Tenor
Auf die Berufung des Beigeladenen werden das auf die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 1531/12 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus (Anwesen C-Straße) bebauten Grundstücks Parzelle Nr. 379/1 in Flur 11 der Gemarkung S. Sie wendet sich gegen eine Baugenehmigung des Beklagten für die Erweiterung eines auf dem linken Nachbargrundstück (Parzellen Nr. 380 und Nr. 379/5, Anwesen Nr. ...) betriebenen Getränkehandels. Ein Bebauungsplan für das Gebiet existiert nicht.
Der Getränkehandel des Beigeladenen in einem früher von der Volksbank A-Stadt genutzten Gebäude mit einem Außen- und Leergutlager im rückwärtigen Grundstücksbereich wurde im Jahre 2001 bauaufsichtsbehördlich genehmigt.(vgl. die Bauscheine des Beklagten vom 10.10.2001 – 63-1662/00 – betreffend die „Genehmigung eines Getränkemarktes und dreier Pkw-Stellplätze“ und vom 16.10.2001 – 63-1548/00 – für die „Errichtung eines Getränke-Außenlagers, eines Leergutlagers und einer Anschüttung mit Stützwand“) Die Zufahrt zu der befestigten Hoffläche erfolgt über die Parzelle Nr. 379/5 entlang der Grenze zum Nachbaranwesen der Klägerin. Die Bauvorlagen für das Außenlager sind mit Nachbarunterschriften – unter anderem der Klägerin – versehen. Beide Baugenehmigungen wurden von ihr nicht angefochten.
Im Anschluss an Beschwerden der Klägerin über durch eine Ausweitung des Betriebs hervorgerufene Störungen und nach einer Ortseinsicht des Beklagten im Juli 2009 stellte der Beigeladene einen Bauantrag zur Änderung des Betriebs, der nach den beigefügten Bauvorlagen unter anderem die Herstellung einer Stellfläche für einen „Sprinter“ im Anschluss an die drei 2001 genehmigten Kundenparkplätze, das Aufstellen eines Zeltes im hinteren Grundstücksteil, in dem auch ein Gabelstapler abgestellt werden sollte, und einen weiteren Stellplatz für einen Lkw unmittelbar an der Grenze des Grundstücks der Klägerin sowie nach der Betriebsbeschreibung unter anderem ferner einen Verleih von Tischen, Stühlen, Bierzeltgarnituren und Kühlanhängern im Rahmen eines „Fest- und Freizeitservices“ umfasste. Diesen Bauantrag lehnte der Beklagte zunächst im Dezember 2009 ab. Gleichzeitig untersagte er dem Beigeladenen das auf den Parzellen Nrn. 380, 379/5, 23/2, 24/1 und 27 „ausgeübte Gewerbe Erweiterung des Getränkemarkts“ unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit.(vgl. den Bescheid des Beklagten vom 15.12.2009 – 63-00755/09 –)
Im März 2010 stellte das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beigeladenen die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen das Nutzungsverbot wieder her, da dieses zum einen inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sei und zum anderen auch Nutzungen erfasse, die von den Baugenehmigungen aus dem Jahr 2001 gedeckt seien.(vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 19.3.2010 – 5 L 124/10 –) Daraufhin hob der Beklagte seine Verfügung vom Dezember 2009 sowohl hinsichtlich der Ablehnung des Bauantrags als auch bezüglich des darin enthaltenen Nutzungsverbots auf.(vgl. den Aufhebungsbescheid vom 10.5.2010 – 63-00030/10 –)
Im Mai 2010 erließ der Beklagte erneut mehrere Nutzungsverbote, mit denen dem Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einzelne betriebsbezogene Tätigkeiten untersagt wurden.(vgl. den Bescheid des Beklagten vom 31.5.2010 – 63-00614/09 -) In der Begründung heißt es, seit der Erteilung der Baugenehmigungen im Jahre 2001 habe in den Folgejahren eine dadurch nicht mehr gedeckte Erweiterung des Betriebes stattgefunden. Die dafür erforderliche baurechtliche Genehmigung könne auch nicht nachträglich erteilt werden. In einem überwiegend durch Wohnhäuser geprägten allgemeinen Wohngebiet seien nur Läden zulässig, die der Versorgung dieses Gebiets dienten.
Im Juni 2010 erhob der Beigeladene auch gegen diesen Bescheid Widerspruch und stellte anschließend beim Verwaltungsgericht erneut Aussetzungsanträge, die teilweise ebenfalls erfolgreich waren. Wegen der Einzelheiten wird auf die einschlägigen Gerichtsentscheidungen Bezug genommen.(vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 27.8.2010 – 5 L 638/10 – und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.2010 – 2 B 277/10 –, SKZ 2011, 45, Leitsatz Nr. 31)
Durch die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Bauerlaubnis vom März 2011 wurde dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für eine „Erweiterung des Getränkemarktes um eine Lotto-Annahmestelle, den Verkauf von Zeitschriften, den Verkauf von abgepacktem Eis, die Vermittlung von Festzelten (ohne Lagern) und einen 2,8 t-Sprinter-Stellplatz (gegenüber, zwischen den Häusern 8 und 12) sowie Errichtung eines Zeltes (Grundfläche 6 m x 6 m, mit Gabelstapler-Stellplatz und Lagerfläche) auf der bereits genehmigten Lagerfläche“ erteilt.(vgl. den Bauschein des Beklagten vom 30.3.2011 – 63-00755/09 –)
Der weiter gehende Bauantrag des Beigeladenen vom August 2009 betreffend die Erweiterung des Betriebs um den Verleih von Kühlanhängern, um – jeweils im Hof (Parzellen Nr. 380 und Nr. 379/5) – einen weiteren Kunden-PKW-Stellplatz, einen 2,8 t-Sprinter-Stellplatz, einen 7,49 t LKW-Stellplatz und drei Kühlanhänger-Stellplätze auf der gegenüberliegenden Straßenseite (Parzellen Nr. 23/2, Nr. 24/1 und Nr. 27/3) wurde mit Bescheid vom selben Tag unter Verweis auf die Unzulässigkeit in dem hier anzunehmenden allgemeinen Wohngebiet abgelehnt.(vgl. den Bescheid des Beklagten vom 30.3.2011 – 63-00755/09 –) Dagegen hat der Beigeladene Widerspruch erhoben. Dieses Verfahren wurde eingestellt, nachdem der Beigeladene mitgeteilt hatte, er habe seine Geschäftstätigkeit an einen anderen Ort verlagert und betreibe keinen erweiterten Getränkemarkt mehr auf dem Grundstück in der Straße.(vgl. den Einstellungsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 19.6.2012 – KRA 56/11–)
Zur Begründung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung verwies die Klägerin auf die Entscheidungen im genannten Eilrechtsschutzverfahren vom Jahr 2010 und führte unter anderem aus, der Betrieb des Beigeladenen habe sich – für sie nicht hinnehmbar – vom Nachbarschaftsladen zu einem ganz offensichtlich in einem allgemeinen Wohngebiet nicht mehr zulässigen Fachgroß- und Einzelhandel entwickelt. Es handele sich nicht mehr nur um das ursprünglich genehmigte „inhaberbetriebene Lädchen“ ohne Angestellte und technische Hilfsmittel. Der Beigeladene habe offenbar Lieferverträge mit mehreren Gaststätten und Hallen, versorge Feste und befriedige keinesfalls nur die „nachbarliche Nachfrage nach Getränken“. Das Geschäft umfasse auch den Verkauf von Propangasflaschen sowie den Betrieb einer Toto- und Lottoannahmestelle. Sie – die Klägerin – werde erheblich in ihrer Lebensqualität beeinträchtigt.
Der Widerspruch der Klägerin wurde im Juni 2012 zurückgewiesen.(vgl. den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 19.6.2012 – KRA 57/11 –) In der Begründung heißt es unter anderem, nachbarliche Abwehrrechte auf der Grundlage des § 34 BauGB setzten die Feststellung einer Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme voraus. Das „geplante Bauvorhaben“ beeinträchtige die Klägerin als direkte Anwohnerin jedoch weder nach der Art noch nach dem Maß der vorgesehenen Nutzung in öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten. Durch die Einrichtung einer Lotterieannahmestelle sowie den Verkauf von Zeitschriften und abgepacktem Eis ändere sich der Charakter des Ladens nicht. Gleiches gelte für die Errichtung eines Zeltes mit Gabelstaplerstellplatz und Lagerfläche sowie für den Sprinterstellplatz auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Dadurch werde der Laden nicht zu einem von der Nutzungsart her wesentlich anders zu beurteilenden Gewerbebetrieb. Die Erweiterung des Ladens führe nicht zu unzumutbaren Auswirkungen für die Klägerin. Die zu erwartenden zusätzlichen Immissionen seien als sozialadäquate Grundstücksbenutzung hinzunehmen.
Zur Begründung ihrer dagegen im Oktober 2012 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, mit den nun genehmigten Erweiterungen handele es sich bei dem Geschäft des Beigeladenen nicht mehr um einen im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nachbarschaftsladen zur Versorgung dieses Gebiets. Dessen Einzugsbereich reiche über das Gebiet hinaus. Besonders wichtig sei hier die „aggressive“ Preisgestaltung durch Werbung mittels Flyern auch in anderen Gemeindeteilen und Sonderangebote. Gerade in den Nachmittagsstunden und an Wochenenden würden Spitzenwerte von 160 Pkw-An- und Abfahrten erreicht. Das übersteige bei Weitem den in einem allgemeinen Wohngebiet zu erwartenden Kundenanlauf. Da sich der Kundenparkplatz im Hof befinde, nutzten die Kunden zwangsläufig die Einfahrt neben ihrem – der Klägerin – Gebäude. Hierdurch entstehe eine „erhebliche Geräuschkulisse“. Bereits der Senat habe in seiner Entscheidung vom Dezember 2010(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.2010 – 2 B 277/10 –, SKZ 2011, 45, Leitsatz Nr. 31) festgestellt, dass der 2001 in Form eines „Nachbarschaftsladens“ genehmigte „Getränkehandel“ des Beigeladenen diesen Rahmen in seiner jetzigen Form überschreite. Der vorhandene Betrieb eines Getränkefachhandels mit einer Vielzahl von Kunden aus dem gesamten Raum A-Stadt, darunter jede Menge Großkunden wie Festbetreiber und Gastronomen, sei baurechtlich und gewerberechtlich nicht zulässig. Freitags und samstags besuchten mindestens je ca. 70 bis 80 Fahrzeuge den Laden. Von Montag bis Donnerstag seien es etwa 40 pro Tag. Pro Woche seien es im Mittel 320 Fahrzeugbewegungen mit den entsprechenden Begleiterscheinungen beim Verladen der Getränke und beim Öffnen und Schließen der Autos. Dazu kämen Lottoannahme und Gasverkauf. All das habe im Wohngebiet „nichts zu suchen“. Zur Belieferung halte der Beigeladene zehn Verkaufsanhänger bereit, die lediglich auf dem Grundstück eines Reifenhändlers in der Hauptstraße geparkt seien. Der 7,5 t LKW und die „Sprinter“ würden in der Woche mehrfach ausschließlich auf dem Betriebsgrundstück beladen. Durch die geplanten zusätzlichen Verkaufsstellen werde der Publikumsbetrieb vervielfacht. Dadurch komme es in der Ruhezone hinter den Häusern häufig zu „Hochbetrieb“.
Die Klägerin hat beantragt,
die Baugenehmigung vom 30.3.2011 in Form des Widerspruchsbescheids vom 24.9.2012 aufzuheben, und
die Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat darauf verwiesen, dass die Klägerin dem der Versorgung des Gebiets dienenden Laden selbst zugestimmt habe. Die nun genehmigte Erweiterung bedeute für sie kein unzumutbares Mehr an Belastung in ihrer Ruhezone. Eine Verletzung von Nachbarrechten hätte sich nur ergeben, wenn dem von ihm abgelehnten Teil des Bauantrags auf Erweiterung des Betriebs entsprochen worden wäre.
Der Beigeladene hat ebenfalls beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, sofern 2001 lediglich ein Nachbarschaftsladen mit Gebietsversorgungscharakter genehmigt worden sein sollte, werde dieser Rahmen durch die hier streitige Baugenehmigung nicht überschritten. Sein Getränkemarkt sei nach Lage, Größe, Raumaufteilung und Ausstattung nicht auf einen übergebietlichen Einzugsbereich angelegt. Die angesprochene Genehmigung erlaube ihm lediglich, auf einer Fläche von 14,50 qm eine Lottoannahmestelle einzurichten und zusätzlich Zeitschriften und abgepacktes Eis zu verkaufen. Dasselbe gelte für den Sprinterparkplatz auf der gegenüber liegenden Straßenseite. Die bloße Vermittlung der Anmietung von Festzelten werde schon von der 2001 erteilten Genehmigung abgedeckt. Die nun genehmigte Nutzung führe auch nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Klägerin. Der gasbetriebene Gabelstapler sei bereits 2001 vorhanden gewesen, als diese ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt habe. Er solle in dem Zelt abgestellt werden. Dass es durch die kleine Lottoannahmestelle mit Verkauf von Eis und Zeitschriften beziehungsweise durch die bloße Vermittlung von Festzelten zu zusätzlichen, nicht mehr hinnehmbaren Lärmbeeinträchtigungen komme, sei nicht ersichtlich.
Das Verwaltungsgericht hat eine Besichtigung der Örtlichkeit durchgeführt und im Juli 2013 die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen aufgehoben. In der Begründung heißt es, die Baugenehmigung verletze die Klägerin unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten in ihren Rechten. Ihr stehe ein Gebietserhaltungsanspruch zu. Nach den Feststellungen vor Ort handele es sich bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung um ein faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO. Die dem Beigeladenen 2001 erteilten Baugenehmigungen für einen Getränkemarkt und ein Getränkeaußen- und Leergutlager mit Blechgarage stünden dem nicht entgegen. Dabei habe es sich um einen der Versorgung des Gebiets dienenden Laden im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO gehandelt. Das ergebe sich sowohl aus der damals genehmigten Verkaufsnutzfläche von 23,75 qm als auch aus dem Umstand, dass der Getränkemarkt nach der damaligen Betriebsbeschreibung ausschließlich vom Beigeladenen selbst habe betrieben werden sollen. Daher sei von einer Wohngebietsverträglichkeit auszugehen gewesen. Das gelte auch, wenn berücksichtigt werde, dass ein solcher Laden wegen des mit seinem Betrieb verbundenen Störpotentials insbesondere aufgrund der Geräusche, die zum Beispiel vom Transport von sowohl leeren als auch vollen Flaschen sowie beim Be- und Entladen von Fahrzeugen sowohl der Kunden als auch der Lieferanten entstünden, in einem Wohngebiet „grundsätzlich nicht zulässig“ sei. Hinsichtlich der Frage der Wohngebietsverträglichkeit des streitigen Getränkemarkts sei nur auf den genehmigten Bestand abzustellen. Dass der Laden tatsächlich, wie bei der Ortsbesichtigung festgestellt worden sei, einen erheblich größeren Bestand aufweise, sei für die Einstufung der Gebietsart ohne Belang, da der Beklagte die Ausweitung des Betriebs in der Vergangenheit keineswegs hingenommen, sondern durch den Erlass von Nutzungsuntersagungen versucht habe, das Geschäft auf den genehmigten Umfang zurückzuführen. Die Umgebung werde von Wohnbebauung geprägt. Lediglich in dem Anwesen Nr. 5 befinde sich ein Partyservice, der jedoch die Einstufung als allgemeines Wohngebiet nicht hindere. In diese Umgebung passe das Vorhaben des Beigeladenen, wie es auf Grund des angegriffenen Bauscheins „errichtet“ werden solle, nicht hinein. Der genehmigte Getränkemarkt werde um eine Lottoannahmestelle mit einer Fläche von 14,49 qm erweitert und damit die Verkaufsfläche um mehr als 60 % vergrößert. Hinzu komme, dass die Lottoannahmestelle zusätzliche Kundschaft auch für den Getränkemarkt anziehe, so dass mit einem größeren Kundenverkehr und mit erheblich verstärkten Lärmimmissionen zu rechnen sei. Das führe dazu, dass der Getränkemarkt nicht mehr als der Versorgung des Wohngebiets dienender Laden einzustufen sei. Die Wohngebietsunverträglichkeit werde durch das im rückwärtigen Bereich genehmigte Zelt verstärkt, das als Gabelstapler-Stellplatz und als Lagerfläche dienen solle. Dadurch werde die überdachte Lagerfläche vergrößert, so dass der Getränkemarkt noch weiter über das hinauswachse, was im allgemeinen Wohngebiet zulässig sei. Ob neben dem Gebietserhaltungsanspruch auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots in Betracht komme, könne offen bleiben. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sich der gesamte Geschäftsbetrieb des Getränkemarkts einschließlich der genehmigten Stellplätze im rückwärtigen Bereich des Grundstücks befinde. Daher sei die rückwärtige Garten- und Ruhezone in besonderer Weise von Lärmimmissionen betroffen. Zwar müsse die Klägerin aufgrund der Nichtanfechtung beziehungsweise ihrer Zustimmung zur Erteilung der Genehmigungen im Jahre 2001 „eine gewisse Belastung“ durch den Getränkemarkt hinnehmen. Erhöhten sich die Lärmimmissionen aufgrund einer Vergrößerung der Verkaufsfläche und wegen des durch die Lottoannahmestelle zu erwartenden zusätzlichen Kundenaufkommens, so seien aber Abwehrrechte durch den nun angefochtenen Bauschein nicht ausgeschlossen. Ob die Erweiterung tatsächlich unzumutbare Auswirkungen für die Klägerin habe, müsse jedoch nicht abschließend entschieden werden, weil die Klage bereits wegen des Verstoßes gegen den Gebietserhaltungsanspruch Erfolg habe.
Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung gegen dieses Urteil macht der Beigeladene geltend, die angefochtene Baugenehmigung verletzte keine dem Schutz der Klägerin dienende Vorschrift des öffentlichen Baurechts. Auch bei dem entsprechend der Genehmigung erweitertem Getränkemarkt handele es sich um einen der Versorgung des Gebiets im allgemeinen Wohngebiet dienenden Laden im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1990. Der Nahversorgungscharakter stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Verwaltungsgerichts fest. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung sei die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts zu beanstanden, dass ein Laden mit einer Verkaufsfläche von 38,24 qm in einem allgemeinen Wohngebiet unverträglich sei. Die allein zur Begründung herangezogene prozentuale Erweiterung der Verkaufsfläche sei kein taugliches Kriterium. Bei dieser äußerst geringen Verkaufsfläche, der Lage, der Raumaufteilung und der Ausstattung des Betriebs sei von einer Gebietsverträglichkeit auszugehen. Die streitgegenständliche Genehmigung lasse auch kein Vorhaben zu, das nach Maßgabe des § 15 BauNVO 1990 ausnahmsweise unzulässig wäre. Der Getränkemarkt sei mit Zustimmung der Klägerin unter entsprechendem Verzicht auf die Geltendmachung von Nachbarrechten genehmigt worden. Beide Bauscheine aus dem Jahr 2001 enthielten Auflagen, die sicherstellten, dass in der Nachbarschaft die Grenzwerte der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete eingehalten würden. Daran habe der hier angegriffene Bauschein nichts geändert. Weitere Stellplätze im hinteren Grundstücksteil seien nicht Gegenstand der Genehmigung. Der zusätzliche Kundenverkehr durch die Lottoannahmestelle sei zu vernachlässigen. Auch die „Frequenz für den Getränkemarkt“ führe in keiner Weise in der Gesamtschau zu nennenswerten Störungen und damit zu einer Wohngebietsunverträglichkeit. Die dort nach der Baunutzungsverordnung allgemein oder ausnahmsweise zugelassenen Nutzungen, etwa Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von 600 qm lösten regelmäßig ein weitaus höheres Verkehrsaufkommen aus. Das Aufkommen schwanke nach einer Mitte September 2013 durchgeführten Zählung zwischen 17 und 49 Kunden am Tag. Schon wegen des Gewichts der Getränke kämen die Kunden typischerweise mit dem Auto. An der Bewertung ändere auch das auf einem ursprünglich als Lagerfläche genehmigten Standort zugelassene Zelt nichts. Die auch insoweit vom Verwaltungsgericht angenommene „Verstärkung“ von Störungen sei nicht nachzuvollziehen. Das früher über das Vorhabengrundstück betriebene Fahrgeschäft sei bereits am 1.3.2011 vollständig in eine Lagerhalle in der Hauptstraße 31 in A-Stadt-S ausgelagert worden. Von dort erfolge auch die Festbelieferung.
Der Beigeladene beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31.7.2013 – 5 K 1531/12 – die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt vor, der Senat habe bereits in seiner Entscheidung im Eilrechtsschutzverfahren festgestellt, dass der „Laden“ des Beigeladenen über den ursprünglich genehmigten Umfang hinausgewachsen sei und seinen Charakter „völlig verändert“ habe. Jede Erweiterung der „rechtswidrigen Nutzung“ bedeute, dass statt des genehmigten Nachbarschaftsladens tatsächlich ein Getränkegroß- und Einzelhandel betrieben werde. Die Auslagerung des Fahrgeschäfts werde bestritten. Damit räume der Beigeladene aber ein, dass er zuvor ein von ihm so bezeichnetes Fahrgeschäft betrieben habe, das über die Nahversorgung hinaus auch die Belieferung von Festen und Gaststätten zum Geschäftszweck gehabt habe. Allein das bedeute eine rechtswidrige bauliche Nutzung des Grundstücks und rechtfertige eine Betriebsuntersagung. Der Beigeladene möge 2011 eine Lagerhalle angemietet haben. Der Mietvertrag weise aber eine dreimonatige Kündigungsfrist aus. So lasse sich der Verdacht nicht vermeiden, dass nach Entscheidung im vorliegenden Fall auch das Mietverhältnis beendet werde. In dem so genannten Nachbarschaftsladen kauften Kunden aus ganz A-Stadt und aus den Nachbarkommunen ein. An der Einfahrt von der Hauptstraße in die Straße werde mit zwei großen Schildern auf „Getränke A.“ und „Lotto“ hingewiesen. Zielgruppe des Beigeladenen sei nicht die Nachbarschaft, sondern „geschätzt tausende Autofahrer“ auf der Landstraße. Be- und entladen sowie ausgeliefert werde nach wie vor auf und vom Betriebs- und nicht vom Lagergrundstück aus. Die Adresse „Straße ...“ werde auf allen Flyern, Fahrzeugen, Kühlwagen und Bierständen sowie im Internet angegeben. Die von dem Beigeladenen getroffenen Feststellungen zur Frequentierung seines Betriebs im September 2013 beträfen „Niedrigfrequentierungszeiten“ und hätten mit den Kundenzahlen ab Frühjahr über den Sommer nichts zu tun. Der Beigeladene habe sich bei seiner Zählung den ihm passenden Zeitpunkt ausgesucht. Ihr Ehemann habe „Samstage mit über 80 Kundenautos gezählt“. Auch das Zelt werde nicht nur zum vorübergehenden Lagern von Leergut genutzt. Darin würden Getränke und Gasflaschen gelagert und auch verkauft. Es stelle eine Erweiterung der „betrieblichen Fläche“ dar. Sitze man Samstags in der Ruhezone auf der Terrasse oder auf dem Balkon, so müsse man 49 ankommende Fahrzeuge mit entsprechendem Aussteigen, Ausladungen von Leergut, Neubeladungen, Rangiervorgängen und Abfahrten über die angeböschte Ausfahrt miterleben. Hinzu kämen laute Unterhaltungen zwischen Kunden, Türenschlagen, Heckklappenbetätigungen und Zuschlagen des Kofferraums. Alle Be- und Entladevorgänge des LKWs und der Sprinter würden direkt neben ihrem Garten mit dem Gabelstapler vorgenommen. Das geschehe vor den täglichen Öffnungszeiten, oft schon ab 7 Uhr am Morgen. Die Störungen hätten bei ihr zu einem Herzinfarkt und zu drei Schlaganfällen geführt. Durch das Zelt und die Lottoannahme würden der ohnehin schon nicht mehr der ursprünglichen Genehmigung entsprechende Laden und der vom Einzugsbereich her über die Nahversorgung hinausgehende „gebietliche Geschäftsbetrieb“ unerträglich baurechtlich erweitert. Als Hohn empfinde sie den Hinweis des Beigeladenen auf ihre Zustimmung im Jahre 2001. Diese habe sich nur auf die Mauer für einen Nachbarschaftsladen bezogen und nicht auf einen Getränkefachhandel in einem Umfang, der einen 7,5 t LKW, mindestens zwei große Mercedes Sprinter Lieferwagen, etwa 10 fahrbare Getränkestände, einen Garniturenverleih und einen Gabelstapler erfordere. Als sie mit ihrer Unterschrift angeblich den Laden „genehmigt“ haben solle, sei es nur um die Errichtung einer neuen Stützmauer zwischen dem Betriebsgrundstück und ihrem Garten gegangen, weil die alte Mauer völlig laienhaft gebaut gewesen sei und in ihren Garten zu stürzen gedroht habe. Wegen der insgesamt schon jetzt rechtswidrigen Nutzung des Grundstücks des Beigeladenen sei jede Erweiterung der baurechtlichen Nutzung rechtswidrig.
Der Beklagte stellt keinen Antrag und verweist auf sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Senat hat am 2.7.2014 eine Besichtigung der Örtlichkeit durch den Berichterstatter vornehmen lassen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die den Beteiligten übersandte Niederschrift Bezug genommen. Im Nachgang zu dem Ortstermin haben die Beteiligten dazu Stellung genommen und weiter zur Sache vorgetragen. Insoweit wird auf Schriftsätze der Klägerin vom 2.7.2014 und vom 7.7.2014 sowie des Beigeladenen vom 4.7.2014 verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren VG 5 L 638/10, OVG 2 B 277/10 verwiesen. Er war ebenso wie der Inhalt der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
A.
Die vom Senat zugelassene Berufung des durch die Aufhebung der ihm erteilten Baugenehmigung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts auch materiell beschwerten Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31.7.2013 – 5 K 1531/12 –(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.1.2014 – 2 A 416/13 –) ist auch sonst zulässig. Hinsichtlich der Frist zur Begründung des Rechtsmittels wurde dem Beigeladenen Wiedereinsetzung gewährt.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.4.2014 – 2 A 19/14 –)
B.
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Baugenehmigung des Beklagten vom März 2011 für eine „Erweiterung des Getränkemarktes um eine Lotto-Annahmestelle, den Verkauf von Zeitschriften, den Verkauf von abgepacktem Eis, die Vermittlung von Festzelten (ohne Lagern) und einen 2,8 t-Sprinter-Stellplatz (gegenüber, zwischen den Häusern 8 und 12) sowie Errichtung eines Zeltes (Grundfläche 6 m x 6 m, mit Gabelstapler-Stellplatz und Lagerfläche) auf der bereits genehmigten Lagerfläche“(vgl. den Bauschein des Beklagten vom 30.3.2011 – 63-00755/09 –) auf den Parzellen Nr. 380 und Nr. 379/5 (Anwesen Straße ... im Ortsteil S der Stadt A-Stadt) auf die Nachbarklage der Klägerin hin zu Unrecht aufgehoben. Diese Baugenehmigung und der den Widerspruch dagegen zurückweisende Widerspruchsbescheid vom Juni 2012(vgl. den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 19.6.2012 – KRA 57/11 –) verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ob die Baugenehmigung ansonsten – unabhängig von der subjektiven Rechtsstellung der Klägerin – in vollem Umfang den bei ihrer Erteilung zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen an das vom Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben entspricht, erlangt auch auf der Ebene des von ihm betriebenen Rechtsmittelverfahrens keine Bedeutung.
Ein die Aufhebung der hier angefochtenen Baugenehmigung rechtfertigender Abwehranspruch der Klägerin ergibt sich insbesondere nicht aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts, hier konkret – in Ermangelung bauleitplanerischer Festsetzungen der Stadt A-Stadt für diesen Bereich ihrer Ortslage – aus dem § 34 BauGB, der in dem hier zur Anwendung gebrachten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren den zentralen Gesichtspunkt des bauaufsichtsbehördlichen Prüfungs- und Entscheidungsprogramms bildet (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004).
Der Klägerin steht insoweit insbesondere nicht der vom Verwaltungsgericht angenommene Gebietserhaltungsanspruch auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BauGB zu. Das würde voraussetzen, dass die – bezogen auf das Baugrundstück – maßgebliche Umgebungsbebauung einer der in den §§ 3 ff. BauNVO 1990 geregelten Gebietskategorien entspräche, das heißt vorliegend – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – als insoweit „gebietsreines“ allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO 1990) einzustufen wäre. Ob dies der Fall ist, kann letztlich dahinstehen. Bei der Bestimmung des Gebietscharakters ist in jedem Fall, das heißt unabhängig von seiner „Gebietsverträglichkeit“ in dem Sinne, auch der Getränkehandel des Beigeladenen in seiner im Jahre 2001 genehmigten Form als vorhanden und prägend für die Umgebungsbebauung zu berücksichtigen. Mit Blick auf die subjektive Rechtsstellung der Klägerin ist insofern festzuhalten, dass diese bereits damals wirksam durch die Nachbarunterschrift auf den unter dem 16.10.2001 vom Beklagten genehmigten Bauvorlagen(vgl. den Bauschein des Antragsgegners vom 16.10.2001 – 63-1548/00 – für die „Errichtung eines Getränke-Außenlagers, eines Leergutlagers und einer Anschüttung mit Stützwand“) auf eine Geltendmachung subjektiver Nachbarrechte verzichtet hat.(vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 61 bis Rn 67) Diese von der Klägerin auch später nie angefochtene Baugenehmigung betraf entgegen ihrem Vortrag nicht nur die „Errichtung einer Stützwand“ im rückwärtigen Teil des Betriebsgrundstücks, sondern – wie sich der Beschreibung des Vorhabens im Bauschein entnehmen lässt – auch die „Errichtung eines Getränke-Außenlagers“ und eines „Leergutlagers“. Entsprechend wurde im Grundriss der mit der Unterschrift (auch) der Klägerin versehenen Planzeichnung neben der bereits einige Tage zuvor genehmigten befestigten Abstellfläche im rückseitigen Anschluss an das Gebäude („Abstellfläche/Getränkemarkt Bestand“) auch der hintere Teil des Grundstücks nunmehr ausdrücklich als vom Inhalt dieser Genehmigung umfasste „Erweiterung der Abstellfläche/Getränkemarkt“ ausgewiesen.
Vor dem Hintergrund kann dahinstehen, ob – unabhängig von Fragen einer förmlichen bauaufsichtsbehördlichen Zulassung – materielle Abwehrrechte gegenüber dem Getränkehandel auf dem Grundstück, sei es von der Klägerin oder – auch für sie „verbindlich“ – von einem Rechtsvorgänger beziehungsweise einer Rechtsvorgängerin in der Eigentümerstellung des Nachbargrundstücks aufgrund einer insoweit eingetretenen Verwirkung (ohnehin) bereits zuvor nicht mehr geltend gemacht werden können.(vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 73 ff.) Der Beigeladene hat im Rahmen der Ortseinsicht erklärt, dass sein damaliger Schwiegervater bereits ab 1975 einen entsprechenden, sogar größeren, Betrieb in dem Gebäude eingerichtet habe. Die Klägerin ist dem im Schriftsatz vom 7.7.2014 entgegengetreten, wonach es seit der Schließung des „Betriebsgeländes durch Raiffeisen“ im Jahre 1963 „nur noch die Bank im Obergeschoss“ gegeben haben soll. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung zu diesem Punkt bedarf es für die vorliegende Entscheidung nicht.
Da die Klägerin ferner entsprechend dem Vortrag des Beigeladenen bei der Ortsbesichtigung, wie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt wurde, im Jahr 2006 – also vor Ausbruch der nun über Jahre andauernden Nachbarstreitigkeiten zwischen den privaten Beteiligten mehrere Monate aufgrund eines Arbeitsverhältnisses selbst in dem Betrieb beschäftigt gewesen ist, und dabei unter anderem die damals bereits vorhandene, nun genehmigte und von ihr jetzt als „unzumutbar“ bekämpfte Lottoannahmestelle betreute, ist ferner in dem Zusammenhang davon auszugehen, dass die Rechtsbehelfseinlegung gegen die – somit – nachträgliche Genehmigung dieser Erweiterung den Tatbestand treuwidrigen Verhaltens(vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 68 ff.) erfüllt und bereits deswegen eine erfolgreiche Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte ihrerseits angesichts des damals erreichten (tatsächlichen) Betriebsumfangs nicht mehr möglich ist, auch wenn dieser im Nachhinein vom Beklagten genehmigt worden ist. Aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis beendet wurde, spielt insoweit keine Rolle.
Des ungeachtet knüpft die hier streitgegenständliche Baugenehmigung vom März 2011 inhaltlich an die beiden Baugenehmigungen des Beklagten vom Oktober 2001 an und würde – anders als die Klägerin offenbar meint – ein angebliches, von ihr behauptetes und von diesen Baugenehmigungen nicht mehr gedecktes Erscheinungsbild des vom Beigeladenen geführten Betriebs nicht „legalisieren“. Auf nachbarrechtlicher Ebene kann der Inhalt der hier streitgegenständlichen „moderaten“, im Übrigen unter gleichzeitiger Ablehnung weiter gehender Bauanträge des Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vor dem Hintergrund sicher weder einen Gebietserhaltungsanspruch (§ 34 Abs. 2 BauGB) noch – sofern man den 2001 genehmigten Betrieb bereits als in einem allgemeinen Wohngebiet nicht (mehr) zulässig ansehen wollte – eine Verletzung des im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in dem § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots begründen. Das Rechtsbehelfsverfahren gegen diese Genehmigungsentscheidung des Beklagten wäre – gegebenenfalls – insbesondere sicher nicht geeignet, nachträglich einen aus heutiger Sicht in der grundsätzlichen Zulassung des Betriebs an diesem Standort möglicherweise objektivrechtlich zu erblickenden Fehler zu „korrigieren“.
Entscheidend für die rechtliche Beurteilung des Bestehens eines nachbarlichen Abwehranspruchs im Anfechtungsstreit um die Baugenehmigung ist – allein – deren Inhalt, das heißt das darin zugelassene Bauvorhaben der „Erweiterung“ des – wie bereits ausgeführt – 2001 genehmigten Getränkehandels des Beigeladenen. Dass dieser Genehmigungsinhalt nach den vor Ort gewonnenen Erkenntnissen zum Teil nicht mehr den vorhandenen Gegebenheiten entspricht, weil insbesondere der Beigeladene nach seinem Bekunden aus privatrechtlichen Gründen aktuell keine Möglichkeit mehr hat, den darin zugelassenen Stellplatz für den „Sprinter“ auf der gegenüber liegenden Straßenseite (Parzelle Nr. 27/3) zu benutzen und weil der Verkauf der Zeitschriften und die Lottoannahmestelle sich (wieder) in den bereits unter dem 10.10.2001 vom Beklagten genehmigten ursprünglichen „Verkaufsraum“ in der – vom Hof gesehen – hinteren rechten Ecke des Untergeschosses des Gebäudes befinden, rechtfertigt keine abweichende Betrachtungsweise. Der Beigeladene hat bisher nicht förmlich gegenüber dem Beklagten auf die sich aus den entsprechenden Teilen der Genehmigung ergebenden Berechtigungen verzichtet; eine künftige Ausnutzung ist nicht mit Gewissheit auszuschließen.
Die demnach inhaltlich maßgebliche Baugenehmigung vom März 2011 lässt – wie erwähnt – lediglich einen Stellplatz für einen Kleintransporter („Sprinter“) auf der gegenüberliegenden Straßenseite zwischen den Anwesen Straße 8 und 12 (Parzelle Nr. 27/3) zu. Eine die Annahme einer qualitativ anderen, „gebietsunverträglichen“ Ausweitung oder gar einer am Maßstab des Rücksichtnahmegebots (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) unzumutbaren Belästigung der Klägerin rechtfertigende „Erweiterung“ kann darin nicht gesehen werden. Ergänzend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beklagte gleichzeitig den weiter gehenden Teil des Bauantrags des Beigeladenen vom August 2009 betreffend die Erweiterung des Betriebs um den Verleih von Kühlanhängern, um – jeweils im Hof (Parzellen Nr. 380 und Nr. 379/5) – einen weiteren Kunden-PKW-Stellplatz, einen 2,8 t-Sprinter-Stellplatz, einen 7,49 t LKW-Stellplatz und drei Kühlanhänger-Stellplätze auf der gegenüberliegenden Straßenseite (Parzellen Nr. 23/2, Nr. 24/1 und Nr. 27/3) mit Bescheid vom selben Tag unter Verweis auf die Unzulässigkeit in dem hier anzunehmenden allgemeinen Wohngebiet, also letztlich mit Blick auf die Rechtsstellung der Klägerin als unmittelbar betroffener seitlicher Nachbarin – inzwischen bestandskräftig – abgelehnt hat.(vgl. den Bescheid des Beklagten vom 30.3.2011 – 63-00755/09 –)
Darüber hinaus werden mit der angefochtenen Baugenehmigung eine, wie erwähnt, bereits zuvor vorhandene Lottoannahmestelle und ein Verkauf von Zeitschriften und abgepacktem Eis sowie (nur) ein Büro für die Vermittlung der Vermietung von „Festzelten“, insoweit ausdrücklich „ohne Lagern“ derselben, genehmigt. Auch insoweit kann von einem qualitativen „Umschlag“ des in der konkreten Umgebung zugelassenen Getränkehandels in der im Oktober 2001 genehmigten Form nicht die Rede sein. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der genehmigten „Ausweitung“ der „Verkaufsfläche“ im Untergeschoss. Diese betrifft eine sehr kleine Fläche von – nach Planzeichnung – nur 14,49 qm, die auch nicht dadurch „größer“ wird, dass sie – wie in dem angefochtenen Urteil geschehen – über eine relative prozentuale Betrachtung mit der zuvor genehmigten kleinen Fläche (23,75 qm) als „Ausgangsgröße“ in Relation gesetzt und „verglichen“ wird. Das im Rahmen der mündlichen Verhandlung seitens der Klägerin vor allem als wesentliche Ausweitung des Betriebs des Beigeladenen beanstandete, von der Baugenehmigung umfasste Zelt am hinteren Ende der Hoffläche mit Standplatz für den Gabelstapler befindet sich im Bereich des 2001 – wie schon erwähnt – bestandskräftig und mit ausdrücklicher Zustimmung der Klägerin uneingeschränkt zugelassenen Außenlagers des Betriebs. Diese bloße Überdachung oder – wenn man das so nennen möchte – „Einhausung“ dürfte aus Sicht der Klägerin sogar eher einen Vorteil darstellen. Eine zusätzliche – vor allem unzumutbare – Störung durch die Genehmigung des Zeltes kann jedenfalls nicht angenommen werden.
Die den zentralen Gegenstand des Sachvortrags der Klägerin bildenden Fragen einer angeblichen genehmigungsüberschreitenden Ausgestaltung des Betriebs und seiner Abläufe vor Ort, auf die sich die in der dortigen anderen Verfahrenskonstellation zu sehenden und auf den konkreten Entscheidungszeitpunkt (Dezember 2010) abstellenden, von der Klägerin angeführten Ausführungen des Senats in der das einstweilige Rechtsschutzverfahren des Beigeladenen gegen die ihm gegenüber im Mai 2010 ergangene bauaufsichtliche Verfügung des Beklagten abschließenden Entscheidung beziehen, spielen im Anfechtungsstreit gegen die Baugenehmigung keine Rolle. Insofern gelten die allgemeinen Grundsätze des „genehmigungsabweichenden Bauens“. Etwaige Abwehransprüche der Klägerin, die übrigens jedenfalls nach dem Eindruck von dem Betrieb „vor Ort“, wie er sich beim Ortstermin darstellte, nicht in Betracht kommen, könnte sie allenfalls im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens auf Einschreiten des Beklagten mit Erfolg reklamieren. Die von dem Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung überreichten Abzüge von Fotos zum Betrieb in der angemieteten Halle an der Hauptstraße von S sprechen auch mit Gewicht dafür, dass dort zumindest Be- und Entladevorgänge wie auch eine umfangreiche Lagerung von Voll- und Leergut im Rahmen des Betriebs erfolgen. Inwieweit darüber hinaus – wie die Klägerin behauptet – für diese Aktivitäten zusätzlich auch das hier allein streitgegenständliche „Baugrundstück“ genutzt wird, ist für die Anfechtung der Genehmigung beziehungsweise für die Beantwortung der Frage einer durch diesen Verwaltungsakt begründeten Verletzung subjektiver Nachbarrechte der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht von Bedeutung. Da auch der Vortrag der Klägerin in dem nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 14.7.2014 ausschließlich den angeblichen tatsächlichen Betriebsumfang betrifft, besteht für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beziehungsweise eine abweichende Beurteilung keine Veranlassung (§§ 104 Abs. 3 Satz 2, 146 Abs. 2 VwGO).
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auch im erstinstanzlichen Verfahren waren für erstattungsfähig zu erklären, weil er auch dort einen eigenen Antrag gestellt und damit bereits Kostenrisiken übernommen hatte (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 20.1.2014 – 2 A 416/13 –).
Gründe
A.
Die vom Senat zugelassene Berufung des durch die Aufhebung der ihm erteilten Baugenehmigung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts auch materiell beschwerten Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31.7.2013 – 5 K 1531/12 –(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.1.2014 – 2 A 416/13 –) ist auch sonst zulässig. Hinsichtlich der Frist zur Begründung des Rechtsmittels wurde dem Beigeladenen Wiedereinsetzung gewährt.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.4.2014 – 2 A 19/14 –)
B.
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Baugenehmigung des Beklagten vom März 2011 für eine „Erweiterung des Getränkemarktes um eine Lotto-Annahmestelle, den Verkauf von Zeitschriften, den Verkauf von abgepacktem Eis, die Vermittlung von Festzelten (ohne Lagern) und einen 2,8 t-Sprinter-Stellplatz (gegenüber, zwischen den Häusern 8 und 12) sowie Errichtung eines Zeltes (Grundfläche 6 m x 6 m, mit Gabelstapler-Stellplatz und Lagerfläche) auf der bereits genehmigten Lagerfläche“(vgl. den Bauschein des Beklagten vom 30.3.2011 – 63-00755/09 –) auf den Parzellen Nr. 380 und Nr. 379/5 (Anwesen Straße ... im Ortsteil S der Stadt A-Stadt) auf die Nachbarklage der Klägerin hin zu Unrecht aufgehoben. Diese Baugenehmigung und der den Widerspruch dagegen zurückweisende Widerspruchsbescheid vom Juni 2012(vgl. den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 19.6.2012 – KRA 57/11 –) verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ob die Baugenehmigung ansonsten – unabhängig von der subjektiven Rechtsstellung der Klägerin – in vollem Umfang den bei ihrer Erteilung zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen an das vom Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben entspricht, erlangt auch auf der Ebene des von ihm betriebenen Rechtsmittelverfahrens keine Bedeutung.
Ein die Aufhebung der hier angefochtenen Baugenehmigung rechtfertigender Abwehranspruch der Klägerin ergibt sich insbesondere nicht aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts, hier konkret – in Ermangelung bauleitplanerischer Festsetzungen der Stadt A-Stadt für diesen Bereich ihrer Ortslage – aus dem § 34 BauGB, der in dem hier zur Anwendung gebrachten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren den zentralen Gesichtspunkt des bauaufsichtsbehördlichen Prüfungs- und Entscheidungsprogramms bildet (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004).
Der Klägerin steht insoweit insbesondere nicht der vom Verwaltungsgericht angenommene Gebietserhaltungsanspruch auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BauGB zu. Das würde voraussetzen, dass die – bezogen auf das Baugrundstück – maßgebliche Umgebungsbebauung einer der in den §§ 3 ff. BauNVO 1990 geregelten Gebietskategorien entspräche, das heißt vorliegend – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – als insoweit „gebietsreines“ allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO 1990) einzustufen wäre. Ob dies der Fall ist, kann letztlich dahinstehen. Bei der Bestimmung des Gebietscharakters ist in jedem Fall, das heißt unabhängig von seiner „Gebietsverträglichkeit“ in dem Sinne, auch der Getränkehandel des Beigeladenen in seiner im Jahre 2001 genehmigten Form als vorhanden und prägend für die Umgebungsbebauung zu berücksichtigen. Mit Blick auf die subjektive Rechtsstellung der Klägerin ist insofern festzuhalten, dass diese bereits damals wirksam durch die Nachbarunterschrift auf den unter dem 16.10.2001 vom Beklagten genehmigten Bauvorlagen(vgl. den Bauschein des Antragsgegners vom 16.10.2001 – 63-1548/00 – für die „Errichtung eines Getränke-Außenlagers, eines Leergutlagers und einer Anschüttung mit Stützwand“) auf eine Geltendmachung subjektiver Nachbarrechte verzichtet hat.(vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 61 bis Rn 67) Diese von der Klägerin auch später nie angefochtene Baugenehmigung betraf entgegen ihrem Vortrag nicht nur die „Errichtung einer Stützwand“ im rückwärtigen Teil des Betriebsgrundstücks, sondern – wie sich der Beschreibung des Vorhabens im Bauschein entnehmen lässt – auch die „Errichtung eines Getränke-Außenlagers“ und eines „Leergutlagers“. Entsprechend wurde im Grundriss der mit der Unterschrift (auch) der Klägerin versehenen Planzeichnung neben der bereits einige Tage zuvor genehmigten befestigten Abstellfläche im rückseitigen Anschluss an das Gebäude („Abstellfläche/Getränkemarkt Bestand“) auch der hintere Teil des Grundstücks nunmehr ausdrücklich als vom Inhalt dieser Genehmigung umfasste „Erweiterung der Abstellfläche/Getränkemarkt“ ausgewiesen.
Vor dem Hintergrund kann dahinstehen, ob – unabhängig von Fragen einer förmlichen bauaufsichtsbehördlichen Zulassung – materielle Abwehrrechte gegenüber dem Getränkehandel auf dem Grundstück, sei es von der Klägerin oder – auch für sie „verbindlich“ – von einem Rechtsvorgänger beziehungsweise einer Rechtsvorgängerin in der Eigentümerstellung des Nachbargrundstücks aufgrund einer insoweit eingetretenen Verwirkung (ohnehin) bereits zuvor nicht mehr geltend gemacht werden können.(vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 73 ff.) Der Beigeladene hat im Rahmen der Ortseinsicht erklärt, dass sein damaliger Schwiegervater bereits ab 1975 einen entsprechenden, sogar größeren, Betrieb in dem Gebäude eingerichtet habe. Die Klägerin ist dem im Schriftsatz vom 7.7.2014 entgegengetreten, wonach es seit der Schließung des „Betriebsgeländes durch Raiffeisen“ im Jahre 1963 „nur noch die Bank im Obergeschoss“ gegeben haben soll. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung zu diesem Punkt bedarf es für die vorliegende Entscheidung nicht.
Da die Klägerin ferner entsprechend dem Vortrag des Beigeladenen bei der Ortsbesichtigung, wie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt wurde, im Jahr 2006 – also vor Ausbruch der nun über Jahre andauernden Nachbarstreitigkeiten zwischen den privaten Beteiligten mehrere Monate aufgrund eines Arbeitsverhältnisses selbst in dem Betrieb beschäftigt gewesen ist, und dabei unter anderem die damals bereits vorhandene, nun genehmigte und von ihr jetzt als „unzumutbar“ bekämpfte Lottoannahmestelle betreute, ist ferner in dem Zusammenhang davon auszugehen, dass die Rechtsbehelfseinlegung gegen die – somit – nachträgliche Genehmigung dieser Erweiterung den Tatbestand treuwidrigen Verhaltens(vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 68 ff.) erfüllt und bereits deswegen eine erfolgreiche Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte ihrerseits angesichts des damals erreichten (tatsächlichen) Betriebsumfangs nicht mehr möglich ist, auch wenn dieser im Nachhinein vom Beklagten genehmigt worden ist. Aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis beendet wurde, spielt insoweit keine Rolle.
Des ungeachtet knüpft die hier streitgegenständliche Baugenehmigung vom März 2011 inhaltlich an die beiden Baugenehmigungen des Beklagten vom Oktober 2001 an und würde – anders als die Klägerin offenbar meint – ein angebliches, von ihr behauptetes und von diesen Baugenehmigungen nicht mehr gedecktes Erscheinungsbild des vom Beigeladenen geführten Betriebs nicht „legalisieren“. Auf nachbarrechtlicher Ebene kann der Inhalt der hier streitgegenständlichen „moderaten“, im Übrigen unter gleichzeitiger Ablehnung weiter gehender Bauanträge des Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vor dem Hintergrund sicher weder einen Gebietserhaltungsanspruch (§ 34 Abs. 2 BauGB) noch – sofern man den 2001 genehmigten Betrieb bereits als in einem allgemeinen Wohngebiet nicht (mehr) zulässig ansehen wollte – eine Verletzung des im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in dem § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots begründen. Das Rechtsbehelfsverfahren gegen diese Genehmigungsentscheidung des Beklagten wäre – gegebenenfalls – insbesondere sicher nicht geeignet, nachträglich einen aus heutiger Sicht in der grundsätzlichen Zulassung des Betriebs an diesem Standort möglicherweise objektivrechtlich zu erblickenden Fehler zu „korrigieren“.
Entscheidend für die rechtliche Beurteilung des Bestehens eines nachbarlichen Abwehranspruchs im Anfechtungsstreit um die Baugenehmigung ist – allein – deren Inhalt, das heißt das darin zugelassene Bauvorhaben der „Erweiterung“ des – wie bereits ausgeführt – 2001 genehmigten Getränkehandels des Beigeladenen. Dass dieser Genehmigungsinhalt nach den vor Ort gewonnenen Erkenntnissen zum Teil nicht mehr den vorhandenen Gegebenheiten entspricht, weil insbesondere der Beigeladene nach seinem Bekunden aus privatrechtlichen Gründen aktuell keine Möglichkeit mehr hat, den darin zugelassenen Stellplatz für den „Sprinter“ auf der gegenüber liegenden Straßenseite (Parzelle Nr. 27/3) zu benutzen und weil der Verkauf der Zeitschriften und die Lottoannahmestelle sich (wieder) in den bereits unter dem 10.10.2001 vom Beklagten genehmigten ursprünglichen „Verkaufsraum“ in der – vom Hof gesehen – hinteren rechten Ecke des Untergeschosses des Gebäudes befinden, rechtfertigt keine abweichende Betrachtungsweise. Der Beigeladene hat bisher nicht förmlich gegenüber dem Beklagten auf die sich aus den entsprechenden Teilen der Genehmigung ergebenden Berechtigungen verzichtet; eine künftige Ausnutzung ist nicht mit Gewissheit auszuschließen.
Die demnach inhaltlich maßgebliche Baugenehmigung vom März 2011 lässt – wie erwähnt – lediglich einen Stellplatz für einen Kleintransporter („Sprinter“) auf der gegenüberliegenden Straßenseite zwischen den Anwesen Straße 8 und 12 (Parzelle Nr. 27/3) zu. Eine die Annahme einer qualitativ anderen, „gebietsunverträglichen“ Ausweitung oder gar einer am Maßstab des Rücksichtnahmegebots (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) unzumutbaren Belästigung der Klägerin rechtfertigende „Erweiterung“ kann darin nicht gesehen werden. Ergänzend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beklagte gleichzeitig den weiter gehenden Teil des Bauantrags des Beigeladenen vom August 2009 betreffend die Erweiterung des Betriebs um den Verleih von Kühlanhängern, um – jeweils im Hof (Parzellen Nr. 380 und Nr. 379/5) – einen weiteren Kunden-PKW-Stellplatz, einen 2,8 t-Sprinter-Stellplatz, einen 7,49 t LKW-Stellplatz und drei Kühlanhänger-Stellplätze auf der gegenüberliegenden Straßenseite (Parzellen Nr. 23/2, Nr. 24/1 und Nr. 27/3) mit Bescheid vom selben Tag unter Verweis auf die Unzulässigkeit in dem hier anzunehmenden allgemeinen Wohngebiet, also letztlich mit Blick auf die Rechtsstellung der Klägerin als unmittelbar betroffener seitlicher Nachbarin – inzwischen bestandskräftig – abgelehnt hat.(vgl. den Bescheid des Beklagten vom 30.3.2011 – 63-00755/09 –)
Darüber hinaus werden mit der angefochtenen Baugenehmigung eine, wie erwähnt, bereits zuvor vorhandene Lottoannahmestelle und ein Verkauf von Zeitschriften und abgepacktem Eis sowie (nur) ein Büro für die Vermittlung der Vermietung von „Festzelten“, insoweit ausdrücklich „ohne Lagern“ derselben, genehmigt. Auch insoweit kann von einem qualitativen „Umschlag“ des in der konkreten Umgebung zugelassenen Getränkehandels in der im Oktober 2001 genehmigten Form nicht die Rede sein. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der genehmigten „Ausweitung“ der „Verkaufsfläche“ im Untergeschoss. Diese betrifft eine sehr kleine Fläche von – nach Planzeichnung – nur 14,49 qm, die auch nicht dadurch „größer“ wird, dass sie – wie in dem angefochtenen Urteil geschehen – über eine relative prozentuale Betrachtung mit der zuvor genehmigten kleinen Fläche (23,75 qm) als „Ausgangsgröße“ in Relation gesetzt und „verglichen“ wird. Das im Rahmen der mündlichen Verhandlung seitens der Klägerin vor allem als wesentliche Ausweitung des Betriebs des Beigeladenen beanstandete, von der Baugenehmigung umfasste Zelt am hinteren Ende der Hoffläche mit Standplatz für den Gabelstapler befindet sich im Bereich des 2001 – wie schon erwähnt – bestandskräftig und mit ausdrücklicher Zustimmung der Klägerin uneingeschränkt zugelassenen Außenlagers des Betriebs. Diese bloße Überdachung oder – wenn man das so nennen möchte – „Einhausung“ dürfte aus Sicht der Klägerin sogar eher einen Vorteil darstellen. Eine zusätzliche – vor allem unzumutbare – Störung durch die Genehmigung des Zeltes kann jedenfalls nicht angenommen werden.
Die den zentralen Gegenstand des Sachvortrags der Klägerin bildenden Fragen einer angeblichen genehmigungsüberschreitenden Ausgestaltung des Betriebs und seiner Abläufe vor Ort, auf die sich die in der dortigen anderen Verfahrenskonstellation zu sehenden und auf den konkreten Entscheidungszeitpunkt (Dezember 2010) abstellenden, von der Klägerin angeführten Ausführungen des Senats in der das einstweilige Rechtsschutzverfahren des Beigeladenen gegen die ihm gegenüber im Mai 2010 ergangene bauaufsichtliche Verfügung des Beklagten abschließenden Entscheidung beziehen, spielen im Anfechtungsstreit gegen die Baugenehmigung keine Rolle. Insofern gelten die allgemeinen Grundsätze des „genehmigungsabweichenden Bauens“. Etwaige Abwehransprüche der Klägerin, die übrigens jedenfalls nach dem Eindruck von dem Betrieb „vor Ort“, wie er sich beim Ortstermin darstellte, nicht in Betracht kommen, könnte sie allenfalls im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens auf Einschreiten des Beklagten mit Erfolg reklamieren. Die von dem Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung überreichten Abzüge von Fotos zum Betrieb in der angemieteten Halle an der Hauptstraße von S sprechen auch mit Gewicht dafür, dass dort zumindest Be- und Entladevorgänge wie auch eine umfangreiche Lagerung von Voll- und Leergut im Rahmen des Betriebs erfolgen. Inwieweit darüber hinaus – wie die Klägerin behauptet – für diese Aktivitäten zusätzlich auch das hier allein streitgegenständliche „Baugrundstück“ genutzt wird, ist für die Anfechtung der Genehmigung beziehungsweise für die Beantwortung der Frage einer durch diesen Verwaltungsakt begründeten Verletzung subjektiver Nachbarrechte der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht von Bedeutung. Da auch der Vortrag der Klägerin in dem nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 14.7.2014 ausschließlich den angeblichen tatsächlichen Betriebsumfang betrifft, besteht für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beziehungsweise eine abweichende Beurteilung keine Veranlassung (§§ 104 Abs. 3 Satz 2, 146 Abs. 2 VwGO).
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auch im erstinstanzlichen Verfahren waren für erstattungsfähig zu erklären, weil er auch dort einen eigenen Antrag gestellt und damit bereits Kostenrisiken übernommen hatte (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 20.1.2014 – 2 A 416/13 –).