Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 B 348/14

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Juli 2014 - 5 L 191/14 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Rechtsvorgänger der Antragstellerin, die Firma zeigte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 24.8.2012 die gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen im Saarland an. Dabei teilte er die Landkreise, in denen die Altkleidercontainer aufgestellt werden sollten, und die jeweilige Anzahl mit. Mit Schreiben vom 30.8.2012 forderte der Antragsgegner den Rechtsvorgänger der Antragstellerin auf, eine Liste der exakten Containerstandorte (Straße und Hausnummer) vorzulegen, was dieser mit E-Mail vom 10.9.2012 ablehnte. Mit Schreiben vom 12.11.2012 forderte der Antragsgegner den Rechtsvorgänger der Antragstellerin zwecks Prüfung des Ausmaßes der Betroffenheit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Angabe konkreter Umsatzzahlen z.B. aus dem Vorjahr 2011, zur Vorlage einer Liste mit den exakten Containerstandorten (Adresse mit Straßenangabe) sowie zur Vorlage konkreter Verwertungsnachweise zum Vorjahr 2011 auf. Dies lehnte der Antragsteller selbst - unter Hinweis auf die zwischenzeitliche Rechtsnachfolge - per E-Mail am 15.11.2012 ab.

Mit Schreiben vom 24.6.2013 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass er beabsichtige, ihr die Sammlung von Alttextilien und Schuhen aus privaten Haushalten im Saarland zu untersagen.

Mit Bescheid vom 31.1.2014 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, im Saarland eine gewerbliche Sammeltätigkeit entsprechend der Anzeige vom 24.8.2012 auszuüben. Für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung je Sammeltag wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- EUR angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG sei eine angezeigte Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt seien, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergäben. Aus den vorliegenden Tatsachen lasse sich der Schluss auf die fehlende Zuverlässigkeit des für die Antragstellerin in leitender Funktion als Geschäftsführer tätigen Herrn A X und damit der Antragstellerin selbst ziehen. Die Antragstellerin habe in der Vergangenheit, vertreten durch ihren Geschäftsführer, nicht nur vereinzelt und gewissermaßen versehentlich, sondern systematisch, massiv und vorsätzlich Sammelbehälter im öffentlichen Verkehrsraum ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt. Dies ergebe sich aus der gegen die Antragstellerin erlassenen Beseitigungs- und Unterlassungsverfügung vom 25.4.2013. Weitere Verstöße dieser Art ergäben sich aus der gegen die Firma gerichteten Beseitigungs- und Unterlassungsverfügung vom 25.4.2013. Diese werde nach außen durch die Antragstellerin vertreten. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin und ihres Geschäftsführers ergäben sich im Übrigen daraus, dass erst in dem gegen Herrn A X eingeleiteten Bußgeldverfahren mitgeteilt worden sei, dass die im Saarland aufgestellten Container im Auftrag der Antragstellerin eigenverantwortlich von einer hiermit beauftragten Firma - ein Einzelunternehmen des Herrn B X - aufgestellt und geleert werden. Aus dem vorgelegten Vertrag ergebe sich, dass die Firma „einseitig und ohne jegliche Mitwirkung“ der Antragstellerin „eigenverantwortlich Standorte der Behälter im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“ bestimmt und dass die Firma „berechtigt“ sei, „der Auftraggeberin Auskunft über die Standorte der Sammelbehälter zu verweigern“. Dies sei als untauglicher Versuch zu werten, sich öffentlich-rechtlichen Kontroll- und Überwachungspflichten zu entziehen. Der vertragliche Ausschluss des Auskunftsrechts gegenüber der belege, dass die Antragstellerin nicht bereit und in der Lage sei, die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der angezeigten Sammlung zu übernehmen. Wer als Gewerbetreibender so agiere, demonstriere auf eindrückliche Weise, dass ihm die zur ordnungsgemäßen Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit fehle. Im Übrigen zeige die Vereinbarung mit der Firma dass die illegale Containeraufstellung auf Planung und taktischem Kalkül beruhe. Aus der Tatsache, dass es in der Vergangenheit zu systematischen und massiven Verstößen gekommen sei, sei in der Regel die Prognose abzuleiten, dass auch für die Zukunft eine dahingehende Gefahr bestehe. Die durchgreifenden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin und ihres Geschäftsführers fänden im Übrigen auch darin nochmals Bestätigung, dass die Antragstellerin trotz mehrmaliger Aufforderung die genauen Standorte ihrer Sammelcontainer nicht mitgeteilt habe. An der sofortigen Vollziehung der Untersagung bestehe ein besonderes Interesse. Zum einen gehe von der Vielzahl der von der Antragstellerin aufgestellten illegalen Container ein Nachahmungseffekt aus, dem es ohne zeitliche Verzögerung entgegenzutreten gelte. Zum anderen werde den übrigen im Alttextilienbereich ordnungsgemäß tätigen – gemeinnützigen wie gewerblichen – Sammlern durch die illegale Sammeltätigkeit in erheblichem Umfang Sammelgut entzogen. Diejenigen, die sich rechtskonform verhalten und deren Erlöse teilweise auch gemeinnützigen Zwecken zugute kommen, sollten mit sofortiger Wirkung vor den im Nachhinein nicht wieder zu beseitigenden Nachteilen geschützt werden, die sich aus einer Fortsetzung der Sammeltätigkeit der Antragstellerin ergäben.

Mit Beschluss vom 24.7.2014 - 5 L 191/14 -, welcher der Antragstellerin am 31.7.2014 zugestellt wurde, hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31.1.2014 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 14.8.2014 Beschwerde eingelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese begehrt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24.7.2014 - 5 L 191/14 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 7.2.2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31.1.2014 wiederherzustellen, ist unbegründet.

Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, die Anordnung des Sofortvollzuges enthalte keine hinreichende Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner sei verpflichtet, abgestellt auf den konkreten Fall das besondere Vollzugsinteresse darzulegen. Er habe nicht dargelegt, warum ein Nachahmungseffekt bestehe, sondern diesen lediglich pauschal behauptet. Auch die weitere Begründung trage die Anordnung eines Sofortvollzuges nicht, da nicht dargelegt werde, in welchem Umfang Sammlungsgut vom Markt tatsächlich entzogen werde. Letztlich begründe der Antragsgegner das Vollzugsinteresse im Kern mit der Begründung der Sammlungsuntersagung, indem er darlege, die Sammlung der Antragstellerin sei unzulässig. Hinzu komme, dass der seitens des Antragsgegners bemühte vermeintliche Schutz anderer Gewerbetreibender nicht vom Schutzzweck des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG - umfasst sei. Der Schutz anderer Gewerbebetreibender sei nicht Aufgabe des Antragsgegners und könne demzufolge nicht zur Begründung des Sofortvollzugs herangezogen werden. Eine ihrer grundrechtlichen Beeinträchtigung vergleichbar starke Beeinträchtigung öffentlicher Interessen sei nicht festzustellen. Die Antragstellerin trägt des Weiteren vor, die Sammlungsuntersagung sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz KrWG nicht gegeben seien. Die vom Verwaltungsgericht angenommene systematische Aufstellung von Sammelcontainern ohne erforderliche straßenrechtliche Genehmigungen liege tatsächlich nicht vor. Bei einer dauerhaften Sammlungsuntersagung genügten nur tatsachengestützte Bedenken gegen die Zuverlässigkeit. Die Rechtsprechung verlange, dass diesbezüglich ein systematisches und massives Fehlverhalten feststehe. Neben einer konkreten Containeraufstellung, die der Antragsgegner behaupte, werde im Übrigen nur auf nicht näher bezeichnete und daher auch nicht näher überprüfte Vorgänge Bezug genommen. Soweit das Verwaltungsgericht auf weitere Sammelcontainer abstelle, beziehe es sich nicht auf Tatsachen, sondern auf reine Mutmaßungen. Soweit es auf Sachverhalte abstelle, in denen es um aufgestellte Sammelcontainer der Fa. und der Fa. gehe, sei bislang nicht klargestellt worden, inwieweit und in welcher Art und Weise sie - die Antragstellerin - bzw. ihr Geschäftsführer für die behaupteten Verstöße überhaupt verantwortlich seien. Die lediglich pauschale Annahme des Verwaltungsgerichts, das Handeln der Fa. und der Fa. sei ihr zwingend in jedem Fall zuzurechnen, gehe fehl. Entscheidend sei allein, ob eine persönliche Unzuverlässigkeit ihres Geschäftsführers oder ihres Betriebsleiters vorliege. Der Antragsgegner habe den Nachweis der fehlenden Zuverlässigkeit zu erbringen. Die vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit aufgrund angeblicher straßenrechtlicher Verstöße seien vom Grundsatz her bereits nicht geeignet, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit auszulösen, da schon der Ansatz, bereits das Sammeln von Abfällen als ein Teilakt der Verwertung darzustellen, falsch sei. Das Verwaltungsgericht führe einerseits aus, die Verweigerung der Vorlage einer konkreten Standortliste aufgestellter Sammelcontainer begründe nicht den Vorwurf einer Unzuverlässigkeit, da im Rahmen des Anzeigeverfahrens eine derartige Liste nicht zu fordern sei, begründe jedoch dem widersprechend den Vorwurf einer Unzuverlässigkeit damit, dass eine derartige Verweigerung im hypothetischen Fall eines Auskunftsverlangens außerhalb des Anzeigeverfahrens zur Annahme einer Unzuverlässigkeit führen könne. Wenn im Rahmen des Anzeigeverfahrens die Forderung einer Containerstandortliste unzulässig sei, sei es ohne Belang, ob - gestützt auf eine vollkommen andere Rechtsgrundlage - eine derartige Liste gefordert werden könne, da kein Zusammenhang mit einem Anzeigeverfahren bestehe, sondern es sich um ein separates Verwaltungsverfahren handeln würde, was jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Die Antragstellerin ist der Ansicht, ihr privates Aussetzungsinteresse überwiege vor dem Hintergrund, dass die Sammlungstätigkeit in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG falle. Die in Ziffer 3 des Bescheides enthaltene Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls rechtswidrig. Der Antragsgegner habe ein Zwangsgeld für jeden Fall sowie für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen die Ordnungsverfügung festgesetzt. Die für jeden Fall der Zuwiderhandlung verfügte Androhung eines Zwangsmittels „auf Vorrat“ sei rechtswidrig, weil eine Ermächtigungsgrundlage hierfür fehle. Unklar sei zudem, was der Antragsgegner unter einer Zuwiderhandlung verstehe, ob hierfür bereits die Aufstellung auch nur eines Containers ausreiche und ob bei der Aufstellung eines zweiten Containers eine weitere Zuwiderhandlung vorliege, was dazu führen würde, dass bereits nach kurzer Zeit das Höchstmaß eines zulässigen Zwangsgeldes erreicht wäre. Es liege daher eine unverhältnismäßige Zwangsgeldfestsetzung vor.

Unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, die den Umfang der gerichtlichen Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmt, ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31.1.2014 zu Recht zurückgewiesen hat.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Beschwerde nicht schon deshalb begründet, weil die von dem Antragsgegner vorgenommene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verstieße. Nach dieser Bestimmung ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normiert formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts. Ob die Begründung der Behörde inhaltlich zutrifft, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.(Vgl. Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Kommentar, Stand: März 2014, § 80 Rdnr. 246.) Die sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden Mindestanforderungen - keine bloße Wiederholung des Gesetzestextes oder Verwendung nichtssagender, formelhafter Wendungen(Vgl. Schoch a.a.O. § 80 Rdnr. 248) - hat der Antragsgegner eingehalten. Er hat mit dem befürchteten Nachahmungseffekt und dem von ihm bezweckten Schutz derjenigen Sammler, die sich rechtskonform verhalten, die Gründe für den Sofortvollzug in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise dargelegt. Bei der Anordnung des Sofortvollzugs sind von der Behörde neben den Interessen des Betroffenen auch die sonstigen öffentlichen und privaten Interessen zu berücksichtigen, sofern sie in unmittelbarem rechtlichen Zusammenhang mit dem Verwaltungsakt stehen.(Vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 19 Aufl. 2013, § 80 Rdnr. 93 f.) Ausgehend davon überzeugt das Argument der Antragstellerin, der Schutz anderer Gewerbetreibender sei nicht Aufgabe des Antragsgegners, nicht.

Das Verwaltungsgericht ist des Weiteren zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass bei der Antragstellerin bzw. ihrem Geschäftsführer eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG besteht und deshalb die Untersagungsverfügung gerechtfertigt ist. Bei der Anwendung dieser Norm ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG darstellt. Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung bedarf daher von vornherein einer einschränkenden Auslegung. Da eine Untersagung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend ist, das heißt kein Ermessen der Behörde besteht, und eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG (und unter Umständen auch des Art. 14 GG) tangiert, spricht einiges dafür, dass bloße Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ungeachtet des weit gefassten Wortlauts allein nicht für eine Untersagung ausreichen. Vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung rechtfertigen. Die Unzuverlässigkeit des Betroffenen muss daher mit hinreichender Sicherheit feststellbar sein.(Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 5.5.2014 - 10 S 30/14 -; OVG Münster, Beschluss vom 19.7.2013 - 20 B 607/13 - jeweils bei juris) Solche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen können sich auch daraus ergeben, dass dieser häufig durch widerrechtliches Aufstellen von Sammelcontainern aufgefallen ist, weil diese ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis im öffentlichen Straßenraum oder ohne Einverständnis des Grundstückeigentümers aufgestellt worden sind. Bei systematischen und massiven Verstößen gegen die öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Erlaubnispflicht durch den Anzeigenden einer gewerblichen Altkleidersammlung oder durch diejenigen Personen, denen sich der Anzeigende als Dienstleister bedient, können durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG angenommen werden, wenn bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der angezeigten Sammlung ebenfalls zu derartigen gewichtigen Verstößen kommen wird; dies kann bei systematischen und massiven Verstößen in der Vergangenheit in der Regel angenommen werden.(Vgl. VGH Mannheim  a.a.O.; OVG Münster a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.1.2014 - 7 ME 1/14 -, bei juris)

Das Verwaltungsgericht ist vorliegend zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass eine ausreichende Tatsachengrundlage gegeben ist, welche die Annahme eines systematischen Fehlverhaltens der Antragstellerin bzw. der von ihr beauftragten und mit ihr verflochtenen Firmen stützt mit der Folge, dass von einer Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin und damit ihrer eigenen auszugehen ist. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin selbst - wie aus der gegen sie gerichteten Beseitigungs- und Unterlassungsverfügung vom 25.4.2013 hervorgeht - an mehreren Orten in Saarbrücken Sammelcontainer im öffentlichen Verkehrsraum ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt hat.(Vgl. dazu das vor dem VG des Saarlandes anhängig gewesene Verfahren 10 L 828/13 (gegen den zurückweisenden Beschluss hat die Antragstellerin keine Beschwerde erhoben)) Auch gegen die Fa. sowie gegen die von der Antragstellerin beauftragte Fa. sind wegen vergleichbarer Verstöße entsprechende Beseitigungs- und Unterlassungsverfügungen mit Datum vom 25.4.2013 ergangen.(Vgl. hierzu die Verfahren 10 L 827/13 und 10 L 829/13 (gegen die zurückweisenden Beschlüsse des VG des Saarlandes wurde ebenfalls keine Beschwerde eingelegt)) Dass das Verhalten der Fa. und der Fa. der Antragstellerin zuzurechnen ist, steht aus der Sicht des Senats außer Zweifel. Dies ergibt sich hinsichtlich der Fa. schon daraus, dass die Antragstellerin deren Kommanditist ist. Hinsichtlich der Fa. folgt bereits aus der Beauftragung, dass deren Verhalten bei der Aufstellung der Altkleidercontainer der Antragstellerin zuzurechnen ist. Weitere Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen, hier des Geschäftsführers der Antragstellerin, resultieren daraus, dass die Antragstellerin durch ihre Vertragsgestaltung versucht, sich der Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch vertragliche Delegation zu entledigen. Wenn die Antragstellerin sämtliche die Aufstellung der Sammelbehälter betreffenden Verpflichtungen einem Dritten auferlegt und diesem sogar ausdrücklich ihr gegenüber ein Auskunftsverweigerungsrecht hinsichtlich der Standorte der Sammelbehälter einräumt, versucht sie, sich bewusst der Möglichkeit zu begeben, die Durchführung der Sammlung zu beaufsichtigen, obwohl gerade die Beaufsichtigung der Sammlung zu den essentiellen Verpflichtungen des Trägers einer Sammlung gehört.(Vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 29.4.2014 - 5 B 243/14 -, bei juris) Angesichts dessen kommt es auf die Frage, ob aus der fehlenden Angabe der Containerstandorte auf die Unzuverlässigkeit geschlossen werden kann,(Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19.7.2013 - 20 B 607/13 - bei juris) nicht an.

Die der Untersagungsverfügung beigefügte Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Die auf den §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1, 19, 20 SVwVG beruhende Zwangsgeldandrohung, in der ein Zwangsgeld für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung je Sammeltag in Höhe von 5.000,- EUR angedroht wurde, ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 SVwVfG). Dem Bestimmtheitsgrundsatz ist genügt, wenn für den Vollstreckungsschuldner erkennbar ist, für welchen Fall ihm ein Zwangsgeld in welcher Höhe droht. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Aus der Sicht des Senats bestehen keine Zweifel daran, dass - für die Antragstellerin erkennbar - in der Aufstellung jedes einzelnen Sammelcontainers eine Zuwiderhandlung liegt und dass für jeden Tag der Aufstellung eines jeden Containers ein Zwangsgeld droht. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt auch kein Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes vor. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht für den Geltungsbereich des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes entschieden, dass eine Zwangsgeldandrohung „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ unzulässig ist, da dort eine entsprechende Regelung fehlt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1997 - 1 A 10/95 -, bei juris) Im Unterschied dazu existiert im Saarland eine Regelung, die jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, dass eine Unterlassung erzwungen werden soll, eine Zwangsgeldandrohung für jeden Fall der Zuwiderhandlung ermöglicht. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 SVwVG kann von einer erneuten Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung abgesehen werden, wenn der Pflichtige bei Androhung des ersten Zwangsgeldes auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Dies entspricht im Ergebnis denjenigen Vorschriften anderer Länder, nach denen ein Zwangsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht bzw. festgesetzt werden kann.(Vgl. Sadler, VwVG - VwZG, Kommentar, 9. Aufl. 2014, § 13 VwVG Rdnr. 93) Die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung ist auch hinsichtlich der Höhe (für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung je Sammeltag 5.000,- EUR) in Anbetracht der beträchtlichen Erlöse, die durch die Aufstellung der Sammelcontainer erzielt werden können,(Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 11.12.2013 - 20 B 627/13 -, bei juris) und unter Berücksichtigung der sich im Fall einer wiederholten und länger andauernden Zuwiderhandlung ergebenden beträchtlichen Höhe der dann festzusetzenden Zwangsgelder noch als verhältnismäßig anzusehen.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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