Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 B 336/14

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.551,49 Euro festgesetzt.

Gründe

Die seinen Schriftsatz vom 27.8.2014 einleitende Erledigungserklärung des Antragstellers bezieht sich – wie seine weiteren Ausführungen zu erkennen geben – allein auf das Beschwerdeverfahren. Eine solche lediglich auf die Erledigung eines Rechtsmittelverfahrens bezogene Erledigungserklärung ist in entsprechender Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO in gleicher Weise rechtlich zulässig wie die dort geregelte Erledigung des Rechtsstreits in seiner Gesamtheit(SächsOVG, Beschluss vom 18.2.2014 - 2 B 361/13 -, juris Rdnr. 2; BVerwG, Beschluss vom 22.4.1994 - 9 C 456/93 -, NVwZ 1995, 372 f. m.w.N.; ebenso bereits OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.1954 - II A 829/52 -, OVGE 9, 205 f.), wenngleich es sich um eine nur selten auftretende prozessuale Situation handeln mag(Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 161 Rdnr. 13; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, 26. Erg.lief. März 2014, § 161 Rdnr. 20). Der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 1.9.2014 auf diese Erledigungserklärung Bezug genommen und ihr zugestimmt.

Mithin haben beide Hauptbeteiligten das Beschwerdeverfahren - wenngleich mit unterschiedlicher Begründung - für erledigt erklärt und damit in Ausübung ihrer Dispositionsbefugnis einer vom Gericht zu treffenden Sachentscheidung unabhängig davon, ob der jeweils als erledigendes Ereignis angeführte Sachverhalt - was jeweils zweifelhaft erscheint - tatsächlich eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache herbeigeführt hat, die Grundlage entzogen.

Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, ohne dass der das einstweilige Rechtsschutzbegehren zurückweisende Teil - Gliederungspunkt II des Tenors - des erstinstanzlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären ist.

In entsprechender Anwendung des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist zugleich nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Gemessen hieran sind diese fallbezogen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keine Anträge gestellt haben, mithin kein Kostenrisiko eingegangen sind, dem Antragsgegner aufzuerlegen.

Denn der Antragsteller hat sein Begehren schon in erster Instanz maßgeblich darauf gestützt, dass eine Kompetenzeinschätzung nach Maßgabe des unter § 6 der Rahmen- und Konzernbetriebsvereinbarung geregelten Moduls C im Rahmen der Bestenauslese erforderlich gewesen wäre, aber im Rahmen der auf seine Bewerbung hin erfolgten Anlassbeurteilung nicht durchgeführt worden sei. Letzterer Annahme (Nichtvornahme einer Kompetenzeinschätzung nach Modul C) ist der Antragsgegner erstinstanzlich in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten, sondern hat dahingehend argumentiert, dass der Kompetenzeinschätzung nach Modul C nach dem aktuellen Beurteilungssystem der Deutschen Bundesbahn unter den vorliegenden Gegebenheiten keine ausschlaggebende Bedeutung für die beanstandete Auswahlentscheidung zukomme. Seine Beschwerde hat der Antragsteller sodann allein auf das Unterbleiben einer Kompetenzeinschätzung nach Modul C - die mit Blick auf Art. 33 GG geboten sei -, gestützt. Auf die Annahme des Fehlens besagter Kompetenzeinschätzung ist der Antragsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren eingegangen und hat sie durch nachträgliche Vorlage der als fehlend reklamierten Kompetenzeinschätzung nach Modul C, erstellt im Dezember 2013, ausgeräumt. Hieraufhin hat der Antragsteller das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dies spricht mit Gewicht dafür, dass seine Behauptung, bei Offenlegung dieses Sachverhalts im erstinstanzlichen Verfahren hätte er ein Beschwerdeverfahren gar nicht erst eingeleitet, zutrifft. Der Verfahrensgang rechtfertigt daher aus Sicht des Senats, dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach billigem Ermessen aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.