Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Dezember 2013 - 2 L 1818/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.372,92 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg.
Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, in dem es – wie vorliegend – darum geht, dem Dienstherrn die Beförderung eines Mitbewerbers bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen, wird den sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen nur gerecht, wenn es nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleibt. Demgemäß ist unter Berücksichtigung der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Besonderheiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, ob das Beschwerdevorbringen Anlass zur Annahme gibt, dass die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Durchführung des Bewerbungsverfahrens zumindest möglich erscheint.(BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 Rdnr. 32 m.w.N.; ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschlüsse vom 13.9.2012 - 1 B 224/12 -, amtl. Abdruck S. 4, und vom 18.3.2014 - 1 B 22/14 -, amtl. Abdruck S. 2)
Nach Aktenlage steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Beschwerdevorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 21.1.2014 auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 17.2.2014 die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu erschüttern vermag. Es gibt keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Bewerberauswahl in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist.
Das Verwaltungsgericht hat unter Anführung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend aufgezeigt, dass der Dienstherr den am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG auszurichtenden Leistungsvergleich zwischen mehreren Bewerbern anhand aussagekräftiger Beurteilungen, die aktuell und hinreichend differenziert sein und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhen müssen, vorzunehmen hat. Maßgeblich sei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Bei gleichem Gesamturteil könne der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte – etwa die dienstliche Erfahrung, die Verwendungsbreite oder die Leistungsentwicklung – abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen müsse. Seine Entscheidung, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten beimesse, unterliege nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Gemessen hieran sei die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen zu 2) nicht zu beanstanden, denn dieser sei in der aktuellen dienstlichen Beurteilung bei gleicher Gesamtnote wie der Antragsteller hinsichtlich des Beurteilungsmerkmals „Arbeitsqualität“, dem der Beklagte mit überzeugender Begründung eine besondere Bedeutung für die Auswahlentscheidung zuerkenne, mit der Bestnote beurteilt, während der Antragsteller hinsichtlich dieses Merkmals nur mit der zweitbesten Einzelnote beurteilt sei. Diese Argumentation des Verwaltungsgerichts überzeugt uneingeschränkt.
Im Mittelpunkt des Beschwerdevorbringens stehen die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage, ob die dienstliche Beurteilung des Antragstellers seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung entspricht, insbesondere hinsichtlich des Einzelmerkmals „Arbeitsqualität“ fehlerfrei „nur“ mit der zweitbesten Note bewertet worden ist.
Dieses Einzelmerkmal umfasst ausweislich der Umschreibung in dem Vordruck „Leistungsbewertung oZV“ die Kriterien „Erwartungen der inneren und/oder externen Kunden erfüllt“, „angestrebte Arbeitsergebnisse erzielt“ und „bei Aktivitäten an bahnspezifische und/oder gesetzliche Richtlinien und/oder vereinbarte Standards gehalten“. Die für die dienstliche Beurteilung des Antragstellers und des Beigeladenen zu 2) zuständige Beigeladene zu 1) hat im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, die – verglichen mit dem Beigeladenen zu 2) – schlechtere Beurteilung des Antragstellers bezüglich dieses Merkmals resultiere unter anderem aus der Tatsache, dass er einen sogenannten Code 68 (personalbedingte Verspätung) verursacht habe. Ferner gebe es eine dienstliche Anordnung, nach welcher bei Unregelmäßigkeiten und Verspätungen ein Meldezettel bei der zuständigen Führungskraft abzugeben sei. Dieser Anordnung komme der Antragsteller im Gegensatz zu dem Beigeladenen zu 2) nicht nach. Der Antragsteller hat dem erstinstanzlich entgegengehalten, ihm sei von einer personalbedingten Verspätung, die nicht gemeldet worden sein soll, überhaupt nichts bekannt und er sei zu keinem Zeitpunkt auf irgendeine entsprechende Unregelmäßigkeit hingewiesen worden. Selbst wenn es einen solchen Vorfall im Beurteilungszeitraum gegeben haben sollte, sei zweifelhaft, ob einem einmaligen Vorfall eine solche Relevanz wie geschehen beigemessen werden dürfe und ob bei dem Beigeladenen zu 2) der gleiche Maßstab angelegt worden sei.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitstand in seinem Beschluss vom 20.12.2013 dahingehend gewürdigt, dass die Beigeladene zu 1) die unterschiedliche Beurteilung von Antragsteller und Beigeladenem zu 2) hinsichtlich des Merkmals „Arbeitsqualität“ plausibel gemacht habe. Konkrete Angaben zu den Umständen der personalbedingten Verzögerung seien angesichts der beschränkten Überprüfbarkeit der dienstlichen Beurteilung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erforderlich. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde Dienstvorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abzugeben habe, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Damit sei ihm ein Akt wertender Erkenntnis vorbehalten. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle habe sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den Beurteilungsrahmen, in dem er sich frei bewegen könne, verkannt habe, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen habe. Der Beurteiler sei nicht verpflichtet, historische Einzeltatsachen zu benennen, um sein Werturteil plausibel zu machen. Gemessen hieran reiche es aus, dass die Beigeladene zu 1) ihre Bewertung „unter anderem“ auf eine durch den Antragsteller verursachte personalbedingte Verspätung sowie auf die Nichtbefolgung einer dienstlichen Anordnung betreffend die Meldung bestimmter Vorkommnisse stütze.
Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts geben die einschlägige, erstinstanzlich zitierte Rechtsprechung zutreffend wieder und halten der Überprüfung der fallbezogenen Anwendung der aufgezeigten Grundsätze stand.
Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe ohne Sachaufklärung entschieden und damit die in einem vorläufigen Konkurrentenschutzverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beachtende Prüfungsdichte verkannt, geht fehl. Der ihm erstinstanzlich entgegen gehaltene Vorfall erschöpfe sich in der Verursachung einer zweiminütigen Verspätung ohne Gefährdungspotential, die er seinem Gruppenleiter gemeldet habe.
Dies mag zutreffen, zumal die Angaben des Antragstellers zu dem Vorfall und seine Bekundung, dieses Geschehen gemeldet zu haben, vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellt werden, beleuchtet aber die vom Beurteiler erstinstanzlich angeführten Gründe für die Vergabe „nur“ der zweitbesten Note nicht vollständig. Denn nach Aktenlage ist weder zwingend noch naheliegend, dass durch den erstinstanzlichen Hinweis des Beurteilers auf den Eintritt u.a. einer personalbedingten Verspätung und auf die Nichterfüllung von Meldepflichten ein einheitlicher Vorgang in Bezug genommen werden sollte. Vielmehr sprechen die diesbezüglichen Ausführungen der Beigeladenen zu 1) dafür, dass der angeführte Gesichtspunkt der Nichterfüllung der dienstlichen Meldeanordnung nicht als Anhängsel zu der Verursachung der angeführten Verspätung gesehen wird, sondern eigenständige Bedeutung hat. So wird die Nichtvergabe der höchsten Note zum einen mit dem Hinweis, der Antragsteller habe unter anderem eine personalbedingte Verspätung verursacht, und zum anderen mit der nicht erkennbar auf diese Verspätung beschränkten allgemeinen Feststellung begründet, der Antragsteller komme einer dienstlichen Anordnung, Unregelmäßigkeiten und Verspätungen schriftlich zu melden, anders als der Beigeladene zu 2), nicht nach.
Dieser Befund wird dadurch bestätigt, dass in der Beschwerdeerwiderung ergänzend angeführt wird, in die Beurteilung sei auch eingeflossen, dass der Antragsteller einen weiteren bisher nicht erwähnten Vorfall vom 26.6.2013, der zu einer achtminütigen Verspätung geführt habe, nicht gemeldet, sondern seinem Vorgesetzten gegenüber erst auf dessen konkrete Nachfrage eingeräumt habe. Denn der Kern dieses Vorhalts ist nicht – wie der Antragsteller zu meinen scheint – die Tatsache der achtminütigen Verspätung, sondern der Umstand, dass der Antragsteller diese nicht sofort aus eigenem Antrieb gemeldet hat. Es geht erkennbar nicht darum, dem Antragsteller einen technischen Fehler als von ihm verschuldet und seine Arbeitsqualität mindernd anzulasten, sondern um die Präzisierung des Vorhalts, der dienstlichen Meldeanordnung jedenfalls nicht immer nachzukommen. In diesem Zusammenhang darf nicht verkannt werden, dass dem Antragsteller seitens des Beurteilers gerade auch in Bezug auf das strittige Kriterium der Arbeitsqualität – wie der Antragsgegner zutreffend in seiner Beschwerdeerwiderung betont – eine ausgesprochen gute Bewertung zuerkannt worden ist. Dass insoweit nicht die Höchstnote vergeben wurde, heißt nicht, dass der Antragsteller aus Sicht des Beurteilers Anlass zu gravierenden Beanstandungen gegeben hätte. Es geht diesem vielmehr darum, dass ihm hinsichtlich einzelner Situationen Versäumnisse bekannt geworden sind, die wohl nicht unmittelbar sicherheitsrelevant oder sonst besonders schwerwiegend waren, die aber nach seinem – rechtlich nicht zu beanstandenden – Bewertungsmaßstab bei aller Anerkennung der im Bereich der Arbeitsqualität erbrachten Leistungen des Antragstellers als weit überdurchschnittlich dennoch einer Vergabe der Höchstnote bezüglich dieses Merkmals entgegenstehen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteiler insoweit hinsichtlich des Beigeladenen zu 2) einen weniger strengen Beurteilungsmaßstab angelegt haben könnte, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Vielmehr ist die Entscheidung, dem Beigeladenen zu 2) hinsichtlich des Kriteriums „Arbeitsqualität“ die Höchstnote zuzuerkennen, mit dem Hinweis, er erfülle alle diesbezüglichen Anforderungen und komme insbesondere auch den dienstlich angeordneten Meldepflichten vollumfänglich nach, überzeugend begründet.
Nach alldem gab und gibt der Sach- und Streitstand trotz der in einem Beförderungsstreit schon im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen Prüfungsdichte keine Veranlassung zu einer weiteren Sachaufklärung. Denn es existiert kein belastbarer Anhaltspunkt dafür, dass die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers bzw. des Beigeladenen zu 2) fehlerbehaftet sein könnten. Insbesondere ist nicht schlüssig dargetan, dass der Beigeladene zu 2) wegen seines Alters eine Bevorzugung erhalten soll. Der Antragsteller hat seine diesbezügliche Mutmaßung erstinstanzlich zunächst allein auf die Behauptung eines Gesprächs entsprechenden Inhalts mit dem Beurteiler, das im April 2012 stattgefunden haben soll, gestützt (Schriftsatz vom 14.11.2013). Dem ist die Gegenseite nachdrücklich und substantiiert entgegengetreten. Der Beurteiler habe keine Erinnerung an ein Gespräch des behaupteten Inhalts. Er führe oft Mitarbeitergespräche und es werde häufig auch über Beförderungschancen gesprochen. Im April 2012 habe es keine Veranlassung gegeben, über eine eventuelle Konkurrenz zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenem zu 2) zu sprechen, da damals nicht absehbar gewesen sei, dass einige Monate später wegen eines nicht vorhersehbaren Ausfalls ein Beförderungsdienstposten frei werden würde (Schriftsatz vom 2.12.2013). Die diesbezügliche Gegenäußerung des Antragstellers, anlässlich der konkreten Stellenbesetzung sei das Thema eines Verzichts auf eine Bewerbung zugunsten des Beigeladenen zu 2) im Juli 2013 ein zweites Mal von dem Beurteiler angesprochen worden (Schriftsatz vom 11.12.2013), überrascht insofern, als unerklärt geblieben ist, warum der Kläger zunächst statt mit diesem angeblich zeitnahen und anlassbezogenen Gespräch mit einem Gespräch vom April 2012 argumentiert hat. Jedenfalls ist dieses Vorbringen unter den konkreten Gegebenheiten nicht geeignet, die Möglichkeit eines aufklärungsbedürftigen Beurteilungsfehlers aufzuzeigen. Ebensowenig hilft dem Antragsteller in diesem Zusammenhang sein Hinweis weiter, durch eine Belobigung nebst Geschenkgutschein für besonders gute Leistung ausgezeichnet worden zu sein, was in die Beurteilung einfließen müsse. Der Antragsgegner hat insoweit unwidersprochen klargestellt, es sei um die Honorierung eines besonderen Engagements des Antragstellers in der Nacht 21./22.8.2013 gegangen, während die dienstliche Beurteilung bereits am 1.8.2013 eröffnet und gegengezeichnet worden ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Kostenausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO zugunsten der Beigeladenen besteht keine Veranlassung. Die Beigeladene zu 1) hat sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt und der Beigeladene zu 2) hat sich zwar zur Sache geäußert, aber keinen Antrag formuliert, der die Annahme rechtfertigen könnte, er habe im Sinn des § 154 Abs. 3 VwGO ein eigenes Kostenrisiko eingehen wollen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 62 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 4 und 47 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.