Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 449/13

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrensverfahrens trägt der Kläger; insoweit werden die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt unter Verweis auf seine Stellung als anerkannte Umweltvereinigung im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und die Regelungen des Umweltschadensgesetzes(vgl. das Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden – Umweltschadensgesetz (USchadG) – vom 14.11.2007, BGBl. I 666, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 23.7.2013, BGBl. I 2565) die Verpflichtung des Beklagten zur Durchsetzung von diesem getroffener Anordnungen gegenüber der Beigeladenen bezüglich der Benutzung des Geländes des ehemaligen „Gleisbauhofs Homburg/Saar“ am Standort Kirkel.

Die Beigeladene, ein zugelassenes Eisenbahnverkehrsunternehmen erhielt im Juli 2006 die Erlaubnis zum Betrieb eines „Gleisbauhofs Homburg als Eisenbahn des nicht öffentlichen Verkehrs“ auf Teilflächen des historischen „Zollbahnhofs“. Dieser umfasste ein insgesamt etwa 60 ha großes Gelände überwiegend auf dem Gebiet der Gemeinde Kirkel und zu einem geringen Anteil auf dem Gebiet der Kreisstadt Homburg.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.2012 – 2 C 320/11 –, SKZ 2013, 105) Die ab dem 19. Jahrhundert errichteten Bahnanlagen dienten seit 1925 als Grenzbahnhof zwischen dem Deutschen Reich und dem damals unter dem Mandat des Völkerbundes stehenden Saargebiet. Während des zweiten Weltkriegs wurde der Bahnhof durch Kriegseinwirkungen weitgehend zerstört. Gleisbauhof und Zollbahnhof wurden bis in die 1990er Jahre von der Deutschen Bundesbahn betrieben. Im Rahmen der Privatisierung der Bundesbahn wurde die Beigeladene von ehemaligen Mitarbeitern der Deutschen Bundesbahn gegründet, die das Gelände von der an einem Weiterbetrieb des Gleisbauhofs nicht mehr interessierten DB Netz AG zunächst im Jahr 2003 anmietete und 2006 erwarb. Seit 2004 wird es von der Beigeladenen benutzt. Sie hat indes ihrerseits Teile des früheren Gleisbauhofs an verschiedene andere Firmen, unter anderem an die DB Netz AG und an deren Tochter DGT, die O…GmbH & Co KG (OHU) und an eine Gesellschaft zur Aufbereitung von Baustoffen mbH (BGA) vermietet.

Der Teilplan Umwelt des Landesentwicklungsplans legt in dem Bereich ein Vorranggebiet für den Naturschutz fest. Seit 1989 ist er zudem Teil der Schutzzone 3 des Wasserschutzgebiets „Homburg-Beeden“.(vgl. die entsprechende Verordnung vom 31.12.1989, Amtsblatt 1990, 67)

Nachdem im Vorfeld Anwohnerbeschwerden gegen den Betrieb erhoben worden waren, hat der Kläger im November 2009 zunächst Klage gegen das Saarland, vertreten durch das damalige Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr, erhoben. Im April 2010 wurde die Klage nach Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem seine Zuständigkeit seit der erwähnten Genehmigung vom Juli 2006 verneinenden Eisenbahnbundesamt und den saarländischen Landesbehörden gegen den nach der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Umweltschadensgesetz auf Landesebene(vgl. die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Umweltschadensgesetz vom 17.9.2009, Amtsblatt 2009, 1568) seit Oktober 2009 zuständigen Beklagten umgestellt.

Der Kläger hat unter anderem eine fortbestehende eisenbahnrechtliche Widmung des Geländes in Abrede gestellt, insoweit auf einen Zweckfreistellungsantrag der Gemeinde Kirkel nach § 23 Abs. 1 AEG verwiesen.(vgl. insoweit die derzeit beim Verwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer 5 K 540/13 anhängige Klage der Gemeinde Kirkel gegen die Ablehnung des Antrags durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vom 30.4.2013) Selbst wenn dort „irgendwann einmal“ eine der heutigen vergleichbare Anlage betrieben worden sein sollte, unterliege diese einem immissionsschutzrechtlichen Änderungsverfahren. Das Gelände habe „über Jahrzehnte brach gelegen“. Die Beigeladene bearbeite nun auch Bahnschotter der für die Umwelt gefährlicheren Kategorie Z 4. Zudem würden gefährliche Stoffe im Sinne von § 3a ChemG gelagert und abgefüllt. Daher sei von der Gefahr nachteiliger Veränderungen des chemischen Zustands des Grundwassers und von einer erheblichen Gefährdung auf dem Gelände vorkommender, nach der Vogelschutz- beziehungsweise nach der FFH-Richtlinie geschützter Tierarten und damit vom Vorliegen eines Umweltschadens nach dem § 2 Nr. 1 USchadG auszugehen. Das begründe eine Sanierungspflicht. Die Beigeladene habe zwar mehrere Fachgutachten, unter anderem ein begrifflich die Einhaltung von Rechtsvorschriften suggerierendes „Optimierungskonzept“, vorgelegt. Dieses weise aber „Lücken“ auf, sei nicht umgesetzt und müsse auf Verlangen des Beklagten überarbeitet werden. Nach dem § 10 USchadG werde die zuständige Behörde zur Durchsetzung der Sanierungspflichten tätig, wenn eine Umweltvereinigung das beantrage und die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen ließen.

Nachdem eine Einigung zwischen Bundes- und Landesbehörden erzielt worden war, dass seit dem 22.6.2010 letztere und landesintern der Beklagte für den Betrieb und dessen Überwachung zuständig seien,(vgl. die entsprechende Presseerklärung des Ministeriums für Umwelt vom 23.7.2010) hat dieser im Dezember 2010 unter Bezugnahme auf immissionsschutzrechtliche Vorschriften und im Januar 2011 gestützt auf die §§ 52, 53 und 83 SWG in Verbindung mit der genannten Wasserschutzgebietsverordnung zahlreiche Einzelanordnungen getroffen.

In der als „nachträgliche Anordnung gemäß § 17 Abs. 1 BImSchG“ bezeichneten Verfügung vom Dezember 2010 heißt es unter anderem:

„Bereich Lagerung > Z2, Lagerung Vorsieb

1. Es ist eine Leichtbauhalle/Zelt im Bereich Lagerung > Z2, Lagerung Vorsieb zu errichten. Schotter, bei dem belastete Stäube auftreten können, dürfen nur in der v.g. Leichtbauhalle/Zelt gelagert und behandelt werden.

2. In der Leichtbauhalle/Zelt ist ein Erfassungssystem zu installieren, das es erlaubt, die bei der Handhabung von gefährlichen Stoffen entstehenden staubförmigen Emissionen zu erfassen und einer Abluftreinigungsanlage mit ausreichendem Abscheidegrad (z.B. Gewebefilteranlage) zuzuführen.

3. Die Abluft der Reinigungsanlage ist über einen Kamin ungestört in die freie Luftströmung abzuleiten. Die Kaminhöhe und die Ableitbedingungen müssen der Nr. 5.5 (Ableitung von Abgasen) der TA Luft vom 24. Juli 2002 entsprechen.
(…)

14. Für die Umsetzung der in Nummer 1 – 3 festgelegten Maßnahmen sind spätestens 6 Monate nach Bestandskraft dieser Anordnung bei der nach Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem BImSchG und nach dem TEHG (ZuständigkeitsVO-BImSchG-TEHG) vom 10.12.2007 (Amtsblatt vom 20.12.2007, S. 2528) zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr, entsprechende Unterlagen einzureichen. Mit der Umsetzung der in den Unterlagen beschriebenen Maßnahmen ist mit Vorliegen aller sonstigen erforderlichen behördlichen Zulassungen (Genehmigungen, Erlaubnisse usw.) zu beginnen, und die Maßnahmen sind innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten fertig zu stellen. (…)“

Die wasserrechtliche Anordnung des Beklagten vom 5.1.2011 enthält – soweit hier von Belang – folgende Anordnungen:

„Fahrstraßen, Lagerbereiche >Z0 und <Z2

1. Alle Fahrstraßen im Bereich der Eisenbahnbetriebsanlage sind wasserundurchlässig zu befestigen. Der Abschluss der Arbeiten ist dem <Beklagten> anzuzeigen.

2. Lagerbereiche, in denen Material mit der Einstufung >Z0 und <Z2 anfällt, sind wasserundurchlässig zu befestigen. Der Abschluss der Arbeiten ist dem <Beklagten> anzuzeigen.

3. Die zu befestigten Flächen sind so zu gestalten, dass das anfallende Niederschlagswasser und das Berieselungswasser zur Reduzierung der Staubemission ordnungsgemäß ggf. mittels Hochborden gefasst und zu den Behandlungsanlagen abgeleitet wird. Die Sammel- und Entwässerungsrinnen sind so anzuordnen, dass sie leicht zugänglich und ohne technischen Aufwand gereinigt werden können.

Bereiche Lagerung von Materialien >Z2, Lagerung Vorsieb, Schotteraufbereitung

4. Die Lagerbereiche, in denen Schotter, Aushubmassen, ausgesiebtes Material usw. mit der Einstufung >Z2 oder unbekannter Einstufung gelagert oder gehandhabt werden, sind wasserundurchlässig zu befestigen oder, sofern der Zutritt von Regenwasser durch eine ausreichende schlagwetterfeste Überdachung erfolgt und ein entsprechendes Gefälle besteht, das den Zutritt von Wasser verhindert, so zu befestigen, dass Material von der Befestigung mittels Kehren vollständig wieder aufgenommen werden kann.

5. Die zu befestigten Flächen bzw. ggf. die Dachflächen sind so zu gestalten, dass anfallende Niederschlags-/Berieselungswasser ordnungsgemäß z.B. mittels Hochborden gefasst und zu den Behandlungsanlagen abgeleitet wird. Die Sammel- und Entwässerungsrinnen sind so anzuordnen, dass sie leicht zugänglich und ohne technischen Aufwand gereinigt werden können.

Einleiten von Niederschlagswasser

6. Die Einleitung von Niederschlagswasser und Berieselungswasser zur Reduzierung der Staubemission darf in das verrohrte Gewässer (Gewässer III. Ordnung ohne Namen) nur erfolgen, wenn hierfür eine Einleitungserlaubnis erteilt worden ist.

Bereich Holzschwellenaufbereitung und -lagerung

7. Der Bereich der Holzschwellenaufbereitung und -lagerung ist gegen Eindringen von Niederschlagswasser durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Die Aufbereitungs- und Lagerflächen sind so zu befestigen, dass abbrösende Holzteile der Schwellen von der Bodenbefestigung mittels Kehren vollständig wieder aufgenommen werden kann.

8. Niederschlagswasser aus dem Bereich Holzschwellenlagerung und -aufbereitung, das Kontakt mit dem Produkt hat, darf nicht in das Gewässer eingeleitet oder versickert werden.
(…)

10. Für die unter Ziffer 1 – Ziffer 8 angeordneten Maßnahmen ist innerhalb von 6 Monaten nach Zustellung der Anordnung ein Genehmigungsantrag für die Änderung der bestehenden bzw. die Neuerrichtung von Bahnanlagen beim Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr zu stellen.“

Das Verwaltungsgericht hat dann im November 2011 das Betriebsgelände der Beigeladenen besichtigt. Anschließend hat der Kläger sein Begehren mit Blick auf die zuvor erwähnten Anordnungen des Beklagten teilweise für erledigt erklärt(vgl. den Einstellungsbeschluss des VG des Saarlandes vom 5.3.2012 – 5 K 1941/09 –) und nunmehr beantragt,

den Beklagten zu verpflichten,

1. Feststellungen zu treffen über die nach dem 30.4.2007 durch den Betrieb der Schotteraufbereitungsanlage einschließlich der Nebenanlagen in Kirkel entstandenen und durch den fortlaufend weitergeführten Betrieb entstehenden Umweltschäden einschließlich der Umweltgefahren in Form von der Gefährdung besonders geschützter Arten in Flora und Fauna, insbesondere von Kreuzkröte, Wechselkröte, Mauereidechse, Glattnatter (FFH-RL, Anhang IV), sowie Wendehals und Neuntöter,

2. die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu ergreifen,

a) wenn die Beigeladene nicht bis zum 31.12.2012 genehmigungsfähige Anträge gemäß Nr. 10 der wasserrechtlichen Anordnung vom 5.1.2011 und gemäß Nr. 14 der immissionsschutzrechtlichen Anordnung vom Dezember 2010 bei der zuständigen Behörde einreicht, und

b) wenn die Beigeladene nicht innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung der vorgenannten Anträge die in der Genehmigung enthaltenen Maßnahmen vollständig umsetzt;

3. die erforderlichen und geeigneten Anordnungen gegenüber der Beigeladenen zu erlassen, um erhebliche nachteilige Auswirkungen durch die berufliche Tätigkeit der Beigeladenen oder anderer auf dem Gelände tätiger Unternehmen auf die im Bereich des ehemaligen Zollbahnhofs Kirkel vorkommenden Arten im Sinne von § 19 Abs. 2 BNatSchG im der Verständnis von der Nr. 1 zu vermeiden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat unter anderem die Ansicht vertreten, der Kläger habe schon nicht glaubhaft machen können, dass ein Umweltschaden in Bezug auf Biodiversität, Grundwasser oder Boden eingetreten sei oder unmittelbar drohe. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Lebensräume beziehungsweise der Arten lasse sich seinem Vortrag nicht entnehmen. Auch spreche nichts für die behauptete Schädigung des Grundwassers und des Bodens. In der Verfügung vom Januar 2011 habe er – der Beklagte – der Beigeladenen unter anderem aufgegeben, die Fahrstraßen und die Lagerbereiche wasserundurchlässig zu befestigen. Entsprechende Maßnahmen seien auch für die Aufbereitung und die Lagerung der Holzschwellen angeordnet worden. Die von der Brecheranlage ausgehenden Staub- und Lärmbelästigungen fielen nicht in den Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes. Die nunmehr gestellten Klageanträge fänden im Umweltschadensrecht keine Grundlage, weil die Behörde dem Verantwortlichen insoweit allein die in dem § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 USchadG genannten Maßnahmen zur Vermeidung, Schadensbegrenzung und Sanierung aufgeben könne. Vollstreckungsmaßnahmen fielen darunter nicht. Ansonsten seien die quasi „ins Blaue hinein“ gestellten Anträge unbestimmt und damit unzulässig.

Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat unter anderem vorgetragen, für die behauptete signifikant erhöhte Gefahr, dass das Grundwasser nicht mehr als Trinkwasser nutzbar sei, gebe es keinen Anhaltspunkt. Der § 2 Abs. 1 lit. b USchadG in Verbindung mit dem § 90 WHG verlange aber ausdrücklich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen oder den chemischen Zustand des Gewässers oder auf den mengenmäßigen Zustand des Grundwassers. Auch eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch eine Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen nach dem § 2 Abs. 1 lit. c USchadG sei nicht dargetan. Dass das Umweltschadensrecht auch für Umweltverbände keinen Anspruch auf Vollstreckung behördlicher Entscheidungen begründe, ergebe sich bereits aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs. Selbst wenn dies der Fall wäre, stünde dem Beklagten dabei ein Ermessen zu. Davon unabhängig habe sie – die Beigeladene – Genehmigungsanträge für die vom Beklagten geforderten Maßnahmen bei dem zuständigen Fachministerium eingereicht.

Im September 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, als Grundlage der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche komme der § 11 Abs. 2 USchadG in Betracht, wonach der § 2 des hier nicht unmittelbar anzuwendenden Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) für Rechtsbehelfe einer nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltvereinigung gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde entsprechend gelte. Der § 10 USchadG sehe vor, dass die zuständige Behörde zur Durchsetzung der nach diesem Gesetz begründeten Sanierungspflichten von Amts wegen oder auf den Antrag der anerkannten Vereinigung tätig werde, wenn die von ihr vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen ließen. Der Geltendmachung von Ansprüchen des Klägers auf der Grundlage der §§ 11 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG stehe im Lichte einer zu der Europarechtskonformität der letztgenannten Vorschrift ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Mai 2011(vgl. dazu EuGH, Urteil vom 12.5.2011 – C-115/09 –, DVBl. 2011, 757) nicht entgegen, dass der Kläger keine Verletzung eigener Rechte geltend machen könne. Speziell bezogen auf den unter der Nr. 2 gestellten Antrag heißt es in dem Urteil weiter, dieser Klageantrag habe sich aller Voraussicht nach hinsichtlich der geforderten Einreichung von Genehmigungsanträgen erledigt. Die Beigeladene habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass diese Anträge von ihr fristgerecht eingereicht worden seien. Da das zuständige Ministerium an dem Verfahren nicht beteiligt sei, könne eine Erledigung indes nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Der Kläger habe ferner keinen Anspruch auf die Ergreifung der „erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung“ von Auflagen der wasserrechtlichen und der immissionsschutzrechtlichen Anordnung des Beklagten. Das Begehren des Klägers, für den Fall der Nichteinreichung der in den Verfügungen verlangten Genehmigungsanträge bis zum 31.12.2012 und der Nicht- oder der nicht vollständigen Umsetzung der Maßnahmen binnen sechs Monaten geeignete und erforderliche Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, sei „unter keinem denkbaren Gesichtspunkt hinreichend bestimmt“. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich ferner weder aus dem Umweltschadensgesetz noch aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Ersteres verlange, dass der Verband zumindest die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens glaubhaft mache. Dass ein solcher hier eingetreten sei oder unmittelbar drohe, lasse sich dem Vorbringen des Klägers nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Hinsichtlich der wasserundurchlässig zu befestigenden Fahrstraßen und Flächen mache der Kläger zwar einen Verstoß gegen die Wasserschutzgebietsverordnung geltend. Das beinhalte aber noch keine unmittelbare Gefahr für das Trinkwasser. Selbst wenn von der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens, einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass ein solcher im Sinne des § 2 Nr. 6 USchadG in naher Zukunft eintreten werde, auszugehen wäre, stünde dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil die §§ 4 ff. USchadG gegenüber dem Verantwortlichen nur Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen ermöglichten. Der Kläger habe bereits nicht hinreichend dargetan, dass die Beigeladene für einen einmal unterstellten Umweltschaden im Verständnis von § 2 Nr. 1 USchadG oder für eine ebenfalls unterstellte unmittelbare Gefahr nach § 2 Nr. 3 USchadG „verantwortlich“ sei. Es gebe keine Erkenntnisse, dass ein Schaden oder eine Gefahr auf Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle nach dem 30.4.2007 zurückzuführen wären. Selbst wenn die Beigeladene „rein hypothetisch“ für einen einmal unterstellten Umweltschaden oder für eine Gefahr im Sinne dieser Vorschriften „verantwortlich“ wäre, stünde dem Beklagten unabhängig davon, ob Maßnahmen der Zwangsvollstreckung überhaupt von § 7 Abs. 2 USchadG erfasst werden, ein Ermessen hinsichtlich der Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Verantwortlichen sowie des Zeitpunkts und des Inhalts der konkret zu ergreifenden Maßnahmen zu.

Im Oktober 2013 hat der Senat die Berufung des Klägers zugelassen, soweit sich diese gegen die Abweisung des erstinstanzlichen Klageantrags zu 2) richtet.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.10.2013 – 2 A 316/12 –, in dem insoweit auf eine besondere Schwierigkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) verwiesen wurde)

Zur Begründung dieses Rechtsmittels führt der Kläger aus, der Einwand mangelnder Vollstreckbarkeit des Klagebegehrens treffe nicht zu. Er habe seinen Antrag dahingehend präzisiert, dass alles erfasst sei, was die Beigeladene zur Einreichung vollständiger Unterlagen zwinge. Ihm gehe es um eine praktisch wirksame Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie. Er wolle ein Tätigwerden des Beklagten erreichen, nicht aber diesem in Einzelheiten vorgeben, welche Maßnahmen er wann ergreife. Im Verwaltungsprozess würden Anträge, die Behörde zu verpflichten, eine Ermessenentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu treffen, als hinreichend bestimmt angesehen. Sein Berufungsantrag sei nicht weniger bestimmt. Er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine unmittelbare Gefahr für Boden und Wasser im Bereich des ehemaligen Zollbahnhofs Kirkel deutlich gemacht. Aufgrund der in der Umgebung des Geländes bei einer Bodenanalyse festgestellten Schadstoffwerte gebe es tatsächliche Anhaltspunkte, dass aus dem Gelände durch Staubverwehung schadstoffbelastetes Material ausgetragen werde. Die Proben beträfen eindeutig die aktuelle Geschäftstätigkeit der Beigeladenen nach dem 30.4.2007. Wäre der Beklagte nicht davon ausgegangen, dass die unmittelbaren Gefahren für das Grundwasser und den Boden von der beruflichen Tätigkeit der Beigeladenen ausgingen, hätte er die wasser- und immissionsschutzrechtlichen Bescheide nicht erlassen. Nach dem § 2 Abs. 2 Nr. 1c BBodSchG erfülle der Boden auch eine Abbau-, Ausgleichs- sowie eine Filter- und Pufferfunktion zum Schutze des Grundwassers. Die könne er nicht mehr vollständig erfüllen, wenn er mit Schadstoffen belastet sei und dadurch die Mikroorganismen geschädigt seien. Die nachteilige Veränderung sei hier problematisch, weil das Gelände im Wasserschutzgebiet liege. Bei der Ortseinsicht hätten große Halden aus nicht aufbereitetem Gleisschotter, teilweise vermischt mit Erdaushub und Baumaterial im Freien gelagert. Ein großer Teil des Untergrunds, nämlich die Fahrstraßen und der Boden in der Leichtbauhalle, seien nur mit alten Bahnschwellen aus Beton befestigt. Diese seien löchrig und die Fugen seien nicht abgedichtet. Niederschlagswasser könne ungehindert in den Untergrund versickern. Nach wie vor würden auf unbefestigtem oder ebenfalls mit alten Bahnschwellen ausgelegtem Gelände Holzschwellen gelagert und bearbeitet. Dabei falle Holzstaub zu Boden. Weiter solle einmal im Jahr eine Brecheranlage für Betonschwellen zum Einsatz kommen, von der erhebliche Lärm- und Staubbelastungen ausgingen. Problematisch sei vor allem die Sortieranlage. Eine Absauganlage existiere nicht. Zu den umweltschädigenden Stoffen im Sinne der Umwelthaftungsrichtlinie gehörten auch über die Luft getragene Elemente, soweit sie eine Schädigung der Gewässer, des Bodens oder geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursachten. Er – der Kläger – gehe davon aus, dass auch belastetes Material bearbeitet und auf den Halden gelagert werde. Bei der Ortseinsicht habe innerhalb der Hallen feines Material (Fraktion < 22 mm) nur in geringem Umfang gelagert. Vermischtes Material (0 bis 63 mm), so wie es angeliefert werde, lagere dort nicht. Er kenne das Verhältnis zwischen offensichtlich unbelastetem und belastetem Gleisschotter nicht. Erkennbar belastet seien aber nicht unerhebliche Streckenabschnitte, wie etwa Lockabstellgleise, Haltebereiche vor Signalen und in Bahnhöfen, Zungenbereiche vor Weichen, Rangierbereiche, Verladestellen sowie Wartungs-, Reparatur- und Betankungsgleise. Nach eigenen Angaben nehme die Beigeladene sämtliches Material der DB Netz AG zwischen Karlsruhe und Trier und damit mutmaßlich in erheblichem Umfang Material aus den Gleisbetten an historisch belasteten Industriestandorten an. Die Beprobung durch die DB Netz AG gewährleiste nur eine grobe und vorläufige Sortierung der Materialien. Das Material werde oft kurzfristig angeliefert. Es stehe zu vermuten, dass eine umfassende Untersuchung vor der Zwischenlagerung am Zollbahnhof Kirkel nicht zu bewerkstelligen sei. Sämtliches Material werde zunächst im Eingangslager gelagert und anschließend ausweislich des vorgelegten Optimierungskonzepts zum Vorratslager unmittelbar bei den Brechern gebracht. Vorkehrungen für den Gewässerschutz seien bis heute nicht getroffen worden. Bereits der hier nach dem zuvor Gesagten gegebene Verstoß gegen Verbotstatbestände in § 3 der Wasserschutzgebietsverordnung (WSG-VO) stelle eine unmittelbare Gefahr für die gemäß § 2 Abs. 1 USchadG geschützten Umweltgüter dar. Insoweit werde das anfallende Abwasser insgesamt weder aufbereitet noch sicher aus dem Gelände abgeleitet. Zudem finde nach wie vor Rangierbetrieb beziehungsweise vergleichbarer Schienenfahrzeugbetrieb statt. Aus den vorgetragenen Tatsachen ergäben sich ferner eindeutige Anhaltspunkte, dass von dem laufenden Betrieb der Beigeladenen unmittelbare Umweltgefahren ausgingen. Es gelte, weitere Schäden zu vermeiden und die eingetretenen zu begrenzen. Das dem Beklagten eingeräumte Entschließungsermessen für ein Einschreiten sei auf Null reduziert, so dass er tätig werden müsse. Die Beigeladene habe seit Juli 2011 nichts Wesentliches unternommen, um die geforderten Unterlagen zu vervollständigen und zu berichtigen. Die verlangten Maßnahmen seien auch nicht umgesetzt. Art. 13 Abs. 1 der Umwelthaftungsrichtlinie (UHRL) versetze die in Art. 12 UHRL genannten Nichtregierungsorganisationen in die Lage, die Untätigkeit der zuständigen Behörde auf formelle und materielle Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Da nach dem deutschen Verwaltungsprozessrecht die Leistungsklage Vorrang vor der Feststellungsklage habe, seien die §§ 7 Abs. 2 und 11 Abs. 2 USchadG im Lichte von Art. 13 UHRL dahin auszulegen, dass eine anerkannte Umweltvereinigung die Behörde verklagen könne, alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Betreiberpflichten nach den §§ 4 bis 6 USchadG zu ergreifen. Fakt sei, dass die Beigeladene seit Jahren auf dem Gelände des ehemaligen Zollbahnhofs Kirkel ohne immissionsschutzrechtliche und wasserrechtliche Genehmigung und ohne wirksame technische und bauliche Vorkehrungen gegen Schadstoffemissionen eine Aufbereitungsanlage für Bahnschwellen und Gleisschotter betreibe, die nachweislich mit Schadstoffen hoch belastet seien. Der Betrieb werde von den zuständigen Behörden geduldet. Nach dem Art. 197 Abs. 1 AEUV komme der effektiven Durchsetzung des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten eine entscheidende Bedeutung für das Funktionieren der Europäischen Union zu. Selbst bei administrativen Schwierigkeiten müsse Unionsrecht effektiv angewendet werden. Die Bundesrepublik beziehungsweise hier das Saarland seien dazu verpflichtet. Besonderheit des vorliegenden Falles sei, dass sich die Beigeladene auf eine „uralte Betriebsgenehmigung“ der Bundesbahn berufe, so dass nach ihrer Ansicht keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Diese Rechtsauffassung werde von den saarländischen Behörden geteilt. Daher gebe es hier keine immissionsschutzrechtliche Betriebsgenehmigung, die er – der Kläger – nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz angreifen könne. Der Beklagte habe in den beiden Verfügungen vom Dezember 2010 und Januar 2011 behördliche Anordnungen getroffen, die grundsätzlich seinen Intentionen entsprächen. Diese Bescheide würden aber nicht durchgesetzt. Mit der vorliegenden Klage solle das erreicht werden. Die Beigeladene habe zwar am 22.7.2011 einen Antrag auf Plangenehmigung nach § 18 AEG für die Maßnahmen gestellt, die ihr in den beiden „Genehmigungsbescheiden“ vom 5.1.2011 und vom 6.12.2010 von der Beklagten aufgegeben worden seien. Daraufhin habe das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr die Beigeladene unter dem 18.11.2011 aufgefordert, die Planungsunterlagen zu berichtigen und zu ergänzen. Nach einem internen Abschlussbericht vom 19.12.2011 seien die Verfahrensunterlagen im Dezember 2011 an die Planfeststellungsbehörde übergeben worden, ohne dass danach weitere Verfahrensschritte eingeleitet worden seien. Auch die Beigeladene habe nichts weiter unternommen, um ihre eingereichten Genehmigungsunterlagen zu vervollständigen und betreibe die Anlage ohne die vom Beklagten geforderten Vorkehrungen einfach weiter. Wenn der Beklagte im vorliegenden Verfahren Umweltgefahren bestreite, verhalte er sich widersprüchlich.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.9.2012 – 5 K 209/12 –, soweit darin ihr erstinstanzlich gestellter Klageantrag zu 2. abgelehnt worden ist, den Beklagten zu verpflichten, die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen unter Einschluss von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung zu ergreifen, damit die Beigeladene

a) innerhalb einer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu setzenden angemessenen, längstens dreimonatigen Frist nach Rechtskraft des Urteils genehmigungsfähige Anträge gemäß der Nr. 10 der wasserrechtlichen Anordnung vom 5.1.2011 und gemäß der Nr. 14 der immissionsschutzrechtlichen Anordnung im Dezember 2010 bei der zuständigen Behörde einreicht, und

b) innerhalb einer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu setzenden angemessenen, längstens sechsmonatigen Frist nach Genehmigung der unter Buchstabe a) genannten Anträge die in den Genehmigungen enthaltenen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen vollständig umsetzt.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält auch den erneut modifizierten Klageantrag für zu unbestimmt und im Falle einer Stattgabe für nicht vollstreckbar. Ferner seien die Voraussetzungen für einen Anspruch nach dem Umweltschadensgesetz nicht dargelegt. Ein solcher könne sich nur aus materiell-rechtlichen Normen ergeben. Die Befugnis der Umweltvereinigungen nach § 10 USchadG, die Behörde zum Tätigwerden aufzufordern, beziehe sich auf die Durchsetzung von Sanierungspflichten nach dem Umweltschadensgesetz und richte sich auf die Beseitigung von Umweltschäden, nicht auf die Einhaltung „formaler Kriterien“. Sofern hier überhaupt eine Sanierungspflicht wegen eines Umweltschadens bestehe, was bestritten werde, könne diese Pflicht nicht durch die Einforderung einer Genehmigung beziehungsweise durch die Einreichung genehmigungsfähiger Anträge durchgesetzt werden. Es sei nicht Sinn des Umweltschadensgesetzes, formell illegale Zustände zu verhindern oder zu beseitigen. § 10 USchadG erfasse zudem keine Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, wie sie der Kläger hier verlange. Der Kläger habe ferner einen Umweltschaden und damit die Voraussetzungen für einen Anspruch nach dieser Bestimmung nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger habe auch im Berufungsverfahren weder eine unmittelbare Gefahr für Boden und Wasser im Bereich des ehemaligen Zollbahnhofs Kirkel noch eine Verantwortlichkeit der Beigeladenen hinreichend nachgewiesen. Auch die weitere Voraussetzung für einen Anspruch, dass das ihm – dem Beklagten – eingeräumte Auswahlermessen hinsichtlich der Wahl der geeigneten Mittel, der Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Pflichtigen oder des Ergreifens von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Null reduziert sei, sei nicht gegeben.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und führt aus, der Kläger beschränke sich auf „substanzlose Pauschalbehauptungen“ und „nicht belegte Vermutungen“. Auch eine Auseinandersetzung mit ihrem erstinstanzlichen Vortrag, wonach ein Eindringen der Stoffe in Boden und Grundwasser mangels Wasserlöslichkeit ausgeschlossen sei, erfolge an keiner Stelle. Die vom Kläger erstrebte Verurteilung des Beklagten zur Erzwingung der Einreichung von genehmigungsfähigen Antragsunterlagen sowie zum Ergreifen von Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen fänden im Umweltschadensgesetz keine Grundlage. Die Verpflichtung zur Einreichung von genehmigungsfähigen Antragsunterlagen entsprechend der wasserrechtlichen Anordnung vom Januar 2011 und der immissionsschutzrechtlichen Anordnung vom Dezember 2010 seien keine Maßnahmen, die unmittelbar einer Vermeidung, Sanierung oder Schadensbegrenzung dienten. Der § 7 USchadG verlange die Benennung bestimmter Maßnahmen zur Vermeidung eines konkreten Schadens, die anhand des Anhangs II zur Richtlinie 2004/35/EG beziehungsweise des Bundesbodenschutzgesetzes zu bestimmen seien. Die Frage einer erforderlichen genehmigungsrechtlichen Umsetzung der zu ergreifenden Maßnahmen werde davon nicht umfasst. Auch die weiter begehrten Vollstreckungsmaßnahmen ihr gegenüber seien von den Regelungen des Umweltschadensgesetzes, insbesondere dem § 7 USchadG, nicht umfasst. Entgegen der Ansicht des Klägers ergebe sich auch nichts anderes aus der Umwelthaftungsrichtlinie. Da ein drohender Umweltschaden nicht glaubhaft gemacht sei, entfalle auch eine Reduzierung des Entschließungsermessens auf Null. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der § 11 Abs. 2 USchadG eine Rechtsgrund- oder eine Rechtsfolgenverweisung auf das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz enthalte, sei nicht entscheidungserheblich. Auch dieses enthalte keine Regelung zu Fragen der Vollstreckung von Ansprüchen, sondern lediglich zu den Anforderungen an den klagenden Umweltverband sowie die einzuhaltenden Regelungen eines Verfahrens und gelte in dem Zusammenhang nach § 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG seit 2013 auch für Streitigkeiten nach dem Umweltschadensgesetz. Die gesetzliche Neufassung im Jahre 2013 sei aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom Mai 2011(vgl. EuGH, Urteil vom 12.5.2011 – C-115/09 – <Trianel>, DVBl 2011, 757) erforderlich gewesen, nachdem in der Entscheidung die Europarechtswidrigkeit der Beschränkung der Klagebefugnis von Umweltverbänden auf die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte festgestellt worden sei.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (3 Bände) verwiesen. Er war wie der Inhalt der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

A.

Die vom Senat teilweise zugelassene Berufung des Klägers,(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.10.2013 – 2 A 316/12 –) soweit in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.9.2012 – 5 K 209/12 – der erstinstanzlich gestellte Klageantrag zu 2) abgewiesen worden ist, muss ohne Erfolg bleiben. Das Verwaltungsgericht hat seiner Klage (auch) in diesem Umfang letztlich im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen. Insoweit hatte der Kläger schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Verpflichtung des Beklagten beantragt, die „erforderlichen und geeigneten Maßnahmen“ zur Durchsetzung der durch die beiden im Antrag bezeichneten – vor dem Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erlassenen – Bescheide begründeten Verpflichtungen erforderlichenfalls im Wege des Verwaltungszwangs „zu ergreifen“. Der im Berufungsverfahren vom Kläger umformulierte Antrag beschreibt im Grunde dasselbe Rechtsschutzziel. Das mit dem Rechtsmittel vor dem Hintergrund weiter verfolgte Verpflichtungsbegehren auf „Vollstreckung“ oder Durchsetzung der beiden Bescheide des Beklagten vom Dezember 2010 und vom Januar 2011 erweist sich nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens, sofern man seine Zulässigkeit unterstellt, jedenfalls in der Sache als offensichtlich unbegründet.

Ein derartiger „Vollstreckungsantrag“ ist als solcher allerdings entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts zunächst grundsätzlich „hinreichend bestimmt“, solange die zu vollstreckenden Verwaltungsakte hinreichend bestimmt sind. Das unterliegt hier keinen Zweifeln. Die in der Sache des ungeachtet nachvollziehbaren diesbezüglichen Einwände des Beklagten betreffen daher nicht die „Bestimmtheit“ des Begehrens, sondern die letztlich „offenen“ Fragen im Rahmen der Umsetzung der Anordnungen.

Der Umfang, in dem der Kläger durch die nationale Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften von dem ansonsten im deutschen Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht bestehenden Erfordernis einer – in seinem Falle nicht in Rede stehenden – eigenen Rechtsverletzung für den Erfolg solcher Begehren auf behördliches Tätigwerden oder Einschreiten gegenüber Dritten (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) befreit ist, ergibt sich abschließend aus den Vorschriften des zur Umsetzung der europäischen Umwelthaftungsrichtlinie(vgl. die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. EU Nr. L 143 S. 56)) ergangenen Umweltschadensgesetzes (USchadG)(vgl. das Gesetz zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vom 10.5.2007, BGBl. I 2007, 666) in Verbindung mit dem in § 11 Abs. 2 USchadG hinsichtlich der Rechtsbehelfsmöglichkeiten der „Vereinigungen“ ausdrücklich in Bezug genommenen Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG). Dass es sich bei dem Kläger um eine (anerkannte) Umweltvereinigung im Sinne von § 3 UmwRG handelt, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Das Umweltschadensrecht räumt diesen Vereinigungen in dem § 10 USchadG ein Initiativrecht in Form einer „Aufforderung zum Tätigwerden“ gegenüber der für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörde, hier dem Beklagten,(vgl. hierzu den § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Umweltschadensgesetz (USchadZVO) vom 17.9.2009, Amtsblatt 2009, 1568) ein. Dabei geht es – soweit hier von Belang – um die Anordnung von einerseits präventiven Vermeidungsmaßnahmen bei der unmittelbaren Gefahr eines in dem § 2 Nr. 1 USchadG näher definierten Umweltschadens (§ 5 USchadG) und andererseits von Sanierungsmaßnahmen bei bereits eingetretenen Umweltschäden (§ 6 USchadG), wobei die Begriffsbestimmung in dem § 2 Nr. 8 USchadG inhaltlich auf die – insoweit jeweils einschlägigen – „fachrechtlichen Vorschriften“ verweist. Eine wesentliche Einschränkung des Anwendungsbereichs des Gesetzes ergibt sich aus der an die in den Art. 17, 19 Abs. 1 der europäischen Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) geregelte Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten anknüpfenden Bestimmung des § 13 Abs. 1 USchadG. Danach gilt das Umweltschadensgesetz insgesamt nicht für solche Umweltschäden, die durch vor dem 30.4.2007 stattgefundene Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht worden sind. Das bedeutet gleichzeitig, dass in diesem Bereich umweltschadensrechtlich auch keine Freistellung einer Einschreitensansprüche reklamierenden Vereinigung vom erwähnten verwaltungsprozessualen Erfordernis der eigenen Rechtsverletzung angenommen werden kann. Ob im konkreten Fall mit Blick auf die Subsidiaritätsklausel in § 1 USchadG dieses Gesetz hier überhaupt anwendbar ist beziehungsweise inwieweit – ferner – auf dem von der Beigeladenen beziehungsweise ihren Mietern oder Pächtern genutzten Gelände in diesem Sinne und – wenn ja – „neue“ Umweltschäden (§ 2 Nr. 1 und Nr. 2 USchadG) auf dem – wohl – im Eigentum der B… Verwaltungsgesellschaft mbH(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.2012 – 2 C 320/11 –, SKZ 2013, 105) stehenden Betriebsgelände eingetreten sind und in welchem Umfang die Beigeladene – insbesondere mit Blick auf den dabei notwendigen „beruflichen Bezug“ (§ 2 Nr. 3, 3 Abs. 1 USchadG i.V.m. der Anlage 1 zum USchadG) – als „Verantwortliche“ haftet, bedarf in dem vorliegenden Verfahren keiner Vertiefung.

Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf – im Übrigen wohlgemerkt ausschließlich – die einschlägigen nationalen Fachgesetze, konkret die §§ 52, 53 und 83 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in Verbindung mit der das Gebiet erfassenden Wasserschutzgebietsverordnung („Homburg Beeden“) beziehungsweise auf immissionsschutzrechtliche Vorschriften (§§ 5 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG) zahlreiche, im Tatbestand wörtlich wiedergegebene Einzelanordnungen erlassen.

Ungeachtet der Anwendbarkeit und der Reichweite spezieller umweltschadensrechtlicher Vorschriften ist zunächst davon auszugehen, dass sich das ursprünglich den Gegenstand des Rechtsstreits zwischen den Beteiligten bildende sachliche Begehren des Klägers durch den Erlass der genannten Verfügungen erledigt hat. Der Kläger selbst hat folgerichtig auch in der Begründung seines Rechtsmittels selbst darauf hingewiesen, dass der Beklage in den beiden Verfügungen vom Dezember 2010 und vom Januar 2011 die seinen „Intentionen grundsätzlich entsprechenden Anordnungen“ getroffen habe. Auch das Vorliegen der verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen erscheint hier nicht zweifelhaft. Der Beklagte ist zuständige Vollstreckungsbehörde für die von ihm erlassenen Anordnungen (§ 14 Abs. 1 SVwVG), die Beigeladene ist als Adressatin Pflichtige (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG), die von ihr nicht angefochtenen Verfügungen vom Dezember 2010 und Januar 2011 sind auch ihr gegenüber bestandskräftig und damit vollziehbar (§ 18 Abs. 1 SVwVG).

Die Beigeladene hat entsprechende Genehmigungsanträge gestellt. Von daher steht dem Kläger ein Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, die „erforderlichen und geeigneten Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung“ zur Einreichung „genehmigungsfähiger Anträge“ im Sinne der Nr. 10 der wasserrechtlichen Anordnung vom Januar 2011 und der Nr. 14 der immissionsschutzrechtlichen Anordnung vom Dezember 2010 „bei der zuständigen Behörde“ zu ergreifen, offensichtlich nicht zu. Diese als Vollstreckungsgrundlage in Betracht kommenden Verfügungen geben ferner ein gestuftes Verhalten der Beigeladenen vor. Der Beklagte ist nach dem Inhalt seiner Bescheide – wie die in dem Berufungsantrag des Klägers in Bezug genommenen Nr. 10 und Nr. 14 eindeutig belegen – davon ausgegangen, dass vor der Realisierung der zahlreichen Einzelanordnungen zu Nr. 1 bis Nr. 3 in der immissionsschutzrechtlichen Verfügung vom Dezember 2010 betreffend die Errichtung einer „Leichtbauhalle“ mit Erfassungssystem und Abluftreinigungsanlage für den Betriebsbereich der Lagerung höher belasteten Gleisschotters/Vorsieb (> Z2) und zu Nr. 1 bis Nr. 8 in der wasserrechtlichen Verfügung vom 5.1.2011 betreffend Fahrstraßen und Lagerbereiche für geringer belasteten Gleisschotter (< Z 2) und die für die Aufbereitung von Holzschwellen genutzten Betriebsteile eine präventive Zulässigkeitskontrolle der seitens der Beigeladenen geplanten Umsetzungsmaßnahmen durch das (damals) zuständige Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr in einem Genehmigungsverfahren erforderlich war.

Inzwischen ist unstreitig, dass die Beigeladene – was das Verwaltungsgericht in seinem Urteil wenig nachvollziehbar offen gelassen hat(vgl. dazu die Ausführungen auf Seite 22 des Urteils vom 12.9.2012 – 5 K 209/12 –, wo es heißt, dass sich das Begehren des Klägers hinsichtlich der Einreichung der Genehmigungsanträge „aller Voraussicht nach … erledigt“ habe, was aber „nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden“ könne) – im Juli 2011, nachdem das Umweltministerium im Juni 2011 bei einer umweltverträglichkeitsrechtlichen Vorprüfung (§ 3c UVPG) erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen bei unter anderem diesen „Modernisierungsmaßnahmen“ verneint hatte,(vgl. dazu die „Bekanntgabe über den Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) – Feststellung der UVP-Pflicht –, Bekanntgabe gem. § 3a Satz 2, zweiter Halbsatz UVPG, des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG“ vom 27.6.2011, Abl. 2011, 746 betreffend unter anderem die geplante „Errichtung einer Zelthalle“ (Veröffentlichung am 14.7.2011)) beim damaligen Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr einen von ihr als „Bauabschnitt 2“ bezeichneten Plangenehmigungsantrag nach § 18 AEG für mehrere „Teilprojekte“ gestellt hat, die der Umsetzung der beiden streitgegenständlichen Anordnungen dienen sollen. Dieser Antrag betrifft unter anderem die in den Bescheiden des Beklagten geforderte „Errichtung der Zelthallen“, eine „Versiegelung der Fahrstraßen“ und die „Bodenversiegelung des Lagerplatzes für Holzschwellen“. Auch das ist unstreitig, so dass ein schutzwürdiges Interesse des Klägers für das unter a) des Antrags im Berufungsverfahrens begehrte Tätigwerden des Beklagten im Wege des Verwaltungszwangs gegenwärtig offensichtlich nicht mehr besteht. Diesbezüglich hat die Beigeladene nicht nur gegen die Bescheide des Beklagten keine Rechtsbehelfe eingelegt, sondern sie ist auch der – auf der ersten Stufe – von ihr verlangten Einreichung der entsprechenden Genehmigungsanträge nachgekommen. Für ein (rechtmäßiges) Vorgehen des Beklagten gegen die Beigeladene im Wege der Verwaltungsvollstreckung gibt es daher keine Grundlage.

Dafür, dass die von der Beigeladenen – fristgerecht – eingereichten Unterlagen generell nicht „genehmigungsfähig“ wären oder dass gar die Beigeladene hier in der Sache in Wahrheit auf eine Verzögerung hinarbeiten würde, hat die mündliche Verhandlung vor dem Senat indes keine durchgreifenden Anhaltpunkte erbracht. Für die Beurteilung des Klägerantrags käme es darauf im Ergebnis auch nicht an. Die Beigeladene hat in der Sitzung am 11.12.2014 nachvollziehbar dargelegt, dass es ihrem ureigenen Interesse nach Investitions- und Rechtssicherheit entspreche, wenn möglichst zeitnah über den die von ihr geplante vollumfängliche Umsetzung der Anordnungen des Beklagten betreffenden Antrag vom Juli 2011 („Teilprojekte, Bauabschnitt 2“) entschieden werde. Die Beurteilung der „Genehmigungsfähigkeit“ eines Vorhabens beziehungsweise des Erfordernisses einer Ergänzung der Zulassungsentscheidung durch Nebenbestimmungen zur Wahrung – materiell umweltrechtlicher – Anforderungen an dieses obliegt nicht der Beigeladenen, sondern allein den zuständigen Fachbehörden und das mag – wie in derartigen Genehmigungsverfahren üblich – Anlass zur Nachforderung und Ergänzung der Antragsunterlagen bieten. Der Vertreter des Beklagten hat in der Verhandlung ausgeführt, dass – dem entsprechend – aus seiner Sicht nicht festgestellt werden könne, dass der Beigeladenen entgegen ihren Angaben in Wahrheit an einer Verzögerung durch fehlende Mitarbeit gelegen wäre. Ersichtlich wurden und werden bis heute Ablauf und Dauer dieser und weiterer von der Beigeladenen eingeleiteter Genehmigungsverfahren, insbesondere des Antrags auf Erteilung der planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung für Eisenbahnbetriebsanlagen (§ 18 AEG) zur Schaffung eines „Bahn… – Logistikzentrums“ auf dem Gelände des ehemaligen Zollbahnhofs, ungeachtet des in derartigen Fällen regelmäßig auftretenden Ergänzungserfordernisses hinsichtlich der Bauvorlagen/Antragsunterlagen wesentlich durch außerhalb des Verantwortungsbereichs der Beigeladenen liegende Umstände bestimmt. Dem muss hier indes nicht nachgegangen werden.

Vor dem Hintergrund kann auch der unter b) im Berufungsverfahren gestellte Antrag des Klägers keinen Erfolg haben. Nach dem den beiden Bescheiden vom Dezember 2010 beziehungsweise vom Januar 2011 zugrunde liegenden Regime ist die Beigeladene – wie gesagt – vor der Umsetzung der Maßnahmen auf die genehmigungsbehördliche Zulassungsentscheidung angewiesen, die bisher – unstreitig – nicht ergangen ist. Mit Blick auf den vom Kläger im Berufungsverfahren unter b) formulierten „Vollstreckungsantrag“ ist vor dem Hintergrund jedenfalls davon auszugehen, dass eine verwaltungsvollstreckungsrechtliche Durchsetzung der konkreten Einzelanordnungen schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil insoweit gegenwärtig die rechtlich notwendigen Zulassungsentscheidungen fehlen und von der Beigeladenen nach der Konzeption der Bescheide damit letztlich ein „Schwarzbau“ und damit ein rechtswidriges Verhalten verlangt würde. Da das Vorliegen der Genehmigungen nicht nur rechtlich, sondern – daran zutreffend anknüpfend – auch nach dem Antrag des Klägers Voraussetzung für das begehrte weitere „Vorgehen“ des Beklagten – gegen die Beigeladene wäre, spricht bereits alles dafür, dass dieser in die Zukunft gerichtete und insofern an von der Beigeladenen nicht herstellbare „Bedingungen“ geknüpfte Verpflichtungsantrag lediglich eine künftige rechtliche Situation nach Erteilung der Genehmigungen beschreibt, ohne dass gegenwärtig auch nur ansatzweise ein Bedürfnis oder eine Befugnis des Beklagten, (rechtmäßig) Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber der Beigeladenen zu ergreifen, erkennbar wäre. Schon deswegen kommt in der derzeitigen Situation ein darauf gerichteter Anspruch des Klägers nicht in Betracht. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung gibt es derzeit im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene – umweltrechtlich begründete – Anforderungen, konkret die in dem Antrag „Teilprojekte“ („Bauabschnitt 2“) zur Genehmigung gestellten Maßnahmen, nicht umsetzen wollte, wenn ihr die notwendigen Genehmigungen erteilt werden. Auch aus dieser Sicht besteht also – neben dem aktuellen rechtlichen Hindernis – derzeit keine Veranlassung zu einer Verurteilung des Beklagten zu der unter b) im Berufungsantrag thematisierten „künftigen“ Vollstreckung mit dem Ziel einer zwangsweisen Durchsetzung der getroffenen Anordnungen.

Inwieweit die derzeit beim Verwaltungsgericht anhängigen Klagen der Gemeinde Kirkel auf eisenbahnrechtliche Zweckfreistellung (§ 23 AEG)(vgl. insoweit das nach Verweisung des Rechtsstreits durch das OVG des Saarlandes mit Beschluss vom 19.3.2013 – 1 C 346/12 – beim Verwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer 5 K 540/13 geführte Klageverfahren) oder des Klägers auf Feststellung einer Umweltverträglichkeitspflichtigkeit der geplanten Veränderungen am ehemaligen Zoll- und Gleisbauhof in Kirkel beziehungsweise auf vorläufige Betriebsuntersagungen „mindestens bis zum Abschluss einer Umweltverträglichkeitsprüfung“(vgl. insoweit das beim Verwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer 5 K 540/13 geführte Klageverfahren) insoweit vorgreiflich sind, bedarf hier keiner Vertiefung. Das hier streitgegenständliche Vollstreckungsersuchen des Klägers muss des ungeachtet jedenfalls sicher ohne Erfolg bleiben.

Von daher war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie hier keinen Antrag gestellt und damit keine eigenen Kostenrisiken übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 31.10.2013 – 2 A 316/12 –).

Gründe

A.

Die vom Senat teilweise zugelassene Berufung des Klägers,(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.10.2013 – 2 A 316/12 –) soweit in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.9.2012 – 5 K 209/12 – der erstinstanzlich gestellte Klageantrag zu 2) abgewiesen worden ist, muss ohne Erfolg bleiben. Das Verwaltungsgericht hat seiner Klage (auch) in diesem Umfang letztlich im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen. Insoweit hatte der Kläger schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Verpflichtung des Beklagten beantragt, die „erforderlichen und geeigneten Maßnahmen“ zur Durchsetzung der durch die beiden im Antrag bezeichneten – vor dem Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erlassenen – Bescheide begründeten Verpflichtungen erforderlichenfalls im Wege des Verwaltungszwangs „zu ergreifen“. Der im Berufungsverfahren vom Kläger umformulierte Antrag beschreibt im Grunde dasselbe Rechtsschutzziel. Das mit dem Rechtsmittel vor dem Hintergrund weiter verfolgte Verpflichtungsbegehren auf „Vollstreckung“ oder Durchsetzung der beiden Bescheide des Beklagten vom Dezember 2010 und vom Januar 2011 erweist sich nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens, sofern man seine Zulässigkeit unterstellt, jedenfalls in der Sache als offensichtlich unbegründet.

Ein derartiger „Vollstreckungsantrag“ ist als solcher allerdings entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts zunächst grundsätzlich „hinreichend bestimmt“, solange die zu vollstreckenden Verwaltungsakte hinreichend bestimmt sind. Das unterliegt hier keinen Zweifeln. Die in der Sache des ungeachtet nachvollziehbaren diesbezüglichen Einwände des Beklagten betreffen daher nicht die „Bestimmtheit“ des Begehrens, sondern die letztlich „offenen“ Fragen im Rahmen der Umsetzung der Anordnungen.

Der Umfang, in dem der Kläger durch die nationale Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften von dem ansonsten im deutschen Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht bestehenden Erfordernis einer – in seinem Falle nicht in Rede stehenden – eigenen Rechtsverletzung für den Erfolg solcher Begehren auf behördliches Tätigwerden oder Einschreiten gegenüber Dritten (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) befreit ist, ergibt sich abschließend aus den Vorschriften des zur Umsetzung der europäischen Umwelthaftungsrichtlinie(vgl. die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. EU Nr. L 143 S. 56)) ergangenen Umweltschadensgesetzes (USchadG)(vgl. das Gesetz zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vom 10.5.2007, BGBl. I 2007, 666) in Verbindung mit dem in § 11 Abs. 2 USchadG hinsichtlich der Rechtsbehelfsmöglichkeiten der „Vereinigungen“ ausdrücklich in Bezug genommenen Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG). Dass es sich bei dem Kläger um eine (anerkannte) Umweltvereinigung im Sinne von § 3 UmwRG handelt, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Das Umweltschadensrecht räumt diesen Vereinigungen in dem § 10 USchadG ein Initiativrecht in Form einer „Aufforderung zum Tätigwerden“ gegenüber der für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörde, hier dem Beklagten,(vgl. hierzu den § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Umweltschadensgesetz (USchadZVO) vom 17.9.2009, Amtsblatt 2009, 1568) ein. Dabei geht es – soweit hier von Belang – um die Anordnung von einerseits präventiven Vermeidungsmaßnahmen bei der unmittelbaren Gefahr eines in dem § 2 Nr. 1 USchadG näher definierten Umweltschadens (§ 5 USchadG) und andererseits von Sanierungsmaßnahmen bei bereits eingetretenen Umweltschäden (§ 6 USchadG), wobei die Begriffsbestimmung in dem § 2 Nr. 8 USchadG inhaltlich auf die – insoweit jeweils einschlägigen – „fachrechtlichen Vorschriften“ verweist. Eine wesentliche Einschränkung des Anwendungsbereichs des Gesetzes ergibt sich aus der an die in den Art. 17, 19 Abs. 1 der europäischen Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) geregelte Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten anknüpfenden Bestimmung des § 13 Abs. 1 USchadG. Danach gilt das Umweltschadensgesetz insgesamt nicht für solche Umweltschäden, die durch vor dem 30.4.2007 stattgefundene Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht worden sind. Das bedeutet gleichzeitig, dass in diesem Bereich umweltschadensrechtlich auch keine Freistellung einer Einschreitensansprüche reklamierenden Vereinigung vom erwähnten verwaltungsprozessualen Erfordernis der eigenen Rechtsverletzung angenommen werden kann. Ob im konkreten Fall mit Blick auf die Subsidiaritätsklausel in § 1 USchadG dieses Gesetz hier überhaupt anwendbar ist beziehungsweise inwieweit – ferner – auf dem von der Beigeladenen beziehungsweise ihren Mietern oder Pächtern genutzten Gelände in diesem Sinne und – wenn ja – „neue“ Umweltschäden (§ 2 Nr. 1 und Nr. 2 USchadG) auf dem – wohl – im Eigentum der B… Verwaltungsgesellschaft mbH(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.2012 – 2 C 320/11 –, SKZ 2013, 105) stehenden Betriebsgelände eingetreten sind und in welchem Umfang die Beigeladene – insbesondere mit Blick auf den dabei notwendigen „beruflichen Bezug“ (§ 2 Nr. 3, 3 Abs. 1 USchadG i.V.m. der Anlage 1 zum USchadG) – als „Verantwortliche“ haftet, bedarf in dem vorliegenden Verfahren keiner Vertiefung.

Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf – im Übrigen wohlgemerkt ausschließlich – die einschlägigen nationalen Fachgesetze, konkret die §§ 52, 53 und 83 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in Verbindung mit der das Gebiet erfassenden Wasserschutzgebietsverordnung („Homburg Beeden“) beziehungsweise auf immissionsschutzrechtliche Vorschriften (§§ 5 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG) zahlreiche, im Tatbestand wörtlich wiedergegebene Einzelanordnungen erlassen.

Ungeachtet der Anwendbarkeit und der Reichweite spezieller umweltschadensrechtlicher Vorschriften ist zunächst davon auszugehen, dass sich das ursprünglich den Gegenstand des Rechtsstreits zwischen den Beteiligten bildende sachliche Begehren des Klägers durch den Erlass der genannten Verfügungen erledigt hat. Der Kläger selbst hat folgerichtig auch in der Begründung seines Rechtsmittels selbst darauf hingewiesen, dass der Beklage in den beiden Verfügungen vom Dezember 2010 und vom Januar 2011 die seinen „Intentionen grundsätzlich entsprechenden Anordnungen“ getroffen habe. Auch das Vorliegen der verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen erscheint hier nicht zweifelhaft. Der Beklagte ist zuständige Vollstreckungsbehörde für die von ihm erlassenen Anordnungen (§ 14 Abs. 1 SVwVG), die Beigeladene ist als Adressatin Pflichtige (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG), die von ihr nicht angefochtenen Verfügungen vom Dezember 2010 und Januar 2011 sind auch ihr gegenüber bestandskräftig und damit vollziehbar (§ 18 Abs. 1 SVwVG).

Die Beigeladene hat entsprechende Genehmigungsanträge gestellt. Von daher steht dem Kläger ein Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, die „erforderlichen und geeigneten Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung“ zur Einreichung „genehmigungsfähiger Anträge“ im Sinne der Nr. 10 der wasserrechtlichen Anordnung vom Januar 2011 und der Nr. 14 der immissionsschutzrechtlichen Anordnung vom Dezember 2010 „bei der zuständigen Behörde“ zu ergreifen, offensichtlich nicht zu. Diese als Vollstreckungsgrundlage in Betracht kommenden Verfügungen geben ferner ein gestuftes Verhalten der Beigeladenen vor. Der Beklagte ist nach dem Inhalt seiner Bescheide – wie die in dem Berufungsantrag des Klägers in Bezug genommenen Nr. 10 und Nr. 14 eindeutig belegen – davon ausgegangen, dass vor der Realisierung der zahlreichen Einzelanordnungen zu Nr. 1 bis Nr. 3 in der immissionsschutzrechtlichen Verfügung vom Dezember 2010 betreffend die Errichtung einer „Leichtbauhalle“ mit Erfassungssystem und Abluftreinigungsanlage für den Betriebsbereich der Lagerung höher belasteten Gleisschotters/Vorsieb (> Z2) und zu Nr. 1 bis Nr. 8 in der wasserrechtlichen Verfügung vom 5.1.2011 betreffend Fahrstraßen und Lagerbereiche für geringer belasteten Gleisschotter (< Z 2) und die für die Aufbereitung von Holzschwellen genutzten Betriebsteile eine präventive Zulässigkeitskontrolle der seitens der Beigeladenen geplanten Umsetzungsmaßnahmen durch das (damals) zuständige Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr in einem Genehmigungsverfahren erforderlich war.

Inzwischen ist unstreitig, dass die Beigeladene – was das Verwaltungsgericht in seinem Urteil wenig nachvollziehbar offen gelassen hat(vgl. dazu die Ausführungen auf Seite 22 des Urteils vom 12.9.2012 – 5 K 209/12 –, wo es heißt, dass sich das Begehren des Klägers hinsichtlich der Einreichung der Genehmigungsanträge „aller Voraussicht nach … erledigt“ habe, was aber „nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden“ könne) – im Juli 2011, nachdem das Umweltministerium im Juni 2011 bei einer umweltverträglichkeitsrechtlichen Vorprüfung (§ 3c UVPG) erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen bei unter anderem diesen „Modernisierungsmaßnahmen“ verneint hatte,(vgl. dazu die „Bekanntgabe über den Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) – Feststellung der UVP-Pflicht –, Bekanntgabe gem. § 3a Satz 2, zweiter Halbsatz UVPG, des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG“ vom 27.6.2011, Abl. 2011, 746 betreffend unter anderem die geplante „Errichtung einer Zelthalle“ (Veröffentlichung am 14.7.2011)) beim damaligen Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr einen von ihr als „Bauabschnitt 2“ bezeichneten Plangenehmigungsantrag nach § 18 AEG für mehrere „Teilprojekte“ gestellt hat, die der Umsetzung der beiden streitgegenständlichen Anordnungen dienen sollen. Dieser Antrag betrifft unter anderem die in den Bescheiden des Beklagten geforderte „Errichtung der Zelthallen“, eine „Versiegelung der Fahrstraßen“ und die „Bodenversiegelung des Lagerplatzes für Holzschwellen“. Auch das ist unstreitig, so dass ein schutzwürdiges Interesse des Klägers für das unter a) des Antrags im Berufungsverfahrens begehrte Tätigwerden des Beklagten im Wege des Verwaltungszwangs gegenwärtig offensichtlich nicht mehr besteht. Diesbezüglich hat die Beigeladene nicht nur gegen die Bescheide des Beklagten keine Rechtsbehelfe eingelegt, sondern sie ist auch der – auf der ersten Stufe – von ihr verlangten Einreichung der entsprechenden Genehmigungsanträge nachgekommen. Für ein (rechtmäßiges) Vorgehen des Beklagten gegen die Beigeladene im Wege der Verwaltungsvollstreckung gibt es daher keine Grundlage.

Dafür, dass die von der Beigeladenen – fristgerecht – eingereichten Unterlagen generell nicht „genehmigungsfähig“ wären oder dass gar die Beigeladene hier in der Sache in Wahrheit auf eine Verzögerung hinarbeiten würde, hat die mündliche Verhandlung vor dem Senat indes keine durchgreifenden Anhaltpunkte erbracht. Für die Beurteilung des Klägerantrags käme es darauf im Ergebnis auch nicht an. Die Beigeladene hat in der Sitzung am 11.12.2014 nachvollziehbar dargelegt, dass es ihrem ureigenen Interesse nach Investitions- und Rechtssicherheit entspreche, wenn möglichst zeitnah über den die von ihr geplante vollumfängliche Umsetzung der Anordnungen des Beklagten betreffenden Antrag vom Juli 2011 („Teilprojekte, Bauabschnitt 2“) entschieden werde. Die Beurteilung der „Genehmigungsfähigkeit“ eines Vorhabens beziehungsweise des Erfordernisses einer Ergänzung der Zulassungsentscheidung durch Nebenbestimmungen zur Wahrung – materiell umweltrechtlicher – Anforderungen an dieses obliegt nicht der Beigeladenen, sondern allein den zuständigen Fachbehörden und das mag – wie in derartigen Genehmigungsverfahren üblich – Anlass zur Nachforderung und Ergänzung der Antragsunterlagen bieten. Der Vertreter des Beklagten hat in der Verhandlung ausgeführt, dass – dem entsprechend – aus seiner Sicht nicht festgestellt werden könne, dass der Beigeladenen entgegen ihren Angaben in Wahrheit an einer Verzögerung durch fehlende Mitarbeit gelegen wäre. Ersichtlich wurden und werden bis heute Ablauf und Dauer dieser und weiterer von der Beigeladenen eingeleiteter Genehmigungsverfahren, insbesondere des Antrags auf Erteilung der planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung für Eisenbahnbetriebsanlagen (§ 18 AEG) zur Schaffung eines „Bahn… – Logistikzentrums“ auf dem Gelände des ehemaligen Zollbahnhofs, ungeachtet des in derartigen Fällen regelmäßig auftretenden Ergänzungserfordernisses hinsichtlich der Bauvorlagen/Antragsunterlagen wesentlich durch außerhalb des Verantwortungsbereichs der Beigeladenen liegende Umstände bestimmt. Dem muss hier indes nicht nachgegangen werden.

Vor dem Hintergrund kann auch der unter b) im Berufungsverfahren gestellte Antrag des Klägers keinen Erfolg haben. Nach dem den beiden Bescheiden vom Dezember 2010 beziehungsweise vom Januar 2011 zugrunde liegenden Regime ist die Beigeladene – wie gesagt – vor der Umsetzung der Maßnahmen auf die genehmigungsbehördliche Zulassungsentscheidung angewiesen, die bisher – unstreitig – nicht ergangen ist. Mit Blick auf den vom Kläger im Berufungsverfahren unter b) formulierten „Vollstreckungsantrag“ ist vor dem Hintergrund jedenfalls davon auszugehen, dass eine verwaltungsvollstreckungsrechtliche Durchsetzung der konkreten Einzelanordnungen schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil insoweit gegenwärtig die rechtlich notwendigen Zulassungsentscheidungen fehlen und von der Beigeladenen nach der Konzeption der Bescheide damit letztlich ein „Schwarzbau“ und damit ein rechtswidriges Verhalten verlangt würde. Da das Vorliegen der Genehmigungen nicht nur rechtlich, sondern – daran zutreffend anknüpfend – auch nach dem Antrag des Klägers Voraussetzung für das begehrte weitere „Vorgehen“ des Beklagten – gegen die Beigeladene wäre, spricht bereits alles dafür, dass dieser in die Zukunft gerichtete und insofern an von der Beigeladenen nicht herstellbare „Bedingungen“ geknüpfte Verpflichtungsantrag lediglich eine künftige rechtliche Situation nach Erteilung der Genehmigungen beschreibt, ohne dass gegenwärtig auch nur ansatzweise ein Bedürfnis oder eine Befugnis des Beklagten, (rechtmäßig) Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber der Beigeladenen zu ergreifen, erkennbar wäre. Schon deswegen kommt in der derzeitigen Situation ein darauf gerichteter Anspruch des Klägers nicht in Betracht. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung gibt es derzeit im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene – umweltrechtlich begründete – Anforderungen, konkret die in dem Antrag „Teilprojekte“ („Bauabschnitt 2“) zur Genehmigung gestellten Maßnahmen, nicht umsetzen wollte, wenn ihr die notwendigen Genehmigungen erteilt werden. Auch aus dieser Sicht besteht also – neben dem aktuellen rechtlichen Hindernis – derzeit keine Veranlassung zu einer Verurteilung des Beklagten zu der unter b) im Berufungsantrag thematisierten „künftigen“ Vollstreckung mit dem Ziel einer zwangsweisen Durchsetzung der getroffenen Anordnungen.

Inwieweit die derzeit beim Verwaltungsgericht anhängigen Klagen der Gemeinde Kirkel auf eisenbahnrechtliche Zweckfreistellung (§ 23 AEG)(vgl. insoweit das nach Verweisung des Rechtsstreits durch das OVG des Saarlandes mit Beschluss vom 19.3.2013 – 1 C 346/12 – beim Verwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer 5 K 540/13 geführte Klageverfahren) oder des Klägers auf Feststellung einer Umweltverträglichkeitspflichtigkeit der geplanten Veränderungen am ehemaligen Zoll- und Gleisbauhof in Kirkel beziehungsweise auf vorläufige Betriebsuntersagungen „mindestens bis zum Abschluss einer Umweltverträglichkeitsprüfung“(vgl. insoweit das beim Verwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer 5 K 540/13 geführte Klageverfahren) insoweit vorgreiflich sind, bedarf hier keiner Vertiefung. Das hier streitgegenständliche Vollstreckungsersuchen des Klägers muss des ungeachtet jedenfalls sicher ohne Erfolg bleiben.

Von daher war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie hier keinen Antrag gestellt und damit keine eigenen Kostenrisiken übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 31.10.2013 – 2 A 316/12 –).

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Referenzen

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