Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 494/13
Tenor
Die Berufung gegen das aufgrund der Beratung vom 21. Februar 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 238/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1950 geborene Kläger, ein bis zu seiner Ruhestandsversetzung im Jahre 2012 im Polizeidienst des Saarlandes stehender Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12), wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge.
Mit Schreiben vom 16.9.1992, eingegangen am 20.10.1992, zeigte der Kläger dem Rechtsvorgänger des Beklagten, der Oberfinanzdirektion B-Stadt -Zentrale Besoldungsstelle-, an, dass er Vater des am 13.6.1992 geborenen nichtehelichen Kindes P. geworden sei, und beantragte für dieses Kind die Zahlung des Ortszuschlages. In Anlage fügte er eine das Kind betreffende Abstammungsurkunde sowie eine Urkunde des Kreisjugendamtes St. W. über die Anerkennung seiner Vaterschaft bei. Mit Eingang 3.11.1992 reichte er eine Formularerklärung zum Ortszuschlag nach.
Mit Bescheid vom 6.11.1992 unterrichtete ihn die Oberfinanzdirektion bezugnehmend auf sein Schreiben vom 16.9.1992 darüber, dass ihm für das am 13.06.1992 geborene Kind ab dem 1.6.1992 Ortszuschlag überwiesen werde. Mit der Zahlung des Kindergeldes erhalte er auch die kindbezogenen besoldungsrechtlichen Leistungen (Kinderanteil im Ortszuschlag). Das Kindergeld werde an die Mutter gezahlt.
Durch weiteren Bescheid ebenfalls vom 6.11.1992 teilte die Oberfinanzdirektion dem Kläger unter Bezugnahme auf seine Erklärung vom 16.9.1992 mit, dass ihm ab dem 1.6.1992 gemäß § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 2 BBesG der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages (Ehegattenbestandteil) in voller Höhe gezahlt werde. Der Ortszuschlag werde unter der Voraussetzung gezahlt, dass er ledig sei, jedoch einer anderen Person Unterkunft und Unterhalt gewähre, der Unterhalt dieser Person durch eigene Einkünfte und Unterhaltsleistungen von anderer Seite als nicht gedeckt anzusehen sei.
Mit handschriftlichem Schreiben - ohne Datum - zeigte der Kläger an, dass das Kind P. seit dem 31.3.1997 nicht mehr mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebe.
Mit Formularerklärung vom 8.4.1997 teilte der Kläger „ zur Erlangung der Zahlung des Ortszuschlages der Stufe 2“ der Oberfinanzdirektion mit, dass er zwei - am 27.9.1982 und am 22.6.1986 geborene - Kinder „nicht nur vorübergehend“ in seine Wohnung aufgenommen habe.
Unter dem 9.5.1997 schloss der Kläger vor dem Standesamt A-Stadt die Ehe mit der Mutter dieser beiden minderjährigen Kinder, die aus deren früherer Ehe hervorgegangen sind.
Mit weiterer Formularerklärung zum Ortszuschlag vom 13.05.1997 gab der Kläger gegenüber der Oberfinanzdirektion seine Eheschließung bekannt und führte unter der Rubrik „Angaben zu Kindern, die bei der Berechnung Ihrer Bezüge zu berücksichtigen sind“ die beiden Kinder seiner Ehefrau (seine Stieftochter und seinen Stiefsohn) sowie das Kind P. an.
Mit Bescheid vom 4.6.1997 teilte die Oberfinanzdirektion dem Kläger bezugnehmend auf den Antrag vom 13.5.1997 mit, dass ihm für die beiden Stiefkinder gemäß § 40 Abs. 3 BBesG der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag ab 1.5.1997 gewährt werde.
Durch Bescheid vom 9.6.1997 führte die Oberfinanzdirektion ebenfalls unter Bezugnahme auf die Formularerklärung des Klägers vom 13.5.1997 aus, dass diesem ab dem 1.4.1997 gemäß § 40 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 2 BBesG der Ortszuschlag nach der Stufe 1 gezahlt werde. Zur Begründung wurde angegeben: „Wegfall Haushaltsaufnahme Ihres nichtehelichen Kindes P. zum 31.03.1997“.
In einem weiterem Bescheid ebenfalls vom 9.6.1997 setzte die Oberfinanzdirektion den Kläger wiederum bezugnehmend auf sein Schreiben vom 13.5.1997 davon in Kenntnis, dass ihm ab dem 1.5.1997 gemäß § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 2 BBesG der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortzuschlages (Ehegattenbestandteil) in voller Höhe gezahlt werde. Der Ortszuschlag werde unter der Voraussetzung gezahlt, dass er verheiratet sei und der Ehegatte einen weiteren Anspruch auf den Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag nicht habe.
Im Juli 1997 wies die Oberfinanzdirektion mit einem Informationsblatt auf wesentliche Änderungen des Besoldungsrechts zum 1.7.1997 hin und informierte insbesondere darüber, dass der bisherige Ortszuschlag durch den Familienzuschlag (für Verheiratete und Kinder) ersetzt werde.
Nachdem der Kläger mit Änderungsmitteilung vom 10.11.1997 die Geburt seines ehelichen Kindes vom 09.11.1997 angezeigt hatte, teilte ihm die Oberfinanzdirektion mit Bescheid vom 03.12.1997 mit, dass für das am 9.11.1997 geborene Kind gemäß § 40 Abs. 2 BBesG der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag ab dem 1.11.1997 gezahlt werde. Weiter heißt es, es werde der Familienzuschlag der Stufe 5 gezahlt. Zudem wurde der Kläger auf seine Verpflichtung hingewiesen, alle Veränderungen anzuzeigen, die Einfluss auf die Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung haben könnten. Exemplarisch ist insoweit u.a. der Fall aufgeführt, dass das Kind seinen Haushalt nicht nur vorübergehend verlässt.
Auf die vom Kläger wegen Zweifeln an seiner Vaterschaft zum Kind P. erhobene Vaterschaftsanfechtungsklage stellte das Amtsgericht St. Wendel mit Urteil vom 28.09.2001 – 16 F 205/2001 – fest, dass er nicht der Vater dieses Kindes ist. Das Urteil wurde mit Ablauf des 08.11.2001 rechtskräftig. Hierüber informierte der Kläger den Beklagten nicht.
In einem bei den Verwaltungsunterlagen befindlichen Aktenvermerk des für die Gewährung des Familienzuschlags zuständigen Sachbearbeiters des Beklagten vom 22.04.2010 heißt es, der Kläger habe angerufen und nachgefragt, warum er zur Prüfung der Zahlung von Kindergeld/Familienzuschlag betreffend das Kind P. angeschrieben worden sei. Er erhalte doch gar keine Leistungen für dieses Kind, das Kind lebe doch nicht in seinem Haushalt. Dem Kläger sei erklärt worden, dass er den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag für das Kind nach wie vor erhalte. In einem weiteren Telefonat habe der Beamte erklärt, dass er die Vaterschaft hinsichtlich dieses Kindes in den neunziger Jahren erfolgreich angefochten habe.
Nachdem der Kläger noch am selben Tag das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vorgelegt hatte, teilte ihm der Beklagte mit Schreiben vom 7.5.2010 mit, er habe in der Zeit vom 1.10.2001 bis einschließlich 30.4.2010 kinderbezogene Besoldungsleistungen erhalten, auf die er keinen Anspruch habe. Bis zu seinem Anruf am 22.4.2010 sei der Behörde nicht bekannt gewesen, dass er aufgrund des Urteils vom 28.9.2001 nicht der Vater des Kindes P. sei. Gemäß § 40 BBesG habe er ab dem 1.10.2001 keinen Anspruch mehr auf die Berücksichtigung dieses Kindes im kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags gehabt. Statt den im Zeitraum vom 1.10.2001 bis 30.4.2010 gezahlten kinderbezogenen Besoldungsleistungen (einschließlich Sonderzuwendung bzw. Sonderzahlung, Sonderbetrag) für vier Kinder habe er nur Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag und Sonderzuwendungen usw. für drei bzw. zwei Kinder gehabt (Wegfall der Stieftochter ab 1.10.2008). Die überzahlten kinderbezogenen Besoldungsleistungen (Brutto) beliefen sich ausweislich einer beigefügten Berechnung auf 27.838,35 Euro. Es sei beabsichtigt, den überzahlten Bruttobetrag zurückzufordern.
Hiergegen machte der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.5.2010 im Wesentlichen geltend, maßgebliche Grundlage für die Gewährung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag stelle das Vorhandensein einer Haushaltsgemeinschaft dar, was bezüglich des Kindes P. seit Ende März 1997 nicht mehr der Fall gewesen sei. Seiner entsprechenden Mitteilung habe der Beklagte mit Bescheid vom 9.6.1997 Rechnung getragen. Mangels einschlägiger rechtlicher Kenntnisse habe er auf die Richtigkeit der Berechnung des Orts- bzw. Familienzuschlags durch den Beklagten vertraut. Im Übrigen seien zu Unrecht erhaltene Beträge im Rahmen der familiären Lebensführung längst verbraucht und Rückzahlungsansprüche, die auf Zahlungen bis Ende des Jahres 2006 beruhten, zudem verjährt. Schließlich sei von weitergehenden Ansprüchen aus Billigkeitsgründen abzusehen.
Mit Bescheid vom 1.7.2010 forderte der Beklagte für den Zeitraum 1.10.2001 bis 30.4.2010 zu Unrecht gezahlte Dienstbezüge in Höhe von brutto 25.977,83 Euro, für die Abrechnungsmonate Dezember 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 zuviel gezahlte anteilige Sonderzuwendung/Sonderzahlung in Höhe von brutto 1.732,72 Euro sowie einen Sonderbetrag für die Jahre 2001 bis 2005 in Höhe von brutto 127,80 Euro zurück. Rechtsgrundlage der Rückforderung sei § 12 Abs. 2 BBesG, wonach ein Beamter ohne rechtlichen Grund erlangte Bezüge herauszugeben habe. Ein Rechtsgrund für die Berücksichtigung des Kindes P. im kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags habe ab dem 1.10.2001 nicht mehr bestanden. Auf den Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger nicht berufen, da er der verschärften Haftung unterliege. In der Bewilligung vom 6.11.1992 sei der Kläger ausdrücklich über die Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung informiert und darauf hingewiesen worden, dass er alle Änderungen in den Verhältnissen, die als Grundlage für die Zahlung dienten, mitzuteilen habe (u.a. Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Kindes). Die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft habe der Kläger allerdings nicht bzw. nicht rechtzeitig mitgeteilt und bei bestehenden Zweifeln an der Richtigkeit seiner Dienstbezüge auch nicht bei der Behörde nachgefragt. Damit habe er grob fahrlässig gehandelt. Die Haushaltsaufnahme des Kindes sei gerade nicht Grundlage der Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag gewesen. In dem eigenständigen Bescheid vom 6.11.1992 sei der Kläger über die Zahlung der Differenz zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags (sog. Ehegattenanteil) wegen Aufnahme einer anderen Person (das Kind P.) in seinen Haushalt unterrichtet worden. Dieser Bescheid sei unabhängig von der Bewilligung des kinderbezogenen Anteils im Ortszuschlag für dieses Kind ergangen und habe eine andere rechtliche Grundlage (Aufnahme einer anderen Person, § 40 Abs. 2 BBesG 1992) als die Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung (ledige Beamte mit Kindern, § 40 Abs. 4 BBesG 1992) gehabt. Der vom Kläger angeführte Bescheid vom 9.6.1997 beziehe sich nicht auf die Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung für das Kind P. sondern teile nur die Einstellung der Zahlung des mit Bescheid vom 6.11.1992 bewilligten Ehegattenanteils (Differenz zwischen den Ortszuschlägen 1 und 2) ab dem 1.4.1997 wegen Ende der Haushaltsaufnahme des Kindes mit. Dass der Kläger die Zusammensetzung seiner Dienstbezüge gekannt habe, zeige seine Erklärung zum Ortszuschlag vom 13.05.1997, worin er das Kind P., neben den Kindern seiner Ehefrau, ausdrücklich als ein bei der Berechnung seiner Bezüge zu berücksichtigendes leibliches Kind aufgeführt habe. Die Bescheide über die Bewilligung der kinderbezogenen Besoldungsleistungen vom 4.6.1997 für die Kinder der Ehefrau und vom 3.12.1997 für das gemeinsame Kind hätten dem Kläger den Unterschied zu der im Bescheid vom 9.6.1997 angesprochenen Besoldungsleistung verdeutlichen müssen. Anhand des Informationsblatts vom Juli 1997 hätte er ohne Schwierigkeiten feststellen können, dass er einen Familienzuschlag für drei und nicht für zwei Kinder erhalte. Für die Abrechnungsmonate jeweils Dezember 2001 bis 2009 habe der Kläger eine ihm in dieser Höhe nicht zustehende Sonderzahlung erhalten. Da sich die Sonderzahlung nach der Höhe der Dienstbezüge im Abrechnungsmonat bemesse, habe er die genannten Beträge zu Unrecht erhalten. Die Ansprüche seien nicht verjährt. Auch seien keine Anhaltspunkte erkennbar, in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen.
Den am 22.7.2010 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel frühestens mit Ablauf des 8.11.2001 rechtskräftig geworden sei, weshalb die Rückforderung zu Unrecht bereits ab Oktober 2001 erfolge. Der erste Bescheid vom 6.11.1992 habe eindeutig auf § 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG Bezug genommen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er als damals lediger Beamter die in Rede stehende Leistung wegen der Aufnahme des vermeintlichen Sohnes in seinen Haushalt erhalte. Im zweiten Bescheid vom 06.11.1992 heiße es ohne Angabe einer gesetzlichen Bestimmung, ihm werde für sein Kind ab 1.6.1992 Ortszuschlag monatlich laufend überwiesen. Er habe nicht erkennen können, dass die rechtliche Grundlage hier möglicherweise eine andere sein könne als im ersten Bescheid gleichen Datums. Von einer verschärften Haftung könne daher nicht ausgegangen werden. In der Vorstellung, dass es auf die Aufnahme eines Kindes in den eigenen Haushalt ankomme, sei er durch die weiteren Bescheide im Jahre 1997 bestärkt worden. Der im Text des Bescheides vom 4.6.1997 aufgeführte Hinweis auf die Verpflichtung, unverzüglich alle Änderungen, die die Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung beeinflussen könnten, anzuzeigen, enthalte an erster Stelle die Verpflichtung mitzuteilen, wenn das Kind den Haushalt nicht nur vorübergehend verlasse. Was die beiden Bescheide vom 9.6.1997 angehe, sei in dem einen ausgeführt „Wegfall Haushaltsaufnahme Ihres nichtehelichen Kindes P. zum 31.3.1997“, woraus er zwingend nur habe entnehmen können, dass die Haushaltsaufnahme dieses Kindes bis dahin der entscheidende Gesichtspunkt für den erhöhten Ortszuschlag gewesen sei und dieses Thema, nachdem er die Beendigung der Haushaltsaufnahme mitgeteilt habe, für ihn erledigt sei. Aus dem zweiten Bescheid vom 9.6.1997 habe er nur ersehen können, dass die Grundlage dieses Bescheides seine Eheschließung gewesen sei. Dass eine Erhöhung des Ortszuschlages wegen des Kindes P. überhaupt noch zur Debatte gestanden habe, sei nicht ersichtlich gewesen. Daran ändere nichts, dass er in der Erklärung vom 13.05.1997 das Kind P. mit aufgeführt habe. Dies sei lediglich vollständigkeitshalber geschehen, um alle vorhandenen Kinder aufzulisten. Aus den allgemeinen Hinweisen im Informationsblatt vom Juli 1997 habe er für seine konkrete Situation nichts entnehmen können. Auch der Bescheid vom 3.12.1997 habe an der Situation nichts geändert. Daher habe er davon ausgehen dürfen, dass er seinen Mitteilungsverpflichtungen vollständig nachgekommen sei und keine unrechtmäßigen Besoldungsleistungen erhalte. Der angefochtene Bescheid unterstelle ihm besoldungsrechtliche Kenntnisse, die einem auf das Besoldungsrecht spezialisierten Sachbearbeiter, nicht aber einem Polizeibeamten abverlangt werden könnten. Da eine verschärfte Haftung nicht gegeben sei, könne er sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.2.2011, zugestellt am 24.2.2011, verkürzte der Beklagten den Rückforderungszeitraum um die Monate Oktober und November 2001 und verminderte den Rückforderungsbetrag damit in der Summe auf 27.406,37 Euro. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, der Kläger unterliege der verschärften Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB. Von jedem Beamten sei die Kenntnis zu erwarten, dass es neben dem sog. Verheiratetenanteil im Ortszuschlag/Familienzuschlag kindbezogene Besoldungsleistungen gebe und für leibliche Kinder grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung dieser kindbezogenen Dienstbezüge bestehe. Dass dieses Wissen beim Kläger vorhanden gewesen sei, zeige sich im Schreiben vom 16.9.1992, in dem ausdrücklich die Zahlung des Ortszuschlags für das Kind P. verlangt worden sei, und in der Erklärung zum Ortszuschlag vom 3.11.1992, worin das Kind sowohl in der Rubik „Nur auszufüllen von Ledigen ...“ als auch im Bereich „Angaben zu Kindern, die bei der Berechnung Ihrer Bezüge zu berücksichtigen sind“ aufgeführt worden sei. Auch müsse dem Kläger aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten, seiner beruflichen Ausbildung und langjährigen Berufserfahrung bzw. seiner langjährigen Zugehörigkeit als Polizeibeamter zum öffentlichen Dienst das Wissen zugemutet werden, dass die zwei unterschiedlichen Bescheide vom 6.11.1992 zwei unterschiedliche Besoldungsleistungen beträfen. Er habe zweifelsfrei erkennen können, dass bei der Bewilligung des Ortszuschlages nach § 40 Abs. 2 BBesG 1992 eine andere Besoldungsleistung angesprochen worden sei als bei der Bewilligung des kindbezogenen Ortszuschlages. Einmal sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass ihm der Familienzuschlag der Stufe 2 (Ehegattenanteil) wegen Aufnahme einer anderen Person bewilligt werde; im zweiten Bescheid sei er über die Zahlung des kindbezogenen Ortszuschlags für das ausdrücklich mit Namen genannte Kind P. informiert worden. Im vom Kläger angeführten Bescheid vom 9.6.1997 sei an keiner Stelle die Zahlung des kindbezogenen Orts-/Familienzuschlags für das Kind P. angesprochen bzw. kein Bezug zur Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung für dieses Kind hergestellt worden. Hier sei nur die Einstellung der Zahlung des mit Bescheid vom 6.11.1992 bewilligten Ehegattenanteils ab dem 1.4.1997 wegen Ende der Haushaltsaufnahme mitgeteilt worden. Der Bescheid über die Zahlung des kinderbezogenen Ortszuschlags sei nicht aufgehoben worden. Nicht glaubhaft sei es, wenn der Kläger sich einerseits darauf berufe, der Bescheid vom 4.6.1997 betreffend seine Stiefkinder habe bei ihm die Vorstellung verfestigt, bei der Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung komme es auf die Haushaltsaufnahme an, er aber andererseits nicht bemerkt haben wolle, dass in diesem Bescheid ein anderer Bezügebestandteil betroffen gewesen sei als der „Ehegattenbestandteil“ im Ortszuschlag. Die Kenntnis des Klägers über die Zusammensetzung seiner Dienstbezüge zeige sich an seiner Erklärung zum Ortszuschlag vom 13.5.1997. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass er das Kind P. nur zur Vervollständigung seiner Angaben im Bereich „Angaben zu Kindern, die bei Berechnung ihrer Bezüge zu berücksichtigen sind“ eingetragen habe. Eine summarische Überprüfung seiner Gehaltsmitteilung für Juli 1997 anhand des Merkblattes über die Änderungen des Besoldungsrechts hätte ihm zweifelsfrei gezeigt, dass er für drei und nicht für zwei Kinder den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag erhalte. Dass der Kläger angebe, er habe eine solche Prüfung nicht durchgeführt, sei im Hinblick auf seine Heirat, die Aufnahme der Kinder seiner Ehefrau und die angekündigte Bezügenachzahlung (im Bescheid vom 4.6.1997) als Schutzbehauptung zu werten. Die Anfechtung der Vaterschaft sei eine derart gravierende Änderung in den persönlichen Verhältnissen, dass es einer Mitteilung bzw. zumindest einer Nachfrage beim Beklagten bedurft hätte. Damit habe der Kläger grob fahrlässig gehandelt, weil er seinen Mitteilungs- bzw. Prüfungspflichten nicht nachgekommen sei und/oder bei bestehenden Zweifeln nicht beim Beklagten nachgefragt habe.
Zur Begründung der am 23.3.2011 erhobenen Klage hat der Kläger unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens vorgetragen, mit den Feinheiten der gesetzlichen Regelung des § 40 BBesG 1992 nicht vertraut gewesen zu sein. Im zweiten Bescheid vom 6.11.1992 sei eine Bestimmung des Bundesbesoldungsgesetzes nicht angegeben gewesen; es habe geheißen, ihm werde für sein Kind Ortzuschlag ab Juni 1992 monatlich laufend überwiesen. Er habe nicht erkennen können, dass die Rechtsgrundlage möglicherweise eine andere als im ersten Bescheid vom 6.11.1992 sei. Nicht erkennbar sei für ihn gewesen, dass es sich hier um § 40 Abs. 4 BBesG 1992 gehandelt habe. Dies sei auch aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbar, weil § 40 Abs. 4 BBesG 1992 einen Beamten der Stufe 1 vorausgesetzt habe, während er Beamter der Stufe 2 gewesen sei. Die im Jahr 1997 zugegangenen Bescheide über die Veränderungen seiner Besoldung seien inhaltlich nicht geeignet gewesen, bei ihm das Bewusstsein zu wecken, es könne möglicherweise ein Teil des Ortzuschlages/Familienzuschlages zu Unrecht ausgezahlt sein. Dass er der Überzeugung gewesen sei, überhaupt keine Leistungen mehr für das Kind P. zu erhalten, ergebe sich im Übrigen aus dem Aktenvermerk vom 22.4.2010. Spezielle Kenntnisse im Besoldungsrecht – um solche handele es sich bei den streitgegenständlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Orts-/Familienzuschlag – dürften nicht vorausgesetzt werden. Vielmehr habe der Beklagte durch die Gestaltung der Bescheide ihn in seiner Annahme bestärkt, dass der Orts-/Familienzuschlag für das Kind P. von dessen Aufnahme bzw. Verbleiben in seinem Haushalt abhängig gewesen sei. Da er sich hierzu gegenüber dem Beklagten erklärt habe, sei nach seiner Auffassung dem Urteil des Amtsgerichts St. Wendel keine Bedeutung mehr zugekommen. Soweit der Beklagte argumentiere, dass anlässlich der Bewilligung des kinderbezogenen Familienzuschlags für das leibliche Kind durch Bescheid vom 3.12.1997 für ihn erkennbar gewesen sei, dass für vier und nicht für drei Kinder Familienzuschlag gezahlt werde, sei das Vorbringen nicht nachvollziehbar, weil die entsprechende Mitteilung der Bezüge nicht mehr existiere. Nicht nachvollziehbar sei im Weiteren, weshalb sich aus der Erhöhung ab Januar 2002 oder aus den Verhältnissen im Jahr 2008 ergeben soll, dass er für ein Kind zu viel Zahlung erhalten habe. Die Voraussetzungen einer verschärften Haftung seien daher nicht erfüllt, er könne sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Die entsprechenden Beträge seien im Rahmen der familiären Lebensführung längst verbraucht. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass überzahlte Bezüge zur Verbesserung der allgemeinen Lebenshaltung aufgewandt würden und als verbraucht gälten, wenn sie ein Zehntel der monatlichen Bezüge nicht überstiegen. Die vom Beklagten als monatliche Überzahlung mitgeteilten Beträge hätten ein Zehntel seiner monatlichen Bezüge nicht überschritten hätten.
Der Kläger hat beantragt,
den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 01.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2011 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und ergänzend vorgetragen, dass in den beiden Bescheiden vom 6.11.1992 eindeutig unterschiedliche Besoldungsleistungen angesprochen seien. Diese Erkenntnis sei einem Beamten des gehobenen Dienstes grundsätzlich zuzumuten. Bei Unklarheiten hätte er aufgrund seiner besonderen Pflichten als Beamter bei der Behörde nachfragen müssen. Vom Kläger sei – wie bei jedem Beamten – zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Dienstrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt und Familienzuschlag kenne. Dazu gehöre auch, dass es einen sog. Ehegattenanteil und einen kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag gebe und für leibliche Kinder grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung des kinderbezogenen Anteils bestehe. Merkblätter und Erläuterungen zu seiner Besoldung müssten von ihm sorgfältig gelesen werden. Auch sei ihm zuzumuten, die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen auf Richtigkeit überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Eine erhöhte Sorgfaltspflicht treffe ihn bei Veränderungen von Besoldungsmerkmalen oder besoldungsrelevanten Umständen. Anhand des Merkblatts hätte er feststellen müssen, dass es weiterhin neben dem Ehegattenanteil eine kindbezogene Besoldungsleistung im Ortszuschlag gegeben habe bzw. ab dem 1.7.1997 im Familienzuschlag gebe. Daraus hätte er zwingend den Schluss ziehen müssen, dass der von ihm angeführte Bescheid vom 9.6.1997 über die Einstellung der Zahlung des sog. Ehegattenbestandteils eben nicht den kindbezogenen Ortszuschlag betroffen habe. Bei bestehenden Zweifeln hätten ihn diese Ausführungen zumindest zu einer Nachfrage bei der Behörde veranlassen müssen. Aufgrund des Merkblattes habe er erkennen müssen, dass rückwirkend ab der Geburt des leiblichen Kindes ihm für vier und nicht für drei Kinder kindbezogener Familienzuschlag gezahlt worden sei. Dazu habe es keiner juristischen Kenntnisse sondern einfacher Überlegungen und Nachrechnen bis fünf bedurft. Gleiches gelte für den ab Januar 2002 geleisteten Erhöhungsbeitrag für das dritte und jedes weitere Kind in Höhe von 106,39 Euro. Damals seien dem Kläger 212,78 Euro gezahlt worden. Auch hier sei zu erkennen gewesen, dass er kinderbezogenen Familienzuschlag für ein viertes Kind erhalten habe. Die Besoldungsmitteilung habe den Hinweis: "Einmalbeträge ab dem 3. Kind vorbehaltlich gesetzlicher Regelung“ enthalten. In einer Information zur jährlichen Sonderzahlung für das Jahr 2004 sei auf einen Sonderbeitrag in Höhe von 25,56 Euro je Kind hingewiesen worden. Auch hier wäre mittels einfacher Berechnung durch den Kläger festzustellen gewesen, dass ihm, statt für drei, für vier Kinder diese Sonderzuwendung gezahlt worden sei. Ähnlich verhalte es sich mit den Sonderzahlungen für die Jahre 2007 bis 2009. Ab 1.3.2006 bis Oktober 2008 habe der Kläger für den Stiefsohn keinen kinderbezogenen Familienzuschlag und damit in den Jahren 2006 bis 2008 auch keine Sonderzuwendung erhalten. Wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze sei für die Stieftochter die Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlag ab Oktober 2008 eingestellt und somit ab 2008 auch keine kindbezogene Sonderzuwendung mehr gezahlt worden. Mit Schreiben vom 22.10.2008 habe der Kläger den fehlenden kindbezogenen Familienzuschlag für den Stiefsohn moniert und unter Hinweis auf ein Praktikum und Studium eine Nachzahlung ab dem 1.3.2006 gefordert. Wäre seine Argumentation richtig, hätte ja kein kindbezogener Familienzuschlag gefehlt. Im Januar 2009 sei der fehlende Familienzuschlag und die Sonderzuwendung für den Stiefsohn für die Jahre 2006 bis 2008 (= 3 x 200 Euro = 600 Euro) nachgezahlt worden. Im Dezember 2008 seien dem Beamten bereits Sonderzuwendungen für zwei Kinder gezahlt worden, mit der Nachzahlung also Sonderzuwendung für drei statt nur für zwei Kinder. Im Dezember 2009 seien wiederum die (anteiligen) Sonderzuwendung für den Kläger in Höhe von 400 Euro und für drei Kinder von je 100 Euro gezahlt worden. Zugestanden hätten dem Beamten nach seiner Argumentation aber nur zweimal 100 Euro. Daher sei die Bösgläubigkeit des Klägers von Anfang an zu unterstellen.
Die Beteiligten haben an den Kläger ergangene Gehaltsmitteilungen aus den Jahren 2007 bis 2010 zu den Akten gereicht.
Durch Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Februar 2013 – 2 K 238/11 – wurde der Bescheid des Beklagten vom 1.7.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.2.2011 aufgehoben. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die ihm in der Zeit von Dezember 2001 bis April 2010 für das Kind P. unstreitig zu Unrecht zugeflossenen Erhöhungsbeträge im Orts-/Familienzuschlag in der nicht angegriffenen Höhe von 27.406,37 Euro nicht herausgeben müsse. Er sei insoweit nicht mehr bereichert und könne sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er das Fehlen des rechtlichen Grundes weder positiv gekannt habe, noch der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich gewesen sei, dass er ihn hätte erkennen können. Die Voraussetzung der Offensichtlichkeit des Mangels sei dann erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt habe, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder – mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich sei das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar sei. Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehöre es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Offensichtlichkeit liege vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner individuellen Kenntnisse auffallen müsse, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen könnten. Ihm müsse sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft seien; nicht ausreichend sei, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedürfe. Von jedem Beamten sei danach zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt und Familienzuschlag kenne und nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ihre Berechtigung hin prüfe. Spezielle Kenntnisse im Besoldungsrecht könnten dagegen nur von juristisch vorgebildeten oder mit Besoldungsfragen befassten Beamten erwartet werden. Hervorzuheben sei, dass Unklarheiten oder Zweifel, die zu einer Rückfrage bei der auszahlenden oder anweisenden Stelle Anlass geben könnten, für die Annahme der Offensichtlichkeit allein nicht ausreichten. Zwar sei dem Kläger vorzuhalten, dass er die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung hinsichtlich des Kindes P., bei der es sich ohne Frage um eine gravierende Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen gehandelt habe, dem Beklagten nicht angezeigt habe. Die Kenntnis von der Anzeigepflicht und deren Verletzung sei aber nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis oder dem Kennenmüssen eines Mangels des rechtlichen Grundes für Zahlungen, die nach bzw. infolge unterlassener Anzeige weiter entgegengenommen würden. Auch der Umstand, dass bei Erfüllung der Anzeigepflicht der Mangel des rechtlichen Grundes hätte offensichtlich werden und eine Überzahlung unter Umständen ganz oder teilweise hätte vermieden werden können, führe für sich allein nicht zur verschärften Haftung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SaarBBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB. Entscheidend sei vielmehr, ob der Kläger ohne groben Sorgfaltsverstoß davon habe ausgehen dürfen, dass die Besoldungsleistungen für das Kind P. eingestellt worden seien, nachdem das Kind seinen Haushalt verlassen gehabt habe und deshalb die spätere erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung für die Höhe der kindbezogenen Besoldungsleistungen aus seiner Sicht unerheblich gewesen sei und ob er früher oder später hätte erkennen müssen, dass er entgegen seiner Annahme weiter anteilige Besoldungsleistungen für das Kind erhalte. Von daher gelte zunächst, dass von dem Kläger als Beamten des Polizeivollzugsdienstes, der mit Besoldungsangelegenheiten ersichtlich nicht dienstlich befasst gewesen sei, sowohl in der Zeit zwischen der Haushaltsaufnahme des Kindes P. und der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung (1992 bis 2001) als auch während des gesamten Rückforderungszeitraums (2001 bis 2010) mehr als ein besoldungsrechtliches Grundwissen nicht habe erwartet werden können. Dazu gehöre zwar die Kenntnis von der Existenz eines auf die familiären Verhältnisse bezogenen Ortszuschlags (bzw. später Familienzuschlags), den der Kläger ja aufgrund der Geburt seines vermeintlichen Sohnes auch beantragt habe. Dagegen gehörten die besonderen besoldungsrechtlichen Vorschriften betreffend die Aufnahme eines nichtehelichen leiblichen Kindes in den eigenen Haushalt (§ 40 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 BBesG a.F.) und die entsprechende zweistufige Berechnung des Ortszuschlags nicht zu den Grundprinzipien des Besoldungsrechts, deren Kenntnis auch bei dem Kläger habe vorausgesetzt werden dürfen. Die dem Kläger zugegangenen Bescheide vom 6.11.1992 hätten die Bestandteile, aus denen sich der ihm gewährte Ortszuschlag zusammengesetzt habe, nicht hinreichend verdeutlicht. Zunächst hätten die Bescheide nämlich im „Betreff“ undifferenziert das Wort „Ortszuschlag“ enthalten. In dem einen Bescheid – Blatt 173 der Verwaltungsakte – sei durch Ankreuzen von vorgegebenen Kästchen hervorgehoben, dass dem Kläger gemäß § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 2 BBesG der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlags (Ehegattenbestandteil) in voller Höhe gezahlt werde, und weiter, dass der Ortszuschlag unter der Voraussetzung gezahlt werde, dass er ledig sei, jedoch einer weiteren Person Unterkunft und Unterhalt gewähre, der Unterhalt dieser Person durch eigene Einkünfte und Unterhaltsleistungen von anderer Seite als nicht gedeckt anzusehen sei. In dem anderen Bescheid – Blatt 171 der Verwaltungsakte – heiße es: „Mit der Zahlung des Kindergeldes erhalten Sie auch die kindbezogenen besoldungs- und tarifrechtlichen Leistungen (Kinderanteil im Ortszuschlag, Sozialzuschlag u.ä.). Insoweit verweise ich auf die Mitteilung über Ihre Bezüge, die Ihnen demnächst zugehen wird.“ In diesem Bescheid sei eine Rechtsgrundlage, die dem Kläger den Unterschied zu dem anderen Bescheid hätte verdeutlichen können, nicht angegeben. Die entsprechende Bezügemitteilung liege nicht mehr vor; es könne aber davon ausgegangen werden, dass sie wie üblich zwischen den Bestandteilen des Ortszuschlages nicht differenziert, sondern nur einen Gesamtbetrag ausgewiesen habe, so dass sich dem Kläger auch insoweit nicht habe aufdrängen müssen, dass der Ortszuschlag sich aus zwei rechtlich selbständigen Bestandteilen zusammensetzte. Hinzu komme, dass es in diesem Bescheid unter „12.“ heiße: „Das Kindergeld wird an die Mutter gezahlt“. Diese ausdrückliche Formulierung sei im Zusammenwirken mit dem zuvor zitierten Satz ebenfalls geeignet, beim Kläger die Vorstellung hervorzurufen, dass ihm ein Ortszuschlag nur unter der Voraussetzung zustehe, dass sich das Kind bei ihm und nicht bei der Mutter aufhalte, während die Mutter Kindergeld beziehe, ohne dass das Kind bei ihr lebe. Demnach habe der Kläger auch als Beamter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ursprünglich davon ausgehen dürfen, dass die Haushaltsaufnahme des Kindes für die Gewährung des gesamten Ortszuschlags Voraussetzung sei und habe nicht erkennen müssen, dass ihm Ortszuschlag sowohl aufgrund der Aufnahme einer anderen Person in seinen Haushalt als auch aufgrund des Umstands gezahlt worden sei, dass er nunmehr ein (vermeintlich) leibliches Kind habe, für das Kindergeld gezahlt werde. Nach allem habe es sich dem seinerzeit noch ledigen Kläger entgegen der Auffassung des Beklagten nicht aufdrängen müssen, dass die beiden Bescheide gleichen Datums unterschiedliche Besoldungsbestandteile beträfen, nämlich in der Formulierung des Beklagten den „Verheiratetenzuschlag“ und den „Kindzuschlag“. Seiner Annahme, der Haushaltsaufnahme komme maßgebliche Bedeutung zu, entspreche es, dass der Kläger dann im April 1997 mit handschriftlichem Schreiben den Auszug dieses Kindes zum 31.3.1997 sowie mit Formularerklärung die Aufnahme der minderjährigen Kinder seiner neuen Lebensgefährtin angezeigt hat. Zwar habe der Kläger mit weiterer Formularerklärung vom 13.5.1997 unter der Rubrik „Angaben zu Kindern, die bei Berechnung ihrer Bezüge zu berücksichtigen sind“ neben den beiden Stiefkindern auch das Kind P. angegeben. Daraus lasse sich aber nicht zwingend ableiten, dass es dem Kläger nun ungeachtet des Auszugs dieses Kindes bewusst gewesen sei, auch für dieses Kind anteilige Bezüge zu erhalten. Vielmehr sei seine Erklärung, er habe das Kind, das er seinerzeit noch für sein leibliches gehalten habe, der Vollständigkeit halber angegeben, nachvollziehbar, zumal er in dieser Formularerklärung weitere Angaben zu der Mutter dieses Kindes und der Mutter der Stiefkinder gemacht habe (jeweils hinsichtlich des Kindergeldbezuges und der Berufstätigkeit). In seiner Fehlvorstellung sei der Kläger sodann durch die weiteren Bescheide vom 4.6. und 9.6.1997 eher noch bestärkt worden. Im Bescheid vom 9.6.1997 werde dem Kläger wieder durch entsprechendes Ankreuzen von Kästchen mitgeteilt, ab 1.4.1997 werde ihm gemäß § 40 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 2 BBesG der Ortszuschlag der Stufe 1 gezahlt. Weiter heiße es, der Ortszuschlag werde unter der Voraussetzung gezahlt: „Wegfall Haushaltsaufnahme Ihres nichtehelichen Kindes P. zum 31.03.1997“. Dass der kindbezogene Anteil am Ortszuschlag für dieses Kind weiter gezahlt werde, bleibe unerwähnt. Der weitere Bescheid vom 9.6.1997 betreffe die Zahlung des Ortszuschlags (Ehegattenbestandteil) ab 1.5.1997 im Hinblick auf die im Mai 1997 erfolgte Eheschließung des Klägers, ist also hinsichtlich der Besoldungsleistungen für das in Rede stehende Kind nicht aufschlussreich. Im Bescheid vom 4.6.1997 heiße es, für die Stiefkinder des Klägers werde gemäß § 40 Abs. 3 BBesG der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag ab 1.5.1997 gewährt. Weiter werde der Kläger auf seine Verpflichtung hingewiesen, unverzüglich alle Änderungen anzuzeigen, die die Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung beeinflussen könnten, insbesondere (4. Spiegelstrich), wenn das Kind des Ehegatten („Stiefkind“) seinen Haushalt nicht nur vorübergehend verlasse. Auch dies habe der Kläger so verstehen können, dass die Aufnahme in den eigenen Haushalt generell für kindbezogene Leistungen Voraussetzung sei. Danach und angesichts dessen, dass der Kläger im Juni 1997 in kurzer Zeit drei Bescheide erhalten habe, die einen besoldungsrechtlich nicht einfach gelagerten Sachverhalt beträfen, habe er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht dadurch in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen, dass er weiter davon ausgegangen sei, für das Kind P. keine Besoldungsleistungen mehr zu erhalten. Auch das Formblatt „Information über wesentliche Änderungen des Besoldungsrechts“ vom Juli 1997 sei aufgrund seiner naturgemäß allgemeinen Fassung als solches nicht geeignet, die bei dem Kläger bestehende Fehlvorstellung zu beseitigen. Dies gilt auch für den weiteren Bescheid vom 3.12.1997 über die Erhöhung des Familienzuschlags wegen der Geburt des ehelichen Kindes am 9.11.1997. Dort heiße es, für dieses Kind werde gemäß § 40 Abs. 2 BBesG der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag ab 1.11.1997 gezahlt. Der Familienzuschlag der Stufe 5 werde bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt, solange der Kläger u.a. Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) habe oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder 65 des EStG oder des § 3 oder 4 des BKGG haben würde. Soweit der Beklagte daraus ableite, der Kläger hätte aufgrund der Angabe „Stufe 5“ durch einfaches Nachrechnen erkennen können, dass er Besoldungsleistungen für vier und nicht nur für drei Kinder erhalte, folge dem die Kammer nicht. Die korrekte Subsumtion der familiären Situation des Klägers (verheirateter Beamter, in dessen Haushalt zwei Stiefkinder und ein eheliches leibliches Kind lebten und der zudem – vermeintlich - ein weiteres, nicht in seinem Haushalt lebendes nichteheliches Kind habe) unter § 40 BBesG i.V.m. der Anlage 5 Familienzuschlag zum BBesG erfordere spezielle Kenntnisse des Besoldungsrechts, die bei ihm nicht vorausgesetzt werden könnten. Allein nach dem Wortlaut des Bescheides vom 3.12.1997 habe es sich dem Kläger jedenfalls nicht aufdrängen müssen, dass bei den kindbezogenen Besoldungsleistungen nunmehr vier Kinder berücksichtigt würden. Hier müsse zugunsten des Klägers gesehen werden, dass in dem Bescheid die Anzahl der bei der Berechnung der Stufe 5 berücksichtigten Kinder nicht genannt sei. Damit sei es aber für den Kläger nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, dass nach der Einbeziehung des ehelichen Kindes für insgesamt vier Kinder Familienzuschlag gezahlt worden sei. Schließlich sei für die Kammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Auswertung der zu den Akten gereichten Gehaltsmitteilungen nicht feststellbar, dass der Kläger zu einem Zeitpunkt zwischen 2001 und 2010, also während des Rückforderungszeitraums, die Offensichtlichkeit des Mangels hätte erkennen müssen. Soweit der Beklagte hier zunächst auf den ab Januar 2002 geleisteten Erhöhungsbetrag für das dritte und jedes weitere Kind verweise und geltend mache, die Besoldungsmitteilung habe den Hinweis enthalten: „Einmalbeträge ab dem 3. Kind vorbehaltlich gesetzlicher Regelung“, sei – unabhängig davon, dass diese Besoldungsmitteilung nicht mehr vorliege – zu sehen, dass zu diesem Zeitpunkt jedenfalls drei Kinder (die Stiefkinder und das leibliche Kind) zu berücksichtigen gewesen seien, so dass sich für den Kläger allein aus der Gewährung des „Erhöhungsbetrages“ nicht habe ableiten lassen, dass dieser für vier Kinder gezahlt werde. Soweit der Beklagte auf eine Information zur jährlichen Sonderzahlung für das Jahr 2004 Bezug nehme, in der auf einen Sonderbetrag in Höhe von 25,56 Euro je Kind hingewiesen worden sei, fehle es schon an der entsprechenden Bezügemitteilung, aus der sich für den Kläger ohne weiteres hätte ergeben können, dass vier Kinder berücksichtigt würden. Schließlich ergebe sich auch aus der Gewährung der Sonderzahlungen für die Jahre 2006 bis 2009 keine andere Bewertung. Ausweislich der Bezügemitteilungen Dezember 2006 und 2007 habe der Kläger eine Sonderzahlung von 1.400.- Euro erhalten. Hier seien mithin drei Kinder berücksichtigt worden (3 x 200.- Euro), und zwar das Kind P., die Stieftochter und das leibliche Kind, weil nämlich schon ab 1.3.2006 (materiell zu Unrecht) für den Stiefsohn keine kindbezogenen Besoldungsleistungen mehr gezahlt worden seien. Da der Kläger dies allerdings erst am 21.10.2008 telefonisch erfahren habe (vgl. hierzu sein Schreiben vom 22.10.2008, Blatt 71 der Verwaltungsakten), habe er im Dezember 2006 und 2007 davon ausgehen können, dass die Sonderzahlung sich auf die beiden Stiefkinder und das leibliche Kind bezogen habe. Im Dezember 2008 habe er ausweislich der Bezügemitteilung eine Sonderzahlung über 1.200.- Euro erhalten. Hier seien – nach dem zwischenzeitlichen Ausscheiden der Stieftochter aus dem Bezug kindbezogener Leistungen – das Kind P. und das leibliche Kind berücksichtigt worden. Dies sei für den Kläger aus der Bezügemitteilung aber nicht ersichtlich gewesen, so dass er habe davon ausgehen können, diese Sonderzahlung beziehe sich aufgrund seiner Einwände gegen die Nichtberücksichtigung des Stiefsohnes mit Schreiben vom 22.10.2008 auf das leibliche Kind und wieder auf den Stiefsohn. Die in der Bezügemitteilung Januar 2009 ausgewiesene Sonderzahlung über 600.- Euro habe nach den Erläuterungen des Beklagten die Nachzahlung für den Stiefsohn für die Jahre 2006, 2007 und 2008 beinhaltet. Da diese Aufschlüsselung aber weder aus der Bezüge-mitteilung noch aus sonstigen Begleitschreiben für den Kläger ersichtlich gewesen sei, könne ihm nicht vorgehalten werden, es hätte sich ihm aufgrund eines Vergleichs der Bezügemitteilungen Dezember 2008 und Januar 2009 aufdrängen müssen, dass eine Überzahlung in Höhe von 200.- Euro vorliege und damit ein Kind zu viel berücksichtigt sei. Entsprechendes gelte für die Sonderzahlung im Dezember 2009, die in Höhe von 700.- Euro für den Zeitraum Januar bis Juni 2009 erfolgt sei (Überzahlung von 100.-Euro), wobei die Sonderzahlung ab Juli 2009 in den kindbezogenen Anteil im Familienzuschlag eingearbeitet worden sei.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde dem Beklagten am 4.3.2013 zugestellt. Durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17.12.2013, dem Beklagten zugestellt am 9.1.2014, wurde die Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen.
Mit am 4.2.2014 eingegangenem Schriftsatz führt der Beklagte zur Begründung der Berufung aus, dass eine grobe Fahrlässigkeit in der Regel dann vorliege, wenn der Fehler, der zu Überzahlung geführt habe, etwa durch Nachdenken oder durch logische Schlussfolgerungen hätte bemerkt werden können. Dabei würden vom Beamten im Regelfall zwar keine Spezialkenntnisse im Besoldungsrecht abverlangt. Vorausgesetzt werde aber, dass er die Grundprinzipien des Besoldungsrechts, sein statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung, sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt und Familienzuschlag kenne und deren Berechtigung prüfe. Bei Unklarheiten oder Verständnisproblemen obliege es ihm, sich mit der Besoldungsbehörde in Verbindung zu setzen. Diese seit Jahrzehnten einhellige höchstrichterliche Rechtsprechung habe sich durch das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.4.2012 nicht grundlegend geändert. Die daraus entnommene Passage sei missverständlich und allenfalls ein "obiter dictum", weil sie zur konkreten Rechtsfindung des Einzelfalles nichts beigetrage. Eine sorgfältige Kontrolle der an ihn ergangenen Bescheide und Bezügemitteilungen habe der Kläger offenbar nicht vorgenommen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass sich der Kläger darüber bewusst gewesen sei, dass er hinsichtlich des Kindes P. zwei begünstigende Bescheide über jeweils unterschiedliche Leistungen erhalten habe und nach Mitteilung des Auszuges des Kindes nur eine dieser Leistungen entfallen sei. Es ergebe keinen Sinn, warum der Kläger in der Formularerklärung vom 13.5.1997 das Kind P. unter der Rubrik „Angabe zu Kindern, die bei der Berechnung ihrer Bezüge zu berücksichtigen sind“ angegeben habe, wenn er davon ausgegangen sei, keine Besoldungsleistungen mehr zu erhalten. Zudem habe zum 1.7.1997 eine Änderung im Besoldungsrecht stattgefunden, die die Zusammensetzung des Familienzuschlags betroffen habe und auf die der Kläger durch Zusendung eines Merkblattes aufmerksam gemacht worden sei. In diesem Merkblatt sei aufgeführt, wie sich der Familienzuschlag künftig zusammensetze und welche Beträge je Kind bezahlt würden. Eine simple Addition der Beträge hätte dem Kläger in der Folge gezeigt, dass er den Familienzuschlag für vier Kinder erhalte und nicht lediglich für drei, was nach seinen eigenen Ausführungen zu erwarten gewesen wäre. Auch dies hätte für den Kläger Anlass sein müssen, mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen. Hier sei die Schwelle zwischen „Zweifelhaftigkeit" und "Offensichtlichkeit" bezüglich der rechtmäßigen Zusammensetzung der Bezüge deutlich überschritten. Offensichtlichkeit des Mangels des rechtlichen Grundes bedeute nicht, dass er ungehindert sichtbar sein müsse. Es genüge, wenn eine Tatsache durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung in Erfahrung gebracht werden könne. Daher sei ein Mangel auch dann offensichtlich, wenn er erst durch einfache Rechenoperation oder Schlussfolgerung aus allgemeinen, leicht verständlichen Informationen offen zu Tage trete. Hätte der Kläger das Informationsblatt zu den Änderungen des Besoldungsrechts im Juli 1997 sorgfältig gelesen, hätte er erfahren, dass für einen Ehegatten der Familienzuschlag der Stufe 1 und für jedes Kind eine weitere Stufe gezahlt werde und in welcher Höhe er für Kinder gezahlt werde. Einem gewissenhaften Beamten wäre die Überzahlung durch nur überschlägige Addition und Vergleich mit der Bezügemitteilung aufgefallen. Die allgemeine Fassung des Informationsblattes steht dem nicht im Wege. Zumindest mit dem nachfolgenden Bescheid vom 3.12.1997 über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 5 aufgrund der Geburt des leiblichen Kindes hätte es sich ihm auch ohne tiefergehende Rechtskenntnisse aufdrängen müssen, dass ihm ohne weitere Berücksichtigung des Kindes P. bei vier Familienangehörigen (Ehefrau, zwei Stiefkinder und ein leibliches Kind) nicht mehr als einen Familienzuschlag der Stufe 4 habe zustehen können. Da er aber den Familienzuschlag der Stufe 5 erhalten habe, sei es offensichtlich gewesen, dass er weiterhin für das Kind P. Leistungen erhalte. Dann sei es auch leicht erkennbar gewesen, dass er nach der angefochtenen Vaterschaft für dieses Kind, das auch schon lange nicht mehr in seinem Haushalt gelebt habe, keinen Anspruch auf Familienzuschlag haben könne. Die Überzahlung sei demnach nicht erst durch Nachprüfung gesetzlicher Vorschriften sondern durch einfache Rechenoperationen leicht feststellbar gewesen. Wenn der Kläger den offensichtlichen Mangel nicht bemerkt habe, könne die Ursache dafür nur darin liegen, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen habe. Der Kläger sei nach seinem Vorbringen allenfalls einem Rechtsirrtum unterlegen gewesen, der jedoch entweder durch Sichtung der Besoldungsunterlagen oder durch Erkundigung bei der Behörde umgehend hätte ausgeräumt werden könnten. Das Verwaltungsgericht habe den Kläger davon entbunden, nachvollziehbare Überprüfungen durchzuführen, um seinem eigenen Irrtum durch kritisches Hinterfragen abzuhelfen. Die rechtliche Fehleinschätzung des Klägers, die leibliche Vaterschaft habe auf die Zahlung von Bezügebestandteilen keine Auswirkung gehabt, könne nicht überzeugen und widerspreche im Übrigen der Aktenlage. Im Übrigen sei eine solche rechtliche Fehleinschätzung auch irrelevant. Es obliege dem Beklagten als Besoldungsbehörde zu entscheiden, ob Änderungen in den persönlichen Verhältnissen Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden Bezüge hätten. Es sei immerhin zumindest denkbar gewesen, dass die Beklagte eine Rückzahlung auch für die Vergangenheit hätte in die Wege leiten können. Dies allein hätte schon Grund sein müssen, den Beklagten in Kenntnis zu setzen oder zumindest nachzufragen. Eben weil ein durchschnittlicher Beamter die besoldungsrechtliche Relevanz einer jeden Änderung seiner persönlichen Verhältnissen nicht abschätzen könne, bestünden die von der Rechtsprechung in Ausgestaltung der verfassungsmäßig verankerten beamtenrechtlichen Treuepflicht verlangte umfassende Mitteilungspflicht an die Besoldungsstellen. Das Urteil der Vorinstanz hätte zur Folge, dass sich der Beamte zukünftig hinsichtlich der Frage der Bösgläubigkeit auf bloße Rechtsirrtümer berufen könne. Dies sei angesichts der im Beamtenrecht geltenden Haftungsverschärfung gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht und der im Hinblick auf die fiskalischen Interessen des Dienstherrn den Beamten auferlegten Kontroll- und Mitteilungspflichten völlig systemwidrig. Rechtsirrtümer auf Seiten des Beamten gingen somit, jedenfalls sofern sie sich einigermaßen nachvollziehbar begründen ließen, stets zu Lasten des Dienstherrn und somit des Steuerzahlers.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des aufgrund der Beratung vom 21. Februar 2013 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 2 K 238/11 - die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er teils wiederholend vor, dass sich die ihm im Laufe der Zeit zugestellten Bescheide des Beklagten durch eine große Unübersichtlichkeit und Unverständlichkeit auszeichneten. Insbesondere gehe aus den Bescheiden nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hervor, dass die mit dem Kind P. zusammenhängenden Besoldungsbestandteile die Abstammung des Kindes von ihm und nicht nur die Aufnahme in seinen Haushalt voraussetzten. Im Gegenteil erweckten Gestaltung und Inhalt der Bescheide den Eindruck, dass rechtliche Grundlage der Besoldungsbestandteile die Aufnahme des Kindes in seinen Haushalt gewesen sei. Selbst wenn bei ihm hätten Zweifel aufkommen können oder gar müssen, was ausdrücklich bestritten bleibe, hätte keine Obliegenheit bestanden, bei dem Beklagten nachzufragen. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.4.2012 ausdrücklich klargestellt. Ob die in dieser Entscheidung zusammengefassten Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung in allen Einzelheiten für den damals zu beurteilenden Fall relevant gewesen seien, sei unerheblich. Auch die Änderung des Besoldungsrechts zum 1.7.1997 und das hierzu verteilte Informationsblatt seien nicht geeignet gewesen, seine Vorstellungen zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang sei auch zu sehen, dass bei ihm im Frühjahr 1997 eine Vielzahl von Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen eingetreten sei (Heirat am 9.5.1997, verbunden mit der Aufnahme von zwei Stiefkindern in den Haushalt). Dem Beklagten könne auch nicht darin gefolgt werden, dass eine rechtliche Fehleinschätzung, selbst wenn sie nachvollziehbar wäre, irrelevant sei. Vorliegend gehe es allein um die Frage, ob für ihn eine Haftungsverschärfung anzunehmen sei, weil er grob fahrlässig gehandelt habe, was aus den dargelegten Gründen zu verneinen sei. Auch die weitere These des Beklagten, nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts könnten sich Beamte zukünftig hinsichtlich der Frage der Bösgläubigkeit auf bloße Rechtsirrtümer berufen, sei unzutreffend, weil angesichts der Komplexität des vorliegenden Falles für eine derartige Verallgemeinerung jegliche Grundlage fehle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil der Klage zu Recht stattgegeben, weil der Bescheid des Beklagten vom 1.7.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.2.2011 rechtwidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der Rückforderung der in der Zeit von Dezember 2001 bis April 2010 für das Kind P. gezahlten Erhöhungsbeträge im Orts-/ Familienzuschlag sind die §§ 1 Abs. 2 SBesG, 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit den §§ 812 ff BGB. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, zur Herausgabe verpflichtet. Im vorliegenden Fall wurden dem Kläger in der Zeit von Dezember 2001 bis April 2010 Erhöhungsbeträge im Orts-/ Familienzuschlag, Anteile an Sonderzuwendungen sowie einen Sonderbetrag für das Kind P. ausgezahlt. Diese - in der vermeintlichen Vaterschaft des Klägers gründenden - kindbezogenen Besoldungsbezüge standen diesem nicht zu, da aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts St. Wendel vom 28.9.2001 feststeht, dass dieser nicht der Vater des Kindes P. ist. Damit hat der Kläger die erhöhten Besoldungsbezüge in dem fraglichen Zeitraum ohne Rechtsgrund erlangt.
Die demnach vorliegende Zuvielzahlung in der durch den Widerspruchsbescheid berichtigten Höhe muss der Kläger indessen nicht herausgeben, weil er sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann.
Die Verweisung in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung schließt die Geltung des § 818 Abs. 3 BGB ein. Danach ist die Verpflichtung zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Fallbezogen belaufen sich die monatlichen Überzahlungen nach den Berechnungen des Beklagten auf Beträge zwischen 215,99 Euro und 317,81 Euro und damit auf weniger als 1/10 der dem Kläger im jeweiligen Monat tatsächlich zustehenden Bruttobezüge. Damit kann entsprechend dem Vortrag des Klägers, dem der Beklagte nicht entgegengetreten ist, davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Überzahlungsbeträge im Rahmen der familiären Lebensführung verbraucht hat
OVG Bremen, Urteil vom 9.3.1994 - 2 BA 28/93 -; Schmidt in Plog/Wiedow, Kommentar zum BBesG, § 12 Seite 21; siehe auch Ziffer 12.2.12 der ins Landesrecht überführten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 11.7.1997 (BMI vom 11.7.1997 - D II 3 - 221710/1 -).
Die Einrede der Entreicherung ist nicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit den §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Der Kläger hat nämlich den Mangel des rechtlichen Grundes in Bezug auf die für das Kind P. gezahlten Erhöhungsbeträge im Orts-/ Familienzuschlag zu keinem Zeitpunkt im Zeitraum vom 1.12.2001 bis zum 30.4.2010 gekannt. Für ein solches positives Wissen bestehen keine Anhaltspunkte, wovon auch das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der im Aktenvermerk vom 22.4.2010 niedergelegten Angaben des Klägers und des von diesem bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks ausgegangen ist. Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung vom 4.2.2014 ausführt, der Kläger sei sich im Hinblick darauf, dass er in der Formularerklärung vom 13.5.1997 unter der Rubrik „Angaben zu Kindern, die bei der Berechnung Ihrer Bezüge zu berücksichtigen sind“ das Kind P. angegeben hat, „bewusst“ gewesen, dass er auch nach der Mitteilung des Auszuges des Kindes P. weiterhin Leistungen für dieses Kind erhalte, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Angaben des Klägers in der besagten Formularerklärung lassen keineswegs den zwingenden Schluss darauf zu, dass der Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes der Erhöhungsbeträge kannte.
Der Einrede der Entreicherung steht auch nicht die Regelung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG entgegen. Danach steht der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Der Mangel des rechtlichen Grundes in Bezug auf die für das Kind P. gezahlten Erhöhungsbeträge im Orts-/ Familienzuschlag war nicht so offensichtlich, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen.
Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Offensichtlichkeit des Mangels erfüllt ist, hat das Verwaltungsgericht unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Seiten 15 bis 17 des angefochtenen Urteils dargelegt. Dabei hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme der Offensichtlichkeit es sich dem Beamten aufdrängen muss, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind, und es nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bei der Besoldungsbehörde bedarf
BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 – 2 C 4/11 -, Juris, Rdnr. 11 und - 2 C 15/10 -, Juris, Rdnr. 17; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.9.2012 - 5 LA 233/11 -, Juris, Rdnr. 6; Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 2014, § 12 Rdnr. 23; siehe demgegenüber noch BVerwG, Urteile vom 25.11.1982 – 2 C 14/81 –, Juris, Rdnr. 22, vom 27.1.1987 – 2 C 4/85 –, Juris, Rdnr. 18, vom 28.6.1990 – 6 C 41/88 –, Juris, Rdnr. 18 oder vom 29.4.2004 - 2 A 5/03 –, Juris, Rdnr. 15, wonach der Beamte gehalten ist, sich bei Unklarheiten und Zweifel durch Rückfrage bei der auszahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist; siehe im Weiteren OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.8.2008 – 1 A 182/08 –.
Entgegen der Behauptung des Beklagten sind die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Unbeachtlichkeit bloßer Zweifel und eines Nachfragebedürfnisses keineswegs missverständlich. Zu betonen ist, dass diese Aussagen immerhin in zwei Entscheidungen des Gerichts, wenn auch vom selben Tag, getroffen wurden, sie von Ihrem Inhalt her eindeutig und sie zudem Bestandteil einer zusammenfassenden Darstellung der Beurteilungsgrundsätze sind. Sie können daher auch nicht als bloßes „obiter dictum“ abgetan werden.
Zustimmung verdienen auch die weiteren Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass die dem Kläger vorzuwerfende Verletzung seiner Pflicht zur Anzeige der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung zum Kind P. nicht gleichbedeutend ist mit der Kenntnis oder dem Kennenmüssen des Mangels des rechtlichen Grundes für Zahlungen, die nach oder infolge der unterlassenen Anzeige weiter entgegengenommen worden sind, und auch der Umstand, dass bei Erfüllung der Anzeigepflicht der Mangel des rechtlichen Grundes hätte offensichtlich werden und eine Überzahlung unter Umständen ganz oder teilweise hätte vermieden werden können, für sich alleine nicht zur verschärften Haftung des Klägers nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG in Verbindung mit § 819 Abs. 1 BGB führt
BVerwG, Urteile vom 28.6.1990, wie vor, Rdnr. 17, und vom 27.1.1987, wie vor, Rdnr. 20.
Nach Maßgabe der dargelegten rechtlichen Maßstäbe konnte der Kläger fallbezogen ohne groben Sorgfaltsverstoß davon ausgehen, dass mit seiner Anzeige der Beendigung der Aufnahme des Kindes P. in seinen Haushalt die Besoldungsleistungen für dieses Kind eingestellt worden sind und deshalb die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung für die Höhe der bezogenen Besoldungsleistungen aus seiner Sicht nicht erheblich war. Es musste sich ihm auch zu keinem Zeitpunkt im Überzahlungszeitraum aufdrängen, dass er weiterhin Besoldungsleistungen für das Kind P. bezogen hat.
Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung sind zunächst die beiden Bescheide der damaligen Oberfinanzdirektion vom 6.11.1992, die unter dem nicht näher erläuterten Betreff „Ortszuschlag“ ergangen sind und sich beide auf das Schreiben des Klägers vom 16.9.1992 beziehen, mit dem dieser die Zahlung des Ortszuschlages für sein – vermeintlich – leibliches Kind P. beantragt hatte. In dem einen Bescheid ist durch Ankreuzen von Kästchen mitgeteilt, dass dem Kläger nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 2 BBesG der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgeblichen Ortszuschlages (Ehegattenbestandteil) in voller Höhe gezahlt wird und der Ortszuschlag unter der Voraussetzung gezahlt wird, dass der Kläger ledig ist, jedoch einer anderen Person Unterkunft und Unterhalt gewährt und der Unterhalt dieser Person durch eigene Einkünfte und Unterhaltsleistungen von anderer Seite als nicht gedeckt anzusehen ist. Dabei legt allerdings der Bescheid nicht nachvollziehbar dar, weshalb dem Kläger der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgeblichen Ortszuschlages gewährt wurde. Denn die unbefangene Lektüre der angegebenen Vorschrift - § 40 Abs. 2 BBesG 1992 – legt vielmehr die Annahme nahe, dass die Stufe 2 des Ortszuschlags einschlägig sein müsste, weil die nicht nur vorübergehende Aufnahme einer anderen Person gerade von der in Absatz 2 Nr. 4 bestimmten Fallgruppe erfasst ist. Dagegen ist von der Zuerkennung eines Unterschiedsbetrages zwischen verschiedenen Stufen - sieht man einmal von der hier ersichtlich nicht relevanten Konstellation ab, dass mehrere Anspruchsberechtigte im öffentlichen Dienst tätig oder wegen einer solchen Tätigkeit versorgungsberechtigt sind (§ 40 Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 BBesG 1992) - in § 40 Abs. 4 BBesG 1992 die Rede. Diese Vorschrift betrifft indes den kindbezogenen Ortszuschlag und gilt nur für Beamte der Stufe 1.
In dem zweiten Bescheid vom 6.11.1992 ist im Wesentlichen ausgeführt, dass „Ortszuschlag“ ab Juni 1992 überwiesen wird und der Kläger „mit der Zahlung des Kindergeldes … auch die kindbezogenen besoldungs- oder tarifrechtlichen Leistungen (Kinderanteil im Ortszuschlag, Sozialzuschlag u.ä.)“ erhält. Eine Rechtsgrundlage, die den Unterschied zu dem anderen Bescheid gleichen Datums hätte verdeutlichen können, ist nicht genannt. Auch sind die tatsächlichen Voraussetzungen, auf deren Grundlage dieser Bescheid in Abgrenzung zum anderen Bescheid gleichen Datums beruht, nicht angegeben. Diese lassen sich auch nicht mit der gebotenen Klarheit indirekt aus den angeführten Beispielsfällen entnehmen, die als anzeigepflichtige Änderungen der die Zahlung von Kindergeld beeinflussenden Verhältnisse aufgeführt sind, da diese eine Vielzahl von unterschiedlichen Fallkonstellationen betreffen. Zu Missverständnissen Anlass geben kann auch, dass es in dem Bescheid zunächst formularmäßig heißt, mit der Zahlung des Kindergeldes erhalten Sie auch (!) die kindbezogenen Leistungen, während auf der Seite 2 des Bescheides dann handschriftlich, und damit fallbezogen, erklärt wird, dass das Kindergeld gar nicht an den Kläger, sondern an die Kindesmutter gezahlt wird. Darüber hinaus stehen beide Bescheide beziehungslos nebeneinander und lassen nicht erkennen, wie sich der dem Kläger aus Anlass der Geburt und Aufnahme des vermeintlichen Kindes insgesamt gewährte Ortszuschlag letztlich zusammensetzte und welche Stufe des Ortszuschlages für den Kläger einschlägig war. Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wurde auch in den - inzwischen nicht mehr vorliegenden - Bezügemitteilungen, auf die der Bescheid vom 6.11.1992 ausdrücklich Bezug nimmt, üblicherweise nicht zwischen den Bestandteilen des Ortszuschlags differenziert, sondern lediglich ein Gesamtbetrag ausgewiesen.
Entgegen der Ansicht des Beklagten kann ein zum Verständnis der Bescheide vom 6.11.1992 erforderliches eigenes Wissen des Klägers nicht vorausgesetzt werden. Von jedem Beamten ist zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und wohl auch die ihm zustehenden Zulagen kennt. Dabei gehört beispielsweise zu dem bei jedem Beamten vorauszusetzenden besoldungsrechtlichen Grundwissen, dass der Orts-/Familienzuschlag ausschlaggebend durch den Familienstand bestimmt wird. Von juristisch vorgebildeten oder mit Besoldungsfragen befassten Beamten sind weitergehende Kenntnisse zu erwarten
BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - 2 A 5/03 -, Juris Rdnr. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.1.2009 - 5 LA 273/06 -, Juris, Rdnr. 10; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage, S. 417.
Fallbezogen ist zu beachten, dass der Kläger als Beamter des Polizeivollzugsdienstes weder - jedenfalls bezogen auf das Beamtenbesoldungsrecht - juristisch vorgebildet noch mit Besoldungsangelegenheiten dienstlich befasst war, so dass auch unter Berücksichtigung seiner polizeilichen Ausbildung und Berufserfahrung mehr als besoldungsrechtliches Grundwissen von ihm nicht erwartet werden konnte. Dem Verwaltungsgericht ist daher darin zuzustimmen, dass die besonderen besoldungsrechtlichen Vorschriften betreffend die Aufnahme eines nichtehelichen, vermeintlich leiblichen Kindes in den eigenen Haushalt (§ 40 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 BBesG 1992) und die daraus folgende Berechnung des Ortszuschlages nicht zum Grundwissen des Besoldungsrechts gehört, dessen Kenntnis beim Kläger vorausgesetzt werden durfte.
Vor diesem Hintergrund ist – auch unter Berücksichtigung des vom Beklagten hervorgehobenen Umstandes, dass unter dem 6.11.1992 zwei eigenständige Bescheide ergangen sind und diese die Begriffe „ Ehegattenbestandteil“ und „kindbezogene Leistungen“ ausdrücklich erwähnen – davon auszugehen, dass die besagten Bescheide aus der Sicht eines juristischen Laien die Zusammensetzung des Ortszuschlages nicht in der gebotenen Klarheit zum Ausdruck bringen, zumindest aber der Kläger – zwar objektiv fehlerhaft, aber ohne groben Sorgfaltsverstoß – annehmen konnte, dass die Aufnahme des Kindes P. in seinen Haushalt für die Gewährung des - erhöhten - Ortszuschlages maßgeblich war.
Die im Jahre 1997 in Anknüpfung an Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen ergangenen Bescheide sind nicht geeignet, die (Fehl-) Vorstellung des Klägers aufzuklären, vielmehr durfte sich der Kläger in seiner unzutreffenden Auffassung über die Maßgeblichkeit der Aufnahme des Kindes P. in seinen Haushalt angesichts des unklaren und missverständlichen Inhalts der nachfolgenden Bescheide geradezu bestätigt sehen.
Mit Bescheid vom 4.6.1997 wurde der Kläger davon in Kenntnis gesetzt, dass für seine beiden Stiefkinder gemäß § 40 Abs. 3 BBesG der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag ab dem 1.5.1997 gewährt wird. Auch in diesem Bescheid wird aus der Sicht eines über keine vertieften Kenntnisse des Besoldungsrechts verfügenden Lesers nicht näher erläutert, weshalb die angegebene Vorschrift einschlägig ist. Denn die bis zum 30.6.1997 gültige Regelung in § 40 Abs. 3 BBesG 1996 setzt einen Beamten der Stufe 2 voraus. Einen diese Stufe zuerkennenden Bescheid hat der Kläger indes zu keinem Zeitpunkt erhalten. Darüber hinaus ist in dem Bescheid vom 4.6.1997 als anzeigepflichtige, weil die Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung beeinflussende Änderung an erster Stelle genannt, dass „das Kind Ihren Haushalt nicht nur vorübergehend verlässt". Durch diese Ausführungen konnte der Eindruck entstehen, dass auch der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag die Aufnahme des Kindes in den Haushalt erfordert. Dass die Gewährung des kinderbezogenen Anteils für das Kind des Ehegatten – und nur bei diesem – gemäß § 40 Abs. 3 BBesG 1996 in Verbindung mit den §§ 3 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 2 BKGG die Aufnahme des Kindes in den Haushalt voraussetzt, gehört nicht zu den Grundprinzipien des Besoldungsrechts und musste sich dem Kläger nicht aufdrängen.
In dem Bescheid vom 9.6.1997, der ausdrücklich als Reaktion auf die Anzeige des Klägers über die Beendigung der Aufnahme des Kindes P. ergangen ist, wird diesem durch entsprechendes Ankreuzen von Kästchen mitgeteilt, dass ihm ab dem 1.4.1997 gemäß § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 BBesG der Ortszuschlag nach der Stufe 1 gezahlt werde, und der Ortszuschlag unter der Voraussetzung gezahlt werde: "Wegfall Haushaltsaufnahme ihres nichtehelichen Kindes P... zum 31.3.97“. Zur Stufe 1 gehörten nach der damaligen Rechtslage - § 40 Abs. 1 BBesG 1996 - die ledigen und die geschiedenen Beamten, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist. Dass durch diesen Bescheid allein der Ehegattenbestandteil weggefallen ist, ergibt sich aus dem Bescheid nicht. Auch ist nicht erwähnt, dass der kinderbezogene Anteil des Ortszuschlages für dieses Kind weiter gezahlt wird. Demnach konnte die nicht näher erläuterte Festsetzung des Ortszuschlags auf die Stufe 1 den Eindruck erwecken, dass aufgrund des Wegfalls der Aufnahme des Kindes P. in den Haushalt der Ortszuschlag insgesamt auf die unterste Stufe festgesetzt wurde. Darüber hinaus hat der Umstand, dass der auf das Ausscheiden des Kindes P. aus dem Haushalt reagierende Bescheid vom 9.6.1997 erst nach dem die Aufnahme der Stiefkinder berücksichtigenden Bescheid vom 4.6.1997 erlassen wurde, ebenfalls zur Unübersichtlichkeit der Regelungen über die kindbezogenen Besoldungsbestandteile für die Zeit nach dem 1.5.1997 beigetragen.
Der weitere Bescheid vom 9.6.1997 betrifft allein die Zahlung des Ortszuschlages (Ehegattenbestandteil) ab dem 1.5.1997 aufgrund der im Mai 1997 erfolgten Eheschließung des Klägers und ist daher hinsichtlich der Besoldungsleistungen für das Kind P. nicht aufschlussreich. Allerdings führt auch dieser Bescheid nicht näher aus, weshalb dem Kläger ungeachtet der angegebenen Vorschrift gemäß § 40 Abs. 2 BBesG 1996, die die Einordnung in die Stufe 2 bestimmt, lediglich der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgeblichen Ortszuschlages gewährt wurde.
Schließlich ist dem Kläger im Bescheid vom 3.12.1997 für das leibliche eheliche Kind gemäß § 40 Abs. 2 BBesG 1997 der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag ab dem 1.11.1997 bewilligt worden. Auch in diesen Bescheid ist als anzeigepflichtige Änderung, die die Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung beeinflussen könnte, an erster Stelle aufgeführt, dass „das Kind Ihren Haushalt nicht nur vorübergehend verlässt“. Diese Belehrung ist fehlerhaft, weil bei einem leiblichen Kind die Aufnahme in den Haushalt nicht Voraussetzung für die Gewährung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag ist. Auch diese - sogar unzutreffende – Formulierung im Bescheid vom 3.12.1997 musste den Kläger in seiner Vorstellung bestärken, dass die Gewährung des kinderbezogenen Anteils selbst bei leiblichen Kindern von der Aufnahme in den Haushalt abhängt. Nichts anderes konnte daher aus Sicht des Klägers für das nach seiner damaligen Überzeugung leibliche Kind P. gegolten haben.
Zutreffend weist der Beklagte im Weiteren zwar darauf hin, dass der Kläger in der Formularerklärung vom 13.5.1997 unter der Rubrik „Angaben zu Kindern, die bei Berechnung ihrer Bezüge zu berücksichtigen sind“ neben den beiden Stiefkindern auch das Kind P. angegeben hat. Dieser Erklärung kann allerdings keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, weil sich daraus nicht zwingend ergibt, dass es dem Kläger trotz des Auszugs dieses Kindes aus seinem Haushalt bewusst war, auch für dieses Kind weiter anteilige Bezüge zu erhalten. Vielmehr ist seine Erklärung, dass er das Kind P., das er damals noch für sein leibliches Kind gehalten hat, lediglich der Vollständigkeit halber angegeben hat, durchaus nachvollziehbar, zumal er in dieser Formularerklärung auch weitere Angaben zu der Mutter dieses Kindes und der Mutter seiner Stiefkinder jeweils hinsichtlich des Kindergeldbezuges und der Berufstätigkeit gemacht hat.
Der Vorstellung des Klägers über die Maßgeblichkeit der Aufnahme des Kindes P. in seinen Haushalt kann der Beklagte auch nicht mit Erfolg das Formblatt "Information über wesentliche Änderungen des Besoldungsrechts" vom Juli 1997 entgegenhalten, dessen Zugang der Kläger nicht bestreitet. Dieses Informationsblatt enthält lediglich allgemeine Ausführungen darüber, dass der bisherige Ortszuschlag durch den Familienzuschlag ersetzt wird und sich aufgrund der Einarbeitung der bisherigen Stufe 1 des Ortszuschlages in das Grundgehalt die Stufen des Ortszuschlages bzw. jetzt des Familienzuschlags verändern. Zu der hier in Rede stehenden Fragestellung, ob der Kläger davon ausgehen durfte, dass die Haushaltsaufnahme des Kindes die maßgebliche Grundlage für die Gewährung des Ortszuschlages war, ergibt sich aus diesem Formblatt unmittelbar nichts. Nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang auch das Argument des Beklagten, dass das Informationsblatt die Beträge für zu berücksichtigende Kinder im Einzelnen angebe und der Kläger daher die Überzahlung durch überschlägige Berechnung habe ermitteln können. Abgesehen davon, dass der kinderbezogene Besoldungsanteil in den Bezügemitteilungen nicht getrennt ausgewiesen war, musste sich dem Kläger, der sich keiner Überzahlung bewusst war, die Berücksichtigung des Kindes P. nicht aufgrund der mitgeteilten Beträge aufdrängen.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass in dem - die Gewährung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag für das leibliche eheliche Kind betreffenden - Bescheid vom 3.12.1997 dem Kläger ergänzend mitgeteilt worden ist, dass der Familienzuschlag der Stufe 5 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werde, solange der Kläger Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz habe oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG haben würde. Insoweit weist das Verwaltungsgericht mit Recht darauf hin, dass in dem besagten Bescheid die Anzahl der bei der Berechnung der Stufe 5 berücksichtigten Kinder nicht genannt ist und die angegebene Stufe des Familienzuschlags auch sonst nicht näher erläutert wird. Zudem ist zu beachten, dass in den vorangegangenen Bescheiden – ausgenommen allein der Bescheid vom 9.6.1997 betreffend den Auszug des Kindes P. - die jeweils erreichte Stufe des Orts-/Familienzuschlags dem Kläger nicht mitgeteilt worden ist, so dass dieser sich auch über den jeweiligen Verlauf der Einstufungen kein Bild machen konnte. Von daher musste es sich dem Kläger nicht aufdrängen, dass er nach der Einbeziehung des leiblichen ehelichen Kindes auch noch für das vermeintliche Kind P. Familienzuschlag erhält.
Nach alledem muss insgesamt gesehen werden, dass der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einfach gelagert sondern dadurch geprägt ist, dass in den persönlichen Verhältnissen des Klägers, im Jahre 1997 innerhalb recht kurzer Zeit, mehrere für die Gewährung des Orts-/Familienzuschlags relevante Änderungen eingetreten sind, über die ihm Bescheide mit - aus Sicht eines nicht über Detailkenntnisse des Besoldungsrechts verfügenden Beamten - unverständlichen und zum Teil sogar irreführenden Inhalten zugegangen sind, und darüber hinaus zum 1.7.1997 die Bestimmungen des bisherigen Ortszuschlagsrecht grundlegend durch die Einführung des Familienzuschlages reformiert wurden. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Kläger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dadurch in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat, dass er im Zeitpunkt der erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft hinsichtlich des Kindes P. weiter davon ausgegangen ist, für dieses Kind keine Besoldungsleistungen zu erhalten, und er daher die Vaterschaftsanfechtung in Bezug auf seine Bezüge nicht als erheblich erachtet und nicht angezeigt hat.
Im Weiteren musste sich dem Kläger der Mangel des rechtlichen Grundes nicht während des Überzahlungszeitraums aufdrängen. Dies hat das Verwaltungsgericht auf den Seiten 21 (unten) bis 23 des angefochtenen Urteils unter Auswertung der zu den Akten gereichten Gehaltsmitteilungen und eingehender Würdigung des Sachvortrags des Beklagten überzeugend dargelegt. Da der Beklagte dem nicht entgegengetreten ist, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.
Auch dem weiteren Vorbringen des Beklagten, die rechtliche Fehleinschätzung des Klägers sei als bloßer Rechtsirrtum völlig irrelevant, der Kläger hätte die Behörde schon deshalb in Kenntnis setzen müssen, weil ein durchschnittlicher Beamter nicht jede Änderung seiner persönlichen Verhältnissen bezüglich ihrer besoldungsrechtlichen Relevanz abschätzen könne und es daher der Besoldungsbehörde obliege zu entscheiden, ob die Änderungen Auswirkungen auf die Höhe der Bezüge haben, kann nicht gefolgt werden. Für die Frage, ob der Empfänger der Überzahlung den Mangel des rechtlichen Grundes hätte erkennen müssen, ist es unerheblich, ob er einem Tatsachen- oder einem Rechtsirrtum unterliegt. Vielmehr kommt es fallbezogen entscheidend darauf an, ob es sich dem Kläger aufdrängen musste, dass er nach dem von ihm im Übrigen korrekt angezeigten Auszug des Kindes P. aus seiner Wohnung weiterhin die kindbezogenen Besoldungsanteile für dieses Kind erhalten hat, was nicht der Fall ist. Ebenso wenig bedarf es vorliegend einer Prüfung, ob unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Anzeigepflicht ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen den Kläger gegeben ist. Denn der Beklagte hat mit den angegriffenen Bescheiden einen solchen Anspruch eindeutig nicht geltend gemacht. Eine Haftung des Klägers wegen schuldhafter Pflichtverletzung ist deshalb nicht Gegenstand des Rechtsstreits
BVerwG, Urteil vom 27.1.1987, wie vor, Rdnr. 21.
Hat sich der Kläger demnach zu Recht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten und können daher keinen Bestand haben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
Beschluss
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG auf 27.406,37 Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil der Klage zu Recht stattgegeben, weil der Bescheid des Beklagten vom 1.7.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.2.2011 rechtwidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der Rückforderung der in der Zeit von Dezember 2001 bis April 2010 für das Kind P. gezahlten Erhöhungsbeträge im Orts-/ Familienzuschlag sind die §§ 1 Abs. 2 SBesG, 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit den §§ 812 ff BGB. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, zur Herausgabe verpflichtet. Im vorliegenden Fall wurden dem Kläger in der Zeit von Dezember 2001 bis April 2010 Erhöhungsbeträge im Orts-/ Familienzuschlag, Anteile an Sonderzuwendungen sowie einen Sonderbetrag für das Kind P. ausgezahlt. Diese - in der vermeintlichen Vaterschaft des Klägers gründenden - kindbezogenen Besoldungsbezüge standen diesem nicht zu, da aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts St. Wendel vom 28.9.2001 feststeht, dass dieser nicht der Vater des Kindes P. ist. Damit hat der Kläger die erhöhten Besoldungsbezüge in dem fraglichen Zeitraum ohne Rechtsgrund erlangt.
Die demnach vorliegende Zuvielzahlung in der durch den Widerspruchsbescheid berichtigten Höhe muss der Kläger indessen nicht herausgeben, weil er sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann.
Die Verweisung in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung schließt die Geltung des § 818 Abs. 3 BGB ein. Danach ist die Verpflichtung zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Fallbezogen belaufen sich die monatlichen Überzahlungen nach den Berechnungen des Beklagten auf Beträge zwischen 215,99 Euro und 317,81 Euro und damit auf weniger als 1/10 der dem Kläger im jeweiligen Monat tatsächlich zustehenden Bruttobezüge. Damit kann entsprechend dem Vortrag des Klägers, dem der Beklagte nicht entgegengetreten ist, davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Überzahlungsbeträge im Rahmen der familiären Lebensführung verbraucht hat
OVG Bremen, Urteil vom 9.3.1994 - 2 BA 28/93 -; Schmidt in Plog/Wiedow, Kommentar zum BBesG, § 12 Seite 21; siehe auch Ziffer 12.2.12 der ins Landesrecht überführten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 11.7.1997 (BMI vom 11.7.1997 - D II 3 - 221710/1 -).
Die Einrede der Entreicherung ist nicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit den §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Der Kläger hat nämlich den Mangel des rechtlichen Grundes in Bezug auf die für das Kind P. gezahlten Erhöhungsbeträge im Orts-/ Familienzuschlag zu keinem Zeitpunkt im Zeitraum vom 1.12.2001 bis zum 30.4.2010 gekannt. Für ein solches positives Wissen bestehen keine Anhaltspunkte, wovon auch das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der im Aktenvermerk vom 22.4.2010 niedergelegten Angaben des Klägers und des von diesem bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks ausgegangen ist. Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung vom 4.2.2014 ausführt, der Kläger sei sich im Hinblick darauf, dass er in der Formularerklärung vom 13.5.1997 unter der Rubrik „Angaben zu Kindern, die bei der Berechnung Ihrer Bezüge zu berücksichtigen sind“ das Kind P. angegeben hat, „bewusst“ gewesen, dass er auch nach der Mitteilung des Auszuges des Kindes P. weiterhin Leistungen für dieses Kind erhalte, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Angaben des Klägers in der besagten Formularerklärung lassen keineswegs den zwingenden Schluss darauf zu, dass der Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes der Erhöhungsbeträge kannte.
Der Einrede der Entreicherung steht auch nicht die Regelung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG entgegen. Danach steht der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Der Mangel des rechtlichen Grundes in Bezug auf die für das Kind P. gezahlten Erhöhungsbeträge im Orts-/ Familienzuschlag war nicht so offensichtlich, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen.
Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Offensichtlichkeit des Mangels erfüllt ist, hat das Verwaltungsgericht unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Seiten 15 bis 17 des angefochtenen Urteils dargelegt. Dabei hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme der Offensichtlichkeit es sich dem Beamten aufdrängen muss, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind, und es nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bei der Besoldungsbehörde bedarf
BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 – 2 C 4/11 -, Juris, Rdnr. 11 und - 2 C 15/10 -, Juris, Rdnr. 17; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.9.2012 - 5 LA 233/11 -, Juris, Rdnr. 6; Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 2014, § 12 Rdnr. 23; siehe demgegenüber noch BVerwG, Urteile vom 25.11.1982 – 2 C 14/81 –, Juris, Rdnr. 22, vom 27.1.1987 – 2 C 4/85 –, Juris, Rdnr. 18, vom 28.6.1990 – 6 C 41/88 –, Juris, Rdnr. 18 oder vom 29.4.2004 - 2 A 5/03 –, Juris, Rdnr. 15, wonach der Beamte gehalten ist, sich bei Unklarheiten und Zweifel durch Rückfrage bei der auszahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist; siehe im Weiteren OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.8.2008 – 1 A 182/08 –.
Entgegen der Behauptung des Beklagten sind die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Unbeachtlichkeit bloßer Zweifel und eines Nachfragebedürfnisses keineswegs missverständlich. Zu betonen ist, dass diese Aussagen immerhin in zwei Entscheidungen des Gerichts, wenn auch vom selben Tag, getroffen wurden, sie von Ihrem Inhalt her eindeutig und sie zudem Bestandteil einer zusammenfassenden Darstellung der Beurteilungsgrundsätze sind. Sie können daher auch nicht als bloßes „obiter dictum“ abgetan werden.
Zustimmung verdienen auch die weiteren Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass die dem Kläger vorzuwerfende Verletzung seiner Pflicht zur Anzeige der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung zum Kind P. nicht gleichbedeutend ist mit der Kenntnis oder dem Kennenmüssen des Mangels des rechtlichen Grundes für Zahlungen, die nach oder infolge der unterlassenen Anzeige weiter entgegengenommen worden sind, und auch der Umstand, dass bei Erfüllung der Anzeigepflicht der Mangel des rechtlichen Grundes hätte offensichtlich werden und eine Überzahlung unter Umständen ganz oder teilweise hätte vermieden werden können, für sich alleine nicht zur verschärften Haftung des Klägers nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG in Verbindung mit § 819 Abs. 1 BGB führt
BVerwG, Urteile vom 28.6.1990, wie vor, Rdnr. 17, und vom 27.1.1987, wie vor, Rdnr. 20.
Nach Maßgabe der dargelegten rechtlichen Maßstäbe konnte der Kläger fallbezogen ohne groben Sorgfaltsverstoß davon ausgehen, dass mit seiner Anzeige der Beendigung der Aufnahme des Kindes P. in seinen Haushalt die Besoldungsleistungen für dieses Kind eingestellt worden sind und deshalb die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung für die Höhe der bezogenen Besoldungsleistungen aus seiner Sicht nicht erheblich war. Es musste sich ihm auch zu keinem Zeitpunkt im Überzahlungszeitraum aufdrängen, dass er weiterhin Besoldungsleistungen für das Kind P. bezogen hat.
Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung sind zunächst die beiden Bescheide der damaligen Oberfinanzdirektion vom 6.11.1992, die unter dem nicht näher erläuterten Betreff „Ortszuschlag“ ergangen sind und sich beide auf das Schreiben des Klägers vom 16.9.1992 beziehen, mit dem dieser die Zahlung des Ortszuschlages für sein – vermeintlich – leibliches Kind P. beantragt hatte. In dem einen Bescheid ist durch Ankreuzen von Kästchen mitgeteilt, dass dem Kläger nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 2 BBesG der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgeblichen Ortszuschlages (Ehegattenbestandteil) in voller Höhe gezahlt wird und der Ortszuschlag unter der Voraussetzung gezahlt wird, dass der Kläger ledig ist, jedoch einer anderen Person Unterkunft und Unterhalt gewährt und der Unterhalt dieser Person durch eigene Einkünfte und Unterhaltsleistungen von anderer Seite als nicht gedeckt anzusehen ist. Dabei legt allerdings der Bescheid nicht nachvollziehbar dar, weshalb dem Kläger der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgeblichen Ortszuschlages gewährt wurde. Denn die unbefangene Lektüre der angegebenen Vorschrift - § 40 Abs. 2 BBesG 1992 – legt vielmehr die Annahme nahe, dass die Stufe 2 des Ortszuschlags einschlägig sein müsste, weil die nicht nur vorübergehende Aufnahme einer anderen Person gerade von der in Absatz 2 Nr. 4 bestimmten Fallgruppe erfasst ist. Dagegen ist von der Zuerkennung eines Unterschiedsbetrages zwischen verschiedenen Stufen - sieht man einmal von der hier ersichtlich nicht relevanten Konstellation ab, dass mehrere Anspruchsberechtigte im öffentlichen Dienst tätig oder wegen einer solchen Tätigkeit versorgungsberechtigt sind (§ 40 Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 BBesG 1992) - in § 40 Abs. 4 BBesG 1992 die Rede. Diese Vorschrift betrifft indes den kindbezogenen Ortszuschlag und gilt nur für Beamte der Stufe 1.
In dem zweiten Bescheid vom 6.11.1992 ist im Wesentlichen ausgeführt, dass „Ortszuschlag“ ab Juni 1992 überwiesen wird und der Kläger „mit der Zahlung des Kindergeldes … auch die kindbezogenen besoldungs- oder tarifrechtlichen Leistungen (Kinderanteil im Ortszuschlag, Sozialzuschlag u.ä.)“ erhält. Eine Rechtsgrundlage, die den Unterschied zu dem anderen Bescheid gleichen Datums hätte verdeutlichen können, ist nicht genannt. Auch sind die tatsächlichen Voraussetzungen, auf deren Grundlage dieser Bescheid in Abgrenzung zum anderen Bescheid gleichen Datums beruht, nicht angegeben. Diese lassen sich auch nicht mit der gebotenen Klarheit indirekt aus den angeführten Beispielsfällen entnehmen, die als anzeigepflichtige Änderungen der die Zahlung von Kindergeld beeinflussenden Verhältnisse aufgeführt sind, da diese eine Vielzahl von unterschiedlichen Fallkonstellationen betreffen. Zu Missverständnissen Anlass geben kann auch, dass es in dem Bescheid zunächst formularmäßig heißt, mit der Zahlung des Kindergeldes erhalten Sie auch (!) die kindbezogenen Leistungen, während auf der Seite 2 des Bescheides dann handschriftlich, und damit fallbezogen, erklärt wird, dass das Kindergeld gar nicht an den Kläger, sondern an die Kindesmutter gezahlt wird. Darüber hinaus stehen beide Bescheide beziehungslos nebeneinander und lassen nicht erkennen, wie sich der dem Kläger aus Anlass der Geburt und Aufnahme des vermeintlichen Kindes insgesamt gewährte Ortszuschlag letztlich zusammensetzte und welche Stufe des Ortszuschlages für den Kläger einschlägig war. Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wurde auch in den - inzwischen nicht mehr vorliegenden - Bezügemitteilungen, auf die der Bescheid vom 6.11.1992 ausdrücklich Bezug nimmt, üblicherweise nicht zwischen den Bestandteilen des Ortszuschlags differenziert, sondern lediglich ein Gesamtbetrag ausgewiesen.
Entgegen der Ansicht des Beklagten kann ein zum Verständnis der Bescheide vom 6.11.1992 erforderliches eigenes Wissen des Klägers nicht vorausgesetzt werden. Von jedem Beamten ist zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und wohl auch die ihm zustehenden Zulagen kennt. Dabei gehört beispielsweise zu dem bei jedem Beamten vorauszusetzenden besoldungsrechtlichen Grundwissen, dass der Orts-/Familienzuschlag ausschlaggebend durch den Familienstand bestimmt wird. Von juristisch vorgebildeten oder mit Besoldungsfragen befassten Beamten sind weitergehende Kenntnisse zu erwarten
BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - 2 A 5/03 -, Juris Rdnr. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.1.2009 - 5 LA 273/06 -, Juris, Rdnr. 10; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage, S. 417.
Fallbezogen ist zu beachten, dass der Kläger als Beamter des Polizeivollzugsdienstes weder - jedenfalls bezogen auf das Beamtenbesoldungsrecht - juristisch vorgebildet noch mit Besoldungsangelegenheiten dienstlich befasst war, so dass auch unter Berücksichtigung seiner polizeilichen Ausbildung und Berufserfahrung mehr als besoldungsrechtliches Grundwissen von ihm nicht erwartet werden konnte. Dem Verwaltungsgericht ist daher darin zuzustimmen, dass die besonderen besoldungsrechtlichen Vorschriften betreffend die Aufnahme eines nichtehelichen, vermeintlich leiblichen Kindes in den eigenen Haushalt (§ 40 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 BBesG 1992) und die daraus folgende Berechnung des Ortszuschlages nicht zum Grundwissen des Besoldungsrechts gehört, dessen Kenntnis beim Kläger vorausgesetzt werden durfte.
Vor diesem Hintergrund ist – auch unter Berücksichtigung des vom Beklagten hervorgehobenen Umstandes, dass unter dem 6.11.1992 zwei eigenständige Bescheide ergangen sind und diese die Begriffe „ Ehegattenbestandteil“ und „kindbezogene Leistungen“ ausdrücklich erwähnen – davon auszugehen, dass die besagten Bescheide aus der Sicht eines juristischen Laien die Zusammensetzung des Ortszuschlages nicht in der gebotenen Klarheit zum Ausdruck bringen, zumindest aber der Kläger – zwar objektiv fehlerhaft, aber ohne groben Sorgfaltsverstoß – annehmen konnte, dass die Aufnahme des Kindes P. in seinen Haushalt für die Gewährung des - erhöhten - Ortszuschlages maßgeblich war.
Die im Jahre 1997 in Anknüpfung an Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen ergangenen Bescheide sind nicht geeignet, die (Fehl-) Vorstellung des Klägers aufzuklären, vielmehr durfte sich der Kläger in seiner unzutreffenden Auffassung über die Maßgeblichkeit der Aufnahme des Kindes P. in seinen Haushalt angesichts des unklaren und missverständlichen Inhalts der nachfolgenden Bescheide geradezu bestätigt sehen.
Mit Bescheid vom 4.6.1997 wurde der Kläger davon in Kenntnis gesetzt, dass für seine beiden Stiefkinder gemäß § 40 Abs. 3 BBesG der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag ab dem 1.5.1997 gewährt wird. Auch in diesem Bescheid wird aus der Sicht eines über keine vertieften Kenntnisse des Besoldungsrechts verfügenden Lesers nicht näher erläutert, weshalb die angegebene Vorschrift einschlägig ist. Denn die bis zum 30.6.1997 gültige Regelung in § 40 Abs. 3 BBesG 1996 setzt einen Beamten der Stufe 2 voraus. Einen diese Stufe zuerkennenden Bescheid hat der Kläger indes zu keinem Zeitpunkt erhalten. Darüber hinaus ist in dem Bescheid vom 4.6.1997 als anzeigepflichtige, weil die Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung beeinflussende Änderung an erster Stelle genannt, dass „das Kind Ihren Haushalt nicht nur vorübergehend verlässt". Durch diese Ausführungen konnte der Eindruck entstehen, dass auch der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag die Aufnahme des Kindes in den Haushalt erfordert. Dass die Gewährung des kinderbezogenen Anteils für das Kind des Ehegatten – und nur bei diesem – gemäß § 40 Abs. 3 BBesG 1996 in Verbindung mit den §§ 3 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 2 BKGG die Aufnahme des Kindes in den Haushalt voraussetzt, gehört nicht zu den Grundprinzipien des Besoldungsrechts und musste sich dem Kläger nicht aufdrängen.
In dem Bescheid vom 9.6.1997, der ausdrücklich als Reaktion auf die Anzeige des Klägers über die Beendigung der Aufnahme des Kindes P. ergangen ist, wird diesem durch entsprechendes Ankreuzen von Kästchen mitgeteilt, dass ihm ab dem 1.4.1997 gemäß § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 BBesG der Ortszuschlag nach der Stufe 1 gezahlt werde, und der Ortszuschlag unter der Voraussetzung gezahlt werde: "Wegfall Haushaltsaufnahme ihres nichtehelichen Kindes P... zum 31.3.97“. Zur Stufe 1 gehörten nach der damaligen Rechtslage - § 40 Abs. 1 BBesG 1996 - die ledigen und die geschiedenen Beamten, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist. Dass durch diesen Bescheid allein der Ehegattenbestandteil weggefallen ist, ergibt sich aus dem Bescheid nicht. Auch ist nicht erwähnt, dass der kinderbezogene Anteil des Ortszuschlages für dieses Kind weiter gezahlt wird. Demnach konnte die nicht näher erläuterte Festsetzung des Ortszuschlags auf die Stufe 1 den Eindruck erwecken, dass aufgrund des Wegfalls der Aufnahme des Kindes P. in den Haushalt der Ortszuschlag insgesamt auf die unterste Stufe festgesetzt wurde. Darüber hinaus hat der Umstand, dass der auf das Ausscheiden des Kindes P. aus dem Haushalt reagierende Bescheid vom 9.6.1997 erst nach dem die Aufnahme der Stiefkinder berücksichtigenden Bescheid vom 4.6.1997 erlassen wurde, ebenfalls zur Unübersichtlichkeit der Regelungen über die kindbezogenen Besoldungsbestandteile für die Zeit nach dem 1.5.1997 beigetragen.
Der weitere Bescheid vom 9.6.1997 betrifft allein die Zahlung des Ortszuschlages (Ehegattenbestandteil) ab dem 1.5.1997 aufgrund der im Mai 1997 erfolgten Eheschließung des Klägers und ist daher hinsichtlich der Besoldungsleistungen für das Kind P. nicht aufschlussreich. Allerdings führt auch dieser Bescheid nicht näher aus, weshalb dem Kläger ungeachtet der angegebenen Vorschrift gemäß § 40 Abs. 2 BBesG 1996, die die Einordnung in die Stufe 2 bestimmt, lediglich der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgeblichen Ortszuschlages gewährt wurde.
Schließlich ist dem Kläger im Bescheid vom 3.12.1997 für das leibliche eheliche Kind gemäß § 40 Abs. 2 BBesG 1997 der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag ab dem 1.11.1997 bewilligt worden. Auch in diesen Bescheid ist als anzeigepflichtige Änderung, die die Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung beeinflussen könnte, an erster Stelle aufgeführt, dass „das Kind Ihren Haushalt nicht nur vorübergehend verlässt“. Diese Belehrung ist fehlerhaft, weil bei einem leiblichen Kind die Aufnahme in den Haushalt nicht Voraussetzung für die Gewährung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag ist. Auch diese - sogar unzutreffende – Formulierung im Bescheid vom 3.12.1997 musste den Kläger in seiner Vorstellung bestärken, dass die Gewährung des kinderbezogenen Anteils selbst bei leiblichen Kindern von der Aufnahme in den Haushalt abhängt. Nichts anderes konnte daher aus Sicht des Klägers für das nach seiner damaligen Überzeugung leibliche Kind P. gegolten haben.
Zutreffend weist der Beklagte im Weiteren zwar darauf hin, dass der Kläger in der Formularerklärung vom 13.5.1997 unter der Rubrik „Angaben zu Kindern, die bei Berechnung ihrer Bezüge zu berücksichtigen sind“ neben den beiden Stiefkindern auch das Kind P. angegeben hat. Dieser Erklärung kann allerdings keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, weil sich daraus nicht zwingend ergibt, dass es dem Kläger trotz des Auszugs dieses Kindes aus seinem Haushalt bewusst war, auch für dieses Kind weiter anteilige Bezüge zu erhalten. Vielmehr ist seine Erklärung, dass er das Kind P., das er damals noch für sein leibliches Kind gehalten hat, lediglich der Vollständigkeit halber angegeben hat, durchaus nachvollziehbar, zumal er in dieser Formularerklärung auch weitere Angaben zu der Mutter dieses Kindes und der Mutter seiner Stiefkinder jeweils hinsichtlich des Kindergeldbezuges und der Berufstätigkeit gemacht hat.
Der Vorstellung des Klägers über die Maßgeblichkeit der Aufnahme des Kindes P. in seinen Haushalt kann der Beklagte auch nicht mit Erfolg das Formblatt "Information über wesentliche Änderungen des Besoldungsrechts" vom Juli 1997 entgegenhalten, dessen Zugang der Kläger nicht bestreitet. Dieses Informationsblatt enthält lediglich allgemeine Ausführungen darüber, dass der bisherige Ortszuschlag durch den Familienzuschlag ersetzt wird und sich aufgrund der Einarbeitung der bisherigen Stufe 1 des Ortszuschlages in das Grundgehalt die Stufen des Ortszuschlages bzw. jetzt des Familienzuschlags verändern. Zu der hier in Rede stehenden Fragestellung, ob der Kläger davon ausgehen durfte, dass die Haushaltsaufnahme des Kindes die maßgebliche Grundlage für die Gewährung des Ortszuschlages war, ergibt sich aus diesem Formblatt unmittelbar nichts. Nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang auch das Argument des Beklagten, dass das Informationsblatt die Beträge für zu berücksichtigende Kinder im Einzelnen angebe und der Kläger daher die Überzahlung durch überschlägige Berechnung habe ermitteln können. Abgesehen davon, dass der kinderbezogene Besoldungsanteil in den Bezügemitteilungen nicht getrennt ausgewiesen war, musste sich dem Kläger, der sich keiner Überzahlung bewusst war, die Berücksichtigung des Kindes P. nicht aufgrund der mitgeteilten Beträge aufdrängen.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass in dem - die Gewährung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag für das leibliche eheliche Kind betreffenden - Bescheid vom 3.12.1997 dem Kläger ergänzend mitgeteilt worden ist, dass der Familienzuschlag der Stufe 5 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werde, solange der Kläger Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz habe oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG haben würde. Insoweit weist das Verwaltungsgericht mit Recht darauf hin, dass in dem besagten Bescheid die Anzahl der bei der Berechnung der Stufe 5 berücksichtigten Kinder nicht genannt ist und die angegebene Stufe des Familienzuschlags auch sonst nicht näher erläutert wird. Zudem ist zu beachten, dass in den vorangegangenen Bescheiden – ausgenommen allein der Bescheid vom 9.6.1997 betreffend den Auszug des Kindes P. - die jeweils erreichte Stufe des Orts-/Familienzuschlags dem Kläger nicht mitgeteilt worden ist, so dass dieser sich auch über den jeweiligen Verlauf der Einstufungen kein Bild machen konnte. Von daher musste es sich dem Kläger nicht aufdrängen, dass er nach der Einbeziehung des leiblichen ehelichen Kindes auch noch für das vermeintliche Kind P. Familienzuschlag erhält.
Nach alledem muss insgesamt gesehen werden, dass der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einfach gelagert sondern dadurch geprägt ist, dass in den persönlichen Verhältnissen des Klägers, im Jahre 1997 innerhalb recht kurzer Zeit, mehrere für die Gewährung des Orts-/Familienzuschlags relevante Änderungen eingetreten sind, über die ihm Bescheide mit - aus Sicht eines nicht über Detailkenntnisse des Besoldungsrechts verfügenden Beamten - unverständlichen und zum Teil sogar irreführenden Inhalten zugegangen sind, und darüber hinaus zum 1.7.1997 die Bestimmungen des bisherigen Ortszuschlagsrecht grundlegend durch die Einführung des Familienzuschlages reformiert wurden. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Kläger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dadurch in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat, dass er im Zeitpunkt der erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft hinsichtlich des Kindes P. weiter davon ausgegangen ist, für dieses Kind keine Besoldungsleistungen zu erhalten, und er daher die Vaterschaftsanfechtung in Bezug auf seine Bezüge nicht als erheblich erachtet und nicht angezeigt hat.
Im Weiteren musste sich dem Kläger der Mangel des rechtlichen Grundes nicht während des Überzahlungszeitraums aufdrängen. Dies hat das Verwaltungsgericht auf den Seiten 21 (unten) bis 23 des angefochtenen Urteils unter Auswertung der zu den Akten gereichten Gehaltsmitteilungen und eingehender Würdigung des Sachvortrags des Beklagten überzeugend dargelegt. Da der Beklagte dem nicht entgegengetreten ist, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.
Auch dem weiteren Vorbringen des Beklagten, die rechtliche Fehleinschätzung des Klägers sei als bloßer Rechtsirrtum völlig irrelevant, der Kläger hätte die Behörde schon deshalb in Kenntnis setzen müssen, weil ein durchschnittlicher Beamter nicht jede Änderung seiner persönlichen Verhältnissen bezüglich ihrer besoldungsrechtlichen Relevanz abschätzen könne und es daher der Besoldungsbehörde obliege zu entscheiden, ob die Änderungen Auswirkungen auf die Höhe der Bezüge haben, kann nicht gefolgt werden. Für die Frage, ob der Empfänger der Überzahlung den Mangel des rechtlichen Grundes hätte erkennen müssen, ist es unerheblich, ob er einem Tatsachen- oder einem Rechtsirrtum unterliegt. Vielmehr kommt es fallbezogen entscheidend darauf an, ob es sich dem Kläger aufdrängen musste, dass er nach dem von ihm im Übrigen korrekt angezeigten Auszug des Kindes P. aus seiner Wohnung weiterhin die kindbezogenen Besoldungsanteile für dieses Kind erhalten hat, was nicht der Fall ist. Ebenso wenig bedarf es vorliegend einer Prüfung, ob unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Anzeigepflicht ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen den Kläger gegeben ist. Denn der Beklagte hat mit den angegriffenen Bescheiden einen solchen Anspruch eindeutig nicht geltend gemacht. Eine Haftung des Klägers wegen schuldhafter Pflichtverletzung ist deshalb nicht Gegenstand des Rechtsstreits
BVerwG, Urteil vom 27.1.1987, wie vor, Rdnr. 21.
Hat sich der Kläger demnach zu Recht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten und können daher keinen Bestand haben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
Beschluss
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG auf 27.406,37 Euro festgesetzt.