Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 348/13

Tenor

Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Mai 2013 - 3 K 1756/12 - wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung über das Klagebegehren zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Entrichtung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags für mehrere im Sanierungsgebiet St. J. Markt gelegene Grundstücksparzellen.

Der Kläger gehört einer Erbengemeinschaft an, deren Mitglieder bis zum 25.3.2002 unter Aufzählung der einzelnen Miterben mit dem Zusatz „in Erbengemeinschaft“ als Eigentümer der veranlagten Parzellen im Grundbuch eingetragen waren.

Ausweislich des in der Verwaltungsakte befindlichen Grundbuchauszugs vom 8.1.2013 war Grundstückseigentümer schon vor dem Grundbucheintrag vom 12.5.1981 eine Erbengemeinschaft, der u.a. Frau Käthe A. angehörte. Ihr Erbteil ging in der Folgezeit auf den Kläger über, der gemäß Eintragung vom 16.8.1990 als Mitglied der damals noch sechsköpfigen Erbengemeinschaft in das Grundbuch aufgenommen wurde.

Mit Wirkung vom 28.11.2001 wurde die im Jahr 1977 erlassene Sanierungssatzung St. J. Markt aufgehoben.

Durch Bescheid der Beklagten vom 28.4.2004, dem Kläger bekanntgegeben am 6.5.2004, wurde dieser für die im Einzelnen bezeichneten Grundstücksparzellen zu einem Ausgleichsbetrag in Höhe von 65.395,25 Euro veranlagt. Der Bescheid ist an den Kläger adressiert und enthält einleitend den Hinweis, dass neben ihm vier namentlich benannte Personen - es handelt sich um die im Grundbuch seit dem 16.10.1996 aufgeführten weiteren Mitglieder der Erbengemeinschaft - ausgleichsbetragspflichtig seien. Weiter heißt es:

„Der Ausgleichsbetragsbescheid ergeht an Sie als MiteigentümerIn des o.g. Grundstücks in Erbengemeinschaft anstelle aller MiteigentümerInnen. Da die Anschriften der weiteren MiteigentümerInnen hier nicht bekannt sind, werden Sie als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Da mehrere Personen EigentümerInnen des Grundstücks sind, ist jede einzelne Person beitragspflichtig. Jede(r) EigentümerIn hat demnach für die vollständige Entrichtung des Betrags einzustehen. Allerdings ist die Betragssumme nur einmal zu entrichten.

Hinweis: Bescheide gegen die weiteren MiteigentümerInnen können nur ergehen, wenn deren Anschriften bekannt gegeben werden.“

Der hiergegen seitens des Klägers am 7.6.2004, einem Montag, eingelegte Widerspruch wurde durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25.9.2007 und Beratung vom 21.10.2008 ergangenen Widerspruchsbescheid, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 15.12.2009, zurückgewiesen.

Am 14.1.2010 hat der Kläger, der im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens den Ausgleichsbetrag – nach eigenen Angaben aus Mitteln der Erbengemeinschaft – gezahlt hat, Klage erhoben und diese nach zwischenzeitlicher Weglage wegen Nichtbetreibens und Wiederaufnahme des Verfahrens im Wesentlichen damit begründet, dass er als Miterbe weder Alleineigentümer noch Miteigentümer sei. Er hätte daher nicht als Gesamtschuldner herangezogen werden dürfen. Vielmehr sei die Erbengemeinschaft als solche zu veranlagen gewesen. Des Weiteren werde die Wirksamkeit der Sanierungssatzung gerügt sowie dass die im Bescheid angegebene Grundstücksgröße nicht mit der tatsächlichen Grundstücksfläche übereinstimme, sondern diese um 19 qm überschreite.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten über die Festsetzung eines Ausgleichsbetrags vom 28.4.2004 und den aufgrund der Beratung vom 21.10.2008 ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben,

2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Heranziehung des Klägers als Gesamtschuldner verteidigt und ausgeführt, jeder Miterbe sei Eigentümer im Sinne des § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Grundstückseigentümer sei nicht etwa die Erbengemeinschaft, sondern jeder Miterbe als Eigentümer zur gesamten Hand. Das Verhältnis mehrerer Eigentümer, die weder Miteigentümer noch Wohnungseigentümer seien, sei in § 154 BauGB nicht geregelt. Darum seien gemäß § 155 Abs. 5 BauGB die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge entsprechend anzuwenden. Das sei hier die Vorschrift des § 8 Abs. 8 Satz 2 KAG, nach der mehrere Beitragspflichtige als Gesamtschuldner haften. Auf den subsidiären § 12 KAG i.V.m. § 44 AO komme es nicht an.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Gerichtsbescheid vom 29.5.2013 stattgegeben und die Berufung zugelassen. Der Kläger sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufhebung der Sanierungssatzung weder Allein- noch Miteigentümer der Grundstücke, sondern als deren Miterbe Gesamthandsschuldner gewesen. Bei der Gesamthandsschuld schuldeten im Außenverhältnis nicht mehrere Schuldner nebeneinander dieselbe Leistung, sondern alle Schuldner schuldeten gemeinsam die Leistung nur als gesamte Hand. Demgemäß könne der Gläubiger die Leistung nur von der gesamten Hand verlangen und sich nicht an einen einzelnen Schuldner wenden und nur von diesem Erfüllung fordern. Gesamtschuldnerschaft setze in Fällen der Gesamthandsgemeinschaft voraus, dass sie ausdrücklich (gesetzlich) bestimmt sei. Miterben hafteten nach § 2058 BGB nur hinsichtlich der Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Die damit entscheidende Frage, ob es bei der Erhebung des Ausgleichsbetrags um die Realisierung einer Nachlassverbindlichkeit gehe, sei zu verneinen, da keine der insoweit anerkannten Fallgruppen erfüllt sei. So sei der Ausgleichsbetrag keine Erblasserschuld, da er nicht vor dem Erbfall in der Person des Erblassers entstanden sei und von ihm herrühre. Auch eine Erbfallschuld liege nicht vor, da eine solche aus dem Erbfall herrühren und den Erben als solchen treffen müsse. Schließlich handele es sich nicht um eine Nachlasserbenschuld, denn es liege keine von den Miterben zur ordnungsgemäßen Erhaltung oder Verwaltung des Nachlasses durch Rechtsgeschäft begründete Verpflichtung vor. Nicht ausreichend sei insoweit der Umstand, dass der Ausgleichsbetrag durch Verwaltungsakt festgesetzt worden sei, zumal der Sanierungsausgleich in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erbfall stehe und der Bescheid sich gerade nicht an die Erbengemeinschaft als solche richte. Es lasse sich auch nicht einwenden, der Sanierungsausgleichsbetrag sei - ähnlich wie ein Erschließungs- oder Ausbaubeitrag - grundstücksbezogen und belaste automatisch den Nachlassgegenstand. Er ruhe nämlich nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Mithin hätte der Beklagte die Gesamthandsgemeinschaft als Ganzes - also die Erbengemeinschaft unter Aufzählung aller Miterben - heranziehen müssen.

Der Gerichtsbescheid ist der Beklagten am 10.6.2013 zugestellt worden.

Mit ihrer am 13.6.2013 eingelegten Berufung bekräftigt und vertieft die Beklagte ihre Rechtsauffassung, der Kläger sei als Miterbe der Grundstücke Gesamtschuldner und daher zu Recht als solcher veranlagt worden. Dies ergebe sich aus § 155 Abs. 5 BauGB in Verbindung mit § 8 Abs. 8 Satz 2 KAG, der vorgebe, dass mehrere Beitragspflichtige - jeder Miterbe sei Eigentümer und damit Beitragspflichtiger - als Gesamtschuldner haften. § 154 Abs. 1 BauGB sei insoweit nicht abschließend, weil die Haftungsart – Gesamtschuldnerschaft oder nicht – für den hier vorliegenden Fall dort gerade nicht geregelt sei. Andernfalls wäre die Heranziehung der zivilrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich. Der Anwendung stehe auch nicht etwa Art. 31 GG entgegen. Denn § 8 Abs. 8 Satz 2 KAG in Verbindung mit § 155 Abs. 5 BauGB sei Bundesrecht mit gleichem Rang wie die zivilrechtlichen Vorschriften und im Verhältnis zu den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Folge eines Anwendungsvorrangs spezieller. Hinsichtlich der veranlagten Grundstücksgröße sei darauf hinzuweisen, dass diese mit dem aktuellen Stand des Grundbuchs übereinstimme, wenngleich in der Summe eine Differenz zu den angegebenen Größen der Vorgängerparzellen festzustellen sei. Angesichts des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs obliege dem Kläger der Nachweis, dass nicht die aktuellen, sondern die früheren Größenangaben des Grundbuchs den tatsächlichen Verhältnissen entsprächen.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts vom 29.5.2013 die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen,
hilfsweise,
die Klage abzuweisen,
weiter hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Er meint, die Berufung sei mangels ordnungsgemäßer sich mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzender Begründung bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlerhaften Auswahl des Ausgleichsbetragsschuldners entsprächen der Rechtslage. So treffe zu, dass der Ausgleichsbetrag keine Nachlassverbindlichkeit sei. Der Sanierungsbetrag stehe in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erbfall. Er beziehe sich nur auf die sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Erbengemeinschaft könne nur dann durch Verwaltungsakt begründet werden, wenn sich der konstitutive Verwaltungsakt an die Erbengemeinschaft als solche wende. Dies sei hier nicht der Fall. Der Ausgleichsbetrag sei auch keine öffentliche Last, so dass mit Erlass des streitgegenständlichen Bescheids grundstücksbezogen keine automatische Belastung des Nachlasses verbunden gewesen sei. Da keine Gesamtschuldnerschaft vorliege, komme eine Anwendung des § 8 Abs. 8 Satz 2 KAG nicht in Betracht. Ungeachtet der Tatsache, dass das Kommunalabgabengesetz nicht anordne, dass eine Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner hafte, wäre eine solche Regelung nicht anwendbar, da sie den §§ 2058 in Verbindung mit 1967 Abs. 2 BGB widersprechen würde. Nach § 155 Abs. 5 BauGB, Art. 31 GG könne Landesrecht nur insoweit zur Anwendung kommen, als es Bundesrecht nicht widerspreche. Zudem könne der angefochtene Bescheid - wie näher ausgeführt wird - auch gemessen an den sanierungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere mangelnde Berücksichtigung bodenwerterhöhender Eigenleistungen nach § 155 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und Fehler bei der Klassifizierung der Grundstücke im Rahmen der Bodenwertermittlung, einer Rechtskontrolle nicht standhalten. Gleiches gelte hinsichtlich der veranlagten Grundstücksgröße.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten (1 Ordner und 1 Heft), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig (1) und begründet (2).

1. Die Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung fristgerecht eingelegt und begründet, wobei ihre Ausführungen in der Berufungsschrift die Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt ein Berufungsführer grundsätzlich seiner durch die genannte Vorschrift vorgegebenen gesetzlichen Pflicht, in der Berufungsbegründung die Gründe der Anfechtung anzugeben, wenn er in der Berufungsbegründung an seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält, durch den mit der Klage angegriffenen Bescheid verletzt zu sein, und dadurch zum Ausdruck bringt, dass er von den gegenteiligen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist.(BVerwG, Beschlüsse vom 16.2.2012 - 9 B 71/11 -, juris Rdnrn. 2 f., und vom 2.6.2005 - 10 B 4/05 -, juris Rdnrn. 3 ff., jew. m.w.N.) Vorliegend enthält die Berufungsschrift den nach § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO erforderlichen bestimmten Antrag und die Bekundung, die Gründe des Gerichtsbescheids stünden der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers als Gesamtschuldner nicht entgegen. Die Beklagte bekräftigt insoweit unter Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Stellungnahme zu der zentralen Frage, ob der Bescheid gegenüber dem Kläger ergehen durfte, ihre Argumentation, wonach der Kläger als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden durfte, und äußert sich schließlich noch kurz zur Maßgeblichkeit der veranlagten Grundstücksfläche. Wenngleich die Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts knapp gehalten ist, beziehen sich die Ausführungen der Beklagten substantiiert und konkret auf die zu entscheidende Fragestellung und es wird deutlich, dass und aus welchen Gründen sie die Erwägungen des Verwaltungsgerichts für unzutreffend hält und die Berufung durchführen will. Dass ihre Darlegungen mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen inhaltlich und zum Teil wörtlich übereinstimmen, ist dem konkreten Verfahrensablauf in erster Instanz, nämlich dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht die aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Problematik und seine diesbezügliche rechtliche Würdigung bereits im Rahmen eines Hinweisschreibens dargelegt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, geschuldet und vermag die Erfüllung der Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO zu Inhalt und Tiefe der Berufungsbegründung nicht in Frage zu stellen.

2. Die Berufung ist begründet.

Der angegriffene Gerichtsbescheid unterliegt der Aufhebung und es entspricht der Interessenlage, die Sache in Anwendung des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf Antrag der Beklagten an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Der Gerichtsbescheid beruht tragend auf der Annahme, der angefochtene Veranlagungsbescheid sei rechtswidrig, weil er gegenüber dem Kläger als einem von fünf Miterben ergangen und dies darauf gestützt sei, dass jeder Miterbe eines Grundstücks als Gesamtschuldner für eine sanierungsrechtliche Ausgleichsbetragsforderung hafte. Die Beklagte habe verkannt, dass nur die Gesamthandsgemeinschaft als Ganzes - also die Erbengemeinschaft unter Aufzählung aller Miterben - zur Entrichtung eines Ausgleichsbetrags herangezogen werden dürfe. Dem kann nicht gefolgt werden.

Wer Schuldner einer öffentlich-rechtlichen Abgabenforderung ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen bzw. satzungsrechtlichen Regelungen des öffentlichen Rechts, die das konkrete Abgabenschuldverhältnis im Einzelnen ausgestalten. Dort ist vorgegeben, wer zur Entrichtung einer Abgabe herangezogen werden kann und ob ein einzelner hiernach Abgabepflichtiger im Falle einer Mehrheit von Abgabepflichtigen als Gesamtschuldner haftet. Nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zur Gesamtschuld beurteilt sich sodann, was gesamtschuldnerische Haftung bedeutet und welche Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen Gesamtschuldnern bestehen(BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 – 8 C 57/91 -, juris Rdnr. 17 m.w.N.). So definiert § 421 BGB die Gesamtschuld dahingehend, dass mehrere eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist. Ist nach den das Abgabenschuldverhältnis regelnden Vorschriften des öffentlichen Rechts Gesamtschuldnerschaft gegeben, so regelt das Zivilrecht die Rechtsfolgen dahingehend, dass der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder teilweise fordern kann (§ 421 Satz 1 BGB), dass, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet sind (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) und dass, soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt hat und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf den leistenden Gesamtschuldner übergeht (§ 426 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Bezogen auf öffentlich-rechtliche Abgabenschuldverhältnisse heißt dies, dass immer dann, wenn das die Abgabenschuld begründende Gesetz bzw. die anzuwendende Abgabensatzung eine gesamtschuldnerische Haftung begründet, dem in Anspruch genommenen Gesamtschuldner, der die Abgabe gezahlt hat, im zivilrechtlich geprägten Innenverhältnis zu den übrigen Abgabenschuldnern/Gesamtschuldnern ein Ausgleichsanspruch nach Maßgabe der zivilrechtlichen Regelungen zur Gesamtschuld (§§ 421 ff. BGB) zusteht.

Fallbezogen ergibt sich aus den einschlägigen Regelungen des Städtebauförderungsrechts, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck, dass jeder Miterbe eines Grundstücks als Gesamthandseigentümer Eigentümer im Sinn des § 154 Abs. 1 BauGB ist und als Gesamtschuldner für einen für das Grundstück zu entrichtenden sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag haftet.

In § 154 Abs. 1 BauGB ist gesetzlich geregelt, wer Schuldner des Ausgleichsbetrags ist. Zur Zeit des Bescheiderlasses galt § 154 BauGB in der Fassung vom 27.8.1997. Absatz 1 Satz 1 1. Hs. der damaligen Fassung sah wortgleich mit den Vorgängervorschriften (§ 41 Abs. 4 Satz 1 StBauFG und § 7 Abs. 1 AusgleichsbetragsV) und mit Absatz 1 Satz 1 der heute geltenden Fassung vor, dass der Eigentümer den Ausgleichsbetrag zu entrichten hat. Bezogen auf eine Mehrheit von Schuldnern hieß es im zweiten Halbsatz ergänzend: „Miteigentümer sind im Verhältnis ihrer Anteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum heranzuziehen.“ Auch diese Regelung fand sich zuvor bereits in § 154 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. BauGB in der am 1.7.1987 in Kraft getretenen Fassung vom 8.12.1986 und davor unter der Geltung des Städtebauförderungsgesetzes, das die städtebauliche Sanierung bis zum 30.6.1987 regelte, in § 7 Abs. 1 Satz 2 AusgleichsbetragsV. Unter der Geltung dieser Vorschriften gingen die Rechtsprechung und die Kommentarliteratur davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal „Eigentümer“ auch im Falle mehrerer Miterben erfüllt ist. Denn jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft sei als Gesamthands-eigentümer Eigentümer im Sinne des § 41 Abs. 4 StBauFG und des § 7 Abs. 1 Satz 1 AusgleichsbetragsV und schulde den Ausgleichsbetrag in ganzer Höhe.(OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.7.1985 – 6 B 64/85 -, juris (nur Leitsatz); VG Koblenz, Beschluss vom 16.12.1993 - 8 L 4832/93 -, NVwZ-RR 1994, 637 mit Nachweisen aus der (damaligen) Kommentarliteratur) Es wurde weder eine Anwendung der zitierten Miteigentumsregelung, nach der Miteigentümer im Verhältnis ihrer Anteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum heranzuziehen sind, auf Miterben in Betracht gezogen(so ausdrücklich VG Koblenz, Beschluss vom 16.12.1993, a.a.O.) noch vertreten, dass mehrere Miterben nicht jeweils Eigentümer im Sinn des Satzes 1 erster Halbsatz seien, sondern als Gesamthandsgemeinschaft heranzuziehen seien.

Das Gesetzesverständnis, wonach Gesamthandseigentümer Eigentümer im Sinn des § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind, überzeugt nach wie vor und entspricht ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Sichtweise des Gesetzgebers. Dieser geht davon aus, dass der Ausnahmetatbestand des früheren zweiten Halbsatzes des § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB „ Miteigentümer sind im Verhältnis ihrer Anteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum heranzuziehen.“ nur das Miteigentum nach Bruchteilen bzw. das Wohnungs- und Teileigentum betraf und dass mit Wirkung ab dem 1.1.2007 einzig in den Fällen des Wohnungs- und Teileigentums keine gesamtschuldnerische Haftung greift. So ist in der Gesetzesbegründung zu der seit dem 1.1.2007 geltenden Fassung des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB „Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen.“ zu dem Grund der Gesetzesänderung Folgendes ausgeführt: „Mit dem vorgeschlagenen Absatz 1 Satz 2 wird geregelt, dass Miteigentümer bei der Ausgleichsbetragserhebung als Gesamtschuldner haften. Dies entspricht der erschließungsbeitragsrechtlichen Regelung des § 134 Abs. 1 Satz 4. Nach der geltenden Regelung des Absatzes 1 werden Miteigentümer bei der Ausgleichsbetragserhebung im Verhältnis ihrer Anteile am Eigentum (Bruchteilseigentum, vgl. § 1008 BGB) herangezogen, während im Erschließungsbeitragsrecht nach § 134 Abs. 1 Satz 4 mehrere Beitragspflichtige auch in diesen Fällen als Gesamtschuldner haften. Bei Wohnungs- und Teileigentum soll es, ebenfalls in Entsprechung zur erschließungsbeitragsrechtlichen Regelung in § 134 Abs. 1 Satz 4 dabei bleiben, dass die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen sind, da in diesen Fällen - wie im Erschließungsbeitragsrecht - eine gesamtschuldnerische Haftung nicht vertretbar ist.“(BR-Drs. 558/06 vom 11.8.2006, S. 32, und BT-Drs. 16/2496 vom 4.9.2006, S. 16)

Diese Ausführungen des Gesetzgebers belegen, dass mehrere Ausgleichsbetragspflichtige nach dessen Willen grundsätzlich als Gesamtschuldner haften und die bis Ende 2006 gesetzlich angeordnete Ausnahme für Bruchteils- und Wohnungseigentümer mit Wirkung ab 2007 auf Wohnungseigentümer beschränkt worden ist. Da in allen Fällen von Gesamthandsgemeinschaften eine Mehrheit von Ausgleichsbetragspflichtigen vorliegt, drängt sich auch diesbezüglich die Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung der Gesamthandseigentümer auf.

Dem steht nicht entgegen, dass die sanierungsrechtlichen Vorschriften keine ausdrückliche Anordnung, dass Gesamthandseigentümer als Gesamtschuldner haften, enthalten. Dies schadet nicht. Denn Gesamtschuldnerschaft setzt eine solche gesetzliche Vorgabe nicht zwingend voraus, sondern entsteht auch, wenn mehrere Personen denselben Tatbestand erfüllen, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft.(vgl. hierzu z.B. Brockmeyer in Klein, AO, Kommentar, 9. Aufl. 2006, § 44 Rdnr. 4) Schuldner der Ausgleichsbetragsforderung ist nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Eigentümer des ausgleichsbetragspflichtigen Grundstücks. Steht das Grundstück im Eigentum einer Personenmehrheit, so erfüllt jedes Mitglied dieser Personenmehrheit den die Abgabenerhebung rechtfertigenden Tatbestand „Eigentümer“, denn Eigentümer im Sinn des § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nicht nur der Alleineigentümer. Dies ergibt sich aus der Regelung des Satzes 2 erster Halbsatz der Vorschrift, die unter anderem Bruchteilseigentümer betrifft. Der Regelungsgehalt des ersten Halbsatzes beschränkt sich nämlich darauf, eine gesamtschuldnerische Haftung vorzugeben, setzt also die Stellung als Abgabenschuldner, d.h. die Verwirklichung des Abgabentatbestands „Eigentümer“ voraus. Angesichts dieser Gesetzessystematik ist fernliegend, dass der Gesetzgeber Gesamthands-eigentümer anders als andere Personenmehrheiten behandeln und sie von der Verwirklichung des die Abgabenschuldnerschaft gemäß Satz 1 der Vorschrift begründenden Tatbestandsmerkmals „Eigentümer“ ausnehmen wollte.

Diese Annahme würde voraussetzen, dass er das Tatbestandsmerkmal „Eigentümer“ des § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich Gesamthandseigentümern nicht als erfüllt ansähe und eine diesbezügliche abgabenrechtliche Regelung für entbehrlich hielte, weil hinsichtlich der unterschiedlichen Gruppen von Gesamthandsgemeinschaften (etwa auch eheliche Gütergemeinschaft oder offene Handelsgesellschaft) nach Zivilrecht zu beurteilen sei, wer zur Entrichtung eines Ausgleichsbetrags herangezogen werden darf. Bei dieser Sichtweise wäre in jedem Veranlagungsfall, in dem das Grundstück einer Erbengemeinschaft gehört, zu klären, ob die Mitglieder der Erbengemeinschaft für die Abgabenforderung - je nachdem, ob diese zu den Nachlassverbindlichkeiten gehört oder nicht - als Gesamthandsschuldner oder als Gesamtschuldner haften.

Einem solchen Gesetzesverständnis steht entgegen, dass abgabenrechtliche Vorschriften - wie zum Beispiel in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG gesetzlich festgehalten ist - den Kreis der Abgabepflichtigen bestimmen müssen. Die Erhebung von Abgaben ist eine hoheitliche Tätigkeit, die den Abgabengläubigern abverlangt, den oder die Abgabenschuldner bezogen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenpflicht herauszufinden und - sofern wie im Sanierungsrecht eine Abgabenerhebungspflicht vorgegeben ist - heranzuziehen. Dafür bedarf es gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Vorgaben, die eine eindeutige Bestimmung des oder der Abgabenschuldner ermöglichen. Insoweit ist das Eigentum am Grundstück in Bezug auf grundstücksbezogene Abgaben ein verbreitetes, praktikables und mit Blick auf das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot ebenso geeignetes wie zulässiges Anknüpfungsmerkmal für die Stellung als Abgabenschuldner. Diesen Anforderungen wäre indes nicht genügt, wenn in den nicht nur selten zu verzeichnenden Fällen, in denen sich herausstellt, dass das zu veranlagende Grundstück im maßgeblichen Zeitpunkt im Eigentum einer Erbengemeinschaft steht, für die Durchführung der Veranlagung zunächst entweder zwecks Heranziehung als Gesamthandsgemeinschaft alle Miterben mit Zustelladresse ermittelt werden müssten oder - um eventuell die Heranziehung eines der Gemeinde bekannten Miterbens als Gesamtschuldner zu ermöglichen - am Zivilrecht zu orientierende Ermittlungen zu der Frage anzustellen wären, ob die Abgabe unter dem Gesichtspunkt einer Erblasserschuld oder einer Nachlasserbenschuld als Nachlassverbindlichkeit im Sinn der §§ 1967, 2058 BGB zu qualifizieren ist.

Dass dies als Intention des Gesetzgebers nicht in Betracht kommt, belegt die vorliegend zu beurteilende Fallgestaltung sehr deutlich.

So besteht zwar nach Dafürhalten des Senats kein Zweifel daran, dass der sanierungsrechtliche Ausgleichsbetrag in allen Fällen, in denen das Sanierungsgebiet zu Lebzeiten des Erblassers durch Sanierungssatzung festgelegt worden ist, als Erblasserschuld zu den Nachlassverbindlichkeiten gehört, wenn das ausgleichsbetragspflichtige Grundstück in dem festgesetzten Sanierungsgebiet liegt und die Ausgleichsbetragspflicht noch zu Lebzeiten des Erblassers oder während der Zeit des ungeteilten Nachlasses entstanden ist. Im erstgenannten Fall handelt es sich um eine in der Person des Erblassers entstandene vererbliche Schuld und im zweitgenannten Fall um eine noch vom Erblasser herrührende und unter den konkreten Gegebenheiten ebenfalls zu den Erblasserschulden zählende Schuld. Der Erbfall bewirkt in vermögensrechtlicher Hinsicht eine Gesamtrechtsnachfolge. Es gehen nicht nur bereits begründete Rechte und Pflichten auf den Erben über, sondern grundsätzlich alle vermögensrechtlichen Beziehungen, auch die „unfertigen“, noch werdenden oder schwebenden Rechtsbeziehungen, also auch bedingte oder künftige Rechte, Bindungen und Lasten.(BGH, Urteil vom 9.6.1960 - VII ZR 229/58 -, juris Rdnr. 12) Die Erben treten in die volle Rechtsstellung des Erblassers ein und erwerben sein Vermögen so, wie es ihm zugestanden hat. § 1967 BGB setzt nur voraus, dass die Verbindlichkeiten vom Erblasser „herrühren“, so dass auch die „verhaltenen“, noch werdenden und schwebenden Rechtsbeziehungen des Erblassers auf den Erben übergehen. Mithin sind Erblasserschulden auch erst in der Person des Erben entstehende Verbindlichkeiten, die als solche schon dem Erblasser entstanden wären, wenn er nicht vor Eintritt der zu ihrer Entstehung nötigen weiteren Voraussetzung verstorben wäre.(BGH, Urteil vom 7.6.1991 - V ZR 214/89 -, juris Rdnr. 7 ; Palandt, BGB, Kommentar, 72. Aufl. 2013, § 1967 Rdnr. 2; juris PK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 1967 Rdnr. 19)

Speziell mit Blick auf den sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag gilt, dass ab Inkrafttreten der die Grenzen eines Sanierungsgebiets festlegenden Sanierungssatzung feststeht, auf welche Grundstücke des Gemeindegebiets sich die gesetzlich vorgegebene Pflicht der Gemeinde, Ausgleichsbeträge zu erheben (§ 154 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 BauGB), im Zeitpunkt des durch den Abschluss der Sanierung bewirkten Entstehens der Ausgleichspflicht erstrecken wird. Verstirbt der Eigentümer eines in einem Sanierungsgebiet gelegenen und daher künftig - sofern eine Bodenwertsteigerung eingetreten ist - ausgleichsbetragspflichtigen Grundstücks, so fällt dieses mit der Maßgabe einer etwaigen künftigen Ausgleichsbetragspflicht in den Nachlass. Ist der bzw. sind die Erben zur Zeit der Entstehung der Ausgleichsbetragspflicht - ggf. in Erbengemeinschaft - Eigentümer dieses Grundstücks, so stellt sich die Ausgleichsbetragspflicht als eine noch vom Erblasser herrührende Nachlassverbindlichkeit im Sinn des § 1967 BGB dar, für die die Erben gemäß § 2058 BGB auch nach zivilrechtlichem Verständnis gesamtschuldnerisch haften.

Nichtsdestotrotz hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen einer Erblasserschuld für solche Konstellationen verneint. Angesichts dieser Unterschiede in der rechtlichen Beurteilung seitens des Verwaltungsgerichts und des Senats kann schwerlich angenommen werden, dass der Gesetzgeber einem Gemeindebediensteten, der die Veranlagung durchzuführen hat, abverlangt, den erbrechtlich relevanten Sachverhalt aufzuklären und juristisch zu bewerten.

Mit welchen Schwierigkeiten dies verbunden sein kann, zeigt sich fallbezogen auch daran, dass nach Aktenlage nicht geklärt ist, ob der Erblasser bei Inkrafttreten der Sanierungssatzung im Jahr 1977 noch lebte, was - wie ausgeführt - jedenfalls aus Sicht des Senats zur Folge hätte, dass die Ausgleichsbetragsforderung zivilrechtlich als Erblasserschuld und damit als Nachlassverbindlichkeit zu beurteilen wäre. Denn der in der Verwaltungsakte befindliche Grundbuchauszug belegt nur, dass die veranlagten Grundstücksparzellen am 12.5.1981 im Eigentum einer Erbengemeinschaft standen, in die der Kläger ausweislich des Grundbucheintrags vom 16.8.1990 später als Erbe der Frau Käthe A. eingetreten ist. Ihm lässt sich indes nicht entnehmen, wann die Erbengemeinschaft begründet wurde. Falls dies schon vor Inkrafttreten der Sanierungssatzung war, könnte es sich erbrechtlich allenfalls um eine sogenannte Nachlasserbenschuld handeln, die grundsätzlich definiert ist als eine Verbindlichkeit, die den Erben aufgrund des Erbfalls als Nachlassverbindlichkeit und zugleich auch unabhängig von dem Erbfall trifft. Derartige Verbindlichkeiten können aus Rechtshandlungen der Erben anlässlich des Erbfalls im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entstehen.(juris PK-BGB, a.a.O., § 1967 Rdnr. 17) Allerdings entsteht die Ausgleichsbetragspflicht nicht aufgrund von Handlungen der Erben, die der Verwaltung des Nachlasses dienen, sondern kraft Gesetzes bei Vorliegen der sanierungsrechtlichen Voraussetzungen. Man könnte in diesem Zusammenhang zwar erwägen, ob zur Bejahung einer Nachlassverbindlichkeit der Umstand ausreichen könnte, dass die Ausgleichsbetragsforderung durch Bescheid festgesetzt wird und sich jedenfalls ihre Begleichung als ein Geschäft im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses darstellen kann. Zu dieser vom Verwaltungsgericht ebenfalls verneinten Frage finden sich in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur allerdings keine weiterführenden Erkenntnisse, was aus Sicht des Senats nicht verwundert. Denn wer eine öffentlich-rechtliche Forderung schuldet und ob er für diese gegebenenfalls als Gesamtschuldner haftet, bestimmt sich - wie eingangs ausgeführt - nicht nach Zivilrecht, sondern nach öffentlichem Recht.

Demgemäß besteht in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte zur Abgabenpflicht von Miterben eines Grundstücks ebenso wie in der aktuellen Kommentarliteratur zum sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag Einvernehmen, dass Miterben eines Grundstücks als Gesamtschuldner haften. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht für das Erschließungsbeitragsrecht ausdrücklich entschieden.(BVerwG, Urteil vom 11.8.1993 - 8 C 13/93 -, juris Rdnr. 24) Nicht anders sehen dies für kommunale Beiträge das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Straßenausbaubeitrag)(OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2007 - 9 LC 345/04 -, juris Rdnr. 13), das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt(OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1.7.2008 - 4 O 305/08 -, juris Rdnr. 3 f.) und das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Abwasserbeitrag)(SächsOVG, Beschluss vom 11.3.2013 - 5 A 751/10 -, juris Rdnr. 15 f.) sowie die einschlägige Kommentarliteratur(Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 47. Erg.lief. September 2012, § 8 Rdnrn. 62 b und 578, § 6 Rdnr. 718 d). In Bezug auf kommunale Gebühren (Abfall-, Abwasser- und Straßenreinigungsgebühren), die nach dem Erbfall zur Zeit des ungeteilten Nachlasses zur Entstehung gelangt sind, hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.2.2001 - 9 B 157/01 -, juris Rdnrn. 3 ff.) entschieden, dass es sich um Eigenverbindlichkeiten der Erben als Eigentümer des Grundstücks handelt. Ob daneben auch der (zivilrechtliche) Tatbestand der Nachlasserbenschuld verwirklicht sei, weil diese Gebühren möglicherweise mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Nachlasses zusammenhingen, könne offen bleiben. Der Charakter der Schulden als Eigenschulden der Erben erschließe sich aus dem Gebührenschuldverhältnis, das ein durch Rechtsnormen (Rechtssatz, Gebührensatzung) definiertes öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis sei. Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis entstünden, sobald der Tatbestand verwirklicht sei, an den das Gesetz (Satzung) die Leistungspflicht knüpfe. Nach den einschlägigen Gemeindesatzungen würden die Gebühren von den jeweiligen Eigentümern des zu veranlagenden Grundstücks erhoben. Für die Frage der Eigentümerstellung in der jeweiligen Gebührenperiode komme es nicht auf den Erwerbsgrund (Kauf, Tausch, Schenkung, Vererbung) und auch nicht darauf an, ob Alleineigentum, Miteigentum zu Bruchteilen oder Miteigentum zur gesamten Hand vorliege. Vielmehr sei eine Haftung aller Eigentümer als Gesamtschuldner gegeben. Dem ist aus Sicht des Senats nichts hinzuzufügen.

Auch die Kommentierungen zu § 154 BauGB stimmen darin überein, dass Gesamthandseigentümer, wobei als Beispiel u.a. die Mitglieder einer Erbengemeinschaft genannt werden, als Gesamtschuldner für den für ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zu entrichtenden Ausgleichsbetrag haften.(Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand 1. Januar 2013 § 154 Rdnrn. 54, 56 f.; Krautzberger, Städtebauförderungsrecht, Kommentar, Stand Januar 2012, § 154 Rdnrn. 54, 56 f, 229; Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Aufl., 24. Ergänzungslieferung  Mai 2013, § 154 Rdnr. 4; Brügelmann, BauGB, Kommentar, Stand 85. Erg.lief. Mai 2013, § 154 Rdnr. 16)

Das Verwaltungsgericht zitiert zur Stützung seiner gegenteiligen Auffassung Urteile der Verwaltungsgerichte Koblenz(VG Koblenz, Urteile vom 26.6.2006 - 4 K 1305/05.KO -, juris Rdnrn. 35 ff., und vom 10.12.2007 - 4 K 209/07.KO -, juris Rdnrn. 31 ff.) und Meiningen(VG Meiningen, Urteil vom 6.10.2008 - 1 K 6/06 Me -, juris Rdnrn. 13 ff.). Diese Urteile gehen indes bereits im Ansatz fehl. Denn sie stellen unter Ausblendung des öffentlichen Rechts, dem der sanierungsrechtliche Ausgleichsbetrag zuzuordnen ist, maßgeblich darauf ab, dass Miterben nach den zivilrechtlichen Kategorien weder Alleineigentümer noch Miteigentümer, sondern Gesamthandseigentümer seien und eine gesamtschuldnerische Haftung daher voraussetze, dass den diesbezüglichen Vorgaben des Erbrechts genügt sei. Dies überzeugt - wie ausgeführt - nicht.

Schließlich vermag auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts, gemäß § 154 Abs. 4 Satz 3 BauGB ruhe der sanierungsrechtliche Ausgleichsbetrag anders als der Erschließungsbeitrag nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück, die Sichtweise des Verwaltungsgerichts nicht zu rechtfertigen. Diese Erwägung ist für die Frage, wer ausgleichsbetragspflichtig ist, ohne Aussagewert, denn die rechtliche Bedeutung des § 154 Abs. 4 Satz 3 BauGB erschöpft sich darin, dass der Ausgleichsbetrag im Fall einer Zwangsvollstreckung - anders als etwa der Erschließungsbeitrag, der gemäß § 134 Abs. 2 BauGB als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht - nicht den Vorrang des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG genießt.

Nach alldem ist der gegenüber dem Kläger ergangene Veranlagungsbescheid entgegen der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Begründung des Gerichtsbescheids nicht bereits mit Blick darauf rechtswidrig, dass der Kläger als Gesamtschuldner herangezogen ist. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang die Ausübung des Auswahlermessens, den Kläger als einen von sechs Miterben zur Entrichtung des vollen Ausgleichsbetrags heranzuziehen, nicht zu beanstanden. Nach § 421 BGB kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Gesamtschuldner ganz oder zum Teil fordern. Er hat die freie Wahl, den Schuldner auszusuchen, und braucht auf niemanden Rücksicht zu nehmen(BVerwG, Beschluss vom 20.4.2011 – 8 KSt I/II, 8 KSt I/II (8 B 83/10)-, juris Rdnr. 3, und Urteil vom 22.1.1993, a.a.O., Rdnr. 20; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.5.1995 – I BvR 923/95 -, juris Rdnrn. 3 f.). Fallbezogen rechtfertigt die Auswahlentscheidung sich schon daraus, dass der Beklagten zur Zeit der Veranlagung die Adressen der übrigen Miterben nicht bekannt waren.

Ob der Gerichtsbescheid sich aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweisen könnte, ist ohne umfassende Sach- und Rechtsprüfung nicht absehbar.

Die im Tenor ausgesprochene Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zwecks weiterer Aufklärung der Sach- und Rechtslage erfolgt auf der Grundlage des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Hiernach darf der Senat die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, zurückverweisen, wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 27.11.1981 - 8 B 188/81 -, juris Rdnr. 2 m.w.N.) und der Obergerichte(vgl. z.B. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.8.2012 - 1 L 20/12 -, juris Rdnrn. 23 f. m.w.N.) geklärt, dass es in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift an einer Entscheidung „in der Sache selbst“ im Sinn der genannten Vorschrift auch dann fehlt, wenn das Verwaltungsgericht zwar über die Begründetheit der Klage, nicht aber über den eigentlichen Gegenstand des Streites entschieden hat, weil es in einer rechtlichen Vorfrage die Weiche falsch gestellt und sich infolgedessen den Zugang zum eigentlichen Gegenstand des Streites versperrt hat.

Gemessen hieran eröffnet § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegend die Möglichkeit der Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht. Dieses hat zwar in der Sache entschieden und die Klage als begründet erachtet, dies aber ausschließlich damit begründet, dass der Bescheid der Beklagten rechtswidrig sei, weil der Kläger nicht allein als Pflichtiger habe in Anspruch genommen werden dürfen. Eine Auseinandersetzung mit dem zentralen Streitgegenstand der Rechtmäßigkeit des festgesetzten und angeforderten sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags nach Grund und Höhe ist indes nicht erfolgt. Hinsichtlich der hiermit verbundenen komplexen Rechtsfragen ist eine weitere Verhandlung der Sache im Sinn des § 130 Abs. 2 VwGO erforderlich.

Der Senat hält es für sachdienlich, die Sache auf den entsprechenden Antrag der Beklagten zur weiteren Verhandlung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Denn er hat sich mit der Rechtmäßigkeit der der Veranlagung zu Grunde liegenden Sanierungssatzung vom 3.5.1977 und der zur Ermittlung des Anfangs- und des Endwertes der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke jeweils angewandten Methode anlässlich eines auf dieses Sanierungsgebiet bezogenen Berufungsverfahrens bereits grundlegend befasst.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2009 1 A 387/08 -, Amtl. Sammlung Rheinland-Pfalz/Saarland 38, 176 ff.) Es ist zudem gerichtsbekannt, dass sich bezüglich dieses Sanierungsgebiets eine Vielzahl von Veranlagungsbescheiden im Anfechtungsverfahren befinden, wobei derzeit kein weiteres Verfahren in zweiter Instanz anhängig ist. Demgemäß erscheint es sachangemessen, auch den Beteiligten des vorliegenden Veranlagungsfalles die Möglichkeit einer Überprüfung in zwei Tatsacheninstanzen zu erhalten.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

Die Zulassung der Revision erfolgt in Anwendung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In Bezug auf die bundesrechtliche Vorschrift des § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine höchstrichterliche Entscheidung zu dem Tatbestandsmerkmal Eigentümer, insbesondere zur Frage, ob Miterben eines Grundstückes dieses Tatbestandsmerkmal erfüllen, bisher nicht ergangen.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 65.395,25 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung ist zulässig (1) und begründet (2).

1. Die Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung fristgerecht eingelegt und begründet, wobei ihre Ausführungen in der Berufungsschrift die Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt ein Berufungsführer grundsätzlich seiner durch die genannte Vorschrift vorgegebenen gesetzlichen Pflicht, in der Berufungsbegründung die Gründe der Anfechtung anzugeben, wenn er in der Berufungsbegründung an seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält, durch den mit der Klage angegriffenen Bescheid verletzt zu sein, und dadurch zum Ausdruck bringt, dass er von den gegenteiligen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist.(BVerwG, Beschlüsse vom 16.2.2012 - 9 B 71/11 -, juris Rdnrn. 2 f., und vom 2.6.2005 - 10 B 4/05 -, juris Rdnrn. 3 ff., jew. m.w.N.) Vorliegend enthält die Berufungsschrift den nach § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO erforderlichen bestimmten Antrag und die Bekundung, die Gründe des Gerichtsbescheids stünden der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers als Gesamtschuldner nicht entgegen. Die Beklagte bekräftigt insoweit unter Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Stellungnahme zu der zentralen Frage, ob der Bescheid gegenüber dem Kläger ergehen durfte, ihre Argumentation, wonach der Kläger als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden durfte, und äußert sich schließlich noch kurz zur Maßgeblichkeit der veranlagten Grundstücksfläche. Wenngleich die Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts knapp gehalten ist, beziehen sich die Ausführungen der Beklagten substantiiert und konkret auf die zu entscheidende Fragestellung und es wird deutlich, dass und aus welchen Gründen sie die Erwägungen des Verwaltungsgerichts für unzutreffend hält und die Berufung durchführen will. Dass ihre Darlegungen mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen inhaltlich und zum Teil wörtlich übereinstimmen, ist dem konkreten Verfahrensablauf in erster Instanz, nämlich dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht die aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Problematik und seine diesbezügliche rechtliche Würdigung bereits im Rahmen eines Hinweisschreibens dargelegt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, geschuldet und vermag die Erfüllung der Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO zu Inhalt und Tiefe der Berufungsbegründung nicht in Frage zu stellen.

2. Die Berufung ist begründet.

Der angegriffene Gerichtsbescheid unterliegt der Aufhebung und es entspricht der Interessenlage, die Sache in Anwendung des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf Antrag der Beklagten an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Der Gerichtsbescheid beruht tragend auf der Annahme, der angefochtene Veranlagungsbescheid sei rechtswidrig, weil er gegenüber dem Kläger als einem von fünf Miterben ergangen und dies darauf gestützt sei, dass jeder Miterbe eines Grundstücks als Gesamtschuldner für eine sanierungsrechtliche Ausgleichsbetragsforderung hafte. Die Beklagte habe verkannt, dass nur die Gesamthandsgemeinschaft als Ganzes - also die Erbengemeinschaft unter Aufzählung aller Miterben - zur Entrichtung eines Ausgleichsbetrags herangezogen werden dürfe. Dem kann nicht gefolgt werden.

Wer Schuldner einer öffentlich-rechtlichen Abgabenforderung ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen bzw. satzungsrechtlichen Regelungen des öffentlichen Rechts, die das konkrete Abgabenschuldverhältnis im Einzelnen ausgestalten. Dort ist vorgegeben, wer zur Entrichtung einer Abgabe herangezogen werden kann und ob ein einzelner hiernach Abgabepflichtiger im Falle einer Mehrheit von Abgabepflichtigen als Gesamtschuldner haftet. Nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zur Gesamtschuld beurteilt sich sodann, was gesamtschuldnerische Haftung bedeutet und welche Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen Gesamtschuldnern bestehen(BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 – 8 C 57/91 -, juris Rdnr. 17 m.w.N.). So definiert § 421 BGB die Gesamtschuld dahingehend, dass mehrere eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist. Ist nach den das Abgabenschuldverhältnis regelnden Vorschriften des öffentlichen Rechts Gesamtschuldnerschaft gegeben, so regelt das Zivilrecht die Rechtsfolgen dahingehend, dass der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder teilweise fordern kann (§ 421 Satz 1 BGB), dass, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet sind (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) und dass, soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt hat und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf den leistenden Gesamtschuldner übergeht (§ 426 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Bezogen auf öffentlich-rechtliche Abgabenschuldverhältnisse heißt dies, dass immer dann, wenn das die Abgabenschuld begründende Gesetz bzw. die anzuwendende Abgabensatzung eine gesamtschuldnerische Haftung begründet, dem in Anspruch genommenen Gesamtschuldner, der die Abgabe gezahlt hat, im zivilrechtlich geprägten Innenverhältnis zu den übrigen Abgabenschuldnern/Gesamtschuldnern ein Ausgleichsanspruch nach Maßgabe der zivilrechtlichen Regelungen zur Gesamtschuld (§§ 421 ff. BGB) zusteht.

Fallbezogen ergibt sich aus den einschlägigen Regelungen des Städtebauförderungsrechts, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck, dass jeder Miterbe eines Grundstücks als Gesamthandseigentümer Eigentümer im Sinn des § 154 Abs. 1 BauGB ist und als Gesamtschuldner für einen für das Grundstück zu entrichtenden sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag haftet.

In § 154 Abs. 1 BauGB ist gesetzlich geregelt, wer Schuldner des Ausgleichsbetrags ist. Zur Zeit des Bescheiderlasses galt § 154 BauGB in der Fassung vom 27.8.1997. Absatz 1 Satz 1 1. Hs. der damaligen Fassung sah wortgleich mit den Vorgängervorschriften (§ 41 Abs. 4 Satz 1 StBauFG und § 7 Abs. 1 AusgleichsbetragsV) und mit Absatz 1 Satz 1 der heute geltenden Fassung vor, dass der Eigentümer den Ausgleichsbetrag zu entrichten hat. Bezogen auf eine Mehrheit von Schuldnern hieß es im zweiten Halbsatz ergänzend: „Miteigentümer sind im Verhältnis ihrer Anteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum heranzuziehen.“ Auch diese Regelung fand sich zuvor bereits in § 154 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. BauGB in der am 1.7.1987 in Kraft getretenen Fassung vom 8.12.1986 und davor unter der Geltung des Städtebauförderungsgesetzes, das die städtebauliche Sanierung bis zum 30.6.1987 regelte, in § 7 Abs. 1 Satz 2 AusgleichsbetragsV. Unter der Geltung dieser Vorschriften gingen die Rechtsprechung und die Kommentarliteratur davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal „Eigentümer“ auch im Falle mehrerer Miterben erfüllt ist. Denn jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft sei als Gesamthands-eigentümer Eigentümer im Sinne des § 41 Abs. 4 StBauFG und des § 7 Abs. 1 Satz 1 AusgleichsbetragsV und schulde den Ausgleichsbetrag in ganzer Höhe.(OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.7.1985 – 6 B 64/85 -, juris (nur Leitsatz); VG Koblenz, Beschluss vom 16.12.1993 - 8 L 4832/93 -, NVwZ-RR 1994, 637 mit Nachweisen aus der (damaligen) Kommentarliteratur) Es wurde weder eine Anwendung der zitierten Miteigentumsregelung, nach der Miteigentümer im Verhältnis ihrer Anteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum heranzuziehen sind, auf Miterben in Betracht gezogen(so ausdrücklich VG Koblenz, Beschluss vom 16.12.1993, a.a.O.) noch vertreten, dass mehrere Miterben nicht jeweils Eigentümer im Sinn des Satzes 1 erster Halbsatz seien, sondern als Gesamthandsgemeinschaft heranzuziehen seien.

Das Gesetzesverständnis, wonach Gesamthandseigentümer Eigentümer im Sinn des § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind, überzeugt nach wie vor und entspricht ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Sichtweise des Gesetzgebers. Dieser geht davon aus, dass der Ausnahmetatbestand des früheren zweiten Halbsatzes des § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB „ Miteigentümer sind im Verhältnis ihrer Anteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum heranzuziehen.“ nur das Miteigentum nach Bruchteilen bzw. das Wohnungs- und Teileigentum betraf und dass mit Wirkung ab dem 1.1.2007 einzig in den Fällen des Wohnungs- und Teileigentums keine gesamtschuldnerische Haftung greift. So ist in der Gesetzesbegründung zu der seit dem 1.1.2007 geltenden Fassung des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB „Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen.“ zu dem Grund der Gesetzesänderung Folgendes ausgeführt: „Mit dem vorgeschlagenen Absatz 1 Satz 2 wird geregelt, dass Miteigentümer bei der Ausgleichsbetragserhebung als Gesamtschuldner haften. Dies entspricht der erschließungsbeitragsrechtlichen Regelung des § 134 Abs. 1 Satz 4. Nach der geltenden Regelung des Absatzes 1 werden Miteigentümer bei der Ausgleichsbetragserhebung im Verhältnis ihrer Anteile am Eigentum (Bruchteilseigentum, vgl. § 1008 BGB) herangezogen, während im Erschließungsbeitragsrecht nach § 134 Abs. 1 Satz 4 mehrere Beitragspflichtige auch in diesen Fällen als Gesamtschuldner haften. Bei Wohnungs- und Teileigentum soll es, ebenfalls in Entsprechung zur erschließungsbeitragsrechtlichen Regelung in § 134 Abs. 1 Satz 4 dabei bleiben, dass die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen sind, da in diesen Fällen - wie im Erschließungsbeitragsrecht - eine gesamtschuldnerische Haftung nicht vertretbar ist.“(BR-Drs. 558/06 vom 11.8.2006, S. 32, und BT-Drs. 16/2496 vom 4.9.2006, S. 16)

Diese Ausführungen des Gesetzgebers belegen, dass mehrere Ausgleichsbetragspflichtige nach dessen Willen grundsätzlich als Gesamtschuldner haften und die bis Ende 2006 gesetzlich angeordnete Ausnahme für Bruchteils- und Wohnungseigentümer mit Wirkung ab 2007 auf Wohnungseigentümer beschränkt worden ist. Da in allen Fällen von Gesamthandsgemeinschaften eine Mehrheit von Ausgleichsbetragspflichtigen vorliegt, drängt sich auch diesbezüglich die Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung der Gesamthandseigentümer auf.

Dem steht nicht entgegen, dass die sanierungsrechtlichen Vorschriften keine ausdrückliche Anordnung, dass Gesamthandseigentümer als Gesamtschuldner haften, enthalten. Dies schadet nicht. Denn Gesamtschuldnerschaft setzt eine solche gesetzliche Vorgabe nicht zwingend voraus, sondern entsteht auch, wenn mehrere Personen denselben Tatbestand erfüllen, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft.(vgl. hierzu z.B. Brockmeyer in Klein, AO, Kommentar, 9. Aufl. 2006, § 44 Rdnr. 4) Schuldner der Ausgleichsbetragsforderung ist nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Eigentümer des ausgleichsbetragspflichtigen Grundstücks. Steht das Grundstück im Eigentum einer Personenmehrheit, so erfüllt jedes Mitglied dieser Personenmehrheit den die Abgabenerhebung rechtfertigenden Tatbestand „Eigentümer“, denn Eigentümer im Sinn des § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nicht nur der Alleineigentümer. Dies ergibt sich aus der Regelung des Satzes 2 erster Halbsatz der Vorschrift, die unter anderem Bruchteilseigentümer betrifft. Der Regelungsgehalt des ersten Halbsatzes beschränkt sich nämlich darauf, eine gesamtschuldnerische Haftung vorzugeben, setzt also die Stellung als Abgabenschuldner, d.h. die Verwirklichung des Abgabentatbestands „Eigentümer“ voraus. Angesichts dieser Gesetzessystematik ist fernliegend, dass der Gesetzgeber Gesamthands-eigentümer anders als andere Personenmehrheiten behandeln und sie von der Verwirklichung des die Abgabenschuldnerschaft gemäß Satz 1 der Vorschrift begründenden Tatbestandsmerkmals „Eigentümer“ ausnehmen wollte.

Diese Annahme würde voraussetzen, dass er das Tatbestandsmerkmal „Eigentümer“ des § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich Gesamthandseigentümern nicht als erfüllt ansähe und eine diesbezügliche abgabenrechtliche Regelung für entbehrlich hielte, weil hinsichtlich der unterschiedlichen Gruppen von Gesamthandsgemeinschaften (etwa auch eheliche Gütergemeinschaft oder offene Handelsgesellschaft) nach Zivilrecht zu beurteilen sei, wer zur Entrichtung eines Ausgleichsbetrags herangezogen werden darf. Bei dieser Sichtweise wäre in jedem Veranlagungsfall, in dem das Grundstück einer Erbengemeinschaft gehört, zu klären, ob die Mitglieder der Erbengemeinschaft für die Abgabenforderung - je nachdem, ob diese zu den Nachlassverbindlichkeiten gehört oder nicht - als Gesamthandsschuldner oder als Gesamtschuldner haften.

Einem solchen Gesetzesverständnis steht entgegen, dass abgabenrechtliche Vorschriften - wie zum Beispiel in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG gesetzlich festgehalten ist - den Kreis der Abgabepflichtigen bestimmen müssen. Die Erhebung von Abgaben ist eine hoheitliche Tätigkeit, die den Abgabengläubigern abverlangt, den oder die Abgabenschuldner bezogen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenpflicht herauszufinden und - sofern wie im Sanierungsrecht eine Abgabenerhebungspflicht vorgegeben ist - heranzuziehen. Dafür bedarf es gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Vorgaben, die eine eindeutige Bestimmung des oder der Abgabenschuldner ermöglichen. Insoweit ist das Eigentum am Grundstück in Bezug auf grundstücksbezogene Abgaben ein verbreitetes, praktikables und mit Blick auf das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot ebenso geeignetes wie zulässiges Anknüpfungsmerkmal für die Stellung als Abgabenschuldner. Diesen Anforderungen wäre indes nicht genügt, wenn in den nicht nur selten zu verzeichnenden Fällen, in denen sich herausstellt, dass das zu veranlagende Grundstück im maßgeblichen Zeitpunkt im Eigentum einer Erbengemeinschaft steht, für die Durchführung der Veranlagung zunächst entweder zwecks Heranziehung als Gesamthandsgemeinschaft alle Miterben mit Zustelladresse ermittelt werden müssten oder - um eventuell die Heranziehung eines der Gemeinde bekannten Miterbens als Gesamtschuldner zu ermöglichen - am Zivilrecht zu orientierende Ermittlungen zu der Frage anzustellen wären, ob die Abgabe unter dem Gesichtspunkt einer Erblasserschuld oder einer Nachlasserbenschuld als Nachlassverbindlichkeit im Sinn der §§ 1967, 2058 BGB zu qualifizieren ist.

Dass dies als Intention des Gesetzgebers nicht in Betracht kommt, belegt die vorliegend zu beurteilende Fallgestaltung sehr deutlich.

So besteht zwar nach Dafürhalten des Senats kein Zweifel daran, dass der sanierungsrechtliche Ausgleichsbetrag in allen Fällen, in denen das Sanierungsgebiet zu Lebzeiten des Erblassers durch Sanierungssatzung festgelegt worden ist, als Erblasserschuld zu den Nachlassverbindlichkeiten gehört, wenn das ausgleichsbetragspflichtige Grundstück in dem festgesetzten Sanierungsgebiet liegt und die Ausgleichsbetragspflicht noch zu Lebzeiten des Erblassers oder während der Zeit des ungeteilten Nachlasses entstanden ist. Im erstgenannten Fall handelt es sich um eine in der Person des Erblassers entstandene vererbliche Schuld und im zweitgenannten Fall um eine noch vom Erblasser herrührende und unter den konkreten Gegebenheiten ebenfalls zu den Erblasserschulden zählende Schuld. Der Erbfall bewirkt in vermögensrechtlicher Hinsicht eine Gesamtrechtsnachfolge. Es gehen nicht nur bereits begründete Rechte und Pflichten auf den Erben über, sondern grundsätzlich alle vermögensrechtlichen Beziehungen, auch die „unfertigen“, noch werdenden oder schwebenden Rechtsbeziehungen, also auch bedingte oder künftige Rechte, Bindungen und Lasten.(BGH, Urteil vom 9.6.1960 - VII ZR 229/58 -, juris Rdnr. 12) Die Erben treten in die volle Rechtsstellung des Erblassers ein und erwerben sein Vermögen so, wie es ihm zugestanden hat. § 1967 BGB setzt nur voraus, dass die Verbindlichkeiten vom Erblasser „herrühren“, so dass auch die „verhaltenen“, noch werdenden und schwebenden Rechtsbeziehungen des Erblassers auf den Erben übergehen. Mithin sind Erblasserschulden auch erst in der Person des Erben entstehende Verbindlichkeiten, die als solche schon dem Erblasser entstanden wären, wenn er nicht vor Eintritt der zu ihrer Entstehung nötigen weiteren Voraussetzung verstorben wäre.(BGH, Urteil vom 7.6.1991 - V ZR 214/89 -, juris Rdnr. 7 ; Palandt, BGB, Kommentar, 72. Aufl. 2013, § 1967 Rdnr. 2; juris PK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 1967 Rdnr. 19)

Speziell mit Blick auf den sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag gilt, dass ab Inkrafttreten der die Grenzen eines Sanierungsgebiets festlegenden Sanierungssatzung feststeht, auf welche Grundstücke des Gemeindegebiets sich die gesetzlich vorgegebene Pflicht der Gemeinde, Ausgleichsbeträge zu erheben (§ 154 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 BauGB), im Zeitpunkt des durch den Abschluss der Sanierung bewirkten Entstehens der Ausgleichspflicht erstrecken wird. Verstirbt der Eigentümer eines in einem Sanierungsgebiet gelegenen und daher künftig - sofern eine Bodenwertsteigerung eingetreten ist - ausgleichsbetragspflichtigen Grundstücks, so fällt dieses mit der Maßgabe einer etwaigen künftigen Ausgleichsbetragspflicht in den Nachlass. Ist der bzw. sind die Erben zur Zeit der Entstehung der Ausgleichsbetragspflicht - ggf. in Erbengemeinschaft - Eigentümer dieses Grundstücks, so stellt sich die Ausgleichsbetragspflicht als eine noch vom Erblasser herrührende Nachlassverbindlichkeit im Sinn des § 1967 BGB dar, für die die Erben gemäß § 2058 BGB auch nach zivilrechtlichem Verständnis gesamtschuldnerisch haften.

Nichtsdestotrotz hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen einer Erblasserschuld für solche Konstellationen verneint. Angesichts dieser Unterschiede in der rechtlichen Beurteilung seitens des Verwaltungsgerichts und des Senats kann schwerlich angenommen werden, dass der Gesetzgeber einem Gemeindebediensteten, der die Veranlagung durchzuführen hat, abverlangt, den erbrechtlich relevanten Sachverhalt aufzuklären und juristisch zu bewerten.

Mit welchen Schwierigkeiten dies verbunden sein kann, zeigt sich fallbezogen auch daran, dass nach Aktenlage nicht geklärt ist, ob der Erblasser bei Inkrafttreten der Sanierungssatzung im Jahr 1977 noch lebte, was - wie ausgeführt - jedenfalls aus Sicht des Senats zur Folge hätte, dass die Ausgleichsbetragsforderung zivilrechtlich als Erblasserschuld und damit als Nachlassverbindlichkeit zu beurteilen wäre. Denn der in der Verwaltungsakte befindliche Grundbuchauszug belegt nur, dass die veranlagten Grundstücksparzellen am 12.5.1981 im Eigentum einer Erbengemeinschaft standen, in die der Kläger ausweislich des Grundbucheintrags vom 16.8.1990 später als Erbe der Frau Käthe A. eingetreten ist. Ihm lässt sich indes nicht entnehmen, wann die Erbengemeinschaft begründet wurde. Falls dies schon vor Inkrafttreten der Sanierungssatzung war, könnte es sich erbrechtlich allenfalls um eine sogenannte Nachlasserbenschuld handeln, die grundsätzlich definiert ist als eine Verbindlichkeit, die den Erben aufgrund des Erbfalls als Nachlassverbindlichkeit und zugleich auch unabhängig von dem Erbfall trifft. Derartige Verbindlichkeiten können aus Rechtshandlungen der Erben anlässlich des Erbfalls im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entstehen.(juris PK-BGB, a.a.O., § 1967 Rdnr. 17) Allerdings entsteht die Ausgleichsbetragspflicht nicht aufgrund von Handlungen der Erben, die der Verwaltung des Nachlasses dienen, sondern kraft Gesetzes bei Vorliegen der sanierungsrechtlichen Voraussetzungen. Man könnte in diesem Zusammenhang zwar erwägen, ob zur Bejahung einer Nachlassverbindlichkeit der Umstand ausreichen könnte, dass die Ausgleichsbetragsforderung durch Bescheid festgesetzt wird und sich jedenfalls ihre Begleichung als ein Geschäft im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses darstellen kann. Zu dieser vom Verwaltungsgericht ebenfalls verneinten Frage finden sich in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur allerdings keine weiterführenden Erkenntnisse, was aus Sicht des Senats nicht verwundert. Denn wer eine öffentlich-rechtliche Forderung schuldet und ob er für diese gegebenenfalls als Gesamtschuldner haftet, bestimmt sich - wie eingangs ausgeführt - nicht nach Zivilrecht, sondern nach öffentlichem Recht.

Demgemäß besteht in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte zur Abgabenpflicht von Miterben eines Grundstücks ebenso wie in der aktuellen Kommentarliteratur zum sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag Einvernehmen, dass Miterben eines Grundstücks als Gesamtschuldner haften. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht für das Erschließungsbeitragsrecht ausdrücklich entschieden.(BVerwG, Urteil vom 11.8.1993 - 8 C 13/93 -, juris Rdnr. 24) Nicht anders sehen dies für kommunale Beiträge das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Straßenausbaubeitrag)(OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2007 - 9 LC 345/04 -, juris Rdnr. 13), das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt(OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1.7.2008 - 4 O 305/08 -, juris Rdnr. 3 f.) und das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Abwasserbeitrag)(SächsOVG, Beschluss vom 11.3.2013 - 5 A 751/10 -, juris Rdnr. 15 f.) sowie die einschlägige Kommentarliteratur(Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 47. Erg.lief. September 2012, § 8 Rdnrn. 62 b und 578, § 6 Rdnr. 718 d). In Bezug auf kommunale Gebühren (Abfall-, Abwasser- und Straßenreinigungsgebühren), die nach dem Erbfall zur Zeit des ungeteilten Nachlasses zur Entstehung gelangt sind, hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.2.2001 - 9 B 157/01 -, juris Rdnrn. 3 ff.) entschieden, dass es sich um Eigenverbindlichkeiten der Erben als Eigentümer des Grundstücks handelt. Ob daneben auch der (zivilrechtliche) Tatbestand der Nachlasserbenschuld verwirklicht sei, weil diese Gebühren möglicherweise mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Nachlasses zusammenhingen, könne offen bleiben. Der Charakter der Schulden als Eigenschulden der Erben erschließe sich aus dem Gebührenschuldverhältnis, das ein durch Rechtsnormen (Rechtssatz, Gebührensatzung) definiertes öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis sei. Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis entstünden, sobald der Tatbestand verwirklicht sei, an den das Gesetz (Satzung) die Leistungspflicht knüpfe. Nach den einschlägigen Gemeindesatzungen würden die Gebühren von den jeweiligen Eigentümern des zu veranlagenden Grundstücks erhoben. Für die Frage der Eigentümerstellung in der jeweiligen Gebührenperiode komme es nicht auf den Erwerbsgrund (Kauf, Tausch, Schenkung, Vererbung) und auch nicht darauf an, ob Alleineigentum, Miteigentum zu Bruchteilen oder Miteigentum zur gesamten Hand vorliege. Vielmehr sei eine Haftung aller Eigentümer als Gesamtschuldner gegeben. Dem ist aus Sicht des Senats nichts hinzuzufügen.

Auch die Kommentierungen zu § 154 BauGB stimmen darin überein, dass Gesamthandseigentümer, wobei als Beispiel u.a. die Mitglieder einer Erbengemeinschaft genannt werden, als Gesamtschuldner für den für ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zu entrichtenden Ausgleichsbetrag haften.(Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand 1. Januar 2013 § 154 Rdnrn. 54, 56 f.; Krautzberger, Städtebauförderungsrecht, Kommentar, Stand Januar 2012, § 154 Rdnrn. 54, 56 f, 229; Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Aufl., 24. Ergänzungslieferung  Mai 2013, § 154 Rdnr. 4; Brügelmann, BauGB, Kommentar, Stand 85. Erg.lief. Mai 2013, § 154 Rdnr. 16)

Das Verwaltungsgericht zitiert zur Stützung seiner gegenteiligen Auffassung Urteile der Verwaltungsgerichte Koblenz(VG Koblenz, Urteile vom 26.6.2006 - 4 K 1305/05.KO -, juris Rdnrn. 35 ff., und vom 10.12.2007 - 4 K 209/07.KO -, juris Rdnrn. 31 ff.) und Meiningen(VG Meiningen, Urteil vom 6.10.2008 - 1 K 6/06 Me -, juris Rdnrn. 13 ff.). Diese Urteile gehen indes bereits im Ansatz fehl. Denn sie stellen unter Ausblendung des öffentlichen Rechts, dem der sanierungsrechtliche Ausgleichsbetrag zuzuordnen ist, maßgeblich darauf ab, dass Miterben nach den zivilrechtlichen Kategorien weder Alleineigentümer noch Miteigentümer, sondern Gesamthandseigentümer seien und eine gesamtschuldnerische Haftung daher voraussetze, dass den diesbezüglichen Vorgaben des Erbrechts genügt sei. Dies überzeugt - wie ausgeführt - nicht.

Schließlich vermag auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts, gemäß § 154 Abs. 4 Satz 3 BauGB ruhe der sanierungsrechtliche Ausgleichsbetrag anders als der Erschließungsbeitrag nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück, die Sichtweise des Verwaltungsgerichts nicht zu rechtfertigen. Diese Erwägung ist für die Frage, wer ausgleichsbetragspflichtig ist, ohne Aussagewert, denn die rechtliche Bedeutung des § 154 Abs. 4 Satz 3 BauGB erschöpft sich darin, dass der Ausgleichsbetrag im Fall einer Zwangsvollstreckung - anders als etwa der Erschließungsbeitrag, der gemäß § 134 Abs. 2 BauGB als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht - nicht den Vorrang des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG genießt.

Nach alldem ist der gegenüber dem Kläger ergangene Veranlagungsbescheid entgegen der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Begründung des Gerichtsbescheids nicht bereits mit Blick darauf rechtswidrig, dass der Kläger als Gesamtschuldner herangezogen ist. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang die Ausübung des Auswahlermessens, den Kläger als einen von sechs Miterben zur Entrichtung des vollen Ausgleichsbetrags heranzuziehen, nicht zu beanstanden. Nach § 421 BGB kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Gesamtschuldner ganz oder zum Teil fordern. Er hat die freie Wahl, den Schuldner auszusuchen, und braucht auf niemanden Rücksicht zu nehmen(BVerwG, Beschluss vom 20.4.2011 – 8 KSt I/II, 8 KSt I/II (8 B 83/10)-, juris Rdnr. 3, und Urteil vom 22.1.1993, a.a.O., Rdnr. 20; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.5.1995 – I BvR 923/95 -, juris Rdnrn. 3 f.). Fallbezogen rechtfertigt die Auswahlentscheidung sich schon daraus, dass der Beklagten zur Zeit der Veranlagung die Adressen der übrigen Miterben nicht bekannt waren.

Ob der Gerichtsbescheid sich aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweisen könnte, ist ohne umfassende Sach- und Rechtsprüfung nicht absehbar.

Die im Tenor ausgesprochene Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zwecks weiterer Aufklärung der Sach- und Rechtslage erfolgt auf der Grundlage des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Hiernach darf der Senat die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, zurückverweisen, wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 27.11.1981 - 8 B 188/81 -, juris Rdnr. 2 m.w.N.) und der Obergerichte(vgl. z.B. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.8.2012 - 1 L 20/12 -, juris Rdnrn. 23 f. m.w.N.) geklärt, dass es in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift an einer Entscheidung „in der Sache selbst“ im Sinn der genannten Vorschrift auch dann fehlt, wenn das Verwaltungsgericht zwar über die Begründetheit der Klage, nicht aber über den eigentlichen Gegenstand des Streites entschieden hat, weil es in einer rechtlichen Vorfrage die Weiche falsch gestellt und sich infolgedessen den Zugang zum eigentlichen Gegenstand des Streites versperrt hat.

Gemessen hieran eröffnet § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegend die Möglichkeit der Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht. Dieses hat zwar in der Sache entschieden und die Klage als begründet erachtet, dies aber ausschließlich damit begründet, dass der Bescheid der Beklagten rechtswidrig sei, weil der Kläger nicht allein als Pflichtiger habe in Anspruch genommen werden dürfen. Eine Auseinandersetzung mit dem zentralen Streitgegenstand der Rechtmäßigkeit des festgesetzten und angeforderten sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags nach Grund und Höhe ist indes nicht erfolgt. Hinsichtlich der hiermit verbundenen komplexen Rechtsfragen ist eine weitere Verhandlung der Sache im Sinn des § 130 Abs. 2 VwGO erforderlich.

Der Senat hält es für sachdienlich, die Sache auf den entsprechenden Antrag der Beklagten zur weiteren Verhandlung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Denn er hat sich mit der Rechtmäßigkeit der der Veranlagung zu Grunde liegenden Sanierungssatzung vom 3.5.1977 und der zur Ermittlung des Anfangs- und des Endwertes der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke jeweils angewandten Methode anlässlich eines auf dieses Sanierungsgebiet bezogenen Berufungsverfahrens bereits grundlegend befasst.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2009 1 A 387/08 -, Amtl. Sammlung Rheinland-Pfalz/Saarland 38, 176 ff.) Es ist zudem gerichtsbekannt, dass sich bezüglich dieses Sanierungsgebiets eine Vielzahl von Veranlagungsbescheiden im Anfechtungsverfahren befinden, wobei derzeit kein weiteres Verfahren in zweiter Instanz anhängig ist. Demgemäß erscheint es sachangemessen, auch den Beteiligten des vorliegenden Veranlagungsfalles die Möglichkeit einer Überprüfung in zwei Tatsacheninstanzen zu erhalten.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

Die Zulassung der Revision erfolgt in Anwendung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In Bezug auf die bundesrechtliche Vorschrift des § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine höchstrichterliche Entscheidung zu dem Tatbestandsmerkmal Eigentümer, insbesondere zur Frage, ob Miterben eines Grundstückes dieses Tatbestandsmerkmal erfüllen, bisher nicht ergangen.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 65.395,25 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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