kann nicht hergeleitet werden, dass es sich von dieser ständigen Praxis gelöst haben könnte. In diesen Entscheidungen, die es selbst mehrfach als Beleg für seine ständige Praxis zitiert, scheint das Bundesverwaltungsgericht abweichend von seiner früheren und insbesondere auch späteren Rechtsprechung nicht auf das zur Zeit der Ausbildung geltende Laufbahnrecht, sondern auf die Regelzugangsvoraussetzungen zur Zeit der Berufung in das Beamtenverhältnis abzustellen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 19.9.1991 die Anrechenbarkeit einer in den siebziger Jahren absolvierten Lehre auf das Besoldungsdienstalter jeweils verneint, weil zur Zeit der in den achtziger Jahren vollzogenen Berufung in das Beamtenverhältnis einer Laufbahn des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung der Abschluss einer Realschule als Zugangsvoraussetzung normiert war, wobei dieser durch eine abgeschlossene Lehre und den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule ersetzt werden konnte. Daher sei die Lehre der für den Zugang zur Laufbahn des mittleren Dienstes erforderlichen Schulbildung zuzurechnen und nicht als zusätzliche anrechenbare Ausbildungszeit anzusehen. Anderes ergebe sich nicht aus der noch unter der Geltung der Bundeslaufbahnverordnung von 1970 erlassenen Laufbahnvorschrift DS 049, nach welcher als Vorbildungsvoraussetzung für die Einstellung als Reservelokomotivführeranwärter (mittlerer Dienst einer besonderen Fachrichtung) noch der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine für die Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung ausreichten. Denn dort sei nur der Zugang zur Laufbahn des mittleren Dienstes, nicht aber die Frage geregelt, was unter allgemeiner Schulbildung im Sinne des Besoldungsrechts zu verstehen sei. In dem bereits genannten Beschluss vom 13.1.1992 hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Urteile vom 19.9.1991 die laufbahnrechtlichen Anforderungen in ihrer „heutigen, seit 1976 geltenden Fassung“ als maßgeblich für die Anrechenbarkeit einer Lehre auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit bezeichnet, wobei sich der Begründung nicht entnehmen lässt, wann die fragliche Ausbildung abgeleistet wurde und ob es um eine Einstellung in den mittleren Dienst der allgemeinen oder einer besonderen Fachrichtung ging.

Aus Sicht des Senats ist anhand des veröffentlichten Inhalts der Entscheidungen vom 19.9.1991 und vom 13.1.1992 nicht nachvollziehbar, woraus sich die im Vergleich mit allen sonstigen einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts festzustellende unterschiedliche rechtliche Handhabung erklären könnte. Insbesondere scheint die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts die Unterscheidung, die nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zwischen den Laufbahnen des allgemeinen mittleren Dienstes und des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung vorzunehmen ist, zu verwischen. Insofern gilt, dass – wie noch auszuführen sein wird – sowohl für die Zeit vor dem 1.1.1980 wie auch für die Folgezeit unterschiedliche Anforderungen zu beachten sind. Denn sobald eine Laufbahn eine technische oder sonstige Fachbildung voraussetzt, ist diese neben oder anstelle der allgemeinen Vorbildung nachzuweisen. Ob diese Differenzierung in den Entscheidungen vom 19.9.1991 und vom 13.1.1992 zum Tragen gekommen ist, erscheint fraglich, bedarf aber letztlich im vorliegenden Zusammenhang keiner Vertiefung. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat seine ursprüngliche – bereits in den sechziger Jahren entwickelte – Linie, wonach auf die laufbahnrechtlichen Anforderungen zur Zeit der Ausbildung abzustellen ist, in allen späteren Entscheidungen erneut aufgegriffen und fortgeführt. Mithin ist die besoldungs- und versorgungsrechtlich relevante Frage, ob eine Ausbildung die allgemeine Schulbildung ersetzt oder neben dieser „vorgeschrieben“ ist, nach dem aktuellen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Entscheidend ist hiernach, ob die Ausbildung nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes neben der allgemeinen Schulbildung erforderlich war.(so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 26.9.1996, a.a.O., und Beschluss vom 5.12.2011, a.a.O.)

Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg das ihrerseits vorgelegte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 17.7.2002 – 3 L 97/01 – entgegenhalten, das sich mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.1996 – 2 C 28/95 –, dem die dortige erste Instanz gefolgt war, auseinander setzt. Dieses obergerichtliche Urteil überzeugt nicht. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein meint anders als das Bundesverwaltungsgericht in seinem vorbezeichneten Urteil, nicht die Rechtslage zur Zeit der Ausbildung, sondern diejenige zur Zeit der Einstellung in das Beamtenverhältnis sei für die Frage, ob eine Ausbildung neben der allgemeinen Schulbildung vorgeschrieben ist oder diese ersetzt, maßgeblich. Es führt ohne nähere Begründung aus, nach Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG, der Gesetzessystematik und aus der Natur der Sache heraus sei auf den Zeitpunkt des Eintritts in das Beamtenverhältnis abzustellen. Dabei werden Sinn und Zweck der Vorschrift nicht dargelegt(vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 11.12.2008, a.a.O., vom 24.9.2009 – 2 C 63/08 –, juris Rdnrn. 25 f., und vom 27.1.2011 – 2 C 4/10 –, juris Rdnrn. 18 ff.) und die Gesetzessystematik nicht erläutert. Es findet sich lediglich eine Zusammenstellung von Verwaltungsvorschriften, die in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich sein können. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hält der ersten Instanz ohne Erläuterung vor, sie habe ihre Meinung sachlich nicht begründet, sondern sich lediglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.1996 berufen. Dort heiße es zwar, dass die Regelungen zur Zeit der Ausbildung maßgeblich seien, indes habe das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung selbst unter anderem auf das Bundesbeamtengesetz in einer im Verhältnis zur Zeit der Ausbildung späteren Fassung abgestellt.

Diese Kritik greift nicht. In dem vom Bundesverwaltungsgericht am 26.9.1996 entschiedenen Fall ging es in tatsächlicher Hinsicht um zwei unterschiedliche Fragestellungen, erstens um die Berücksichtigungsfähigkeit der Lehrzeit von April 1952 bis September 1955 und zweitens um die Berücksichtigungsfähigkeit von zwei Praktika im Verlauf des Jahres 1957. Das Bundesverwaltungsgericht hat beide Fragestellungen differenziert betrachtet und folgerichtig „unter anderem“– nämlich hinsichtlich der Praktika – auf die Rechtslage im Jahr 1957 abgestellt. Es ging damals um eine Beschäftigung im gehobenen Dienst, wobei der dortige Kläger seine allgemeine Schulausbildung mit dem Volksschulabschluss beendet hatte. Seine Lehrzeit ersetzte daher den schon zur Zeit der Lehre als Regelzugangsvoraussetzung für den gehobenen Dienst erforderlichen (damals aber auch ausreichenden) Mittelschulabschluss. Eine Anrechnungsfähigkeit der Lehrzeit wurde deshalb zutreffend verneint. Berücksichtigungsfähig waren indes die beiden nach dem 30.7.1957 geleisteten Praktika, weil nach § 20 Abs. 1 BBG a.F. für die gehobene technische Laufbahn eine weitere technische Fachausbildung, der die Praktika zuzuordnen waren, erforderlich war. Damit geht der Vorhalt, das Bundesverwaltungsgericht habe entgegen seiner eigenen rechtlichen Vorgabe der Maßgeblichkeit der Rechtslage zur Zeit der Lehre „unter anderem“ auf die Rechtslage nach Beendigung der Lehre abgestellt, fehl.

Ebensowenig verfängt die Bemerkung, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, auf welche Rechtslage abzustellen sei, wenn sich die beamtenrechtlichen Laufbahnvorschriften zwischen Beendigung der maßgeblichen Ausbildung und Eintritt in das Beamtenverhältnis ändern. Überhaupt nur unter der Prämisse einer solchen Änderung der Rechtslage stellt sich die aufgeworfene Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich vorgegeben, dass die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung entscheidend sind und diesen Grundsatz dann fallbezogen differenziert nach den strittigen unterschiedlichen Ausbildungsphasen konsequent umgesetzt.

Der weitere Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Entscheidung vom 26.9.1996 jedenfalls nicht schlüssig begründet, verkennt, dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung seine ständige bereits seit den sechziger Jahren praktizierte Rechtsprechung(BVerwG, Urteile vom 30.5.1967, a.a.O., Rdnrn. 19 f. zur Parallelproblematik der Berechnung des Besoldungsdienstalters, und vom 28.4.1983, a.a.O; ferner Beschluss vom 20.7.1989, a.a.O.) aufgegriffen und dies ausdrücklich klargestellt hat, so dass das Erfordernis einer erneuten eingehenden Begründung nicht bestand. Demgegenüber bleibt das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein für seine abweichende Rechtsansicht jede sachliche Begründung schuldig und reduziert seine Argumentation auf die Behauptung, für die Gegenansicht der ersten Instanz und des Bundesverwaltungsgerichts ergäben sich weder aus Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG hinreichende Anhaltspunkte. Inwiefern diese als solche anerkannten Auslegungskriterien allerdings seine eigene Auffassung stützen sollen, bleibt offen.

Der beklagtenseits vorgelegte Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.3.2013 – 5 LA 281/12 – vermag den Rechtsstandpunkt der Beklagten ebenfalls nicht, auch nicht implizit, zu stützen. Dieser Beschluss setzt sich mit der Frage, ob es für eine Berücksichtigungsfähigkeit nach § 12 Abs. 1 BeamtVG auf die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ausbildung oder zur Zeit der Einstellung ankommt, nicht auseinander. Nach den einschlägigen Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts kann davon ausgegangen werden, dass der dortige Kläger diese Frage in seinem Vorbringen zur Begründung seines Zulassungsantrags nicht problematisiert hatte und sie daher im Zulassungsverfahren nicht Streitstoff war (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dort wurde offenbar allein um die Relevanz einer nach Dafürhalten des Klägers durch die Ableistung des Grundwehrdienstes vor der Verbeamtung verzögerten Einstellung gestritten.

Schließlich lässt sich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber anlässlich der Verschärfung der Anforderungen an die allgemeine Schulbildung als Voraussetzung für die Einstellung unter anderem in den mittleren Dienst durch das Zweite Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1976 gemäß Art. 4 Nr. 4 für eine Übergangszeit bis zum 31.12.1979 Einstellungen nach Maßgabe der alten Anforderungen zugelassen hat, kein Argument für die Sichtweise der Beklagten herleiten. Denn durch diese Übergangsregelung wurde verhindert, dass Interessenten für eine Beamtenlaufbahn, die ihre Schulbildung an den alten Vorgaben orientiert und in Unkenntnis der künftigen Anforderungen bereits ganz oder weitgehend abgeschlossen hatten, der Zugang zum Beamtentum unvermittelt erheblich erschwert wird.

Nach alldem ist daran festzuhalten, dass die Frage, ob die Zeit der Ausbildung des Klägers als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, nach Maßgabe der laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit der Ausbildung gegolten haben, zu entscheiden ist.

3. Während der Zeit der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker bestimmte § 17 Nr. 1 BBG zunächst in der Fassung vom 22.10.1965 (BGBl. I, S. 1776) und später in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.7.1971 (BGBl. I., S. 1181) als Voraussetzung für die Laufbahnen des mittleren Dienstes den erfolgreichen Besuch einer Volksschule und sah § 20 Abs. 1 BBG in der jeweiligen Fassung vor, dass die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung neben oder anstelle der allgemeinen Vorbildung - insofern war als Legaldefinition § 17 in Bezug genommen - nachzuweisen ist. Auf der Grundlage der Ermächtigung des § 15 BBG galten für Beamte der allgemeinen Verwaltung im Einzelnen die Vorgaben der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten vom 27.4.1970 (BGBl. I, S. 422), geändert durch die Verordnung vom 14.9.1972 (BGBl. I, S. 1765) - BLV 1970 -, und hinsichtlich der Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Regelungen der Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 27.4.1970 (BGBl. I, S. 431), geändert durch die Verordnung vom 14.9.1972 (BGBl. I, S. 1767) - BLVbF -. Nach der für den allgemeinen mittleren Dienst geltenden Vorschrift des § 17 Abs. 1 BLV 1970 konnte in den Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn eingestellt werden, wer mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht hatte oder eine entsprechende Schulbildung besaß. Abs. 2 der Vorschrift sah vor, dass Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen mussten, was u.a. durch eine bestandene Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk geschehen konnte. Dementsprechend ließ § 15 Nr. 1 BLVbF hinsichtlich der Schulbildung als Mindestbefähigungsanforderung für den mittleren Dienst einer besonderen Fachrichtung das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder eine entsprechende Schulbildung genügen und forderte daneben den Nachweis der erforderlichen technischen Befähigung, etwa durch Vorlage des Zeugnisses über die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk.

Damit war zur Zeit der Ausbildung des Klägers klar geregelt, welche allgemeine Vorbildung - nämlich der erfolgreiche Abschluss der Volks- bzw. Hauptschule - Mindestvoraussetzung für die Einstellung in den mittleren Dienst war, und dass Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten - etwa durch eine bestandene Gesellenprüfung - nachzuweisen hatten, also eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben mussten. Ihnen wurde mithin als Voraussetzung für die Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes dieser Laufbahngruppe neben der allgemeinen Vorbildung in Gestalt des Hauptschulabschlusses eine besondere Eignung abverlangt, die sie unter anderem - wie im Fall des Klägers geschehen - durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erlangen konnten.

Geändert haben sich die Anforderungen an die Mindestbefähigung für die Einstellung in den allgemeinen mittleren Dienst und in den mittleren Dienst einer besonderen Fachrichtung erst mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1976 (BGBl. I, S. 2209) am 1.9.1976, durch welches § 17 BBG dahingehend neu gefasst wurde, dass für die Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens der Realschulabschluss oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung gefordert wurden, wobei Einstellungen nach Maßgabe der alten Befähigungsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Nr. 1 des vorgenannten Änderungsgesetzes zunächst übergangsweise bis zum 31.12.1979 möglich blieben. Demgemäß sah auch die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 15.11.1978 (BGBl. I, S. 1763) als Einstellungsvoraussetzung für den mittleren Dienst einen Realschulabschluss, ersatzweise einen Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung vor (§ 19 Nrn. 1 und 2 BLV 1978). Zusätzliche Einstellungsvoraussetzung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung war nach § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 4 BLV 1978 nunmehr eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in der jeweiligen Fachrichtung.

Zur Zeit der erst nach dem 1.1.1980 erfolgten Einstellung des Klägers in den mittleren Dienst war damit Regelzugangsvoraussetzung sowohl für die allgemeine Verwaltungslaufbahn wie auch für besondere Fachrichtungen der Abschluss einer Realschule oder - ersatzweise - der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung sowie bezüglich besonderer Fachrichtungen eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in der besonderen Fachrichtung. Diesen Anforderungen genügte der Kläger, wobei seine Berufsausbildung nach der zur Zeit seiner Berufung in das Beamtenverhältnis maßgeblichen Rechtslage zusammen mit dem erfolgreichen Besuch der Hauptschule den Realschulabschluss ersetzte, mithin einstellungsbezogen der seit dem 1.1.1980 erforderlichen allgemeinen Schulbildung zuzurechnen war.

Dies ändert indes nach allem Gesagten nichts daran, dass sich die Berücksichtigungsfähigkeit seiner Berufsausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht nach den Anforderungen zur Zeit seiner Einstellung, sondern nach den laufbahnrechtlichen Regelungen richtet, die während der Ausbildung gegolten haben, also nach den Vorgaben des § 17 Nr. 1 BBG in den gleichlautenden Fassungen vom 22.10.1965 und vom 17.7.1971 und des § 17 Abs. 1 und Abs. 2 BLV 1970 sowie des § 15 Nr. 1 BLVbF. Damit handelte es sich bei seiner Ausbildung zum Fernmeldehandwerker um eine außer der allgemeinen Vor-/Schulbildung vorgeschriebene Ausbildung, deren nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt werden kann.

Der Kläger ist am 15.9.1954 geboren und hat am 14.9.1971 das 17. Lebensjahr vollendet. Die sich hieran beginnend mit dem 15.9.1971 anschließende Restzeit der (mindestens) dreijährigen Ausbildung kann daher als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden.

4. Die Anerkennung als ruhegehaltsfähig steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit geklärt, dass das der Versorgungsbehörde des Dienstherrn nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eröffnete Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten sind. Demgemäß muss eine Ermessensentscheidung über die Anerkennung berücksichtigungsfähiger Vordienstzeiten nach § 12 BeamtVG auf Erwägungen gestützt sein, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck der gesetzlichen Regelung sachgerecht sind. Wie ausgeführt verfolgt der Gesetzgeber mit § 12 BeamtVG den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Dem Zweck der gesetzlichen Anrechnungsvorschriften entspricht daher eine Ausübung des Ermessens, die darauf angelegt ist, die gesetzlich vorgegebene versorgungsrechtliche Gleichstellung mit „Nur-Beamten“ zu erreichen.(BVerwG, Urteile vom 27.1.2011, a.a.O., Rdnrn. 18 f. m.w.N., und vom 24.9.2009, a.a.O., Rdnrn. 25 f.) Da Versorgungslücken geschlossen werden sollen, kann die Versorgungsbehörde in die Ermessenserwägungen einstellen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund dieser Zeit bereits dem Ruhegehalt entsprechende Versorgungsansprüche erworben hat. Das gilt auch bei den vorgeschriebenen Ausbildungszeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, die der Beamte durchlaufen muss, um die besondere Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis einer besonderen Fachrichtung zu erwerben. Handelt es sich um vorgeschriebene Ausbildungszeiten, die der Beamte nicht im Beamtenverhältnis absolvieren kann, reduziert sich das Ermessen der Versorgungsbehörde aufgrund des Gesetzeszwecks des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG; die „Kann-Vorschrift“ wird zu einer “Soll-Vorschrift“. Die Versorgungsbehörde darf die Berücksichtigung der vorgeschriebenen Ausbildungszeiten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nur dann ablehnen, wenn der Beamte aufgrund dieser Zeiten andere Versorgungsansprüche erworben hat.(BVerwG, Urteile vom 27.1.2011,a.a.O., Rdnr. 19, und vom 11.12.2008 – 2 C 9/08 –, juris Rdnr. 15)

Die Beklagte hat sich in vorliegendem Verfahren nicht ausdrücklich dazu geäußert, ob der eventuelle Erwerb anderweitiger Versorgungsansprüche nach ihrer Ermessenspraxis entscheidend für die Anerkennung oder Nichtanerkennung grundsätzlich berücksichtigungsfähiger Ausbildungszeiten ist. Allerdings spricht die Aktenlage mit Gewicht dafür, dass die Ermessenspraxis der Beklagten dahin geht, Ausbildungszeiten, die nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, unabhängig von ihrer Relevanz für etwaige andere Versorgungsansprüche als ruhegehaltsfähig anzuerkennen. In diese Richtung weist insbesondere die dem Kläger am 23. 4. 2008 erteilte Versorgungsauskunft, die (noch) vom Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BeamtVG ausging und auf dieser Basis vorbehaltslos die Anerkennung der nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachten Mindestausbildungszeit in Aussicht stellte. Dennoch ist die die Ermessenspraxis der Beklagte insoweit prägende Handhabung der Aktenlage nicht mit letzter Sicherheit zu entnehmen.

Hinzu tritt, dass fallbezogen derzeit nicht verbindlich feststeht, ob der Kläger aufgrund seiner Ausbildungszeit überhaupt andere Versorgungsansprüche erworben hat. Bekannt ist lediglich, dass er am 20.11.2010 ein Formblatt „Erklärung über Rentenansprüche“ ausgefüllt und angegeben hat, weder Rentenleistungen zu erhalten noch bisher einen Antrag auf Gewährung von Rentenleistungen gestellt zu haben; unter „3. Antragstellung“ hatte er indes angekreuzt, dass er ca. vier Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres – also etwa im Mai 2019 – einen Rentenantrag bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland stellen wird (Bl. 367 d. Vwakte/Personalakte des Klägers). Näheres hierzu ist nicht bekannt.

Mit Blick auf die mithin nach derzeitigem Erkenntnisstand verbleibenden Unsicherheiten bezüglich der Ermessenspraxis der Beklagten und die noch nicht geklärte Frage, ob der Kläger aufgrund seiner nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeit einen Rentenanspruch erworben hat, sieht der Senat davon ab, die Beklagte unmittelbar zur Anerkennung dieses Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu verpflichten und trägt den prozessualen Gegebenheiten dadurch Rechnung, dass die im Tenor ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten darauf beschränkt wird, den verfahrensgegenständlichen Antrag des Klägers erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu verbescheiden. Es obliegt der Beklagten, eine insoweit nach ihrer Ermessenspraxis gegebenenfalls erforderliche Aufklärung hinsichtlich eventueller Rentenanwartschaften des Klägers im Vorfeld der Neubescheidung durchzuführen.

Mit dieser Maßgabe ist der Klage hinsichtlich der Ausbildungszeit vom 15.9.1971 bis zum Abschluss der Lehrzeit am 13.8.1973 in Gestalt der Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung stattzugeben. Ohne Erfolg bleibt die Klage indes hinsichtlich des noch vor Vollendung des 17. Lebensjahrs liegenden Ausbildungsabschnitts vom Beginn der Lehrzeit im September 1970 bis einschließlich des 14.9.1971.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht mit Blick auf die anteiligen Zeitabschnitte dem beiderseitigen Obsiegen beziehungsweise Unterliegen. Dabei ist nicht angezeigt, die Beschränkung der Verpflichtung der Beklagten auf eine Neubescheidung des verfahrensgegenständlichen Antrags zum Anlass zu nehmen, den vom Kläger zu tragenden Kostenanteil höher als geschehen zu bestimmen. Denn die dem Kläger am 23.4.2008 erteilte Versorgungsauskunft der Beklagten spricht - wie ausgeführt - dafür, dass deren ständige Ermessenspraxis dahin geht, Ausbildungszeiten, die nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, auch als solche anzuerkennen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 2495,28 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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