Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 B 39/15

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich unter Verweis auf seine Stellung als anerkannte Umweltschutzvereinigung gegen den am 2.12.2014 beschlossenen und am 17.12.2014 ortsüblich bekannt bemachten Bebauungsplan Nr. 114.10.00 „Franzenbrunnen, südwestlicher Teilbereich“. Dieser setzt für das ca. 4,5 ha große Plangebiet, das sich zwischen der L-Straße, dem bestehenden, von Ost nach West verlaufenden Hohlweg und der Mo-Straße südlich der Innenstadt von A-Stadt befindet, mehrere allgemeine Wohngebiete fest. Es handelt sich dabei um den südwestlichen Teilbereich des vorgesehenen Bebauungsplans Nr. 114.08.00 „Franzenbrunnen“, dessen Gesamtareal zwischen der M-Straße, dem L-Weg und der Mo-Straße südlich der Innenstadt von A-Stadt ca. 10,8 ha umfasst und in mehreren Abschnitten überplant werden soll. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 114.10.00 auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO.

Der Antragsteller, der im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens beteiligt wurde und mit Schreiben vom 29.7.2014 und 29.9.2014 Einwendungen gegen die Planung erhoben hat, macht zur Begründung seines am 3.3.2015 eingegangenen Normenkontrollantrags - 2 C 38/15 - geltend, da die Absicht bestehe, auch für den Rest des Planungsgebietes den schon vorbereiteten Bebauungsplan satzungsmäßig beschließen zu lassen, könnten sich die Einwendungen nicht streng auf die Grenzen des bislang nur förmlich beschlossenen (Teil-) Bebauungsplanes beschränken. Der Antragsteller trägt vor, er sei als anerkannte Naturschutzvereinigung im Sinne von § 3 UmwRG gemäß § 63 Abs. 2 Ziff. 6 BNatSchG zur Mitwirkung berufen und gemäß § 64 BNatSchG auch befugt zur Stellung eines Normenkontrollantrages, ohne in besonderer Weise das Betroffensein in eigenen Rechten darlegen zu müssen. Im Übrigen müssten Bebauungspläne wie der vorliegende mit erheblichen Umwelt- und Artenschutzkonsequenzen als Städtebauprojekt i.S. der Nummern 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG subsumiert werden. Seine Einwendungen seien ausnahmslos bereits im Rahmen der Offenlegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange geltend gemacht worden. Der Antrag sei wegen einer ganzen Reihe von Verstößen gegen zwingendes Natur- und Umweltschutzrecht begründet. So liege ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG durch Zerstörung des Lebensraumes der besonders geschützten Zauneidechse vor. Im Plangebiet befinde sich ein großes zusammenhängendes Siedlungsgebiet der Zauneidechse. Die von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten des Büros F. seien fehlerhaft. Bereits die Erfassung der Eidechsenpopulation sei unzulänglich. Völlig unbehelflich seien auch die vom Gutachter vorgeschlagenen und teilweise schon - nachweislich effektlos - ins Werk gesetzten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen. Durch das vorgeschlagene „Absammeln“ von Zauneidechsen im Plangebiet könne das Tötungsrisiko keineswegs „zumindest nahezu vermieden“ werden. Nach der Einschätzung der Sachverständigen Bl. sei ein Verlust von weitaus mehr als der Hälfte der Zauneidechsen sowie ein vollständiges Erlöschen der lokalen Population im Plangebiet zu befürchten. Die Kompensationsflächen als CEF-Maßnahme seien im Vergleich zum Plangebiet geradezu winzig. Außerdem werde ignoriert, dass die Zauneidechse eine extrem ortstreue Art sei, die sich in Kompensationsräume, die nicht absolut dicht neben der bisher betroffenen Lebensstätte liegen, überhaupt nicht überführen lasse. Unabhängig von den Unzulänglichkeiten der Begutachtung gehe der Gutachter der Antragsgegnerin selbst davon aus, dass die Verwirklichung des Bebauungsplanes zwingend zur Erfüllung der Verbotstatbestände der Tötung und der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten führe. Soweit der Gutachter Einschränkungen für den Verbotstatbestand der Störung hinsichtlich des Bauabschnitts 1 mache, würden nicht nachvollziehbare Behauptungen zur Erheblichkeit angestellt. Die Verbote des § 44 BNatSchG seien im Geist der FFH-Richtlinien der EU auszulegen und stellten zwingende Planungsleitsätze dar. Die Verbotstatbestände würden eingreifen, wenn auch nur ein Tier im Zuge der Realisierung der Maßnahme - und nicht nur völlig zufällig aus Anlass der Realisierung - getötet bzw. wenn auch nur eine Fortpflanzungsstelle zerstört werde. Zwar habe die Antragsgegnerin einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG gestellt und das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz habe unter dem 23.12.2014 einen Ausnahmebescheid erlassen. Im Tenor des Bescheides finde sich aber nur eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BNatSchG; eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der nach Auffassung des Gutachters mit der Verwirklichung des Bebauungsplans einhergehenden Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nr. 3) sei nicht erteilt worden, womit schon formal der Realisierung des Bebauungsplans ein absolutes Hindernis entgegenstehe. Darüber hinaus sei eine Notwendigkeit der Bebauung des Lebensraums „Franzenbrunnen“ aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin gebe hierfür lediglich den Wunsch an, ein „städtebaulich attraktives Wohnquartier“ zu entwickeln, und zwar für insgesamt 90 - 100 Wohneinheiten. Die Antragsgegnerin setze sich nicht damit auseinander, dass weder im Saarland noch in der Landeshauptstadt A-Stadt Wohnungsnot herrsche, schon gar nicht in einem Ausmaß, das die Ausweitung der Wohnbebauung zu einem zwingenden öffentlichen Interesse machen würde. Im Gegenteil nehme die Wohnbevölkerung in der Landeshauptstadt A-Stadt kontinuierlich ab. Wenngleich es aus städtebaulichen Gründen nicht ohne Sinn sei, neue Wohngebiete auszuweisen, sei ein zwingendes öffentliches Interesse, ein Wohngebiet gerade im Lebensraum Franzenbrunnen zu realisieren, nicht erkennbar. Das private Interesse einzelner Bauwilliger, in einem landschaftlich reizvollen Gebiet besonders schöne Baugrundstücke zu erwerben, stehe außerhalb der vom Gesetzgeber für Ausnahmen vorausgesetzten zwingenden öffentlichen Interessen. Außerdem könne nicht davon ausgegangen werden, dass es zu einer Bebauung gerade des Lebensraums Franzenbrunnen keine zumutbare Alternative gebe. Soweit darauf abgestellt werde, dass nach den Behauptungen des Gutachters der Antragsgegnerin im unmittelbar streitgegenständlichen Bauabschnitt 1 relativ wenige Zauneidechsen vorkämen, auf Vermeidungsmaßnahmen wie Schutzzäune verwiesen und hieraus der Schluss gezogen werde, durch die Entwicklung des Bebauungsplans 114.10.00 werde die gesamte lokale Population nicht verschlechtert, werde ausgeklammert, dass auch aus der Sicht der Antragsgegnerin die Bebauung nur dieser 4,5 ha nicht wirklich zielführend sei. Diese erste Stufe der Gesamtbebauung des Siedlungsgebietes der Zauneidechse am Franzenbrunnen reiche erst recht nicht aus, um das Prädikat „zwingende Gründe des öffentlichen Interesses“ abzudecken. Des Weiteren macht der Antragsteller geltend, die Fledermauspopulation am Franzenbrunnen sei ungenügend berücksichtigt worden. Eine entsprechende, nach der FFH-Richtlinie geforderte artenschutzrechtliche Untersuchung gebe es nicht. Soweit behauptet werde, dass lediglich die Zwergfledermaus nachgewiesen worden sei, gebe es nicht einmal ansatzweise Überlegungen geschweige denn wissenschaftlich fundierte Untersuchungen, welche Auswirkungen das Bauvorhaben auf diese eine - zugestandene - Fledermausart habe. Der Sachverständige U. habe zudem nicht nur die Zwergfledermaus als häufigste und faktisch am wenigsten gefährdete Fledermausart im Saarland festgestellt, sondern zusätzlich die Breitflügelfledermaus, die nicht nur im Anhang IV zur FFH-Richtlinie besonders geschützt sei, sondern auch in der bundesweiten roten Liste als gefährdet eingestuft werde, dazu den auf der Vorwarnliste der roten Liste in Deutschland stehenden großen Abendsegler.

Der Antragsteller macht im vorliegenden Verfahren ergänzend geltend, die Abwägung im Rahmen des § 47 Abs. 6 VwGO könne nur zu seinen Gunsten ausfallen. Sollte am Ende des Normenkontrollverfahrens der Bebauungsplan Bestand haben, würde sich die Realisierung dieser von der Antragsgegnerin schon seit vielen Jahren betriebenen Planung allenfalls um einen begrenzten Zeitraum verschieben. Würde dem Eilantrag nicht stattgegeben, das Normenkontrollverfahren aber letztlich Erfolg haben, hätte die Antragsgegnerin vollendete Tatsachen geschaffen, da das großflächige Aufgraben des Plangebietes mit Entfernen der Wurzelstöcke, in deren Nahraum mit hoher Wahrscheinlichkeit die Zauneidechsen im Plangebiet derzeit ihre Winterruhe halten würden, deren Population vernichten würde. Die in den Bauabschnitten 2 und 3 unmittelbar benachbarten Populationsteile würden durch die Arbeiten mit schwerem Gerät massiv gestört, was allein schon die Behauptung in den artenschutzrechtlichen Fachbeiträgen ad absurdum führe, im unmittelbar angrenzenden Bereich sei zur weitestgehenden Vermeidung von Populationsschäden eine „aufgewertete Interimsfläche“ für die Zauneidechse geschaffen worden. Die Antragsgegnerin habe im Januar bereits Mäh- und Planierarbeiten per Sitzrasenmäher veranlasst, was dazu führen werde, dass ab Mai bei entsprechender Bodenerwärmung die ihre Winterquartiere an die Erdoberfläche verlassenden Zauneidechsen keinerlei Deckung hätten und einen gedeckten Tisch für Raben- und Raubvögel darstellten, so dass sich die Eidechsenpopulation in wenigen Tagen erledigen werde.

Die Antragsgegnerin ist dem Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers entgegengetreten. Sie macht geltend, der Antrag sei bereits unzulässig, da der Antragsteller kein Antragsrecht aus § 64 BNatSchG habe. Auch aus dem UmwRG könne der Antragsteller kein Antragsrecht herleiten. Der angefochtene Bebauungsplan sei keine Entscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG. Der Bebauungsplan solle nicht i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UmwRG die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründen. Dies gelte auch für deren Nr. 18.7 oder 18.8, sofern man den Auffangtatbestand „Städteprojekt für bestimmtes Vorhaben“ als erfüllt ansehen würde. Denn jedenfalls sei die zulässige Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO im Plangebiet zu klein, da sie kaum mehr als einen Hektar betrage. Dieser zulässigen Grundfläche sei auch nicht deshalb etwas hinzuzurechnen, weil ein Aufstellungsbeschluss für weitere Bauabschnitte eines angestrebten größeren Wohngebietes existiere, deren Realisierung aus sachlichen Gründen nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern überhaupt ungewiss sei. Die Rügen des Antragstellers seien unzulässig, soweit er sie nicht bereits im Rahmen der Offenlage im Planaufstellungsverfahren geltend gemacht habe. Dies gelte insbesondere für seine Behauptungen zum Vorkommen von streng geschützten Fledermausarten. Ungeachtet dessen könne eine Schädigung der Fledermausvorkommen durch den Vollzug des Bebauungsplanes ausgeschlossen werden. Die Breitflügelfledermaus sei im Rahmen der artenschutzrechtlichen Erfassungen zum Bebauungsplan zwar nicht festgestellt worden, allerdings habe der Gutachter durchaus die Möglichkeit eingeräumt, dass diese Art das Gebiet als Jagdrevier nutzen könnte. Sommer- und Winterquartiere habe er ausgeschlossen. Der Nachweisschwerpunkt für die Breitflügelfledermaus habe nach der gutachterlichen Stellungnahme des Herrn U. fast ausschließlich an den Straßenlaternen in der L-Straße, der D-Straße und der Straße A.F. außerhalb des Plangebietes gelegen. Ähnliches gelte für den großen Abendsegler. Das Schutzbedürfnis der Zauneidechse begründe unter keinem Gesichtspunkt ein Hindernis für den Vollzug des Bebauungsplanes. Die hierzu vom Antragsteller erhobenen Rügen seien sämtlich Gegenstand der Stellungnahmen des Antragstellers im Planaufstellungsverfahren gewesen. Sie seien vom Stadtrat zur Kenntnis genommen und abgewogen worden. Soweit aufgrund dessen eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich sei, sei diese zwischenzeitlich vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz erteilt worden. Die Gründe, die sie, die Antragsgegnerin, dazu bewogen habe, zunächst nur den südwestlichen Teil des Gesamtgeländes „Franzenbrunnen“ auf einer Fläche von ca. 4,5 ha, rechtsverbindlich zu beplanen, seien zu Beginn der Planbegründung genannt und keineswegs vorgeschoben. Eine erhebliche Störung von Zauneidechsen auf umliegenden Flächen durch den Planvollzug, die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte, sei nicht zu befürchten. Wenn die Zauneidechse in dieser Weise empfindlich auf Erschütterungen reagieren würde, müsste dies zur Folge haben, dass im Umfeld besiedelter Flächen und in der Nachbarschaft von Verkehrswegen keine Zauneidechsen vorkämen. Dies sei offensichtlich nicht der Fall. Wenn der Bebauungsplan wie beantragt außer Vollzug gesetzt würde, drohten erhebliche wirtschaftliche Schäden. Gerade wegen der zum Schutz der Zauneidechse einzuhaltenden Arbeitsschritte und Zeiträume würde die Umsetzung des Bebauungsplanes um mindestens ein volles Jahr zurückgeworfen. Das wäre nicht bloß ein unerheblicher Zeitverzug in einem lange avisierten Projekt, wie der Antragsteller es darstelle. An der Einhaltung des Zeitplanes hingen neben erheblichen Finanzierungskosten auch vertragliche Zusagen an private Grundstückserwerber im Plangebiet, deren Nichteinhaltung zunächst die Grundstückserwerber schädigen und in Folge dessen die Vermarktungsgesellschaft und letztlich die Antragsgegnerin erheblichen Regressforderungen aussetzen würde. Während der Stillstandszeit würden die Maßnahmen zur Vergrämung der Zauneidechsen auf halbem Wege stecken bleiben; es würde eine auf den Stock gesetzte Fläche hinterlassen, die keinen gut geeigneten längerfristigen Lebensraum für Zauneidechsen darstellen würde. Insofern sei unverständlich, wieso der Antragsteller mit seinem Antrag ohne erkennbaren Grund solange zugewartet habe, bis der jetzige Zustand herbeigeführt worden sei, anstatt den Antrag auf Außervollzugsetzung gleich nach der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zu stellen, um die Verhinderung schon der ersten Maßnahmen zum Vollzug des Artenschutzkonzeptes anzustreben.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - 2 C 38/15 und 2 B 39/15 - sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin (4 Bände) Bezug genommen.

II.

Dem Antrag des Antragstellers, den am 2.12.2014 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 17.12.2014 ortsüblich bekannt bemachten Bebauungsplan Nr. 114.10.00 „Franzenbrunnen, südwestlicher Teilbereich“ gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, kann nicht entsprochen werden. Der Antrag ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.)

1. Der Antrag des Antragstellers auf Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans ist nicht deswegen unzulässig, weil ihm die für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO notwendige und damit für das vorliegende Verfahren auf eine - der Entscheidung in der Hauptsache vorgeschaltete - Außervollzugsetzung nach § 47 Abs. 6 VwGO entsprechend erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Ein Antragsteller, der in der Hauptsache keinen Rechtsschutz erhalten kann, besitzt kein schutzwürdiges Interesse an einer vorläufigen Regelung. Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich aus § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umweltrechtsbehelfsgesetz - UmwRG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. April 2013), der trotz des Fehlens einer der Regelung für die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) entsprechenden Öffnungsklausel für abweichende sonstige gesetzliche Regelungen in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich als gleichrangiges späteres Bundesrecht in dem dort genannten Umfang anerkannten Umweltschutzverbänden auch eine Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren vermitteln kann.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 - 2 B 276/12 - (juris)) Nach § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Der Antragsteller ist eine nach §§ 3, 5 Abs. 2 UmwRG anerkannte Vereinigung. Bei dem hier angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich auch um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG und damit um einen tauglichen Gegenstand eines Rechtsbehelfs nach dem UmwRG. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG findet dieses Gesetz Anwendung für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, für die (insbesondere) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Für die Antragsbefugnis genügt die potentielle UVP-Pflichtigkeit des zugelassenen Vorhabens.(vgl. OVG Münster, Urteil vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE - (juris)) Diese Voraussetzung liegt hier vor: Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG sind Entscheidungen i.S.v. Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift, also UVP-pflichtige Entscheidungen u.a. auch Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 (zum UVPG) begründet werden soll. Die Vorschrift erfasst unter Berücksichtigung der weiteren Regelungen in § 17 UVPG neben vorhabenbezogenen Bebauungsplänen i.S.v. § 12 BauGB auch Angebotsplanungen, sofern sie die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründen sollen, also die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für dessen Verwirklichung schaffen.(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 14.10.2014 - 8 C 10233/14 -, NVwZ-RR 2015, 205, 206 m.w.N.) Für das durch den angefochtenen Bebauungsplan zugelassene Vorhaben ergibt sich die UVP-Pflichtigkeit oder zumindest deren Möglichkeit aus Ziffer 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG - Bau eines Städtebauprojekts für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Außenbereich i.S.v. § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Grundfläche i.S.v. § 19 Abs. 2 BauNVO von insgesamt 20.000 m² bis weniger als 100.000 m² -. Die Antragsgegnerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, die zulässige Grundfläche i.S.v. § 19 Abs. 2 BauNVO für das Plangebiet „Franzenbrunnen, südwestlicher Teilbereich“ sei zu klein, da sie kaum mehr als 1 ha betrage. Der Antragsteller hat hiergegen eingewandt, rund 59 % der Fläche von 4,5 ha, also deutlich mehr als 2 ha, würden für Wohnbauflächen herangezogen. Dies bedarf indes keiner näheren Überprüfung im vorliegenden Verfahren. Insoweit ist vielmehr - anders als in dem den Bebauungsplan „KiTa Franzenbrunnen“ betreffenden Verfahren 2 B 276/12 - eine Gesamtbetrachtung mit dem Ergebnis einer Hinzurechnung der nach den gegenwärtigen Planungen der Antragsgegnerin im Rahmen des Bebauungsplans für das Wohngebiet „Franzenbrunnen“ insgesamt vorgesehenen Grundflächen nach § 19 Abs. 2 BauNVO vorzunehmen. Nach § 3b Abs. 2 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch, wenn mehrere „Vorhaben derselben Art“ in einem „engen“ Zusammenhang stehen (Satz 1). Letzteres ist dann gegeben, wenn sie als technische oder sonstige Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind (Nr. 1) oder wenn sie als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen (Nr. 2). Das mit dem Bebauungsplan Nr. 114.10.00 „Franzenbrunnen, südwestlicher Teilbereich“ festgesetzte Wohngebiet und das von dem Bebauungsplan Nr. 114.08.00 „Franzenbrunnen“, dessen Aufstellung beschlossen wurde, auch erfasste, räumlich daran anschließende Wohngebiet sind unzweifelhaft „Vorhaben derselben Art“, da sie jeweils der Schaffung von neuen innerstadtnahen Wohnbauflächen für junge Familien, Singles und ältere Menschen in Alt-A-Stadt dienen.(vgl. S. 6 der Begründung des Bebauungsplans Nr. 114.08.00 „Franzenbrunnen“ und S. 7 der Begründung des Bebauungsplans Nr. 114.10.00 „Franzenbrunnen, südwestlicher Teilbereich“) Die Richtigkeit dieser Betrachtungsweise ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass die Antragsgegnerin es andernfalls in der Hand hätte, das Antragsrecht des Antragstellers durch eine - im vorliegenden Fall erfolgte und vom Antragsteller als „Salami-Taktik“ bezeichnete - Teilung eines Städtebauprojekts in verschiedene Bauabschnitte auszuhebeln. Bei einer Kumulierung beider Vorhaben wäre aber bereits ausgehend von den Angaben der Antragsgegnerin jedenfalls davon auszugehen, dass die im Bebauungsplan Nr. 114.08.00 „Franzenbrunnen“ festgesetzten Grundflächenzahlen bei einer mehr als doppelt so großen Gesamtfläche des Plangebiets von 10,8 ha (= 100.800 m²) eine zulässige überbaubare Grundfläche von mehr als 20.000 m² ermöglicht. Ob demgegenüber § 3 Abs. 2 Satz 3 UVPG, der als weitere Einschränkung des Anwendungsbereichs „kumulierender Vorhaben“ vorsieht, dass die Sätze 1 und 2 nur für Vorhaben gelten, die jeweils für sich die Werte für die standortbezogene Vorprüfung bzw. die Werte für die allgemeine Vorprüfung erreichen(vgl. Dienes in:Hoppe/Beckmann, UVPG, Kommentar, 4. Aufl. 2012, § 3b UVPG Rdnr. 34), einer UVP-Pflicht letztlich entgegensteht, bedarf hier keiner Entscheidung, da wie oben erwähnt die potentielle UVP-Pflichtigkeit für die Antragsbefugnis genügt.

Da der Antragsteller des Weiteren i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG geltend macht, dass der angefochtene Bebauungsplan Rechtsvorschriften verletzt, die dem Umweltschutz dienen, indem er sich auf Verstöße gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes beruft, und er ferner als anerkannter Umweltverband im Planaufstellungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB beteiligt worden und sich ausweislich der Planaufstellungsakten mit Stellungnahmen vom 29.7.2014 und 29.9.2014 zur Frage der Vereinbarkeit des zugelassenen Vorhabens mit dem Umweltschutz dienenden Vorschriften geäußert hat, so dass auch die weitere Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG erfüllt ist, ist er als antragsbefugt zur Stellung eines Normenkontrollantrags und damit eines Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO anzusehen.

Auch vom Vorliegen eines für derartige Begehren erforderlichen - gesteigerten - Rechtschutzinteresses in Form einer besonderen Eilbedürftigkeit ist hier auszugehen. Der Antragsteller hat - unwidersprochen - vorgetragen, dass die Baumfäll- und Rodungsarbeiten bereits begonnen haben und mit der Entfernung der nach Fällung der Bäume verbliebenen Wurzelstöcke spätestens bis zum 30.4.2014 zu rechnen ist.

2. Der Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 114.10.00 „Franzenbrunnen, südwestlicher Teilbereich“ ist jedoch unbegründet.

Eine vorläufige Anordnung im Vorgriff auf eine Entscheidung im Normenkontrollverfahren ist hier weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Wie diese Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 10 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers – hier der Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin – und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, und vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36 = BRS 67 Nr. 62) Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen. Daher ist für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen grundsätzlich auf die Vor- und Nachteile abzustellen, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, der Bebauungsplan sich später aber als gültig erweist. Ihnen sind die Folgen gegenüberzustellen, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt. Auch in dem Zusammenhang ist dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) ein hoher Stellenwert beizumessen. Daher können regelmäßig nur evidente Bedenken gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans eine solche Anordnung rechtfertigen.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 - 2 B 217/12 - (juris))

Ein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse des Antragstellers ergibt sich nach diesem Maßstab nicht. Offensichtliche und durchgreifende Mängel des Bebauungsplans „Franzenbrunnen, südwestlicher Teilbereich“, aus denen der Antragsteller seine Unwirksamkeit herleiten könnte, lassen sich seinem Vortrag in dem Verfahren 2 C 38/15 nicht entnehmen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich aus § 2 Abs. 5 UmwRG eine Beschränkung des Maßstabs für die Prüfung der Begründetheit einer Umweltverbands-Normenkontrolle ergibt, die auch für das vorliegende Eilverfahren gilt, da der Rechtsschutz dort - wie erwähnt - nicht weiter reichen kann als im Hauptsacheverfahren. Nach Satz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift sind Rechtsbehelfe gegen Bebauungspläne begründet, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans, die die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründen, gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen, und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert.

Im vorliegenden Fall lässt sich nicht feststellen, dass dem Bebauungsplan aufgrund mangelnder rechtlicher Realisierbarkeit der Planung in artenschutzrechtlicher Hinsicht die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendige Erforderlichkeit fehlt. Entgegen der in der Begründung des Normenkontrollantrags zum Ausdruck kommenden Ansicht des Antragstellers ergibt sich aus den Verbotstatbeständen des speziellen Artenschutzes (§ 44 BNatSchG) nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kein zwingendes Hindernis für den Bau des geplanten allgemeinen Wohngebiets im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Franzenbrunnen, südwestlicher Teilbereich“. Für eine Einbeziehung des von dem Bebauungsplan „Franzenbrunnen“ erfassten Gebiets mit einer Größe von 10,8 ha im Wege einer „Gesamtbetrachtung“ besteht insoweit keine Notwendigkeit, da der Bebauungsplan „Franzenbrunnen, südwestlicher Teilbereich“, der den Bauabschnitt 1 umfasst,(vgl. zu den einzelnen Bauabschnitten S. 14 des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags Zauneidechse des Büros für Landschaftsökologie GbR F./F.-S. in St. Wendel) aufgrund seiner Größe, Lage und Anbindung an die Verkehrswege entgegen der Auffassung des Antragstellers für sich genommen auch dann Sinn macht, wenn es nicht zu einer Verwirklichung der Bauabschnitte 2 und 3 kommt.

§ 44 Abs. 1 BNatSchG enthält ein spezielles Schutzsystem für besonders beziehungsweise streng geschützte Tier- und Pflanzenarten in Form von Zugriffs- und Störungsverboten. Die für Tiere einschlägigen Verbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG differenzieren nach besonders geschützten (Nr. 1 und Nr. 3) und streng geschützten (Nr. 2) Arten.(vgl. Anhang IV zur FFH-RL) Nach dem „Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag Zauneidechse“ des Büros für Landschaftsökologie GbR F./F.-S. in St. Wendel(Stand: 15.10.2014, S. 7 (Bl. 103 der Gerichtsakte 2 C 38/15)) gehört die Zauneidechse zu den im Sinne des § 44 BNatSchG „streng geschützten“ Arten. Nach den Feststellungen in dem erwähnten artenschutzrechtlichen Fachbeitrag konnten in dem von dem Bebauungsplan „Franzenbrunnen, südwestlicher Teilbereich“ erfassten Bauabschnitt 1 im Jahr 2012 bei mehreren Begehungen lediglich drei verschiedene Zauneidechsen nachgewiesen werden. Im Jahr 2014 wurden keine Tiere der Art festgestellt. Die Gutachter haben ihrer Bestandsschätzung den Befund aus 2012 zugrunde gelegt und sind ausgehend davon zu dem Ergebnis gelangt, dass sich in dem fraglichen Gebiet maximal 20 Zauneidechsen befinden.(vgl. S. 11, 33 des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags) Demgegenüber wird die Zauneidechsenpopulation in den Bauabschnitten 1 bis 3 insgesamt auf ca. 200 geschätzt. Da sich das Vorkommen der Zauneidechse über das Plangebiet „Franzenbrunnen“ hinaus (südlich bzw. südöstlich davon) erstreckt, gehen die Gutachter von einer lokalen Population von ca. 800 aus.(vgl. S. 10, 11des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags sowie die graphische Darstellung auf S. 41 des Umweltberichts) Hieraus ergibt sich, dass sich das von dem Bebauungsplan „Franzenbrunnen, südwestlicher Teilbereich“ erfasste Gebiet aufgrund des dort vergleichsweise sehr geringen Vorkommens der Zauneidechse unter artenschutzrechtlichen Aspekten als der bei weitem unproblematischste Teil darstellt. Die Artenschutzkonzeption sieht vor, das Plangebiet für die Zauneidechsen sukzessive so unattraktiv zu gestalten, dass sie dieses verlassen (sog. Vergrämung) und in das als Interimsfläche vorgesehene Gebiet des Bauabschnitts 2 abwandern. Aufzufindende Zauneidechsen sollen abgefangen und im Bereich bereits entwickelter und funktionsfähiger Kompensationsflächen ausgesetzt werden.(vgl. die Artenschutzkonzeption Zauneidechse des Büros für Landschaftsökologie GbR F./F.-S. in St. Wendel, S. 13 ff.) Ein Einwandern von Individuen aus dem östlich angrenzenden Bauabschnitt 2 soll durch einen Schutzzaun vermieden werden.(vgl. S. 21 f. des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags Zauneidechse) Ausgehend davon erscheint die Einschätzung der Gutachter, dass eine Tötung oder Verletzung von Individuen (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) während der Bauzeit zwar nicht ausgeschlossen, aber deutlich gemindert werden kann, nachvollziehbar.(vgl. S. 15 der Artenschutzkonzeption Zauneidechse) Ob ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vorliegt und ob die von den Baumaßnahmen im Bauabschnitt 1 ausgehenden Störungen i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht als erheblich einzustufen sind, da mangels - von dem Antragsteller bestrittenen - Erreichens einer Erheblichkeitsschwelle von 5 % keine erhebliche Störung der lokalen Population zu erwarten sei,(vgl. S. 18, 35 des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags Zauneidechse) bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz gegenüber dem Bauträger auf dessen Antrag vom 3.12.2004 eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatschG erlassen hat, mit der die naturschutzrechtliche Ausnahme von der Vorschrift des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und von der Vorschrift des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG infolge der in den Antragsunterlagen dargestellten Maßnahmen und Handlungen zur Umsiedlung von Individuen der Zauneidechse aus dem Geltungsbereich des 1. Bauabschnitts erteilt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass diese Ausnahmegenehmigung nichtig und daher unwirksam sein könnte, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat ferner nicht einmal vorgetragen, dass er diese Ausnahmegenehmigung angefochten hat. Unabhängig davon ist eine Inzidentprüfung der Ausnahmegenehmigung im vorliegenden Verfahren nicht geboten. Damit ist insbesondere über die von dem Antragsteller im Normenkontrollverfahren erhobene Rüge, eine Notwendigkeit der Bebauung des Lebensraums „Franzenbrunnen“ aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses (vgl. § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatschG) sei nicht erkennbar, hier nicht zu befinden. Soweit der Antragsteller ferner im Normenkontrollverfahren geltend macht, eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der nach Auffassung des Gutachters mit der Verwirklichung des Bebauungsplans einhergehenden Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) sei nicht erteilt worden, womit schon formal der Realisierung des Bebauungsplans ein absolutes Hindernis entgegenstehe, verkennt er den Hinweis in der Ausnahmegenehmigung auf die Legalausnahme des § 44 Abs. 5 BNatSchG. Nach dieser Vorschrift liegt ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. In der Ausnahmegenehmigung ist hierzu ausgeführt, dass durch die innerhalb des Bauabschnitts 2 am östlichen Rand des Bauabschnitts 1 - und damit in unmittelbarer Nähe des Vorhabenbereichs - gestaltete Interimsfläche eine teilweise Einwanderung von Individuen des betroffenen Bauabschnitts 1 ermöglicht werde, so dass die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten als im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt i.S.d. § 44 Abs. 5 BNatSchG angesehen werden könne.

Soweit der Antragsteller - vor allem unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der von ihm beauftragten Sachverständigen Bl. - im Normenkontrollverfahren vorträgt, der artenschutzrechtliche Fachbeitrag(in der Fassung vom 15.10.2014) und die Artenschutzkonzeption des Büros F. seien fehlerhaft, wissenschaftlich unbrauchbar und allzu sehr von dem Bemühen getragen, das Planvorhaben der Antragsgegnerin naturschutzrechtlich möglich erscheinen zu lassen, ist eine nähere Überprüfung, sofern insoweit eine weitere Klärung für erforderlich erachtet werden sollte, dem Normenkontrollverfahren in der Hauptsache vorzubehalten und überschreitet mit Sicherheit den Rahmen vorliegenden Verfahrens. Davon, dass die - sehr ausführlichen und gut nachvollziehbaren - Beiträge des Büros F. von vornherein als ungeeignete Auseinandersetzung mit der sich in Bezug auf die Zauneidechse stellenden artenschutzrechtlichen Problematik anzusehen wären, ist jedenfalls nicht auszugehen.

Ob der Antragsteller mit seinem Vorbringen, die Fledermauspopulation im Plangebiet sei ungenügend berücksichtigt worden, präkludiert ist, wie die Antragsgegnerin meint, kann dahinstehen. Allerdings ist bei Rechtsbehelfen von Umweltvereinigungen nach § 2 UmwRG bei der Beurteilung der Begründetheit des Normenkontrollantrags die spezielle – über das allgemeine Einwendungserfordernis des § 47 Abs. 2a VwGO auf der Ebene der Zulässigkeit hinausgehende – Präklusionsregelung in § 2 Abs. 3 UmwRG zu beachten. Danach ist eine Vereinigung, der im Verlaufe des Verfahrens Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden war, mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Diese Vorgabe ist auch bei der Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO zu beachten, da auch insoweit ein vorläufiger Rechtsschutz nicht weiter reichen kann als derjenige im Hauptsacheverfahren. Ob die (eher pauschale) Erwähnung der Fledermäuse in den im Aufstellungsverfahren seitens des Antragstellers erfolgten Stellungnahmen den Anforderungen an eine Geltendmachung von Einwendungen inhaltlich genügt, bedarf hier keiner Entscheidung. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Bebauungsplan wegen der nicht ausreichenden Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Vorschriften in Bezug auf das Vorkommen von Fledermäusen hinsichtlich seiner Wirksamkeit durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt. Die in der Begründung des Normenkontrollantrags angeführte Fledermauserfassung des Sachverständigen U.(Fledermauserfassung am Franzenbrunnen, S., Erfassung der Fledermausfauna mittels Detektorgängen und Horchboxen, August 2012 (Bl. 21 ff. der Gerichtsakte)) aus dem Jahr 2012 betrifft den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 114.08.00 „Franzenbrunnen“. Aus der Erhebung geht hervor, dass das Gebiet am Franzenbrunnen einem typischen Jagdgebiet mit ineinandergreifenden Strukturen von Gartenlandschaften und Siedlungselementen wie Straßenzüge mit Laternen entspricht. In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung(Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durch: hoch 3 GmbH – Gesellschaft für integrale Planung – (Band 4/4 der Planungsunterlagen a.E.)) (Stand: 4.11.2014), die ebenfalls das gesamte Gebiet des Franzenbrunnens betrifft, ist zu der am häufigsten verbreiteten Zwergfledermaus ausgeführt, dass die Funktion des Baufeldbereichs als Jagdhabitat bei Realisierung des Vorhabens in geringem Umfang verringert, allerdings nicht völlig verloren gehe. Anthropogene Strukturen wie Straßenbeleuchtungen, aber auch Gehölzfunktionen und weitere wichtige Vegetationsstrukturen, die in großen Teilen erhalten blieben, würden weiterhin für die Zwergfledermaus interessante Jagdhabitate bieten. Diese Einschätzung erscheint durchaus plausibel, erst recht, wenn man nur das hier in Rede stehende, unzweifelhaft am wenigsten betroffene Plangebiet des Bebauungsplans „Franzenbrunnen, südwestlicher Teilbereich“ in den Blick nimmt. Quartiere von Fledermäusen wurden in diesem Gebiet nicht festgestellt, so dass keine Störung der Tiere in der Reproduktionsphase zu befürchten ist.(Vgl. S. 59 des Umweltberichts) Soweit der Antragsteller die fehlende Berücksichtigung der Breitflügelfledermaus gerügt hat, hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass der Nachweisschwerpunkt für die Breitflügelfledermaus nach der gutachterlichen Stellungnahme des Herrn U. fast ausschließlich an den Straßenlaternen in der L-Straße, der D-Straße und der Straße A.F. außerhalb des hier relevanten Plangebietes gelegen hat. Ähnliches gilt für den großen Abendsegler. Daraufhin hat der Antragsteller selbst eingeräumt, dass das Thema „Fledermäuse“ dem Normenkontrollantrag als eigenständiger Grund nicht zum Erfolg verhelfen könne.

Insgesamt gibt es nach alledem gegenwärtig keine durchgreifenden Anhaltspunkte für einen offensichtlichen und nicht ausräumbaren Verstoß gegen ein striktes naturschutzrechtliches Verbot. Von einer offensichtlichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Franzenbrunnen, südwestlicher Teilbereich“ ist daher insoweit nicht auszugehen. Bei der sodann im Rahmen des § 47 Abs. 6 VwGO gebotenen Abwägung der Folgen der begehrten Außervollzugssetzung der Satzung ist auf Seiten der Antragsgegnerin neben den eingangs erwähnten allgemeinen Aspekten der Normsetzung zu berücksichtigen, dass, würde der Bebauungsplan außer Vollzug gesetzt und erwiese er sich später im Normenkontrollverfahren als gültig, eine erhebliche Verzögerung einträte und infolge dessen die hier betroffenen Gemeinwohlbelange, die auf ein ausreichendes Wohnangebot für junge Familien, Singles und ältere Personen in A-Stadt abzielen, tangiert würden. Der Einwand des Antragstellers im Normenkontrollverfahren, die Bebauung nur des südwestlichen Teilbereichs mit einer Größe von 4,5 ha sei auch aus der Sicht der Antragsgegnerin „nicht wirklich zielführend“, berücksichtigt nicht, dass durch den betreffenden Bebauungsplan immerhin ca. 100 Wohneinheiten (Einzelhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser und Mehrfamilienhäuser) ermöglicht werden und damit dem genannten Personenkreis ein nicht unerhebliches Wohnangebot zur Verfügung gestellt werden kann. Der Bebauungsplan macht daher - wie oben ausgeführt - auch dann Sinn, wenn es nicht zu einer Verwirklichung der Bauabschnitte 2 und 3 kommt. Ob daneben auf Seiten der Antragsgegnerin wirtschaftliche Schäden durch Regressforderungen zu berücksichtigen sind oder aber, wie der Antragsteller vorträgt, Regressforderungen aufgrund der in den Grundstückserwerbsverträgen vorgesehenen Rücktrittsrechte der Erwerber nicht zu erwarten sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären. Maßgebend ist ohnehin, dass sich aus den von dem Antragsteller geltend gemachten Interessen keine dringende Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung zur „Abwehr schwerer Nachteile“ i.S.d. § 47 Abs. 6 VwGO ergibt. Aus den oben genannten Gründen können keine gravierenden negativen Auswirkungen auf die vom Antragsteller „vertretenen“ umwelt- und naturschutzrechtlichen Belange festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass der Antragsteller ohne nachvollziehbaren Grund zugewartet hat, bis er den Antrag auf Außervollzugsetzung, der zugleich mit dem Normenkontrollantrag am 3.3.2015 beim Gericht eingegangen ist, gestellt hat, anstatt diesen unmittelbar nach der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 17.12.2014 oder nach dem Bekanntwerden der Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vom 23.12.2014, jedenfalls aber nach Beginn der Baumfällarbeiten am 5.1.2015 zu stellen, um schon die ersten, inzwischen fortgeschrittenen Maßnahmen zum Vollzug des Artenschutzkonzeptes zu verhindern. Unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die Wurzelstöcke bereits gezogen worden sind oder nicht, sind zudem die Zweifel der Antragsgegnerin, ob bei einem Stopp der Maßnahmen zur Vergrämung der Zauneidechsen auf halbem Wege die „auf den Stock gesetzte“ Fläche einen gut geeigneten längerfristigen Lebensraum für Zauneidechsen darstellen würde, nicht von der Hand zu weisen.

Nach alledem ergibt sich im Rahmen der Folgenabwägung kein schwerer Nachteil, dessen Abwehr den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO unter Hintanstellung der kommunalen Planungshoheit dringend gebietet. Der Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans „Franzenbrunnen, südwestlicher Teilbereich“ ist daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren(vgl. die vorläufige Festsetzung durch Beschluss vom 4.3.2015 - 2 C 38/15 -) auszugehen.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 - 2 B 276/12 - (juris))

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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