Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 B 338/14

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Juli 2014 – 1 L 896/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750.- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung des auf die §§ 2 Abs. 3, 24, 25 GlüStV, 4 Abs. 1, 14 Abs. 3 AG GlüStV-Saar, 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 10 SSpielhG, 15 Abs. 2 GewO gestützten Bescheides des Antragsgegners vom 4.6.2014, durch den (1.) der Antragstellerin der Betrieb einer Spielhalle in den Räumlichkeiten T… Straße , A-Stadt („B… 2“) untersagt und (2.) im Weiteren angeordnet wurde, jeweils binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheides, (a.) den Betrieb dieser Spielhalle einzustellen und es zu unterlassen, in deren Räumlichkeiten Geldspielgeräte aufzustellen, (b.) sämtliche Geldspielgeräte aus der Spielhalle zu entfernen und (c.) die Erfüllung der unter 2.a und 2.b genannten Anordnungen dem Antragsgegner binnen einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung mitzuteilen. Zugleich wurde für die Befolgung der Anordnung nach den Ziffern 2.a bis 2.c, wie sich aus der Begründung des Bescheides ergibt, je Anordnung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000.- Euro angedroht und aufschiebungsbedingt festgesetzt und zudem eine Verfahrensgebühr von 750.- Euro erhoben.

Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer am 20.6.2014 unter der Geschäfts-Nr. 1 K 897/14 erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht durch den angefochtenen Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, dass nach den Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens der angefochtene Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig erweise und daher dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der Maßnahme Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Nichtvollzug des Verwaltungsaktes einzuräumen sei. Hierzu hat das Verwaltungsgericht näher ausgeführt, dass sich die Antragstellerin nicht darauf berufen könne, dass sie in dem streitigen Betrieb „B… 2“, in dem sich drei Geldspielgeräte befänden und für den sie sich als verantwortlich bezeichnet habe, eine Schank- und Speisewirtschaft betreibe, in der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielhV bis zu drei Geldspielgeräte zulässig seien. Vielmehr sei nach dem Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit im Bereich der Räumlichkeiten „B… 2“ für dieses einstweilige Rechtsschutzverfahren von einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 SSpielhG auszugehen. Eine Spielhallenerlaubnis liege indes weder vor noch beanspruche die Antragstellerin eine solche für sich. Zudem sei die Erlaubnisfähigkeit des aufgegriffenen Gewerbebetriebs mit Blick auf das gesetzlich statuierte Abstandsgebot für Spielhallen nach dem Glücksspielstaatsvertrag nicht offensichtlich. Vor diesem Hintergrund sei die in dem angefochtenen Bescheid des nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SSpielhG zuständigen Antragsgegners getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden.

II.

Die gegen den vorbezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern.

Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung sind die Regelungen der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 SpielhV, auf die sich die Antragstellerin zur Begründung der Rechtmäßigkeit ihrer betrieblichen Tätigkeit im Bereich der Räumlichkeit „B… 2“ bezieht. Danach dürfen in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, höchstens drei Geldspielgeräte - das sind Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht - aufgestellt werden. Dabei ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 SpielhV, dass damit Räume gemeint sind, die durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen. Dies wird auch durch den Sinn dieser Regelung bestätigt, weil der Zulassung von Geldspielgeräten in den in Rede stehenden Gewerbezweigen die Erwägung zugrunde liegt, dass das Spielen nur Annex der im Vordergrund stehenden Bewirtungsleistung ist

BVerwG, Beschluss vom 18.3.1991 – 1 B 30.91 – GewArch 1991, 225.

Damit betrifft § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielhV nur solche Schank- oder Speisewirtschaften, bei denen der Gaststättenbetrieb im Vordergrund steht, nicht aber Gewerbetriebe, die zwar nebenbei Speisen und Getränke anbieten, deren Schwerpunkt aber auf dem Bereitstellen von Spielgeräten liegt.

In Abgrenzung dazu ist gemäß § 1 Abs. 2 SSpielhG eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes ein Unternehmen oder ein Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO oder des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO dient.

Fallbezogen ist bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass nach den Feststellungen des Antragsgegners im Bereich der Räumlichkeit „B… 2“ aller Wahrscheinlichkeit nach nicht der Gaststättenbetrieb im Vordergrund steht, vielmehr der Schwerpunkt offensichtlich auf dem Bereitstellen von Spielgeräten liegt. So zeigen bereits die vom Antragsgegner gefertigten Lichtbilder (Blatt 25, 24 der Verwaltungsunterlagen), dass die Räumlichkeiten „B… 1, 2 und 3“ eindeutig auf den Betrieb von Spielgeräten zugeschnitten sind und einen Gaststättencharakter nicht erkennen lassen. Die Spielgeräte stellen die maßgeblichen Einrichtungsgegenstände der Räume dar, um die drehbare Sessel als Sitzgelegenheiten sowie Beistelltische gruppiert sind. Dem Umstand, dass aus den Lichtbildern bzw. der beigefügten Beschriftung nicht hervorgeht, welche Lichtbilder sich auf die von der Antragstellerin betriebene Räumlichkeit „B… 2“ beziehen, ist keine entscheidende Bedeutung beizumessen, da die beschriebenen Verhältnisse in allen Räumlichkeiten im Wesentlichen gleich sind. Im Weiteren befand sich ausweislich des Aktenvermerks vom 26.9.2013 (Blatt 26 der Verwaltungsunterlagen) bei einer Besichtigung der Örtlichkeit am 19.9.2013 durch Mitarbeiter des Antragsgegners keine Aufsicht im Bereich der Räumlichkeiten „B… 1, 2 und 3“. Auf Nachfrage wurden die Mitarbeiter von einer Kundin an die Aufsicht der im selben Gebäude vorgelagerten genehmigten Spielhalle verwiesen. Auch waren in der Räumlichkeit nicht einmal ein Tresen oder ein Kühlschrank vorhanden. Darüber hinaus ist nach der Gewerbeanmeldung der Antragstellerin vom 16.2.2010 - gleiches ergibt sich im Übrigen auch aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Lichtbild über die aktuelle Getränkekarte - das Getränkeangebot auf den Verkauf und den Ausschank von Tee, Kaffee und heiße Schokolade begrenzt. Bei dieser Sachlage muss bei lebensnaher Betrachtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Räumlichkeit „B…2“ in der Regel nicht wegen der Getränke, sondern in erster Linie wegen der Spielgeräte aufgesucht wird und das Getränkeangebot lediglich eine untergeordnete Nebenleistung gegenüber dem Bereitstellen der Spielgeräte darstellt.

Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, dass die vom Antragsgegner gefertigten Lichtbilder ein tendenziös verfälschtes Bild der Räumlichkeiten abgäben, ist ihr Vorbringen in jeder Hinsicht unsubstantiiert geblieben, zumal die Antragstellerin selbst eingeräumt hat, dass ihr die vorgelegten Lichtbilder unbekannt sind. Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde drei eigene Lichtbilder vorgelegt hat, betreffen diese nur einzelne Objekte, wie die Getränkekarte, einen Kühlschrank sowie eine offenbar als Tresen bezeichnete kleine Ablage, auf der gerade mal ein Heißwassergerät, einige Kaffeezutaten und zwei Tassenuntersetzer Platz finden und vermögen einen Eindruck von der Örtlichkeit insgesamt nicht zu vermitteln.

Soweit die Antragstellerin unter dem 22.8.2014 an Eides statt versichert, dass sich in der betreffenden Räumlichkeit ein Kühlschrank und ein Tresen befänden und die Räumlichkeit „grundsätzlich von einer eigens hierzu abgestellten Aufsichtsperson beaufsichtigt“ werde, gibt dies zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Denn allein die Bereitstellung einer Kühlmöglichkeit für Getränke und eines „Tresen“ ist nicht geeignet, den Gaststättenbetrieb in den Vordergrund der betrieblichen Tätigkeit zu rücken. Ebenso lassen die Ausführungen zu der „grundsätzlich abgestellten Aufsichtsperson“ ungeachtet der Unsubstantiiertheit des Vortrags

siehe hierzu auch die Gewerbeanmeldung der Antragstellerin vom 16.2.2010, der zufolge hinsichtlich der Rubrik „Zahl der bei Geschäftsaufnahme tätigen Personen“ das Kästchen „keine“ angekreuzt wurde

nicht den Schluss zu, dass nunmehr der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit in der betreffenden Räumlichkeit im Schank- bzw. Speisebetrieb liegt.

Soweit die Antragstellerin einen überwiegenden Charakter der Räumlichkeit als eine Spielhalle unter Hinweis auf die Bescheinigung an den Automatenaufsteller gemäß § 33 c Abs. 3 GewO in Abrede stellt, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Adressat dieser Geeignetheitsbestätigung ist allein der Aufsteller der Geldspielgeräte, hier die Firma S…. GmbH. Zweck dieser Bestätigung ist es, den Aufsteller von der Verantwortung für die Geeignetheit des Aufstellungsortes freizustellen

Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand: März 2014, § 33 c, Rdnr. 38; Meßerschmidt in Pielow, Gewerbeordnung, 2009, § 33 c, Rdnr. 24; Odenthal, Rechtsfragen der Geeignetheitsbestätigung nach § 33 c Abs. 3 GewO, GewArch 1988, 183, 184.

Damit trifft die Bestätigung zwar auch eine Aussage über die Geeignetheit des Aufstellungsortes, mithin des Betriebes, in dem das Geldspielgerät aufgestellt ist. Das Verwaltungsgericht weist aber mit Recht darauf hin, dass die Feststellungswirkung der Geeignetheitsbestätigung nur soweit reicht, wie das von dem Betreiber betriebene Gewerbe mit dem in der Geeignetheitsbestätigung bezeichneten Gewerbe tatsächlich übereinstimmt

Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Auflage, § 33 c, Rdnr. 52; Odenthal, wie vor, GewArch 1988, 183, 185.

Dass das von der Antragstellerin in der Räumlichkeit „B… 2“ tatsächlich betriebene Gewerbe nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit dem in der Geeignetheitsbestätigung bezeichneten Gewerbe „Schank- oder Speisewirtschaft“ übereinstimmt, wurde bereits dargelegt. Demnach hindert der Umstand, dass die Geeignetheitsbestätigung nach § 33 c Abs. 3 GewO nicht gegenüber dem Aufsteller aufgehoben wurde, den Antragsgegner nicht daran, mit den im Bescheid vom 4.6.2014 getroffenen Regelungen gegen die Antragstellerin als Betreiberin der Räumlichkeit „B… 2“ vorzugehen.

Ebenso wenig führen die Ausführungen der Antragsstellerin weiter, soweit sie aus der Kommentierung bei Landmann/Rohmer zitiert. Die entsprechenden Passagen setzen einen Gastwirtschaftsbetrieb voraus, was aber nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerade nicht der Fall ist.

Im Übrigen hat die Antragstellerin in dem durch ihren Prozessbevollmächtigten gefertigten Anhörungsschreiben vom 21.5.2014 - gleichlautende Schreiben sind ausweislich der beiliegenden Verwaltungsunterlagen für die Betreiber der Räumlichkeiten „B… 1 und 3“ ergangen – vor dem Hintergrund eines befürchteten Einschreitens der ihrer Ansicht nach allein zuständigen A-Stadt angeboten, die Räumlichkeit zum 31.12.2014 definitiv zu schließen. Diese Ausführungen sprechen mit Gewicht dafür, dass die Antragstellerin selbst durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des von ihr geführten Betriebes hegt.

Ausgehend hiervon muss es auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bei der Feststellung verbleiben, dass es sich nach Maßgabe der fallbezogen gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bei dem aufgegriffenen Gewerbebetrieb der Antragstellerin um eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 2 SSpielhG handelt, wobei nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Antragstellerin weder über die nach § 2 Abs. 1 SSpielhG erforderliche Erlaubnis verfügt noch eine solche beansprucht und zudem eine Erlaubnisfähigkeit des Gewerbebetriebes wegen des gesetzlich statuierten Abstandsgebotes für Spielhallen nach dem Glückspielstaatsvertrag gegenwärtig jedenfalls nicht offensichtlich ist.

Weiterhin kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Modell „kleinerer Bistros im Umkreis von Spielhallen“ im Saarland flächendeckend etabliert sei und der Antragsgegner gegen vergleichbare Einrichtungen bis heute nichts unternommen habe, sondern willkürlich allein gegen die Antragstellerin vorgegangen sei. Hierzu hat der Antragsgegner ausgeführt, dass in den von der Antragstellerin benannten Betriebsstätten zum Teil Kontrollen dieser Räumlichkeiten bereits durchgeführt worden seien und in Abstimmung mit den jeweiligen Kommunen Verfahren eingeleitet würden, soweit Verstöße gegen das saarländische Spielhallengesetz festgestellt würden. Zudem sei gegen einen weiteren Betreiber mehrerer „Bistros“ bereits ein Untersagungsbescheid durch den Antragsgegner ergangen, woraufhin dieser den illegalen Betrieb mehrerer solcher Bistros eingestellt habe. Zudem seien auch Untersagungsbescheide gegen die Betreiber der Betriebsstätten „B… 1 und 3“ ergangen. Aufgrund knapper personeller und sachlicher Mittel sei dem Antragsgegner derzeit nur ein gestaffeltes Vorgehen gegen Betreiber derartiger Betriebsstätten möglich, die in Umgehung des saarländischen Spielhallengesetzes gegen die gesetzlichen Vorschriften verstießen. Zudem wolle der Antragsgegner eine obergerichtliche Bestätigung im Hinblick auf das Vorgehen gegen den Betrieb von weiteren „Kleinstspielhallen“ abwarten. Außerdem sei in dem Vorhalten von insgesamt neun Geldspielgeräten auf engstem Raum direkt neben einer bereits ansässigen Spielhalle und zudem mit unmittelbarer Verbindung in die nebenan befindliche Spielhalle ein besonders krasser Verstoß gegen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu sehen, der sich in massivem Widerspruch zu den Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrages, des saarländischen Spielhallengesetzes und der Spielverordnung verhalte, insbesondere im Hinblick auf die Vermeidung der Entstehung von Spielsucht, Spielerschutz und Jugendschutz. Angesichts dieser von der Antragsstellerin nicht substantiiert in Abrede gestellten Ausführungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller unter Missachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 1 GG willkürlich allein gegen die Antragstellerin vorgegangen ist. Vielmehr hat der Antragsgegner nachvollziehbare sachliche Gründe dargelegt, weshalb nur ein gestaffeltes Vorgehen gegen Betreiber derartiger Betriebsstätten möglich ist und er durch den angefochtenen Bescheid gerade den Betrieb der Antragstellerin aufgegriffen hat.

Schließlich verfängt auch der Einwand der Antragstellerin nicht, dass sie seit 1985 im Besitz einer Gaststättenkonzession unter der streitgegenständlichen Anschrift in der T… Straße in A-Stadt sei und zum Zeitpunkt der Konzessionierung des Betriebes im Jahr 2010 das saarländische Spielhallengesetz noch nicht in Kraft gewesen sei. Insoweit verkennt die Antragstellerin, dass die Regelung des § 1 SpielhV bereits im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung am 16.2.2010 in Kraft war und nach den Erkenntnissen des vorliegenden Verfahrens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin das Gewerbe nicht unter Beachtung dieser Bestimmung betreibt. Im Übrigen war auch schon vor Inkrafttreten des saarländischen Spielhallengesetzes der gewerbsmäßige Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens - vgl. § 33 i GewO in der Fassung vom 22.2.1999 - erlaubnispflichtig. Für einen irgendwie gearteten Vertrauensschutz ist fallbezogen kein Raum.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 Abs. 1 GKG. In der Begründung folgt der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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