Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 E 34/15

Tenor

Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Februar 2015 - 2 L 66/15 - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die nach den §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG fristgerecht erhobene Streitwertbeschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

In dem im Tenor näher bezeichneten Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Streitwert eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO in Bezug auf die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß den §§ 52, 53, 63 Abs. 2 GKG auf 2.500.- Euro festgesetzt.

Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere kann der Ansicht des Antragstellers, sein am 28.1.2015 beim Verwaltungsgericht eingegangener Antrag

„im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ohne mündliche Verhandlung festzustellen, dass der Antragsteller der Aufforderung des Antragsgegners, sich am 5. Februar 2015 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, keine Folge leisten muss“

rechtfertige unter dem Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache die Festsetzung eines höheren Streitwerts, nicht gefolgt werden.

Der Antragsteller verkennt, dass in den Schreiben des Antragsgegners vom 9.1.2015 bzw. 12.1.2015 - der Sache nach - gegenüber dem Antragsteller lediglich im Grundsatz die Anordnung getroffen wurde, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die konkrete Festsetzung des Untersuchungstermins am 5.2.2015 erfolgte erst durch das Schreiben des Landesamtes für Soziales vom 21.1.2015. Darüber hinaus ging es dem Antragsteller ersichtlich darum, auf der Grundlage der getroffenen Anordnungen auch von der Untersuchung an einem anderen Termin verschont zu bleiben. Der im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war daher bei sachgerechter Auslegung des Begehrens des Antragstellers darauf gerichtet, dem Antragsgegner bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen, den Antragsteller auf der Grundlage der Untersuchungsanordnungen vom 9.1.2015 bzw. 12.1.2015 einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. So verstanden, liegt ein auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteter Eilrechtsschutzantrag nicht vor mit der Folge, dass der Streitwert entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit wie erkannt festzusetzen ist

Siehe hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.9.2012 - 1 B 225/12 -; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2014 - 6 B 1293/14 -; Bayrischer VGH, Beschluss vom 6.10.2014 - 3 CE 14.1357 - sowie Hamburgisches OVG, Beschluss vom 5.12.2013 - 1 Bs 310/13 -; jeweils zitiert nach Juris.

Soweit die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9.10.2014 - 1 B 1027/14 -, Juris, Rdnr. 7

eine Vorwegnahme der Hauptsache schon dann annimmt, wenn die begehrte Regelung nur für die Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens erstrebt wird („vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache“), folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Eine - nur in Ausnahmefällen zulässige - Vorwegnahme der Hauptsache liegt nur dann vor, wenn die begehrte vorläufige Entscheidung faktisch einer endgültigen gleichkäme. Dies ist nicht der Fall, wenn die vorläufige Aussetzung einer belastenden Maßnahme begehrt wird, die bei entsprechendem Ausgang des Hauptsacheverfahrens wieder in Gang gesetzt werden kann. Die bloße Tatsache, dass die vorübergehende Aussetzung als solche nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, macht die vorläufige Regelung in einem solchen Fall nicht zu einer faktisch endgültigen. Die vorläufige Aussetzung bildet vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade den typischen und vom Gesetzgeber gewollten Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen

BVerfG, Beschlüsse vom 31.3.2003 - 2 BvR 1779/02 -, Juris, Rdnr. 4 und 17.6.1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, 532.

Der Kostenausspruch beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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