Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Januar 2014 - 2 L 1325/13 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattet werden.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.492,29 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber nicht begründet.
Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, in dem es - wie vorliegend - darum geht, dem Dienstherrn die Beförderung eines oder mehrerer Mitbewerber bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen, wird den sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen nur gerecht, wenn es nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleibt. Demgemäß ist fallbezogen - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Einschränkungen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, ob das Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 14.2.2014, ergänzt durch den Schriftsatz vom 24.3.2014, Anlass zur Annahme gibt, dass die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Durchführung des Bewerbungsverfahrens zumindest möglich erscheint
BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16.09 -, IÖD 2011, 14 ff..
Diesem Prüfungsmaßstab wird die angegriffene Entscheidung gerecht. Das Verwaltungsgericht hat insgesamt überzeugend ausgeführt, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, der gegebenenfalls durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gesichert werden kann, durch die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht verletzt ist.
Zutreffend hat der Antragsgegner die Auswahl der für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 zum Beförderungstermin Oktober 2013 in Betracht zu ziehenden Beamten an den Ergebnissen der aktuellen, im Hinblick auf das Beförderungsverfahren erstellten dienstlichen Anlassbeurteilungen ausgerichtet, die den Beurteilungszeitraum vom 16.10.2010 bis zum 31.7.2013 umfassen. Auf dieser Grundlage hat der Antragsgegner entscheidend darauf abgestellt, dass die Beigeladenen zu 1., 3. und 4. in ihren aktuellen anlassbezogenen dienstlichen Beurteilungen und der Beigeladene zu 2. in seiner fiktiven Laufbahnnachzeichnung zum Stichtag 31.7.2013 jeweils mit der Gesamtnote „gut - 7 Punkte“ dienstlich beurteilt worden sind, während der Antragsteller aktuell „nur“ mit der Gesamtnote „gut - 6 Punkte“ eingestuft worden ist. Da die höhere Punktzahl auch bei gleicher Gesamtnote einen auswahlerheblichen Qualifikationsvorsprung zum Ausdruck bringt
siehe den zu einem vergleichbaren Notensystem im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz ergangenen Beschluss des Senats vom 9.8.2011 - 1 B 306/11 -, m.w.N.,
hat der Antragsgegner den Beigeladenen zu Recht den Vorzug vor dem Antragsteller eingeräumt.
Mit seinen hiergegen gerichteten Einwendungen vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.
Dies gilt zunächst für seine Behauptung, dass seine Schwerbehinderung mit einem GdB von 60 nicht genügend berücksichtigt worden sei. Auszugehen ist in rechtlicher Hinsicht davon, dass gemäß § 9 Abs. 3 SLVO bei der dienstlichen Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen die Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen ist. Ebenso ist in Ziffer 1.1 Absatz 2 der Richtlinie über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Sport vom 3.12.2008 - in Folgenden: Beurteilungsrichtlinie - festgelegt, dass bei der Beurteilung von behinderten Beamtinnen und Beamten die Behinderung zu berücksichtigen ist. Fallbezogen besteht zunächst kein Zweifel, dass den Beurteilern die Schwerbehinderung des Klägers bekannt gewesen ist. Zwar ist im Beurteilungsbogen nur die Schwerbehinderung als solche, nicht aber der Grad der Behinderung vermerkt. Gesehen werden muss aber, dass der Antragsteller dem Erstbeurteiler bereits seit dem 1.11.2004 unterstellt ist und sowohl in der Anlassbeurteilung vom 15.6.2010 als auch in der Regelbeurteilung vom 6.12.2011, die noch vor der Umressortierung der Abteilung zum Antragsgegner im Mai 2012 im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr unter Beteiligung des Erstbeurteilers - als Erstbeurteiler - erstellt wurden, die Schwerbehinderung des Antragstellers und auch der Grad der Behinderung von 60 zutreffend angegeben sind. Darüber hinaus zeigt der Umstand, dass das Vorzimmer des Zweitbeurteilers nach Erstellung des Beurteilungsentwurfs den zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich im Urlaub befindlichen Antragsteller telefonisch auf die Möglichkeit der - vom Antragsteller abgelehnten - Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung hingewiesen hat,
siehe hierzu Ziffer 4.1 Absatz 2 der Richtlinien zur Integration und Gleichstellung von schwerbehinderten Menschen in der saarländischen Landesverwaltung vom 19.12.2005, wonach in jedem Beurteilungsverfahren vor Erstellung der Beurteilung mit Einverständnis der oder des schwerbehinderten Beschäftigen ein Gespräch zwischen der Schwerbehindertenvertretung und dem Zweitbeurteiler zwecks Klärung des Umfangs der Behinderung und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Verwendungsfähigkeit stattfindet,
dass auch der Zweitbeurteiler über die Schwerbehinderung des Antragstellers informiert war. Steht daher das Wissen der Beurteiler um die Schwerbehinderung des Antragstellers außer Zweifel, muss davon ausgegangen werden, dass die Beurteiler gemäß ihrer gesetzlichen Verpflichtung die Schwerbehinderung des Antragstellers in dem für sie erkennbaren Umfang bei der Erstellung der aktuellen Anlassbeurteilung berücksichtigt haben. Hierzu hat der Antragsgegner erstinstanzlich vorgetragen, dass die Schwerbehinderung des Antragstellers im Rahmen der streitgegenständlichen Anlassbeurteilung bei der Definition der Belastbarkeit des Antragstellers und der Würdigung des Umfangs der von ihm erbrachten Arbeitsleistung Berücksichtigung gefunden habe; insoweit sei eine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit auf Grund der Behinderung nicht bewertet worden. Damit ist offenkundig den normativen Anforderungen in § 9 Abs. 3 SLVO und Ziffer 1.1 Absatz 2 der Beurteilungsrichtlinie in materieller Hinsicht Genüge getan worden. Soweit in Ziffer 5 des Beurteilungsbogens unter „Gesamturteil“ nicht dargelegt wurde, dass § 9 Abs. 3 SLVO (§ 41 Abs. 3 SLVO a.F.) beachtet wurde, handelt es sich um eine - jederzeit korrigierbare - formale Unvollständigkeit der Beurteilung, die die für das vorliegende Verfahren allein entscheidende inhaltliche Richtigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nicht in Frage stellt.
Im Weiteren kann der Antragsteller der über ihn erstellten aktuellen Anlassbeurteilung nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Durchführung der baufachlichen Prüfung im Rahmen des „Investitionspakt, Bund-Länder-Kommunen für energetische Modernisierung sozialer Infrastruktur“ und seine Ausbildung zum Diplom-Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten, die unstreitig erst nachträglich unter Ziffer II 1 und 3 in die dienstliche Beurteilung aufgenommen worden sind, außer Acht gelassen worden seien. Was zunächst die Durchführung baufachlicher Prüfungen betrifft, so ergibt sich aus dem vom Antragsteller vorlegten Schreiben des Erstbeurteilers vom 11.8.2009 (Blatt 100 Gerichtsakte), dass dieser baufachliche Prüfungen durch den Antragsteller in Bezug auf konkret angegebene Einzelmaßnahmen selbst angeordnet hat. Darüber hinaus hat der Antragsgegner – unwidersprochen - vorgetragen, dass der Erstbeurteiler in mehreren Gesprächen mit dem Antragsteller die Ergebnisse der jeweiligen baufachlichen Prüfungen erörtert hat. War demnach dem Erstbeurteiler die Durchführung baufachlicher Prüfungen durch den Antragsteller definitiv bekannt, spricht nichts dafür, dass er die Wahrnehmung dieser Dienstaufgaben bei der Beurteilung der dienstlichen Leistungen des Antragstellers außer Acht gelassen hat. Den Umstand, dass dieser Tätigkeitsbereich erst nachträglich in die Beurteilung aufgenommen wurde, hat der Antragsgegner nachvollziehbar damit erläutert, dass die baufachlichen Prüfungen in dem auf Seite 2 der Beurteilung unter „Verwendung im Beurteilungszeitraum“ genannten Komplex „fachliche und fördertechnische Bearbeitung des Städtebauteilprogramms „Investitionspakt Bund-Länder-Kommunen für energetische Modernisierung sozialer Infrastruktur“ verortet worden seien. Eine eigenständige Aufführung der baufachlichen Prüfungen unter der Rubrik „Verwendung im Beurteilungszeitraum“ war nicht geboten, da dort nur die Schwerpunkte der dienstlichen Verwendung des Beamten stichwortartig zu bezeichnen sind. In Bezug auf die Ausbildung des Antragstellers als Diplom-Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten hat der Antragsgegner dargelegt, dass diese Ausbildung dem Erstbeurteiler bekannt gewesen sei, die Bewertung von Grundstücken als Sachverständiger aber - wie vom Antragsteller eingeräumt wird - nicht zu dessen Dienstaufgaben gehört und dieser eine solche gutachterliche Tätigkeit auch nicht erbracht habe. Vielmehr sei es Aufgabe des Antragstellers gewesen, im Zuge der Prüfung der eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit im Falle eines fehlenden Verkehrswertgutachtens ein solches nachzufordern. Daher sei diese Ausbildung gemäß Ziffer 6 Satz 2 – gemeint ist Ziffer 7 Satz 2 - der Beurteilungsrichtlinie nur auf den besonderen Wunsch des Antragstellers in die Beurteilung aufgenommen worden. Soweit der Antragsteller hierzu noch geltend macht, dass seine Fachkenntnisse ihm geholfen hätten, die im Rahmen der Städtebauförderung vorgelegten Verkehrswertgutachten zu beurteilen, ist nichts dafür ersichtlich, dass die geschäftsmäßige Bearbeitung der von dritter Seite erstellten Verkehrswertgutachten durch den Antragsteller bei der Bewertung seiner dienstlichen Leistungen außer Acht gelassen wurde.
Im Weiteren kann der Antragsteller nicht mit Erfolg gegen die streitgegenständliche Anlassbeurteilung einwenden, dass die Bewertungen in den Einzelmerkmalen und im Gesamturteil nicht schriftlich begründet worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil vom 26.6.1980
BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 – 2 C 8.78 –, BVerwGE 60, 245 (248 ff.)
hervorgehoben, dass sich dienstliche Beurteilungen auf reine Werturteile beschränken dürfen, die nicht auf konkreten einzelnen Vorgängen beruhen und die auch aus dem Zusammenhang der Aussage nicht erkennen lassen, auf welcher bestimmten Tatsachengrundlage sie beruhen. Sie gehen vielmehr auf eine Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen zurück und sind daher einer beweismäßigen Überprüfung nicht zugänglich. Die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung geben dem Beurteiler allerdings Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung beantragen. In diesem Verwaltungsverfahren hat der Dienstherr allgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch weitere Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen. Hierzu ist auch in einem anschließenden Verwaltungsstreitverfahren noch Raum. Entscheidend ist, dass am Ende das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird.
Auch in seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht
Beschluss vom 31.1.1994 – 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 Rdnr. 4
ausdrücklich betont, dass keine rechtlichen Bedenken dagegen bestehen, dass in einer dienstlichen Beurteilung enthaltene zusammenfassende Werturteile – sei es das Gesamturteil, seien es die Wertungen zu Einzelmerkmalen – allein durch eine Punktzahl oder das Ankreuzen eines Kästchens zum Ausdruck gebracht werden. Anderes gilt danach nur dann, wenn entweder in den Vorschriften der Laufbahnverordnung oder in den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien weitergehende Anforderungen gestellt werden.
Vor diesem Hintergrund hat der Senat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung die deutlich strengere Anforderungen an die Begründung dienstlicher Beurteilungen stellende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
Entscheidungen vom 29.11.2010 – 4 S 2416/10 -, vom 31.7.2012 – 4 S 575/12 – und vom 25.9.2012 – 4 S 660/11 -, alle Juris,
auf die sich der Antragsteller beruft, für nicht überzeugend erachtet
OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.1.2014 – 1 A 370/13 -; ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 29.7.2013 – 1 Bs 145/13 -, ZBR 2013, 388 (389), und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.9.2013 – 1 M 89/13 -, DÖD 2014, 21.
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt, dass die in der Beurteilungsrichtlinie und im Beurteilungsbogen enthaltenen Vorgaben für eine Begründung der Einzelmerkmale und des Gesamturteils nicht erfüllt sind. Hierauf kann verwiesen werden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bedarf auch die Gesamtnote keiner Begründung dahin, in welcher Weise die Einzelmerkmale gewichtet worden sind. Ziffer 6.2 der Beurteilungsrichtlinie bestimmt, dass für die Bildung der Gesamtnote fünf Einstufungen zu verwenden sind, denen jeweils bestimmte Punktzahlen zugeordnet sind. Gemäß Ziffer 6.3 der Beurteilungsrichtlinie ist die Gesamtnote aus der Bewertung der Beurteilungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung zu bilden und zusätzlich in Punkten festzusetzen. Dabei kommt bei der Festsetzung des Punktwertes die ausschließliche Bildung des arithmetischen Mittels aus den Bewertungen der einzelnen Beurteilungsmerkmale insoweit nicht in Betracht, als der unterschiedlichen Gewichtung der Beurteilungsmerkmale Rechnung zu tragen ist. Diese Ausführungen gebieten es nicht, die in die Gesamtnote eingeflossene Gewichtung der Einzelmerkmale im Beurteilungsbogen zu begründen. Vielmehr kann eine Plausibilisierung der Gesamtnote auch nachträglich erfolgen. Der in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobene Vorwurf, die Gesamtnote sei allein aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet worden, ist im Hinblick darauf, dass der Antragsteller in den Einzelbewertungen 2 x 7 Punkte, 7 x 6 Punkte und 7 x 5 Punkte erhalten hat, schon rechnerisch nicht in dem Sinne belegt, dass die Gesamtbewertung das exakte arithmetische Mittel der Einzelbewertungen darstellte. Dass Anzahl und Höhe der Einzelbewertungen rechnerisch einen Mittelwert zwischen 5 und 6 Punkten ergeben, erlaubt nicht schon den Schluss, der Antragsgegner habe sich darauf beschränkt, die Gesamtbewertung rechnerisch - und zwar letztlich mittels Aufrundens - zu ermitteln. Vielmehr wird die dem Antragsteller zuerkannte Gesamtnote ohne weiteres von den Bewertungen der Beurteilungsmerkmale getragen, gegen deren Plausibilität - ausgenommen das noch zu erörternde Merkmal „Verhalten gegenüber Bürgern“ - keine substantiierten Einwände vorgebracht sind.
Ein Begründungserfordernis kann der Antragsteller auch nicht daraus herleiten, dass seiner Ansicht nach die streitgegenständliche Anlassbeurteilung in der Bewertung seiner dienstlichen Leistungen gegenüber den Vorbeurteilungen deutlich abfalle und es an jeglicher nachvollziehbarer Begründung hierfür fehle. Denn auch im Falle einer gegenüber der früheren Beurteilung schlechteren Bewertung der dienstlichen Leistungen ist eine schriftliche Begründung der Beurteilung nicht geboten, vielmehr ist es Sache des Dienstherrn, die in der Beurteilung enthaltenen allgemeinen und pauschal formulierten Werturteile durch nachträgliche Darlegungen zu erläutern und dadurch plausibel zu machen. Ungeachtet dessen gibt das Vorbringen des Antragstellers zu dem Hinweis Anlass, dass er sowohl in der Anlassbeurteilung vom 15.6.2010 und in der Regelbeurteilung vom 6.12.2011 als auch in der streitgegenständlichen Anlassbeurteilung im Gesamturteil mit der zweithöchsten von jeweils insgesamt fünf Wertungsstufen eingestuft wurde. Zwar trifft es zu, dass der Antragsteller in der Regelbeurteilung vom 6.12.2011 wie auch in der Anlassbeurteilung vom 15.6.2010 in vier Einzelmerkmalen die Höchstnote und in der streitigen Anlassbeurteilung in keinem Einzelmerkmal die höchste Wertungsstufe erhalten hat. Zu beachten ist aber, dass von den Beigeladenen zu 1), 3) und 4) – die Beurteilung des Beigeladenen zu 2) wurde lediglich im Gesamturteil nachgezeichnet - nur ein Beamter, nämlich der Beigeladene zu 4), in lediglich einem Einzelmerkmal mit der Spitzennote ausgezeichnet und diese Benotung mit einer besonderen Fallkonstellation begründet worden ist. Zu sehen ist weiter, dass in dem der streitgegenständlichen Anlassbeurteilung zugrundeliegenden Notensystem der zweithöchsten Wertungsstufe „gut“ insgesamt drei Punktzahlen, nämlich 7 bis 5 Punkte, zugeordnet sind, die in diesem Notenfeld genauere Differenzierungen bei der Bewertung der Beurteilungsmerkmale ermöglichen. Demgegenüber sah das den Vorbeurteilungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr zugrunde liegende Beurteilungssystem derartige Abstufungen in den Einzelbewertungen nicht vor. Demzufolge beruht die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende aktuelle Anlassbeurteilung nicht nur auf einem anderen Beurteilungszeitraum und einem anderen Kreis zu vergleichender Beamter, sondern auch auf einem anderen Beurteilungssystem und damit auf einem gänzlich anderen – schärferen - Beurteilungsmaßstab. Von daher weist der Antragsgegner mit Recht darauf hin, dass die anlassbezogene aktuelle Beurteilung mit den Vorbeurteilungen des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr nicht schematisch vergleichbar ist. Im Übrigen ist mit Blick auf den vom Antragsteller behaupteten Notenabfall darauf hinzuweisen, dass er in der aktuellen Anlassbeurteilung in zwei Einzelmerkmalen, nämlich im schriftlichen und mündlichen Ausdrucksvermögen, um eine ganze Wertungsstufe besser als in den Vorbeurteilungen beurteilt worden ist.
Auch mit seinem weiteren Vorbringen, es sei bei verschiedenen Maßnahmen aufgrund unterschiedlicher rechtlicher Bewertungen zwischen ihm und seinen Vorgesetzten zu Konflikten gekommen, wobei sich die Vorgesetzten über seine Einwände hinweggesetzt, ihm teilweise Anweisungen erteilt und ihn (in zwei Fällen) von den betreffenden Aufgaben entbunden hätten, vermag der Antragsteller keine durchgreifenden Einwände gegen seine anlassbezogene Beurteilung zu erheben. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass unterschiedliche Auffassungen in der rechtlichen Bewertung von Sachverhalten nicht ungewöhnlich sind und bei schwierigen Rechtsfragen sogar häufiger vorkommen. Daher lässt der Umstand, dass es in den vom Antragsteller beschriebenen Einzelfällen, die nach den einleuchtenden Angaben des Antragsgegners nur einen geringen Teil der in dem fast dreijährigen Beurteilungszeitraum bearbeiteten Dienstaufgaben ausmachten, zu Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten gekommen ist und die Vorgesetzten die von ihnen als richtig erachtete Rechtsauffassung kraft ihrer Stellung als Dienst- oder Fachvorgesetzte durchgesetzt haben, nicht die Feststellung zu, dass die Beurteiler - wie zu betonen ist: unter Verletzung ihrer Dienstpflichten - den Antragsteller nicht sachlich und gerecht beurteilt haben. Auch kann auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers nicht davon ausgegangen werden, dass es zwischen ihm und den Beurteilern, etwa aufgrund von verifizierbaren Aversionen oder ernst zu nehmenden unsachlichen oder ehrverletzenden Äußerungen der Beurteiler, zu einer nachhaltigen, fortwirkenden Störung des zwischenmenschlichen Verhältnisses gekommen ist
Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: Februar 2014, Rdnr. 467.
Soweit der Antragsteller von „Mobbing-Verdacht“, andauerndem unkollegialen Verhalten der Abteilungs- und Referatsleitung sowie weiterer Kollegen des höheren Dienstes spricht und außerdem vorträgt, er sei „teilweise gemieden, nicht mehr gegrüßt etc.“ worden, ist sein Vorbringen ohne jede Substanz geblieben. Auch ist nicht nachvollziehbar dargelegt, inwieweit die Beurteiler konkret in derartige Vorkommnisse verwickelt gewesen seien. Dass gerade diese ihn als „Investitionsverhinderer“ bezeichnet hätten, behauptet der Antragsteller selbst nicht definitiv. Da der Antragsgegner einer solchen Titulierung des Antragstellers generell entgegengetreten ist, kommt es auf die Bewertung dieses Ausdrucks nicht an. Ebenfalls nicht weiter führt der Hinweis des Antragstellers auf seine erfolglose Bewerbung auf einen ausgeschriebenen Dienstposten im Referat C/5. Seiner Behauptung, die Referatsleiterin habe sich bereits für ihn entschieden, hat der Antragsgegner dahingehend widersprochen, dass die Referatsleiterin den Antragsteller lediglich als grundsätzlich für die Stelle geeignet erachtet und ihm empfohlen habe, sich zu bewerben. Abgesehen davon lässt die vom Antragssteller wiedergegebene Aussage des Abteilungsleiters, dieser beabsichtige nicht, den Antragsteller zu versetzen, um damit im Referat C/1 zur Personalnot beizutragen, nicht erkennen, dass der Antragsteller aus unsachlichen Gründen am beruflichen Fortkommen gehindert worden ist. Schließlich lässt auch seine Behauptung, er habe sich am 23.12.2010 schriftlich bei der Abteilungsleiterin A beschwert und um sofortige Versetzung aus der Abteilung C gebeten, am 10.2.2011 sei ein „Schlichtungsgespräch“ zwischen ihm und der Abteilungs- beziehungsweise Referatsleitung mit einer neutralen Person vereinbart worden, wozu es aber wegen fehlenden Interesses seitens des Abteilungs- und Referatsleiters nicht mehr gekommen sei, es als sehr fernliegend erscheinen, dass der Antragsteller in der aktuellen Anlassbeurteilung nicht sachgerecht beurteilt worden ist. Zu beachten ist, dass diese Vorkommnisse zeitlich vor der Regelbeurteilung vom 6.12.2011 lagen, an der, wie bereits dargelegt, der Abteilungsleiter des Klägers ebenfalls als Erstbeurteiler beteiligt war und die der Kläger anerkannt hat. Es erscheint aber völlig unrealistisch, dass der Erstbeurteiler die Vorgänge um den Versetzungsantrag des Antragstellers und das fehlgeschlagene Schlichtungsgespräch bei der – zeitnahen – Regelbeurteilung vom 6.12.2011 ausgeblendet und mehr als eineinhalb Jahre später bei der im August 2013 errichteten streitgegenständlichen Anlassbeurteilung zum Anlass genommen haben soll, den Antragsteller schlechter zu beurteilen als es der gerechten Einschätzung seiner dienstlichen Leistungen entsprochen hat.
Im Weiteren weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass auch die Bewertung des Beurteilungsmerkmals „Verhalten gegenüber Vorgesetzten“ mit gut (5 Punkte) gegen ein nachhaltig gestörtes Verhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Beurteilern spricht.
Schließlich führen auch die Einwendungen des Antragstellers gegen die Beurteilung des Merkmals „Verhalten gegenüber Bürgern“ nicht weiter. Selbst wenn dieses Merkmal wegen eines fehlenden Kontakts „nach außen“ nicht hätte beurteilt werden dürfen, ist nicht ersichtlich, dass der Wegfall dieser Einzelbewertung zu einer für die Auswahlentscheidung erheblichen Anhebung des Gesamturteils führen könnte.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt haben (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 4 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.