Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 234/14

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. März 2014 - 2 K 760/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000.-Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber nicht begründet.

Das den Prüfungsumfang in dem Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 28.5.2014 gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Überprüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird

BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511.

Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht gegeben.

Gegen das erstinstanzliche Urteil, durch das die auf Neubeurteilung des Klägers zum Stichtag 15.10.2010 gerichtete Klage abgewiesen wurde, hat dieser in seinem Zulassungsvorbringen im Wesentlichen eingewandt, dass im Beurteilungsverfahren die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers nicht gewahrt worden sei. Aus der Gesamtbewertung, der Zeugenaussage des Erstbeurteilers sowie dem dokumentierten Vorgang des Beurteilungsverfahrens folge, dass die Einschätzung des Zweitbeurteilers maßgeblichen Einfluss auf die Gesamtbewertung nebst Einzelmerkmalen durch den Erstbeurteiler gehabt habe und der Erstbeurteiler daran gehindert gewesen sei, einen eigenen Beurteilungsvorschlag, wie er nach Nr. 7 der Beurteilungsrichtlinien vorgesehen sei, zu unterbreiten. Der Erstbeurteiler habe, wie im Bescheid des Zweitbeurteilers vom 31.8.2011 bestätigt, lediglich eine dienststelleninterne Rangfolgeliste ohne weitere Bewertung erstellt. Das Ergebnis der Beurteilung sei auf Zweitbeurteilerebene durch die Zuteilung der Rangplatzziffer und Festlegung der Schnittstelle vorweggenommen worden, so dass dem Erstbeurteiler die unabhängige Beurteilung auf der Basis der im Rahmen der Erstbeurteilerrunde vorgenommenen Bewertung abgeschnitten worden sei. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der Beurteilungsrichtlinien, wonach sich der Beurteilungsbeitrag des Erstbeurteilers schlicht auf ein dem Zweitbeurteiler vorzulegendes Ranking und sodann auf eine in Abstimmung mit dem Zweitbeurteiler zu erstellende Beurteilung beschränke, untergrabe die zu wahrende Unabhängigkeit des Erstbeurteilers in rechtswidriger Weise.

Dieser Argumentation des Klägers kann insgesamt nicht gefolgt werden.

Der Senat hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 1.8.2012

Urteil vom 1.8.2012 - 1 A 111/12 -

festgestellt und im Einzelnen begründet, dass das in den Richtlinien für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten bei der saarländischen Polizei vom 15.7.1998 in der - damals aktuellen - Fassung vom 15.10.2007 nicht geregelte, vom Beklagten allerdings praktizierte Rankingverfahren rechtlich nicht zu beanstanden ist. Für die fallbezogen anzuwendende Fassung dieser Beurteilungsrichtlinien vom 15.10.2010 - im Folgenden: BRL - ist keine andere Beurteilung angezeigt. Danach ist in den Beurteilungsrichtlinien vorgeschrieben, dass zur Vorbereitung der Beurteilungen von den Beurteilern während des gesamten Beurteilungszeitraums Notizen über Eindrücke und Erkenntnisse, die sie in persönlicher und fachlicher Hinsicht über die zu Beurteilenden gewonnen haben, gemacht werden sollen und bei über- oder unterdurchschnittlichen Leistungen gemacht werden müssen (Nr. 6 Abs. 1 BRL), dass zunächst Beurteilungsvorschläge gemacht werden und anschließend Abstimmungsgespräche - zunächst zwischen Erst- und Zweitbeurteiler (Nr. 8.2 Abs. 1 BRL) und danach auf Zweitbeurteilerebene (Nr. 7 Abs. 3 BRL) - zu führen sind, wobei letztere insbesondere der Gewährleistung der Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes dienen und die Vergabe der beiden Spitzenwertungen sowie die Festlegung der Schnittstellen zum Gegenstand haben (Nr. 9 Abs. 3 BRL). Damit ist das Beurteilungsverfahren allerdings nicht umfassend und abschließend geregelt, vielmehr sind die erwähnten Bestimmungen auf Ergänzung angelegt. Diese Ergänzungen haben sich an der Vorgabe zu orientieren, Sinn und Zweck des Beurteilungsverfahrens, nämlich die Erstellung sachgerechter, insbesondere als Grundlage für am Bestengrundsatz auszurichtende Auswahlentscheidungen des Dienstherrn geeigneter Beurteilungen zu fördern. Dazu gehört die Durchführung von Beurteilungsgesprächen auf verschiedenen Ebenen, fallbezogen also zunächst auf der Ebene aller Erstbeurteiler der Kriminalpolizeiinspektion und des Leiters der Kriminalpolizeiinspektion als Zweitbeurteiler und sodann aller Zweitbeurteiler, um in diesem Rahmen in vergleichender Betrachtung Leistung und Eignung aller Beamten derselben Besoldungsgruppe zu erörtern und Leistung und Eignung Rechnung tragende Reihenfolgelisten für die einzelnen Organisationseinheiten unter Markierung vorläufiger Schnittstellen zwischen den verschiedenen Wertungsstufen, zumindest aber zwischen den Spitzennoten (Wertungsstufe I und II) zu erarbeiten. So vorzugehen ist in besonderer Weise geeignet, unter intensivem Austausch von Informationen über Leistung und Eignung der zu Beurteilenden eine möglichst breite Anschauungs- und Vergleichsgrundlage zu vermitteln, den vorgegebenen Beurteilungsmaßstab zu konkretisieren und so die Leistung und Eignung der einzelnen Beamten sachgerecht in die Notenskala einzuordnen. Klar sein muss dabei allerdings, dass diese Listen nichts an der alleinigen Verantwortlichkeit von Erst- und Zweitbeurteiler für die einzelne Beurteilung ändern und dass, sofern Erst- und Zweitbeurteiler sich nicht einigen, der Stichentscheid des Landespolizeidirektors den Ausschlag zu geben hat.

Diese Vorgaben sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fallbezogen beachtet worden.

Der Erstbeurteiler hat bei seiner Zeugenvernehmung vor dem Verwaltungsgericht bekundet, dass nach der von ihm erstellten Rangreihenfolge der Kläger auf der Ebene des Kriminalkommissariats 3, bei dem ausweislich der in den Verwaltungsunterlagen befindlichen farbig markierten Liste (Bl. 12, 13 Verwaltungsakten) insgesamt vierzehn Beamte der Besoldungsgruppe A 9 g.D. bedienstet waren, auf Platz 4 gestanden habe. In dem anschließenden Beurteilungsgespräch der Erstbeurteiler mit dem Leiter der Kriminalpolizeiinspektion als Zweitbeurteiler sei dann für alle Beamte der Besoldungsgruppe A 9 g.D. der Kriminalpolizeiinspektion eine Gesamtrangreihenfolge gebildet worden, wobei der Kläger ausweislich der vorerwähnten Liste von den insgesamt 77 zur Beurteilung anstehenden Beamten der Besoldungsgruppe A 9 g.D. auf Platz 29 eingestuft wurde. Nachdem auf der Ebene der Zweitbeurteilerrunde die Schnittstelle für die Wertungsstufe II bis einschließlich der Platzziffer 18 festgelegt worden sei, habe er das Gesamturteil mit der Wertungsstufe III sowie die Einzelmerkmale bewertet. Nach seiner Einschätzung sei der Kläger im Vergleich mit den anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe mit der Wertungsstufe III leistungsgerecht beurteilt worden. Dabei hat der Zeuge im Weiteren noch bekundet, dass der vom Kläger erstinstanzlich behauptete Grund für eine angebliche Steuerung seiner Beurteilung durch den Zweitbeurteiler nicht zutreffend sei, weil es eine Vorgabe im Beurteilungsverfahren, von welcher Seite auch immer, dass ausbildungs- und prüfungsfrei übergeleitete Beamten ungeachtet ihrer Leistung bestenfalls die Wertungsstufe III erhalten könnten, nicht gegeben habe. Vielmehr sei ihm bekannt, dass zumindest ein übergeleiteter Beamter mit der Wertungsstufe II eingeordnet worden sei. Die Angaben des Erstbeurteilers sind durch den vom Verwaltungsgericht ebenfalls als Zeugen vernommenen Zweitbeurteiler im Wesentlichen bestätigt worden, wobei die Darstellung des Zweitbeurteilers nur insoweit von denen des Erstbeurteilers abgewichen ist, als nach Angaben des Zweitbeurteilers die Schnittstelle für die Wertungsstufe II erst nach der Platzziffer 19 gezogen worden sei. Für den vorliegenden Fall spielt diese Abweichung indes keine Rolle. Ergänzend hat der Zweitbeurteiler noch angegeben, dass nach der im Beurteilungsgespräch der Erstbeurteiler mit dem Zweitbeurteiler erstellten Rangfolgeliste auf der Ebene der Kriminalpolizeiinspektion die Beamten bis einschließlich Rangplatzziffer 26 für die Wertungsstufe II vorgesehen gewesen seien - der Kläger mithin schon nach dieser Einschätzung außerhalb eines für diese Wertungsstufe in Betracht kommenden Ranglistenplatzes lag - und der Erstbeurteiler den ständigen Wandel in der Einschätzung des Klägers als Zweier- und als Dreierkandidat mit den Hochs und Tiefs in seinem Leistungsbild erklärt habe. Im Weiteren ist noch zu berücksichtigen, dass der Zweitbeurteiler in dem von ihm gefertigten Bescheid vom 31.8.2011 hervorgehoben hat, dass der Kläger in dem dienststellenübergreifenden leistungsorientierten Quervergleich mit allen Beamten der Besoldungsgruppe A 9 g.D. innerhalb der Kriminalpolizeiinspektion mit Zustimmung des Erstbeurteilers auf Platzziffer 29 eingestuft worden sei.

Bei dieser Sachlage spricht nichts dafür, dass der Zweitbeurteiler in unzulässiger Weise auf die Beurteilung des Klägers Einfluss genommen habe und der Erstbeurteiler in der Abgabe einer eigenständigen unabhängigen Beurteilung behindert gewesen sei. Vielmehr steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Erstbeurteiler die Beurteilung des Klägers aus Überzeugung erstellt hat, weil sie auch nach seiner Einschätzung der Leistung und Eignung des Klägers im Vergleich mit den anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe innerhalb der Kriminalpolizeiinspektion gerecht wird. Dafür, dass im Rahmen der Abstimmung zwischen dem Erstbeurteiler und dem Zweitbeurteiler eine Übereinstimmung hinsichtlich der Einschätzung der Leistung und Eignung des Klägers erreicht worden war, spricht auch mit Gewicht, dass es nicht zu einem Stichentscheid des Leiters der Landespolizeidirektion gemäß Nr. 8.12 BRL gekommen ist.

Soweit der Erstbeurteiler gegenüber dem Verwaltungsgericht bekundet hat, dass die Festlegung der Schnittstelle zur Wertungsstufe II durch die Zweitbeurteilerrunde für ihn „gleichbedeutend mit einer Quote“ gewesen sei, vermag der Kläger hieraus nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Darin wäre nur dann ein den Kläger in seinen Rechten verletzender Beurteilungsfehler zu sehen, wenn der Erstbeurteiler den Kläger allein wegen der als verpflichtend empfundenen Schnittstellenbestimmung mit der Wertungsstufe III beurteilt hätte, obwohl er ihn nach Maßgabe seiner Leistung und Eignung im Vergleich mit den Beamten seiner Besoldungsgruppe der Kriminalpolizeiinspektion in der Wertungsstufe II gesehen hätte. Hiervon kann aufgrund der dargelegten Zeugenaussage des Erstbeurteilers allerdings gerade nicht ausgegangen werden.

In Bezug auf die Darstellung in der „Dokumentation über das Zustandekommen der Beurteilung“, wonach am 15.11.2010 der „Beurteilungsentwurf des Erstbeurteilers mit dem Zweitbeurteiler ... abgestimmt“ worden sei, hat der Erstbeurteiler bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung klargestellt, dass insoweit mit dem Begriff „Beurteilungsentwurf“ ein falscher Ausdruck verwandt worden sei, vielmehr sei es nur um die Rangreihenfolge gegangen, die er für sein Kommissariat erstellt habe.

Schließlich greift auch der Einwand des Klägers nicht, der Erstbeurteiler sei daran gehindert gewesen, einen eigenen Beurteilungsvorschlag, wie er nach Nr. 7 BRL vorgesehen sei, zu unterbreiten. Insoweit verkennt der Kläger, dass Nr. 7 BRL nicht vorgibt, in welcher Form der Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers zu erfolgen hat. Insbesondere ist der betreffenden Regelung nicht zu entnehmen, dass der Beurteilungsvorschlag in Gestalt einer konkreten Wertungsstufe oder gar in Form eines vollständig ausgefüllten Beurteilungsbogens zu erfolgen hat. Nach dem bei der Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der saarländischen Polizei praktizierten Rankingverfahren erfolgt der Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers dadurch, dass dieser hinsichtlich der Beamten derselben Besoldungsgruppe seiner Dienststelle eine leistungs- und eignungsbezogene Rangfolgeliste erstellt und im Rahmen des anlässlich des Beurteilungsgesprächs aller Erstbeurteiler der Kriminalpolizeiinspektion mit dem Zweitbeurteiler stattfindenden Leistungs- und Eignungsvergleichs aller Beamten derselben Besoldungsgruppe den einzelnen Beamten vorstellt und an der Erstellung einer Rangfolgeliste auf der Ebene der Kriminalpolizeiinspektion mitwirkt. Einen Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien oder gegen Sinn und Zweck des Beurteilungsverfahrens lässt eine solche Verfahrensweise nicht erkennen.

Liegen nach alledem keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass durch eine vorab festgelegte Reihenfolge der Bewerber der Erstbeurteiler in seiner Unabhängigkeit als Beurteiler eingeschränkt worden ist, kann der Kläger aus dem angeführten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3.2.2012 - 2 A 11273/11 - nichts zu seinen Gunsten herleiten.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Dabei genügt für die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit. Vielmehr bedarf es einer konkreten Bezeichnung der Rechts- und Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und des Aufzeigens, worin diese bestehen

OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.5.2013 - 3 A 447/11 -.

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Die vorstehenden Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zeigen vielmehr, dass besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht vorliegen. Vielmehr lassen sich die vom Kläger der Sache nach aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und der bisherigen Rechtsprechung des Senats ohne weiteres beantworten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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