Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 406/14

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. November 2014 - 6 K 2092/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

I.

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 12.10.2013 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 4.11.2013 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, er habe die Türkei verlassen, weil er von anderen Kurden aufgefordert worden sei, an ihren Aktivitäten teilzunehmen. Aus Angst vor Repressalien dieser Kurden habe er sich zur Ausreise entschlossen. Mit Bescheid vom 26.11.2013 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen.

Die gegen diese Entscheidung am 11.12.2013 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.11.2014 - 6 K 2092/13 - ab. Zur Begründung wird in dem Urteil vollinhaltlich auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 26.11.2013 Bezug genommen. Der Kläger habe sich mit den ausführlichen, in der Sache zutreffenden Erwägungen in dem angefochtenen Bescheid nicht substantiiert auseinandergesetzt. Angesichts dessen bestehe zu weiteren Ausführungen des Gerichts kein Anlass. Hinzu komme, dass der Kläger die Gelegenheit, die vorhandenen Zweifel an dem Vorliegen eines flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgrundes auszuräumen, nicht wahrgenommen habe, sondern trotz ordnungsgemäßer Ladung der mündlichen Verhandlung ferngeblieben sei. Das darin zum Ausdruck kommende Desinteresse des Klägers an seinem Verfahren spreche ebenfalls gegen das Vorliegen einer tatsächlich bestehenden Verfolgungsgefahr.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Der gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthafte und auch im übrigen zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6.11.2014 - 6 K 2092/13 -, mit dem seine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie - hilfsweise - auf Feststellung von Abschiebungsverboten abgewiesen wurde, hat keinen Erfolg.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) rechtfertigt die von ihm begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ergibt sich aus der Begründung des Antrags nicht.

Insoweit fehlt es schon an der Formulierung einer in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren aufgeworfenen Grundsatzfrage. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(vgl. OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 22.7.2014 - 2 A 325/14 - und vom 8.5.2014 - 2 A 230/14 -)

Demgegenüber vertritt der Kläger in der Antragsbegründung lediglich die Auffassung, die Entscheidungsbegründung des Verwaltungsgerichts verletze ihn in seinen Rechten, da fehlender Vortrag und fehlende Anwesenheit im Termin nicht das Amtsermittlungsprinzip ersetzten. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist hierdurch nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

Eine - hier im Übrigen nicht erkennbare - mangelhafte Sachaufklärung stellt in der Regel auch keinen Verfahrensfehler im Verständnis des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG dar, der in Verfahren der vorliegenden Art zu einer Zulassung der Berufung führt, da eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht zu den in § 138 VwGO bezeichneten - qualifizierten - Verfahrensmängeln gehört.(Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 16.12.2011 - 3 A 264/11 -) Im Übrigen hat der Kläger nicht dargetan, in welche Richtung das Verwaltungsgericht hätte weiter ermitteln sollen. Er hat insbesondere keinerlei Dokumente oder Quellen genannt, die für weitere Aufklärungsschritte Anlass bieten könnten. Allein die Ergebnisrichtigkeit ist kein Kriterium im asylrechtlichen Zulassungsverfahren. Dies belegt die Vorschrift des § 78 Abs. 3 AsylVfG. Die dortige, gegenüber dem Regelverfahren eingeschränkte und abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in § 78 Abs. 3 Nr. 1 - 3 AsylVfG macht deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtschutz im Asylverfahren hinsichtlich der Sachverhaltsbeurteilung regelmäßig auf eine Instanz beschränkt hat.(Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 22.7.2014 - 2 A 325/14 -)

Nach alledem liegen weder der geltend gemachte Zulassungstatbestand der Grundsatzbedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG noch der eines Verfahrensmangels gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG vor.

Der Zulassungsantrag des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus den §§ 83 b AsylVfG, 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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