Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 B 24/14

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Januar 2014 – 3 L 40/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-EUR festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin begehrt mit ihrer zulässigen Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.1.2014 weiterhin,

„der Antragsgegnerin einstweilen zu untersagen, zulasten der Antragstellerin in den laufenden Europa- und Kommunalwahlkampf einzugreifen und es insbesondere zu unterlassen, öffentlich ein Verbot der Antragstellerin zu fordern“.

Dieses Begehren fasst der Senat - anders als das Verwaltungsgericht, das von zwei Anträgen ausgeht – als einen Antrag auf, mit dem die Antragstellerin jegliche Eingriffe der Antragsgegnerin in den Europa- und Kommunalwahlkampf zu ihren Lasten, jedenfalls – „insbesondere“ – aber die öffentliche Forderung eines Parteiverbotes verhindern will. Ein konkretes Rechtsschutzziel im Sinne des § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO entspr. ist allerdings lediglich hinsichtlich der begehrten Untersagung der Parteiverbots-Forderung festzustellen. Soweit ihr Antrag – darüber hinausgehend - allgemein auf die Untersagung von Eingriffen „in den laufenden Europa- und Kommunalwahlkampf“ gerichtet ist, geht – trotz eines entsprechenden erstinstanzlichen Hinweises - weder aus ihm noch aus der Antragsbegründung hervor, welches konkrete Tun oder Unterlassen der Antragsgegnerin untersagt werden soll. Daher fehlt diesem Begehren auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO dem Gericht im Anordnungsverfahren eingeräumte Gestaltungsbefugnis nicht ohne Auswirkungen auf das vom Antragsteller bei der Antragstellung zu leistende Maß an Bestimmtheit bleiben kann(Bader/ Funke-Kaiser/ Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 123 RN 48 m.w.N.), insoweit also geringere Anforderungen zu stellen sind, die hinreichende Bestimmtheit, die eine ggf. notwendige Vollstreckung der auch insoweit begehrten einstweiligen Anordnung ermöglichte.(BVerwG, Beschluss vom 9. 11.1976 – V B 80.76, NJW 77, 1465) Die Richtigkeit dieser Annahme wird auch nicht durch die von der Antragstellerin vorgelegte Entscheidung des hessischen VGH vom 18.9.2013(Hess. VGH, Beschluss vom 18.9.2013 – 8 B 1964/13 -) zu einer insoweit vergleichbaren Antragstellung durchgreifend in Frage gestellt, da in dieser die Frage der Bestimmtheit des dort gestellten Antrages nicht thematisiert ist. Im Übrigen braucht auf die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang gerügte erstinstanzliche Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht eingegangen zu werden, da sie – wenn sie denn vorläge – für sich gesehen nicht zum Erfolg der Beschwerde führen könnte.

Ihre Beschwerde hat die Antragstellerin im Wesentlichen wie folgt begründet: Sie habe sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht habe unter Übergehung ihres Vortrages zur Frage der Zuständigkeit kommunaler Vertretungsorgane in Bezug auf pejorative Äußerungen über namentlich genannte politische Parteien wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit und unter Übergehung der vorgelegten Entscheidung des VGH Kassel die unzutreffende Ansicht vertreten, ihre Äußerungen seien allein am Sachlichkeitsgebot zu messen. Dabei habe das Gericht verkannt, dass sich die Antragsgegnerin bereits mangels Zuständigkeit jedweder Aussagen zum Thema „Parteiverbot“ zu enthalten habe, unabhängig davon, ob diese Aussagen inhaltlich richtig, vertretbar, sachlich seien. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvE 1/75), in der es nicht um Äußerungen von Bürgermeistern, sondern um Warnungen der für den präventiven Verfassungsschutz zuständigen Regierungsstellen gegangen sei. Aus ihr lasse sich nicht die allgemeine Aussage entnehmen, dass sich sämtliche staatlichen Stellen einschließlich der kommunalen Vertretungsorgane unabhängig von ihrem Aufgabenkreis generell zur tatsächlichen oder vermeintlichen Verbotswürdigkeit politischer Parteien äußern könnten, solange sie nur das Sachlichkeitsgebot wahrten. Auch aus der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvE 11/12) ergebe sich nichts anderes; dass „staatliche Stellen“ die Durchführung eines Parteiverbotsverfahrens zur Diskussion stellen dürften, beziehe sich wiederum nur auf diejenigen staatlichen Stellen, denen die Aufgabe des präventiven Verfassungsschutzes nach ihrem allgemeinen Zuständigkeitsbereich obliege. Angesichts der Ausblendung der eigentlich streitentscheidenden Zuständigkeitsproblematik seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Fragen der inhaltlichen Vertretbarkeit der Forderung nach einem NPD-Verbot rechtlich irrelevant. Die kommunalen Vertretungsorgane seien keine zulässigen Akteure der angesprochenen Verbotsdebatte. Zudem habe die Vorinstanz verkannt, dass die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin bei der Saarbrücker Stadtratswahl als Gemeindewahlleiterin fungieren werde und auch unter diesem Gesichtspunkt zu besonderer parteipolitischer Zurückhaltung im Vorfeld von Wahlen verpflichtet sei. Es könne nicht angehen, dass sie das Verbot einer Partei fordere, die im Saarbrücker Stadtrat vertreten sei und bei der Stadtratswahl wieder antreten werde. Auch insoweit dürfe sie nach ihrem Zuständigkeitsbereich keine Parteiverbote fordern, weil dadurch das Vertrauen der Öffentlichkeit in ihre parteipolitische Neutralität und Unabhängigkeit konterkariert werden könnte. Es sei unerheblich, ob sich die Äußerungen der Antragsgegnerin und ihrer Organe ausdrücklich auf eine bestimmte Wahl bezögen, da die streitgegenständliche Pressemitteilung während eines laufenden Wahlkampfes erfolgt sei, die Chancen der Antragstellerin daher sowohl bei der Wahl selbst als auch bei der vorgelagerten Unterschriftensammlung signifikant negativ beeinflusse und daher einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in Art. 21 Absatz 1 Satz 1 GG darstelle. Vorliegend fehle es an einer Rechtsgrundlage, die der Antragsgegnerin entsprechende Äußerungen gestatten würde. Während sich für Bundes- und Landesregierungen eine entsprechende Befugnis aus ihrer verfassungsrechtlichen Zuständigkeit zur Staatsleitung ergebe, enthalte das Kommunalrecht keine vergleichbare Kompetenz. Dies problematisiere das Verwaltungsgericht nicht, sondern meine nur lapidar, alle staatlichen Stellen dürften sich generell und ohne Rücksicht auf die Zuständigkeitsverteilung zu Fragen des Parteiverbots äußern, solange sie nur das Sachlichkeitsgebot wahrten. Des Weiteren gehe der Versuch der Vorinstanz, die verfahrensgegenständliche Verbotsforderung der Antragsgegnerin dadurch zu einer Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft zu machen, dass auf vom amtierenden Parteivorsitzenden in der Sch. Festhalle – angeblich – begangene Straftaten hingewiesen werde, fehl. Zum einen sei dieser gerade nicht rechtskräftig wegen Volksverhetzung verurteilt worden. Zum anderen würde selbst eine - unterstellt – volksverhetzende Aschermittwochsrede nichts an der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung ändern. Wenn in einer kommunalen öffentlichen Einrichtung Straftaten begangen worden sein sollten, dürfte die Antragsgegnerin allenfalls diese Straftaten als solche öffentlich anprangern, keinesfalls aber allgemein ein Parteiverbot fordern, schon gar nicht im laufenden Wahlkampf. Die Vorwahlzeit beginne nach der maßgeblichen Auffassung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Wahltages. Bei Annahme einer erst drei Monate vor dem Wahltag beginnenden Vorwahlkampfphase würde der Zeitraum der Sammlung von Unterstützungsunterschriften (§ 22 Abs. 2 KWG) aus diesem Zeitfenster herausfallen, obwohl die Unterschriftensammlung zweifellos einen integralen Bestandteil dieser Phase darstelle; damit wären massive Schutzlücken für die Unterschriften sammelnden Parteien verbunden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ergebe sich die Kompetenz einer Oberbürgermeisterin zur Forderung von Parteiverboten auch nicht aus § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2 KSVG. Vorliegend handele es sich nicht um allgemeine Öffentlichkeitsarbeit einer kommunalen Gebietskörperschaft, bei der sich die Oberbürgermeisterin lediglich zu Gunsten ihrer eigenen Partei äußern und damit die Wettbewerbschancen im Wahlkampf für alle beteiligten Parteien verzerren würde, sondern es stehe ein vorsätzlich geführter Frontalangriff auf die politische Existenzberechtigung der Antragstellerin in Rede. Daher seien die wesentlich strengeren Maßstäbe der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit regierungsamtlicher Warnungen zu berücksichtigen, für die es vorliegend jedoch an einer Rechtsgrundlage fehle. Von einem „flüchtigen Charakter“ der verfahrensgegenständlichen Pressemitteilung könne schwerlich gesprochen werden, nachdem diese nach wie vor auf der Homepage der Antragsgegnerin abrufbar sei und die rechtliche Position der Antragstellerin fortwährend beeinträchtige. Es handele sich bei den Äußerungen der Oberbürgermeisterin und des Rechtsdezernenten auch nicht um eine reine „Erwähnung und Bewertung“ des laufenden Verbotsverfahrens, sondern ausweislich der Überschrift der Pressemitteilung um eine ausdrückliche Verbotsforderung.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO zu Recht zurückgewiesen, da die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, die den Umfang der gerichtlichen Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzt, steht ihr gegen die Antragsgegnerin der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Forderung des Verbots der NPD gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB entspr. i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zu. Ein Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass durch hoheitliches Handeln in ein subjektives Recht eingegriffen und dadurch ein objektiv rechtswidriger Zustand geschaffen wurde und die konkrete Gefahr der Wiederholung dieser Rechtsbeeinträchtigung besteht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend durch die Presseerklärung der Antragsgegnerin vom 14.1.2014 nicht erfüllt.

Die auf der Homepage der Antragsgegnerin abrufbare angegriffene Presseerklärung besteht aus der Überschrift „OB B… und Rechtsdezernent T… B… fordern Verbot der NPD“ und dem Untertitel „Oberbürgermeisterin C… B… und T… B…, Dezernent für Umwelt, Migration und Recht, haben nach dem geglückten Verhindern des NPD-Bundesparteitages in B-Stadt ein Verbot der NPD gefordert.“ sowie u.a. folgenden Darlegungen:

„Wir hatten in diesem konkreten Fall die rechtliche Möglichkeit, den Mietvertrag mit der NPD für die Halle in Sch. zu widerrufen, da uns die Partei hinsichtlich der geplanten Veranstaltung arglistig täuschen wollte“, erklärten C…B… und T…B…. Damit sei zwar für diesen Einzelfall ein juristischer Weg gefunden worden, die NPD-Veranstaltung zu verhindern, das generelle Problem bleibe jedoch weiterhin bestehen. B… und B…: „Die NPD ist keine verbotene Partei. Ihr stehen daher die gleichen Rechte wie demokratischen Parteien zu – auch was die Nutzung öffentlicher Hallen betrifft.“ Der Bundesparteitag werde nun voraussichtlich in einer anderen Stadt stattfinden, das Problem werde verlagert. „Der Missstand, dass die NPD in diesem demokratischen Land Veranstaltungen durchführen darf, bleibt bestehen. Wir brauchen daher endlich ein Verbot der NPD“, erklärten B… und B…. ….

Der Inhalt dieser Presseerklärung stellt entgegen der Annahme der Antragstellerin keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht als politischer Partei auf Chancengleichheit bei Wahlen (Art. 21 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 GG) dar.

Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin kann vorliegend aber davon ausgegangen werden, dass die noch immer auf deren Homepage abrufbare Presseerklärung vom 14.1.2014 hinsichtlich der am 25.5.2014 stattfindenden Europa- und Kommunalwahl in die Vorwahlzeit fällt, für deren Bestimmung allerdings gesetzliche Regelungen fehlen. Unabhängig davon, dass einerseits hinsichtlich der Landtagswahlen der Saarländische Verfassungsgerichtshof(SVerfGH, Urteil vom 1.7.2010 – Lv 4/09 -, juris) die Vorwahlzeit auf einen Zeitraum von drei Monaten vor dem Wahltag festgelegt hat und andererseits das Bundesverfassungsgericht für die Bundestagswahl die Wahlanordnung des Bundespräsidenten nach § 16 Bundeswahlgesetz als Beginn der Vorwahlzeit, in der für die Öffentlichkeitsarbeit das Gebot äußerster Zurückhaltung gilt, als Orientierungspunktangesehen hat,(BVerfG, Urteil vom 2. 3.1977 – 2 BvE 1/76 –, BVerfGE 44, 125) kann vorliegend mit Blick darauf, dass die Parteien ausweislich der Medien tatsächlich bereits seit einiger Zeit zumindest mit der Vorbereitung der Kandidatenaufstellung befasst sind und die Wahl in annähernd drei Monaten stattfinden wird, nicht zweifelhaft sein, dass die Vorwahlzeit begonnen hat.

Zur Gewährleistung der Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) wird von allen mit der Durchführung der Wahl betrauten Behörden strikte Neutralität während des gesamten Wahlverfahrens gefordert und ist ihnen jede Art von Wahlbeeinflussung untersagt. Daher verstoßen etwa Wahlempfehlungen, die Bürgermeister in amtlicher Eigenschaft abgeben, gegen die den Gemeinden und ihren Organen durch das bundesverfassungsrechtliche Gebot der freien Wahl auch im Kommunalwahlkampf auferlegte Neutralitätspflicht und sind unzulässig. Nach dem Grundsatz der freien Wahl muss der Wähler in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung ohne jede unzulässige Beeinflussung von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite zu seiner Wahlentscheidung finden können. Dieses Gebot untersagt es staatlichen und gemeindlichen Organen, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit politischen Parteien oder bei Bewerbern zu identifizieren und sie als Amtsträger zu unterstützen oder zu bekämpfen.(BVerwG, Urteil vom 18.4.1997 – 8 C 5/96 –, BVerwGE 104, 323 m.z.N.) Die grundgesetzlich gewährleistete Chancengleichheit gilt nicht nur für den Bereich des Wahlrechts, sondern auch für das gesamte Vorfeld der Wahlen(vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22.5.2001 – 2 BvE 1/99 – 3/ 99, BVerfGE 104, 14) und damit letztlich wohl für die gesamte Tätigkeit der Parteien(Jarass/Pieroth, GG, 12. Auflage 2012, Art. 21 Rn. 16a). Bei der staatlichen Öffentlichkeitsarbeit zu einer Sachfrage liegt eine Beeinträchtigung nicht vor.(Jarass/Pieroth, GG, 12. Auflage 2012, Art. 21 Rn. 19 m.w.N.)

Hieran gemessen ist die angegriffene Presseerklärung der Antragsgegnerin, die im Rahmen der kommunalen Verbandskompetenz alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung regeln und die Bürger hierüber grundsätzlich auch in Presseerklärungen informieren darf, nicht zu beanstanden.

Dass der Hintergrund der Presseerklärung einen rein örtlichen Bezug aufweist, ist unstreitig. Sie bezieht sich insoweit auf die – allgemein aus der Presse bekannten - Umstände der gemeinderechtlichen Zulassung des Kreisverbandes B-Stadt der Antragstellerin zur Benutzung der Festhalle in Sch. am 18.1.2014 sowie des späteren Widerrufs der Zulassung. Grund für den Widerruf war dabei die der Antragsgegnerin erst im Nachhinein bekannt gewordene Tatsache, dass die Halle für den Bundesparteitag der NPD genutzt werden sollte. In dieser Halle hatte bereits, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, der jetzige amtierende Parteivorsitzende P… anlässlich der politischen Aschermittwochsveranstaltung des NPD-Ortsverbandes Sch. vom 25.9.2009 eine Rede gehalten, die zu seiner anschließenden Verurteilung wegen Volksverhetzung führte; das Strafverfahren soll nach Darstellung der Antragstellerin noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sein. Wie die Antragsgegnerin dargelegt hat - und auch in weiten Teilen der Presse entnommen werden konnte -, hatte die bekannt gewordene Absicht, in Sch. einen NPD-Parteitag abzuhalten, zu vielfachen Protesten in der Bevölkerung geführt, u.a. zur Gründung eines Bündnisses „Bunt statt Braun“ unter Beteiligung u.a. von Vereinen, Gewerkschaften, Kirchen, SPD, der Linken, der Partei Bündnis 90/ Die Grünen, Jungsozialisten, Attac, einer Resolution des Landtags vom 15.1.2014 und mehreren angemeldeten Versammlungen. Nachdem die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin – nachvollziehbar - in allen Phasen der Protestentwicklung zu den Nutzungsmöglichkeiten der Festhalle Sch. befragt worden sei und sowohl den Medien als auch der übrigen Öffentlichkeit dazu habe Rede und Antwort stehen müssen, sei im Rahmen und Verlauf des Gesamtereignisses die streitgegenständliche Presseerklärung vom 14.1.2014 entstanden.

Auch in dieser Presseerklärung geht es ausschließlich um eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, nämlich die Nutzung öffentlicher Hallen durch die NPD. Zwar enthält die Überschrift der Presseerklärung – nur - die Forderung nach einem Verbot der NPD und wäre daher bei isolierter Betrachtung mit der auf den örtlichen Bereich beschränkten Verbandskompetenz der Antragsgegnerin nicht vereinbar. Dass die Forderung in der Überschrift indes weder eine eigenständige, allgemeinpolitische Erklärung zulasten der Antragstellerin darstellt noch einen nachstehenden Bericht allgemeinpolitischen Inhalts ankündigt, stellt schon der Untertitel klar, der zwar diese Verbots-Forderung wiederholt, dabei aber auch den Leser, der sich nur oberflächlich über Neuigkeiten auf der Webseite der Antragsgegnerin informieren will, auf den kommunalen Bezug („… nach dem geglückten Verhindern des NPD-Parteitages in B-Stadt…“) der eigentlichen, in ihrer Kürze zudem übersichtlichen Presseerklärung hinweist.

In diesem Bericht wird zunächst darauf hingewiesen, dass im „konkreten Fall“ durch den Widerruf (der Zulassung) bzw. die Kündigung des Mietvertrages für diesen Einzelfall ein juristischer Weg gefunden worden sei, die NPD-Veranstaltung zu verhindern, „das generelle Problem“ jedoch weiterhin bestehen bleibe. Um dieses klarzustellen, wird zunächst die Rechtslage dahingehend erläutert, dass der NPD als nicht verbotener Partei die gleichen Rechte wie demokratischen Parteien zustünden, und zwar auch hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Hallen. Dann wird dargelegt, dass der Bundesparteitag nun voraussichtlich in einer anderen Stadt stattfinde, sich dadurch das Problem nur verlagert habe, während der Missstand, dass die NPD in diesem demokratischen Land ihre Veranstaltungen durchführen dürfe, bestehen bleibe. Die diesen Absatz abschließende weitere Erklärung „Wir brauchen daher endlich ein Verbot der NPD“ stellt im Begründungszusammenhang die aus der Gesetzeslage vor dem Hintergrund der eigenen aktuellen kommunalen Erfahrungen mit der Antragstellerin gezogene Schlussfolgerung dar, dass das geschilderte Problem ohne Parteiverbot nicht lösbar sei. Dass es sich dabei weniger um eine „Forderung“ als um die Feststellung einer Notwendigkeit im Sinne der Voraussetzung dafür, die Antragstellerin, wie von zahlreichen Gruppierungen gefordert, von der Benutzung gemeindlicher Einrichtungen ausschließen zu dürfen, handelt, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Satzes („brauchen“); dies sieht wohl auch die Antragstellerin selbst so(Schriftsatz vom 24.1.2014 Nr. 3, Bl. 66 Gerichtsakte). Hierzu ist festzustellen, dass sich die Antragsgegnerin darauf beschränkt hat, mit diesen Äußerungen der Oberbürgermeisterin und des Rechtsdezernenten ein aktuelles kommunales Problem der Antragsgegnerin einschließlich des zur kommunalen Problemlösung als erforderlich angesehenen Parteiverbots für die NPD im Rahmen der Verbandskompetenz anlassbezogen, sachlich und ohne erkennbaren Bezug zu den im Mai 2014 anstehenden Europa- und Kommunalwahlen darzustellen. Dies zeigt, dass sie nicht nur um Information und Deeskalation bemüht, sondern sich auch ihrer Neutralitätspflicht bewusst war. Sie hat in ihrer Erklärung nicht ansatzweise versucht, potentielle Wähler zu beeinflussen; sie hat weder die NPD selbst noch Mitglieder dieser Partei bewertet, ihr insbesondere keine Verfassungswidrigkeit vorgeworfen und nicht einmal die Tatsache, dass am 3.1.2014 vom Bundesrat ein Parteiverbotsverfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig gemacht wurde, erwähnt. Dass die Antragsgegnerin - wie die Antragstellerin erstinstanzlich behauptet hat – die Presseerklärung dazu genutzt habe, um über sie „herzuziehen“(Schriftsatz vom 24.1.2014 Nr. 3, Bl. 65 f. Gerichtsakte), ist abwegig.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die im Rahmen der vorgenannten sachbezogenen Darstellung der kommunalen Konfliktlage erhobene „Forderung“ eines Parteiverbotes – zumal angesichts des anhängigen Parteiverbotsverfahrens - nicht gegen die der Antragsgegnerin und ihren Organen obliegende Neutralitätspflicht verstößt und nicht die Chancengleichheit der Antragstellerin beeinträchtigt.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 67 Abs. 2, 47, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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