Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 451/13

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. März 2011 - 2 K 1879/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die dienstunfallrechtliche Anerkennung - angeblicher - Folgen einer Grippeschutzimpfung.

Der am ... 1951 geborene Kläger stand - zuletzt als Polizeioberkommissar - bis zum 31.3.2011 im saarländischen Polizeidienst und trat dann wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand.

Am 14.11.2005 ließ sich der Kläger vom polizeiärztlichen Dienst des Beklagten gegen Grippe impfen.

Nach Darstellung des Klägers begab er sich Anfang 2006 wegen eines starken Taubheitsgefühls im rechten Arm-/Handbereich zunächst in orthopädische Behandlung und wurde, nachdem sich im weiteren Verlauf eine Störung der gesamten Motorik der rechten Körperseite einstellte und sich die Beschwerden verstärkten, von seinem Hausarzt Dr. M… in die neurologische Klinik des Knappschaftskrankenhauses B-Stadt eingewiesen. Dort wurde anhand von Kernspinaufnahmen am 8.11.2006 eine Rückenmarkentzündung (cervikale Myelitis in Höhe C2/C3) als Ursache der Beschwerden festgestellt, was sich bei weiteren Untersuchungen bestätigte. In der Folge wurde versucht, diese Entzündung durch eine Kortisontherapie einzudämmen. Es kam zu mehreren Krankenhausaufenthalten und Anschlussbehandlungen, die letztlich ohne durchschlagenden Erfolg blieben.

Der Kläger, der in der Grippeschutzimpfung die Ursache seiner gesundheitlichen Probleme sieht, meldete mit Datum vom 7.11.2007 unter Verwendung des zweiseitigen Formulars „Dienstunfallanzeige (Sofortmeldung) - zugleich Antrag auf Unfallfürsorge -“ dem „Ministerium für Inneres und Sport - Referat D 1 -“, dass er nach seinem Dafürhalten am 14.11.2005 einen Dienstunfall durch die Auswirkungen der polizeiärztlich empfohlenen Grippeschutzimpfung erlitten habe, und schilderte seine Krankengeschichte. Der Beklagte - Referat D 2 VI - antwortete ihm mit Schreiben vom 20.12.2007, dass ein Anspruch auf Unfallfürsorge erst bestehe, wenn das gemeldete Schadensereignis als Dienstunfall durch das Referat D 4 anerkannt worden sei; der Kläger wurde gebeten, nach der Anerkennung des von ihm gemeldeten Sachverhalts als Dienstunfall wegen der unfallbedingten Auslagen wieder vorstellig zu werden.

Am 17.3.2008 wiederholte der Kläger - nunmehr unter Verwendung eines vierseitigen Formblattes - die Dienstunfallanzeige, diesmal gegenüber dem Referat D 4 des Beklagten. Zur Begründung eines Ursachenzusammenhangs zwischen der Grippeschutzimpfung und seinen gesundheitlichen Problemen berief er sich dabei auf ein Schreiben des Chefarztes Dr. J..., Arzt für Neurologie, neurologische Intensivmedizin und medizinische Informatik, am Knappschaftskrankenhaus B-Stadt vom 4.12.2007 (Verwaltungsakte Bl. 5-7). Darin heißt es, dass nach den anamnestischen Angaben des Klägers die ersten Symptome im November 2005, also im zeitlichen Zusammenhang mit der Grippeimpfung aufgetreten seien und im Hinblick darauf, dass im weiteren Verlauf keine neuen Herde aufgetreten seien, ein Zusammenhang zwischen Myelitis und Impfung diskutiert werden müsse.

Mit Bescheid vom 21.5.2008 lehnte der Beklagte die Anerkennung eines Dienstunfalls mit der Begründung ab, der polizeiärztliche Dienst habe mitgeteilt, dass sich in der Krankenakte des Klägers ein aussagekräftiger Befund - gemeint ist das Schreiben des Chefarztes Dr. J…, Facharzt für Neurologie und rehabilitative und physikalische Medizin, an den B… Kliniken in S… vom 3.7.2007 (Verwaltungsakte Bl. 31-35) - befinde, wonach die Kribbelparaesthesien sowie Hyposensibilität der gesamten rechten Hand bereits Anfang 2005 bestanden hätten; somit liege kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den vom Kläger geschilderten Beschwerden und der Grippeschutzimpfung vor.

Hiergegen erhob der Kläger am 12.6.2008 Widerspruch. Zu Unrecht gehe der angegriffene Bescheid davon aus, dass die geklagten Beschwerden bereits seit Anfang 2005 bestanden hätten. Die dahingehende Aussage im Schreiben des Arztes Dr. J… vom 3.7.2007 sei unzutreffend. Das erstmalige Auftreten der Symptome im November 2005 ergebe sich aus der Darstellung des Arztes Dr. J... vom 4.12.2007, dies könne auch durch eine Auskunft seines ihn seit Jahren behandelnden Hausarztes Dr. M... bestätigt werden. Festzuhalten sei, dass es sich nicht um eine „private Angelegenheit“, sondern um eine dienstlich empfohlene bzw. dienstlich veranlasste Grippeschutzimpfung gehandelt habe, die durchgeführt worden sei, weil Polizeibeamte vielfältigen Infektionsrisiken ausgesetzt seien. Aus dieser Impfung folgende gesundheitliche Schäden müssten als Dienstunfall anerkannt werden.

Nach Einholung einer Stellungnahme des Polizeiarztes wies der Beklagte den Widerspruch durch Bescheid vom 25.11.2008, zugestellt am 27.11.2008, zurück. Mit der Dienstunfallanzeige vom 17.3.2008 habe der Kläger sowohl die zweijährige Meldefrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG als auch die Drei-Monats-Frist des § 45 Abs. 2 BeamtVG für die Anzeige von erst nachträglich dem Unfallereignis zugeschriebenen Folgen versäumt, da der Kläger spätestens mit Zugang des Schreibens des Arztes Dr. J... vom 4.12.2007 gewusst habe, dass ein Zusammenhang zwischen der Grippeschutzimpfung und der Myelitis bestehen könne. Im Übrigen ergebe sich aus den Unterlagen kein Nachweis einer Kausalität zwischen Impfung und Myelitis.

Mit am 15.12.2008 beim Verwaltungsgericht eingegangener Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, für die Fristwahrung sei nicht die Dienstunfallanzeige vom 17.3.2008, sondern die vom 7.11.2007 maßgeblich, und bei deren Eingang sei die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG noch nicht abgelaufen gewesen. Die Grippeschutzimpfung sei für seine Erkrankung ursächlich, auch wenn es derartige Fälle selten gebe. Vor der Impfung seien Beeinträchtigungen nicht ersichtlich gewesen. Aus einer anlässlich des Weihnachtsfestes der Polizei vom Dezember 2005 gefertigten DVD (Prozessakte Bl. 106) ergebe sich, dass er damals in seinem Bewegungsablauf überhaupt nicht beeinträchtigt gewesen sei.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Bescheid des Beklagten vom 21.5.2008 und den Widerspruchsbescheid vom 25.11.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Unfallfürsorge für die Folgen der Grippeschutzimpfung vom 14.11.2005 zu gewähren;

2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Klage bereits für unzulässig gehalten, weil der ausformulierte Klageantrag nicht auf die Anerkennung eines Dienstunfalles, sondern auf die Gewährung von Dienstunfallfürsorge gerichtet sei. Im Übrigen hat er die angefochtenen Bescheide verteidigt und die Ansicht vertreten, bei der Dienstunfallanzeige vom 7.11.2007 habe es sich lediglich um eine „Vorabanzeige“ an das nicht für die Anerkennung von Dienstunfällen zuständige Referat D 2 gehandelt. Die Frist gemäß § 45 Abs. 1 BeamtVG hätte indes nur durch eine bis zum 14.11.2007 beim insoweit allein zuständigen Referat D 4 einzureichende ordnungsgemäße Dienstunfallanzeige (vierseitiges Formblatt) gewahrt werden können. Da auch die Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG versäumt worden sei, sei die am 17.3.2008 erstattete Dienstunfallanzeige verspätet. In der Sache habe der Kläger, den insoweit die volle Beweislast treffe, den behaupteten Kausalzusammenhang zwischen der Grippeschutzimpfung und der bei ihm festgestellten Myelitis nicht bewiesen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Teilnahme an der Grippeschutzimpfung nicht dienstlich angeordnet, sondern den Polizeibeamten lediglich angeboten worden sei.

Das Verwaltungsgericht hat mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Juli 2009 ergangenem Beschluss darauf hingewiesen, dass die Klage zulässig sei, eine form- und fristgerechte Dienstunfallanzeige in Gestalt der Unfallmeldung vom 7.11.2007 vorliege und eine Schutzimpfung grundsätzlich als Dienstunfall angesehen werden könne, insbesondere vorliegend nach Art und Durchführung der Impfung die erforderliche Dienstbezogenheit bestehe. Außerdem wurde die Einholung eines medizinischen Fachgutachtens zu der Frage beschlossen, ob und ggf. welche gesundheitlichen Folgen beim Kläger durch die in Rede stehende Grippeschutzimpfung im Sinne einer wesentlichen Verursachung eingetreten sind, insbesondere ob die bei ihm festgestellte Myelitis cervikal C2/C3 Folge der Impfung ist.

Der als Sachverständiger beauftragte Prof. Dr. T…, Chefarzt der Neurologischen Klinik des W…-Klinikums in K…, hat das geforderte fachneurologische Gutachten unter dem 21.12.2009 erstattet und darin im Ergebnis die Impfung als die vergleichsweise wahrscheinlichste Ursache für die beim Kläger bestehende Myelitis bezeichnet (Prozessakte Bl. 117-136).

In der Folge entstand zwischen den Beteiligten Streit darüber, ob das Sachverständigengutachten vom 21.12.2009 unter Berücksichtigung von nachträglich zu den Gerichtsakten gereichten Gesundheitsunterlagen des Klägers, insbesondere einer Kernspintomographie von der Halswirbelsäule vom 6.5.2005, überzeugen kann. Dabei berief sich der Beklagte vor allem auf ein radiologisches Fachgutachten des Facharztes für diagnostische Radiologie Dr. V…, Krankenhaus St. J…, D…, vom 22.7.2010 (Prozessakte Bl. 207-209), demzufolge die Myelonveränderungen in Höhe C2/C3 bereits in der MR-Untersuchuchung im Mai 2005 und damit schon Monate vor der Grippeimpfung nachweisbar gewesen sei. Im Weiteren erhob der Beklagte Einwendungen gegen das Gutachten vom 21.12.2009 auf der Grundlage der Stellungnahme des Polizeiarztes vom 23.7.2010.

Daraufhin hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 21.10.2010 den Gutachter Prof. Dr. T… mit einer ergänzenden Stellungnahme beauftragt.

Mit Ergänzungsgutachten vom 1.3.2011 (Prozessakte Bl. 260-263) hat der Sachverständige u.a. ausgeführt, die kernspintomographischen Unterlagen von Mai 2005 zeigten eine diskrete Signalanhebung des Myelons im Bereich C2/C3, die entweder als Disposition für die Manifestation der am wahrscheinlichsten impfbedingten Myelitis anzusehen sei oder aber die Impfung habe zu einer wesentlichen Verschlechterung der Klinik einer vorbestehenden cervikalen Myelopathie beigetragen; jedenfalls sei die Halbseitenlähmung rechts während eines Zeitraums nach der Impfung aufgetreten, in dem eine durch die Impfung verursachte weitere Schädigung im Sinne einer Autoimmunreaktion im Bereich des vorgeschädigten Rückenmarks habe auftreten können.

Auch anschließend setzte sich der Streit zwischen den Beteiligten zur Frage eines Kausalzusammenhanges zwischen der Grippeschutzimpfung und der beim Kläger bestehenden Myelitis fort, wobei der Beklagte die Einholung eines Obergutachtens forderte.

Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. März 2011 ergangenes Urteil hat - nach Wechsel der gerichtsinternen Zuständigkeit - das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das mit der Unfallanzeige vom 7.11.2007 form- und fristgerecht gemeldete Geschehen erfülle nicht die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalles im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, weil die Grippeschutzimpfung und die hierdurch angeblich ausgelösten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in Ausübung oder infolge des Dienstes geschehen seien und die Grippeschutzimpfung durch den Polizeiarzt auch nicht eine dienstliche Veranstaltung dargestellt habe.

Gegen das zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 29.4.2011 zugestellte Urteil, in dem die Berufung zugelassen wurde, hat der Kläger am 17.5.2011 mit einem an das Oberverwaltungsgericht adressierten, aber beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. In dem anschließenden Berufungsverfahren erörterten die Beteiligten kontrovers die Frage der Dienstbezogenheit der Grippeschutzimpfung und wiederholten ihre bisherigen Ausführungen zur Kausalität zwischen Impfung und gesundheitlichen Schäden.

Durch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2011 ergangenes Urteil des Oberverwaltungsgerichts - 1 A 269/11 - wurde die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Kläger selbst dann keinen Anspruch auf Anerkennung der Impfung als Dienstunfall habe, wenn unterstellt werde, die Impfung sei die wesentliche Ursache für seine körperlichen Beschwerden. Das schädigende Ereignis sei nämlich dem privaten Lebensbereich des Klägers zuzuordnen, weil dieser den Polizeiarzt aus vorrangig privaten Gründen aufgesucht habe. Der Besuch beim Arzt während der Dienstzeit und die Impfung gehörten weder zu den Dienstaufgaben des Klägers noch stünden sie damit in engem Zusammenhang.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 2.1.2012 zugestellte Urteil, in dem die Revision zugelassen wurde, hat der Kläger mit am 13.1.2012 beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes eingegangenem Schriftsatz Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes eingelegt.

Durch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2013 ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - 2 C 1.12 - wurde das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7.12.2011 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zwar sei das in § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bestimmte Merkmal „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ nicht gegeben, weil die Zuordnung der Grippeschutzimpfung zur Risikosphäre des Dienstherrn nach den Kriterien Dienstzeit und Dienstort ausscheide. Die Grippeschutzimpfung sei aber eine dienstliche Veranstaltung im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG, so dass sie der dienstlichen Risikosphäre zuzurechnen sei und die Teilnahme an ihr als Dienstunfall anzuerkennen sei. Das Oberverwaltungsgericht habe nunmehr zu klären, ob die Grippeschutzimpfung tatsächlich die wesentliche Ursache für die beim Kläger diagnostizierte Erkrankung sei.

Durch Beschluss vom 24.1.2014 hat der Senat über die Frage Beweis erhoben, ob die Grippeschutzimpfung vom 14.11.2005 die wesentliche Ursache für die beim Kläger diagnostizierte cervikale Myelitis in Höhe von C2/C3 sowie die neurologischen Beschwerden in der rechten Körperhälfte ist und wie gegebenenfalls die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit einzuschätzen ist. Mit der Erstattung des Gutachtens wurde Dr. G., Chefarzt der Neurologie des Knappschaftsklinikums S…, Krankenhaus S…, beauftragt.

Unter dem 8.10.2014 erstattete dieser Sachverständige das geforderte fachneurologische Gutachten (Prozessakte Bl. 582-585). Er kam zu dem Ergebnis, dass die Grippeschutzimpfung vom 14.11.2005 nicht die wesentliche Ursache für die beim Kläger diagnostizierte cervikale Myelitis sowie die neurologischen Beschwerden in der rechten Körperhälfte sei und daher die Einschätzung einer unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit entfalle.

Zur weiteren Begründung der Berufung führt der Kläger aus, dass das Landesamt für Soziales in einem sozialrechtlichen Verfahren – auf der Grundlage eines neurologischen-psychiatrischen-sozialmedizinischen Gutachtens von Dr. A... vom 14.6.2012 (B-Akte Landesamt Bl. 191-207) – seine Schädigung als Folge der Impfung anerkannt habe. Das nach Aktenlage erstellte Gutachten vom 8.10.2014 leite das Vorliegen einer seit Mai 2005 durchgehenden, gleichartigen und sich fortlaufend verschlechternden Krankheit unter anderem daraus her, dass er seit August 2005 Probleme mit dem rechten Bein gehabt habe, auch schon die Treppe hochgefallen und mit dem rechten Fuß hängen geblieben sei. Diese Feststellung sei unzutreffend. Zwar mag dies ein Zitat aus der ersten stationären Behandlung in der Neurologie in B-Stadt im November 2006 gewesen sein. Diese Unterlage habe jedoch keinen Beweiswert, da sie nicht „juristisch gegengelesen“ worden sei. Dass er keine Probleme mit dem rechten Bein gehabt habe, ergebe sich aus der CD über ein Sommerfest der Polizei vom Juni 2005 (Prozessakte Bl. 656) und der DVD über das Weihnachtsfest 2005. Hierauf sei der Gutachter nicht eingegangen. In gleicher Weise sei dem Bericht der B... Klinik vom Mai/Juni 2007 ein Schreibfehler unterlaufen, denn statt der Jahreszahl „2005“ müsse es richtig „2006“ heißen. Diese offensichtliche Unrichtigkeit sei für den Gutachter Anlass gewesen, die Feststellungen der Gemeinschaftspraxis Dr. A…/Dr. K… zurückzuweisen, wonach entsprechend deren tatsächlichen Feststellungen im Jahr eben keine neurologische Problematik bestanden habe, sondern die MRT-Untersuchung zum Ausschluss eines Bandscheibenvorfalles erfolgt sei. Das Gutachten basiere auf der ebenfalls unzutreffenden Annahme, dass 2005 (6.5.2005) und 2006 (8.11.2006) nahezu identische Darstellungen des mutmaßlich entzündlichen Rückenmarksherdes C2/C3 vorhanden gewesen seien und dies auch für einen medizinischen Laien ohne weiteres nachvollziehbar sei. Demgegenüber seien im Bericht der RNS Radiologie Nuklearmedizin S… vom 9.5.2005 (Prozessakte Bl. 175, 176) unter Ziffer 6 „kein pathologischer Befund“ und eine Größe von 10 mm festgehalten und im Bericht des Knappschaftskrankenhauses B-Stadt vom 4.12.2007 für November 2006 eine Größe von 15 mm angegeben, die dann später (März 2007) mit „weitgehender Befundkonstanz“ noch einmal bestätigt worden sei. Von einer nahezu identischen Darstellung in den Jahren 2005 und 2006 könne somit keine Rede sein. Daher sei auch die daraus gezogene Schlussfolgerung, im Jahr 2005 habe vor der Impfung bereits das vorgelegen, was später nach der Impfung die Krankheitssymptome hervorgerufen habe, unzutreffend. Zudem sei das Gutachten widersprüchlich. Während es einerseits ausführe, dass „die Diagnose der Erkrankung … unklar“ bleibe, heiße es an anderer Stelle, man könne eine „zweifellose Ursache der neurologischen Symptomatik“ feststellen. Dies bedeute, dass der Gutachter auch nicht sagen könne, um was es eigentlich gehe. Lediglich aufgrund der Aktenlage und der identischen Bilder komme der Sachverständige zu dem Ergebnis, es handele sich seit 2005 um ein und dieselbe Erkrankung. Der Sachverständige könne also die Feststellungen, die die Kausalität des Schadens festgestellt hätten, nicht erschüttern, er erkläre sich mit Nichtwissen. Im Weiteren übergehe das Gutachten, dass in der Begutachtung des Prof. Dr. T… für Symptome im Mai 2005 (Taubheitsgefühle im Bereich der rechten Hand – was noch kein neurologischer Ausfall sei) andere Befunde – ein „C5-Syndrom“ – maßgeblich seien. Schließlich setze sich das Gutachten nicht damit auseinander, dass der in Frage stehende Impfstoff nicht mehr verwendet werde, weil auch in anderen Fällen Rückenmarkentzündungen aufgetreten seien. Aus verschiedenen – vom Kläger vorgelegten - Berichten, die in zeitlichem Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Vorgang stünden, gehe hervor, dass es eine auffällige Häufung bei dem konkret verwendeten Impfstoff zu der konkret vorliegenden Erkrankung gebe.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes - 2 K 1879/08 - vom (korrigiert) 29. März 2011 den Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 25. November 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Grippeschutzimpfung vom 14. November 2005 als Dienstunfall mit den Dienstunfallfolgen cervikale Myelitis in Höhe C2/C3 und neurologische Beschwerden in der rechten Körperhälfte anzuerkennen,

2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und trägt ergänzend vor, dass beide Gutachten des Dr. A... vom 24.6.2009 (B-Akte Landesamt Bl. 59-73) und vom 14.6.2012 mit Blick auf die Stellungnahme des Polizeiarztes vom 24.2.2012 nicht geeignet seien, die behauptete Kausalität zu beweisen. Die dortige Argumentation, dass der bei der Kernspintomographie vom 6.5.2005 festgestellte Vorschaden am cervikalen Rückenmark als „locus minoris resistentiae“ zu werten sei, sei auf gewisse Art und Weise beliebig und ignoriere die fachradiologischen Darstellungen sowie die Tatsache, dass klinische Symptome bereits erhebliche Zeit vor der Impfung bestanden hätten. Dagegen komme das Gutachten vom 8.10.2014 nachvollziehbar und schlüssig zu dem Ergebnis, dass die Grippeschutzimpfung nicht die wesentliche Ursache für die beim Kläger diagnostizierte cervikale Myelitis sowie die neurologischen Beschwerden in der rechten Körperhälfte sei. Damit seien die Darstellungen von Prof. Dr. T… und Dr. A... widerlegt. Entgegen der Ansicht des Klägers seien die DVD von Feiern nicht geeignet, MRT-Dokumentationen zu entkräften, weshalb der Gutachter auch nicht darauf habe eingehen müssen. Im Übrigen liege die CD des Sommerfestes nicht vor. Des Weiteren sei die Zusammenfassung des Gutachtens des Dr. G... nicht widersprüchlich.

In der mündlichen Verhandlung vom 23.1.2015 hat der Sachverständige Dr. G... sein Gutachten vom 8.10.2014 mündlich erläutert. Darüber hinaus hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung des behandelnden Arztes Dr. J... als sachverständigen Zeugen über seine Wahrnehmungen hinsichtlich der Entwicklung und der Ursachen der bei dem Kläger aufgetretenen neurologischen Beeinträchtigungen, insbesondere mit Blick auf die durchgeführte Grippeschutzimpfung vom 14.11.2005 und die diagnostizierte cervikale Myelitis in Höhe C2/C3. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.1.2015 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakten (3 Bände), die den Kläger betreffenden vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakten (2 Hefter), die B-Akten des Landesamtes für Soziales (2 Bände), 1 Rolle Röntgen- bzw. MRT-Bilder sowie 2 CDs mit Röntgen- bzw. MRT-Bildern Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat die auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Unfallfürsorge für die Folgen der Grippeschutzimpfung vom 14.11.2005 gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch, ihm unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide vom 21.5.2008 und vom 25.11.2008 Unfallfürsorge für die behaupteten Folgen der Grippeschutzimpfung zuzuerkennen, nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 31 BeamtVG in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen vom 21.12.2004 (BGBl. I S. 3592).

Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst

BVerwG, Urteil vom 29.8.2013 – 2 C 1.12 – m.w.N..

In formeller Hinsicht unterliegt es keinem Zweifel, dass die mit Datum vom 7.11.2007 unter Verwendung des zweiseitigen Formulars „Dienstunfallanzeige (Sofortmeldung) - zugleich Antrag auf Unfallfürsorge -“ vorgenommene Meldung des als Dienstunfall bezeichneten Ereignisses form- und fristgerecht beim zuständigen Adressaten eingegangen ist. Es ist - soweit ersichtlich - allgemein anerkannt, dass eine besondere Form für die Meldung eines Dienstunfalls nicht vorgeschrieben ist, sondern nur erkennbar sein muss, dass ein Unfall/eine Erkrankung gemeldet wird, der/die ein Dienstunfall sein und Unfallfürsorgeansprüche auslösen kann, und der Unfall dem Dienstvorgesetzten zu melden ist

BVerwG, Urteil vom 6.3.1986 - 2 C 37.84 - RiA 1986, 208 ff; Brockhaus in Schütz/Maiwald Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: November 2014, Teil D § 45 BeamtVG Rdnr. 2, 4 ff unter Hinweis auf BVerwG vom 21.10.1983 - 2 B 190.82 - n.v.; Groepper/Tegethoff in Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: November 2014, Band 2, § 45 BeamtVG Rdnr. 5 ff; Weinbrenner in Stegmüller/Schmal-hofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2014, Hauptband I, Erl. 1 zu § 45 BeamtVG Anm. 4, 5.

Den dargelegten inhaltlichen Anforderungen genügt die Dienstunfallanzeige vom 7.11.2007. Auch wurde sie dem Beklagten als Dienstvorgesetzten des Klägers vorgelegt. Dass die Anzeige nicht dem zuständigen Referat des Beklagten zugeleitet wurde, ist unerheblich. Das Verwaltungsgericht hat daher im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt, dass die Dienstunfallmeldung vom 7.11.2007 - bezogen auf das behauptete Unfallereignis der Grippeschutzimpfung vom 14.11.2005 - die zweijährige Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG eingehalten hat.

In materieller Hinsicht ist ein Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehört nach Satz 2 Nr. 2 auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.

Fallbezogen ist mit Blick auf das in dieser Sache zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.8.2013 davon auszugehen, dass die Tatbestandsmerkmale des § 31 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BeamtVG gegeben sind und es nur noch der Prüfung bedarf, ob die Grippeschutzimpfung die wesentliche Ursache für die beim Kläger diagnostizierte Erkrankung ist. Dies ist nicht der Fall.

Nach der Rechtsprechung sind ursächlich im Sinne des Dienstunfallrechts nur solche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinn scheiden als Ursache im Rechtssinne aus.

Geht der Körperschaden sowohl auf eine äußere Einwirkung als auch auf eine besondere Veranlagung des Beamten zurück, kommt es darauf an, welche der beiden Ursachen – unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten des Einzelfalles und der individuellen Persönlichkeit des Betroffenen – die „wesentliche“ ist. Ist der Körperschaden – als Erfolg – durch mehrere Bedingungen (im erkenntnistheoretischen Sinne) in annähernd gleichem Maße herbeigeführt worden, so ist jede von ihnen rechtlich relevant. Hat dagegen einer der in Betracht zu ziehenden Kausalfaktoren überragend auf den Erfolg hingewirkt, dann kann nur dieser als rechtserheblich angesehen werden.

Wesentliche Ursache kann auch eine äußere Einwirkung sein, die ein anlagebedingtes Leiden auslöst, beschleunigt oder verschlimmert, wenn sie nicht im Verhältnis zu anderen (nicht dem Dienst zuzurechnenden) Bedingungen, zu denen auch die vorhandene Anlage gehört, derart zurücktritt, dass diese anderen Bedingungen allein als maßgebend und richtungweisend zu erachten sind. Von lediglich „untergeordneter Bedeutung“ ist die äußere Einwirkung als sog. Gelegenheitsursache, wenn auch ein anderes, bei den Verrichtungen des täglichen Lebens ernstlich in Betracht zu ziehendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte oder wenn sie lediglich der „letzte Tropfen“ gewesen ist, „der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“

siehe hierzu: BVerwG, Urteil vom 25.2.2010 - 2 C 81/08-; Beschluss vom 8.3.2004 - 2 B 54/03 -; Urteil vom 18.4.2002 - 2 C 22/11 -; Beschluss vom 29.12.1999 - 2 B 1 100/99 -; alle zitiert nach Juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.6.2013 - 1 A 14/13 -; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage, § 14Rdnr. 13 ff..

Für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dies gilt nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und dem Körperschaden. Eine Beweiserleichterung durch den Beweis des ersten Anscheins kommt bei typischen Geschehensabläufen in Betracht, wenn ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und infolge dessen wegen des typischen Charakters des Geschehens die konkreten Umstände des Einzelfalles für die tatsächliche Beurteilung ohne Bedeutung sind. Sind keine Tatsachen erwiesen, die die Möglichkeit eines vom typischen Geschehensablauf abweichenden Geschehens dartun, so bedarf es für den Ursachenzusammenhang keines weiteren Beweises. Der Anscheinsbeweis versagt allerdings, wenn konkrete Tatsachen erwiesen sind, die die Möglichkeit eines anderen abweichenden Geschehens dartun und damit den typischen Geschehensablauf in Frage stellen

BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 - 2 C 17/81 -, Beschluss vom 11.3.1997 - 2 B 127/96 -; OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.6.2013, wie vor, und vom 26.11.2008 - 1 A 144/88 -, alle zitiert nach Juris.

Fallbezogen ist zunächst festzustellen, dass eine Beweiserleichterung durch den Beweis des ersten Anscheins dem Kläger nicht zugutekommt. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass eine Grippeschutzimpfung typischerweise die beim Kläger festgestellte cervikale Myelitis in Höhe von C2/C3 nebst den neurologischen Beschwerden herbeiführt. Vielmehr führt der Kläger im Schriftsatz vom 27.3.2009 selbst aus, dass „derartige Verläufe ... selten“ seien.

Von daher muss der behauptete Kausalzusammenhang zwischen der Grippeschutzimpfung und der bei dem Kläger diagnostizierten Erkrankung zur vollen Überzeugung des Gerichts festgestellt sein. Daran fehlt es hier. Vielmehr steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, dass die Grippeschutzimpfung die beim Kläger diagnostizierte cervikale Myelitis in Höhe von C2/C3 nicht im dargelegten Sinne verursacht hat (1) und eine Verschlimmerung dieser Erkrankung infolge der Grippeschutzimpfung nicht nachweisbar ist (2). Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist nicht veranlasst (3).

1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass der myelitische Herd im Rückenmark des Klägers bereits am 6.5.2005 und damit vor der am 14.11.2005 stattgefundenen Grippeschutzimpfung vorhanden war und folglich nicht durch die Impfung verursacht worden sein kann.

a. Der vom Senat beauftragte Gutachter Dr. G... kommt in seinem fachneurologischen Gutachten vom 8.10.2014 zu der Feststellung, dass die beim Kläger diagnostizierte cervikale Myelitis rechtsseitig in Höhe C2/C3 zwar zweifellos die Ursache der neurologischen Symptomatik, nämlich einer fortschreitenden sensomotorischen Hemiparese rechts darstelle. Allerdings sei die Grippeschutzimpfung vom 14.11.2005 nicht die wesentliche Ursache für die Rückenmarkserkrankung des Klägers sowie dessen neurologische Beschwerden in der rechten Körperhälfte, vielmehr sei insoweit vom Vorliegen eines eminent chronischen, wahrscheinlich chronisch-entzündlich-demyelinisierenden, nicht erregerbedingten, am ehesten autoimmunen Rückenmarksprozesses - schon vor dem Zeitpunkt der Impfung - auszugehen. Hierzu hat sich der Gutachter in erster Linie auf einen Vergleich der Bilddokumente aus den Aufnahmen der RNS Radiologie Nuklearmedizin S… vom 6.5.2005 und den - nach der Grippeschutzimpfung gefertigten - Bilddokumenten des Knappschaftskrankenhauses B-Stadt - insbesondere vom 8.11.2006 - gestützt. Zwar seien die Bilder der RNS Radiologie Nuklearmedizin S… von wesentlich schlechterer Qualität als diejenigen des Knappschaftskrankenhauses B-Stadt und sei bei der Untersuchung vom 6.5.2005 zudem keine Kontrastmittelgabe erfolgt. Dennoch sei klar erkennbar, dass der für die neurologische Symptomatik zweifelsfrei verantwortliche Herd rechts im Rückenmark auf Höhe C2/C3 - auf der Aufnahme vom 8.11.2006 - in annähernd gleicher Lage, Form und Größenausdehnung bereits am 6.5.2005 vorhanden gewesen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der bereits am 6.5.2005 nachgewiesene Rückenmarksbefund rechts in Höhe C2/C3 identisch mit den erstmals im November 2006 als krankheitsursächlich erkannten Befund an gleicher Stelle sei, d.h. es sei von der gleichen entzündlichen Genese auszugehen, auch wenn diese im Mai 2005 noch nicht als solche diagnostiziert worden sei.

In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige im Rahmen der Erläuterung seines Gutachtens den Rückenmarksherd auf den MRT-Aufnahmen vom 6.5.2005 und 8.11.2006 gezeigt und unterstrichen, dass die bessere Sichtbarkeit des Herdes auf der Aufnahme vom 8.11.2006 aus einer höheren Leistungsfähigkeit des verwendeten Geräts resultiere. Die einzig mögliche Aussage gehe dahin, dass der Herd schon bei der Aufnahme am 6.5.2005 vorhanden gewesen sei. Auch auf den Vorhalt des Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass in dem Befundbericht der RNS Radiologie Nuklearmedizin S… vom 9.5.2005 der Herd als flächenhaft in einem Bereich von unter 10 mm Größe beschrieben werde, hat der Sachverständige erklärt, dass ein Vergleich der Bilder aus seiner Sicht die Darstellung des Herdes in vergleichbarer Stärke, Lage, Größe und Form zeige.

Diese gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. G... sind in sich schlüssig und nachvollziehbar und vermögen anhand des anschaulichen Vergleichs der Bilddokumente aus den MRT-Untersuchungen vor und nach der Grippeschutzimpfung zu überzeugen. Aus dem Bildvergleich geht klar hervor, dass der auf der MRT-Aufnahme vom 8.11.2006 abgebildete Herd im Rückenmark in vergleichbarer Lage, Form und Größenausdehnung bereits am 6.5.2005 vorhanden gewesen ist. Dabei hält der Senat auch die Feststellung des Sachverständigen für überzeugend, dass beide Bilddokumente den Herd in vergleichbarer Größe zeigen, auch wenn im Bericht des Knappschaftskrankenhauses B-Stadt vom 4.12.2007 für November 2006 eine kraniokaudale Ausdehnung des Herdes von 1,5 cm angegeben ist. Zu berücksichtigen ist, dass auf der unschärferen MRT-Aufnahme vom 6.5.2005 die Grenzen des Herdes nicht so klar erkennbar sind, dass millimetergenau gemessen werden kann und daher Messungenauigkeiten in Rechnung zu stellen sind.

In dieser Einschätzung sieht sich der Senat auch durch die Aussage des als sachverständiger Zeuge vernommenen Arztes für Neurologie, neurologische Intensivmedizin und medizinische Informatik Dr. J... bestätigt, der den Kläger seit November 2006 wegen der in Rede stehenden Erkrankung behandelt und auf den die im November 2006 erfolgte Messung des Herdes mit einer Größenangabe von 15 mm zurückgeht. Der Zeuge hat bei seiner Befragung durch den Senat eindeutig bekundet, dass die MRT-Bilder aus den Jahren 2005 und 2006 den gleichen Herd abbildeten. Etwaige Größenunterschiede könnten durch die Eigenart der MRT-Abbildungen bedingt sein. Es lasse sich bei einem Vergleich zweier solcher Aufnahmen zum Beispiel nicht zuverlässig sagen, dass ein solcher Herd um einen halben Zentimeter größer oder kleiner geworden sei.

Darüber hinaus stehen die Ausführungen des Sachverständigen Dr. G... im Einklang mit dem radiologischen Fachgutachten des Facharztes für Diagnostische Radiologie Dr. V…, Radiologische Praxis am Krankenhaus S…, vom 22.7.2010. Danach habe sich die in den Untersuchungen aus 11/2006 und 11/2007 auf Höhe von HWK2/3 eindeutig abgrenzbare, in kraniokaudaler Ausdehnung ca. 1 cm große und im Durchmesser ca. 0,4 bis 0,5 cm starke Signalsteigerung in sagittaler T2-Technik bereits in der MR-Ausgangsuntersuchung vom 6.5.2005 retrospektiv zweifelsfrei dargestellt. Die nahezu identische Konfiguration und Größe schließe jeden Verdacht auf ein Artefakt in der MR-Untersuchung vom 6.5.2005, insbesondere in Kenntnis der nachfolgenden bildmorphologischen Befunde aus. Die Frage, ob die cervikale Myelonveränderung auf Höhe C2/C3 schon in der MR-Untersuchung der HWS im Mai 2005 bestanden habe, sei eindeutig zu bejahen.

Soweit der vom Verwaltungsgericht beauftragte Sachverständige Prof. Dr. T… in seinem Gutachten vom 21.12.2009 noch zu dem Ergebnis gelangt war, dass aufgrund des zeitlichen Abstandes von vier bis fünf Wochen zwischen der Impfung und dem Auftreten der zunehmenden Halbseitenlähmung die Wahrscheinlichkeit, dass die Impfung zu der Myelitis geführt habe, größer als die der anderen möglichen Ursachen oder eines spontanen Auftretens einer isolierten Myelitis anzunehmen sei, und daher die am 14.11.2005 erfolgte Impfung die „vergleichsweise wahrscheinlichste Ursache der Myelitis im Sinne einer wesentlichen Verursachung“ sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Dieses Gutachten steht ungeachtet der Frage, ob der Sachverständige in Bezug auf den Zeitpunkt des ersten Auftretens der Beschwerden von tragfähigen Angaben des Klägers ausgegangen ist, schon deshalb nicht auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage, weil die kernspintomographischen Aufnahmen der Halswirbelsäule aus dem Jahr 2005 erklärtermaßen nicht in die Begutachtung einbezogen wurden. In dem aus diesem Grund vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Ergänzungsgutachten vom 1.3.2011 geht Prof. Dr. T… nunmehr in Kenntnis der kernspintomographischen Aufnahmen der HWS vom Mai 2005 ebenfalls von einer damals schon bestehenden Schädigung des Rückenmarks in Höhe HWK 2/3 aus.

b. Gegen den vom Kläger behaupteten Kausalzusammenhang zwischen der Grippeschutzimpfung und seiner Erkrankung spricht im Weiteren mit Gewicht, dass einerseits bereits für die Zeit vor der Impfung Beeinträchtigungen dokumentiert sind, die vom Beschwerdebild her mit der Myelitis in Einklang gebracht werden können, und andererseits der bis zur ersten stationären Behandlung des Klägers im November 2006 dokumentierte Krankheitsverlauf nicht dem typischen Verlauf einer durch eine Infektion herbeigeführten Rückenmarkentzündung entspricht.

Insoweit hat der Sachverständige Dr. G... im Gutachten vom 8.10.2014 dargelegt, dass selbst bei Außerachtlassung der Bilddokumente die Zweifel an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Impfung vom 14.11.2005 und der am 8.11.2006 diagnostizierten Rückenmarkentzündung weit überwögen. Denn mit dem "Indexbericht" der Neurologie B-Stadt über die erste stationäre Behandlung ab 8.11.2006 gebe es einen weiteren Hinweis – offensichtlich neben dem ebenfalls erwähnten Bericht der B… Kliniken über den dortigen Reha-Aufenthalt vom 30.5.2007 bis 30.6.2007 – auf jedenfalls bis August 2005 zurückreichende Symptome einer sich entwickelnden rechtsseitigen halbseitigen Lähmung. Zudem spreche die Chronizität des Krankheitsgeschehens gegen eine Verursachung durch eine einzelne äußere Einwirkung wie etwa die besagte Impfung, denn dann wären in einem engen zeitlichen Zusammenhang eher akute Symptome mit einem nachfolgend eher akuten neurologischen Krankheitsverlauf zu erwarten gewesen, was aber definitiv nicht der Fall gewesen sei.

Auch diese Ausführungen des Sachverständigen leuchten dem Senat ein.

aa. Zunächst geht der Sachverständige zutreffend davon aus, dass bereits für die Zeit vor der am 14.11.2005 erfolgten Grippeschutzimpfung Beschwerden des Klägers im Bereich rechte Hand und Bein dokumentiert sind.

In dem vom Sachverständigen Dr. G... beigezogenen Bericht des Knappschaftskrankenhauses B-Stadt vom 27.11.2006 über die stationäre Behandlung des Klägers in der Zeit vom 8.11.2006 bis 17.11.2006 (B-Akte Landesamt Bl. 334-337) heißt es unter anderem wie folgt:

„Anamnese: Vor 1 1/2 J. haben HWS-Probleme angefangen, eine MRT-Bildgebung sei gelaufen, es seien WK- Schäden festgestellt worden. Er habe Probleme mit der re. Hand, Spritzen beim Orthopäden haben nichts gebracht. Auch eine Reha in B... 2005 habe nicht viel Linderung gebracht. Seit 8/2005 Probleme mit dem re. Bein, er sei auch schon die Treppen hoch gefallen, sei mit dem re. Fuß hängen geblieben.“

Inhaltsgleiche Ausführungen finden sich im vorläufigen Arztbrief des Knappschaftskrankenhauses B-Stadt vom 16.11.2006 über dieselbe stationäre Behandlung (B-Akte Landesamt Bl. 91-94) und werden auch im Bericht des Knappschaftskrankenhauses B-Stadt vom 18.2.2013 (B-Akte Landesamt Bl. 331-333) referiert. Von daher ist unverständlich, wenn es im Bericht des Knappschaftskrankenhauses B-Stadt vom 4.12.2007 demgegenüber heißt, dass nach den anamnestischen Angaben des Klägers die ersten Symptome im November 2005 aufgetreten seien. Der Ansicht des Klägers, dass der Bericht vom 27.11.2006 nicht „juristisch gegengelesen“ sei und daher keinen Beweiswert habe, kann nicht zugestimmt werden. Im übrigen ist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Erwähnung einer „Reha in B... 2005“, die ausweislich der Akten (Prozessakte Bl. 158) im Mai 2005 stattfand, Beschwerden des Klägers bereits vor der Grippeschutzimpfung bestätigt.

Weiter ist in dem ebenfalls von dem Sachverständigen Dr. G... angeführten Bericht des Chefarztes der Neurologie Dr. J…, B… Kliniken S…, vom 3.7.2007 unter Eigenanamnese/spezielle Anamnese unter anderem ausgeführt:

„Anfang 2005 Kribbelparaethesien sowie Hyposensibilität der gesamten rechten Hand, so dass die Feinmotorik herabgesetzt war, Dinge aus der Hand entfielen, beispielsweise ein volles Glas nur unsicher gehalten werden konnte. Die Beschwerden wurden im Sinne von Wurzelreizsymptomatik gewertet, eine MRT der Halswirbelsäule durchgeführt mit o.g. Ergebnis. 01/06 Gangauffälligkeiten mit Hängenbleiben des rechten Fußes, zusätzlich Kribbelparaethesien und Hyposensibilität stromlinienförmig rechter Unterschenkel und Fuß ...“

Soweit der Kläger hierzu geltend macht, dass dem Bericht ein Schreibfehler unterlaufen sei und es richtig „Anfang 2006…“ heißen müsse, vermag er nicht zu überzeugen. Die in dem Bericht niedergelegten Angaben zur Anamnese stellen die Beschwerden des Klägers eindeutig in chronologischer Reihenfolge dar. Bei der insoweit - vor Erwähnung der Beschwerden ab 01/06 - angesprochenen MRT der Halswirbelsäule kann es sich daher ersichtlich nur um die Kernspintomographie vom 6.5.2005 handeln. Damit spricht alles dafür, dass auch die vorangegangenen Angaben zur Anamnese das Jahr 2005 betreffen.

Zudem heißt es in einem Bericht der Klinik für Neurochirurgie des Universitätsklinikum des Saarlandes vom 19.4.2006 (B-Akte Landesamt Bl. 89, 90) unter Vorgeschichte/Zwischenanamnese:

„Seit 1 ½ - 2 Jahren bestehen Probleme mit der rechten Hand. Es besteht ein taubes Gefühl in den ersten drei Fingern der rechten Hand, jetzt auch im IV. und V. Finger, Probleme beim Essen und beim Knöpfezumachen. Diese haben sich etwa seit einem halben Jahr verstärkt. …“

Schließlich ergibt sich aus dem fachorthopädischen Attest der Gemeinschaftspraxis Dres A…/K… vom 24.2.2014 (Prozessakte Bl. 557), dass die am 6.5.2005 durchgeführte kernspintomographische Untersuchung des cervikalen Signalkanals veranlasst worden sei, weil der Kläger über Schmerzen von Seiten der Halswirbelsäule, ausstrahlend über die rechte Schulter in den rechten Arm, geklagt habe und ein Bandscheibenvorfall ausgeschlossen werden sollte.

Sind demnach in mehreren Schreiben verschiedener Ärzte voneinander unabhängig Angaben des Klägers über Beschwerden im Bereich rechter Hand und Bein aufgeführt, die sich eindeutig der Zeit vor der Grippeschutzimpfung zuordnen lassen, vermag das Vorbringen des Klägers etwa in der Klageschrift, vor der Impfung hätten keine Beeinträchtigungen vorgelegen, ebenso wie die entsprechende Darstellung im Bericht des Knappschaftskrankenhauses B-Stadt vom 4.12.2007, nach den anamnestischen Angaben des Klägers seien die ersten Symptome im November 2005 aufgetreten, nicht zu überzeugen. Hieran ändern die vom Kläger in Form von DVD/CD vorgelegten Aufnahmen über ein Weihnachts- und ein Sommerfest der Polizei aus dem Jahre 2005 nichts. Insoweit hat der Sachverständige Dr. G... in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass solche Aufnahmen nicht aussagekräftig sind, weil zum Beispiel subtile Beschwerden im Bereich der Hand auftreten könnten und ein hiervon Betroffener trotzdem, etwa beim Tanzen, keinerlei Einschränkungen bemerken könne. Diese Einschätzung ist aus Sicht des Senats ohne weiteres nachvollziehbar.

bb. Die dargelegten Beschwerden vor der Grippeschutzimpfung sprechen gegen eine impfbedingte Verursachung der Erkrankung des Klägers.

Zwar geht der Senat davon aus, dass nicht geklärt ist und auch nicht mehr geklärt werden kann, ob die bereits für die Zeit vor der Grippeschutzimpfung dokumentierten Beschwerden des Klägers im Bereich rechte Hand und Bein auf die damals schon vorhandene Rückenmarkerkrankung oder auf andere Ursachen zurückzuführen sind. Zu sehen ist aber zum einen, dass diese Beeinträchtigungen von den damals behandelnden Ärzten anderen, insbesondere orthopädischen - jedenfalls nicht neurologischen - Ursachen zugeschrieben und auf dieser Grundlage ausweislich des fachorthopädischen Attestes der Gemeinschaftspraxis Dres A…/K… vom 10.5.2005 (Prozessakte Bl. 157) trotz intensiver Therapie ohne durchgreifenden Erfolg behandelt wurden. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die dokumentierten Beschwerden vor der Grippeschutzimpfung, und zwar sowohl die Beeinträchtigungen an der rechten Hand als auch die am rechten Bein, vom Beschwerdebild her zu der diagnostizierten cervikalen Myelitis im Bereich C2/C3 „passen“. Hierzu hat der Sachverständige Dr. G... in der mündlichen Verhandlung nämlich klargestellt, dass seine Aussage im Gutachten über „einen weiteren Hinweis auf jedenfalls bis August 2005 zurückreichende Symptome einer sich entwickelnden rechtsseitigen Halbseitenlähmung“ sich auf die gesamte im vorläufigen Arztbrief des Zeugen Dr. J... vom 16.11.2006 in der Anamnese geschilderte Symptomatik, also auf die Bein- und die Handbeschwerden, beziehe. In Übereinstimmung hiermit hat auch der Zeuge Dr. J... bekundet, dass der schon im Jahr 2005 vorhandene myelitische Herd für die nach der Anamnese bereits damals aufgetretenen Beschwerden ursächlich gewesen sein könne.

Zu keiner anderen Beurteilung führt die Einschätzung des Prof. Dr. T… in seinem Ergänzungsgutachten vom 1.3.2011, dass eine absolute Spinalkanalstenose in Höhe HWK 5/6 die damals vom Patienten angegebenen Beschwerden eines Taubheitsgefühls im Bereich der rechten Hand im Sinne eines sog. C5-Syndroms eindeutig erkläre. Denn abgesehen davon, dass der Gutachter im Weiteren - relativierend - bemerkt, dass der Befund „primär“ an das Vorliegen einer cervikalen Myelopathie in Höhe HWK 5/6 als für dieses Krankheitsbild „bevorzugter Lokalisation ... denken“ lasse, lässt sich seinen Ausführungen keine nachvollziehbare Begründung dafür entnehmen, warum die vor der Grippeschutzimpfung bestehenden Beschwerden nicht durch die schon damals in annähernd gleicher Darstellung nachweislich vorhandene Rückenmarksschädigung in Höhe C2/C3 verursacht worden sein können.

Somit sind auch die dokumentierten Beschwerden des Klägers vor der Grippeschutzimpfung jedenfalls geeignet, seine Behauptung, dass die cervikale Myelitis durch die Grippeschutzimpfung herbeigeführt worden sei, durchschlagend in Frage zu stellen.

bb. Das Gleiche gilt auch in Bezug auf den sich nach der Grippeschutzimpfung bis zur ersten stationären Behandlung im November 2006 darstellenden Krankheitsverlauf.

Hierzu hat der Sachverständige Dr. G... seine Aussage im Gutachten, dass im Falle einer Verursachung der Erkrankung durch eine einzelne äußere Einwirkung, wie etwa die besagte Impfung, in einem engen zeitlichen Zusammenhang eher akute Symptome mit einem nachfolgend eher akuten neurologischen Krankheitsverlauf zu erwarten gewesen wäre, in der mündlichen Verhandlung dahingehend präzisiert, dass sich eine solche Entwicklung auf einige Wochen bzw. allenfalls einige Monate erstreckt hätte. Außerdem wären eine Art anschwellender und in der Folge abschwellender Verlauf sowie eine nach der Impfung eingetretene deutlich abgrenzbare Symptomatik zu erwarten gewesen wäre. Insoweit kommt der Sachverständige den Ausführungen im Gutachten von Prof. Dr. T… vom 21.12.2009 nahe, denen zufolge die parainfektiöse Myelitis in der Regel mit einer Latenz von 5 Tagen bis 6 Wochen nach der Infektion auftrete.

Ein solcher akuter Krankheitsverlauf im dargelegten zeitlichen Zusammenhang mit der Grippeschutzimpfung ist aber nicht erkennbar. Aus dem Schreiben des Knappschaftskrankenhauses B-Stadt vom 27.11.2006 geht hervor, dass anlässlich der dortigen stationären Untersuchung vom 8.11.2006 bis zum 17.11.2006 noch keine latenten oder manifesten Paresen der oberen und unteren Extremitäten vorhanden, das Gangbild unauffällig und die Sensibilitätsprüfungen ohne pathologisches Korrelat gewesen seien. Zwar hat der Zeuge Dr. J... in der mündlichen Verhandlung anhand des damals erhobenen Befunds angegeben, dass sich die Aussage, der Gang sei unauffällig, auf das normale Gehen bezogen habe. Schon damals sei eine Beeinträchtigung im Bereich des Beines vorhanden gewesen, die sich im Rahmen der Magnetstimulation peronäus in Form einer starken Verzögerung der rechtsseitigen Latenz gezeigt habe und auch beim monopedalen Hüpfen bemerkbar gewesen sei. Gleichwohl hat der Zeuge die damaligen Beeinträchtigungen im Bereich des rechten Beins als „geringfügig“ bewertet. Dieser Beschwerdebefund rund ein Jahr nach der Grippeschutzimpfung lässt die Einschätzung des Sachverständigen Dr. G..., dass auch die Chronizität des Krankheitsgeschehens gegen eine Verursachung der Erkrankung durch die Impfung spreche, ohne weiteres nachvollziehbar erscheinen.

Soweit im Bericht der Klinik für Neurochirurgie des Universitätsklinikums des Saarlandes vom 19.4.2006 zur Anamnese ausgeführt ist, dass sich die dargestellten Beschwerden „etwa seit einem halben Jahr verstärkt“ hätten, sind diese Angaben zu unspezifisch, um von einem anschwellenden Verlauf zeitnah nach der Impfung verlässlich ausgehen zu können.

Nach alledem besteht für den Senat kein Zweifel, dass die Grippeschutzimpfung nicht die wesentliche Ursache für die beim Kläger festgestellte cervikale Myelitis ist.

2. Im Weiteren ist der Senat davon überzeugt, dass auch eine impfbedingte Verschlimmerung der Erkrankung des Klägers nicht nachgewiesen und gemessen an den eingangs dargelegten Anforderungen auch nicht nachweisbar ist.

Zunächst kann, wie bereits ausgeführt, nicht angenommen werden, dass sich der myelitische Herd im Zeitraum zwischen der ersten MRT-Untersuchung am 6.5.2005 und der im Knappschaftskrankenhaus B-Stadt durchgeführten Kernspintomographie vom 8.11.2006 vergrößert hat. Vielmehr steht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. G..., der Aussage des Zeugen Dr. J... sowie des radiologischen Fachgutachtens des Facharztes für Diagnostische Radiologie Dr. V… vom 22.7.2010 fest, dass ein Vergleich der MRT-Aufnahmen vom 6.5.2005 und 8.11.2006 die Darstellung des Herdes in vergleichbarer Lage, Größe und Form zeigen. Selbst der Zeuge Dr. J..., der bei seinen Untersuchungen für November 2006 einen gegenüber der Messung der RNS Radiologie Nuklearmedizin S… vom 9.5.2005 um 5 mm größeren Herd dokumentiert hat, geht davon aus, dass derartig unterschiedlichen Größenmessungen keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen sei, vielmehr die Bilder aus den Jahren 2005 und 2006 den gleichen Herd abbildeten. Aber selbst wenn man angesichts der unterschiedlichen Messergebnisse gleichwohl der Annahme einer Herdvergrößerung näher träte, wäre allenfalls anzunehmen, dass der Herd irgendwann in der Zeit zwischen dem 6.5.2005 und dem 8.11.2006 größer geworden wäre. Dafür, dass die Vergrößerung gerade in dem zu erwartenden zeitlichen Zusammenhang mit der Grippeschutzimpfung aufgrund einer durch die Impfung verursachten akuten Entwicklung erfolgt wäre, gibt es keinen Beleg. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. G... wäre ebenfalls möglich, dass die Vergrößerung unabhängig von der Grippeschutzimpfung infolge des Fortschreitens des entzündlichen Prozesses eingetreten wäre.

Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der schon am 6.5.2005 vorhandene entzündliche Herd infolge der Grippeschutzimpfung aktiviert oder in seinen Auswirkungen verstärkt worden ist. Hierzu hat der Sachverständige Dr. G... in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Impfung zwar die Aktivitäten innerhalb des vorhandenen Herdes erhöhen könne, auch ohne dass sich der Herd äußerlich verändern müsse. Ob eine solche Wirkung im vorliegenden Fall aufgetreten sei, lasse sich einem Vergleich der beiden MRT-Aufnahmen nicht entnehmen, zumal die Aufnahme im Jahr 2005 ohne Kontrastmittelgabe erfolgt sei und deshalb keine Aussage über die damalige Aktivität des Herdes zulasse. Ebenso könne eine schleichende Entwicklung eintreten, die sich zunächst in sehr diskreten Beeinträchtigungen niederschlage und dann mit der Zeit zu schwerwiegenden Schäden führe. Er – der Sachverständige – sehe für die Annahme, dass der bereits vorhandene Herd durch die Impfung in einen entzündlichen Herd verwandelt worden sein soll, keinen Anhaltspunkt.

Diesen nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen ist zu entnehmen, dass eine Aussage darüber, ob und in welchem Ausmaß der myelitische Herd im Zeitpunkt der ersten MRT-Aufnahme am 6.5.2005 aktiv gewesen ist, nicht mehr möglich ist. Damit fehlt es zugleich an einer Grundlage für die Annahme, dass die Grippeschutzimpfung die Aktivität des Herdes verstärkt haben könnte. Im Übrigen spricht gegen eine impfbedingte Aktivierung oder Verstärkung, dass auch insoweit nicht festgestellt werden kann, dass es in dem zu erwartenden zeitlichen Zusammenhang nach der Impfung zu einer akuten Entwicklung der Symptomatik gekommen ist.

Die Einvernahme des Zeugen Dr. J... hat zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt. Dieser hat bekundet, dass als Ursache des Herdes verschiedene Erkrankungen, zum Beispiel Multiple Sklerose oder auch sonstige Infektionen in Betracht kämen. Da sich aber im Lauf seiner Untersuchungen keine der anderen in Betracht kommenden Erkrankungen ausgebildet habe, sei als mögliche Ursache eine Impffolge geblieben, so dass er dem Kläger geraten habe, vor weiteren Impfungen zunächst Rücksprache zu nehmen. Allerdings gestalte sich die Suche nach der Ursache einer solchen Myelitis wie die Suche nach der Stecknadel im Heuhaufen und es könne durchaus passieren, dass die Ursache nicht festgestellt werden könne. Er habe zwar anhand der Anamnese nichts anderes als die Impfung als in Betracht kommende Ursache gefunden, könne aber nicht in dem Sinne sagen, dass die Impfung die Ursache gewesen sei.

Zu keiner anderen Beurteilung geben das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Prof. Dr. T… vom 21.12.2009, dessen Ergänzungsgutachten vom 1.3.2011 sowie das in einem sozialrechtlichen Verfahren in Auftrag gegebene Gutachten des Facharztes für Neurologie Dr. A... vom 14.6.2012 Anlass, die jeweils einen Kausalzusammenhang zwischen der Grippeschutzimpfung und zumindest einer Verschlimmerung der beim Kläger diagnostizierten Erkrankung bejahen.

Dass das Gutachten des Prof. Dr. T… vom 21.12.2009 mangels Kenntnis der kernspintomographischen Aufnahmen der Halswirbelsäule aus dem Jahr 2005 auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage steht, wurde bereits ausgeführt.

In seinem Ergänzungsgutachten vom 1.3.2011 führt Prof. Dr. T… aus, dass sich in der kernspintomographischen Aufnahme vom Mai 2005 eine leichte Signalanhebung des Myelons im Bereich C2/C3 zeige, während in der vom Knappschaftskrankenhaus B-Stadt durchgeführten MRT-Untersuchung eine im Vergleich zur Voraufnahme deutliche Signalanhebung in Höhe HWK 2/3 vor allem mit einer eindeutigen Diffusionsstörung im Sinne einer floriden Myelopathie festzustellen sei. Nach Auffassung des Gutachters seien die im Mai 2005 dokumentierten Myelonveränderungen in Höhe HWK 2/3 als Disposition für die Manifestation der am wahrscheinlichsten impfbedingten Myelitis anzusehen oder die erfolgte Impfung habe wesentlich zur Verschlechterung der Klinik einer vorbestehenden cervikalen Myelopathie beigetragen. Eine akute Verschlechterung der Symptome wäre andernfalls durch z.B. ein Trauma zu erklären gewesen, das im genannten Zeitraum nicht erfolgt sei. Diese Erwägungen des Gutachters setzen sich schon nicht mit der Frage auseinander, ob die in den Bilddokumenten vom 6.5.2005 und 8.11.2006 erkennbare unterschiedliche Deutlichkeit der Signalanhebungen mit der wesentlich schlechteren Qualität der Aufnahmen vom 6.5.2005 und/oder dem Fehlen einer Kontrastmittelgabe bei der damaligen Untersuchung erklärbar sein können. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum die Myelonveränderungen in Höhe HWK 2/3, wenn sie bereits im Mai 2005 in nahezu gleicher Ausprägung wie nach der Grippeschutzimpfung vorhanden waren, lediglich als bloße Disposition für eine am wahrscheinlichsten erst durch die Impfung herbeigeführten Myelitis bezeichnet werden. Zudem lässt die offensichtlich allein mit dem Fehlen eines Traumas begründete alternative Annahme einer impfbedingten wesentlichen Verschlechterung nicht nachvollziehen, weshalb eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht auf ein unabhängig von der Grippeschutzimpfung schleichendes Fortschreiten der Erkrankung zurückgeführt werden kann. Von daher erweisen sich auch die Feststellungen des Gutachters Prof. Dr. T… im Ergänzungsgutachten vom 1.3.2011 nicht als überzeugend. Vielmehr leuchtet ein, wenn der vom Senat beauftragte Sachverständige Dr. G... in seinem Gutachten dem Ergänzungsgutachten entgegenhält, dass es für die dort dargelegten Annahmen keine medizinisch-wissenschaftlichen Belege oder substanziell stützenden Anhaltspunkte gebe.

In dem in einem Verwaltungsverfahren wegen Anerkennung eines Impfschadens gemäß § 60 IFSG im Auftrag des Landesamtes für Soziales erstellten neurologischen-psychiatrischen-sozialmedizinischen Gutachten vom 14.6.2012 führt der Gutachter Dr. A... aus, dass die in der Kernspintomographie der Halswirbelsäule vom 6.5.2005 erkennbare leichtgradige Signalsteigerung des cervikalen Myelons in Höhe C2/C3 als "locus minoris resistentiae“ zu werten sei. Auf diesen zum damaligen Zeitpunkt asymptomatischen, weil nur zu einem Wurzelreizsyndrom rechtsseits führenden Vorschaden habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Impfung vom November 2005 mit einer typischen Latenz von mehreren Wochen in Gestalt einer deutlichen Signalanhebung des cervikalen Myelons im Sinne einer richtunggebenden anhaltenden Verschlimmerung - nämlich mit der Folge einer spastischen Hemiparese rechts - eingewirkt. Auch diesen Ausführungen ist ungeachtet der Frage, ob die Annahme eines lediglich asymptomatischen Vorschadens vor der Grippeschutzimpfung auf tragfähigen Gründen beruht, entgegenzuhalten, dass das Gutachten sich weder damit befasst, ob die unterschiedliche Deutlichkeit der Signalanhebungen in den Aufnahmen vor und nach der Grippeschutzimpfung auf eine schlechtere Qualität der Bilddokumente vom 6.5.2005 und/oder das Fehlen einer Kontrastmittelgabe bei der damaligen Untersuchung zurückzuführen ist, noch nachvollziehbar der Frage nachgeht, ob die Verschlimmerung der Symptome nach der Grippeschutzimpfung nicht auf andere Ursachen zurückgeführt werden kann. Darüber hinaus fehlt es an einer tragfähigen Begründung der getroffenen Feststellungen. Insoweit führt der vom Senat beauftragte Sachverständige Dr. G... in seinem Gutachten aus, dass die von Dr. A... in den Raum gestellte Annahme eines vorbestehenden "locus minoris resistentiae“ für eine nachfolgende, als impfbedingt angesehene Myelitis eine reine Hypothese darstelle. Für diese Annahme gebe es keine medizinisch-wissenschaftlichen Belege oder substanziell stützenden Anhaltspunkte. Zwar seien - so der Sachverständige Dr. G... - immer wieder einmal in Einzelfällen vorwiegend traumatisch entstandene Vorschäden des zentralen Nervensystems als Kristallisationspunkte oder Wegbereiter und somit als "locus minoris resistentiae“ für eine sich später lokal manifestierende Multiple Sklerose diskutiert worden, dies jedoch in spekulativer Weise und ohne Übertragbarkeit auf den vorliegenden Fall, denn ein definierbarer, von der später diagnostizierten entzündlichen Erkrankung unabhängiger Vorschaden bei C2/C3, wie zum Beispiel ein Trauma oder eine dort lokalisierte Rückenmarkskompression durch degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, sei nicht gegeben.

In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige Dr. G... in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass das Thema, ob ein Vorschaden Auslöser zum Beispiel für eine Multiple Sklerose sein könne, in der Wissenschaft bisher nur vereinzelt diskutiert worden sei und es einen Beleg hierfür nicht gebe. Es könne nicht gefolgert werden, dass sich eine Impfung gerade an dem Vorschaden festmache. Denn der Schaden werde nicht unmittelbar durch die Impfung selbst sondern durch die Immunantwort des Körpers auf diese Impfung ausgelöst. An welcher Stelle des Körpers sich dies manifestiere, lasse sich überhaupt nicht vorhersagen.

Angesichts dieser nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen gibt es für die Annahme des Gutachters Dr. A..., dass der am 6.5.2005 bereits vorhandene Herd ein "locus minoris resistentiae“ darstelle und durch die Grippeschutzimpfung eine Verschlimmerung erfahren habe, keinen Beleg.

Soweit der Kläger dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G... noch entgegenhält, dass es widersprüchlich sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Wenn der Sachverständige einerseits ausführt, dass die Diagnose der Erkrankung unklar bleibe, er andererseits aber die Erkrankung zweifellos als Ursache der neurologischen Problematik ansehe, erschließt sich dem Senat nicht, weshalb diese Feststellungen zueinander in Widerspruch stehen sollen.

Soweit der Kläger schließlich unter Vorlage verschiedener Dokumente geltend macht, dass sich der vom Senat beauftragte Sachverständige nicht damit aus-einandersetze, dass der in Frage stehende Impfstoff nicht mehr verwendet werde, weil eine auffällige Häufung von Rückenmarksentzündungen aufgetreten sei, sind diese Ausführungen nicht geeignet, die - fallbezogenen - Feststellungen des Sachverständigen Dr. G... in Zweifel zu ziehen. Dass der Sachverständige es generell für ausgeschlossen erachtet, dass eine Grippeschutzimpfung die beim Kläger diagnostizierte Erkrankung sowie die neurologischen Beschwerden herbeiführen kann, lässt sich seinem Gutachten nicht entnehmen.

Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige insoweit bekundet, es sei bekannt, dass Impfstoffe zu immunologischen Reaktionen und auch zu immunologischen Beeinträchtigungen führen könnten.

Die danach prinzipiell in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer Impfung als Ursache für die festgestellten Beeinträchtigungen des Klägers entbindet indes das Gericht nicht von der Notwendigkeit, die Ursächlichkeit im jeweiligen Einzelfall festzustellen. Dies ist fallbezogen indes aus den dargelegten Gründen nicht möglich.

3. Für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens besteht nach Auffassung des Senats keine Veranlassung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Einholung zusätzlicher Gutachten nur geboten, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegen dem Gericht bereits sachverständige Äußerungen zu einem Beweisthema vor, muss es deshalb ein zusätzliches Gutachten nur dann einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht

BVerwG, Beschlüsse vom 26.9.2014 - 2 B 14/14 -, Juris, Rdnr. 19, und vom 29.5.2009 - BVerwG 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BGG Nr. 5 Rdnr. 7 m.w.N..

Im vorliegenden Fall weist das Gutachten des Sachverständigen Dr. G... einschließlich der hierzu in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen keine Mängel im dargelegten Sinne auf. Auch stehen die Sachkunde und die Unparteilichkeit des Sachverständigen außer Frage. Das Gutachten erfüllt zudem seinen Zweck, dem Senat die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Darüber hinaus sind keine Anknüpfungstatsachen vorgetragen oder ersichtlich, die zu einer erfolgversprechenden weiteren Sachaufklärung Anlass geben könnten. Dementsprechend hat der Kläger die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens selbst nicht beantragt.

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Mangels einer dem Kläger günstigen Kostengrundentscheidung ist für den Ausspruch, die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, kein Raum (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG auf 5.000.- Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat die auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Unfallfürsorge für die Folgen der Grippeschutzimpfung vom 14.11.2005 gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch, ihm unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide vom 21.5.2008 und vom 25.11.2008 Unfallfürsorge für die behaupteten Folgen der Grippeschutzimpfung zuzuerkennen, nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 31 BeamtVG in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen vom 21.12.2004 (BGBl. I S. 3592).

Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst

BVerwG, Urteil vom 29.8.2013 – 2 C 1.12 – m.w.N..

In formeller Hinsicht unterliegt es keinem Zweifel, dass die mit Datum vom 7.11.2007 unter Verwendung des zweiseitigen Formulars „Dienstunfallanzeige (Sofortmeldung) - zugleich Antrag auf Unfallfürsorge -“ vorgenommene Meldung des als Dienstunfall bezeichneten Ereignisses form- und fristgerecht beim zuständigen Adressaten eingegangen ist. Es ist - soweit ersichtlich - allgemein anerkannt, dass eine besondere Form für die Meldung eines Dienstunfalls nicht vorgeschrieben ist, sondern nur erkennbar sein muss, dass ein Unfall/eine Erkrankung gemeldet wird, der/die ein Dienstunfall sein und Unfallfürsorgeansprüche auslösen kann, und der Unfall dem Dienstvorgesetzten zu melden ist

BVerwG, Urteil vom 6.3.1986 - 2 C 37.84 - RiA 1986, 208 ff; Brockhaus in Schütz/Maiwald Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: November 2014, Teil D § 45 BeamtVG Rdnr. 2, 4 ff unter Hinweis auf BVerwG vom 21.10.1983 - 2 B 190.82 - n.v.; Groepper/Tegethoff in Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: November 2014, Band 2, § 45 BeamtVG Rdnr. 5 ff; Weinbrenner in Stegmüller/Schmal-hofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2014, Hauptband I, Erl. 1 zu § 45 BeamtVG Anm. 4, 5.

Den dargelegten inhaltlichen Anforderungen genügt die Dienstunfallanzeige vom 7.11.2007. Auch wurde sie dem Beklagten als Dienstvorgesetzten des Klägers vorgelegt. Dass die Anzeige nicht dem zuständigen Referat des Beklagten zugeleitet wurde, ist unerheblich. Das Verwaltungsgericht hat daher im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt, dass die Dienstunfallmeldung vom 7.11.2007 - bezogen auf das behauptete Unfallereignis der Grippeschutzimpfung vom 14.11.2005 - die zweijährige Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG eingehalten hat.

In materieller Hinsicht ist ein Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehört nach Satz 2 Nr. 2 auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.

Fallbezogen ist mit Blick auf das in dieser Sache zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.8.2013 davon auszugehen, dass die Tatbestandsmerkmale des § 31 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BeamtVG gegeben sind und es nur noch der Prüfung bedarf, ob die Grippeschutzimpfung die wesentliche Ursache für die beim Kläger diagnostizierte Erkrankung ist. Dies ist nicht der Fall.

Nach der Rechtsprechung sind ursächlich im Sinne des Dienstunfallrechts nur solche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinn scheiden als Ursache im Rechtssinne aus.

Geht der Körperschaden sowohl auf eine äußere Einwirkung als auch auf eine besondere Veranlagung des Beamten zurück, kommt es darauf an, welche der beiden Ursachen – unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten des Einzelfalles und der individuellen Persönlichkeit des Betroffenen – die „wesentliche“ ist. Ist der Körperschaden – als Erfolg – durch mehrere Bedingungen (im erkenntnistheoretischen Sinne) in annähernd gleichem Maße herbeigeführt worden, so ist jede von ihnen rechtlich relevant. Hat dagegen einer der in Betracht zu ziehenden Kausalfaktoren überragend auf den Erfolg hingewirkt, dann kann nur dieser als rechtserheblich angesehen werden.

Wesentliche Ursache kann auch eine äußere Einwirkung sein, die ein anlagebedingtes Leiden auslöst, beschleunigt oder verschlimmert, wenn sie nicht im Verhältnis zu anderen (nicht dem Dienst zuzurechnenden) Bedingungen, zu denen auch die vorhandene Anlage gehört, derart zurücktritt, dass diese anderen Bedingungen allein als maßgebend und richtungweisend zu erachten sind. Von lediglich „untergeordneter Bedeutung“ ist die äußere Einwirkung als sog. Gelegenheitsursache, wenn auch ein anderes, bei den Verrichtungen des täglichen Lebens ernstlich in Betracht zu ziehendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte oder wenn sie lediglich der „letzte Tropfen“ gewesen ist, „der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“

siehe hierzu: BVerwG, Urteil vom 25.2.2010 - 2 C 81/08-; Beschluss vom 8.3.2004 - 2 B 54/03 -; Urteil vom 18.4.2002 - 2 C 22/11 -; Beschluss vom 29.12.1999 - 2 B 1 100/99 -; alle zitiert nach Juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.6.2013 - 1 A 14/13 -; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage, § 14Rdnr. 13 ff..

Für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dies gilt nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und dem Körperschaden. Eine Beweiserleichterung durch den Beweis des ersten Anscheins kommt bei typischen Geschehensabläufen in Betracht, wenn ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und infolge dessen wegen des typischen Charakters des Geschehens die konkreten Umstände des Einzelfalles für die tatsächliche Beurteilung ohne Bedeutung sind. Sind keine Tatsachen erwiesen, die die Möglichkeit eines vom typischen Geschehensablauf abweichenden Geschehens dartun, so bedarf es für den Ursachenzusammenhang keines weiteren Beweises. Der Anscheinsbeweis versagt allerdings, wenn konkrete Tatsachen erwiesen sind, die die Möglichkeit eines anderen abweichenden Geschehens dartun und damit den typischen Geschehensablauf in Frage stellen

BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 - 2 C 17/81 -, Beschluss vom 11.3.1997 - 2 B 127/96 -; OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.6.2013, wie vor, und vom 26.11.2008 - 1 A 144/88 -, alle zitiert nach Juris.

Fallbezogen ist zunächst festzustellen, dass eine Beweiserleichterung durch den Beweis des ersten Anscheins dem Kläger nicht zugutekommt. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass eine Grippeschutzimpfung typischerweise die beim Kläger festgestellte cervikale Myelitis in Höhe von C2/C3 nebst den neurologischen Beschwerden herbeiführt. Vielmehr führt der Kläger im Schriftsatz vom 27.3.2009 selbst aus, dass „derartige Verläufe ... selten“ seien.

Von daher muss der behauptete Kausalzusammenhang zwischen der Grippeschutzimpfung und der bei dem Kläger diagnostizierten Erkrankung zur vollen Überzeugung des Gerichts festgestellt sein. Daran fehlt es hier. Vielmehr steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, dass die Grippeschutzimpfung die beim Kläger diagnostizierte cervikale Myelitis in Höhe von C2/C3 nicht im dargelegten Sinne verursacht hat (1) und eine Verschlimmerung dieser Erkrankung infolge der Grippeschutzimpfung nicht nachweisbar ist (2). Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist nicht veranlasst (3).

1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass der myelitische Herd im Rückenmark des Klägers bereits am 6.5.2005 und damit vor der am 14.11.2005 stattgefundenen Grippeschutzimpfung vorhanden war und folglich nicht durch die Impfung verursacht worden sein kann.

a. Der vom Senat beauftragte Gutachter Dr. G... kommt in seinem fachneurologischen Gutachten vom 8.10.2014 zu der Feststellung, dass die beim Kläger diagnostizierte cervikale Myelitis rechtsseitig in Höhe C2/C3 zwar zweifellos die Ursache der neurologischen Symptomatik, nämlich einer fortschreitenden sensomotorischen Hemiparese rechts darstelle. Allerdings sei die Grippeschutzimpfung vom 14.11.2005 nicht die wesentliche Ursache für die Rückenmarkserkrankung des Klägers sowie dessen neurologische Beschwerden in der rechten Körperhälfte, vielmehr sei insoweit vom Vorliegen eines eminent chronischen, wahrscheinlich chronisch-entzündlich-demyelinisierenden, nicht erregerbedingten, am ehesten autoimmunen Rückenmarksprozesses - schon vor dem Zeitpunkt der Impfung - auszugehen. Hierzu hat sich der Gutachter in erster Linie auf einen Vergleich der Bilddokumente aus den Aufnahmen der RNS Radiologie Nuklearmedizin S… vom 6.5.2005 und den - nach der Grippeschutzimpfung gefertigten - Bilddokumenten des Knappschaftskrankenhauses B-Stadt - insbesondere vom 8.11.2006 - gestützt. Zwar seien die Bilder der RNS Radiologie Nuklearmedizin S… von wesentlich schlechterer Qualität als diejenigen des Knappschaftskrankenhauses B-Stadt und sei bei der Untersuchung vom 6.5.2005 zudem keine Kontrastmittelgabe erfolgt. Dennoch sei klar erkennbar, dass der für die neurologische Symptomatik zweifelsfrei verantwortliche Herd rechts im Rückenmark auf Höhe C2/C3 - auf der Aufnahme vom 8.11.2006 - in annähernd gleicher Lage, Form und Größenausdehnung bereits am 6.5.2005 vorhanden gewesen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der bereits am 6.5.2005 nachgewiesene Rückenmarksbefund rechts in Höhe C2/C3 identisch mit den erstmals im November 2006 als krankheitsursächlich erkannten Befund an gleicher Stelle sei, d.h. es sei von der gleichen entzündlichen Genese auszugehen, auch wenn diese im Mai 2005 noch nicht als solche diagnostiziert worden sei.

In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige im Rahmen der Erläuterung seines Gutachtens den Rückenmarksherd auf den MRT-Aufnahmen vom 6.5.2005 und 8.11.2006 gezeigt und unterstrichen, dass die bessere Sichtbarkeit des Herdes auf der Aufnahme vom 8.11.2006 aus einer höheren Leistungsfähigkeit des verwendeten Geräts resultiere. Die einzig mögliche Aussage gehe dahin, dass der Herd schon bei der Aufnahme am 6.5.2005 vorhanden gewesen sei. Auch auf den Vorhalt des Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass in dem Befundbericht der RNS Radiologie Nuklearmedizin S… vom 9.5.2005 der Herd als flächenhaft in einem Bereich von unter 10 mm Größe beschrieben werde, hat der Sachverständige erklärt, dass ein Vergleich der Bilder aus seiner Sicht die Darstellung des Herdes in vergleichbarer Stärke, Lage, Größe und Form zeige.

Diese gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. G... sind in sich schlüssig und nachvollziehbar und vermögen anhand des anschaulichen Vergleichs der Bilddokumente aus den MRT-Untersuchungen vor und nach der Grippeschutzimpfung zu überzeugen. Aus dem Bildvergleich geht klar hervor, dass der auf der MRT-Aufnahme vom 8.11.2006 abgebildete Herd im Rückenmark in vergleichbarer Lage, Form und Größenausdehnung bereits am 6.5.2005 vorhanden gewesen ist. Dabei hält der Senat auch die Feststellung des Sachverständigen für überzeugend, dass beide Bilddokumente den Herd in vergleichbarer Größe zeigen, auch wenn im Bericht des Knappschaftskrankenhauses B-Stadt vom 4.12.2007 für November 2006 eine kraniokaudale Ausdehnung des Herdes von 1,5 cm angegeben ist. Zu berücksichtigen ist, dass auf der unschärferen MRT-Aufnahme vom 6.5.2005 die Grenzen des Herdes nicht so klar erkennbar sind, dass millimetergenau gemessen werden kann und daher Messungenauigkeiten in Rechnung zu stellen sind.

In dieser Einschätzung sieht sich der Senat auch durch die Aussage des als sachverständiger Zeuge vernommenen Arztes für Neurologie, neurologische Intensivmedizin und medizinische Informatik Dr. J... bestätigt, der den Kläger seit November 2006 wegen der in Rede stehenden Erkrankung behandelt und auf den die im November 2006 erfolgte Messung des Herdes mit einer Größenangabe von 15 mm zurückgeht. Der Zeuge hat bei seiner Befragung durch den Senat eindeutig bekundet, dass die MRT-Bilder aus den Jahren 2005 und 2006 den gleichen Herd abbildeten. Etwaige Größenunterschiede könnten durch die Eigenart der MRT-Abbildungen bedingt sein. Es lasse sich bei einem Vergleich zweier solcher Aufnahmen zum Beispiel nicht zuverlässig sagen, dass ein solcher Herd um einen halben Zentimeter größer oder kleiner geworden sei.

Darüber hinaus stehen die Ausführungen des Sachverständigen Dr. G... im Einklang mit dem radiologischen Fachgutachten des Facharztes für Diagnostische Radiologie Dr. V…, Radiologische Praxis am Krankenhaus S…, vom 22.7.2010. Danach habe sich die in den Untersuchungen aus 11/2006 und 11/2007 auf Höhe von HWK2/3 eindeutig abgrenzbare, in kraniokaudaler Ausdehnung ca. 1 cm große und im Durchmesser ca. 0,4 bis 0,5 cm starke Signalsteigerung in sagittaler T2-Technik bereits in der MR-Ausgangsuntersuchung vom 6.5.2005 retrospektiv zweifelsfrei dargestellt. Die nahezu identische Konfiguration und Größe schließe jeden Verdacht auf ein Artefakt in der MR-Untersuchung vom 6.5.2005, insbesondere in Kenntnis der nachfolgenden bildmorphologischen Befunde aus. Die Frage, ob die cervikale Myelonveränderung auf Höhe C2/C3 schon in der MR-Untersuchung der HWS im Mai 2005 bestanden habe, sei eindeutig zu bejahen.

Soweit der vom Verwaltungsgericht beauftragte Sachverständige Prof. Dr. T… in seinem Gutachten vom 21.12.2009 noch zu dem Ergebnis gelangt war, dass aufgrund des zeitlichen Abstandes von vier bis fünf Wochen zwischen der Impfung und dem Auftreten der zunehmenden Halbseitenlähmung die Wahrscheinlichkeit, dass die Impfung zu der Myelitis geführt habe, größer als die der anderen möglichen Ursachen oder eines spontanen Auftretens einer isolierten Myelitis anzunehmen sei, und daher die am 14.11.2005 erfolgte Impfung die „vergleichsweise wahrscheinlichste Ursache der Myelitis im Sinne einer wesentlichen Verursachung“ sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Dieses Gutachten steht ungeachtet der Frage, ob der Sachverständige in Bezug auf den Zeitpunkt des ersten Auftretens der Beschwerden von tragfähigen Angaben des Klägers ausgegangen ist, schon deshalb nicht auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage, weil die kernspintomographischen Aufnahmen der Halswirbelsäule aus dem Jahr 2005 erklärtermaßen nicht in die Begutachtung einbezogen wurden. In dem aus diesem Grund vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Ergänzungsgutachten vom 1.3.2011 geht Prof. Dr. T… nunmehr in Kenntnis der kernspintomographischen Aufnahmen der HWS vom Mai 2005 ebenfalls von einer damals schon bestehenden Schädigung des Rückenmarks in Höhe HWK 2/3 aus.

b. Gegen den vom Kläger behaupteten Kausalzusammenhang zwischen der Grippeschutzimpfung und seiner Erkrankung spricht im Weiteren mit Gewicht, dass einerseits bereits für die Zeit vor der Impfung Beeinträchtigungen dokumentiert sind, die vom Beschwerdebild her mit der Myelitis in Einklang gebracht werden können, und andererseits der bis zur ersten stationären Behandlung des Klägers im November 2006 dokumentierte Krankheitsverlauf nicht dem typischen Verlauf einer durch eine Infektion herbeigeführten Rückenmarkentzündung entspricht.

Insoweit hat der Sachverständige Dr. G... im Gutachten vom 8.10.2014 dargelegt, dass selbst bei Außerachtlassung der Bilddokumente die Zweifel an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Impfung vom 14.11.2005 und der am 8.11.2006 diagnostizierten Rückenmarkentzündung weit überwögen. Denn mit dem "Indexbericht" der Neurologie B-Stadt über die erste stationäre Behandlung ab 8.11.2006 gebe es einen weiteren Hinweis – offensichtlich neben dem ebenfalls erwähnten Bericht der B… Kliniken über den dortigen Reha-Aufenthalt vom 30.5.2007 bis 30.6.2007 – auf jedenfalls bis August 2005 zurückreichende Symptome einer sich entwickelnden rechtsseitigen halbseitigen Lähmung. Zudem spreche die Chronizität des Krankheitsgeschehens gegen eine Verursachung durch eine einzelne äußere Einwirkung wie etwa die besagte Impfung, denn dann wären in einem engen zeitlichen Zusammenhang eher akute Symptome mit einem nachfolgend eher akuten neurologischen Krankheitsverlauf zu erwarten gewesen, was aber definitiv nicht der Fall gewesen sei.

Auch diese Ausführungen des Sachverständigen leuchten dem Senat ein.

aa. Zunächst geht der Sachverständige zutreffend davon aus, dass bereits für die Zeit vor der am 14.11.2005 erfolgten Grippeschutzimpfung Beschwerden des Klägers im Bereich rechte Hand und Bein dokumentiert sind.

In dem vom Sachverständigen Dr. G... beigezogenen Bericht des Knappschaftskrankenhauses B-Stadt vom 27.11.2006 über die stationäre Behandlung des Klägers in der Zeit vom 8.11.2006 bis 17.11.2006 (B-Akte Landesamt Bl. 334-337) heißt es unter anderem wie folgt:

„Anamnese: Vor 1 1/2 J. haben HWS-Probleme angefangen, eine MRT-Bildgebung sei gelaufen, es seien WK- Schäden festgestellt worden. Er habe Probleme mit der re. Hand, Spritzen beim Orthopäden haben nichts gebracht. Auch eine Reha in B... 2005 habe nicht viel Linderung gebracht. Seit 8/2005 Probleme mit dem re. Bein, er sei auch schon die Treppen hoch gefallen, sei mit dem re. Fuß hängen geblieben.“

Inhaltsgleiche Ausführungen finden sich im vorläufigen Arztbrief des Knappschaftskrankenhauses B-Stadt vom 16.11.2006 über dieselbe stationäre Behandlung (B-Akte Landesamt Bl. 91-94) und werden auch im Bericht des Knappschaftskrankenhauses B-Stadt vom 18.2.2013 (B-Akte Landesamt Bl. 331-333) referiert. Von daher ist unverständlich, wenn es im Bericht des Knappschaftskrankenhauses B-Stadt vom 4.12.2007 demgegenüber heißt, dass nach den anamnestischen Angaben des Klägers die ersten Symptome im November 2005 aufgetreten seien. Der Ansicht des Klägers, dass der Bericht vom 27.11.2006 nicht „juristisch gegengelesen“ sei und daher keinen Beweiswert habe, kann nicht zugestimmt werden. Im übrigen ist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Erwähnung einer „Reha in B... 2005“, die ausweislich der Akten (Prozessakte Bl. 158) im Mai 2005 stattfand, Beschwerden des Klägers bereits vor der Grippeschutzimpfung bestätigt.

Weiter ist in dem ebenfalls von dem Sachverständigen Dr. G... angeführten Bericht des Chefarztes der Neurologie Dr. J…, B… Kliniken S…, vom 3.7.2007 unter Eigenanamnese/spezielle Anamnese unter anderem ausgeführt:

„Anfang 2005 Kribbelparaethesien sowie Hyposensibilität der gesamten rechten Hand, so dass die Feinmotorik herabgesetzt war, Dinge aus der Hand entfielen, beispielsweise ein volles Glas nur unsicher gehalten werden konnte. Die Beschwerden wurden im Sinne von Wurzelreizsymptomatik gewertet, eine MRT der Halswirbelsäule durchgeführt mit o.g. Ergebnis. 01/06 Gangauffälligkeiten mit Hängenbleiben des rechten Fußes, zusätzlich Kribbelparaethesien und Hyposensibilität stromlinienförmig rechter Unterschenkel und Fuß ...“

Soweit der Kläger hierzu geltend macht, dass dem Bericht ein Schreibfehler unterlaufen sei und es richtig „Anfang 2006…“ heißen müsse, vermag er nicht zu überzeugen. Die in dem Bericht niedergelegten Angaben zur Anamnese stellen die Beschwerden des Klägers eindeutig in chronologischer Reihenfolge dar. Bei der insoweit - vor Erwähnung der Beschwerden ab 01/06 - angesprochenen MRT der Halswirbelsäule kann es sich daher ersichtlich nur um die Kernspintomographie vom 6.5.2005 handeln. Damit spricht alles dafür, dass auch die vorangegangenen Angaben zur Anamnese das Jahr 2005 betreffen.

Zudem heißt es in einem Bericht der Klinik für Neurochirurgie des Universitätsklinikum des Saarlandes vom 19.4.2006 (B-Akte Landesamt Bl. 89, 90) unter Vorgeschichte/Zwischenanamnese:

„Seit 1 ½ - 2 Jahren bestehen Probleme mit der rechten Hand. Es besteht ein taubes Gefühl in den ersten drei Fingern der rechten Hand, jetzt auch im IV. und V. Finger, Probleme beim Essen und beim Knöpfezumachen. Diese haben sich etwa seit einem halben Jahr verstärkt. …“

Schließlich ergibt sich aus dem fachorthopädischen Attest der Gemeinschaftspraxis Dres A…/K… vom 24.2.2014 (Prozessakte Bl. 557), dass die am 6.5.2005 durchgeführte kernspintomographische Untersuchung des cervikalen Signalkanals veranlasst worden sei, weil der Kläger über Schmerzen von Seiten der Halswirbelsäule, ausstrahlend über die rechte Schulter in den rechten Arm, geklagt habe und ein Bandscheibenvorfall ausgeschlossen werden sollte.

Sind demnach in mehreren Schreiben verschiedener Ärzte voneinander unabhängig Angaben des Klägers über Beschwerden im Bereich rechter Hand und Bein aufgeführt, die sich eindeutig der Zeit vor der Grippeschutzimpfung zuordnen lassen, vermag das Vorbringen des Klägers etwa in der Klageschrift, vor der Impfung hätten keine Beeinträchtigungen vorgelegen, ebenso wie die entsprechende Darstellung im Bericht des Knappschaftskrankenhauses B-Stadt vom 4.12.2007, nach den anamnestischen Angaben des Klägers seien die ersten Symptome im November 2005 aufgetreten, nicht zu überzeugen. Hieran ändern die vom Kläger in Form von DVD/CD vorgelegten Aufnahmen über ein Weihnachts- und ein Sommerfest der Polizei aus dem Jahre 2005 nichts. Insoweit hat der Sachverständige Dr. G... in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass solche Aufnahmen nicht aussagekräftig sind, weil zum Beispiel subtile Beschwerden im Bereich der Hand auftreten könnten und ein hiervon Betroffener trotzdem, etwa beim Tanzen, keinerlei Einschränkungen bemerken könne. Diese Einschätzung ist aus Sicht des Senats ohne weiteres nachvollziehbar.

bb. Die dargelegten Beschwerden vor der Grippeschutzimpfung sprechen gegen eine impfbedingte Verursachung der Erkrankung des Klägers.

Zwar geht der Senat davon aus, dass nicht geklärt ist und auch nicht mehr geklärt werden kann, ob die bereits für die Zeit vor der Grippeschutzimpfung dokumentierten Beschwerden des Klägers im Bereich rechte Hand und Bein auf die damals schon vorhandene Rückenmarkerkrankung oder auf andere Ursachen zurückzuführen sind. Zu sehen ist aber zum einen, dass diese Beeinträchtigungen von den damals behandelnden Ärzten anderen, insbesondere orthopädischen - jedenfalls nicht neurologischen - Ursachen zugeschrieben und auf dieser Grundlage ausweislich des fachorthopädischen Attestes der Gemeinschaftspraxis Dres A…/K… vom 10.5.2005 (Prozessakte Bl. 157) trotz intensiver Therapie ohne durchgreifenden Erfolg behandelt wurden. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die dokumentierten Beschwerden vor der Grippeschutzimpfung, und zwar sowohl die Beeinträchtigungen an der rechten Hand als auch die am rechten Bein, vom Beschwerdebild her zu der diagnostizierten cervikalen Myelitis im Bereich C2/C3 „passen“. Hierzu hat der Sachverständige Dr. G... in der mündlichen Verhandlung nämlich klargestellt, dass seine Aussage im Gutachten über „einen weiteren Hinweis auf jedenfalls bis August 2005 zurückreichende Symptome einer sich entwickelnden rechtsseitigen Halbseitenlähmung“ sich auf die gesamte im vorläufigen Arztbrief des Zeugen Dr. J... vom 16.11.2006 in der Anamnese geschilderte Symptomatik, also auf die Bein- und die Handbeschwerden, beziehe. In Übereinstimmung hiermit hat auch der Zeuge Dr. J... bekundet, dass der schon im Jahr 2005 vorhandene myelitische Herd für die nach der Anamnese bereits damals aufgetretenen Beschwerden ursächlich gewesen sein könne.

Zu keiner anderen Beurteilung führt die Einschätzung des Prof. Dr. T… in seinem Ergänzungsgutachten vom 1.3.2011, dass eine absolute Spinalkanalstenose in Höhe HWK 5/6 die damals vom Patienten angegebenen Beschwerden eines Taubheitsgefühls im Bereich der rechten Hand im Sinne eines sog. C5-Syndroms eindeutig erkläre. Denn abgesehen davon, dass der Gutachter im Weiteren - relativierend - bemerkt, dass der Befund „primär“ an das Vorliegen einer cervikalen Myelopathie in Höhe HWK 5/6 als für dieses Krankheitsbild „bevorzugter Lokalisation ... denken“ lasse, lässt sich seinen Ausführungen keine nachvollziehbare Begründung dafür entnehmen, warum die vor der Grippeschutzimpfung bestehenden Beschwerden nicht durch die schon damals in annähernd gleicher Darstellung nachweislich vorhandene Rückenmarksschädigung in Höhe C2/C3 verursacht worden sein können.

Somit sind auch die dokumentierten Beschwerden des Klägers vor der Grippeschutzimpfung jedenfalls geeignet, seine Behauptung, dass die cervikale Myelitis durch die Grippeschutzimpfung herbeigeführt worden sei, durchschlagend in Frage zu stellen.

bb. Das Gleiche gilt auch in Bezug auf den sich nach der Grippeschutzimpfung bis zur ersten stationären Behandlung im November 2006 darstellenden Krankheitsverlauf.

Hierzu hat der Sachverständige Dr. G... seine Aussage im Gutachten, dass im Falle einer Verursachung der Erkrankung durch eine einzelne äußere Einwirkung, wie etwa die besagte Impfung, in einem engen zeitlichen Zusammenhang eher akute Symptome mit einem nachfolgend eher akuten neurologischen Krankheitsverlauf zu erwarten gewesen wäre, in der mündlichen Verhandlung dahingehend präzisiert, dass sich eine solche Entwicklung auf einige Wochen bzw. allenfalls einige Monate erstreckt hätte. Außerdem wären eine Art anschwellender und in der Folge abschwellender Verlauf sowie eine nach der Impfung eingetretene deutlich abgrenzbare Symptomatik zu erwarten gewesen wäre. Insoweit kommt der Sachverständige den Ausführungen im Gutachten von Prof. Dr. T… vom 21.12.2009 nahe, denen zufolge die parainfektiöse Myelitis in der Regel mit einer Latenz von 5 Tagen bis 6 Wochen nach der Infektion auftrete.

Ein solcher akuter Krankheitsverlauf im dargelegten zeitlichen Zusammenhang mit der Grippeschutzimpfung ist aber nicht erkennbar. Aus dem Schreiben des Knappschaftskrankenhauses B-Stadt vom 27.11.2006 geht hervor, dass anlässlich der dortigen stationären Untersuchung vom 8.11.2006 bis zum 17.11.2006 noch keine latenten oder manifesten Paresen der oberen und unteren Extremitäten vorhanden, das Gangbild unauffällig und die Sensibilitätsprüfungen ohne pathologisches Korrelat gewesen seien. Zwar hat der Zeuge Dr. J... in der mündlichen Verhandlung anhand des damals erhobenen Befunds angegeben, dass sich die Aussage, der Gang sei unauffällig, auf das normale Gehen bezogen habe. Schon damals sei eine Beeinträchtigung im Bereich des Beines vorhanden gewesen, die sich im Rahmen der Magnetstimulation peronäus in Form einer starken Verzögerung der rechtsseitigen Latenz gezeigt habe und auch beim monopedalen Hüpfen bemerkbar gewesen sei. Gleichwohl hat der Zeuge die damaligen Beeinträchtigungen im Bereich des rechten Beins als „geringfügig“ bewertet. Dieser Beschwerdebefund rund ein Jahr nach der Grippeschutzimpfung lässt die Einschätzung des Sachverständigen Dr. G..., dass auch die Chronizität des Krankheitsgeschehens gegen eine Verursachung der Erkrankung durch die Impfung spreche, ohne weiteres nachvollziehbar erscheinen.

Soweit im Bericht der Klinik für Neurochirurgie des Universitätsklinikums des Saarlandes vom 19.4.2006 zur Anamnese ausgeführt ist, dass sich die dargestellten Beschwerden „etwa seit einem halben Jahr verstärkt“ hätten, sind diese Angaben zu unspezifisch, um von einem anschwellenden Verlauf zeitnah nach der Impfung verlässlich ausgehen zu können.

Nach alledem besteht für den Senat kein Zweifel, dass die Grippeschutzimpfung nicht die wesentliche Ursache für die beim Kläger festgestellte cervikale Myelitis ist.

2. Im Weiteren ist der Senat davon überzeugt, dass auch eine impfbedingte Verschlimmerung der Erkrankung des Klägers nicht nachgewiesen und gemessen an den eingangs dargelegten Anforderungen auch nicht nachweisbar ist.

Zunächst kann, wie bereits ausgeführt, nicht angenommen werden, dass sich der myelitische Herd im Zeitraum zwischen der ersten MRT-Untersuchung am 6.5.2005 und der im Knappschaftskrankenhaus B-Stadt durchgeführten Kernspintomographie vom 8.11.2006 vergrößert hat. Vielmehr steht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. G..., der Aussage des Zeugen Dr. J... sowie des radiologischen Fachgutachtens des Facharztes für Diagnostische Radiologie Dr. V… vom 22.7.2010 fest, dass ein Vergleich der MRT-Aufnahmen vom 6.5.2005 und 8.11.2006 die Darstellung des Herdes in vergleichbarer Lage, Größe und Form zeigen. Selbst der Zeuge Dr. J..., der bei seinen Untersuchungen für November 2006 einen gegenüber der Messung der RNS Radiologie Nuklearmedizin S… vom 9.5.2005 um 5 mm größeren Herd dokumentiert hat, geht davon aus, dass derartig unterschiedlichen Größenmessungen keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen sei, vielmehr die Bilder aus den Jahren 2005 und 2006 den gleichen Herd abbildeten. Aber selbst wenn man angesichts der unterschiedlichen Messergebnisse gleichwohl der Annahme einer Herdvergrößerung näher träte, wäre allenfalls anzunehmen, dass der Herd irgendwann in der Zeit zwischen dem 6.5.2005 und dem 8.11.2006 größer geworden wäre. Dafür, dass die Vergrößerung gerade in dem zu erwartenden zeitlichen Zusammenhang mit der Grippeschutzimpfung aufgrund einer durch die Impfung verursachten akuten Entwicklung erfolgt wäre, gibt es keinen Beleg. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. G... wäre ebenfalls möglich, dass die Vergrößerung unabhängig von der Grippeschutzimpfung infolge des Fortschreitens des entzündlichen Prozesses eingetreten wäre.

Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der schon am 6.5.2005 vorhandene entzündliche Herd infolge der Grippeschutzimpfung aktiviert oder in seinen Auswirkungen verstärkt worden ist. Hierzu hat der Sachverständige Dr. G... in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Impfung zwar die Aktivitäten innerhalb des vorhandenen Herdes erhöhen könne, auch ohne dass sich der Herd äußerlich verändern müsse. Ob eine solche Wirkung im vorliegenden Fall aufgetreten sei, lasse sich einem Vergleich der beiden MRT-Aufnahmen nicht entnehmen, zumal die Aufnahme im Jahr 2005 ohne Kontrastmittelgabe erfolgt sei und deshalb keine Aussage über die damalige Aktivität des Herdes zulasse. Ebenso könne eine schleichende Entwicklung eintreten, die sich zunächst in sehr diskreten Beeinträchtigungen niederschlage und dann mit der Zeit zu schwerwiegenden Schäden führe. Er – der Sachverständige – sehe für die Annahme, dass der bereits vorhandene Herd durch die Impfung in einen entzündlichen Herd verwandelt worden sein soll, keinen Anhaltspunkt.

Diesen nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen ist zu entnehmen, dass eine Aussage darüber, ob und in welchem Ausmaß der myelitische Herd im Zeitpunkt der ersten MRT-Aufnahme am 6.5.2005 aktiv gewesen ist, nicht mehr möglich ist. Damit fehlt es zugleich an einer Grundlage für die Annahme, dass die Grippeschutzimpfung die Aktivität des Herdes verstärkt haben könnte. Im Übrigen spricht gegen eine impfbedingte Aktivierung oder Verstärkung, dass auch insoweit nicht festgestellt werden kann, dass es in dem zu erwartenden zeitlichen Zusammenhang nach der Impfung zu einer akuten Entwicklung der Symptomatik gekommen ist.

Die Einvernahme des Zeugen Dr. J... hat zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt. Dieser hat bekundet, dass als Ursache des Herdes verschiedene Erkrankungen, zum Beispiel Multiple Sklerose oder auch sonstige Infektionen in Betracht kämen. Da sich aber im Lauf seiner Untersuchungen keine der anderen in Betracht kommenden Erkrankungen ausgebildet habe, sei als mögliche Ursache eine Impffolge geblieben, so dass er dem Kläger geraten habe, vor weiteren Impfungen zunächst Rücksprache zu nehmen. Allerdings gestalte sich die Suche nach der Ursache einer solchen Myelitis wie die Suche nach der Stecknadel im Heuhaufen und es könne durchaus passieren, dass die Ursache nicht festgestellt werden könne. Er habe zwar anhand der Anamnese nichts anderes als die Impfung als in Betracht kommende Ursache gefunden, könne aber nicht in dem Sinne sagen, dass die Impfung die Ursache gewesen sei.

Zu keiner anderen Beurteilung geben das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Prof. Dr. T… vom 21.12.2009, dessen Ergänzungsgutachten vom 1.3.2011 sowie das in einem sozialrechtlichen Verfahren in Auftrag gegebene Gutachten des Facharztes für Neurologie Dr. A... vom 14.6.2012 Anlass, die jeweils einen Kausalzusammenhang zwischen der Grippeschutzimpfung und zumindest einer Verschlimmerung der beim Kläger diagnostizierten Erkrankung bejahen.

Dass das Gutachten des Prof. Dr. T… vom 21.12.2009 mangels Kenntnis der kernspintomographischen Aufnahmen der Halswirbelsäule aus dem Jahr 2005 auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage steht, wurde bereits ausgeführt.

In seinem Ergänzungsgutachten vom 1.3.2011 führt Prof. Dr. T… aus, dass sich in der kernspintomographischen Aufnahme vom Mai 2005 eine leichte Signalanhebung des Myelons im Bereich C2/C3 zeige, während in der vom Knappschaftskrankenhaus B-Stadt durchgeführten MRT-Untersuchung eine im Vergleich zur Voraufnahme deutliche Signalanhebung in Höhe HWK 2/3 vor allem mit einer eindeutigen Diffusionsstörung im Sinne einer floriden Myelopathie festzustellen sei. Nach Auffassung des Gutachters seien die im Mai 2005 dokumentierten Myelonveränderungen in Höhe HWK 2/3 als Disposition für die Manifestation der am wahrscheinlichsten impfbedingten Myelitis anzusehen oder die erfolgte Impfung habe wesentlich zur Verschlechterung der Klinik einer vorbestehenden cervikalen Myelopathie beigetragen. Eine akute Verschlechterung der Symptome wäre andernfalls durch z.B. ein Trauma zu erklären gewesen, das im genannten Zeitraum nicht erfolgt sei. Diese Erwägungen des Gutachters setzen sich schon nicht mit der Frage auseinander, ob die in den Bilddokumenten vom 6.5.2005 und 8.11.2006 erkennbare unterschiedliche Deutlichkeit der Signalanhebungen mit der wesentlich schlechteren Qualität der Aufnahmen vom 6.5.2005 und/oder dem Fehlen einer Kontrastmittelgabe bei der damaligen Untersuchung erklärbar sein können. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum die Myelonveränderungen in Höhe HWK 2/3, wenn sie bereits im Mai 2005 in nahezu gleicher Ausprägung wie nach der Grippeschutzimpfung vorhanden waren, lediglich als bloße Disposition für eine am wahrscheinlichsten erst durch die Impfung herbeigeführten Myelitis bezeichnet werden. Zudem lässt die offensichtlich allein mit dem Fehlen eines Traumas begründete alternative Annahme einer impfbedingten wesentlichen Verschlechterung nicht nachvollziehen, weshalb eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht auf ein unabhängig von der Grippeschutzimpfung schleichendes Fortschreiten der Erkrankung zurückgeführt werden kann. Von daher erweisen sich auch die Feststellungen des Gutachters Prof. Dr. T… im Ergänzungsgutachten vom 1.3.2011 nicht als überzeugend. Vielmehr leuchtet ein, wenn der vom Senat beauftragte Sachverständige Dr. G... in seinem Gutachten dem Ergänzungsgutachten entgegenhält, dass es für die dort dargelegten Annahmen keine medizinisch-wissenschaftlichen Belege oder substanziell stützenden Anhaltspunkte gebe.

In dem in einem Verwaltungsverfahren wegen Anerkennung eines Impfschadens gemäß § 60 IFSG im Auftrag des Landesamtes für Soziales erstellten neurologischen-psychiatrischen-sozialmedizinischen Gutachten vom 14.6.2012 führt der Gutachter Dr. A... aus, dass die in der Kernspintomographie der Halswirbelsäule vom 6.5.2005 erkennbare leichtgradige Signalsteigerung des cervikalen Myelons in Höhe C2/C3 als "locus minoris resistentiae“ zu werten sei. Auf diesen zum damaligen Zeitpunkt asymptomatischen, weil nur zu einem Wurzelreizsyndrom rechtsseits führenden Vorschaden habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Impfung vom November 2005 mit einer typischen Latenz von mehreren Wochen in Gestalt einer deutlichen Signalanhebung des cervikalen Myelons im Sinne einer richtunggebenden anhaltenden Verschlimmerung - nämlich mit der Folge einer spastischen Hemiparese rechts - eingewirkt. Auch diesen Ausführungen ist ungeachtet der Frage, ob die Annahme eines lediglich asymptomatischen Vorschadens vor der Grippeschutzimpfung auf tragfähigen Gründen beruht, entgegenzuhalten, dass das Gutachten sich weder damit befasst, ob die unterschiedliche Deutlichkeit der Signalanhebungen in den Aufnahmen vor und nach der Grippeschutzimpfung auf eine schlechtere Qualität der Bilddokumente vom 6.5.2005 und/oder das Fehlen einer Kontrastmittelgabe bei der damaligen Untersuchung zurückzuführen ist, noch nachvollziehbar der Frage nachgeht, ob die Verschlimmerung der Symptome nach der Grippeschutzimpfung nicht auf andere Ursachen zurückgeführt werden kann. Darüber hinaus fehlt es an einer tragfähigen Begründung der getroffenen Feststellungen. Insoweit führt der vom Senat beauftragte Sachverständige Dr. G... in seinem Gutachten aus, dass die von Dr. A... in den Raum gestellte Annahme eines vorbestehenden "locus minoris resistentiae“ für eine nachfolgende, als impfbedingt angesehene Myelitis eine reine Hypothese darstelle. Für diese Annahme gebe es keine medizinisch-wissenschaftlichen Belege oder substanziell stützenden Anhaltspunkte. Zwar seien - so der Sachverständige Dr. G... - immer wieder einmal in Einzelfällen vorwiegend traumatisch entstandene Vorschäden des zentralen Nervensystems als Kristallisationspunkte oder Wegbereiter und somit als "locus minoris resistentiae“ für eine sich später lokal manifestierende Multiple Sklerose diskutiert worden, dies jedoch in spekulativer Weise und ohne Übertragbarkeit auf den vorliegenden Fall, denn ein definierbarer, von der später diagnostizierten entzündlichen Erkrankung unabhängiger Vorschaden bei C2/C3, wie zum Beispiel ein Trauma oder eine dort lokalisierte Rückenmarkskompression durch degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, sei nicht gegeben.

In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige Dr. G... in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass das Thema, ob ein Vorschaden Auslöser zum Beispiel für eine Multiple Sklerose sein könne, in der Wissenschaft bisher nur vereinzelt diskutiert worden sei und es einen Beleg hierfür nicht gebe. Es könne nicht gefolgert werden, dass sich eine Impfung gerade an dem Vorschaden festmache. Denn der Schaden werde nicht unmittelbar durch die Impfung selbst sondern durch die Immunantwort des Körpers auf diese Impfung ausgelöst. An welcher Stelle des Körpers sich dies manifestiere, lasse sich überhaupt nicht vorhersagen.

Angesichts dieser nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen gibt es für die Annahme des Gutachters Dr. A..., dass der am 6.5.2005 bereits vorhandene Herd ein "locus minoris resistentiae“ darstelle und durch die Grippeschutzimpfung eine Verschlimmerung erfahren habe, keinen Beleg.

Soweit der Kläger dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G... noch entgegenhält, dass es widersprüchlich sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Wenn der Sachverständige einerseits ausführt, dass die Diagnose der Erkrankung unklar bleibe, er andererseits aber die Erkrankung zweifellos als Ursache der neurologischen Problematik ansehe, erschließt sich dem Senat nicht, weshalb diese Feststellungen zueinander in Widerspruch stehen sollen.

Soweit der Kläger schließlich unter Vorlage verschiedener Dokumente geltend macht, dass sich der vom Senat beauftragte Sachverständige nicht damit aus-einandersetze, dass der in Frage stehende Impfstoff nicht mehr verwendet werde, weil eine auffällige Häufung von Rückenmarksentzündungen aufgetreten sei, sind diese Ausführungen nicht geeignet, die - fallbezogenen - Feststellungen des Sachverständigen Dr. G... in Zweifel zu ziehen. Dass der Sachverständige es generell für ausgeschlossen erachtet, dass eine Grippeschutzimpfung die beim Kläger diagnostizierte Erkrankung sowie die neurologischen Beschwerden herbeiführen kann, lässt sich seinem Gutachten nicht entnehmen.

Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige insoweit bekundet, es sei bekannt, dass Impfstoffe zu immunologischen Reaktionen und auch zu immunologischen Beeinträchtigungen führen könnten.

Die danach prinzipiell in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer Impfung als Ursache für die festgestellten Beeinträchtigungen des Klägers entbindet indes das Gericht nicht von der Notwendigkeit, die Ursächlichkeit im jeweiligen Einzelfall festzustellen. Dies ist fallbezogen indes aus den dargelegten Gründen nicht möglich.

3. Für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens besteht nach Auffassung des Senats keine Veranlassung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Einholung zusätzlicher Gutachten nur geboten, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegen dem Gericht bereits sachverständige Äußerungen zu einem Beweisthema vor, muss es deshalb ein zusätzliches Gutachten nur dann einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht

BVerwG, Beschlüsse vom 26.9.2014 - 2 B 14/14 -, Juris, Rdnr. 19, und vom 29.5.2009 - BVerwG 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BGG Nr. 5 Rdnr. 7 m.w.N..

Im vorliegenden Fall weist das Gutachten des Sachverständigen Dr. G... einschließlich der hierzu in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen keine Mängel im dargelegten Sinne auf. Auch stehen die Sachkunde und die Unparteilichkeit des Sachverständigen außer Frage. Das Gutachten erfüllt zudem seinen Zweck, dem Senat die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Darüber hinaus sind keine Anknüpfungstatsachen vorgetragen oder ersichtlich, die zu einer erfolgversprechenden weiteren Sachaufklärung Anlass geben könnten. Dementsprechend hat der Kläger die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens selbst nicht beantragt.

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Mangels einer dem Kläger günstigen Kostengrundentscheidung ist für den Ausspruch, die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, kein Raum (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG auf 5.000.- Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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