Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 488/13
Tenor
Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2013 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 1775/12 – wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks „A...P…2, M…“, das er an die N… GmbH vermietet hat, die dort einen Gewerbebetrieb unterhält. Mit Schreiben vom 31.8.2011 wandte sich der Beklagte an die N… GmbH und bat unter Hinweis auf die Gewerbeabfallverordnung, die die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Restabfällen verpflichte, Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in angemessenem Umfang zu nutzen, um Angaben zu ihrem Betrieb, um den korrekten Behälterbedarf ermitteln zu können. Nachdem sie mit Schreiben vom 17.10.2011 erinnert worden war, übersandte die N...GmbH dem Beklagten am 22.11.2011 den von ihr ausgefüllten Erhebungsbogen. Darin gab sie an, eine Tischlerei zu betreiben, wobei sie die Anzahl der Vollzeitbeschäftigten und die Anzahl der überwiegend außerhalb der Betriebsstätte Beschäftigten jeweils mit zwei angab. Des Weiteren teilte die Firma N... GmbH mit, sie habe ein Abfallgefäß eines privaten Unternehmers für den Gewerbebetrieb mit einem Fassungsvermögen von 7 cbm, das auf Abruf geleert werde.
Mit Schreiben vom 19.12.2011 teilte der Beklagte daraufhin dem Kläger mit, dass auf seinem Grundstück keine Abfallgefäße zur regelmäßigen Entsorgung vorgehalten würden, obwohl auf jedem angeschlossenen Grundstück mindestens ein Abfallgefäß für Restabfall vorgehalten werden müsse. Der Kläger wurde daher aufgefordert, eine ausreichende Anzahl und Größe von Abfallgefäßen bis zum 15.1.2012 zu beantragen. Nachdem der Kläger auch auf die Erinnerung vom 24.1.2012 nicht reagiert hatte, erließ der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid vom 26.4.2012. In diesem ist ausgeführt, dass gemäß § 7 Abs. 4 GewAbfV für die bei dem Mieter anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle Pflicht-Restmülltonnen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu benutzen seien. Unter Berücksichtigung des Erhebungsbogens ergebe sich ein Jahresgefäßvolumen von 624 Litern. Das korrekte Mindestgefäßvolumen für die Firma N... GmbH betrage 120 Liter mit 4 Mindestentleerungen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 22.5.2012 Widerspruch. Diesen begründete er damit, die Firma N... habe ihm nochmals bestätigt, dass sie kein Abfallerzeuger sei. Ihr Chef habe gesagt, mit einer Restabfalltonne würden sie Luft bezahlen. Für gewerbliche Restwerte gebe es bereits einen Abnehmer. Die Firma N... habe bestätigt, dass kein Restmüll, der in die EVS-Tonne gehören würde, anfalle.
Am 7.9.2012, 5.10.2012 und 9.11.2012 führten Mitarbeiter des Beklagten Kontrollbesuche auf dem Grundstück des Klägers durch. Hierbei wurde am 7.9.2012 festgestellt, dass vor dem Geschäftsgebäude der N...GmbH eine 7 cbm fassende, gefüllte Deckelmulde stand. In dem betreffenden Vermerk ist festgehalten, dass die Abfallzusammensetzung aus Baustellenabfällen bestand. Bei der Kontrolle am 11.10.2012 wurde festgestellt, dass sich in diesem Container Baustellenabfälle wie KA-Rohre, Gipsreste und ähnliches befanden. Am 9.11.2012 wurde den Mitarbeitern des Beklagten die Einsichtnahme in den verschlossenen Deckelmuldencontainer verweigert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8.11.2012 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.4.2012 zurück. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, die Rechtsgrundlage für den Erlass des Bescheides finde sich in den §§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 2 und Abs. 5 b der Abfallwirtschaftssatzung (AbfWiS). Das Anwesen des Klägers sei nicht an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen und verfüge über keine Abfallbehälter. Jeder Eigentümer sei nach § 7 Abs. 1 und 3 AbfWiS verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen, wenn sein Grundstück im Entsorgungsgebiet des EVS liege und auf diesem überlassungspflichtige Abfälle im Sinne von § 8 Abs. 3 AbfWiS anfallen. Ferner sei jeder Eigentümer oder sonst zur dinglichen Nutzung eines Grundstücks Berechtigte nach § 8 Abs. 1 AbfWiS verpflichtet, die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. Gleiches gelte für schuldrechtlich berechtigte Nutzer eines Grundstücks wie Mieter oder Pächter. Mangels weiterer Angaben sei davon auszugehen, dass auf jedem bebauten Grundstück, selbst bei größtmöglichem Bemühen um Abfallvermeidung, regelmäßig andienungspflichtige Abfälle anfielen, die bei rechtmäßigem Verhalten nur über die gebührenpflichtige öffentliche Einrichtung entsorgt werden könnten. Ein Befreiungstatbestand gemäß § 9 Abs. 1 AbfWiS liege nicht vor. Jeder Anschlussnehmer sei zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Entsorgung gemäß § 15 Abs. 1 i. V. m. § 18 Abs. 2 AbfWiS zur Vorhaltung eines Restabfallbehälters verpflichtet. Daneben seien nach den §§ 3 und 7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) alle Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen verpflichtet, ihre Abfälle zur Beseitigung zwingend dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen und der öffentlichen Müllabfuhr anzudienen. Hierzu habe der Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen in einem angemessenen Umfang Abfallbehälter - mindestens einen Behälter - vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorzuhalten und zu nutzen (§ 7 Satz 4 GewAbfV). Diese Annahme beruhe auf der von der allgemeinen Lebenserfahrung getragenen Überzeugung, dass bei allen anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, etwa jedem Wirtschaftsunternehmen und jeder privaten und öffentlichen Einrichtung, auch bei vollständiger Erfüllung der Verwertungspflichten Abfälle zur Beseitigung anfielen, die dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen seien. Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen hätten bei diesen Abfällen kein Wahlrecht, ob sie einen privaten Entsorgerbetrieb ihrer Wahl mit der Entsorgung beauftragen oder ob sie die öffentliche Müllabfuhr in Anspruch nehmen wollten. Da der Kläger seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei, sei die Befragung des Mieters zulässig gewesen. Daher sei das vorzuhaltende Mindestbehältervolumen anhand des vom Mieter vorgelegten Fragebogens über branchenspezifische Kennzahlen ermittelt worden. Das korrekte Mindestgefäßvolumen betrage demnach 120 Liter mit 4 Mindestentleerungen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 9.11.2012 zugestellt.
Am 13.11.2012 erließ der Beklagte einen an den Kläger gerichteten Verpflichtungsbescheid. Darin wurde dieser zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Entsorgung der auf seinem Objekt „A…P… 2, M…“ anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle zur Vorhaltung eines Restabfallbehälters von mindestens 120 Litern verpflichtet. Des Weiteren wurde der Kläger verpflichtet, diesen Abfallbehälter in Obhut zu nehmen und zu benutzen. Außerdem wurde die sofortige Vollziehung angeordnet und ihm für den Fall, dass er den am 23.11.2012 ausgelieferten Abfallbehälter nicht annehme, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 84,20 EUR angedroht und festgesetzt. Mit Beschluss vom 18.6.2013 - 5 L 1776/12 - hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Verpflichtungsbescheid vom 13.11.2012 wiederhergestellt.
Am 26.11.2012 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 26.4.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 8.11.2012 erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, auf dem an die N...GmbH verpachteten Grundstück befinde sich lediglich deren Gewerbebetrieb, eine private Nutzung finde dort nicht statt. Auf dem verpachteten Grundstück fielen keine Abfälle zur Beseitigung an und er unterliege deshalb keiner Behälternutzungspflicht. Für den Gewerbebetrieb selbst halte die N...GmbH ein Entsorgungsgefäß in der Größe von 7000 Litern vor. Auf dem Grundstück werde kein zu beseitigender Abfall, für welchen die Restmülltonne maßgeblich sei, erzeugt. Der Kläger hat weiter vorgetragen, er sei nicht Anschlussverpflichteter und damit der falsche Adressat der ihm gegenüber ergangenen Verfügungen. Nach § 7 Satz 4 GewAbfV hätten die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen Abfallbehälter vorzuhalten und zu nutzen. Allen Erzeugern und Besitzern gewerblicher Siedlungsabfälle stehe es im Einzelfall frei nachzuweisen, dass bei ihnen keine Beseitigungsabfälle anfielen. In diesem Fall unterlägen sie auch keiner Behälternutzungspflicht. Den diesbezüglichen Nachweis könne nur der abfallerzeugende oder abfallbesitzende Betrieb führen. Daher könne nur die N...GmbH in Anspruch genommen werden. Im Übrigen habe der Beklagte das ihm zustehende Auswahlermessen nicht ausgeübt, da bei einem verpachteten Grundstück nicht nur der Grundstückseigentümer, sondern auch der Pächter verpflichtet sei, all diejenigen Vorkehrungen zu treffen oder zu dulden, welche die jederzeitige Benutzung der öffentlichen Einrichtung ermöglichten. Hierzu gehöre auch das Beschaffen und Bereitstellen der Abfallgefäße oder das Dulden von deren Aufstellung. Der Beklagte hätte daher bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen müssen, dass auch gegenüber der N...GmbH eine Verpflichtung zur Vorhaltung eines Restabfallbehälters in Betracht kommen könnte. Er habe von seinem insoweit bestehenden Auswahlermessen keinen Gebrauch gemacht. Außerdem stehe die landesrechtliche Vorschrift des § 7 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AbfWiS in Widerspruch zu den Vorschriften der §§ 7 Satz 4 GewAbfV und 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG. Da es sich insoweit um bundesrechtliche Normen handele, bleibe für den landesrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang kein Raum. Die Firma N...GmbH erhalte von einer Fremdfirma fertig hergestellte Fenster und Türen. Diese bringe die N...GmbH zu einer Baustelle, wo die Fertigelemente jeweils eingebaut würden. In den hier betroffenen Container komme das bei dem Umbau oder dem Neueinbau der gelieferten Fenster und Türen anfallende Material. Hierbei handele es sich im Wesentlichen um Bauschutt wie Gips, Steine, Platten usw.. Restmüll, welcher zu entsorgen wäre, falle nicht an. In der Nähe des Geländes unterhalte eine Fachfirma, die den Bauschutt abhole und entsorge bzw. verwerte, ihre Betriebsstätte. Die Entsorgung dieses Bauschuttes erfolge über den Container der N...GmbH. Der Beklagte habe dreimal Kontrollen durchgeführt, bei denen nichts gefunden worden sei, was die Entsorgung über ein Restmüllgefäß rechtfertigen könne. Tatsächlich sei in der Vergangenheit, solange das hier betroffene Gelände an die N...GmbH vermietet bzw. verpachtet sei, nie Restmüll angefallen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 26.4.2012 sowie den Widerspruchsbescheid vom 8.11.2012 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, der Kläger unterfalle als Eigentümer des Grundstücks dem Anschluss- und Benutzungszwang und habe keinen Anspruch auf Befreiung hiervon. Die Regelung der §§ 7 und 8 AbfWiS, wonach jeder Eigentümer eines im Entsorgungsgebiet liegenden Grundstücks, auf dem überlassungspflichtige Abfälle anfielen, verpflichtet sei, diese der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen, beruhten auf einer tragfähigen gesetzlichen Ermächtigung und seien auch mit höherrangigem Bundes- und Landesrecht vereinbar. Der Kläger habe nicht den Nachweis geführt, dass auf seinem Grundstück keine beseitigungspflichtigen Abfälle anfielen. Entsprechende Kontrollen hätten ergeben, dass auf dem Grundstück Abfälle zur Beseitigung anfielen. So seien Baustellenabfälle in Containern entsorgt worden. Hierbei handele es sich nicht um „Bauschutt“, sondern um entsorgungspflichtige Abfälle, die auf Baustellen anfielen und nicht nach § 6 AbfWiS ausgeschlossen seien. Bei den anlässlich der Ortsbesichtigungen auf dem Grundstück des Klägers festgestellten Baustellenabfällen handele es sich um überlassungspflichtige gewerbliche Siedlungsabfälle. Diese Abfälle unterlägen als gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden könnten, der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Bei dem Kläger handele es sich auch um den richtigen Adressaten des Verpflichtungsbescheides vom 13.11.2012. Er sei als Grundstückseigentümer Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle im Sinne des § 7 Satz 4 GewAbfV. Durch die Gewerbeabfallverordnung würden die Pflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz konkretisiert. Nach § 3 Abs. 9 KrWG seien Besitzer von Abfällen alle natürlichen oder juristischen Personen, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hätten. Grundstückseigentümer würden in aller Regel als Abfallbesitzer behandelt. Nach § 7 Satz 4 GewAbfV hätten Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen einen Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in angemessenem Umfang zu nutzen. Dem Kläger obliege es, einen Nachweis zu erbringen, dass bei ihm ausnahmsweise keine überlassungspflichtigen Abfälle zur Beseitigung anfielen. Er habe weder einen Nachweis darüber erbracht, dass er seine anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle einer ordnungsgemäßen Verwertung zuführe noch habe er nachgewiesen, dass überlassungspflichtige Abfälle nicht anfielen. Vielmehr habe eine Ortsbesichtigung ergeben, dass überlassungspflichtige gewerbliche Siedlungsabfälle in einer 7 cbm fassenden Deckelmulde auf dem Grundstück des Klägers gelagert würden. Nach § 3 Abs. 1 KrWG würden Abfälle unterteilt in Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung. Auf dem Grundstück des Klägers fielen Abfälle zur Beseitigung oder „Restabfälle“ an.
Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2013 ergangenem Urteil - 5 K 1775/12 - hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 26.4.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8.11.2012 aufgehoben. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, es könne letztlich offenbleiben, ob der Bescheid des Beklagten vom 26.4.2012 bereits deshalb rechtswidrig sei, weil er keinen Tenor mit einer ausdrücklichen Regelung enthalte und sich deshalb die Frage seiner Bestimmtheit stelle. Allerdings sei in den Gründen des Bescheides ausgeführt, das korrekte Mindestgefäßvolumen für den auf dem Grundstück des Klägers vorhanden Gewerbebetrieb betrage 120 Liter mit 4 Mindestentleerungen. Dies könne dahin ausgelegt werden, dass damit die Grundverpflichtung des Klägers tituliert werde, für sein an die N...GmbH vermietetes Grundstück ein Restmüllgefäß mit einem Volumen von 120 Litern zu beantragen und vom Beklagten aufstellen zu lassen. In diesem Sinne sei der Bescheid auch vom Kläger verstanden worden. Der Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil er zu Unrecht an den Kläger gerichtet worden sei. Insoweit regele nämlich § 7 Sätze 1 und 4 GewAbfV, dass Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet würden, Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu nutzen hätten. Dagegen sehe die Vorschrift nicht vor, dass auch der Grundstückseigentümer für die Vorhaltung eines Abfallbehälters verantwortlich sei. Zwar regelten insoweit die §§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Satz 1 AbfWiS, dass für die Eigentümer eines Grundstücks ein Anschluss- und Benutzungszwang bestehe. Allerdings sei im Hinblick darauf, dass die Gewerbeabfallverordnung als bundesrechtliche und zudem auch speziellere Regelung insoweit der Abfallwirtschaftssatzung vorgehe bzw. die Satzung des Beklagten bundesfreundlich dahin auszulegen sei, davon auszugehen, dass bei gewerblichen Siedlungsabfällen, um die es im vorliegenden Fall allein gehe, der Anschluss- und Benutzungszwang nicht für den Grundstückseigentümer bestehe, sondern allein für den Erzeuger und Besitzer. Im Übrigen regele die Abfallwirtschaftssatzung in § 8 Abs. 1 Satz 2, dass auch schuldrechtlich berechtigte Nutzer eines Grundstücks wie Mieter oder Pächter verpflichtet seien, die auf ihrem Grundstück oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. Daher hätte der Beklagte im vorliegenden Fall, in dem es nur um die Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle und nicht auch von sonstigen Abfällen gehe, nicht den Kläger, sondern allein die N...GmbH zur Aufstellung der Restmülltonne verpflichten müssen. Für deren Pflichtigkeit spreche auch, dass § 7 Satz 4 GewAbfV eine widerlegliche Vermutung enthalte, wonach bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle zur Beseitigung anfielen. Daher hätten Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle die Möglichkeit, im Einzelfall nachzuweisen, dass bei ihnen keine Beseitigungsabfälle anfielen, so dass sie keiner Behälternutzungspflicht unterlägen. Einen entsprechenden Nachweis zu führen, sei aber für einen Eigentümer, der sein Grundstück an einen Gewerbebetrieb vermietet habe, nicht möglich. Es sei ihm regelmäßig schon nicht möglich nachzuprüfen, ob in dem Betrieb überhaupt gewerbliche Siedlungsabfälle anfielen. Erst recht könne er nicht nachweisen, ob diese Abfälle ordnungsgemäß verwertet worden seien. Er habe keinen Anspruch gegen seinen Mieter, dass dieser ihm nachweise, welche Abfälle im Rahmen des Gewerbebetriebes anfielen und wie diese entsorgt würden. Daher könne er nicht die vom Beklagten geforderten Nachweise erbringen, dass im Rahmen des Betriebes keine entsorgungspflichtigen Abfälle angefallen seien. Dies bedeute, dass dem Grundstückseigentümer nicht aufgegeben werden könne, ein Restabfallgefäß vom Beklagten aufstellen zu lassen, weil er den Nachweis, dass auf seinem Grundstück keine gewerblichen Siedlungsabfälle angefallen bzw. diese verwertet worden seien, nicht führen könne. Im Hinblick darauf könne offenbleiben, ob der Bescheid des Beklagten auch deshalb rechtswidrig sei, weil im vorliegenden Fall überhaupt keine Verpflichtung bestanden habe, eine Restmülltonne auf dem Grundstück des Klägers aufzustellen. Insoweit sei maßgeblich, ob bei dem auf dem Grundstück des Klägers angesiedelten Gewerbebetrieb gewerbliche Siedlungsabfälle anfielen. Dies sei nach den von Mitarbeitern des Beklagten vor Ort getroffenen Feststellungen zumindest fraglich. So sei ausweislich des entsprechenden Vermerkes am 7.9.2012 festgestellt worden, dass sich in dem auf dem Betriebsgelände vorgehaltenen Container Baustellenabfälle befänden. Bei der Kontrolle am 5.10.2012 sei dies etwas näher spezifiziert und festgestellt worden, dass sich in diesem Container Baustellenabfälle, wie KA-Rohre, Gipsreste und ähnliches befänden. Ob dies aber Abfälle seien, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung Abfällen aus privaten Haushaltungen ähnlich seien, sei zumindest zweifelhaft. Es könnte sich dabei auch um Bau- und Abbruchabfälle im Sinne des § 8 GewAbfV handeln, für die die Entsorgungspflicht nach § 7 GewAbfV nicht gelte. Diese Frage müsse aber im Hinblick auf die festgestellte Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht entschieden werden. Ebenso wenig müsse aufgeklärt werden, ob eventuell anfallende gewerbliche Siedlungsabfälle seitens der N...GmbH einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt würden.
Das Urteil wurde dem Beklagten am 2.12.2013 zugestellt. Der Beklagte hat am 10.12.2013 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 15.1.2014 begründet.
Der Beklagte macht geltend, der Kläger sei als Eigentümer des an die N... GmbH vermieteten Grundstücks der richtige Adressat des angefochtenen Bescheides. Die für die Anordnung maßgebliche Anschluss- und Benutzungspflicht ergebe sich aus §§ 7, 8 AbfWiS. Nach § 7 Abs. 3 AbfWiS sei jeder Eigentümer eines im Entsorgungsgebiet des Beklagten liegenden Grundstücks, auf dem andienungspflichtige Abfälle anfallen, verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen. Der Beklagte sei gemäß §§ 17, 20 KrWG, 5 Abs. 3 SAWG zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und als solcher in Umkehrung der Überlassungspflicht zur Entsorgung der in den saarländischen Gemeinden angefallenen, ihm überlassenen Abfälle verpflichtet. Die Überlassungspflicht von Abfällen betreffe gemäß § 8 Abs. 2 AbfWiS und dem inhaltlich damit übereinstimmenden § 17 Abs. 1 KrWG alle Abfälle aus privaten Haushaltungen sowie Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen. Zu diesen anderen Herkunftsbereichen gehörten insbesondere gewerbliche Siedlungsabfälle, was durch den an die Überlassungspflicht anknüpfenden § 7 GewAbfV bestätigt werde. Gemäß § 7 Satz 1 GewAbfV hätten Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle, die nicht verwertet würden, diese dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Ferner hätten Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle gemäß § 7 Satz 1 GewAbfV Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in einem angemessenen Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen. Der Kläger sei als Eigentümer eines Grundstücks, auf dem andienungspflichtige Abfälle anfielen, zum Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung verpflichtet. Das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Abfallwirtschaftssatzung durch die bundesrechtliche und zudem auch speziellere Gewerbeabfallverordnung dahingehend auszulegen sei, dass der satzungsgemäße Anschluss- und Benutzungszwang bei ausschließlich anfallenden gewerblichen Siedlungsabfällen nicht für den Grundstückseigentümer gelte, der das Grundstück vermietet habe. Seine Ansicht, § 7 Satz 4 GewAbfV sehe nicht vor, dass auch der Grundstückseigentümer für die Vorhaltung eines Abfallbehälters verantwortlich sei, sei nicht mit dem geltenden Recht vereinbar. § 7 Satz 4 GewAbfV verpflichte Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle. Zwar finde sich in der Gewerbeabfallverordnung insoweit selbst keine Definition, doch werde aus dem Zusammenhang deutlich, dass Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen gleichbedeutend mit dem Begriff des Erzeugers und Besitzers von Abfällen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sein müssten. Erzeuger von Abfällen gemäß § 3 Abs. 8 KrWG sei jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfielen oder durch deren Tätigkeit eine Veränderung der Beschaffenheit oder Zusammensetzung dieser Abfälle bewirkt werde. Besitzer von Abfällen sei gemäß § 9 KrWG jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle habe. Solch ein Besitzer von Abfällen sei auch der Grundstückseigentümer. Abfallrechtlich komme es nicht auf einen Besitzbegründungswillen an. Da die tatsächliche Sachherrschaft lediglich die Möglichkeit voraussetze, auf den Abfall zugreifen zu können, würden Grundstückseigentümer nach ständiger Rechsprechung in aller Regel als Abfallbesitzer behandelt. Die Pflicht zur Vorhaltung eines Pflichtrestmüllgefäßes richte sich gegen den anschlusspflichtigen Grundstückseigentümer. Dieser sei ohne eine Sonderbestimmung in der Abfallsatzung richtiger Adressat einer mit § 7 Satz 4 GewAbfV im Zusammenhang stehenden Verfügung. Die Abfallwirtschaftssatzung des Beklagten kenne keine spezielle Regelung zu der Anschlusspflicht des Grundstückseigentümers in § 7 Abs. 3 AbfWiS. Die entgegenstehende Auffassung des Verwaltungsgerichts finde keine Bestätigung durch das von ihm zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 18.5.2011 - 1 A 7/11 -. Dort sei lediglich entschieden worden, dass eine Satzungsvorschrift, die eine Mindestleergebühr unabhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen vorschreibe, gegen höherrangiges Recht, hier § 8 Abs. 3 SAWG, verstoße. Eine Auslegung über den Wortlaut der Abfallwirtschaftssatzung hinaus sei im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht notwendig, weil die Abfallwirtschaftssatzung keine von der Gewerbeabfallverordnung abweichende Regelung treffe. Beide Regelungsinstrumente sähen den Kläger als Grundstückseigentümer als tauglichen Adressaten einer abfallrechtlichen Verfügung hinsichtlich der Vorhaltung einer Pflichtrestmülltonne. Soweit das Verwaltungsgericht seine fehlerhafte Auslegung der Abfallwirtschaftssatzung damit begründet habe, Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle hätten im Einzelfall die Möglichkeit nachzuweisen, dass für sie keine Behälterbenutzungspflicht bestehe, wogegen es dem Eigentümer eines an einen Gewerbebetrieb vermieteten Grundstücks nicht möglich sei nachzuweisen, dass keine entsorgungspflichtigen Abfälle anfielen, möge dies unter Praktikabilitätsgesichtspunkten richtig sein. Doch handele es sich bei der Frage nach einem Pflichtrestmüllgefäß um eine abfallrechtliche Pflicht, die an die grundgesetzliche Eigentümerstellung anknüpfe und daher spezifisch abfallrechtlich zu beantworten sei. Der Begriff der Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen im Sinne des § 7 Satz 4 GewAbfV schließe auch den Grundstückseigentümer ein. Ein anderes Verständnis der Norm sei weder mit der Gewerbeabfallverordnung noch mit dem höherrangigen Kreislaufwirtschaftsgesetz vereinbar.
Auch in materieller Hinsicht sei der Bescheid vom 26.4.2012 rechtmäßig. Auf dem Grundstück des Klägers fielen gewerbliche Siedlungsabfälle an, für die eine Pflicht zur Abfallbehälternutzung gemäß § 7 Satz 4 GewAbfV bestehe. Diese Vorschrift sei als Vollzugsbestimmung zur Konkretisierung der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG zu verstehen. Überlassungspflichtig seien danach alle Abfälle aus privaten Haushaltungen sowie Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen. Hierzu gehörten nach § 7 Satz 1 GewAbfV auch gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet würden. Nach der Definition des § 2 Nr. 1 GewAbfV seien gewerbliche Siedlungsabfälle insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich seien. Derartige Abfälle fielen auf dem klägerischen Grundstück an und seien im Rahmen von Kontrollen auch festgestellt worden. Gewerbliche Siedlungsabfälle würden sich von überlassungspflichtigen Abfällen aus privaten Haushalten durch ihren Anfallbereich unterscheiden. Nach der Wertung des Verordnungsgebers sei, solange kein Nachweis über die Verwertung gewerblicher Siedlungsabfälle bestehe, davon auszugehen, dass es sich um Abfälle zur Beseitigung handele. Der jeweilige Abfallbesitzer könne nicht nach Belieben selbst befinden, ob der einzelne Abfall als Abfall zur Verwertung oder als Abfall zur Beseitigung zu qualifizieren sei. Ein entsprechender Nachweis der Verwertung durch den Kläger oder seinen Mieter liege nicht vor. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich insgesamt um überlassungspflichtige gewerbliche Siedlungsabfälle zur Beseitigung handele. Bei den anlässlich der Kontrollen festgestellten Abfällen handele es sich nicht um Bau- und Abbruchabfälle im Sinne des § 8 GewAbfV, für die eine Entsorgungspflicht nach § 7 GewAbfV nicht gelte. Bau- und Abbruchabfälle der AVV-Gruppe 17 09 erfassten ausschließlich Abfälle aus der Bauindustrie. Die N... GmbH betreibe auf dem Grundstück des Klägers aber eine Tischlerei. Typischerweise würden Tischlerarbeiten aber nicht oder jedenfalls nicht überwiegend oder gar ausschließlich, wie von § 8 GewAbfV gefordert, im Rahmen von Neubauten oder Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Grundlage der Pflicht-Restmülltonne sei die Vermutung, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen zwangsläufig auch solche Abfälle anfielen, die nicht verwertet werden könnten und als überlassungspflichtige Abfälle über das Restabfallgefäß zu entsorgen seien. Diese Vermutung sei durch den Kläger nicht widerlegt worden. Nach der Rechtsprechung sei die Vermutung des Anfalls überlassungspflichtiger Abfälle nach § 7 Satz 4 GewAbfV grundsätzlich zulässig, jedoch dahingehend einzuschränken, dass die Benutzungspflicht eines Restabfallbehälters dann entfalle, wenn der Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle im Einzelfall nachweise, dass bei ihm keine Abfälle zur Beseitigung anfielen. Aufgrund dieser widerlegbaren Vermutung obliege es dem Kläger, einen Nachweis zu erbringen, dass bei ihm ausnahmsweise keine überlassungspflichtigen Abfälle zur Beseitigung anfielen. Die reine Bekundung der Verwertungsabsicht oder ein Hinweis auf die spätere Möglichkeit der Abfallverwertung reiche nicht aus. Notwendig sei vielmehr, dass jeder einzelne Abfallbesitzer konkrete Verwertungsmaßnahmen benenne und die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung substantiiert aufzeige. Diesen Anforderungen sei der Kläger nicht nachgekommen. Er behaupte lediglich pauschal, dass auf seinem Grundstück keine überlassungspflichtigen Abfälle anfielen. Das Verständnis des Verwaltungsgerichts von § 7 Satz 4 GewAbfV, dass der Grundstückseigentümer, der sein Grundstück vermietet habe, nicht für die Vorhaltung eines Abfallbehälters verantwortlich sei und daher nicht Adressat einer Anordnung im Zusammenhang mit einem Pflichtbehälter sein könne, widerspreche dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit. Ein Grund für die Einführung der Gewerbeabfallverordnung und damit auch der Gewerbepflichttonne sei es gewesen, eine angemessene gebührenrechtliche Beteiligung von Erzeugern und Besitzern gewerblicher Siedlungsabfälle an der öffentlichen Abfallentsorgung zu erzielen. Da der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gleichzeitig immer höhere Aufwendungen tätigen müsse, um den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung zu genügen, habe durch die Pflichtrestmülltonne die Umgehung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers verhindert und so die Gebührengerechtigkeit wiederhergestellt werden sollen. Werde ein Gewerbebetrieb insoweit privilegiert, dass entgegen der Wertung des Gesetzes nicht der Abfallerzeuger und der Abfallbesitzer in Anspruch genommen werden könne, sondern die Verpflichtung allein beim Abfallerzeuger liege, trete erneut eine gebührenrechtliche Ungleichbehandlung auf. Gewerbebetriebe und private Grundstückseigentümer würden, ohne dass hierfür ein rechtlicher Grund bestünde, ungleich behandelt. Wie der konkrete Fall zeige, könne der Beklagte die Anschlusspflicht des Gewerbebetriebs nicht durchsetzen. In der Folge verschiebe sich die Gebührenlast weiter zu Lasten der privaten Anschlussnehmer, so dass ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vorliege, was durch die Einführung der Gewerbeabfallverordnung gerade vermieden bzw. korrigiert werden sollte. Schließlich führe das Verständnis des Verwaltungsgerichts von § 7 Satz 4 GewAbfV auch zu einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Könne lediglich der Abfallerzeuger - nicht aber der Abfallbesitzer in Gestalt des Grundstückseigentümers - in Anspruch genommen werden, treffe das Risiko einer möglichen Insolvenz allein den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Ferner wäre es dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verwehrt, seine Forderungen dinglich z.B. durch eine Sicherungshypothek auf das Grundstück des Gebührenschuldners zu sichern. Auch aus diesem Grund müsse ihm gestattet sein, sich entweder an den Abfallerzeuger oder an den Abfallbesitzer zur Durchsetzung der Behälterpflicht nach § 7 Satz 4 GewAbfV zu wenden. § 47 Abs. 3 KrWG sowie § 29 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung sähen Auskunftspflichten vor. In diesem Zusammenhang nenne die Abfallwirtschaftssatzung ausdrücklich auch den Grundstückseigentümer, um Auskunft über Menge, Art und Herkunft der anfallenden Abfälle und ihre bisherige Beseitigung oder Verwertung zu erteilen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz stelle hingegen auf den Erzeuger oder Besitzer von Abfällen ab, wozu auch der Grundstückseigentümer gehöre. Ein Vorrang zwischen beiden genannten Personengruppen kenne das Kreislaufwirtschaftsgesetz im Allgemeinen nicht. Sei der Kläger als Grundstückseigentümer aber verpflichtet, Auskunft über die auf seinem Grundstück anfallenden Abfälle zu erteilen, so könne er sich nicht durch ein Bestreiten mit Nichtwissen hinsichtlich der auf seinem Grundstück anfallenden Abfälle von der Pflicht zur Vorhaltung einer Pflichtrestmülltonne exkulpieren. Ferner sei die ordnungsrechtliche Funktion des Abfallrechts zu beachten. Es sei anerkannt, dass der Eigentümer als Zustandsstörer für die von seinem Mieter verursachte Gefahr in Anspruch genommen werden könne.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.10.2013 - 5 K 1775/12 - die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger macht geltend, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 1 und 4 GewAbfV sei der Grundstückseigentümer für die Vorhaltung eines Abfallbehälters nicht verantwortlich. Er sei nicht oder gegen seinen Willen Besitzer im abfallrechtlichen Sinne geworden. Alleiniger Besitzer sei die N… GmbH, an die das Grundstück vermietet sei. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des VG Neustadt vom 5.11.2013 - 4 L 854/13.NW -, in der die Pächterin des Grundstücks als richtige Adressatin der abfallrechtlichen Verfügung angesehen worden sei. Die von dem Beklagten zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sähen den Grundstückseigentümer nur dann als richtigen Adressaten einer abfallrechtlichen Verfügung an, wenn der primär abfallrechtliche Verantwortliche nicht festgestellt werden könne. Es handele sich um Fälle von sog. „aufgedrängtem“ Abfall. Nur dann komme eine Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers in Betracht. Dies gelte jedoch nicht, wenn das Grundstück vermietet oder verpachtet sei. Für den Begriff des Abfallbesitzers im Sinne von § 3 Abs. 9 KrWG sei die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle erforderlich. Es müsse konkret die Möglichkeit gegeben sein, auf die Abfälle einzuwirken. Bei Vermietung bzw. Verpachtung des Grundstücks sei diese Voraussetzung nicht gegeben. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger seien auf der Grundlage des jeweiligen Landesrechts befugt, die Art und Weise der Abfallüberlassung zu regeln. Sie seien jedoch nicht befugt, eine von § 7 Satz 4 GewAbfV abweichende Regelung hinsichtlich der abfallrechtlichen Verantwortlichkeit zu erlassen. Diese Vorschrift regele nach ihrem Wortlaut eindeutig, dass nur Abfallerzeuger und -be-sitzer als Adressaten einer abfallrechtlichen Verfügung in Betracht kämen, nicht hingegen Grundstückseigentümer. Im Wege der gesetzeskonformen Reduktion habe das Bundesverwaltungsgericht § 7 Satz 4 GewAbfV dahin ausgelegt, dass entgegen dem Willen des Verordnungsgebers zwar alle Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen Adressaten der Norm seien, die diesem Verständnis zugrunde liegende Vermutung, dass bei allen auch Abfälle zur Beseitigung anfielen, aber widerleglich sei. Den Nachweis, dass bei ihm keine Abfälle zur Beseitigung anfielen und er deshalb keiner Behälternutzungspflicht unterliege, könne er, der Kläger, jedoch nicht führen, da er keinen Einblick in die Betriebsvorgänge der N… GmbH habe. Ihm sei es daher schon nicht möglich nachzuprüfen, ob in dem Betrieb gewerbliche Siedlungsabfälle anfielen. Ebenso wenig könne er nachweisen, ob Abfälle ordnungsgemäß verwertet worden seien. Ein solches Recht stehe ihm gegenüber dem Mieter bzw. Pächter nicht zu. Der Kläger bestreitet vorsorglich mit Nichtwissen, dass sich auf seinem Grundstück zu den von dem Beklagten genannten Zeitpunkten überlassungspflichtige gewerbliche Siedlungsabfälle zur Beseitigung befunden hätten. Eine Verletzung des gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzips sei nicht erkennbar. Es liege keine Ungleichbehandlung von Gewerbebetrieben und privaten Grundstückseigentümern vor. Bei gewerblichen Abfällen könne der einzelne nachweisen, dass bei ihm keine Abfälle zur Beseitigung anfallen und er deshalb keiner Behälternutzungspflicht unterliege. Dieser Umstand stelle eine Besonderheit dar. Bei privaten Haushalten sei eine Befreiung von der Behälternutzungspflicht durch entsprechende Nachweise nicht möglich. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte die Anschlusspflicht des Gewerbebetriebs nicht durchsetzen könne. Der Gewerbebetrieb sei Abfallerzeuger im Sinne von § 7 GewAbfV. Seine Inanspruchnahme wäre ohne Weiteres möglich. Der von dem Beklagten erwähnte § 47 Abs. 3 KrWG nenne nicht den Grundstückseigentümer. Soweit auf § 29 Abs. 1 AbfWiS hingewiesen werde, handele es sich hierbei um eine landesrechtliche Norm, die im Widerspruch zu § 7 Satz 4 GewAbfV und § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG stehe. Für einen landesrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang bestehe kein Raum, wenn dieser im Widerspruch zu bundesrechtlichen Normen stehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens VG 5 L 1776/12 und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (2 Hefter), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26.4.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 8.11.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zunächst ist der Bescheid - was das Verwaltungsgericht letztlich offen gelassen hat - nicht wegen fehlender Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 SVwVfG) rechtswidrig. Insoweit ist davon auszugehen, dass mit dem Bescheid die sich aus dem geltenden Recht ergebende Pflicht des Klägers festgestellt wurde, für sein an die N...GmbH vermietetes Grundstück ein Restmüllgefäß mit einem Volumen von 120 l zu beantragen und aufstellen zu lassen.(zum feststellenden Verwaltungsakt vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 9 Rdnr. 46) Regelungsgegenstand des Bescheides vom 26.4.2012 ist somit die Pflicht des Klägers, sein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang). Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Aus den Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 8.11.2012 ergibt sich eindeutig, dass der angefochtene Bescheid auf die Feststellung der Anschlusspflicht des Klägers abzielt. In dem Widerspruchsbescheid sind zunächst zu Beginn der rechtlichen Ausführungen die §§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 2 und Abs. 5 b AbfWiS als Rechtsgrundlage für den Erlass des Bescheides genannt. Nach § 18 Abs. 2 AbfWiS hat der zum Anschluss Verpflichtete die ausreichende Anzahl und die ausreichende Größe der Abfallbehälter zu beantragen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann der Beklagte die Art, Größe und Anzahl der notwendigen Abfallbehälter anordnen. Auch aus dem nachfolgenden Hinweis im Widerspruchsbescheid, dass der Widerspruchsführer als Eigentümer des Objekts gemäß den §§ 7 und 8 AbfWiS der Anschlussberechtigte und -verpflichtete sei, geht eindeutig hervor, dass es vorliegend allein um die Anschlusspflicht des Klägers geht, wohingegen die Nutzungspflicht seinen Mieter trifft (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AbfWiS).
Die Rechtsgrundlage für die Anschlusspflicht des Klägers ergibt sich aus § 7 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes - SAWG - in Verbindung mit den §§ 7, 8 der Satzung des Beklagten über die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen im Saarland und das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Entsorgungsgebiet (Abfallwirtschaftssatzung - AbfWiS). Gemäß § 7 Abs. 1 SAWG regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG - durch Satzung für ihr Gebiet den Anschluss an die Einrichtung der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung und die Benutzung dieser Einrichtungen. Die Satzungen können Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben; § 22 KSVG gilt entsprechend. Der in § 7 Abs. 1 SAWG angesprochene Anschluss- und Benutzungszwang ist in den §§ 7, 8 AbfWiS im Einzelnen geregelt. Nach § 7 Abs. 1 AbfWiS gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Eigentümer und sonst dinglich zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigte eines im Entsorgungsgebiet des Beklagten liegenden Grundstücks, auf dem überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Nach § 7 Abs. 3 AbfWiS ist jeder nach § 7 Abs. 1 AbfWiS Anschlussberechtigte bzw. -verpflichtete, auf dessen Grundstück andienungspflichtige Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung anfallen, verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen und hat im Gegenzug einen Anspruch auf Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abfallentsorgung. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 AbfWiS ist jeder nach § 7 AbfWiS Benutzungsberechtigte und -verpflichtete berechtigt und verpflichtet, die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. Die Pflicht zur Überlassung besteht nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AbfWiS auch für gewerbliche Siedlungsabfälle zur Beseitigung, soweit die Erzeuger oder Besitzer diese Abfälle nicht in eigenen Anlagen gemeinwohlverträglich beseitigen.
Diese landesrechtlichen Regelungen über den Anschluss-, Benutzungs- und Überlassungszwang stehen mit Bundesrecht in Einklang. Der vom Kläger geltend gemachte Widerspruch zwischen Bundes- und Landesrecht liegt nicht vor. Einer „bundesfreundlichen Auslegung“, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, bedarf es daher nicht; aus der von ihm zitierten Entscheidung des OVG des Saarlandes(Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.05.2011 - 1 A 7/11 -, AS RP-SL 39, 180) lässt sich nichts für die Lösung des vorliegenden Falles herleiten. Soweit das Verwaltungsgericht der Ansicht ist, dass bei gewerblichen Siedlungsabfällen der Anschluss- und Benutzungszwang nicht für den Grundstückseigentümer bestehe, sondern allein für den Erzeuger und Besitzer, verkennt es, dass sich der Anschlusszwang stets auf das Grundstück bezieht und Adressaten des Anschlusszwangs daher - wie der Regelung in § 7 Abs. 1 und 3 AbfWiS zu entnehmen ist - immer nur der Eigentümer des Grundstücks oder ein sonst dinglich zu seiner Nutzung Berechtigter sein können. Von dieser Anschlusspflicht, um die es bei dem hier angefochtenen Bescheid geht und für die allein das Landesrecht maßgeblich ist, sind die Nutzungs- und Überlassungspflichten zu unterscheiden. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist insoweit § 17 Abs. 1 KrWG. Danach sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Nach seinem ausdrücklichen Wortlaut überträgt § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG somit die für Haushalts-Abfälle allgemein auferlegte Überlassungspflicht auch auf die Erzeuger und Besitzer von Abfällen „aus anderen Herkunftsbereichen“, jedoch nur für Abfälle zur Beseitigung. Eine nähere Konkretisierung erfahren diese in § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG normierten Überlassungspflichten für gewerbliche Siedlungsabfälle durch die Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV). Diese dient dazu, die ordnungsgemäße, schadlose sowie hochwertige Verwertung gewerblicher Siedlungsabfälle zu gewährleisten und Scheinverwertungen von Abfällen zur Beseitigung zu verhindern.(vgl. BR-Drs. 278/02, 16) Dazu werden in der Verordnung Getrennthaltungs- und Vorbehandlungspflichten aufgestellt, um eine Vermischung von Abfällen zu verhindern. Die zentrale Vorschrift im vorliegenden Zusammenhang ist § 7 GewAbfV. Nach dessen Satz 1 haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG zu überlassen. Gemäß § 7 Satz 4 GewAbfV haben die Erzeuger und Besitzer Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen. § 7 Satz 4 GewAbfV beruht auf den Erfahrungen der Vollzugspraxis, nach denen bei jedem Erzeuger und Besitzer, der die in der Gewerbeabfallverordnung geregelten Anforderungen an die Getrennthaltung bestimmter Abfälle einhält, zwangsläufig Abfälle anfallen, die nicht verwertet werden. Diese Abfallerzeuger und -besitzer werden daher zur Behälternutzung verpflichtet.(vgl. BR-Drs. 278/02, 33) Es ist beabsichtigt, diesen Personenkreis insgesamt in die Pflicht zu nehmen. Dies entspricht dem Ziel der Vorschrift, eine hochwertige Verwertung sicherzustellen. Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen wie privaten Haushaltungen, insbesondere aus Gewerbe- und Geschäftsräumen, sollen über Restabfallbehälter der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsorgt werden. Die Gewerbeabfallverordnung will damit auf den gängigen Einwand gewerblicher Abfallerzeuger und -besitzer reagieren, bei ihnen fielen keine Abfälle zur Beseitigung an und deshalb sei auch kein kommunales Restabfallgefäß zu benutzen.(vgl. Thärichen/Prelle in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Bd. 2, 0355 § 7 Rdnr. 24) Durch die Restabfallbehälternutzungspflicht sollen des Weiteren Anreize zu absichtlichen Fehlwürfen in Abfallgemischen zur Verwertung ausgeschlossen und auch ansonsten Scheinverwertungen verhindert werden.(vgl. BR-Drs. 278/02, 16 f.; BT-Drs. 14/9107 S. 1 u. 18) Neben dieser ökologischen Zielsetzung verfolgt § 7 Satz 4 GewAbfV auch ein abfallwirtschaftliches Ziel: Durch die missbräuchliche Deklarierung gewerblicher Siedlungsabfälle als Abfälle zur Verwertung würden die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger weniger Abfälle zur Beseitigung erhalten und ihre hochwertigen Entsorgungsanlagen wären nicht mehr ausgelastet. Dadurch würde die Planungssicherheit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beeinträchtigt und eine Ungleichbehandlung zwischen privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen provoziert.(vgl. Thärichen/Prelle in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Bd. 2, 0355 § 7 Rdnr. 26) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Urteil vom 17.2.2005 - 7 C 25/03 -, BVerwGE 123, 1) ist jedoch zu beachten, dass die Behälternutzungspflicht nach § 7 Satz 4 GewAbfV nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Kreiswirtschaftsgesetzes stehen darf, zu deren Konkretisierung sie erlassen worden ist. Da § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG eine Überlassungspflicht nur für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung kennt und auch europarechtlich der Vorrang der Verwertung vorgegeben ist (Art. 3 Abs. 1 b EG-AbfRRL), darf es eine ausnahmslose Behälternutzungspflicht für Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ohne Rücksicht auf deren Verwertung oder Beseitigung nicht geben. Dies zwingt zu einer gesetzeskonformen Reduktion des Anwendungsbereichs des § 7 Satz 4 GewAbfV. Die Vermutung, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle zur Beseitigung anfallen, ist widerleglich. Dies bedeutet, dass dem Willen des Verordnungsgebers entsprechend alle Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle Adressaten der Norm sind, sie jedoch im Einzelfall nachweisen können, dass bei ihnen keine Beseitigungsabfälle anfallen; in diesem Fall unterliegen sie keiner Behälternutzungspflicht.(vgl. BVerwG a.a.O.) Mit dieser Auslegung knüpft § 7 Satz 4 GewAbfV in zulässigem Maße an die in § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG begründete Überlassungspflicht für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen an.(vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 8.1.2014 - 8 B 11193/13 - (juris)) Diese bundesrechtliche Regelung lässt zusätzlich einen Rückschluss auf den Umfang des landesrechtlich geregelten Anschlusszwangs zu. Ebenso wie es aus den oben genannten Gründen eine ausnahmslose Behälternutzungspflicht nicht geben kann, kann es auch keine ausnahmslose Anschlusspflicht geben. Die Möglichkeit der Widerlegung der Vermutung, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle zur Beseitigung anfallen, besteht daher auch für den anschlussverpflichteten Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Gewerbebetrieb befindet. Im Falle der Widerlegung der Vermutung entfällt folglich nicht nur die in § 7 Satz 4 GewAbfV für den Besitzer geregelte Nutzungspflicht, sondern konsequenterweise auch der Anschlusszwang.
Ist wie ausgeführt Regelungsgegenstand des Bescheides vom 26.4.2012 allein die Pflicht des Klägers, sein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang), so kann dahinstehen, ob er als Eigentümer des Grundstücks zugleich auch Besitzer der dort anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle im Sinne von § 7 Satz 4 GewAbfV ist. § 3 Abs. 9 KrWG enthält eine Legaldefinition des Abfallbesitzers. Danach ist Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Insoweit erscheint es allerdings vertretbar anzunehmen, dass der Eigentümer bei einer Vermietung oder Verpachtung mangels unmittelbarer Einwirkungsmöglichkeiten keine Sachherrschaft über den dort anfallenden Abfall hat. Dies wird besonders anschaulich, wenn man sich vergegenwärtigt, wie der Eigentümer die tatsächliche Sachherrschaft über den Abfall ausüben soll, der in den Papierkörben innerhalb eines Betriebsgebäudes gesammelt wird. Andererseits wird in der erwähnten Definition des § 3 Abs. 9 KrWG die Tendenz deutlich, den Kreis der Entsorgungspflichtigen nicht zu eng zu ziehen, um Verantwortungslücken auszuschließen. Darüber hinaus gilt der das Ordnungsrecht prägende Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr auch für das Abfallrecht. Deshalb ist die Auslegung des Begriffs des Abfallbesitzers am Ziel einer effektiven Abfallbeseitigung auszurichten. Dies spricht gegen eine enge Auslegung des Begriffs des Abfallbesitzers.(vgl. (für den Erzeugerbegriff) BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 7 C 1.13 - (juris)) Auf einen Besitzbegründungswillen kommt es insoweit ohnehin - nach wohl einhelliger Auffassung - nicht an. Dies bedeutet für Grundstückseigentümer, dass sie in der Regel sowohl für wilde Ablagerungen auf ihren Grundstücken als auch für durch Mieter hinterlassene Abfälle verantwortlich sind.(vgl. Brandt in: Jahn/Deifuß-Kruse/Brandt, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Kommentar, 1. Aufl. 2014, § 3 Rdnr. 56) Grundstückseigentümer können daher wie Mieter, Pächter und ähnliche Nutzer zur Gruppe der Abfallbesitzer gehören.(vgl. Kaltenborn in: Schmehl, Gemeinschaftskommentar zum Kreislaufwirtschaftsgesetz, 2013, § 15 KrWG Rdnr. 8) Die Kommentierungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes scheinen davon auszugehen, dass der Eigentümer als Besitzer im abfallrechtlichen Sinne anzusehen ist und erörtern vor allem Sonderfälle, in denen der Eigentümer ausnahmsweise nicht als Besitzer anzusehen ist, so z.B. wenn öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte den tatsächlichen Herrschaftsbereich derart einschränken, dass der Grundstückseigentümer sich tatsächlich den Einwirkungen auf sein Grundstück nicht erwehren kann.(vgl. Brandt a.a.O.) Erst mit der Aufgabe des Besitzes im Rahmen der Veräußerung eines Grundstücks geht der Besitz an dort lagernden Abfällen verloren.(vgl. Kaltenborn a.a.O.) Die Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, den Eigentümer auch als Abfallbesitzer in Anspruch nehmen zu können, würde zudem der Intention des Gesetzgebers entsprechen, den Kreis der Verantwortlichen möglichst weit zu ziehen, um Verantwortungslücken - im Interesse einer effektiven Abfallbeseitigung - zu vermeiden.
Die Frage, ob der Kläger auch als Abfallbesitzer in Betracht kommt, bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da hinsichtlich des Anschlusszwangs ohnehin nur der Eigentümer oder der an dem Grundstück dinglich Berechtigte als Verpflichteter in Betracht kommt. Dies wird auch in der Rechtsprechung so gesehen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall, in dem die Antragsteller Eigentümer eines zur gewerblichen Nutzung an zwei Unternehmen verpachteten Grundstücks waren, den Anschlusszwang, d.h. die Pflicht zur Bereithaltung zumindest eines Restfallbehälters, unproblematisch bejaht.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6/07 - (juris)) Auch das VG Ansbach(vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 4.12.2008 - AN 11 S 08.01808 - (juris)) hat angenommen, dass der Eigentümer eines gewerblich genutzten Grundstücks aufgrund der Abfallwirtschaftssatzung verpflichtet ist, das Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen und dieser die gewerblichen Siedlungsabfälle zu überlassen. Es besteht im Übrigen schon deshalb ein nachvollziehbares Interesse des Beklagten, sich an den Eigentümer des Grundstücks zu halten, weil in der Lebenswirklichkeit - anders als in dem eher einfach gelagerten Fall des Klägers - eine Vielzahl von komplizierten Sachverhalten und die unterschiedlichsten Konstellationen denkbar sind, bei denen eine Inanspruchnahme des (richtigen) schuldrechtlich Berechtigten erschwert wird (z.B. eine Vielzahl von Mietern, häufiger Mieterwechsel, Unklarheiten hinsichtlich ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass auf dem Grundstück des Klägers gewerbliche Siedlungsabfälle anfallen, die nicht verwertet werden. Die vom Bundesverwaltungsgericht aus § 7 Satz 4 GewAbfV abgeleitete widerlegliche Vermutung, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle zur Beseitigung anfallen, gilt auch für das hier streitige Grundstück. Sie betrifft - in einem ersten Schritt - auch die Abfallzusammensetzung. Ansonsten würde ein einheitlicher Lebensvorgang auseinander gerissen. Werden Abfälle vom Erzeuger bzw. Besitzer getrennt und verbleibt ein „Rest“, der keiner der Verwertungsfraktionen des § 3 Abs. 1 GewAbfV mehr zugeordnet werden kann, so spricht eine Vermutung dafür, dass dieser Restabfall überlassungspflichtig ist.(vgl. Thärichen/Prelle in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Bd. 2, 0355 § 7 Rdnr. 44) Die Vermutungsregel des § 7 Satz 4 GewAbfV greift aber auch dann, wenn der Abfallerzeuger bzw. -besitzer seine Abfälle nicht trennt, sondern sämtliche anfallenden Abfälle als Abfallgemisch erfasst. Ansonsten würde eine Verletzung der Trennpflichten mit der faktischen Befreiung von der Behälternutzungspflicht honoriert und ein Anreiz zur Vermischung von Abfällen geschaffen, der den Zielen der Gewerbeabfallverordnung diametral zuwiderlaufen würde.(vgl. Thärichen/Prelle a.a.O. Rdnr. 48) Abfallgemische können auch nicht etwa schon deshalb als Abfall zur Verwertung erachtet werden, weil der subjektive Wille des Abfallbesitzers auf eine Verwertung gerichtete ist. Entscheidend für die rechtliche Zuordnung eines Abfallgemischs ist vielmehr ein objektiver Maßstab. Deshalb liegt eine stoffliche Verwertung im Rechtssinne nur vor, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen, der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des „Schadstoffpotentials“ liegt.(vgl. VG Würzburg, Urteil vom 19.6.2012 - W 4 K 11.431 - (juris) m.w.N.)
Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10.12.2001 (BGBl. S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfälle aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind. Diese Definition hat der Beklagte im § 4 Abs. 4 AbfWiS übernommen. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist zunächst davon auszugehen, dass bei Gewerbebetrieben Abfall zur Beseitigung anfällt, weshalb nach § 7 Satz 4 GewAbfV die Vorhaltung einer sog. Gewerbepflichttonne verlangt wird.(vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 10.10.2011 - W 4 S 11.595 - (juris)) Beispielsweise fällt in einem Gewerbebetrieb üblicherweise „Sozial- und Büromüll“ wie zum Beispiel Zigarettenasche, Kaffeefilter, Kaffeesatz, Teebeutel, Obstschalen, Essensreste, Hygieneartikel, Wischtücher, unbrauchbare Kugelschreiber, Filzstifte, gebrauchte Papiertaschentücher oder Kehricht an.(vgl. VG Köln, Urteil vom 18.11.2014 - 14 K 6786/12 - (juris)) Bei derartigen Abfällen, die nach ihrer Art und Zusammensetzung überall anfallen, wo Menschen sich über einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum aufhalten, handelt es sich um gewerbliche Siedlungsabfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind.(vgl. (bei einem Kino) OVG Koblenz a.a.O. und VG Neustadt, Beschluss vom 5.11.2013 - 4 L 854/13.NW - (juris)) Darauf, in welchem Umfang gewerbliche Siedlungsanfälle anfallen, kommt es grundsätzlich nicht an.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6/07 - (juris)) So darf etwa ein gewerblicher Abfallbesitzer den auf seinem Gewerbegrundstück in geringer Menge anfallenden gewerblichen Siedlungsabfall nicht auf sein nur wenige Kilometer entferntes Wohngrundstück verbringen und dort in die Restmülltonne entsorgen.(vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17.11.2008 - 5 K 1080/04 - (juris))
Im vorliegenden Fall hat der Kläger die an die allgemeine Lebenserfahrung anknüpfende Vermutung, dass auf seinem Grundstück gewerbliche Siedlungsabfälle zur Beseitigung anfallen, auch nicht widerlegt. Wie sich aus der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Urteil vom 17.2.2005 - 7 C 25/03 -, BVerwGE 123, 1) ergibt, enthält § 7 Satz 4 GewAbfV über die Vermutung hinaus ferner eine daran anschließende Beweislastregel. Nur wenn die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen im Einzelfall nachweisen können, dass bei ihnen keine Beseitigungsabfälle anfallen, unterliegen sie keiner Behälterbenutzungspflicht. An eine solche Widerlegung sind zunächst inhaltliche Anforderungen zu stellen; so ist etwa erforderlich, dass die Abfallerzeuger bzw. -besitzer konkrete Verwertungsmaßnahmen benennen und die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung substantiiert aufzeigen.(vgl. VG Würzburg, Urteil vom 31.7.2012 - W 4 K 11.220 - (juris) m.w.N.) Daneben bedarf es einer Glaubhaftmachung durch Vorlage entsprechender Unterlagen, die eine Nachprüfung ermöglichen.(vgl. VG Würzburg, Urteil vom 19.6.2012 - W 4 K 11.431 - (juris) m.w.N.) Der Nachweis, dass keine gewerblichen Siedlungsabfälle zur Beseitigung anfallen, kann demnach nur dann gelingen, wenn die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen auch deren ordnungsgemäße Verwertung belegen. Hierzu bedarf es zumindest eines Mindestmaßes an Informationen darüber, in welcher Art und Weise der abgegebene Abfall weiter behandelt wird.(vgl. VG Köln, Urteil vom 18.11.2014 - 14 K 6786/12 - (juris); zu den Anforderungen an den Nachweis des konkreten Verwertungswegs vgl. OVG Koblenz a.a.O.) Daraus muss sich ergeben, dass der auf dem Grundstück anfallende Abfall vollständig einem Verwertungsverfahren zugeführt wird. Es versteht sich von selbst, dass für die Qualifizierung der Entsorgungshandlung als Verwertung die Bekundung einer bloßen Verwertungsabsicht oder der Hinweis auf die spätere Möglichkeit einer Abfallverwertung nicht ausreichen kann. Dies wäre mit § 3 Abs. 1 Satz 2 KrWG nicht vereinbar, der auf die Tatsache der Verwertung abstellt.(vgl. VG Würzburg, Urteil vom 31.7.2012 - W 4 K 11.220 - (juris) m.w.N.) So reicht es beispielsweise nicht aus, dass der Abfall einem Dritten zwecks Durchführung weiterer Vorbehandlungen, etwa in Sortieranlagen, übergeben wird. Vielmehr muss bereits bei dem Überlassen des Abfalls hinreichend sichergestellt sein, dass diese Vorbereitungshandlungen in einen Verwertungsvorgang münden, der überlassene Abfall also im Hauptergebnis andere Materialien stofflich oder energetisch ersetzt, mithin eine Substitutionswirkung erfüllt.(vgl. OVG Koblenz a.a.O.) Die Beurteilung einer Entsorgungsmaßnahme als Abfallverwertung oder als Abfallbeseitigung hängt weitgehend von der konkreten Zusammensetzung des Abfallgemisches ab. Wer über kein Entsorgungskonzept verfügt oder ein solches nicht nachvollziehbar belegt, muss es sich gefallen lassen, dass der Abfall als Abfall zur Beseitigung behandelt wird.
Der Kläger hat weder dargelegt, welche Abfälle im Einzelnen in der erwähnten Deckelmulde auf seinem Grundstück zwischengelagert werden, noch hat er ein Entsorgungskonzept für die im Betrieb der N… GmbH anfallenden Abfälle aufgezeigt. Hinzu kommt, dass der Beklagte mehrere Kontrollen auf dem Grundstück des Klägers durchgeführt hat, die wenn nicht sogar Hinweise auf das Vorhandensein gewerblicher Siedlungsabfälle so doch jedenfalls Anhaltspunkte für ein solche Abfälle möglicherweise enthaltenes Abfallgemisch ergeben haben. So wurde nach dem darüber gefertigten Vermerk des Mitarbeiters des Beklagten bei der Kontrolle am 7.9.2012 festgestellt,(vgl. Bl. 24 f. der Verwaltungsakte) dass sich vor dem Geschäftsgebäude eine 7 cbm fassende, gefüllte Deckelmulde befanden. Die Abfallzusammensetzung habe eindeutig aus Baustellenabfällen bestanden. In dem Vermerk über die weitere Kontrolle am 5.10.2012 sind diese sog. Baustellenabfälle näher bezeichnet worden („wie KA-Rohren, Gipsresten u.ä.“).(vgl. Bl. 26 der Verwaltungsakte) Insoweit ist zumindest zweifelhaft, ob sich unter diesen sog. Baustellenabfällen auch gewerbliche Siedlungsabfälle befunden haben oder ob es sich hierbei ausschließlich um Bauabfälle i.S.v. § 8 GewAbfV handelte. Aus der Systematik der Gewerbeabfallverordnung ergibt sich eindeutig, dass Bau- und Abbruchabfälle von gewerblichen Siedlungsabfällen zu unterscheiden sind und die sich aus § 7 Satz 4 GewAbfV ergebende Verpflichtung zur Nutzung eines Pflichtrestmüllbehälters für Bau- und Abbruchabfälle nicht gilt. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob es sich hier um Bau- und Abbruchabfälle handelte. Der Beklagte hat insoweit vorgetragen, Bau- und Abbruchabfälle der AVV-Gruppe 17 09 erfassten ausschließlich Abfälle aus der Bauindustrie; die N... GmbH betreibe auf dem Grundstück des Klägers aber eine Tischlerei. Typischerweise würden Tischlerarbeiten aber nicht oder jedenfalls nicht überwiegend oder gar ausschließlich, wie von § 8 GewAbfV gefordert, im Rahmen von Neubauten oder Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Indes kommt es insoweit nicht auf eine typisierende Betrachtungsweise, sondern auf die konkrete Geschäftstätigkeit an. Der Kläger hat dazu vorgetragen, die N...GmbH erhalte von einer Fremdfirma fertig hergestellte Fenster und Türen, die sie zu einer Baustelle bringe, wo die Fertigelemente jeweils eingebaut würden. In den hier betroffenen Container komme dasjenige Material, welches bei dem Umbau oder dem Neueinbau der gelieferten Fenster und Türen anfalle; hierbei handele es sich im Wesentlichen um Bauschutt wie Gips, Steine, Platten usw.. Hierzu ist in dem Vermerk des Beklagten über die Kontrolle am 7.9.2012 die berechtigte Frage aufgeworfen worden, wie z.B. verschmutzte Lappen mit Silikon, Kehricht, Zigarettenasche, Gipsreste, Metallspäne und dergleichen mehr entsorgt werden. Zwar zählen etwa Baustoffe auf Gipsbasis oder Metalle zu den in der Abfallverzeichnis-Verordnung unter Ziffer 17 08 bzw. Ziffer 17 04 genannten Bau- und Abbruchabfällen. Andererseits hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass gemischte Abfälle, die nicht mehr verwertbar sind, als Restmüll zu behandeln sind.
Im vorliegenden Fall hat der - beweisbelastete - Kläger nicht dargelegt oder gar glaubhaft gemacht, dass es sich bei den in der Deckelmulde gesammelten Abfällen ausschließlich um Bauabfälle i.S.v. § 8 GewAbfV handelt. Des Weiteren hat er nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb - wie behauptet - in dem Betrieb der N...GmbH entgegen der Lebenserfahrung keinerlei „Sozial- und Büromüll“ anfallen soll. Allein der Hinweis auf ein Schreiben der N...GmbH, nach dem kein Müll anfalle, reicht dabei sicher nicht aus. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass nicht einmal ein Papierkorb in dem Gebäude vorhanden war. Die Frage nach der Entsorgung von Kehricht wurde von einer Mitarbeiterin der Firma nicht beantwortet. Ebenso wurde von ihr anlässlich der Kontrolle am 9.11.2012 die Einsichtnahme in den Deckelmulden-Container verweigert. Der herbeigerufene Kläger selbst hat den Mitarbeitern des Beklagten seinerseits am 9.11.2012 seine Einwilligung zum Betreten des Grundstücks verweigert und damit gegen die ihn nach § 19 KrWG treffenden Duldungspflichten verstoßen. Gemäß § 19 Satz 1 KrWG sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, unter anderem auch verpflichtet, das Betreten des Grundstücks zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung des Sachverhalts, obwohl dem Betroffenen die Mitwirkung möglich und zumutbar war, ist bei der Beweiswürdigung zu seinem Nachteil zu berücksichtigen.(vgl. Kopp/Schenke a.a.O. Rdnr. 17)
Der Kläger hat lediglich mit Nichtwissen bestritten, dass sich auf seinem Grundstück zu den von dem Beklagten genannten Zeitpunkten überlassungspflichtige gewerbliche Siedlungsabfälle zur Beseitigung befunden haben. Damit ist aber noch kein Nachweis geführt, dass in dem Betrieb der N...GmbH keine Abfälle zur Beseitigung anfallen. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass er den Nachweis, ob dort gewerbliche Siedlungsabfälle anfallen bzw. ordnungsgemäß verwertet werden, nicht führen könne, da er keinen Einblick in die Betriebsvorgänge der N...GmbH habe. Zwar ist er insoweit auf eine Kooperation mit seinem Mieter angewiesen. Andererseits ist aber davon auszugehen, dass er als Eigentümer durchaus gewisse Einwirkungsmöglichkeiten (z.B. ein Recht auf Betreten des Grundstücks) hat und ihm als Vermieter auch Informationsrechte gegenüber seinem Mieter (aufgrund der diesen treffenden Nebenpflichten aus dem Mietvertrag) zustehen. Gegebenenfalls hat er auch auf eine entsprechende Ausgestaltung des Mietvertrags hinzuwirken.
Da Regelungsgegenstand des angefochtenen Bescheides vom 26.4.2012 die Anschlusspflicht des Klägers ist und der Anschlusszwang, wie ausgeführt, immer nur den Eigentümer oder einen sonst dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten treffen kann, kann der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Störerauswahl des Beklagten sei ermessensfehlerhaft erfolgt bzw. es liege gar eine Ermessensreduzierung in dem Sinne vor, dass die N...GmbH hätte in Anspruch genommen werden müssen. Die Beantragung, Entgegennahme und das Aufstellen der Pflichtrestmülltonne gehört zu dem allein den Kläger treffenden Anschlusszwang. Die N...GmbH trifft hingegen - wie ausgeführt - lediglich eine Nutzungs- und Überlassungspflicht (§§ 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG, 7 Satz 4 GewAbfV, 8 Abs. 2 Satz 2 AbfWiS).
Dem Kläger als Eigentümer und Adressat der Anschlusspflicht obliegt es nach allem, in Kooperation oder im Zusammenwirken mit seinem - schuldrechtlich mit ihm verbundenen - Mieter die Vermutung zu widerlegen, dass in dessen Betrieb gewerbliche Siedlungsabfälle zur Beseitigung anfallen. Die bloße Behauptung des Klägers, dass in dem Betrieb der N...GmbH keine gewerblichen Siedlungsabfälle zur Beseitigung anfallen, genügt hingegen nicht annähernd, um die aus § 7 Satz 4 GewAbfV abzuleitende Vermutung zu widerlegen. Dem Kläger wird durch die Notwendigkeit, die Vermutung zu widerlegen, auch nichts Unmögliches oder Unzumutbares abverlangt. Er kann die - hier lediglich 84,20 EUR im Jahr betragenden - Kosten der Pflichtrestmülltonne als Nebenkosten auf seinen Mieter abwälzen. Dieser hat es dann, wenn er diesen Betrag im Ergebnis nicht zahlen will, in der Hand, durch eine dezidierte Aufstellung der in seinem Betrieb anfallenden Abfälle und durch den Nachweis der Verwertung zu belegen, dass es keiner Pflichtrestmülltonne bedarf.
Im Übrigen bleibt es dem Kläger unbenommen, bei Vorliegen der in § 9 AbfWiS genannten Voraussetzungen einen Antrag auf Befreiung vom Anschlusszwang zu stellen. Auf diese Möglichkeit wurde er bereits in dem Widerspruchsbescheid hingewiesen. Bei diesem Befreiungsverfahren handelt es sich um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren, das einen schriftlichen Antrag voraussetzt und nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist.
Nach alledem ist die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 84,20 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26.4.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 8.11.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zunächst ist der Bescheid - was das Verwaltungsgericht letztlich offen gelassen hat - nicht wegen fehlender Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 SVwVfG) rechtswidrig. Insoweit ist davon auszugehen, dass mit dem Bescheid die sich aus dem geltenden Recht ergebende Pflicht des Klägers festgestellt wurde, für sein an die N...GmbH vermietetes Grundstück ein Restmüllgefäß mit einem Volumen von 120 l zu beantragen und aufstellen zu lassen.(zum feststellenden Verwaltungsakt vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 9 Rdnr. 46) Regelungsgegenstand des Bescheides vom 26.4.2012 ist somit die Pflicht des Klägers, sein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang). Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Aus den Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 8.11.2012 ergibt sich eindeutig, dass der angefochtene Bescheid auf die Feststellung der Anschlusspflicht des Klägers abzielt. In dem Widerspruchsbescheid sind zunächst zu Beginn der rechtlichen Ausführungen die §§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 2 und Abs. 5 b AbfWiS als Rechtsgrundlage für den Erlass des Bescheides genannt. Nach § 18 Abs. 2 AbfWiS hat der zum Anschluss Verpflichtete die ausreichende Anzahl und die ausreichende Größe der Abfallbehälter zu beantragen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann der Beklagte die Art, Größe und Anzahl der notwendigen Abfallbehälter anordnen. Auch aus dem nachfolgenden Hinweis im Widerspruchsbescheid, dass der Widerspruchsführer als Eigentümer des Objekts gemäß den §§ 7 und 8 AbfWiS der Anschlussberechtigte und -verpflichtete sei, geht eindeutig hervor, dass es vorliegend allein um die Anschlusspflicht des Klägers geht, wohingegen die Nutzungspflicht seinen Mieter trifft (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AbfWiS).
Die Rechtsgrundlage für die Anschlusspflicht des Klägers ergibt sich aus § 7 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes - SAWG - in Verbindung mit den §§ 7, 8 der Satzung des Beklagten über die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen im Saarland und das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Entsorgungsgebiet (Abfallwirtschaftssatzung - AbfWiS). Gemäß § 7 Abs. 1 SAWG regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG - durch Satzung für ihr Gebiet den Anschluss an die Einrichtung der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung und die Benutzung dieser Einrichtungen. Die Satzungen können Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben; § 22 KSVG gilt entsprechend. Der in § 7 Abs. 1 SAWG angesprochene Anschluss- und Benutzungszwang ist in den §§ 7, 8 AbfWiS im Einzelnen geregelt. Nach § 7 Abs. 1 AbfWiS gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Eigentümer und sonst dinglich zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigte eines im Entsorgungsgebiet des Beklagten liegenden Grundstücks, auf dem überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Nach § 7 Abs. 3 AbfWiS ist jeder nach § 7 Abs. 1 AbfWiS Anschlussberechtigte bzw. -verpflichtete, auf dessen Grundstück andienungspflichtige Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung anfallen, verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen und hat im Gegenzug einen Anspruch auf Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abfallentsorgung. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 AbfWiS ist jeder nach § 7 AbfWiS Benutzungsberechtigte und -verpflichtete berechtigt und verpflichtet, die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. Die Pflicht zur Überlassung besteht nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AbfWiS auch für gewerbliche Siedlungsabfälle zur Beseitigung, soweit die Erzeuger oder Besitzer diese Abfälle nicht in eigenen Anlagen gemeinwohlverträglich beseitigen.
Diese landesrechtlichen Regelungen über den Anschluss-, Benutzungs- und Überlassungszwang stehen mit Bundesrecht in Einklang. Der vom Kläger geltend gemachte Widerspruch zwischen Bundes- und Landesrecht liegt nicht vor. Einer „bundesfreundlichen Auslegung“, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, bedarf es daher nicht; aus der von ihm zitierten Entscheidung des OVG des Saarlandes(Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.05.2011 - 1 A 7/11 -, AS RP-SL 39, 180) lässt sich nichts für die Lösung des vorliegenden Falles herleiten. Soweit das Verwaltungsgericht der Ansicht ist, dass bei gewerblichen Siedlungsabfällen der Anschluss- und Benutzungszwang nicht für den Grundstückseigentümer bestehe, sondern allein für den Erzeuger und Besitzer, verkennt es, dass sich der Anschlusszwang stets auf das Grundstück bezieht und Adressaten des Anschlusszwangs daher - wie der Regelung in § 7 Abs. 1 und 3 AbfWiS zu entnehmen ist - immer nur der Eigentümer des Grundstücks oder ein sonst dinglich zu seiner Nutzung Berechtigter sein können. Von dieser Anschlusspflicht, um die es bei dem hier angefochtenen Bescheid geht und für die allein das Landesrecht maßgeblich ist, sind die Nutzungs- und Überlassungspflichten zu unterscheiden. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist insoweit § 17 Abs. 1 KrWG. Danach sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Nach seinem ausdrücklichen Wortlaut überträgt § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG somit die für Haushalts-Abfälle allgemein auferlegte Überlassungspflicht auch auf die Erzeuger und Besitzer von Abfällen „aus anderen Herkunftsbereichen“, jedoch nur für Abfälle zur Beseitigung. Eine nähere Konkretisierung erfahren diese in § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG normierten Überlassungspflichten für gewerbliche Siedlungsabfälle durch die Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV). Diese dient dazu, die ordnungsgemäße, schadlose sowie hochwertige Verwertung gewerblicher Siedlungsabfälle zu gewährleisten und Scheinverwertungen von Abfällen zur Beseitigung zu verhindern.(vgl. BR-Drs. 278/02, 16) Dazu werden in der Verordnung Getrennthaltungs- und Vorbehandlungspflichten aufgestellt, um eine Vermischung von Abfällen zu verhindern. Die zentrale Vorschrift im vorliegenden Zusammenhang ist § 7 GewAbfV. Nach dessen Satz 1 haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG zu überlassen. Gemäß § 7 Satz 4 GewAbfV haben die Erzeuger und Besitzer Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen. § 7 Satz 4 GewAbfV beruht auf den Erfahrungen der Vollzugspraxis, nach denen bei jedem Erzeuger und Besitzer, der die in der Gewerbeabfallverordnung geregelten Anforderungen an die Getrennthaltung bestimmter Abfälle einhält, zwangsläufig Abfälle anfallen, die nicht verwertet werden. Diese Abfallerzeuger und -besitzer werden daher zur Behälternutzung verpflichtet.(vgl. BR-Drs. 278/02, 33) Es ist beabsichtigt, diesen Personenkreis insgesamt in die Pflicht zu nehmen. Dies entspricht dem Ziel der Vorschrift, eine hochwertige Verwertung sicherzustellen. Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen wie privaten Haushaltungen, insbesondere aus Gewerbe- und Geschäftsräumen, sollen über Restabfallbehälter der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsorgt werden. Die Gewerbeabfallverordnung will damit auf den gängigen Einwand gewerblicher Abfallerzeuger und -besitzer reagieren, bei ihnen fielen keine Abfälle zur Beseitigung an und deshalb sei auch kein kommunales Restabfallgefäß zu benutzen.(vgl. Thärichen/Prelle in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Bd. 2, 0355 § 7 Rdnr. 24) Durch die Restabfallbehälternutzungspflicht sollen des Weiteren Anreize zu absichtlichen Fehlwürfen in Abfallgemischen zur Verwertung ausgeschlossen und auch ansonsten Scheinverwertungen verhindert werden.(vgl. BR-Drs. 278/02, 16 f.; BT-Drs. 14/9107 S. 1 u. 18) Neben dieser ökologischen Zielsetzung verfolgt § 7 Satz 4 GewAbfV auch ein abfallwirtschaftliches Ziel: Durch die missbräuchliche Deklarierung gewerblicher Siedlungsabfälle als Abfälle zur Verwertung würden die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger weniger Abfälle zur Beseitigung erhalten und ihre hochwertigen Entsorgungsanlagen wären nicht mehr ausgelastet. Dadurch würde die Planungssicherheit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beeinträchtigt und eine Ungleichbehandlung zwischen privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen provoziert.(vgl. Thärichen/Prelle in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Bd. 2, 0355 § 7 Rdnr. 26) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Urteil vom 17.2.2005 - 7 C 25/03 -, BVerwGE 123, 1) ist jedoch zu beachten, dass die Behälternutzungspflicht nach § 7 Satz 4 GewAbfV nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Kreiswirtschaftsgesetzes stehen darf, zu deren Konkretisierung sie erlassen worden ist. Da § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG eine Überlassungspflicht nur für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung kennt und auch europarechtlich der Vorrang der Verwertung vorgegeben ist (Art. 3 Abs. 1 b EG-AbfRRL), darf es eine ausnahmslose Behälternutzungspflicht für Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ohne Rücksicht auf deren Verwertung oder Beseitigung nicht geben. Dies zwingt zu einer gesetzeskonformen Reduktion des Anwendungsbereichs des § 7 Satz 4 GewAbfV. Die Vermutung, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle zur Beseitigung anfallen, ist widerleglich. Dies bedeutet, dass dem Willen des Verordnungsgebers entsprechend alle Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle Adressaten der Norm sind, sie jedoch im Einzelfall nachweisen können, dass bei ihnen keine Beseitigungsabfälle anfallen; in diesem Fall unterliegen sie keiner Behälternutzungspflicht.(vgl. BVerwG a.a.O.) Mit dieser Auslegung knüpft § 7 Satz 4 GewAbfV in zulässigem Maße an die in § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG begründete Überlassungspflicht für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen an.(vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 8.1.2014 - 8 B 11193/13 - (juris)) Diese bundesrechtliche Regelung lässt zusätzlich einen Rückschluss auf den Umfang des landesrechtlich geregelten Anschlusszwangs zu. Ebenso wie es aus den oben genannten Gründen eine ausnahmslose Behälternutzungspflicht nicht geben kann, kann es auch keine ausnahmslose Anschlusspflicht geben. Die Möglichkeit der Widerlegung der Vermutung, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle zur Beseitigung anfallen, besteht daher auch für den anschlussverpflichteten Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Gewerbebetrieb befindet. Im Falle der Widerlegung der Vermutung entfällt folglich nicht nur die in § 7 Satz 4 GewAbfV für den Besitzer geregelte Nutzungspflicht, sondern konsequenterweise auch der Anschlusszwang.
Ist wie ausgeführt Regelungsgegenstand des Bescheides vom 26.4.2012 allein die Pflicht des Klägers, sein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang), so kann dahinstehen, ob er als Eigentümer des Grundstücks zugleich auch Besitzer der dort anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle im Sinne von § 7 Satz 4 GewAbfV ist. § 3 Abs. 9 KrWG enthält eine Legaldefinition des Abfallbesitzers. Danach ist Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Insoweit erscheint es allerdings vertretbar anzunehmen, dass der Eigentümer bei einer Vermietung oder Verpachtung mangels unmittelbarer Einwirkungsmöglichkeiten keine Sachherrschaft über den dort anfallenden Abfall hat. Dies wird besonders anschaulich, wenn man sich vergegenwärtigt, wie der Eigentümer die tatsächliche Sachherrschaft über den Abfall ausüben soll, der in den Papierkörben innerhalb eines Betriebsgebäudes gesammelt wird. Andererseits wird in der erwähnten Definition des § 3 Abs. 9 KrWG die Tendenz deutlich, den Kreis der Entsorgungspflichtigen nicht zu eng zu ziehen, um Verantwortungslücken auszuschließen. Darüber hinaus gilt der das Ordnungsrecht prägende Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr auch für das Abfallrecht. Deshalb ist die Auslegung des Begriffs des Abfallbesitzers am Ziel einer effektiven Abfallbeseitigung auszurichten. Dies spricht gegen eine enge Auslegung des Begriffs des Abfallbesitzers.(vgl. (für den Erzeugerbegriff) BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 7 C 1.13 - (juris)) Auf einen Besitzbegründungswillen kommt es insoweit ohnehin - nach wohl einhelliger Auffassung - nicht an. Dies bedeutet für Grundstückseigentümer, dass sie in der Regel sowohl für wilde Ablagerungen auf ihren Grundstücken als auch für durch Mieter hinterlassene Abfälle verantwortlich sind.(vgl. Brandt in: Jahn/Deifuß-Kruse/Brandt, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Kommentar, 1. Aufl. 2014, § 3 Rdnr. 56) Grundstückseigentümer können daher wie Mieter, Pächter und ähnliche Nutzer zur Gruppe der Abfallbesitzer gehören.(vgl. Kaltenborn in: Schmehl, Gemeinschaftskommentar zum Kreislaufwirtschaftsgesetz, 2013, § 15 KrWG Rdnr. 8) Die Kommentierungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes scheinen davon auszugehen, dass der Eigentümer als Besitzer im abfallrechtlichen Sinne anzusehen ist und erörtern vor allem Sonderfälle, in denen der Eigentümer ausnahmsweise nicht als Besitzer anzusehen ist, so z.B. wenn öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte den tatsächlichen Herrschaftsbereich derart einschränken, dass der Grundstückseigentümer sich tatsächlich den Einwirkungen auf sein Grundstück nicht erwehren kann.(vgl. Brandt a.a.O.) Erst mit der Aufgabe des Besitzes im Rahmen der Veräußerung eines Grundstücks geht der Besitz an dort lagernden Abfällen verloren.(vgl. Kaltenborn a.a.O.) Die Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, den Eigentümer auch als Abfallbesitzer in Anspruch nehmen zu können, würde zudem der Intention des Gesetzgebers entsprechen, den Kreis der Verantwortlichen möglichst weit zu ziehen, um Verantwortungslücken - im Interesse einer effektiven Abfallbeseitigung - zu vermeiden.
Die Frage, ob der Kläger auch als Abfallbesitzer in Betracht kommt, bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da hinsichtlich des Anschlusszwangs ohnehin nur der Eigentümer oder der an dem Grundstück dinglich Berechtigte als Verpflichteter in Betracht kommt. Dies wird auch in der Rechtsprechung so gesehen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall, in dem die Antragsteller Eigentümer eines zur gewerblichen Nutzung an zwei Unternehmen verpachteten Grundstücks waren, den Anschlusszwang, d.h. die Pflicht zur Bereithaltung zumindest eines Restfallbehälters, unproblematisch bejaht.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6/07 - (juris)) Auch das VG Ansbach(vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 4.12.2008 - AN 11 S 08.01808 - (juris)) hat angenommen, dass der Eigentümer eines gewerblich genutzten Grundstücks aufgrund der Abfallwirtschaftssatzung verpflichtet ist, das Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen und dieser die gewerblichen Siedlungsabfälle zu überlassen. Es besteht im Übrigen schon deshalb ein nachvollziehbares Interesse des Beklagten, sich an den Eigentümer des Grundstücks zu halten, weil in der Lebenswirklichkeit - anders als in dem eher einfach gelagerten Fall des Klägers - eine Vielzahl von komplizierten Sachverhalten und die unterschiedlichsten Konstellationen denkbar sind, bei denen eine Inanspruchnahme des (richtigen) schuldrechtlich Berechtigten erschwert wird (z.B. eine Vielzahl von Mietern, häufiger Mieterwechsel, Unklarheiten hinsichtlich ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass auf dem Grundstück des Klägers gewerbliche Siedlungsabfälle anfallen, die nicht verwertet werden. Die vom Bundesverwaltungsgericht aus § 7 Satz 4 GewAbfV abgeleitete widerlegliche Vermutung, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle zur Beseitigung anfallen, gilt auch für das hier streitige Grundstück. Sie betrifft - in einem ersten Schritt - auch die Abfallzusammensetzung. Ansonsten würde ein einheitlicher Lebensvorgang auseinander gerissen. Werden Abfälle vom Erzeuger bzw. Besitzer getrennt und verbleibt ein „Rest“, der keiner der Verwertungsfraktionen des § 3 Abs. 1 GewAbfV mehr zugeordnet werden kann, so spricht eine Vermutung dafür, dass dieser Restabfall überlassungspflichtig ist.(vgl. Thärichen/Prelle in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Bd. 2, 0355 § 7 Rdnr. 44) Die Vermutungsregel des § 7 Satz 4 GewAbfV greift aber auch dann, wenn der Abfallerzeuger bzw. -besitzer seine Abfälle nicht trennt, sondern sämtliche anfallenden Abfälle als Abfallgemisch erfasst. Ansonsten würde eine Verletzung der Trennpflichten mit der faktischen Befreiung von der Behälternutzungspflicht honoriert und ein Anreiz zur Vermischung von Abfällen geschaffen, der den Zielen der Gewerbeabfallverordnung diametral zuwiderlaufen würde.(vgl. Thärichen/Prelle a.a.O. Rdnr. 48) Abfallgemische können auch nicht etwa schon deshalb als Abfall zur Verwertung erachtet werden, weil der subjektive Wille des Abfallbesitzers auf eine Verwertung gerichtete ist. Entscheidend für die rechtliche Zuordnung eines Abfallgemischs ist vielmehr ein objektiver Maßstab. Deshalb liegt eine stoffliche Verwertung im Rechtssinne nur vor, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen, der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des „Schadstoffpotentials“ liegt.(vgl. VG Würzburg, Urteil vom 19.6.2012 - W 4 K 11.431 - (juris) m.w.N.)
Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10.12.2001 (BGBl. S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfälle aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind. Diese Definition hat der Beklagte im § 4 Abs. 4 AbfWiS übernommen. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist zunächst davon auszugehen, dass bei Gewerbebetrieben Abfall zur Beseitigung anfällt, weshalb nach § 7 Satz 4 GewAbfV die Vorhaltung einer sog. Gewerbepflichttonne verlangt wird.(vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 10.10.2011 - W 4 S 11.595 - (juris)) Beispielsweise fällt in einem Gewerbebetrieb üblicherweise „Sozial- und Büromüll“ wie zum Beispiel Zigarettenasche, Kaffeefilter, Kaffeesatz, Teebeutel, Obstschalen, Essensreste, Hygieneartikel, Wischtücher, unbrauchbare Kugelschreiber, Filzstifte, gebrauchte Papiertaschentücher oder Kehricht an.(vgl. VG Köln, Urteil vom 18.11.2014 - 14 K 6786/12 - (juris)) Bei derartigen Abfällen, die nach ihrer Art und Zusammensetzung überall anfallen, wo Menschen sich über einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum aufhalten, handelt es sich um gewerbliche Siedlungsabfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind.(vgl. (bei einem Kino) OVG Koblenz a.a.O. und VG Neustadt, Beschluss vom 5.11.2013 - 4 L 854/13.NW - (juris)) Darauf, in welchem Umfang gewerbliche Siedlungsanfälle anfallen, kommt es grundsätzlich nicht an.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6/07 - (juris)) So darf etwa ein gewerblicher Abfallbesitzer den auf seinem Gewerbegrundstück in geringer Menge anfallenden gewerblichen Siedlungsabfall nicht auf sein nur wenige Kilometer entferntes Wohngrundstück verbringen und dort in die Restmülltonne entsorgen.(vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17.11.2008 - 5 K 1080/04 - (juris))
Im vorliegenden Fall hat der Kläger die an die allgemeine Lebenserfahrung anknüpfende Vermutung, dass auf seinem Grundstück gewerbliche Siedlungsabfälle zur Beseitigung anfallen, auch nicht widerlegt. Wie sich aus der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Urteil vom 17.2.2005 - 7 C 25/03 -, BVerwGE 123, 1) ergibt, enthält § 7 Satz 4 GewAbfV über die Vermutung hinaus ferner eine daran anschließende Beweislastregel. Nur wenn die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen im Einzelfall nachweisen können, dass bei ihnen keine Beseitigungsabfälle anfallen, unterliegen sie keiner Behälterbenutzungspflicht. An eine solche Widerlegung sind zunächst inhaltliche Anforderungen zu stellen; so ist etwa erforderlich, dass die Abfallerzeuger bzw. -besitzer konkrete Verwertungsmaßnahmen benennen und die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung substantiiert aufzeigen.(vgl. VG Würzburg, Urteil vom 31.7.2012 - W 4 K 11.220 - (juris) m.w.N.) Daneben bedarf es einer Glaubhaftmachung durch Vorlage entsprechender Unterlagen, die eine Nachprüfung ermöglichen.(vgl. VG Würzburg, Urteil vom 19.6.2012 - W 4 K 11.431 - (juris) m.w.N.) Der Nachweis, dass keine gewerblichen Siedlungsabfälle zur Beseitigung anfallen, kann demnach nur dann gelingen, wenn die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen auch deren ordnungsgemäße Verwertung belegen. Hierzu bedarf es zumindest eines Mindestmaßes an Informationen darüber, in welcher Art und Weise der abgegebene Abfall weiter behandelt wird.(vgl. VG Köln, Urteil vom 18.11.2014 - 14 K 6786/12 - (juris); zu den Anforderungen an den Nachweis des konkreten Verwertungswegs vgl. OVG Koblenz a.a.O.) Daraus muss sich ergeben, dass der auf dem Grundstück anfallende Abfall vollständig einem Verwertungsverfahren zugeführt wird. Es versteht sich von selbst, dass für die Qualifizierung der Entsorgungshandlung als Verwertung die Bekundung einer bloßen Verwertungsabsicht oder der Hinweis auf die spätere Möglichkeit einer Abfallverwertung nicht ausreichen kann. Dies wäre mit § 3 Abs. 1 Satz 2 KrWG nicht vereinbar, der auf die Tatsache der Verwertung abstellt.(vgl. VG Würzburg, Urteil vom 31.7.2012 - W 4 K 11.220 - (juris) m.w.N.) So reicht es beispielsweise nicht aus, dass der Abfall einem Dritten zwecks Durchführung weiterer Vorbehandlungen, etwa in Sortieranlagen, übergeben wird. Vielmehr muss bereits bei dem Überlassen des Abfalls hinreichend sichergestellt sein, dass diese Vorbereitungshandlungen in einen Verwertungsvorgang münden, der überlassene Abfall also im Hauptergebnis andere Materialien stofflich oder energetisch ersetzt, mithin eine Substitutionswirkung erfüllt.(vgl. OVG Koblenz a.a.O.) Die Beurteilung einer Entsorgungsmaßnahme als Abfallverwertung oder als Abfallbeseitigung hängt weitgehend von der konkreten Zusammensetzung des Abfallgemisches ab. Wer über kein Entsorgungskonzept verfügt oder ein solches nicht nachvollziehbar belegt, muss es sich gefallen lassen, dass der Abfall als Abfall zur Beseitigung behandelt wird.
Der Kläger hat weder dargelegt, welche Abfälle im Einzelnen in der erwähnten Deckelmulde auf seinem Grundstück zwischengelagert werden, noch hat er ein Entsorgungskonzept für die im Betrieb der N… GmbH anfallenden Abfälle aufgezeigt. Hinzu kommt, dass der Beklagte mehrere Kontrollen auf dem Grundstück des Klägers durchgeführt hat, die wenn nicht sogar Hinweise auf das Vorhandensein gewerblicher Siedlungsabfälle so doch jedenfalls Anhaltspunkte für ein solche Abfälle möglicherweise enthaltenes Abfallgemisch ergeben haben. So wurde nach dem darüber gefertigten Vermerk des Mitarbeiters des Beklagten bei der Kontrolle am 7.9.2012 festgestellt,(vgl. Bl. 24 f. der Verwaltungsakte) dass sich vor dem Geschäftsgebäude eine 7 cbm fassende, gefüllte Deckelmulde befanden. Die Abfallzusammensetzung habe eindeutig aus Baustellenabfällen bestanden. In dem Vermerk über die weitere Kontrolle am 5.10.2012 sind diese sog. Baustellenabfälle näher bezeichnet worden („wie KA-Rohren, Gipsresten u.ä.“).(vgl. Bl. 26 der Verwaltungsakte) Insoweit ist zumindest zweifelhaft, ob sich unter diesen sog. Baustellenabfällen auch gewerbliche Siedlungsabfälle befunden haben oder ob es sich hierbei ausschließlich um Bauabfälle i.S.v. § 8 GewAbfV handelte. Aus der Systematik der Gewerbeabfallverordnung ergibt sich eindeutig, dass Bau- und Abbruchabfälle von gewerblichen Siedlungsabfällen zu unterscheiden sind und die sich aus § 7 Satz 4 GewAbfV ergebende Verpflichtung zur Nutzung eines Pflichtrestmüllbehälters für Bau- und Abbruchabfälle nicht gilt. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob es sich hier um Bau- und Abbruchabfälle handelte. Der Beklagte hat insoweit vorgetragen, Bau- und Abbruchabfälle der AVV-Gruppe 17 09 erfassten ausschließlich Abfälle aus der Bauindustrie; die N... GmbH betreibe auf dem Grundstück des Klägers aber eine Tischlerei. Typischerweise würden Tischlerarbeiten aber nicht oder jedenfalls nicht überwiegend oder gar ausschließlich, wie von § 8 GewAbfV gefordert, im Rahmen von Neubauten oder Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Indes kommt es insoweit nicht auf eine typisierende Betrachtungsweise, sondern auf die konkrete Geschäftstätigkeit an. Der Kläger hat dazu vorgetragen, die N...GmbH erhalte von einer Fremdfirma fertig hergestellte Fenster und Türen, die sie zu einer Baustelle bringe, wo die Fertigelemente jeweils eingebaut würden. In den hier betroffenen Container komme dasjenige Material, welches bei dem Umbau oder dem Neueinbau der gelieferten Fenster und Türen anfalle; hierbei handele es sich im Wesentlichen um Bauschutt wie Gips, Steine, Platten usw.. Hierzu ist in dem Vermerk des Beklagten über die Kontrolle am 7.9.2012 die berechtigte Frage aufgeworfen worden, wie z.B. verschmutzte Lappen mit Silikon, Kehricht, Zigarettenasche, Gipsreste, Metallspäne und dergleichen mehr entsorgt werden. Zwar zählen etwa Baustoffe auf Gipsbasis oder Metalle zu den in der Abfallverzeichnis-Verordnung unter Ziffer 17 08 bzw. Ziffer 17 04 genannten Bau- und Abbruchabfällen. Andererseits hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass gemischte Abfälle, die nicht mehr verwertbar sind, als Restmüll zu behandeln sind.
Im vorliegenden Fall hat der - beweisbelastete - Kläger nicht dargelegt oder gar glaubhaft gemacht, dass es sich bei den in der Deckelmulde gesammelten Abfällen ausschließlich um Bauabfälle i.S.v. § 8 GewAbfV handelt. Des Weiteren hat er nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb - wie behauptet - in dem Betrieb der N...GmbH entgegen der Lebenserfahrung keinerlei „Sozial- und Büromüll“ anfallen soll. Allein der Hinweis auf ein Schreiben der N...GmbH, nach dem kein Müll anfalle, reicht dabei sicher nicht aus. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass nicht einmal ein Papierkorb in dem Gebäude vorhanden war. Die Frage nach der Entsorgung von Kehricht wurde von einer Mitarbeiterin der Firma nicht beantwortet. Ebenso wurde von ihr anlässlich der Kontrolle am 9.11.2012 die Einsichtnahme in den Deckelmulden-Container verweigert. Der herbeigerufene Kläger selbst hat den Mitarbeitern des Beklagten seinerseits am 9.11.2012 seine Einwilligung zum Betreten des Grundstücks verweigert und damit gegen die ihn nach § 19 KrWG treffenden Duldungspflichten verstoßen. Gemäß § 19 Satz 1 KrWG sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, unter anderem auch verpflichtet, das Betreten des Grundstücks zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung des Sachverhalts, obwohl dem Betroffenen die Mitwirkung möglich und zumutbar war, ist bei der Beweiswürdigung zu seinem Nachteil zu berücksichtigen.(vgl. Kopp/Schenke a.a.O. Rdnr. 17)
Der Kläger hat lediglich mit Nichtwissen bestritten, dass sich auf seinem Grundstück zu den von dem Beklagten genannten Zeitpunkten überlassungspflichtige gewerbliche Siedlungsabfälle zur Beseitigung befunden haben. Damit ist aber noch kein Nachweis geführt, dass in dem Betrieb der N...GmbH keine Abfälle zur Beseitigung anfallen. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass er den Nachweis, ob dort gewerbliche Siedlungsabfälle anfallen bzw. ordnungsgemäß verwertet werden, nicht führen könne, da er keinen Einblick in die Betriebsvorgänge der N...GmbH habe. Zwar ist er insoweit auf eine Kooperation mit seinem Mieter angewiesen. Andererseits ist aber davon auszugehen, dass er als Eigentümer durchaus gewisse Einwirkungsmöglichkeiten (z.B. ein Recht auf Betreten des Grundstücks) hat und ihm als Vermieter auch Informationsrechte gegenüber seinem Mieter (aufgrund der diesen treffenden Nebenpflichten aus dem Mietvertrag) zustehen. Gegebenenfalls hat er auch auf eine entsprechende Ausgestaltung des Mietvertrags hinzuwirken.
Da Regelungsgegenstand des angefochtenen Bescheides vom 26.4.2012 die Anschlusspflicht des Klägers ist und der Anschlusszwang, wie ausgeführt, immer nur den Eigentümer oder einen sonst dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten treffen kann, kann der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Störerauswahl des Beklagten sei ermessensfehlerhaft erfolgt bzw. es liege gar eine Ermessensreduzierung in dem Sinne vor, dass die N...GmbH hätte in Anspruch genommen werden müssen. Die Beantragung, Entgegennahme und das Aufstellen der Pflichtrestmülltonne gehört zu dem allein den Kläger treffenden Anschlusszwang. Die N...GmbH trifft hingegen - wie ausgeführt - lediglich eine Nutzungs- und Überlassungspflicht (§§ 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG, 7 Satz 4 GewAbfV, 8 Abs. 2 Satz 2 AbfWiS).
Dem Kläger als Eigentümer und Adressat der Anschlusspflicht obliegt es nach allem, in Kooperation oder im Zusammenwirken mit seinem - schuldrechtlich mit ihm verbundenen - Mieter die Vermutung zu widerlegen, dass in dessen Betrieb gewerbliche Siedlungsabfälle zur Beseitigung anfallen. Die bloße Behauptung des Klägers, dass in dem Betrieb der N...GmbH keine gewerblichen Siedlungsabfälle zur Beseitigung anfallen, genügt hingegen nicht annähernd, um die aus § 7 Satz 4 GewAbfV abzuleitende Vermutung zu widerlegen. Dem Kläger wird durch die Notwendigkeit, die Vermutung zu widerlegen, auch nichts Unmögliches oder Unzumutbares abverlangt. Er kann die - hier lediglich 84,20 EUR im Jahr betragenden - Kosten der Pflichtrestmülltonne als Nebenkosten auf seinen Mieter abwälzen. Dieser hat es dann, wenn er diesen Betrag im Ergebnis nicht zahlen will, in der Hand, durch eine dezidierte Aufstellung der in seinem Betrieb anfallenden Abfälle und durch den Nachweis der Verwertung zu belegen, dass es keiner Pflichtrestmülltonne bedarf.
Im Übrigen bleibt es dem Kläger unbenommen, bei Vorliegen der in § 9 AbfWiS genannten Voraussetzungen einen Antrag auf Befreiung vom Anschlusszwang zu stellen. Auf diese Möglichkeit wurde er bereits in dem Widerspruchsbescheid hingewiesen. Bei diesem Befreiungsverfahren handelt es sich um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren, das einen schriftlichen Antrag voraussetzt und nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist.
Nach alledem ist die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 84,20 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).