Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 345/13

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. April 2013 – 5 K 404/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.4.2013 – 5 K 404/12 –, mit dem seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „M…“ wegen Überschreitung der bebaubaren Grundfläche und der Baugrenzen mit einer bereits fertig gestellten Garage abgewiesen wurde, bleibt ohne Erfolg. Nach dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vor.

Der Kläger hat seinen Zulassungsantrag unter Hinweis auf die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Wesentlichen wie folgt begründet: Ausweislich der zeichnerischen Festsetzungen im Bebauungsplan sei für der betroffene Vorhebegrundstück eine Fläche für Garagen/Stellplätze vorgesehen. In den zeichnerischen Festsetzungen sei diese Fläche markiert durch eine rote Linie, die mit GA/ST gekennzeichnet sei. Dies mache deutlich, dass der Plangeber offensichtlich eine Möglichkeit habe schaffen wollen, die Errichtung einer Garage und/oder die Errichtung von Stellplätzen sogar außerhalb des Baufensters sowie unter Überschreitung der nur für die Ferienwohnung/Verwalterwohnung festgesetzten Grundfläche von 150 m² zuzulassen. Auch die Festsetzungen insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung hätten die Zielvorgabe, eine möglichst wirtschaftliche Ausnutzung und damit auch eine sichtbare und erlebbare bauliche Verdichtung zu erreichen (S. 15 Bebauungsplanbegründung). Insbesondere zu den festgelegten Baugrenzen sei geregelt, dass die Festlegung ausschließlich von Baugrenzen vorgenommen worden sei, um einen ausreichenden individuellen Gestaltungsspielraum bei der Realisierung der Bebauung zu ermöglichen (S. 16 Bebauungsplanbegründung). Hier werde besonders deutlich, dass es dem Satzungsgeber darauf angekommen sei, individuelle Abweichungen zu ermöglichen, die zu einem wirtschaftlichen Betrieb der Ferienwohnanlage erforderlich gewesen seien. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass es auf die Notwendigkeit der Garage zum Betrieb nicht ankomme, sei deshalb fehlerhaft. Die festgesetzte Grundflächenzahl von 150 m² könne sich „naturgemäß“ nur auf das Gebäude innerhalb des Baufensters beziehen. Bei Stellplätzen und Garagen, die außerhalb des Baufensters in der durch eine rot markierte Linie abgegrenzten Fläche zulässig seien, sei „naturgemäß“ von einer Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl auszugehen, von der dann ebenfalls zu befreien sei. Von der Vorschrift des § 19 Abs. 4 BauNVO könnten abweichende Bestimmungen im Bebauungsplan geregelt werden (Satz 3). Des Weiteren könne im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ergebenden Grenzen abgesehen werden, wenn bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens zu rechnen wäre oder wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentfremdeten Grundstücksnutzung führen würde. Hiermit solle gerade besonderen Fallgestaltungen Rechnung getragen werden, die mit dem Zweck der Vorschrift vereinbar seien oder zu einer wesentlichen Erschwerung der im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungen und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führen würden. Das insoweit der Baugenehmigungsbehörde eingeräumte Ermessen sei aus den bereits erstinstanzlich vorgetragenen Gründen vorliegend auf Null reduziert, da der Kläger „auf die Garage als notwendigen Betriebsbestandteil zum Aufrechterhalten des Betriebes als Ferienwohnung angewiesen“ sei. Die Grundzüge der Planung würden durch die begehrte Befreiung nicht berührt. Zwar sei Anlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans die Überplanung des durch verschiedene Nutzungsarten geprägten Gebiets gewesen. Von der nunmehr durch den Kläger errichteten Garage gehe indes keine Wirkung aus, die den Schutzzweck des betroffenen Gebietes als Sondergebiet für „Freizeit und Erholung“ beeinträchtigte. Nach der Planbegründung habe die Beklagte vielmehr versucht, die verschiedenartigen bereits vorhandenen Nutzungen (Hotel, Ferienwohnung, Gastronomie, Freizeit und Erholung) zu vereinbaren. Kernelement der Überplanung des Gebiets sei deshalb, dass sich die vorgenannten Nutzungen gleichberechtigt gegenüber stünden. Die Beklagte habe gerade davon abgesehen, die bereits vorhandenen Nutzungsarten wie Hotel oder Gastronomie auszuschließen, sondern habe sie vielmehr ausdrücklich zugelassen und legalisiert. Deshalb könne dem Bebauungsplan jedenfalls kein vorrangiges Interesse der Beklagten entnommen werden, das Gebiet unter dem besonderen Aspekt des Schutzzweckes für das Landschaftsbild und den Naturhaushalt auszuweisen. Daher sei es durchaus mit den Grundzügen der Planung vereinbar, wenn zu Gunsten der zugelassenen Nutzungen als Ferienwohnung entsprechende Anschlussgebäude geschaffen werden könnten. Da es sich bei dem gesamten Gebiet um ein Gebiet besonderer Prägung handele, in dem sich unterschiedlichste Gebäudearten befänden, sei eine Abweichung in Form der beantragten Befreiung städtebaulich ohne weiteres vertretbar. Die Befreiung sei erforderlich, weil die streitgegenständliche Garage für den Betrieb und die Unterhaltung der Ferienwohnung und des Geländes insgesamt erforderlich sei. Wie die zitierten Passagen der Planbegründung zeigten, habe sich die Beklagte „bei den Festsetzungen seinerzeit mitunter auch von einer möglichst wirtschaftlichen Ausnutzung und einem ausreichenden individuellen Gestaltungsspielraum leiten“ lassen. Eine Befreiung wegen einer offenbar nicht beabsichtigten Härte komme insoweit insbesondere auch dann in Betracht, wenn eine atypische Besonderheit des Einzelfalls vorliege, die mit der baulichen Nutzung gestalterisch oder technisch zusammenhängen könne. Die in Rede stehende Festsetzung des Bebauungsplans über die überbaubare Grundfläche sei aufgrund der in der Vergangenheit bereits erteilten Befreiungen obsolet geworden. Aufgrund der erteilten Befreiungen sei eine Verwirklichung der Einhaltung der überbaubaren Grundstücksfläche auf absehbare Zeit ausgeschlossen.

Der Vortrag des Klägers rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung, da die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung keinen ernsthaften Zweifeln unterliegt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen den seinen Antrag vom 12.1.2010 auf Befreiung von Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 17.3.2010 in Gestalt des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.2.2012 ergangenen Widerspruchsbescheids zu Recht abgewiesen.

Wie das Verwaltungsgericht, auf dessen Ausführungen vorab Bezug genommen werden kann, zutreffend ausgeführt hat, bedarf der Kläger für sein Bauvorhaben (Anbau einer Garage mit Verbindungsgang zum Ferienwohnhaus auf dem Grundstück Gemarkung A., Flur 06, Flurstücke 87, 88, 89) der Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung der zulässigen Grundfläche im vorhabenbezogenen Bebauungsplan „M…“ der Beklagten. Denn mit dem von ihm errichteten „Ferienwohnhaus“ hat er das im textlichen Teil dieses Bebauungsplans hinsichtlich der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. BauNVO) auf 150 m² festgesetzte Maß der baulichen Nutzung für das als „N8 Betreiberwohnung/Ferienwohnung“ bezeichnete Vorhabengrundstück bereits ausgeschöpft. Dass sich diese Grundflächen-Festsetzung – wie der Kläger meint – ausschließlich auf das „Gebäude innerhalb des Baufensters“ beziehen soll, ist dem Bebauungsplan selbst und seiner Begründung nicht zu entnehmen. Soweit sich der Kläger insoweit auf die Kennzeichnung „GA/ST“ (Legende: Garagen/Stellplätze) im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans beruft, von der eine Linie in den außerhalb der Baugrenze liegenden nordöstlichen Bereich des Vorhabengrundstücks führt, betrifft diese Festsetzung ausschließlich die Geltung der Baugrenzen für Garagen und Stellplätze und bedeutet nach der nachvollziehbaren Erläuterung der Beklagten, dass Stellplätze und Garagen – nicht nur innerhalb der Baugrenzen, sondern auch – in diesem in unmittelbarer Nähe der Zuwegung liegenden Bereich ausgeführt werden können(Schriftsatz vom 8.8.2013, Bl. 202 Gerichtsakten). Ein Bezug zur Grundflächen-Festsetzung ergibt sich daraus indes nicht. Zudem ist festzustellen, dass auch die Kennzeichnung „N8“ im zeichnerischen Teil des Plans nicht auf den Bereich innerhalb der Baugrenzen, sondern in den übrigen Teil des Vorhabengrundstücks hineinweist. Dies macht deutlich, dass die Satzungsgeberin mit der Grundflächen-Festsetzung keineswegs nur die „Betreiberwohnung/ Ferienwohnung“ - innerhalb der Baugrenzen - auf dem Vorhabengrundstück erfassen und ansonsten weitere Baumaßnahmen wie vorliegend die bereits fertig gestellte, nach den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts vollständig als Lagerraum genutzte „Garage“ einschließlich des Verbindungsgangs zum Ferienwohnhaus mit einer Grundfläche von rd. 100 m² ins Belieben der Vorhabenträger stellen wollte, sondern dass vielmehr für sämtliche baulichen Anlagen auf diesem Grundstück die festgesetzte - maximale – Grundfläche von 150 m² gilt. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Planbegründung, die darauf hinweist, dass das Maß der baulichen Nutzung durch die Festsetzungen u.a. der Grundflächen als „Höchstmaß“ – hinreichend - bestimmt ist(Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan„M…“ S. 15, Bl. 75 Gerichtsakte). Soweit in der Planbegründung ausgeführt ist, dass sich die Festsetzung der Grundflächen an den Notwendigkeiten zur Realisierung der Einrichtungen für die Freizeitnutzung und Erholungsnutzung orientiere, um eine möglichst wirtschaftliche Ausnutzung und damit auch eine sichtbare und erlebbare bauliche Verdichtung zu erreichen,(Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „M…“ S. 15, Bl. 75 Gerichtsakte) handelt es sich offensichtlich um die Begründung für die konkret festgesetzten Grundflächen im Bebauungsplan. Die Ansicht des Klägers, dass es sich dabei gewissermaßen um einen Hinweis auf zulässige Überschreitungen zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs handele, ist abwegig. Soweit der Kläger sich für seine Ansicht, die Satzungsgeberin habe individuelle Abweichungen ermöglichen wollen, die zu einem wirtschaftlichen Betrieb der Ferienwohnanlage erforderlich gewesen seien, auf die Aussage in der Planbegründung beruft, dass die Festlegung ausschließlich von Baugrenzen vorgenommen worden sei, um einen ausreichenden Gestaltungsspielraum bei der Realisierung des Bebauung zu ermöglichen, verkennt er, dass die Baugrenzen nicht das Maß der baulichen Nutzung regeln, sondern deren Verteilung auf dem Grundstück. Dass die Plangeberin den Vorhabenträgern eine gewisse individuelle Gestaltungsfreiheit durch die Baugrenzen einräumen wollte, ist für das Maß der baulichen Nutzung und insbesondere für die vorliegend streitige zulässige Grundfläche unerheblich.

Das Verwaltungsgericht hat – mangels abweichender Bestimmungen im Bebauungsplan (§ 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO) - daher zu Recht sämtliche auf dem Baugrundstück befindlichen baulichen Anlagen (Ferienwohnhaus, Garage mit Verbindungsgang, Stellplätze und Zufahrt) nach Maßgabe des § 19 Abs. 4 BauNVO berücksichtigt und eine massive Überschreitung der festgesetzten Grundfläche festgestellt; auf die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden. Entgegen der Meinung des Klägers hat das Verwaltungsgericht dabei auch das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Absehen von der Einhaltung der sich aus Satz 2 der vorgenannten Vorschrift ergebenden Grenzen zutreffend verneint. Zum einen kann vorliegend angesichts einer mit der Überschreitung der zulässigen Grundfläche um rund 100 m² einhergehenden entsprechenden Versiegelung des Bodens nicht mehr von „geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens“ die Rede sein. Zum anderen führte die Einhaltung der Grenzen nicht zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung, denn der Kläger kann das Vorhabengrundstück mit dem Ferienwohnhaus, dessen Errichtung ihm durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan bzw. durch die von ihm gewährten Befreiungen ermöglicht wurde, wie bisher weiter nutzen. Dass Touristen die Anmietung seiner sechs Ferienwohnungen vom Vorhandensein einer Garage abhängig machten, ist eher fernliegend und hat er selbst auch nicht substantiiert dargetan. Ob er Bedarf an Lagerfläche hat, kann dahinstehen, da er eine Befreiung zur Schaffung einer Garage beantragt hat. Auf die Frage der konkreten Benutzung des „Garagengebäudes“ käme es im vorliegenden Zusammenhang ohnehin nicht entscheidend an. Allerdings ließe sich die Frage aufwerfen, ob eine Benutzung als „Lager“ überhaupt zu den in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO begünstigten Anlagen im Sinne von Satz 1 gehört.

Auch soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die Festsetzung des Bebauungsplans über die überbaubare Grundfläche wegen der erteilten Befreiungen in der Vergangenheit obsolet geworden sei, weil eine Verwirklichung der Einhaltung der überbaubaren Grundstücksfläche auf absehbare Zeit ausgeschlossen sei, geht seine Rüge fehl. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Befreiung von der Festsetzung der Baugrenze, die lediglich die Verteilung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück regelt,(Vgl. hierzu Fickert/ Fieseler, Baunutzungsordnung, 11. Aufl. 2008, § 23 RN 1) Auswirkungen auf die Festsetzung über die zulässige Grundfläche, die das Maß der baulichen Nutzung betrifft, haben könnte.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB. Nach dieser Vorschrift kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichungen städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Ob die Grundzüge der Planung im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft.Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist.(BVerwG, Beschluss vom 19.5.2004 – 4 B 35/04 -, juris) Vorliegend hat das Verwaltungsgericht zutreffend die Grundzüge der Planung für den Fall einer Befreiung von der überbaubaren Grundfläche berührt gesehen. Mit der Planung des Sondergebiets „Freizeit und Erholung“ verfolgte die Beklagte das Ziel, einerseits die in diesem Teil des Litermonts bereits vorhandene, illegal errichtete Bebauung zu legalisieren - was auch der Kläger einräumt („davon abgesehen, die bereits vorhandenen Nutzungsarten wie z. B. Hotel oder Gastronomie auszuschließen, sondern hat diese vielmehr ausdrücklich zugelassen und legalisiert“) – und dabei andererseits weitere Bebauung – soweit für den Betrieb der Freizeit- und Erholungs-Anlage nach der getroffenen, im Bebauungsplan umgesetzten Übereinkunft erforderlich – begrenzt zuzulassen, um ein weiteres Ausufern in die Außenbereichsfläche und das dort vorhandene Landschaftsschutzgebiet zu verhindern. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Dass es der Beklagten ein besonderes planerisches Anliegen war, durch diese Begrenzung, die sich u.a. in der Festsetzung von Grundflächen niedergeschlagen hat, weitere nachteilige Auswirkungen auf den Naturhaushalt, Landschaftsbild und den Naturgenuss zu verhindern, liegt nach der Planbegründung auf der Hand. So ist etwa die Rede davon, dass beim Bau der Ferienhäuser auf eine möglichst geringe Versiegelung geachtet werde(Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „M…“ S. 9, Bl. 69 Gerichtsakte), bei den Grün-und Freiflächen sich hinsichtlich des ökologischen Aspekts nun ein großes Handlungspotenzial anbiete, wobei unter anderem als Ziel die „Reduzierung der Versiegelung, soweit möglich“ genannt ist(Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „M…“ S. 14, Bl. 74 Gerichtsakte). Dass die Grundflächen- Festsetzung für die Beklagte von grundlegender Bedeutung für ihre Planung war, belegt auch die Tatsache, dass sie den vom Kläger - unmittelbar nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans am 11.7.2006 - schon unter dem 24.8.2006 gestellten Antrag u.a. auf Erteilung einer Befreiung für eine Überschreitung der Grundfläche um 75 m² für den Bau einer Garage auf dem streitgegenständlichen Vorhabengrundstück – unter Erteilung von Befreiungen, die dem Kläger die Errichtung des „Ferienwohnhauses“ anstelle der festgesetzten Betreiberwohnung/Ferienwohnung ermöglichten, im Übrigen - mit Bescheid vom 13.11.2006 ablehnte und dabei ausdrücklich darauf hinwies, dass weiteren Befreiungsanträgen nicht zugestimmt werde, da es sich „um ein Maximum an Bebauungsmöglichkeit auf der im Bebauungsplan bezeichneten Fläche N8“ handele. Dafür, dass die Bebaubarkeit des Grundstücks nach der Planung der Beklagten mit der Zurverfügungstellung von 150 m² Grundfläche für eine Betreiberwohnung und eine Ferienwohnung abgeschlossen sein sollte, spricht auch der Umstand, dass hierdurch keine Erweiterung der Ferienanlage im eigentlichen Sinne erfolgen, sondern vielmehr in erster Linie der geltend gemachten Notwendigkeit einer Verwalterwohnung zur Beaufsichtigung der Ferienanlage „rund um die Uhr“ Rechnung getragen werden sollte(Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „M…“ S. 10, Bl. 70 Gerichtsakte).

Abgesehen davon, dass somit die Grundzüge der Planung einer Befreiung bereits entgegenstehen, sei abschließend darauf hingewiesen, dass auch die übrigen in § 31 Abs. 2 BauGB genannten Befreiungsgründe nicht vorliegen. Die Abweichung wäre angesichts des Ausmaßes der Überschreitung der zulässigen Grundfläche von 150 m² um rund 100 m² und der damit verbundenen weiteren Beeinträchtigung der Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) städtebaulich nicht vertretbar; dass sich im Plangebiet „die unterschiedlichsten Gebäudearten“ befinden, vermag entgegen der Ansicht des Klägers hieran offensichtlich nichts zu ändern. Zudem kann ausgeschlossen werden, dass die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Die Tatsache, dass der Kläger bei Errichtung des Ferienwohnhauses mit sechs Ferienwohnungen die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Grundfläche ausgeschöpft hat und daher keine weiteren baulichen Anlagen auf dem Vorhabengrundstück mehr errichten darf, stellt bereits keine Härte dar, da er einen Bedarf an Garagen bzw. Lagerräumen bei seiner Planung hätte berücksichtigen können. Dass Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erforderten, behauptet der Kläger selbst nicht.

Da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts somit nicht zu beanstanden ist, war der Zulassungsantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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