Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 11/14

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt nach altersbedingtem Erlöschen seiner Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung mechanischer Anlagen und Einrichtungen im Saarland seine erneute Anerkennung als Prüfsachverständiger.

Eine entsprechende Anerkennung vom 12.11.2003 war nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung - PPVO - zum 1.8.2010 infolge der Vollendung seines 68. Lebensjahres erloschen; zuvor war ein Antrag des Klägers vom 22.6.2010 auf Verlängerung seiner Anerkennung bis zum 31.12.2013 durch Bescheid vom 2.7.2010 abschlägig beschieden und der Kläger durch Schreiben vom 27.7.2010 auf den Erlöschenstatbestand hingewiesen worden. Ein weiterer Antrag des Klägers vom 15.3.2011 auf Anerkennung als Prüfsachverständiger für mechanische Anlagen und Einrichtungen bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres wurde von dem Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr, der damals im Saarland zuständigen Anerkennungsbehörde, mit Schreiben vom 23.3.2011, zur Post gegeben am 24.3.2011, ebenfalls abgelehnt.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 27.4.2012 beantragte der Kläger erneut die angestrebte Anerkennung als Prüfsachverständiger. Er verwies darauf, dass er am 25.4.2011 in Hessen als Prüfsachverständiger für bestimmte Lüftungsanlagen und für CO-Warnanlagen anerkannt worden sei und meinte, die eine Altersgrenze von 68 Jahren vorsehende saarländische Regelung verstoße gegen das Diskriminierungsverbot der EU-Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - RL 2000/78/EG - sowie gegen Art. 21 der Grundrechtscharta der Europäischen Union. Hinsichtlich öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine generelle Höchstaltersgrenze unwirksam sei, da sie eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz unzulässige Benachteiligung wegen des Alters darstelle.

Mit Bescheid vom 16.7.2012, dem Kläger zugestellt am 17.7.2012, lehnte der Beklagte den Anerkennungsantrag ab. Die in § 7 Abs. 1 Nr. 2 PPVO für Prüfberechtigte und Prüfsachverständige vorgesehene Altersgrenze, die zum Erlöschen einer bestehenden Anerkennung führe, stehe einer Anerkennung nach Vollendung des 68. Lebensjahres von vornherein entgegen. Sie finde ihre Rechtfertigung in Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG, der eine Ungleichbehandlung wegen des Alters unter bestimmten Voraussetzungen, die hier erfüllt seien, zulasse. Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen seien für die Prüfung unter anderem von Lüftungsanlagen, CO-Warnanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie maschinellen Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, Feuerlöschanlagen, Sprinkleranlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und Sicherheitsstromversorgungen in Sonderbauten (Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Schulen, Versammlungsstätten, Verkaufsstätten und ähnliches) zugelassen. Diese Prüftätigkeiten dienten der Gefahrenverhütung und ein Versagen bei der Prüftätigkeit könne zu erheblichen Gefährdungen von Leben und Gesundheit von Benutzern und Besuchern der vorgenannten Anlagen führen. Dies unterscheide die Tätigkeit der Prüfsachverständigen von der Tätigkeit der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, die von Gerichten zur Begutachtung eines abgeschlossenen Geschehens herangezogen würden, daher keine Aufgaben der Gefahrenverhütung i. S. des Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie wahrnähmen, sondern zwecks Sicherstellung eines geordneten Rechtsverkehrs tätig würden. Dass der Verordnungsgeber die mithin zulässige Altersgrenze auf die Vollendung des 68. Lebensjahres festgesetzt habe, sei nicht zu beanstanden. Alle Bundesländer außer Hessen, wo die Vollendung des 70. Lebensjahres maßgeblich sei, hätten sich für diese Altersgrenze entschieden und dies sei in der Rechtsprechung bisher als angemessen gebilligt worden.

Der Kläger hat am 17.8.2012 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben und geltend gemacht, weiterhin uneingeschränkt über die geistigen und körperlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit eines Prüfsachverständigen zu verfügen. Dies ergebe sich aus dem zur Akte gereichten ärztlichen Attest vom 9.11.2012, ausgestellt von einem Facharzt für Allgemeinmedizin, Sportmedizin und Betriebsmedizin.

Dass er das 68. Lebensjahr bereits vollendet habe, stehe seinem Antrag nicht entgegen. Die in der Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen geregelten Anerkennungsvoraussetzungen sähen eine Altersgrenze für die Anerkennung nicht vor, obwohl sie eine abschließende Aufzählung beinhalteten. Daher habe eine Prüfung seiner Eignung stattzufinden, die zu seinen Gunsten ausgehen werde.

Die als Erlöschenstatbestand ausgestaltete Altersgrenze des § 7 Abs. 1 PPVO dürfe der begehrten Anerkennung nicht entgegengehalten werden, da sie wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam sei und daher als untergesetzliche Norm vom Verwaltungsgericht nicht angewendet werden dürfe. Die Ungleichbehandlung wegen des Alters sei - wozu der Kläger im Einzelnen vorgetragen hat - gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes zu den Anforderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bzw. der Richtlinie 2000/78/EG nicht zu rechtfertigen.

Insbesondere sei die Regelungsintention des Normgebers unklar und angesichts dessen sei nicht ersichtlich, dass die Altersgrenze, wie vom Beklagten behauptet, tatsächlich der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der Bereichsausnahme des Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie diene. Dass die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Prüftätigkeit im Bereich der Standsicherheit, des Brandschutzes, der technischen Anlagen und Einrichtungen und des Erd- und Grundbaus der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit bzw. dem Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer diene, heiße nicht zwingend, dass auch die Altersgrenze nach dem Willen des Gesetzgebers diese Zielrichtung verfolge. Jedenfalls stehe einem Eingreifen der Bereichsausnahme das Fehlen der notwendigen Kohärenz des innerstaatlichen Rechts, die auch vom Landesgesetzgeber zu gewährleisten sei, entgegen. Der Kläger hat insoweit unter Bezugnahme auf verschiedene Vorschriften des Bundesrechts ausgeführt, dass es eine Vielzahl innerstaatlicher Regelungsbereiche über hochsicherheitsrelevante Prüfungen durch Sachverständige gebe, für die eine Altersgrenze von Gesetzes wegen nicht vorgesehen sei. Auch innerhalb des saarländischen Bauordnungsrechts setze der Gesetzgeber die vermeintlich den Belangen der Bautensicherheit dienende Höchstaltersgrenze nicht schlüssig und konsequent um, da für die bauvorlageberechtigten Personen des § 66 Abs. 2 LBO anders als im Rahmen des § 67 Abs. 3 LBO eine entsprechende Altersgrenze nicht vorgesehen sei.

Eine starre Altersgrenze sei auch nicht notwendig im Sinne des Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie, da den Belangen der Gefahrenverhütung durch eine individuelle Prüfung der Leistungsfähigkeit ab einem bestimmten Lebensalter Rechnung getragen werden könne.

Schließlich wirke die Altersgrenze als subjektive Berufszugangsbeschränkung für den Kläger und verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 12 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Die zu Art. 12 GG ergangene verfassungsgerichtliche Rechtsprechung müsse vor dem Hintergrund der veränderten medizinischen und technischen Rahmenbedingungen, die sich positiv auf die Leistungsfähigkeit älterer Menschen auswirkten, überdacht werden. Eine Generalisierung in Gestalt einer starren Altersgrenze lasse sich unter den heutigen Gegebenheiten nicht mehr rechtfertigen. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass das Versagen eines Prüfsachverständigen - anders als etwa das Versagen eines Vertragsarztes - nur dann sicherheitsrelevante Folgen habe, wenn zuvor eine andere Person, nämlich die, deren Werk zu prüfen sei, versagt habe und die zu prüfende Anlage daher ihre Funktion nicht ordnungsgemäß erfülle.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 16.7.2012 zu verpflichten, den Kläger als Sachverständigen für die Prüfung mechanischer Anlagen und Einrichtungen im Saarland anzuerkennen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat seine Argumentation aus dem angefochtenen Bescheid vertieft. Insbesondere verstehe sich von selbst, dass Prüfungen, die der Sicherheit von Anlagen dienen, nur von Personen vorgenommen werden dürften, die die Gewähr dafür bieten, diese Prüfungen einwandfrei durchführen zu können. Daher dienten die Vorschriften über die Auswahl dieser Personen - mithin u. a. die Altersgrenze - ebenfalls der Anlagensicherheit.

Die Prüftätigkeit des Klägers beschränke sich nicht auf eine Überprüfung am Schreibtisch, sondern umfasse eine „Sichtprüfung“ der technischen Anlagen auf ihre Funktionsfähigkeit an Ort und Stelle. Da die einzelnen Komponenten einer technischen Anlage nicht immer leicht zugänglich seien, stelle die Prüftätigkeit durchaus Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit.

Soweit der Kläger die Nichtbeachtung des Kohärenzgebots innerhalb des landesrechtlichen Bauordnungsrechts reklamiere, verkenne er, dass es vorliegend um die unterschiedliche Behandlung unterschiedlicher Tätigkeiten, nämlich einerseits um die Planung in Gestalt der Erstellung von Bauvorlagen einschließlich bautechnischer Nachweise und andererseits um die - die bauaufsichtsbehördliche Prüfung ersetzende - Prüfung dieser Planung gehe.

Die vom Kläger im Rahmen seiner Argumentation zum Kohärenzgebot angeführten Regelungsbereiche stünden in keinem Zusammenhang zum Bauordnungsrecht und der insoweit zu gewährleistenden sicheren Benutzbarkeit von Gebäuden. Zudem ergäben sich auch in den angeführten Bereichen zum Teil Altersgrenzen aus dem Umstand, dass die Prüfer Arbeitnehmer seien und daher der Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung unterlägen; zum Teil sei es so, dass die zuständigen Behörden nicht von Gesetzes wegen gehalten seien, einen von einem Privaten mit der Prüfung beauftragten Sachverständigen zu akzeptieren, sondern diesen selbst nach pflichtgemäßem Ermessen auswählen dürften.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12.12.2013 ergangenes Urteil, dem Kläger zugestellt am 27.12.2013, abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die Altersgrenze des § 7 Abs. 1 Nr. 2 PPVO finde ihre Rechtsgrundlage in § 86 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LBO und verletze weder Grundrechte des Klägers noch unterliege sie gemessen an den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und der Richtlinie 2000/78/EG Bedenken hinsichtlich ihrer Wirksamkeit.

Nach § 67 Abs. 3 LBO müsse bei Vorhaben, für die das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 LBO durchzuführen sei, der Brandschutznachweis und der Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich geprüft oder durch einen Prüfsachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 3 LBO bescheinigt werden. Damit werde den Bauaufsichtsbehörden der Rückzug aus präventiven bauaufsichtlichen Prüfungen unter der Voraussetzung ermöglicht, dass die entfallenden präventiven bauaufsichtlichen Prüfungen durch entsprechend qualifizierte und verantwortliche Private kompensiert werden. Dies habe der Gesetzgeber ausweislich der Begründung zu der Verordnungsermächtigung in § 86 LBO im Auge gehabt. Ihr sei zu entnehmen, dass von den Prüfsachverständigen eine Qualifikation verlangt werden müsse, die so hoch liege, dass sie die Qualifikation der Mitarbeiter der Unteren Bauaufsichtsbehörden in ihrem Fachbereich deutlich übersteige. Der Gesetzgeber habe sowohl die für Beamte der Bauaufsichtsbehörde geltende Altersgrenze von 65 Jahren als auch die medizinisch belegte Erfahrungstatsache, dass die Leistungsfähigkeit von Menschen im Alter generell schwinde, in den Blick nehmen und den Verordnungsgeber daher zur Festlegung einer Altersgrenze ermächtigen dürfen. Die von diesem auf 68 Jahre bestimmte Altersgrenze bewege sich im Rahmen des dem Normgeber zuzubilligenden Einschätzungs- und Prognosespielraums. Die in dessen Grenzen getroffene Entscheidung für eine starre Altersgrenze sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt mangelnder Erforderlichkeit zu beanstanden. Denn eine individuelle Überprüfung der Leistungsfähigkeit älterer Sachverständiger vermittle nicht den gleichen Sicherheitsstandard. Unerheblich sei, dass in Hessen eine den Sachverständigen günstigere Altersgrenze von 70 Jahren eingeführt worden sei. Solche Abweichungen seien dem föderalen System immanent und könnten die Annahme, der saarländische Normgeber habe seinen Einschätzungs- und Prognosespielraum überschritten, nicht begründen. Letzteres könne auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass die Problematik des Hinausschiebens der Altersgrenze sich derzeit in der öffentlichen und fachwissenschaftlichen Diskussion befinde, zumal sich ein gesellschaftlicher Konsens nicht abzeichne.

Nach alldem werde der Kläger durch die Geltung der starren Altersgrenze in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG nicht verletzt und auch im Rahmen der Prüfung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und der Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2000/78/EG gelte, dass die Altersgrenze ein erforderliches, geeignetes und verhältnismäßiges Mittel zur Gewährleistung der Bautensicherheit darstelle. Sie finde ihr legitimes Ziel in den spezifischen Erfordernissen der Gefahrenabwehr nach der Landesbauordnung, sei insoweit erforderlich und angemessen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und genüge insbesondere den Anforderungen des Kohärenzgebots.

Der Kläger hat seine am 15.1.2014 eingelegte Berufung nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 27.3.2014 unter diesem Datum unter Bekräftigung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens begründet. Er meint, die Festlegung einer Altersgrenze von 68 Jahren für Prüfberechtigte und Prüfsachverständige sei mit den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht zu vereinbaren, werde durch die Bereichsausnahme des Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie nicht gerechtfertigt und verletze sowohl das Grundrecht der Berufsfreiheit als auch den allgemeinen Gleichheitssatz.

Der im Lichte des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie eng auszulegende Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 1 AGG sei nicht erfüllt, weil es, anders als etwa bei Berufsfeuerwehrleuten oder Verkehrsflugzeugführern, keine besonderen - unmittelbar mit dem Lebensalter im Zusammenhang stehenden - Anforderungen an die Sach- und Fachkunde eines Prüfsachverständigen gebe. In Bezug auf öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass das Lebensalter einen Sachverständigen nicht hindere, seine berufliche Tätigkeit über das Rentenalter hinaus auszuüben, sich im erforderlichen Maße fortzubilden und sich damit seine besondere Sach- und Fachkunde zu erhalten. Dies gelte für Prüfsachverständige gleichermaßen.

Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie scheide als Rechtfertigung der Ungleichbehandlung aus, weil nicht feststehe, dass der Gesetzgeber nicht nur mit der Vorgabe von Prüfnotwendigkeit und Prüfkompetenz, sondern auch mit der Altersgrenze selbst einen im Sinn der Vorschrift legitimen Zweck verfolgt habe. Dass die Altersgrenze Zwecken der Bautensicherheit diene, sei durch nichts belegt. Ebenso gut komme die Gewährleistung eines geordneten Rechtsverkehrs, zu dem Prüfsachverständige durchaus beitrügen, oder die zahlenmäßige Begrenzung oder Steuerung der Altersstruktur in Betracht.

Eine Parallele zu der für Beamte geltenden Altersgrenze verbiete sich, weil diese ihre Rechtfertigung im Beamtenrecht finde und nicht im Interesse der Bautensicherheit gelte. Selbst wenn man unterstelle, dass die Altersgrenze Sicherheitszielen diene, müsse eine Rechtfertigung durch Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG daran scheitern, dass die Altersgrenze nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geeignet sein müsse, dieses Anliegen in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Die erforderliche Kohärenz setze voraus, dass überall dort in strukturell gleicher Weise Regelungen zur Altersgrenze gelten, wo tatsächlich gleich gelagerte Sicherheitsbelange betroffen seien. Hieran fehle es vorliegend, denn es gebe sowohl im Bereich des Bundesrechts eine Vielzahl innerstaatlicher Regelungsbereiche über hochsicherheitsrelevante Prüfungen durch Sachverständige, für die eine Altersgrenze nicht vorgesehen sei, als auch auf der Ebene des Landesrechts keine in sich stimmige Linie, auf deren Grundlage eine Altersgrenze festgelegt oder eben nicht festgelegt sei.

So sei etwa bundesrechtlich im jeweiligen Regelungszusammenhang der §§ 21 BetrSichVO, 37 ProdSichG, 29 StVZO, 66 StrahlSchutzVO, 4 a RöntgVO trotz der Verfolgung sicherheitsrechtlicher Belange keine Altersgrenze vorgesehen. Damit mangele es an der erforderlichen Kohärenz, ohne dass dem die Besonderheiten der bundesstaatlichen Ordnung entgegengehalten werden könne. Bund und Länder müssten zusammenwirken, um gemeinsam zu gewährleisten, dass das unionsrechtliche Kohärenzkriterium erfüllt werde. Am Beispiel von Aufzugsanlagen werde die mangelnde Kohärenz besonders deutlich. Der Kläger dürfe diese im Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung über das 68. Lebensjahr hinaus prüfen, während ihm die bauordnungsrechtliche Prüfung von Aufzugsanlagen auf die Einhaltung brandschutzrechtlicher Bestimmungen wegen Überschreitens dieser Altersgrenze versagt sei.

Auch innerhalb des landesrechtlichen Bauordnungsrechts seien die Anforderungen an das Kohärenzgebot im Bezug auf Altersgrenzen nicht schlüssig und konsequent umgesetzt. So sei für Bauvorlageberechtigte im Sinne des § 66 Abs. 2 LBO eine Altersgrenze nicht vorgesehen. Dem gegenüber müsse nach § 67 Abs. 3 LBO ein Teil der bautechnischen Nachweise, nämlich der Brandsicherheits- und der Standsicherheitsnachweis, durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt werden, weswegen insoweit eine Altersgrenze gelte. Dies sei inkonsequent. Halte der Gesetzgeber eine Höchstaltersgrenze für die Einhaltung der Bautensicherheit und damit zum Schutz von Leben, Gesundheit und körperlicher Unversehrtheit von Menschen für erforderlich, so müsse er diese Anforderungen in Bezug auf alle Personen umsetzen, die im Bauordnungsrecht an der Einhaltung der Belange der Bautensicherheit beteiligt seien.

Die Festlegung einer starren Altersgrenze sei auch nicht notwendig im Sinne der eng auszulegenden Bereichsausnahme des Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie. Die strengen europarechtlichen Anforderungen, die deutlich über diejenigen des nationalen Rechts hinausgingen, seien zu beachten. Die nationale Rechtsprechung - auch des Bundesverfassungsgerichts -, die unter Zugrundelegung innerstaatlicher Rechtsvorschriften in einigen Fällen eine starre Altersgrenze als effektives Mittel anerkannt habe, dem allgemeinen Erfahrungssatz schwindender Leistungsfähigkeit mit zunehmendem Lebensalter Rechnung zu tragen, müsse im Lichte der europarechtlichen Anforderungen überdacht werden, zumal sich die geistigen und körperlichen Eignungsmerkmale von Menschen jenseits des 68. Lebensjahres sehr unterschiedlich entwickelten. Dies gebiete eine individuelle Prüfung der Leistungsfähigkeit und schließe eine starre Altersgrenze aus. Bereits die geltenden Vorschriften seien eine hinreichende Rechtsgrundlage dafür, bei erneuter Antragstellung nach Vollendung des 68. Lebensjahres ein vollwertiges Anerkennungsverfahren mit erneuter umfassender Eignungsprüfung durchzuführen. Zudem sei die Anerkennungsbehörde jederzeit befugt, eine anlassbezogene Überprüfung durchzuführen, wenn hinreichende Anhaltspunkte einer nachlassenden Eignung vorlägen. In diesem Zusammenhang sei von Relevanz, dass die Prüfsachverständigen bauaufsichtliche Tätigkeiten im engen Zusammenwirken mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde verrichteten und damit gezwungenermaßen einer ständigen behördlichen Überwachung dieser Behörden unterstünden. Weitere mit keiner Diskriminierung wegen des Alters verbundene Regelungsmodelle seien ohne Weiteres vorstellbar, weswegen eine starre Altersgrenze nicht notwendig sei. Dass hiermit ein höherer Verwaltungsaufwand verbunden sein könne, sei nicht von rechtlicher Relevanz. Dass es aus vorgenannten Gründen an der Notwendigkeit fehle, sei inzwischen in der erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Verwaltungsgericht Düsseldorf) entschieden worden.

Schließlich sei eine starre Altersgrenze verfassungswidrig. Sie verletze das Grundrecht der Berufsfreiheit, da sie nach dem heutigen Stand der gesellschaftlichen und medizinischen Entwicklung weder als erforderlich noch als angemessen erachtet werden könne und die bisherige seit Jahrzehnten tradierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Problematik daher aufzugeben sei. Die bislang als zulässig angesehene Generalisierung müsse durch eine auf die Folgen altersbedingter Leistungsminderungen abstellende Betrachtungsweise ersetzt werden. Insbesondere sei die vorliegende Gefährdungslage nicht mit der im medizinischen Bereich, zu der die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergangen sei, zu vergleichen. Anders als bei einem lebensbedrohlichen Arztfehler habe ein Prüfsachverständiger lediglich die Ordnungsgemäßheit der Werkleistung anderer Personen zu überprüfen. Es komme daher nur zu einer Gefährdungslage, wenn mehrere unglückliche Umstände zusammenträfen, nämlich Fehler anderer Personen bei deren Werkleistung, deren Nichtfeststellung durch den Prüfsachverständigen, eine hieraus resultierende - auch nicht zwingend auftretende - Fehlfunktion und deren tatsächliche Realisierung in einer Gefahr für wichtige Rechtsgüter.

Folge man seiner Argumentation zu der Bandbreite der Entwicklung der Leistungsfähigkeit älterer Menschen, den immer größeren Unterschieden im Verlauf des Alterungsprozesses und der Diversifizierung der Altersentwicklung nicht, so müsse zur weiteren diesbezüglichen Aufklärung Beweis durch Einholung eines gerontologischen Sachverständigengutachtens erhoben werden. Im Übrigen gelte auch in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 GG, dass die bisherige verfassungsrechtliche Argumentation zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wegen des Alters aus den vorgenannten Gründen einer Neubewertung bedürfe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2013 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes -1 K 758/12 - den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Juli 2012 zu verpflichten, ihn als Sachverständigen für die Prüfung mechanischer Anlagen und Einrichtungen in den Fachrichtungen
Lüftungsanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 TPrüfVO,
CO-Warnanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 TPrüfVO),
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 TPrüfVO und
Feuerlöschanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 TPrüfVO) anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, an die Tätigkeit von Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen würden Anforderungen gestellt, die für diese Tätigkeit nach ihrer Art wesentlich und entscheidend seien und im Zusammenhang mit dem Lebensalter stünden. Dies folge aus den nach § 22 Satz 2 PPVO bei der Aufgabenerledigung zu beachtenden Muster-Prüfungsgrundsätzen. Hiernach seien nicht nur Berechnungen und Messungen, sondern auch zahlreiche Sichtprüfungen durchzuführen, z.B. des inneren und äußeren Zustands von Lüftungsleitungen, die oftmals schwer zugänglich seien. Dies sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt.

Die Anerkennung von Prüfsachverständigen habe keinesfalls die Gewährleistung eines geordneten Rechtsverkehrs zum Ziel. Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen hätten im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren keine Funktion, denn ihnen sei anders als dem Prüfsachverständigen für Standsicherheit bzw. für Brandschutz nicht die Bescheinigung von Genehmigungsvoraussetzungen übertragen. Prüfsachverständige hätten nach § 2 der Technischen Prüfverordnung - TPrüfVO - Technische Anlagen und Einrichtungen in den in § 1 TPrüfVO genannten Sonderbauten auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit zu prüfen. Diese Prüfungen dienten der Gewährleistung der Sicherheit der von der Verordnung erfassten baulichen Anlagen. Daraus leite sich ab, dass auch die Regelungen über die Anerkennung der Prüfsachverständigen der Gewährleistung der Sicherheit der von der Verordnung erfassten baulichen Anlagen diene. Die unterschiedliche Behandlung der Bauvorlageberechtigen und Tragwerksplaner, die keiner Altersbeschränkung unterlägen, und der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen rechtfertige sich daraus, dass deren Prüfung besonders schwierige und gefahrenträchtige Bauvorhaben unterlägen. Eine Gleichsetzung beider Tätigkeiten sei nicht gerechtfertigt.

Fehl gehe die Annahme, die Altersgrenze sei mit Blick darauf, dass die Anerkennungsbehörde jederzeit befugt sei, im Falle hinreichender Anhaltspunkte für eine nachlassende Eignung eine anlassbezogene Überprüfung durchzuführen, keine notwendige Maßnahme im Sinne des Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG. Die unteren Bauaufsichtsbehörden überwachten die Arbeitsergebnisse der Prüfsachverständigen nicht, da dies gesetzlich nicht vorgesehen sei. Mit der Übertragung ehemals behördlicher Prüftätigkeiten auf Prüfberechtigte und Prüfsachverständige habe der Gesetzgeber die Bauaufsichtsbehörden von der Prüfung entlasten und nicht ein Sechs-Augen-Prinzip einführen wollen. Die anlassbezogene Prüfung aufgrund bekannt gewordener Fehler komme regelmäßig zu spät, denn bei zunächst unerkannten Leistungsbeeinträchtigungen könnten sich aus ihnen resultierende Gefahren für die genannten Schutzgüter bereits verwirklicht haben.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu der von ihm vertretenen These, dass sich infolge des medizinischen und technologischen Fortschritts in den letzten Jahre das Durchschnittsalter, in dem ältere Menschen bei durchschnittlicher Gesundheit noch in der Lage seien, beruflichen Anforderungen - insbesondere auch denen eines Prüfsachverständigen für technische Anlagen - gerecht zu werden, erhöht habe, mehrere Beweisanträge gestellt, die ohne Erfolg geblieben sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (3 Hefte), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die auf Verpflichtung des Beklagten den Kläger in vier näher bezeichneten Fachrichtungen als Prüfsachverständigen für die Prüfung mechanischer Anlagen und Einrichtungen im Saarland anzuerkennen, abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der die Anerkennung als Prüfsachverständiger ablehnende Bescheid des Beklagten vom 16.7.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinn des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in seinen Rechten. Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Saarland geltenden Rechtslage keinen Anspruch auf die beantragte Anerkennung. Ihr steht entgegen, dass der 1942 geborene Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung und erst recht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits das 68. Lebensjahr vollendet hatte bzw. hat und damit die Altersgrenze, ab der eine Tätigkeit als Prüfsachverständiger im Saarland nicht mehr zulässig ist, überschritten hat.

Diese Rechtslage ergab sich zum Zeitpunkt der Antragstellung, zu dem der Kläger 69 Jahre alt war, aus der Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 PPVO, nach der die Anerkennung mit Vollendung des 68. Lebensjahres erlischt. Dieser Regelung ist immanent, dass Sachverständige die älter als 68 Jahre sind, nicht mehr als Prüfsachverständige tätig werden dürfen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gilt daneben die am 17.10.2014 in Kraft getretene Vorschrift des § 4 Satz 1 Nr. 6 PPVO, die ausdrücklich vorgibt, dass Prüfsachverständige nur Personen zeigen können, die im Zeitpunkt der Anerkennung die Altersgrenze nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 noch nicht überschritten haben. Ferner schränkt § 9 Abs. 1 Satz 2 PPVO n.F. die Geltung von Anerkennungen anderer Länder im Saarland nunmehr durch den Zusatz ein, dass die prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese neue Regelungen bringen nachhaltig zum Ausdruck, dass der Verordnungsgeber sicherstellen will, dass Personen, die die Tätigkeit eines Prüfsachverständigen im Saarland ausüben, die Altersgrenze von 68 Jahren nicht überschritten haben.

Die nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 PPVO alte und neue Fassung und nunmehr auch nach den §§ 4 Satz 1 Nr. 6 und 9 Abs. 1 Satz 2 PPVO n.F. maßgebliche Altersgrenze der Vollendung des 68. Lebensjahres, die für prüfberechtigte und prüfsachverständige Personen gilt und zum Erlöschen ihrer Anerkennung als Prüfberechtigte bzw. Prüfsachverständige führt bzw. ihrer (erneuten) Anerkennung entgegensteht, findet ihre Rechtsgrundlage in § 86 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 LBO. Diese landesrechtliche Ermächtigungsnorm und die Festlegung der Altersgrenze auf 68 Jahre durch den Verordnungsgeber halten einer rechtlichen Überprüfung am Maßstab höherrangigen Rechts stand.

Keiner näheren Begründung bedarf nach dem Sach- und Streitstand, dass die Festlegung einer Altersgrenze für das Tätigwerden als Prüfsachverständiger eine unmittelbare Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. den §§ 1 und 6 Abs. 3 AGG bewirkt, unionsrechtlich gemäß Art. 3 Abs. 1 a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - RL 2000/78/EG - in den Anwendungsbereich dieser Diskriminierungen wegen des Alters verbietenden Richtlinie fällt und zugleich den Schutzbereich der Grundrechtsgarantien der Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG berührt. Dies führt indes nicht zur Unwirksamkeit bzw. Unbeachtlichkeit der festgelegten Altersgrenze, da die Benachteiligung wegen des Alters nach den Vorgaben des Unionsrechts zum Verbot der Diskriminierung wegen des Alters gerechtfertigt ist (1) und die mit der Altersgrenze verbundenen Grundrechtseinschränkungen verfassungsrechtlich unbedenklich sind (2).

1. Die unionsrechtlichen Regelungen, nach denen eine unmittelbare Benachteiligung von Erwerbstätigen wegen ihres Alters ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann, finden sich in den Art. 2 Abs. 5, 4 und 6 RL 2000/78/EG. Das am 18.8.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz setzt diese Richtlinie in innerstaatliches Recht um. Dabei dient § 8 AGG der Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie, nach dessen Abs. 1 es keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. Ferner dient § 10 AGG der Umsetzung des Art. 6 der Richtlinie, nach dessen Abs. 1 die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus dem Bereich Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind, und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Demgegenüber findet Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz keine korrespondierende Vorschrift, was sich nicht zuletzt - so das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 1.2.2012 - 8 C 24/11 -, juris Rdnrn. 24-26) - aus der Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern erklärt. Denn nach § 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG berührt die Richtlinie nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser unionsrechtlich vorgegebene Sicherheitsvorbehalt betrifft insbesondere polizei- und ordnungsrechtliche Problemstellungen sowie wesentliche Teile des Bauordnungsrechts, mithin Rechtsgebiete, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallen. Es obliegt daher dem Landesgesetzgeber in seinem Zuständigkeitsbereich, sein Landesrecht unter Beachtung der Richtlinie 2000/78/EG auszugestalten. Nach deren Art. 2 Abs. 5 können Ungleichbehandlungen wegen des Alters gerechtfertigt sein, sofern sie sich in den dort aufgezeigten Grenzen halten.

1.1. Die Entscheidung, ob eine Ungleichbehandlung mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar ist oder nicht, setzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus, dass das Ziel ermittelt wird, das der Gesetzgeber mit dem Erlass der die Ungleichbehandlung bewirkenden Regelung verfolgt.

An diesem Ziel orientiert sich, anhand welcher Richtlinienbestimmung(en) die gesetzliche Maßnahme zu prüfen ist. In den Blick zu nehmen seien insoweit zunächst die vollständigen Gesetzgebungsmaterialien. Sofern diesen eine genaue Angabe zum verfolgten Ziel nicht zu entnehmen sei, sei es wichtig, dass andere, aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter der Maßnahme stehenden Ziels ermöglichten, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden könne. (EuGH, Urteil vom 12.1.2010 (Petersen) - C-341/08 -, NJW 2010, 587, 589) Dabei kann es Konstellationen geben, in denen eine Regelung ihrer Zielsetzung nach sowohl dem Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG unterfällt als auch einen rechtmäßigen Zweck im Sinn des Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG verfolgt.(z.B. EuGH, Urteil vom 13.9.2011 (Prigge) - C-447/09 -, juris Rdnrn. 52 ff. und 65 ff.) Ob eine solche Regelung eine unionsrechtlich ausnahmsweise gerechtfertigte Ungleichbehandlung zum Gegenstand hat, bestimmt sich im Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie danach, ob sie zur Erreichung eines dort bezeichneten Ziels „notwendig“ ist, und hängt im Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie davon ab, ob sie dem Kriterium einer „angemessenen Anforderung“ genügt.

1.2. Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien verfolgt der Landesgesetzgeber mit der in § 86 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LBO - und inhaltsgleich bereits in der Vorgängerregelung des § 94 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Nr. 5 LBO 1996 - vorgesehenen Ermächtigung des Verordnungsgebers, für das Tätigwerden als Prüfberechtigter bzw. Prüfsachverständiger eine Altersgrenze festzulegen, Ziele der Verhütung und der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der der Prüfung unterliegenden Gebäude bzw. technischen Anlagen und Einrichtungen sowie insbesondere der Sicherheit der sich in diesen Gebäuden aufhaltenden bzw. die technischen Anlagen und Einrichtungen benutzenden Personen.

Dies erschließt sich zweifelsfrei aus den Ausführungen des Gesetzgebers in der Landtagsdrucksache 11/332 vom 14.6.1995 zu den Gründen der Verlagerung verschiedener bis zum Inkrafttreten der LBO 1996 durch die Bauaufsichtsbehörden selbst vorgenommener Sicherheitsprüfungen auf selbständig und damit außerhalb der staatlichen Verwaltung tätig werdende Prüfsachverständige.

1996 wurden im saarländischen Bauordnungsrecht das Freistellungsverfahren (§ 66 LBO 1996) und das vereinfachte Genehmigungsverfahren (§ 67 LBO 1996) eingeführt. § 72 LBO 1996 regelte die eingeschränkte Prüfung von Bauanträgen. Absatz 6 der Vorschrift gab vor, dass die Anforderungen der Landesbauordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften als eingehalten gelten, wenn der Bauherr Bescheinigungen eines für die konkrete Prüfung zugelassenen Sachverständigen vorlegt. § 94 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Nr. 5 LBO 1996 (§ 95 des Gesetzesentwurfs) ermächtigten den Verordnungsgeber, hinsichtlich der Sachverständigen, denen Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens einschließlich der Bauüberwachung und Bauzustandsberichtigung übertragen worden sind, Altersgrenzen festzulegen. Eine solche konkrete Ermächtigung war in der Landesbauordnung 1988, auf deren Grundlage Sachverständige nur sehr beschränkt mit Prüfaufgaben befasst werden durften, noch nicht enthalten (vgl. Verordnungsermächtigung in § 84 Abs. 4 LBO 1988).

Durch die in der Landesbauordnung 1996 erstmals vorgesehene verstärkte Beteiligung privater Sachverständiger sollten die Genehmigungsverfahren beschleunigt und die Verantwortung des Bauherrn gestärkt werden.(LT-Drs. 11/332 vom 14.6.1995, S. 1) Zugleich sollten bis dahin von Fachbehörden und anderen sachkundigen Trägern öffentlicher Belange zu erbringende Gutachten durch Privatgutachten besonders qualifizierter Sachverständiger ersetzt werden, wobei diese privaten Gutachten von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr nachgeprüft werden sollten. Weiter heißt es in der Gesetzesbegründung im Zusammenhang mit anderen Neuregelungen, dass die neue Landesbauordnung neuzeitlichen umweltpolitischen, sozialen und technischen Ansprüchen entgegenkomme, die über die reine Gefahrenabwehr des herkömmlichen Baupolizeirechts hinausgingen(LT-Drs. 11/332, Begründung S. 2), was aus Sicht des Senats nicht in Frage stellt, dass neben den oben beschriebenen Neuerungen das klassische bauordnungsrechtliche Ziel der Gefahrenabwehr vollumfänglich fortbestand. In der Einzelbegründung zu § 72 heißt es, der neue Abs. 6 gehöre in die Reihe der Vorschriften, die im Bauordnungsrecht die Eigenverantwortlichkeit des privaten Bauherrn stärken und die Kontrolltätigkeit der Behörden reduzieren wollten. Folgerichtig und konsequent sei, dass staatliche Kontrolle gänzlich ende, wenn die entsprechende Überprüfung von einem Sachverständigen vorgenommen worden sei, der für seinen Verantwortungsbereich über besondere Qualifikation und Kenntnisse verfüge. Würde die Behörde hier nochmals Prüfungen vornehmen, wäre dies zeit- und kostenaufwendig und wegen der Qualifikation des Sachverständigen auch unnötig. § 72 Abs. 6 Satz 1 bestimme daher, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen für den jeweiligen Bereich als eingehalten gelten, wenn Bescheinigungen eines besonders qualifizierten Sachverständigen vorgelegt würden; eine Prüfung auf Richtigkeit werde nicht mehr durchgeführt. Der Rückzug der Behörden aus ihrer präventiven Kontrolle könne jedoch nur dort erfolgen, wo sichergestellt sei, dass hinreichend qualifizierte Sachverständige existierten. Insoweit sei die Regelung des § 72 Abs. 6 untrennbar mit der Verordnungsermächtigung des § 95 Abs. 6 (dem späteren § 94 Abs. 6) verbunden.(LT-Drs. 11/332, Begründung S. 36) In der Begründung zu § 95 des Entwurfs (später § 94 LBO 1996) ist zu Abs. 5 der Vorschrift ausgeführt, dass der tätig werdende Sachverständige für einen ganz bestimmten Bereich besonders sachkundig sein müsse. Seine Qualifikation erlaube es den staatlichen Behörden, darauf zu vertrauen, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen, die diesem Bereich zugeordnet sind, nach Prüfung durch den Sachverständigen beachtet sind. Grundvoraussetzung sei daher, dass in der Rechtsverordnung der jeweilige Fachbereich genau umrissen werde, für den der Sachverständige verantwortlich sein solle (Nr. 1). Kernstück der jeweiligen Rechtsverordnung werde naturgemäß die Schaffung eines individuellen Anforderungsprofils sein, dem der Sachverständige entsprechen müsse (Nr. 2). Denkbar seien in erster Linie Vorschriften über Ausbildungsgang, abgelegte Prüfungen, Berufserfahrung, absolvierte Fort- und Weiterbildungskurse, aber auch über die persönliche Zuverlässigkeit. In Übereinstimmung mit anderen Rechtsbereichen, in denen die Tätigkeit von Sachverständigen geregelt sei, werde die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, in der Rechtsverordnung ohne Rücksicht auf die konkrete physische oder geistige Leistungsfähigkeit des Sachverständigen eine Altersgrenze festzulegen, bei deren Überschreitung der Sachverständige nicht mehr tätig sein dürfe.(LT-Drs. 11/332, Begründung S. 46 f.)

Mithin sollten nach dem Willen des Gesetzgebers mit der Verlagerung von Verantwortung nicht nur besondere Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die ständige Aktualisierung der Fachkenntnisse, sondern auch an die persönliche Zuverlässigkeit der Prüfsachverständigen einhergehen. Zu deren Sicherstellung hat er den Verordnungsgeber zur Einführung einer Altersgrenze ermächtigt, die ohne Rücksicht auf die konkrete physische oder geistige Leistungsfähigkeit des einzelnen Prüfsachverständigen Geltung beanspruchen soll.

Ausgehend von diesen Erwägungen des Gesetzgebers besteht nach Überzeugung des Senats kein vernünftiger Zweifel, dass die Einführung einer Altersgrenze anlässlich der LBO-Novelle von 1996 - und damit die Altersgrenze als solche - dem Ziel der Anlagen- und Bautensicherheit diente.

Die diesen Schluss tragenden Erwägungen des Gesetzgebers gelten in Bezug auf die erneute Überarbeitung der Landesbauordnung und deren 2005 in Kraft getretene Neufassung unvermindert fort. Die nunmehrige Ermächtigung des Verordnungsgebers zur Festlegung einer Altersgrenze für Prüfsachverständige in § 86 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LBO entspricht der früheren Regelung in § 94 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Nr. 5 und wird daher - da sich Gegenteiliges aus der Begründung zur Gesetzesnovelle von 2005 nicht ergibt - ebenfalls von dem Bestreben des Gesetzgebers, sicherheitsrelevante Risiken möglichst zu minimieren, getragen.

Der neue § 67 Abs. 3 LBO legt das den Prüfsachverständigen vorbehaltene Betätigungsfeld fest und § 86 Abs. 3 LBO sieht hierzu vor, dass die oberste Bauaufsichtsbehörde Näheres, insbesondere zu den Fachbereichen, den fachlichen und persönlichen Anforderungen und das Anerkennungsverfahren durch Rechtsverordnung regelt, wobei Satz 2 Nr. 5 der Vorschrift die bisher in § 94 Abs. 5 Nr. 5 LBO 1996 vorgesehene Ermächtigung zur Festlegung einer Altersgrenze für Prüfsachverständige fortschreibt. In der Begründung zu § 86 Abs. 3 LBO heißt es, dass von den Prüfsachverständigen eine Qualifikation verlangt werden müsse, die so hoch liege, dass sie die Qualifikation der Mitarbeiter der unteren Bauaufsichtsbehörden in ihrem Fachbereich deutlich übersteige.(LT-Drs. 12/866, S. 212)

Angesichts der bewusst hohen Anforderungen an Prüfsachverständige liegt die Annahme fern, das Festhalten an der Zulässigkeit einer Altersgrenze könne andere Hintergründe als die bisherige Ermächtigung in § 94 Abs. 5 Nr. 5 LBO 1996 haben. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers, als Ziel der Altersgrenze komme auch die Gewährleistung eines geordneten Rechtsverkehrs oder die zahlenmäßige Begrenzung oder die Steuerung der Altersstruktur in Betracht, findet demgegenüber in den Gesetzesmaterialien keinen Anknüpfungspunkt und bewegt sich daher im Bereich der Spekulation.

Nach alldem ist in den Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der saarländischen Landesbauordnung die Zielsetzung des Gesetzgebers dokumentiert, unter anderem durch Einführung einer Altersgrenze für Prüfsachverständige die Sicherheit von Gebäuden und der sich in ihnen aufhaltenden Personen sowie von technischen Anlagen und Einrichtungen und deren Benutzern zu gewährleisten.

Nicht anders sieht dies das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf das hessische Bauordnungsrecht. Insoweit heißt es in der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.1.2015 zu dem noch nicht vollständig vorliegenden Urteil gleichen Datums - 10 CN 1/14 -, die Festlegung der Altersgrenze für Prüfsachverständige diene der Gebäudesicherheit, dem Schutz von Leben und Gesundheit der Gebäudenutzer und der Allgemeinheit (Bausicherheit) und damit der öffentlichen Sicherheit als einem legitimen Zweck.

1.3. Angesichts des Ziels, der öffentlichen Sicherheit zu dienen, findet die durch die Altersgrenze bewirkte Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters in § 10 Abs. 1 AGG keine Rechtfertigung.

Nach § 10 Abs. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. In der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs(EuGH, Urteil vom 13.9.2011 (Prigge) - C-447/09 -, juris Rdnr. 80 f. m.w.N.) zu der insoweit einschlägigen unionsrechtlichen Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2000/78/EG und nunmehr - unter Hinweis auf die gebotene richtlinienkonforme Auslegung der Vorschrift - des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 1.2.2012, a.a.O., Rdnr. 16) zu § 10 Abs. 1 AGG ist geklärt, dass als Ziele, die als legitim im Sinne dieser Bestimmungen und damit als geeignet angesehen werden können, eine Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters zu rechtfertigen, nur sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung in Betracht kommen.

Dass der Landesgesetzgeber mit der Festlegung einer Altersgrenze für Prüfsachverständige Ziele dieser Art - etwa in Gestalt der Gewährleistung einer ausgeglichenen Altersstruktur innerhalb der Gruppe der anerkannten Prüfsachverständigen - verfolgen könnte, ist nach der Gesetzesbegründung auch nicht ansatzweise erkennbar.

1.4. § 8 Abs. 1 AGG erlaubt eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn das Alter wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Die Vorschrift kommt - wie sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs(EuGH, Urteil vom 12.1.2010 (Wolf) - C - 229/08 -, NVwZ 2010, 244, 246 f.) zu der unionsrechtlichen Vorgabe des Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG ergibt - insbesondere zum Zuge, wenn die berufliche Tätigkeit eine ausgeprägte körperliche Eignung voraussetzt. Ob ein Sachverständiger für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen besonderen - insbesondere körperlichen - Eignungskriterien, die mit dem Lebensalter in Zusammenhang stehen, genügen muss, hängt entscheidend von den konkreten Anforderungen ab, mit denen die Prüftätigkeit je nach Prüfauftrag verbunden sein kann. Insoweit streiten die Beteiligten fallbezogen darüber, ob die angestrebte Prüftätigkeit besonders hohe Anforderungen an die körperliche Leistungs- und Einsatzfähigkeit, vor allem an die Beweglichkeit, das Sehvermögen und die akustische Wahrnehmungsfähigkeit stellt, bejahendenfalls, ob hinsichtlich dieser besonderen Leistungsanforderungen gilt, dass ihnen im fortgeschrittenen Alter typischerweise ein zunehmend vermindertes Leistungsvermögen gegenübersteht. Insoweit macht der Kläger geltend, in der Fachrichtung, in der er seine Anerkennung anstrebe, bestünden keine besonderen Anforderungen, deren Erfüllung im fortgeschrittenen Alter zunehmend schwierig werde. Der Beklagte tritt dem entschieden entgegen.

Mangels Entscheidungserheblichkeit bedarf es keiner Vertiefung der diesbezüglich in rechtlicher und insbesondere tatsächlicher Hinsicht aufgeworfenen Fragen. Denn die Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters ist - unabhängig von einem eventuellen Eingreifen des Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG i.V.m. § 8 Abs. 1 AGG - jedenfalls durch Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG gerechtfertigt.

1.5. Die verfahrensgegenständliche eine Benachteiligung des Klägers bewirkende Altersgrenze dient nach den Vorstellungen und dem Willen des Landesgesetzgebers im Sinne des Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und insbesondere dem Schutz der Gesundheit der Rechte und Freiheiten all der Personen, die sich in oder in der Nähe baulicher Anlagen aufhalten bzw. technische Anlagen und Einrichtungen benutzen.

Die Ausführungen des Gesetzgebers im Rahmen des Gesetzesentwurfs zu der 1996 in Kraft getretenen LBO-Novelle, durch die die bauordnungsrechtliche Überprüfung von Bauvorhaben in weiten Bereichen von der Bauaufsichtsbehörde auf Prüfsachverständige verlagert und der Verordnungsgeber zur Festlegung einer Altersgrenze, die unabhängig von der konkreten physischen oder geistigen Leistungsfähigkeit Geltung beanspruchen soll, ermächtigt wurde, belegen, dass der Gesetzgeber die in der Novelle vorgesehene Verlagerung von Prüfbefugnissen und damit Verantwortung von den staatlichen Stellen auf die Bauherrn und von diesen beizuziehenden privaten Sachverstand vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Bauordnungsrechts, in jeder Hinsicht die bautechnische Sicherheit von Gebäuden und Anlagen zu gewährleisten, nur unter der Voraussetzung einführen wollte, dass die hinzuzuziehenden selbständig erwerbstätigen Sachverständigen einerseits bezüglich ihrer Fachkunde strengen Qualifikationsanforderungen gerecht werden und andererseits das Risiko eines altersbedingten Abbaus ihrer Leistungsfähigkeit durch eine feste Altersgrenze, jenseits derer eine Tätigkeit als Prüfsachverständiger nicht mehr zulässig ist, minimiert wird.

1.5.1. Die Entscheidung, zu diesem Zweck eine feste Altersgrenze einzuführen, bewegt sich im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsermessens.

Eine feste Altersgrenze wird den Anforderungen des Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie hinsichtlich des Kriteriums der Notwendigkeit gerecht.

Sie wirkt dem altersbedingt erhöhten Risiko von Fehlleistungen bei der Prüftätigkeit entgegen. Der Gesetzgeber war und ist nicht gehalten, seine Sicherheitsziele im Wege einer flexiblen Altersgrenze mit individueller in regelmäßigen Zeitabständen erfolgender Prüfung des Fortbestehens eines ausreichenden persönlichen Leistungsvermögens umzusetzen.

Zunächst bedarf keiner besonderen Hervorhebung, dass jeder - und damit auch jeder selbständigen - Erwerbstätigkeit durch ein fortschreitendes Lebensalter Grenzen gesetzt sind. Auch wenn sich das diese Grenzen bestimmende Abnehmen der Leistungsfähigkeit individuell unterschiedlich verwirklicht und das durchschnittliche Vorhandensein der für eine ganz bestimmte Art von Erwerbstätigkeit erforderlichen Leistungsfähigkeit sich infolge des medizinischen Fortschritts in den vergangenen Jahren hinausgeschoben haben mag, ändert dies nichts daran, dass altersbedingte Einschränkungen - früher oder später - jeden treffen und irgendwann die für eine selbständige Erwerbstätigkeit erforderliche individuelle Leistungsfähigkeit, die maßgeblich durch die Anforderungen des konkreten Betätigungsfeldes bestimmt wird, nicht mehr sichergestellt ist.

Angesichts der individuellen Unterschiede im altersbedingten Abbau des Leistungsvermögens bezweifelt der Kläger die Notwendigkeit einer festen Altersgrenze zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und des Gesundheitsschutzes. Er verweist auf ein nicht rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf(VG Düsseldorf, Urteil vom 10.4.2013 - 20 K 440/12 -, juris; derzeit im Berufungsverfahren anhängig unter dem Az. 4 A 1199/13), das entschieden habe, dass weniger einschneidende Beschränkungen - etwa in der Gestalt regelmäßiger ärztlicher Untersuchungen und Überprüfungen der Sach- und Fachkunde - vorstellbar seien, mit denen dem Sicherheitsvorbehalt des Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG in ebenso effektiver Art und Weise Rechnung getragen werden könne.

Dem hält der Beklagte - aus Sicht des Senats zu Recht - entgegen, dass das solche Überprüfungen nicht verlässlich seien. Sie seien mit der Gefahr verbunden, dass sie im Einzelfall zu spät erfolgen, weil sich eine - aus bis dahin unerkannten Leistungsbeeinträchtigungen resultierende - Gefahr bereits verwirklicht haben könnte. Mit dieser Problematik hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf sich, soweit ersichtlich, nicht auseinander gesetzt. Abgesehen davon besteht in der bisher zur Problematik von Altersgrenzen für Prüfsachverständige ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung Einvernehmen darüber, dass dem Gesetzgeber jedenfalls ab Erreichen eines bestimmten Alters nicht verwehrt ist, eine starre Altersgrenze als das zur Gewährleistung der Sicherheitsbelange geeignetere Instrument anzusehen bzw. als Regelungsmöglichkeit für den Verordnungsgeber vorzusehen.(HessVGH, Urteil vom 7.8.2013 - 7 C 897/13.N -, juris Rdnrn. 33 ff., und vom 26.2.2013 - 7 A 1644/12.Z -, juris Rdnr.  66; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.3.2014 - 12 S 111.13 -, juris Rdnrn. 10 f.; BayVGH, Beschluss vom 21.10.2011 - 22 ZB 11.2154 -, juris Rdnrn. 11 f.) Der Gesetzgeber dürfe - so der Bayerische Verfassungsgerichtshof zu der in Bayern für Prüfsachverständige ebenfalls geltenden Altersgrenze von 68 Jahren unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - auf der Grundlage von Erfahrungswerten eine generalisierende Regelung erlassen und typisierend von einer generellen Vermutung altersbedingt beeinträchtigter Leistungsfähigkeit ausgehen.(BayVerfGH, Entscheidung vom 5.3.2013 - Vf. 123-VI-11 -, juris Rdnrn. 35 f.)

Zu ergänzen ist, dass eine flexible Altersgrenze auch nach Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ausweislich der bereits in Bezug genommenen Pressemitteilung vom 21.1.2015 ein zwar milderes, aber nicht gleich wirksames Mittel zur Gewährleistung der Bausicherheit darstellt.

Ebensowenig gibt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Veranlassung zu der Annahme, dieser habe aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzliche Bedenken gegen die Zulässigkeit starrer Altersgrenzen. So hat der Europäische Gerichtshof beispielsweise in seiner die Altersgrenze für Vertragsärzte betreffenden Entscheidung bezüglich einer Altersgrenze von 68 Jahren ausdrücklich festgestellt, dieses Alter könne als hinreichend weit fortgeschritten betrachtet werden, um als Endpunkt der Zulassung als Vertragszahnarzt zu dienen.(EuGH, Urteil vom 12.1.2010 (Petersen), a.a.O., S. 590; in die gleiche Richtung weisend: EuGH, Urteil vom 18.11.2010 (Georgiev), a.a.O., S. 45)

1.5.2. Die in § 86 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 LBO vorgesehene Ermächtigung des Verordnungsgebers, eine feste Altersgrenze für Prüfberechtigte und Prüfsachverständige vorzugeben, ist schließlich nicht wegen Nichtbeachtung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots unzulässig.

Im Ausgangspunkt zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass eine Regelung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann geeignet ist, die Verwirklichung des geltend gemachten - von Art. 2 Abs. 5, Art. 4 Abs. 1 oder Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG erfassten - Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen.(EuGH, Urteile vom 6.11.2003 (Gambelli) - C-243/01 -, juris Rdnrn. 67 ff. 75 und vom 3.6.2010 - C-258/08-, juris (Ls), jew. zum Glücksspielrecht; EuGH, Urteil vom 18.11.2010 (Georgiev) - C-250/09, C-268/09-, NJW 2011, 42, 45 zur Problematik von Altersgrenzen; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 - 8 C 4/10 -, juris Rdnr. 45 zum Glücksspielrecht) Nach dieser Rechtsprechung ist eine eine Altersgrenze festlegende Regelung, die Zielen des Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie dienen soll und zu deren Gewährleistung zwar grundsätzlich geeignet ist, andererseits aber Ausnahmen zulässt, die zu einem diesen Zielen entgegenwirkenden Ergebnis führen, mit dem Kohärenzgebot nicht zu vereinbaren. Eine solche Konstellation wurde etwa hinsichtlich einer Altersgrenze von 68 Jahren, die zwar für zur kassenärztlichen Versorgung zugelassene Vertragsärzte, nicht aber für außerhalb dieses Versorgungssystems praktizierende Ärzte gelten sollte, unter der Prämisse bejaht, dass Ziel dieser Altersgrenze der Gesundheitsschutz der Patienten unter dem Gesichtspunkt der Befähigung der Ärzte sei. Denn die Ausnahme zugunsten von privat praktizierenden Ärzten wirke dem angestrebten Gesundheitsschutz entgegen. Dies beeinträchtige die Kohärenz der betreffenden Rechtsvorschriften.(EuGH, Urteil vom 12.1.2010 (Petersen), a.a.O., S. 590)

Der Kläger sieht eine Inkohärenz der für Prüfsachverständige landesrechtlich vorgesehenen Altersgrenze zum einen darin, dass in verschiedenen hochsicherheitsrelevanten - zum Teil in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallenden - Regelungsbereichen keine Altersgrenze gelte, und verweist zum anderen darauf, dass nicht für alle Personengruppen, die bei ihrem Tätigwerden das Anliegen der Sicherheit von Gebäuden und technischen Anlagen zu beachten haben, eine Höchstaltersgrenze festgelegt sei. Hierin liege eine Parallele zu der vom Europäischen Gerichtshof beanstandeten tariflich vereinbarten Altersgrenze von 60 Jahren für Verkehrsflugzeugführer. Der Europäische Gerichtshof habe festgestellt, dass diese tarifliche Altersgrenze zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und des Schutzes der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer nicht notwendig sei, da die nationale und die internationale Regelung das Alter, ab dem Piloten ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen dürften, auf 65 Jahre festlege.(EuGH, Urteil vom 13.9.2011 (Prigge), a.a.O., Rdnrn. 63 f. und 73) Diese Argumentation verfängt nicht.

Auch bei der gebotenen engen Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften, die eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Ungleichbehandlung wegen des Alters zulassen, ist der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht ansatzweise zu entnehmen, dass die Zulässigkeit einer Altersgrenze, die im Interesse der Allgemeinheit ganz bestimmten Sicherheitsbelangen - hier der Bauten- und Anlagensicherheit - dient, daran scheitern müsste, dass es andere sicherheitsrelevante Regelungsbereiche gibt, die schützenswerte Sicherheitsbelange völlig anderer Art zum Gegenstand haben und hinsichtlich derer der jeweils zuständige Gesetzgeber die Einführung einer Altersgrenze (bislang) im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosespielraums nicht für erforderlich erachtet hat. Vielmehr lässt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keinen Zweifel daran zu, dass Prüfmaßstab der Kohärenz das konkret in Rede stehende Regelungssystem selbst ist und die Annahme einer Inkohärenz voraussetzt, dass innerhalb dieses Regelungssystems Widersprüchlichkeiten festzustellen sind, in deren Folge die Erreichbarkeit des konkret angestrebten Ziels (im Fall der Vertragsärzte: Schutz der Patienten vor Befähigungsmängeln) oder die Notwendigkeit der getroffenen Regelung zur Erreichung dieses Ziels (im Fall der Verkehrsflugzeugführer: tarifliche Regelung wesentlich strenger als nationales und internationales Recht) durchgreifend in Frage gestellt wird. Allein dieses Verständnis des sogenannten Kohärenzgebots wird dem Sinn und Zweck der Forderung nach Kohärenz gerecht. Mithin sind die Ausführungen des Klägers zur angeblich mangelnden Kohärenz der verfahrensgegenständlichen bauordnungsrechtlichen Regelung im Verhältnis zu Regelungen etwa des Betriebssicherheitsrechts, des Straßenverkehrszulassungsrechts, des Strahlenschutzrechts oder des Röntgenschutzrechts nicht entscheidungserheblich.

Ebenfalls im Ergebnis ohne Erfolg beanstandet der Kläger, dass das Gebot der Kohärenz mit Blick darauf nicht gewahrt sei, dass die Landesbauordnung nicht für alle am bauordnungsrechtlichen Verfahren beteiligten Personen durchgängig die Festlegung einer Altersgrenze vorsehe oder zulasse. So seien etwa auch bauvorlageberechtigte Personen und Tragwerksplaner in die Planung von Gebäuden involviert. Da auch für diesen Personenkreis nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden müsse, dass die individuelle Leistungsfähigkeit in körperlicher und geistiger Hinsicht mit zunehmendem Alter - typischerweise teils etwas früher, teils erst später - abnimmt, könne das Ziel der Gewährleistung der Bausicherheit nicht erreicht werden, wenn diese Personengruppen ohne Geltung einer Altersgrenze zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben befugt seien.

In diesem Zusammenhang verkennt der Kläger, dass durch die bzw. aufgrund der LBO-Novellen von 1996 und 2005 bauaufsichtliche Prüfaufgaben auf Prüfingenieure, die als Prüfberechtigte bezeichnet werden (vgl. § 1 PPVO), und Prüfsachverständige verlagert worden sind. Die Prüfberechtigten nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr (§ 2 Abs. 1 PPVO) und die Prüfsachverständigen prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich nach Maßgabe der bauordnungsrechtlichen Vorschriften bzw. technischen Prüfvorgaben im Auftrag des Bauherrn bzw. der sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung der zu beachtenden Anforderungen (§ 2 Abs. 2 PPVO). Das Tätigwerden von Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen ersetzt eine ansonsten notwendige bauaufsichtliche Prüfung, die infolgedessen entfällt, wobei eine auch nur stichprobenartige Richtigkeitskontrolle durch die Bauaufsichtsbehörde gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Den Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen obliegt die Überprüfung der in den in § 1 TPrüfVO genannten Sonderbauten (insbesondere Verkaufs-, Versammlungs- und Beherbergungstätten, Krankenhäuser, Altenheime und Schulen) befindlichen technischen Anlagen und Einrichten in ihrer jeweiligen Fachrichtung (§ 21 PPVO) auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit (§ 2 Abs. 1 TPrüfVO). Werden keine Mängel festgestellt, so bescheinigt der beauftragte Prüfsachverständige abschließend und in alleiniger Verantwortung, dass die geprüfte technische Anlage bzw. Einrichtung mit den maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmt. Werden Mängel festgestellt, so hat er eine Frist festzulegen, binnen derer die festgestellten Mängel zu beseitigen sind, diese Frist zu überwachen und sodann zu überprüfen, ob die Mängel vollständig beseitigt sind (§ 22 PPVO). Diese Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf Bauten, in denen sich besonders viele beziehungsweise besonders schutzbedürftige Personen aufhalten, verdeutlichen die hervorgehobene Stellung der Prüfsachverständigen im bauaufsichtlichen Verfahren nachhaltig, zumal ihre Prüfungen ein hoheitliches Tätigwerden ersetzen. Damit ist den Prüfberechtigten und den Prüfsachverständigen eine besondere Verantwortung übertragen, die ihre Arbeit von der Arbeit anderer Personen, etwa der Bauvorlageberechtigten, deutlich abhebt. Die Verwirklichung des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels, durch strenge Anforderungen an die Qualifikation und die Person von Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen die Sicherheit der Gebäude und der sich in diesen aufhaltenden Personen bzw. der technischen Anlagen und Einrichtungen und der diese benutzenden Personen zu gewährleisten, wird daher nicht dadurch in Frage gestellt, dass es andere Personengruppen gibt, die zwar ebenfalls Verantwortung tragen, wobei deren Verantwortung aber in spezifisch bauaufsichtlicher Hinsicht nicht das gleiche Gewicht wie der Verantwortung der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen zukommt. Die betroffenen Sicherheitsbelange und das hohe Maß der den Prüfsachverständigen übertragenen Verantwortung rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung der Prüfsachverständigen im Vergleich etwa zu den Bauvorlageberechtigten. Der Gesetzgeber ist befugt, durch besondere Vorkehrungen den Gefahren infolge altersbedingter Einschränkungen des persönlichen Leistungsvermögens entgegenzuwirken.

Hinzu tritt, dass die Namen, Anschriften und Fachgebiete der anerkannten Prüf-sachverständigen nach § 6 Abs. 4 PPVO von der Anerkennungsbehörde in öffentlich zugänglichen Listen geführt werden müssen, um potentiellen privaten Auftraggebern, insbesondere Bauherren und Anlagenbetreibern, die notwendige Kenntnis von den zur Verfügung stehenden Prüfsachverständigen zu verschaffen und ihnen die Auswahl zwischen diesen zu ermöglichen. Wer diese Listen einsieht und einen dort geführten Prüfsachverständigen beauftragt, tut dies im Vertrauen darauf, dass jeder der dort Geführten allen Anforderungen, die mit der konkreten Prüftätigkeit verbunden sind, in fachlicher und persönlicher Hinsicht vollumfänglich gerecht wird.

Diese Gesichtspunkte - die bauordnungsrechtliche Verantwortlichkeit der Prüf-sachverständigen bzw. ihrer privaten Auftraggeber für die fachliche Richtigkeit der Prüfergebnisse und das schützenswerte Vertrauen der privaten Auftraggeber in die Verlässlichkeit anerkannter Prüfsachverständiger - rechtfertigen vor dem Hintergrund der mit zunehmendem Lebensalter typischen Leistungsminderungen die Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine ungeachtet des Lebensalters geltende unbefristete Anerkennung als Prüfsachverständiger.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Argumentation des Klägers, wonach ein Prüfsachverständiger lediglich die Werkleistung anderer Personen prüfe, weswegen es zu einer Beeinträchtigung von Sicherheitsbelangen ohnehin nur kommen könne, wenn bereits diese Werkleistung fehlerhaft sei, mithin zuvor bereits andere Personen fachlich versagt hätten, durchaus bedenklich anmutet. Sie legt die Befürchtung nahe, dass dem Kläger nicht hinreichend bewusst ist, dass die den Prüfsachverständigen vorbehaltene Überprüfung gerade gewährleisten soll, dass fehlerhafte Werkleistungen nicht unentdeckt bleiben, sondern verlässlich erkannt werden und sich damit nicht als konkrete Gefährdungen realisieren können.

1.6. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, die maßgebliche Altersgrenze in § 7 Abs. 1 Nr. 2 PPVO auf 68 Jahre festzulegen und ihre Bedeutung anlässlich der am 17.10.2014 in Kraft getretenen vollständigen Überarbeitung dieser Verordnung(Verordnung zur Änderung der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigenverordnung vom 8.10.2014, Amtsbl. S. 385 ff.) durch die Neuregelungen in den §§ 4 Satz 1 Nr. 6 und 9 Abs. 1 Satz 2 zu bekräftigen, ist in Anbetracht des ihm zuzubilligenden Einschätzungsspielraums nicht zu beanstanden.

Insbesondere unterliegt die Altersgrenze von 68 Jahren keinen aus der allgemeinen Entwicklung der Lebenserwartung und der Leistungsfähigkeit im Alter resultierenden rechtlichen Bedenken und verletzt das unionsrechtliche Kohärenzgebot nicht.

Dem Kläger ist zuzugeben, dass sich infolge des medizinischen und technologischen Fortschritts und weiterer Rahmenbedingungen nicht nur die durchschnittliche Lebenserwartung der Bevölkerung, sondern auch die durchschnittliche Leistungsfähigkeit im Alter erhöht hat und insbesondere Personen, die eine gesunde Lebensweise praktizieren und die medizinischen und technischen Angebote nutzen, durchaus auch über das 68. Lebensjahr hinaus in der Lage sein können, den Anforderungen ihres Berufs noch gerecht zu werden. Allerdings gilt in tatsächlicher Hinsicht, dass - wie der Kläger selbst sieht - nicht jeder ältere Mensch von dieser positiven Entwicklung profitiert. Es gibt nach wie vor eine Vielzahl älterer Menschen, deren Gesundheit ihnen schon vor Vollendung des 68. Lebensjahres eine berufliche Tätigkeit nicht mehr erlaubt. Allein der Umstand eines gestiegenen Durchschnittsalters, bis zu dem eine hinreichende Leistungsfähigkeit erhalten bleibt, vermag in rechtlicher Hinsicht nicht zu bewirken, dass die derzeit im Saarland (und fast allen anderen Bundesländern) für Prüfsachverständige geltende Altersgrenze von 68 Jahren sachlich nicht mehr vertretbar wäre.

Sie liegt über dem allgemeinen Renteneintrittsalter und der für die technischen Beamten der Bauaufsichtsbehörden geltenden Regelaltersgrenze. Beamte sind im Saarland bis zum 31.12.2014 im Regelfall mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Ruhestand getreten, wobei auf Antrag bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses eine Verlängerung um jeweils ein Jahr, höchstens aber bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres, möglich war (§ 43 Abs. 1 und Abs. 3 SBG a.F.). Durch die am 1.1.2015 in Kraft getretenen Neufassung des § 43 SBG wird die Regelaltersgrenze für Beamte, die nach dem 1.1.1950 geboren sind, schrittweise bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres hinausgeschoben. Eine Verlängerung um höchstens 3 Jahre ist möglich.

Diese Entwicklung des für Beamte geltenden Landesrechts mag zur Folge haben, dass der für Prüfsachverständige zuständige Verordnungsgeber sich, nachdem er noch im Oktober 2014 keinen Handlungsbedarf gesehen hat, im Rahmen seines verordnungsgeberischen Handlungsspielraums der Frage einer Anhebung der aktuellen Altersgrenze erneut annehmen wird. Er ist hierzu aber nicht verpflichtet.

Aktenkundig ist ausweislich der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 19.11.2013 vorgelegten Niederschrift über die 185. Sitzung der Fachkommission Bautechnik vom 15./16. März 2011, dass diese Frage dort diskutiert und von der ganz überwiegenden Zahl der Länder eine Anhebung abgelehnt wurde. Dies wurde damit begründet, dass das geistige und körperliche Potenzial mit zunehmendem Alter schneller abnehme und sich der Gesundheitszustand in diesem Alter auch plötzlich ändern könne. Die Altersgrenze diene dem Gemeinwohl und der öffentlichen Sicherheit durch die Abwendung von Gefahren für die Allgemeinheit aufgrund altersbedingt fehlerhafter Prüfungen.

Gegen eine Bedenklichkeit dieser Argumentation spricht, dass sich - wie bereits erwähnt - der Europäische Gerichtshof kurz zuvor im Jahr 2010 mit einer für Vertragsärzte geltenden Altersgrenze von 68 Jahren auseinandergesetzt und ausdrücklich festgestellt hat, dieses Alter könne als hinreichend weit fortgeschritten betrachtet werden, um als Endpunkt der Zulassung zum Vertragszahnarzt zu dienen.(EuGH, Urteil vom 12.1.2010 (Petersen), a.a.O., S. 590) Auch dort ging es um eine Berufsgruppe, der im Interesse des Gemeinwohls besondere Verantwortung zukommt. Dass die Argumentation der Fachkommission Bautechnik, die der Beklagte teilt, aus heutiger Sicht, knapp 4 Jahre später, infolge einer rasanten Entwicklung der Leistungsfähigkeit im Alter nicht mehr vertretbar und eine auf ihr basierende Altersgrenze von 68 Jahren daher als verfassungswidrig zu erachten wäre, ist für den Senat nicht erkennbar.

Schließlich verletzt der Umstand, dass im Saarland für Prüfsachverständige eine Altersgrenze von 68 Jahren gilt, während im Bundesland Hessen eine Prüftätigkeit bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres zulässig ist, das unionsrechtliche Kohärenzgebot nicht.

Der Europäische Gerichtshof hat kürzlich über einen Fall aus dem Glücksspielrecht entschieden, in dem es darum ging, ob der Umstand einer unterschiedlichen, von der in den übrigen Bundesländern abweichenden, weniger restriktiven, Rechtslage in einem Bundesland dazu führen kann, dass die übereinstimmende strengere Regelung der 15 übrigen Bundesländer wegen Verstoßes gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot unanwendbar ist. Der Europäische Gerichtshof hat zunächst seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach eine nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen.(EuGH, Urteil vom 12.6.2014 - C-156/13 -, juris Rdnr. 26) Die Antwort auf die Frage, in welcher Weise ein Mitgliedstaat die Ausübung seiner Befugnisse und die Erfüllung seiner Pflichten bestimmten interstaatlichen Organen übertragen könne, bestimme sich allein nach dem Verfassungssystem der einzelnen Mitgliedstaaten. Dabei dürfe der Gesetzgeber in einem Staat wie der Bundesrepublik Deutschland die Auffassung vertreten, dass es im Interesse aller Betroffenen Sache der Länder und nicht des Bundes sei, bestimmte Vorschriften zu erlassen. Die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Ländern stehe unter dem Schutz von Art. 4 Abs. 2 EUV, nach dem die Union verpflichtet sei, die jeweilige nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten., die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der lokalen und regionalen Selbstverwaltung zum Ausdruck komme. Im Ausgangsfall gehe es insbesondere nicht um das Verhältnis und die etwaige Pflicht zur vertikalen Koordinierung zwischen den Behörden des betroffenen Bundeslandes und den Bundesbehörden, sondern um das horizontale Verhältnis zwischen den Bundesländern mit eigenen Gesetzgebungsbefugnissen im Rahmen eines föderal strukturierten Mitgliedstaats. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Kohärenz der in Rede stehenden Regelung insgesamt möglicherweise durch die Regelung eines Bundeslandes, die weniger streng ist als die in den anderen Bundesländern geltende, beeinträchtigt werden könne, sei festzuhalten, dass eine solche etwaige Beeinträchtigung der Kohärenz unter den Umständen des Ausgangsverfahrens zeitlich und räumlich auf ein Bundesland begrenzt gewesen sei. Es lasse sich somit nicht die Auffassung vertreten, dass die abweichende Rechtslage in einem Bundesland die Eignung der in den anderen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls erheblich beeinträchtige.(EuGH, Urteil vom 12.6.2014, a.a.O., Rdnrn. 33-36) die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs könne nicht dahin ausgelegt werden, dass die 15 Bundesländer, in denen eine restriktivere Regelung gelte, dass Verbraucherschutzniveau zu übernehmen hätten, dass in einem Bundesland für eine begrenzte Zeit gelte. Mithin stehe Unionsrecht (Art. 56 AEUV in Verbindung mit dem Kohärenzgebot) einer der Mehrheit der Gliedstaaten eines föderal strukturierten Mitgliedstaats gemeinsamen restriktiveren Regelung nicht mit Blick darauf entgegen, dass in einem einzigen Mitgliedstaat für einen begrenzten Zeitraum weniger strenge Rechtsvorschriften gelten, sofern die gemeinsame Regelung den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genüge, was die innerstaatlichen Gerichte zu prüfen hätten.(EuGH, Urteil vom 12.6.2014, a.a.O., Rdnr. 41)

Diese Ausführungen sind aus Sicht des Senats fallbezogen von Relevanz. Es geht auch hier um die Frage, ob Unionsrecht aus Gründen der Kohärenz gebietet, dass die Bundesländer von ihrer innerstaatlichen Normsetzungsbefugnis in Regelungsbereichen, in denen europarechtliche Vorgaben zu beachten sind, einheitlich Gebrauch machen müssen oder ob ihnen aufgrund ihrer bundesinternen Zuständigkeit unbenommen ist, bestimmte Fragen unterschiedlich, nämlich mehr oder weniger streng, zu regeln. Diese Frage hat der Europäische Gerichtshof unter der Prämisse, dass den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügt ist, im letztgenannten Sinn entschieden. Dass dabei der Umstand einer nur „für einen begrenzten Zeitraum“ geltenden unterschiedlichen Regelung Eingang in die Beantwortung der Vorlagefrage gefunden hat, rechtfertigt nicht den Schluss, die Tatsache der Geltung unterschiedlicher Regelungen nur für einen bestimmten Zeitraum sei ausschlaggebend für die Beantwortung der Vorlagefrage gewesen, sondern erklärt sich vielmehr daraus, dass diese Tatsache aufgrund der konkreten Sachverhaltsgestaltung bereits Eingang in die vom Gerichtshof zu beantwortende Vorlagefrage gefunden hatte.

Mithin bleibt festzuhalten, dass in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt ist, dass das Kohärenzgebot in einem bundesstaatlich organisierten Mitgliedstaat einer landesrechtlichen Regelung, die strenger ist als eine in einem anderen Bundesland geltende Regelung nicht entgegensteht, wenn sie den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit gerecht wird, was die innerstaatlichen Gerichte zu prüfen haben.

Fallbezogen besteht nach obigen Ausführungen kein Zweifel daran, dass die im Saarland für Prüfsachverständige geltende Altersgrenze von 68 Jahren den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber von der ihm gesetzlich eröffneten Option, eine feste Altersgrenze vorzugeben, Gebrauch gemacht hat. Denn die als Alternative in Betracht kommende Möglichkeit einer ab einem bestimmten Lebensalter - etwa dem allgemeinen Renteneintrittsalter - einsetzende in regelmäßigen Zeitabständen erfolgende Individualprüfung ist wegen des mit ihr verbundenen Risikos, dass eine im fortgeschrittenen Alter mit erhöhter Wahrscheinlichkeit plötzlich eintretende gesundheitliche Beeinträchtigung vorübergehend unerkannt bleibt, nicht im gleichen Maße zur Gewährleistung der Bauten- und Anlagensicherheit geeignet ist.

2. Aus den Einzelergebnissen der rechtlichen Überprüfung der Problematik unter unionsrechtlichen Fragestellungen, die - wie aufgezeigt - eindeutig zu beantworten sind, folgt zugleich, dass der Sach- und Streitstand keine Veranlassung gibt, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Altersgrenzen mit Blick auf die angesprochenen Entwicklungen im Bereich des durchschnittlichen Leistungsvermögens älterer Menschen in Frage zu stellen oder gar die Notwendigkeit einer rechtlichen Neubewertung ernsthaft in Erwägung zu ziehen.(ebenso HessVGH, Urteil vom 7.8.2013, a.a.O., Rdnrn. 38 f.)

3. Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren erhobene Rüge eines Verstoßes gegen Art. 21 Abs. 1 EU-Grundrechte-Charta, die der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht weiter verfolgt hat, verfängt ebenfalls nicht. Zwar liegt eine Diskriminierung wegen des Alters im Sinne der genannten Vorschrift vor, diese ist aber durch Art. 52 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EU-Grundrechte-Charta gerechtfertigt, da sie gesetzlich vorgesehen ist und nach allem Gesagten den Wesensgehalt der in der Grundrechtscharta der Europäischen Union anerkannten Rechte und Freiheiten achtet. Sie ist erforderlich, entspricht den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen und den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer.(HessVGH, Urteil vom 7.8.2013, a.a.O., Rdnrn. 40 ff)

Nach alldem unterliegt die Berufung des Klägers der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus dem §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick darauf zuzulassen, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Zulässigkeit einer Altersgrenze von 68 Jahren für Prüfsachverständige noch nicht entschieden hat.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die auf Verpflichtung des Beklagten den Kläger in vier näher bezeichneten Fachrichtungen als Prüfsachverständigen für die Prüfung mechanischer Anlagen und Einrichtungen im Saarland anzuerkennen, abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der die Anerkennung als Prüfsachverständiger ablehnende Bescheid des Beklagten vom 16.7.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinn des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in seinen Rechten. Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Saarland geltenden Rechtslage keinen Anspruch auf die beantragte Anerkennung. Ihr steht entgegen, dass der 1942 geborene Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung und erst recht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits das 68. Lebensjahr vollendet hatte bzw. hat und damit die Altersgrenze, ab der eine Tätigkeit als Prüfsachverständiger im Saarland nicht mehr zulässig ist, überschritten hat.

Diese Rechtslage ergab sich zum Zeitpunkt der Antragstellung, zu dem der Kläger 69 Jahre alt war, aus der Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 PPVO, nach der die Anerkennung mit Vollendung des 68. Lebensjahres erlischt. Dieser Regelung ist immanent, dass Sachverständige die älter als 68 Jahre sind, nicht mehr als Prüfsachverständige tätig werden dürfen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gilt daneben die am 17.10.2014 in Kraft getretene Vorschrift des § 4 Satz 1 Nr. 6 PPVO, die ausdrücklich vorgibt, dass Prüfsachverständige nur Personen zeigen können, die im Zeitpunkt der Anerkennung die Altersgrenze nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 noch nicht überschritten haben. Ferner schränkt § 9 Abs. 1 Satz 2 PPVO n.F. die Geltung von Anerkennungen anderer Länder im Saarland nunmehr durch den Zusatz ein, dass die prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese neue Regelungen bringen nachhaltig zum Ausdruck, dass der Verordnungsgeber sicherstellen will, dass Personen, die die Tätigkeit eines Prüfsachverständigen im Saarland ausüben, die Altersgrenze von 68 Jahren nicht überschritten haben.

Die nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 PPVO alte und neue Fassung und nunmehr auch nach den §§ 4 Satz 1 Nr. 6 und 9 Abs. 1 Satz 2 PPVO n.F. maßgebliche Altersgrenze der Vollendung des 68. Lebensjahres, die für prüfberechtigte und prüfsachverständige Personen gilt und zum Erlöschen ihrer Anerkennung als Prüfberechtigte bzw. Prüfsachverständige führt bzw. ihrer (erneuten) Anerkennung entgegensteht, findet ihre Rechtsgrundlage in § 86 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 LBO. Diese landesrechtliche Ermächtigungsnorm und die Festlegung der Altersgrenze auf 68 Jahre durch den Verordnungsgeber halten einer rechtlichen Überprüfung am Maßstab höherrangigen Rechts stand.

Keiner näheren Begründung bedarf nach dem Sach- und Streitstand, dass die Festlegung einer Altersgrenze für das Tätigwerden als Prüfsachverständiger eine unmittelbare Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. den §§ 1 und 6 Abs. 3 AGG bewirkt, unionsrechtlich gemäß Art. 3 Abs. 1 a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - RL 2000/78/EG - in den Anwendungsbereich dieser Diskriminierungen wegen des Alters verbietenden Richtlinie fällt und zugleich den Schutzbereich der Grundrechtsgarantien der Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG berührt. Dies führt indes nicht zur Unwirksamkeit bzw. Unbeachtlichkeit der festgelegten Altersgrenze, da die Benachteiligung wegen des Alters nach den Vorgaben des Unionsrechts zum Verbot der Diskriminierung wegen des Alters gerechtfertigt ist (1) und die mit der Altersgrenze verbundenen Grundrechtseinschränkungen verfassungsrechtlich unbedenklich sind (2).

1. Die unionsrechtlichen Regelungen, nach denen eine unmittelbare Benachteiligung von Erwerbstätigen wegen ihres Alters ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann, finden sich in den Art. 2 Abs. 5, 4 und 6 RL 2000/78/EG. Das am 18.8.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz setzt diese Richtlinie in innerstaatliches Recht um. Dabei dient § 8 AGG der Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie, nach dessen Abs. 1 es keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. Ferner dient § 10 AGG der Umsetzung des Art. 6 der Richtlinie, nach dessen Abs. 1 die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus dem Bereich Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind, und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Demgegenüber findet Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz keine korrespondierende Vorschrift, was sich nicht zuletzt - so das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 1.2.2012 - 8 C 24/11 -, juris Rdnrn. 24-26) - aus der Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern erklärt. Denn nach § 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG berührt die Richtlinie nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser unionsrechtlich vorgegebene Sicherheitsvorbehalt betrifft insbesondere polizei- und ordnungsrechtliche Problemstellungen sowie wesentliche Teile des Bauordnungsrechts, mithin Rechtsgebiete, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallen. Es obliegt daher dem Landesgesetzgeber in seinem Zuständigkeitsbereich, sein Landesrecht unter Beachtung der Richtlinie 2000/78/EG auszugestalten. Nach deren Art. 2 Abs. 5 können Ungleichbehandlungen wegen des Alters gerechtfertigt sein, sofern sie sich in den dort aufgezeigten Grenzen halten.

1.1. Die Entscheidung, ob eine Ungleichbehandlung mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar ist oder nicht, setzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus, dass das Ziel ermittelt wird, das der Gesetzgeber mit dem Erlass der die Ungleichbehandlung bewirkenden Regelung verfolgt.

An diesem Ziel orientiert sich, anhand welcher Richtlinienbestimmung(en) die gesetzliche Maßnahme zu prüfen ist. In den Blick zu nehmen seien insoweit zunächst die vollständigen Gesetzgebungsmaterialien. Sofern diesen eine genaue Angabe zum verfolgten Ziel nicht zu entnehmen sei, sei es wichtig, dass andere, aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter der Maßnahme stehenden Ziels ermöglichten, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden könne. (EuGH, Urteil vom 12.1.2010 (Petersen) - C-341/08 -, NJW 2010, 587, 589) Dabei kann es Konstellationen geben, in denen eine Regelung ihrer Zielsetzung nach sowohl dem Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG unterfällt als auch einen rechtmäßigen Zweck im Sinn des Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG verfolgt.(z.B. EuGH, Urteil vom 13.9.2011 (Prigge) - C-447/09 -, juris Rdnrn. 52 ff. und 65 ff.) Ob eine solche Regelung eine unionsrechtlich ausnahmsweise gerechtfertigte Ungleichbehandlung zum Gegenstand hat, bestimmt sich im Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie danach, ob sie zur Erreichung eines dort bezeichneten Ziels „notwendig“ ist, und hängt im Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie davon ab, ob sie dem Kriterium einer „angemessenen Anforderung“ genügt.

1.2. Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien verfolgt der Landesgesetzgeber mit der in § 86 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LBO - und inhaltsgleich bereits in der Vorgängerregelung des § 94 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Nr. 5 LBO 1996 - vorgesehenen Ermächtigung des Verordnungsgebers, für das Tätigwerden als Prüfberechtigter bzw. Prüfsachverständiger eine Altersgrenze festzulegen, Ziele der Verhütung und der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der der Prüfung unterliegenden Gebäude bzw. technischen Anlagen und Einrichtungen sowie insbesondere der Sicherheit der sich in diesen Gebäuden aufhaltenden bzw. die technischen Anlagen und Einrichtungen benutzenden Personen.

Dies erschließt sich zweifelsfrei aus den Ausführungen des Gesetzgebers in der Landtagsdrucksache 11/332 vom 14.6.1995 zu den Gründen der Verlagerung verschiedener bis zum Inkrafttreten der LBO 1996 durch die Bauaufsichtsbehörden selbst vorgenommener Sicherheitsprüfungen auf selbständig und damit außerhalb der staatlichen Verwaltung tätig werdende Prüfsachverständige.

1996 wurden im saarländischen Bauordnungsrecht das Freistellungsverfahren (§ 66 LBO 1996) und das vereinfachte Genehmigungsverfahren (§ 67 LBO 1996) eingeführt. § 72 LBO 1996 regelte die eingeschränkte Prüfung von Bauanträgen. Absatz 6 der Vorschrift gab vor, dass die Anforderungen der Landesbauordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften als eingehalten gelten, wenn der Bauherr Bescheinigungen eines für die konkrete Prüfung zugelassenen Sachverständigen vorlegt. § 94 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Nr. 5 LBO 1996 (§ 95 des Gesetzesentwurfs) ermächtigten den Verordnungsgeber, hinsichtlich der Sachverständigen, denen Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens einschließlich der Bauüberwachung und Bauzustandsberichtigung übertragen worden sind, Altersgrenzen festzulegen. Eine solche konkrete Ermächtigung war in der Landesbauordnung 1988, auf deren Grundlage Sachverständige nur sehr beschränkt mit Prüfaufgaben befasst werden durften, noch nicht enthalten (vgl. Verordnungsermächtigung in § 84 Abs. 4 LBO 1988).

Durch die in der Landesbauordnung 1996 erstmals vorgesehene verstärkte Beteiligung privater Sachverständiger sollten die Genehmigungsverfahren beschleunigt und die Verantwortung des Bauherrn gestärkt werden.(LT-Drs. 11/332 vom 14.6.1995, S. 1) Zugleich sollten bis dahin von Fachbehörden und anderen sachkundigen Trägern öffentlicher Belange zu erbringende Gutachten durch Privatgutachten besonders qualifizierter Sachverständiger ersetzt werden, wobei diese privaten Gutachten von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr nachgeprüft werden sollten. Weiter heißt es in der Gesetzesbegründung im Zusammenhang mit anderen Neuregelungen, dass die neue Landesbauordnung neuzeitlichen umweltpolitischen, sozialen und technischen Ansprüchen entgegenkomme, die über die reine Gefahrenabwehr des herkömmlichen Baupolizeirechts hinausgingen(LT-Drs. 11/332, Begründung S. 2), was aus Sicht des Senats nicht in Frage stellt, dass neben den oben beschriebenen Neuerungen das klassische bauordnungsrechtliche Ziel der Gefahrenabwehr vollumfänglich fortbestand. In der Einzelbegründung zu § 72 heißt es, der neue Abs. 6 gehöre in die Reihe der Vorschriften, die im Bauordnungsrecht die Eigenverantwortlichkeit des privaten Bauherrn stärken und die Kontrolltätigkeit der Behörden reduzieren wollten. Folgerichtig und konsequent sei, dass staatliche Kontrolle gänzlich ende, wenn die entsprechende Überprüfung von einem Sachverständigen vorgenommen worden sei, der für seinen Verantwortungsbereich über besondere Qualifikation und Kenntnisse verfüge. Würde die Behörde hier nochmals Prüfungen vornehmen, wäre dies zeit- und kostenaufwendig und wegen der Qualifikation des Sachverständigen auch unnötig. § 72 Abs. 6 Satz 1 bestimme daher, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen für den jeweiligen Bereich als eingehalten gelten, wenn Bescheinigungen eines besonders qualifizierten Sachverständigen vorgelegt würden; eine Prüfung auf Richtigkeit werde nicht mehr durchgeführt. Der Rückzug der Behörden aus ihrer präventiven Kontrolle könne jedoch nur dort erfolgen, wo sichergestellt sei, dass hinreichend qualifizierte Sachverständige existierten. Insoweit sei die Regelung des § 72 Abs. 6 untrennbar mit der Verordnungsermächtigung des § 95 Abs. 6 (dem späteren § 94 Abs. 6) verbunden.(LT-Drs. 11/332, Begründung S. 36) In der Begründung zu § 95 des Entwurfs (später § 94 LBO 1996) ist zu Abs. 5 der Vorschrift ausgeführt, dass der tätig werdende Sachverständige für einen ganz bestimmten Bereich besonders sachkundig sein müsse. Seine Qualifikation erlaube es den staatlichen Behörden, darauf zu vertrauen, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen, die diesem Bereich zugeordnet sind, nach Prüfung durch den Sachverständigen beachtet sind. Grundvoraussetzung sei daher, dass in der Rechtsverordnung der jeweilige Fachbereich genau umrissen werde, für den der Sachverständige verantwortlich sein solle (Nr. 1). Kernstück der jeweiligen Rechtsverordnung werde naturgemäß die Schaffung eines individuellen Anforderungsprofils sein, dem der Sachverständige entsprechen müsse (Nr. 2). Denkbar seien in erster Linie Vorschriften über Ausbildungsgang, abgelegte Prüfungen, Berufserfahrung, absolvierte Fort- und Weiterbildungskurse, aber auch über die persönliche Zuverlässigkeit. In Übereinstimmung mit anderen Rechtsbereichen, in denen die Tätigkeit von Sachverständigen geregelt sei, werde die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, in der Rechtsverordnung ohne Rücksicht auf die konkrete physische oder geistige Leistungsfähigkeit des Sachverständigen eine Altersgrenze festzulegen, bei deren Überschreitung der Sachverständige nicht mehr tätig sein dürfe.(LT-Drs. 11/332, Begründung S. 46 f.)

Mithin sollten nach dem Willen des Gesetzgebers mit der Verlagerung von Verantwortung nicht nur besondere Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die ständige Aktualisierung der Fachkenntnisse, sondern auch an die persönliche Zuverlässigkeit der Prüfsachverständigen einhergehen. Zu deren Sicherstellung hat er den Verordnungsgeber zur Einführung einer Altersgrenze ermächtigt, die ohne Rücksicht auf die konkrete physische oder geistige Leistungsfähigkeit des einzelnen Prüfsachverständigen Geltung beanspruchen soll.

Ausgehend von diesen Erwägungen des Gesetzgebers besteht nach Überzeugung des Senats kein vernünftiger Zweifel, dass die Einführung einer Altersgrenze anlässlich der LBO-Novelle von 1996 - und damit die Altersgrenze als solche - dem Ziel der Anlagen- und Bautensicherheit diente.

Die diesen Schluss tragenden Erwägungen des Gesetzgebers gelten in Bezug auf die erneute Überarbeitung der Landesbauordnung und deren 2005 in Kraft getretene Neufassung unvermindert fort. Die nunmehrige Ermächtigung des Verordnungsgebers zur Festlegung einer Altersgrenze für Prüfsachverständige in § 86 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LBO entspricht der früheren Regelung in § 94 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Nr. 5 und wird daher - da sich Gegenteiliges aus der Begründung zur Gesetzesnovelle von 2005 nicht ergibt - ebenfalls von dem Bestreben des Gesetzgebers, sicherheitsrelevante Risiken möglichst zu minimieren, getragen.

Der neue § 67 Abs. 3 LBO legt das den Prüfsachverständigen vorbehaltene Betätigungsfeld fest und § 86 Abs. 3 LBO sieht hierzu vor, dass die oberste Bauaufsichtsbehörde Näheres, insbesondere zu den Fachbereichen, den fachlichen und persönlichen Anforderungen und das Anerkennungsverfahren durch Rechtsverordnung regelt, wobei Satz 2 Nr. 5 der Vorschrift die bisher in § 94 Abs. 5 Nr. 5 LBO 1996 vorgesehene Ermächtigung zur Festlegung einer Altersgrenze für Prüfsachverständige fortschreibt. In der Begründung zu § 86 Abs. 3 LBO heißt es, dass von den Prüfsachverständigen eine Qualifikation verlangt werden müsse, die so hoch liege, dass sie die Qualifikation der Mitarbeiter der unteren Bauaufsichtsbehörden in ihrem Fachbereich deutlich übersteige.(LT-Drs. 12/866, S. 212)

Angesichts der bewusst hohen Anforderungen an Prüfsachverständige liegt die Annahme fern, das Festhalten an der Zulässigkeit einer Altersgrenze könne andere Hintergründe als die bisherige Ermächtigung in § 94 Abs. 5 Nr. 5 LBO 1996 haben. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers, als Ziel der Altersgrenze komme auch die Gewährleistung eines geordneten Rechtsverkehrs oder die zahlenmäßige Begrenzung oder die Steuerung der Altersstruktur in Betracht, findet demgegenüber in den Gesetzesmaterialien keinen Anknüpfungspunkt und bewegt sich daher im Bereich der Spekulation.

Nach alldem ist in den Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der saarländischen Landesbauordnung die Zielsetzung des Gesetzgebers dokumentiert, unter anderem durch Einführung einer Altersgrenze für Prüfsachverständige die Sicherheit von Gebäuden und der sich in ihnen aufhaltenden Personen sowie von technischen Anlagen und Einrichtungen und deren Benutzern zu gewährleisten.

Nicht anders sieht dies das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf das hessische Bauordnungsrecht. Insoweit heißt es in der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.1.2015 zu dem noch nicht vollständig vorliegenden Urteil gleichen Datums - 10 CN 1/14 -, die Festlegung der Altersgrenze für Prüfsachverständige diene der Gebäudesicherheit, dem Schutz von Leben und Gesundheit der Gebäudenutzer und der Allgemeinheit (Bausicherheit) und damit der öffentlichen Sicherheit als einem legitimen Zweck.

1.3. Angesichts des Ziels, der öffentlichen Sicherheit zu dienen, findet die durch die Altersgrenze bewirkte Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters in § 10 Abs. 1 AGG keine Rechtfertigung.

Nach § 10 Abs. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. In der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs(EuGH, Urteil vom 13.9.2011 (Prigge) - C-447/09 -, juris Rdnr. 80 f. m.w.N.) zu der insoweit einschlägigen unionsrechtlichen Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2000/78/EG und nunmehr - unter Hinweis auf die gebotene richtlinienkonforme Auslegung der Vorschrift - des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 1.2.2012, a.a.O., Rdnr. 16) zu § 10 Abs. 1 AGG ist geklärt, dass als Ziele, die als legitim im Sinne dieser Bestimmungen und damit als geeignet angesehen werden können, eine Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters zu rechtfertigen, nur sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung in Betracht kommen.

Dass der Landesgesetzgeber mit der Festlegung einer Altersgrenze für Prüfsachverständige Ziele dieser Art - etwa in Gestalt der Gewährleistung einer ausgeglichenen Altersstruktur innerhalb der Gruppe der anerkannten Prüfsachverständigen - verfolgen könnte, ist nach der Gesetzesbegründung auch nicht ansatzweise erkennbar.

1.4. § 8 Abs. 1 AGG erlaubt eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn das Alter wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Die Vorschrift kommt - wie sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs(EuGH, Urteil vom 12.1.2010 (Wolf) - C - 229/08 -, NVwZ 2010, 244, 246 f.) zu der unionsrechtlichen Vorgabe des Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG ergibt - insbesondere zum Zuge, wenn die berufliche Tätigkeit eine ausgeprägte körperliche Eignung voraussetzt. Ob ein Sachverständiger für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen besonderen - insbesondere körperlichen - Eignungskriterien, die mit dem Lebensalter in Zusammenhang stehen, genügen muss, hängt entscheidend von den konkreten Anforderungen ab, mit denen die Prüftätigkeit je nach Prüfauftrag verbunden sein kann. Insoweit streiten die Beteiligten fallbezogen darüber, ob die angestrebte Prüftätigkeit besonders hohe Anforderungen an die körperliche Leistungs- und Einsatzfähigkeit, vor allem an die Beweglichkeit, das Sehvermögen und die akustische Wahrnehmungsfähigkeit stellt, bejahendenfalls, ob hinsichtlich dieser besonderen Leistungsanforderungen gilt, dass ihnen im fortgeschrittenen Alter typischerweise ein zunehmend vermindertes Leistungsvermögen gegenübersteht. Insoweit macht der Kläger geltend, in der Fachrichtung, in der er seine Anerkennung anstrebe, bestünden keine besonderen Anforderungen, deren Erfüllung im fortgeschrittenen Alter zunehmend schwierig werde. Der Beklagte tritt dem entschieden entgegen.

Mangels Entscheidungserheblichkeit bedarf es keiner Vertiefung der diesbezüglich in rechtlicher und insbesondere tatsächlicher Hinsicht aufgeworfenen Fragen. Denn die Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters ist - unabhängig von einem eventuellen Eingreifen des Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG i.V.m. § 8 Abs. 1 AGG - jedenfalls durch Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG gerechtfertigt.

1.5. Die verfahrensgegenständliche eine Benachteiligung des Klägers bewirkende Altersgrenze dient nach den Vorstellungen und dem Willen des Landesgesetzgebers im Sinne des Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und insbesondere dem Schutz der Gesundheit der Rechte und Freiheiten all der Personen, die sich in oder in der Nähe baulicher Anlagen aufhalten bzw. technische Anlagen und Einrichtungen benutzen.

Die Ausführungen des Gesetzgebers im Rahmen des Gesetzesentwurfs zu der 1996 in Kraft getretenen LBO-Novelle, durch die die bauordnungsrechtliche Überprüfung von Bauvorhaben in weiten Bereichen von der Bauaufsichtsbehörde auf Prüfsachverständige verlagert und der Verordnungsgeber zur Festlegung einer Altersgrenze, die unabhängig von der konkreten physischen oder geistigen Leistungsfähigkeit Geltung beanspruchen soll, ermächtigt wurde, belegen, dass der Gesetzgeber die in der Novelle vorgesehene Verlagerung von Prüfbefugnissen und damit Verantwortung von den staatlichen Stellen auf die Bauherrn und von diesen beizuziehenden privaten Sachverstand vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Bauordnungsrechts, in jeder Hinsicht die bautechnische Sicherheit von Gebäuden und Anlagen zu gewährleisten, nur unter der Voraussetzung einführen wollte, dass die hinzuzuziehenden selbständig erwerbstätigen Sachverständigen einerseits bezüglich ihrer Fachkunde strengen Qualifikationsanforderungen gerecht werden und andererseits das Risiko eines altersbedingten Abbaus ihrer Leistungsfähigkeit durch eine feste Altersgrenze, jenseits derer eine Tätigkeit als Prüfsachverständiger nicht mehr zulässig ist, minimiert wird.

1.5.1. Die Entscheidung, zu diesem Zweck eine feste Altersgrenze einzuführen, bewegt sich im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsermessens.

Eine feste Altersgrenze wird den Anforderungen des Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie hinsichtlich des Kriteriums der Notwendigkeit gerecht.

Sie wirkt dem altersbedingt erhöhten Risiko von Fehlleistungen bei der Prüftätigkeit entgegen. Der Gesetzgeber war und ist nicht gehalten, seine Sicherheitsziele im Wege einer flexiblen Altersgrenze mit individueller in regelmäßigen Zeitabständen erfolgender Prüfung des Fortbestehens eines ausreichenden persönlichen Leistungsvermögens umzusetzen.

Zunächst bedarf keiner besonderen Hervorhebung, dass jeder - und damit auch jeder selbständigen - Erwerbstätigkeit durch ein fortschreitendes Lebensalter Grenzen gesetzt sind. Auch wenn sich das diese Grenzen bestimmende Abnehmen der Leistungsfähigkeit individuell unterschiedlich verwirklicht und das durchschnittliche Vorhandensein der für eine ganz bestimmte Art von Erwerbstätigkeit erforderlichen Leistungsfähigkeit sich infolge des medizinischen Fortschritts in den vergangenen Jahren hinausgeschoben haben mag, ändert dies nichts daran, dass altersbedingte Einschränkungen - früher oder später - jeden treffen und irgendwann die für eine selbständige Erwerbstätigkeit erforderliche individuelle Leistungsfähigkeit, die maßgeblich durch die Anforderungen des konkreten Betätigungsfeldes bestimmt wird, nicht mehr sichergestellt ist.

Angesichts der individuellen Unterschiede im altersbedingten Abbau des Leistungsvermögens bezweifelt der Kläger die Notwendigkeit einer festen Altersgrenze zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und des Gesundheitsschutzes. Er verweist auf ein nicht rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf(VG Düsseldorf, Urteil vom 10.4.2013 - 20 K 440/12 -, juris; derzeit im Berufungsverfahren anhängig unter dem Az. 4 A 1199/13), das entschieden habe, dass weniger einschneidende Beschränkungen - etwa in der Gestalt regelmäßiger ärztlicher Untersuchungen und Überprüfungen der Sach- und Fachkunde - vorstellbar seien, mit denen dem Sicherheitsvorbehalt des Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG in ebenso effektiver Art und Weise Rechnung getragen werden könne.

Dem hält der Beklagte - aus Sicht des Senats zu Recht - entgegen, dass das solche Überprüfungen nicht verlässlich seien. Sie seien mit der Gefahr verbunden, dass sie im Einzelfall zu spät erfolgen, weil sich eine - aus bis dahin unerkannten Leistungsbeeinträchtigungen resultierende - Gefahr bereits verwirklicht haben könnte. Mit dieser Problematik hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf sich, soweit ersichtlich, nicht auseinander gesetzt. Abgesehen davon besteht in der bisher zur Problematik von Altersgrenzen für Prüfsachverständige ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung Einvernehmen darüber, dass dem Gesetzgeber jedenfalls ab Erreichen eines bestimmten Alters nicht verwehrt ist, eine starre Altersgrenze als das zur Gewährleistung der Sicherheitsbelange geeignetere Instrument anzusehen bzw. als Regelungsmöglichkeit für den Verordnungsgeber vorzusehen.(HessVGH, Urteil vom 7.8.2013 - 7 C 897/13.N -, juris Rdnrn. 33 ff., und vom 26.2.2013 - 7 A 1644/12.Z -, juris Rdnr.  66; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.3.2014 - 12 S 111.13 -, juris Rdnrn. 10 f.; BayVGH, Beschluss vom 21.10.2011 - 22 ZB 11.2154 -, juris Rdnrn. 11 f.) Der Gesetzgeber dürfe - so der Bayerische Verfassungsgerichtshof zu der in Bayern für Prüfsachverständige ebenfalls geltenden Altersgrenze von 68 Jahren unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - auf der Grundlage von Erfahrungswerten eine generalisierende Regelung erlassen und typisierend von einer generellen Vermutung altersbedingt beeinträchtigter Leistungsfähigkeit ausgehen.(BayVerfGH, Entscheidung vom 5.3.2013 - Vf. 123-VI-11 -, juris Rdnrn. 35 f.)

Zu ergänzen ist, dass eine flexible Altersgrenze auch nach Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ausweislich der bereits in Bezug genommenen Pressemitteilung vom 21.1.2015 ein zwar milderes, aber nicht gleich wirksames Mittel zur Gewährleistung der Bausicherheit darstellt.

Ebensowenig gibt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Veranlassung zu der Annahme, dieser habe aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzliche Bedenken gegen die Zulässigkeit starrer Altersgrenzen. So hat der Europäische Gerichtshof beispielsweise in seiner die Altersgrenze für Vertragsärzte betreffenden Entscheidung bezüglich einer Altersgrenze von 68 Jahren ausdrücklich festgestellt, dieses Alter könne als hinreichend weit fortgeschritten betrachtet werden, um als Endpunkt der Zulassung als Vertragszahnarzt zu dienen.(EuGH, Urteil vom 12.1.2010 (Petersen), a.a.O., S. 590; in die gleiche Richtung weisend: EuGH, Urteil vom 18.11.2010 (Georgiev), a.a.O., S. 45)

1.5.2. Die in § 86 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 LBO vorgesehene Ermächtigung des Verordnungsgebers, eine feste Altersgrenze für Prüfberechtigte und Prüfsachverständige vorzugeben, ist schließlich nicht wegen Nichtbeachtung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots unzulässig.

Im Ausgangspunkt zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass eine Regelung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann geeignet ist, die Verwirklichung des geltend gemachten - von Art. 2 Abs. 5, Art. 4 Abs. 1 oder Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG erfassten - Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen.(EuGH, Urteile vom 6.11.2003 (Gambelli) - C-243/01 -, juris Rdnrn. 67 ff. 75 und vom 3.6.2010 - C-258/08-, juris (Ls), jew. zum Glücksspielrecht; EuGH, Urteil vom 18.11.2010 (Georgiev) - C-250/09, C-268/09-, NJW 2011, 42, 45 zur Problematik von Altersgrenzen; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 - 8 C 4/10 -, juris Rdnr. 45 zum Glücksspielrecht) Nach dieser Rechtsprechung ist eine eine Altersgrenze festlegende Regelung, die Zielen des Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie dienen soll und zu deren Gewährleistung zwar grundsätzlich geeignet ist, andererseits aber Ausnahmen zulässt, die zu einem diesen Zielen entgegenwirkenden Ergebnis führen, mit dem Kohärenzgebot nicht zu vereinbaren. Eine solche Konstellation wurde etwa hinsichtlich einer Altersgrenze von 68 Jahren, die zwar für zur kassenärztlichen Versorgung zugelassene Vertragsärzte, nicht aber für außerhalb dieses Versorgungssystems praktizierende Ärzte gelten sollte, unter der Prämisse bejaht, dass Ziel dieser Altersgrenze der Gesundheitsschutz der Patienten unter dem Gesichtspunkt der Befähigung der Ärzte sei. Denn die Ausnahme zugunsten von privat praktizierenden Ärzten wirke dem angestrebten Gesundheitsschutz entgegen. Dies beeinträchtige die Kohärenz der betreffenden Rechtsvorschriften.(EuGH, Urteil vom 12.1.2010 (Petersen), a.a.O., S. 590)

Der Kläger sieht eine Inkohärenz der für Prüfsachverständige landesrechtlich vorgesehenen Altersgrenze zum einen darin, dass in verschiedenen hochsicherheitsrelevanten - zum Teil in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallenden - Regelungsbereichen keine Altersgrenze gelte, und verweist zum anderen darauf, dass nicht für alle Personengruppen, die bei ihrem Tätigwerden das Anliegen der Sicherheit von Gebäuden und technischen Anlagen zu beachten haben, eine Höchstaltersgrenze festgelegt sei. Hierin liege eine Parallele zu der vom Europäischen Gerichtshof beanstandeten tariflich vereinbarten Altersgrenze von 60 Jahren für Verkehrsflugzeugführer. Der Europäische Gerichtshof habe festgestellt, dass diese tarifliche Altersgrenze zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und des Schutzes der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer nicht notwendig sei, da die nationale und die internationale Regelung das Alter, ab dem Piloten ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen dürften, auf 65 Jahre festlege.(EuGH, Urteil vom 13.9.2011 (Prigge), a.a.O., Rdnrn. 63 f. und 73) Diese Argumentation verfängt nicht.

Auch bei der gebotenen engen Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften, die eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Ungleichbehandlung wegen des Alters zulassen, ist der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht ansatzweise zu entnehmen, dass die Zulässigkeit einer Altersgrenze, die im Interesse der Allgemeinheit ganz bestimmten Sicherheitsbelangen - hier der Bauten- und Anlagensicherheit - dient, daran scheitern müsste, dass es andere sicherheitsrelevante Regelungsbereiche gibt, die schützenswerte Sicherheitsbelange völlig anderer Art zum Gegenstand haben und hinsichtlich derer der jeweils zuständige Gesetzgeber die Einführung einer Altersgrenze (bislang) im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosespielraums nicht für erforderlich erachtet hat. Vielmehr lässt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keinen Zweifel daran zu, dass Prüfmaßstab der Kohärenz das konkret in Rede stehende Regelungssystem selbst ist und die Annahme einer Inkohärenz voraussetzt, dass innerhalb dieses Regelungssystems Widersprüchlichkeiten festzustellen sind, in deren Folge die Erreichbarkeit des konkret angestrebten Ziels (im Fall der Vertragsärzte: Schutz der Patienten vor Befähigungsmängeln) oder die Notwendigkeit der getroffenen Regelung zur Erreichung dieses Ziels (im Fall der Verkehrsflugzeugführer: tarifliche Regelung wesentlich strenger als nationales und internationales Recht) durchgreifend in Frage gestellt wird. Allein dieses Verständnis des sogenannten Kohärenzgebots wird dem Sinn und Zweck der Forderung nach Kohärenz gerecht. Mithin sind die Ausführungen des Klägers zur angeblich mangelnden Kohärenz der verfahrensgegenständlichen bauordnungsrechtlichen Regelung im Verhältnis zu Regelungen etwa des Betriebssicherheitsrechts, des Straßenverkehrszulassungsrechts, des Strahlenschutzrechts oder des Röntgenschutzrechts nicht entscheidungserheblich.

Ebenfalls im Ergebnis ohne Erfolg beanstandet der Kläger, dass das Gebot der Kohärenz mit Blick darauf nicht gewahrt sei, dass die Landesbauordnung nicht für alle am bauordnungsrechtlichen Verfahren beteiligten Personen durchgängig die Festlegung einer Altersgrenze vorsehe oder zulasse. So seien etwa auch bauvorlageberechtigte Personen und Tragwerksplaner in die Planung von Gebäuden involviert. Da auch für diesen Personenkreis nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden müsse, dass die individuelle Leistungsfähigkeit in körperlicher und geistiger Hinsicht mit zunehmendem Alter - typischerweise teils etwas früher, teils erst später - abnimmt, könne das Ziel der Gewährleistung der Bausicherheit nicht erreicht werden, wenn diese Personengruppen ohne Geltung einer Altersgrenze zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben befugt seien.

In diesem Zusammenhang verkennt der Kläger, dass durch die bzw. aufgrund der LBO-Novellen von 1996 und 2005 bauaufsichtliche Prüfaufgaben auf Prüfingenieure, die als Prüfberechtigte bezeichnet werden (vgl. § 1 PPVO), und Prüfsachverständige verlagert worden sind. Die Prüfberechtigten nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr (§ 2 Abs. 1 PPVO) und die Prüfsachverständigen prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich nach Maßgabe der bauordnungsrechtlichen Vorschriften bzw. technischen Prüfvorgaben im Auftrag des Bauherrn bzw. der sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung der zu beachtenden Anforderungen (§ 2 Abs. 2 PPVO). Das Tätigwerden von Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen ersetzt eine ansonsten notwendige bauaufsichtliche Prüfung, die infolgedessen entfällt, wobei eine auch nur stichprobenartige Richtigkeitskontrolle durch die Bauaufsichtsbehörde gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Den Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen obliegt die Überprüfung der in den in § 1 TPrüfVO genannten Sonderbauten (insbesondere Verkaufs-, Versammlungs- und Beherbergungstätten, Krankenhäuser, Altenheime und Schulen) befindlichen technischen Anlagen und Einrichten in ihrer jeweiligen Fachrichtung (§ 21 PPVO) auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit (§ 2 Abs. 1 TPrüfVO). Werden keine Mängel festgestellt, so bescheinigt der beauftragte Prüfsachverständige abschließend und in alleiniger Verantwortung, dass die geprüfte technische Anlage bzw. Einrichtung mit den maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmt. Werden Mängel festgestellt, so hat er eine Frist festzulegen, binnen derer die festgestellten Mängel zu beseitigen sind, diese Frist zu überwachen und sodann zu überprüfen, ob die Mängel vollständig beseitigt sind (§ 22 PPVO). Diese Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf Bauten, in denen sich besonders viele beziehungsweise besonders schutzbedürftige Personen aufhalten, verdeutlichen die hervorgehobene Stellung der Prüfsachverständigen im bauaufsichtlichen Verfahren nachhaltig, zumal ihre Prüfungen ein hoheitliches Tätigwerden ersetzen. Damit ist den Prüfberechtigten und den Prüfsachverständigen eine besondere Verantwortung übertragen, die ihre Arbeit von der Arbeit anderer Personen, etwa der Bauvorlageberechtigten, deutlich abhebt. Die Verwirklichung des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels, durch strenge Anforderungen an die Qualifikation und die Person von Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen die Sicherheit der Gebäude und der sich in diesen aufhaltenden Personen bzw. der technischen Anlagen und Einrichtungen und der diese benutzenden Personen zu gewährleisten, wird daher nicht dadurch in Frage gestellt, dass es andere Personengruppen gibt, die zwar ebenfalls Verantwortung tragen, wobei deren Verantwortung aber in spezifisch bauaufsichtlicher Hinsicht nicht das gleiche Gewicht wie der Verantwortung der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen zukommt. Die betroffenen Sicherheitsbelange und das hohe Maß der den Prüfsachverständigen übertragenen Verantwortung rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung der Prüfsachverständigen im Vergleich etwa zu den Bauvorlageberechtigten. Der Gesetzgeber ist befugt, durch besondere Vorkehrungen den Gefahren infolge altersbedingter Einschränkungen des persönlichen Leistungsvermögens entgegenzuwirken.

Hinzu tritt, dass die Namen, Anschriften und Fachgebiete der anerkannten Prüf-sachverständigen nach § 6 Abs. 4 PPVO von der Anerkennungsbehörde in öffentlich zugänglichen Listen geführt werden müssen, um potentiellen privaten Auftraggebern, insbesondere Bauherren und Anlagenbetreibern, die notwendige Kenntnis von den zur Verfügung stehenden Prüfsachverständigen zu verschaffen und ihnen die Auswahl zwischen diesen zu ermöglichen. Wer diese Listen einsieht und einen dort geführten Prüfsachverständigen beauftragt, tut dies im Vertrauen darauf, dass jeder der dort Geführten allen Anforderungen, die mit der konkreten Prüftätigkeit verbunden sind, in fachlicher und persönlicher Hinsicht vollumfänglich gerecht wird.

Diese Gesichtspunkte - die bauordnungsrechtliche Verantwortlichkeit der Prüf-sachverständigen bzw. ihrer privaten Auftraggeber für die fachliche Richtigkeit der Prüfergebnisse und das schützenswerte Vertrauen der privaten Auftraggeber in die Verlässlichkeit anerkannter Prüfsachverständiger - rechtfertigen vor dem Hintergrund der mit zunehmendem Lebensalter typischen Leistungsminderungen die Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine ungeachtet des Lebensalters geltende unbefristete Anerkennung als Prüfsachverständiger.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Argumentation des Klägers, wonach ein Prüfsachverständiger lediglich die Werkleistung anderer Personen prüfe, weswegen es zu einer Beeinträchtigung von Sicherheitsbelangen ohnehin nur kommen könne, wenn bereits diese Werkleistung fehlerhaft sei, mithin zuvor bereits andere Personen fachlich versagt hätten, durchaus bedenklich anmutet. Sie legt die Befürchtung nahe, dass dem Kläger nicht hinreichend bewusst ist, dass die den Prüfsachverständigen vorbehaltene Überprüfung gerade gewährleisten soll, dass fehlerhafte Werkleistungen nicht unentdeckt bleiben, sondern verlässlich erkannt werden und sich damit nicht als konkrete Gefährdungen realisieren können.

1.6. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, die maßgebliche Altersgrenze in § 7 Abs. 1 Nr. 2 PPVO auf 68 Jahre festzulegen und ihre Bedeutung anlässlich der am 17.10.2014 in Kraft getretenen vollständigen Überarbeitung dieser Verordnung(Verordnung zur Änderung der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigenverordnung vom 8.10.2014, Amtsbl. S. 385 ff.) durch die Neuregelungen in den §§ 4 Satz 1 Nr. 6 und 9 Abs. 1 Satz 2 zu bekräftigen, ist in Anbetracht des ihm zuzubilligenden Einschätzungsspielraums nicht zu beanstanden.

Insbesondere unterliegt die Altersgrenze von 68 Jahren keinen aus der allgemeinen Entwicklung der Lebenserwartung und der Leistungsfähigkeit im Alter resultierenden rechtlichen Bedenken und verletzt das unionsrechtliche Kohärenzgebot nicht.

Dem Kläger ist zuzugeben, dass sich infolge des medizinischen und technologischen Fortschritts und weiterer Rahmenbedingungen nicht nur die durchschnittliche Lebenserwartung der Bevölkerung, sondern auch die durchschnittliche Leistungsfähigkeit im Alter erhöht hat und insbesondere Personen, die eine gesunde Lebensweise praktizieren und die medizinischen und technischen Angebote nutzen, durchaus auch über das 68. Lebensjahr hinaus in der Lage sein können, den Anforderungen ihres Berufs noch gerecht zu werden. Allerdings gilt in tatsächlicher Hinsicht, dass - wie der Kläger selbst sieht - nicht jeder ältere Mensch von dieser positiven Entwicklung profitiert. Es gibt nach wie vor eine Vielzahl älterer Menschen, deren Gesundheit ihnen schon vor Vollendung des 68. Lebensjahres eine berufliche Tätigkeit nicht mehr erlaubt. Allein der Umstand eines gestiegenen Durchschnittsalters, bis zu dem eine hinreichende Leistungsfähigkeit erhalten bleibt, vermag in rechtlicher Hinsicht nicht zu bewirken, dass die derzeit im Saarland (und fast allen anderen Bundesländern) für Prüfsachverständige geltende Altersgrenze von 68 Jahren sachlich nicht mehr vertretbar wäre.

Sie liegt über dem allgemeinen Renteneintrittsalter und der für die technischen Beamten der Bauaufsichtsbehörden geltenden Regelaltersgrenze. Beamte sind im Saarland bis zum 31.12.2014 im Regelfall mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Ruhestand getreten, wobei auf Antrag bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses eine Verlängerung um jeweils ein Jahr, höchstens aber bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres, möglich war (§ 43 Abs. 1 und Abs. 3 SBG a.F.). Durch die am 1.1.2015 in Kraft getretenen Neufassung des § 43 SBG wird die Regelaltersgrenze für Beamte, die nach dem 1.1.1950 geboren sind, schrittweise bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres hinausgeschoben. Eine Verlängerung um höchstens 3 Jahre ist möglich.

Diese Entwicklung des für Beamte geltenden Landesrechts mag zur Folge haben, dass der für Prüfsachverständige zuständige Verordnungsgeber sich, nachdem er noch im Oktober 2014 keinen Handlungsbedarf gesehen hat, im Rahmen seines verordnungsgeberischen Handlungsspielraums der Frage einer Anhebung der aktuellen Altersgrenze erneut annehmen wird. Er ist hierzu aber nicht verpflichtet.

Aktenkundig ist ausweislich der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 19.11.2013 vorgelegten Niederschrift über die 185. Sitzung der Fachkommission Bautechnik vom 15./16. März 2011, dass diese Frage dort diskutiert und von der ganz überwiegenden Zahl der Länder eine Anhebung abgelehnt wurde. Dies wurde damit begründet, dass das geistige und körperliche Potenzial mit zunehmendem Alter schneller abnehme und sich der Gesundheitszustand in diesem Alter auch plötzlich ändern könne. Die Altersgrenze diene dem Gemeinwohl und der öffentlichen Sicherheit durch die Abwendung von Gefahren für die Allgemeinheit aufgrund altersbedingt fehlerhafter Prüfungen.

Gegen eine Bedenklichkeit dieser Argumentation spricht, dass sich - wie bereits erwähnt - der Europäische Gerichtshof kurz zuvor im Jahr 2010 mit einer für Vertragsärzte geltenden Altersgrenze von 68 Jahren auseinandergesetzt und ausdrücklich festgestellt hat, dieses Alter könne als hinreichend weit fortgeschritten betrachtet werden, um als Endpunkt der Zulassung zum Vertragszahnarzt zu dienen.(EuGH, Urteil vom 12.1.2010 (Petersen), a.a.O., S. 590) Auch dort ging es um eine Berufsgruppe, der im Interesse des Gemeinwohls besondere Verantwortung zukommt. Dass die Argumentation der Fachkommission Bautechnik, die der Beklagte teilt, aus heutiger Sicht, knapp 4 Jahre später, infolge einer rasanten Entwicklung der Leistungsfähigkeit im Alter nicht mehr vertretbar und eine auf ihr basierende Altersgrenze von 68 Jahren daher als verfassungswidrig zu erachten wäre, ist für den Senat nicht erkennbar.

Schließlich verletzt der Umstand, dass im Saarland für Prüfsachverständige eine Altersgrenze von 68 Jahren gilt, während im Bundesland Hessen eine Prüftätigkeit bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres zulässig ist, das unionsrechtliche Kohärenzgebot nicht.

Der Europäische Gerichtshof hat kürzlich über einen Fall aus dem Glücksspielrecht entschieden, in dem es darum ging, ob der Umstand einer unterschiedlichen, von der in den übrigen Bundesländern abweichenden, weniger restriktiven, Rechtslage in einem Bundesland dazu führen kann, dass die übereinstimmende strengere Regelung der 15 übrigen Bundesländer wegen Verstoßes gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot unanwendbar ist. Der Europäische Gerichtshof hat zunächst seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach eine nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen.(EuGH, Urteil vom 12.6.2014 - C-156/13 -, juris Rdnr. 26) Die Antwort auf die Frage, in welcher Weise ein Mitgliedstaat die Ausübung seiner Befugnisse und die Erfüllung seiner Pflichten bestimmten interstaatlichen Organen übertragen könne, bestimme sich allein nach dem Verfassungssystem der einzelnen Mitgliedstaaten. Dabei dürfe der Gesetzgeber in einem Staat wie der Bundesrepublik Deutschland die Auffassung vertreten, dass es im Interesse aller Betroffenen Sache der Länder und nicht des Bundes sei, bestimmte Vorschriften zu erlassen. Die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Ländern stehe unter dem Schutz von Art. 4 Abs. 2 EUV, nach dem die Union verpflichtet sei, die jeweilige nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten., die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der lokalen und regionalen Selbstverwaltung zum Ausdruck komme. Im Ausgangsfall gehe es insbesondere nicht um das Verhältnis und die etwaige Pflicht zur vertikalen Koordinierung zwischen den Behörden des betroffenen Bundeslandes und den Bundesbehörden, sondern um das horizontale Verhältnis zwischen den Bundesländern mit eigenen Gesetzgebungsbefugnissen im Rahmen eines föderal strukturierten Mitgliedstaats. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Kohärenz der in Rede stehenden Regelung insgesamt möglicherweise durch die Regelung eines Bundeslandes, die weniger streng ist als die in den anderen Bundesländern geltende, beeinträchtigt werden könne, sei festzuhalten, dass eine solche etwaige Beeinträchtigung der Kohärenz unter den Umständen des Ausgangsverfahrens zeitlich und räumlich auf ein Bundesland begrenzt gewesen sei. Es lasse sich somit nicht die Auffassung vertreten, dass die abweichende Rechtslage in einem Bundesland die Eignung der in den anderen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls erheblich beeinträchtige.(EuGH, Urteil vom 12.6.2014, a.a.O., Rdnrn. 33-36) die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs könne nicht dahin ausgelegt werden, dass die 15 Bundesländer, in denen eine restriktivere Regelung gelte, dass Verbraucherschutzniveau zu übernehmen hätten, dass in einem Bundesland für eine begrenzte Zeit gelte. Mithin stehe Unionsrecht (Art. 56 AEUV in Verbindung mit dem Kohärenzgebot) einer der Mehrheit der Gliedstaaten eines föderal strukturierten Mitgliedstaats gemeinsamen restriktiveren Regelung nicht mit Blick darauf entgegen, dass in einem einzigen Mitgliedstaat für einen begrenzten Zeitraum weniger strenge Rechtsvorschriften gelten, sofern die gemeinsame Regelung den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genüge, was die innerstaatlichen Gerichte zu prüfen hätten.(EuGH, Urteil vom 12.6.2014, a.a.O., Rdnr. 41)

Diese Ausführungen sind aus Sicht des Senats fallbezogen von Relevanz. Es geht auch hier um die Frage, ob Unionsrecht aus Gründen der Kohärenz gebietet, dass die Bundesländer von ihrer innerstaatlichen Normsetzungsbefugnis in Regelungsbereichen, in denen europarechtliche Vorgaben zu beachten sind, einheitlich Gebrauch machen müssen oder ob ihnen aufgrund ihrer bundesinternen Zuständigkeit unbenommen ist, bestimmte Fragen unterschiedlich, nämlich mehr oder weniger streng, zu regeln. Diese Frage hat der Europäische Gerichtshof unter der Prämisse, dass den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügt ist, im letztgenannten Sinn entschieden. Dass dabei der Umstand einer nur „für einen begrenzten Zeitraum“ geltenden unterschiedlichen Regelung Eingang in die Beantwortung der Vorlagefrage gefunden hat, rechtfertigt nicht den Schluss, die Tatsache der Geltung unterschiedlicher Regelungen nur für einen bestimmten Zeitraum sei ausschlaggebend für die Beantwortung der Vorlagefrage gewesen, sondern erklärt sich vielmehr daraus, dass diese Tatsache aufgrund der konkreten Sachverhaltsgestaltung bereits Eingang in die vom Gerichtshof zu beantwortende Vorlagefrage gefunden hatte.

Mithin bleibt festzuhalten, dass in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt ist, dass das Kohärenzgebot in einem bundesstaatlich organisierten Mitgliedstaat einer landesrechtlichen Regelung, die strenger ist als eine in einem anderen Bundesland geltende Regelung nicht entgegensteht, wenn sie den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit gerecht wird, was die innerstaatlichen Gerichte zu prüfen haben.

Fallbezogen besteht nach obigen Ausführungen kein Zweifel daran, dass die im Saarland für Prüfsachverständige geltende Altersgrenze von 68 Jahren den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber von der ihm gesetzlich eröffneten Option, eine feste Altersgrenze vorzugeben, Gebrauch gemacht hat. Denn die als Alternative in Betracht kommende Möglichkeit einer ab einem bestimmten Lebensalter - etwa dem allgemeinen Renteneintrittsalter - einsetzende in regelmäßigen Zeitabständen erfolgende Individualprüfung ist wegen des mit ihr verbundenen Risikos, dass eine im fortgeschrittenen Alter mit erhöhter Wahrscheinlichkeit plötzlich eintretende gesundheitliche Beeinträchtigung vorübergehend unerkannt bleibt, nicht im gleichen Maße zur Gewährleistung der Bauten- und Anlagensicherheit geeignet ist.

2. Aus den Einzelergebnissen der rechtlichen Überprüfung der Problematik unter unionsrechtlichen Fragestellungen, die - wie aufgezeigt - eindeutig zu beantworten sind, folgt zugleich, dass der Sach- und Streitstand keine Veranlassung gibt, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Altersgrenzen mit Blick auf die angesprochenen Entwicklungen im Bereich des durchschnittlichen Leistungsvermögens älterer Menschen in Frage zu stellen oder gar die Notwendigkeit einer rechtlichen Neubewertung ernsthaft in Erwägung zu ziehen.(ebenso HessVGH, Urteil vom 7.8.2013, a.a.O., Rdnrn. 38 f.)

3. Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren erhobene Rüge eines Verstoßes gegen Art. 21 Abs. 1 EU-Grundrechte-Charta, die der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht weiter verfolgt hat, verfängt ebenfalls nicht. Zwar liegt eine Diskriminierung wegen des Alters im Sinne der genannten Vorschrift vor, diese ist aber durch Art. 52 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EU-Grundrechte-Charta gerechtfertigt, da sie gesetzlich vorgesehen ist und nach allem Gesagten den Wesensgehalt der in der Grundrechtscharta der Europäischen Union anerkannten Rechte und Freiheiten achtet. Sie ist erforderlich, entspricht den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen und den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer.(HessVGH, Urteil vom 7.8.2013, a.a.O., Rdnrn. 40 ff)

Nach alldem unterliegt die Berufung des Klägers der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus dem §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick darauf zuzulassen, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Zulässigkeit einer Altersgrenze von 68 Jahren für Prüfsachverständige noch nicht entschieden hat.

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