Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 B 409/14

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17.12.2014 - 3 L 2066/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Mitglied der Regionalversammlung des Regionalverbands A-Stadt. Mit Schreiben vom 20.11.2014 beantragte er beim Regionalverband A-Stadt, ihm zum Zweck der Durchführung eines Neujahrsempfangs den Festsaal des Schlosses, hilfsweise den Kleinen Saal des Schlosses und höchst hilfsweise den Großen Saal (Saal 4) des VHS-Zentrums - am 18.1.2015 von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr - hilfsweise am 17.1.2015 bzw. am 10.1.2015 zu derselben Zeit - zu überlassen. Mit Schreiben vom 9.12.2014 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass der Regionalverband A-Stadt Räumlichkeiten grundsätzlich nur an die Fraktionen der Regionalversammlung überlasse. Eine Nutzungsüberlassung an fraktionslose Regionalversammlungsmitglieder sei nicht vorgesehen.

Mit Eingang vom 10.12.2014 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht gestellt mit dem Ziel, den Antragsgegner vorläufig zur Überlassung der erwähnten Räumlichkeiten zwecks Durchführung eines Neujahrsempfangs zu verpflichten. Der erforderliche Anordnungsanspruch folge aus § 206 Abs. 1 KSVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Der Antragsgegner behandle Fraktionen und fraktionslose Abgeordnete in der Regionalversammlung unterschiedlich. Diese Ungleichbehandlung sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, sondern stelle einen Verstoß gegen das Willkürverbot dar. Der Fraktionsstatus sei kein zulässiges Differenzierungskriterium bei der Raumvergabe. Nach der einschlägigen Benutzungsordnung stelle der Regionalverband A-Stadt Säle im Mittelpavillon des A. Stadt- Schlosses und im VHS-Zentrum inklusive der darin vorhandenen Einrichtungen und Geräte für die Benutzung zu Privat- und Erwerbszwecken zur Verfügung. Diese Regelung enthalte keine Einschränkungen zu Gunsten oder zu Lasten von Fraktionen oder fraktionslosen Mitgliedern in der Regionalversammlung. Die spezifischen Unterschiede zwischen Fraktionen und fraktionslosen Abgeordneten wirkten sich ausschließlich im parlamentarischen Bereich aus, nicht hingegen bei der Durchführung von Veranstaltungen. Ein fraktionsloser Abgeordneter sei in besonderem Maße auf eine entsprechende Überlassungsmöglichkeit angewiesen. Zur effektiven Wahrnehmung seines freien Mandats gehöre auch die Information der Öffentlichkeit über seine parlamentarische Arbeit. Jedenfalls stehe ihm als Einwohner des Regionalverbands ein entsprechender Überlassungsanspruch zu. Anspruchsgrundlage seien in diesem Fall die §§ 199 Nr. 5, 152 KSVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Die Einwohner des Regionalverbands seien im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Regionalverbands zu benutzen.

Mit Beschluss vom 17.12.2014 - 3 L 2066/14 - hat das Verwaltungsgericht die Anträge zurückgewiesen. Die Anträge des Antragstellers zu 1) seien im Rahmen eines Organstreits zulässig, aber unbegründet. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung komme bereits mangels Anordnungsanspruchs nicht in Betracht. Das Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit gehöre nicht zu den Aufgaben eines einzelnen Mitglieds einer kommunalen Vertretungskörperschaft. Auch bezüglich der Fraktionen der Regionalversammlung sei zweifelhaft, ob es zu ihren Aufgaben gehöre, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, da das saarländische KSVG hierzu - anders als die Gemeindeordnungen anderer Bundesländer - keine Regelung enthalte. Jedenfalls könne sich der Antragsteller als Einzelmitglied nicht mit Erfolg auf eine Vergabepraxis hinsichtlich der Fraktionen berufen, die möglicherweise rechtlich zweifelhaft sei. Weiterhin fehle es an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund. Für einen Anordnungsgrund in einem Organstreit sei nicht auf die subjektive Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers sondern darauf abzustellen, ob die einstweilige Anordnung im Interesse der Körperschaft objektiv notwendig bzw. - bei einer Vorwegnahme der Hauptsache - unabweisbar erscheine. Die Veranstaltung eines Neujahrsempfangs und die damit verbundene Öffentlichkeitsarbeit durch den Antragsteller erscheine im Interesse des Regionalverbands A-Stadt weder objektiv notwendig noch gar unabweisbar. Die hilfsweise gestellten Anträge des Antragstellers zu 2), der als natürliche Person und nicht als Teil des Organs der Regionalversammlung und daher prozessual als ein anderes Rechtssubjekt als der Antragsteller zu 1) tätig werde, seien als sog. eventuelle subjektive Antragshäufung unzulässig.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 19.12.2014 eingegangene Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.12.2014 - 3 L 2066/14 - ist zulässig, aber unbegründet. Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) gebietet keine abweichende Beurteilung des Eilrechtschutzbegehrens nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Der Antragsteller, der klargestellt hat, dass einziger Antragsteller die Person „ A.“ ist, die ihren geltend gemachten Anspruch lediglich auf zwei alternative Rechtsgrundlagen stützt, hat einen Anordnungsanspruch auf die begehrte Überlassung der Räumlichkeiten des Regionalverbands nicht glaubhaft gemacht.

Zunächst ergibt sich ein Anordnungsanspruch des Antragstellers auf Überlassung der Räumlichkeiten des Regionalverbandes nicht aufgrund seiner Rechtsstellung (§ 206 KSVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). Dabei kann dahinstehen, ob es zu den Aufgaben eines fraktionslosen Mitglieds der Regionalversammlung gehört, die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit zu informieren. Der Antragsteller kann sich nicht auf eine Ungleichbehandlung gegenüber den Fraktionen der Regionalversammlung berufen, weil der Fraktionsstatus entgegen seiner Ansicht ein zulässiges Differenzierungskriterium darstellt. So hat das Bundesverfassungsgericht für ein fraktionsloses Mitglied des Deutschen Bundestages etwa entschieden, dass diesem keine Zuwendungen zustehen, die denjenigen in einer Fraktion vergleichbar sind.(Vgl. BVerfG, Urteil vom 13.6.1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfG 80,188) Das Bundesverfassungsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass Fraktionen in gewissem Grade die parlamentarische Arbeit steuern und erleichtern, indem sie insbesondere eine Arbeitsteilung unter ihren Mitgliedern organisieren, gemeinsam Initiativen vorbereiten und aufeinander abstimmen sowie eine umfassende Information der Fraktionsmitglieder unterstützen. Diese Grundsätze sind auf die Regionalversammlung als gewählte Volksvertretung übertragbar. Fraktionen erfüllen in kommunalen Vertretungskörperschaften dieselben Funktionen, die sie auch in Landtagen oder im Bundestag erfüllen. Unter Zugrundelegung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze muss der Antragsteller eine gewisse Ungleichbehandlung, die aus seinem Status als fraktionsloses Mitglied der Regionalversammlung resultiert, grundsätzlich hinnehmen, solange nicht eine missbräuchliche Schlechterstellung und wesentliche Erschwerung seiner Arbeit damit verbunden sind.(Vgl. VGH München, Beschluss vom 12.10.2014 - 4 ZB 10.1246 -, juris) Da hierfür weder etwas vorgetragen noch ersichtlich ist, ist die Verwaltungspraxis des Antragsgegners, bei der Überlassung der im Antrag erwähnten Räumlichkeiten zwischen den Fraktionen der Regionalversammlung und den fraktionslosen Mitgliedern der Regionalversammlung zu unterscheiden, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Offenbleiben kann hierbei, ob die Öffentlichkeitsarbeit zu den Aufgaben der Fraktionen kommunaler Vertretungskörperschaften gehört. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Vergabe an die Fraktionen zur Durchführung von Neujahrsempfängen steht dem Antragsteller kein Überlassungsanspruch aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu.

Auch aus seiner Rechtsstellung als Einwohner des Regionalverbandes ergibt sich kein Anordnungsanspruch des Antragstellers. Zwar sind die Einwohnerinnen und Einwohner des Regionalverbandes im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Regionalverbandes zu benutzen (§§ 199, 152 Nr. 5 KSVG). Nach den „Richtlinien für die Benutzung von Sälen des Regionalverbandes“ stellt der Regionalverband Säle im Mittelpavillon des A. Stadt- Schlosses und im VHS-Zentrum inklusive der darin vorhandenen Einrichtungen und Geräte für die Benutzung zu Privat- und Erwerbszwecken zur Verfügung. Um einen solchen Zweck handelt es sich vorliegend jedoch gerade nicht. Vielmehr hat der Antragsteller angegeben, dass er die Räumlichkeiten zum Zwecke der Durchführung eines Neujahrsempfangs benötigt und er in diesem Rahmen über seine bisherige politische Arbeit informieren will. Damit begehrt er die Überlassung der Räumlichkeiten nicht zu einem privaten, sondern zu einem politischen und damit öffentlichen Zweck. Zur Durchführung politischer Veranstaltungen kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf seine Rechte als Einwohner des Regionalverbands berufen.

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52, 47 GKG. Mit Blick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache ist der Ansatz des vollen Hauptsacheverfahrenswertes gerechtfertigt.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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