Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 E 274/14

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.4.2014 – 1 K 781/13 – abgeändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Anhebung des vom Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzten Streitwerts.

In dem zugrunde liegenden Verwaltungsrechtsstreit begehrte der Kläger die Feststellung, dass er berechtigt ist, die akademische Bezeichnung „Professor“ zu führen. Dem Antrag hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 30.4.2014 – 1 K 781/13 – entsprochen. In einem der Entscheidung beigefügten Beschluss wurde der Streitwert gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Mit der Beschwerde beantragt der Kläger eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 15.000,- EUR. Er hält den festgesetzten Auffangwert für „völlig unzureichend“ und verweist darauf, dass der Streitwert in Verfahren um die Berechtigung zur Führung eines Doktortitels in der Rechtsprechung, etwa durch das OLG Naumburg,(vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 27.10.2010 – 5 U 91/10 –, betreffend die Berechtigung zum Führen des Doktortitels im Geschäftsverkehr) mit 10.000,- EUR beziehungsweise – früher – 20.000,- DM festgesetzt worden sei. Die Berechtigung zur Führung der akademischen Bezeichnung „Professor“ sei im Zweifel „mehr“ wert.

II.

Der nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaften Beschwerde des Klägers, über die nach Maßgabe der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG im vorliegenden Fall der Einzelrichter entscheidet, ist zu entsprechen.

Die Festsetzung des vom Gericht nach Ermessen zu bestimmenden Streitwerts (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG 2004) richtet sich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden wirtschaftlichen Bedeutung der Sache. In dem Zusammenhang ist der vom Verwaltungsgericht in Ansatz gebrachte Auffangwert nur festzusetzen, wenn der Sach- und Streitstand insofern keine genügenden Anhaltspunkte bietet (§ 52 Abs. 2 GKG). Das ist hier nicht der Fall.

Im Rahmen des § 52 Abs. 1 GKG bestimmt das Gericht den Streitwert am Maßstab der objektiven Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei bedarf es regelmäßig einer Schätzung, in deren Rahmen sowohl eine Schematisierung als auch eine Pauschalierung vorzunehmen ist. Vor dem Hintergrund ist vorliegend in Anlehnung an die Vorgabe unter der Ziffer 18.7 im Abschnitt 18 (Hochschulrecht/Recht zur Führung akademischer Grade) des Streitwertkatalogs(vgl. den am 18.7.2013 beschlossenen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwertkommission in der Fassung vom 31.5./1.6.2012 (Streitwertkatalog 2013), ebenso die im Zeitpunkt der Erhebung vorliegender Klage noch maßgebliche Vorläuferfassung von 7./8.7.2004, insoweit abgedruckt im Anhang zu Bader/Funcke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2011) die Anhebung eines Streitwerts – wie mit der Beschwerde beantragt – auf 15.000,- EUR geboten. Gleichzeitig erscheint wegen der – wie erwähnt – in dem Bereich notwendigen Pauschalierung mit Blick auf die Vielzahl in Einzelfällen denkbaren Qualifikationsanforderungen für den Erwerb akademischer Titel entgegen der Ansicht des Beklagten eine daran anknüpfende Differenzierung – hier konkret Abstufung – nicht gerechtfertigt.

Der Kostenausspruch beruht auf § 68 Abs. 3 GKG 2004.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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