Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 65/15

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Februar 2015 – 6 K 842/14 – wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger.

Gründe

Der gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthafte und auch ansonsten zulässige Antrag der Kläger - serbischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Roma - auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.2.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts - 6 K 842/14 -, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung der Beklagten,

ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen,

hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen,

weiter hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegt,

abgewiesen wurde, ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG liegt nicht vor.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Berufungsentscheidung erhebliche, klärungsfähige und klärungsbedürftige, insbesondere höchst- oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf.

Die Kläger haben in ihrem Zulassungsantrag sinngemäß die Frage aufgeworfen, ob Roma in Serbien als Angehörige ihrer Volksgruppe verfolgt sind, daher einer Gruppenverfolgung unterliegen und ihnen – abweichend von der allgemeinen Lage – in ihrem Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Ihren Zulassungsantrag haben sie im Wesentlichen damit begründet, dass entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts die neuen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen sowie die zum 1.1.2013 in Kraft getretene Regelung des § 350a des serbischen StGB den Schluss auf eine staatliche Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Roma zuließen; hierdurch würden Roma in ihren elementaren Rechten auf Freizügigkeit, die durch Art. 2 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur EMRK verbürgt seien, beschnitten und zudem kriminalisiert. Auch die Beklagte habe im angegriffenen Bescheid darauf hingewiesen, dass Roma in Serbien nach wie vor überproportional von Gewalt in Polizeigewahrsam betroffen seien, insbesondere aber unter extrem schwierigen Lebensbedingungen lebten, und dabei ständig mit Diskriminierungen konfrontiert seien. Roma würden in Serbien massiv rassistisch diskriminiert, systematisch ausgegrenzt und extrem benachteiligt. Sie würden gezwungen, am Rande der Gesellschaft zu leben und vielfältige Benachteiligungen hinzunehmen. Dies gelte insbesondere für ihren Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung, zu Bildungsmöglichkeiten und für die Möglichkeit, Sozialleistungen zu erlangen. Dies habe das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 25.3.2014 – A 11 K 51036/13 – unter Bezugnahme auf die Sachverständige Dr. W, deren Feststellungen und Einschätzungen das Auswärtige Amt im Lagebericht Serbien vom 18.10.2013 geteilt habe, ausgeführt. Danach seien Roma in Serbien verstärkt Opfer von Übergriffen Dritter und staatliche Organe gewährten gegen solche Übergriffe in der Regel keinen Schutz. Daher sei von einer asylrelevanten Verfolgungsintensität auszugehen. Unabhängig davon müssten sie, die Kläger, bei einer Rückkehr nach Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen.

Die Begründung des Zulassungsantrags der Kläger rechtfertigt es nicht, die Frage einer Gruppenverfolgung der Roma in Serbien, die in der Rechtsprechung des Gerichts bereits verneint wurde(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.4.2013 – 3 A 268/11 -), in einem Berufungsverfahren einer weiteren Prüfung zu unterziehen; sie ist nicht im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr.1 AsylVfG klärungsbedürftig.

Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 – 10 C 11/08 -, InfAuslR 2009, 315, m.w.N.) im Anschluss an das Bundesverfassungsgericht(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 – 2 BvR 902/85, 515/89, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216) voraus, dass für jedes Gruppenmitglied ohne weiteres die aktuelle Gefahr besteht, selbst Opfer von asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu werden. Zur Ermittlung der Verfolgungswahrscheinlichkeit aufgrund einer Gruppenverfolgung ist danach zunächst die Zahl der Gruppenangehörigen jedenfalls annäherungsweise zu bestimmen, um dann in einem weiteren Schritt festzustellen, wie viele Verfolgungsakte die Angehörigen dieser Gruppe treffen. Über den sich daraus ergebenden Gefährdungsquotienten ist die Gefährdungsdichte zu ermitteln, sofern kein systematisches Verfolgungsprogramm ersichtlich ist.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67) Vorliegend lassen sich der Antragsbegründung der Kläger indes keine gewichtigen Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung der Roma im vorgenannten Sinne durch staatliche oder nicht staatliche Akteure entnehmen.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gibt es zunächst keinerlei Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma. Zwar ermächtigen die neuen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen die serbische Grenzpolizei, serbische Staatsbürger, die in Mitgliedstaaten der EU ausreisen wollen, nach ihren Reiseunterlagen zu fragen und das Vorhandensein der nötigen finanziellen Mittel sowie das Reiseziel zu überprüfen; Personen, die dabei in den Verdacht geraten, „Scheinasylanten“ zu sein, werden an der Aus- und Weiterreise gehindert.(Dr. Karin W, „Serbien – ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland?“ April 2013, S. 39) Ob die mit diesen Bestimmungen verbundenen Einschränkungen mit der in Art. 2 des Protokolls Nr. 4 zur EMRK gewährleisteten Freizügigkeit, dessen Abs. 2 das Recht auf Ausreise vorbehaltlich der in Abs. 3 geregelten Einschränkungsmöglichkeiten enthält, und der serbischen Verfassung vereinbar sind, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Die Maßnahmen und insbesondere die Verhängung von Ausreiseverboten durch die Grenzpolizei an der Grenze im Einzelfall erfolgen offensichtlich nicht im Rahmen eines gegen Roma gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsprogramms, auch wenn Angehörige dieser Volksgruppe von diesen Maßnahmen wegen ihrer schlechten Lebenssituation in Serbien, die viele ein Leben im Ausland erstreben lässt, in besonderem Maße betroffen sind. Die Verschärfung der Grenzkontrollen zählt vielmehr zu den auf Druck der EU und einzelner ihrer Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen,(Dr. Karin W, a.a.O., S. 38) die erkennbar zumindest einem Anstieg der Anzahl potentieller Scheinasylanten entgegen wirken soll, die in der EU Asyl beantragen wollen und damit möglicherweise den Fortbestand der Visumsfreiheit für Serben gefährden. Dem gleichen Ziel dient auch die von den Klägern angegriffene Regelung des § 350a des serbischen StGB. Hier zeigt bereits der Wortlaut der Vorschrift, dass ausschließlich Schleuseraktivitäten und Hilfshandlungen, nicht aber die Asylantragstellung oder die vorausgegangene Ausreise unter Strafe stehen. Im Übrigen ist auch weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, dass diese Vorschrift, die seit Ende 2012 in Kraft ist, in dem von den Klägern befürchteten Sinne Anwendung gefunden hätte(Zur maßgeblichen Rechtsanwendung in der Praxis für die Annahme einer Verfolgung vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30.10.2008 – 10 B 59/08 -, juris).

Die serbische Regierung bemüht sich vielmehr, die Lage der Roma, gegen die in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile weit verbreitet sind, durch eine aktive Minderheitenpolitik (vgl. Strategie für Verbesserung der Situation der Roma – insbesondere in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Arbeitsaufnahme, Wohnbedingungen, amtliche Registrierung und soziale Sicherung -, Aktionsplan zur Umsetzung im Juni 2013) zu verbessern. Die Minderheitengesetzgebung in Serbien entspricht internationalem Standard, das 2009 verabschiedete allgemeine Antidiskriminierungsgesetz stärkt u.a. auch die Rechte nationaler Minderheiten. Zwar gibt es immer wieder Probleme bei der Implementierung. In bestimmten Bereichen sind aber auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen im Gesundheitsbereich); insgesamt hat sich in den letzten Jahren die Situation der Roma verbessert.(Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: November 2014) vom 15.12.2014) Die Parlamentarische Versammlung des Europarats hat diese Fortschritte sowie positive Maßnahmen im Bereich des Hochschulzugangs und der Universität anerkannt.(Dr. Karin W, a.a.O., S. 38)

Für eine Gruppenverfolgung von Roma sprechen auch nicht die noch vorhandenen Missstände im Verwaltungsbereich, um deren Behebung der serbische Staat nach den vorliegenden Erkenntnissen bemüht ist. Wie sich aus dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes ergibt, geht die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma) vor. Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung führten zu Gerichtsprozessen. Dennoch verfolge die Polizei Übergriffe in manchen Fällen nur zögerlich. So sei die Polizei z.B. bei Angriffen mit Drohungen, Schlagstöcken und Steinen auf eine Roma-Containersiedlung nahe Belgrad durch Anwohner im August 2013 zwar unmittelbar erschienen, nachdem sie von den Bewohnern gerufen worden sei, habe aber erst nach dem 6. Angriff und nach Intervention einer NGO einen Streifenwagen zur Bewachung der Siedlung bereitgestellt. Auch gehen Beobachter davon aus, dass viele Fälle von Machtmissbrauch, darunter verbale und körperliche Misshandlungen durch die Polizei weder angezeigt noch bestraft würden(Dr. Karin W, a.a.O., S.16, 19) Die von den Klägern zitierte Sachverständige Dr. W sieht die serbische Polizei als eine der Gewalt ausübenden Tätergruppen (neben Fußballhooligans und spontanen Bevölkerungsansammlungen) und hat auch auf einige konkrete Übergriffsfälle sowie die Untersuchung hinsichtlich des „weitverbreiteten Phänomens“ der Polizeigewalt gegenüber Insassen serbischer Gefängnisse – ohne Angaben zur Volkszugehörigkeit - hingewiesen. Allerdings hat auch sie - wie das Auswärtige Amt - Verbesserungen festgestellt. Die serbische Regierung habe - ausweislich des Berichts des amerikanischen Außenministeriums in seinem Jahresbericht 2012 - Maßnahmen ergriffen, um gegen Fälle von Machtmissbrauch seitens der Polizei oder Verwaltung vorzugehen. Zudem ergebe sich aus einem Bericht der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz, dass von den serbischen Behörden eine Abteilung geschaffen worden sei, deren Aufgabe die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Polizeiarbeit und die Einhaltung der Menschenrechte sei; außerdem sei ein neues System eingerichtet worden, in dem ein Vertreter der Öffentlichkeit an der Anhörung von Klagen teilnehme.

Es gibt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Volksgruppe der Roma asylrelevanten, die Anforderungen an eine Gruppenverfolgung erfüllenden Verfolgungsmaßnahmen durch nicht staatliche Akteure ausgesetzt wäre. Zwar kann nicht zweifelhaft sein, dass in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen - Minderheitenangehörige und insbesondere - Roma-Angehörige weit verbreitet sind. Dafür, dass die asylrelevanten Übergriffe privater Akteure das Erfordernis der Verfolgungsdichte erfüllten, spricht indes nichts. Die Sachverständige Dr. W, die Roma in besonderem Maße rassistischer Gewalt ausgesetzt sieht, hat in ihrem Gutachten auch über Diskriminierungen hinausgehende einzelne asylrelevante Vorkommnisse geschildert. Sie hat ausgeführt, dass die Europäische Kommission vor zwei Jahren festgestellt habe, dass Roma in den letzten Jahren „mehrfach“ Opfer rassistischer Übergriffe und Einschüchterungsversuche geworden seien. Nach Angaben der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz hätten Dorfbewohner im Juni 2010 in Ja/Vojvodina, nachdem ein Roma-Jugendlicher einen gleichaltrigen Serben bei einem Streit ermordet habe, im dortigen Roma-Viertel wahllos Häuser angegriffen, wobei ein Haus angezündet worden und abgebrannt sei. Die bei dem Vorfall anwesende Polizei habe erst nach mehreren Tagen zum Schutz der Roma eingegriffen; die Roma hätten sich trotz einer anschließenden 24-h-Bewachung durch die Polizei einen Monat lang nicht mehr aus ihren Häusern gewagt. Sechs von mehreren hundert Angreifern seien von der Polizei festgenommen und schließlich erstinstanzlich zu Bewährungsstrafen zwischen einem und sechs Jahren Haft, der Roma-Jugendliche wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Die OSZE habe einen Zwischenfall vom Oktober 2010 zitiert, bei dem Fußballhooligans im Anschluss an gewalttätige Übergriffe auf die Gay Pride Parade einen Molotowcocktail in eine von einer fünfköpfigen Roma-Familie bewohnte Baracke in Bel./Belgrad geworfen hätten, wobei sich die Familie habe retten können, die Unterkunft jedoch vollständig ausgebrannt sei. Im November 2011 habe nach Angaben von amnesty international im Jahresbericht 2012 ein wohl von Fußballfans verursachter Brand eine aus 10 Baracken bestehende und von 120 Personen bewohnte Roma-Siedlung zerstört. Ausweislich des Jahresberichts der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu Hassverbrechen 2011 sei ein Drittklässler von drei jungen Männern geschlagen und beschimpft worden, zudem sei von zwei Angriffen berichtet worden, „von denen einer zu schweren Verletzungen führte, sowie von einem Brandanschlag auf ein Gemeinschaftszentrum“. Das Budapester European Roma Rights Centre erwähne in seinem Bericht an die EU-Kommission 9 Zwischenfälle für 2011. Fünf dieser Zwischenfälle beträfen rassistische Gewalt gegen Personen, einer eine Sachbeschädigung mit Androhung von Gewalt, die restlichen Fälle bezögen sich auf romafeindliche Graffitis; in einem dieser Fälle sei die Gewalt von Vertretern der Staatsorgane ausgegangen, die einen Roma-Jugendlichen ohne Vorwarnung bis zur Bewusstlosigkeit geprügelt hätten. Im April 2012 sei es zu romafeindlichen Ausschreitungen im Belgrader Vorort Resnik im Zusammenhang mit der geplanten zeitweiligen Umsiedlung von Roma aus der Barackensiedlung in Novi Beograd in Wohncontainer gekommen, bei der 14 Personen, davon 12 Polizisten durch Flaschen und Steine verletzt und 20 Personen festgenommen worden seien. Ausweislich eines Zeitungsberichts vom 27.6.2012 hätten sich Roma aus dem Belgrader Stadtteil Krn. über anhaltende Angriffe von Hooligans beschwert. Am 30.7.2012 habe die Polizei in Nis 6 Jugendliche bzw. junge Männer festgenommen, nachdem diese drei Tage zuvor eine Gruppe Roma im Stadtzentrum angegriffen und verletzt hätten. Im Jahre 2013 seien - ausweislich der Zeugenaussage der Sachverständigen in dem beim VG Stuttgart entschiedenen Verfahren A 11 K 5036/13(VG Stuttgart, Urteil vom 25.3.2014 - A 11 K 5036/13 -) - 11 Übergriffsfälle dokumentiert worden, darunter die Tötung eines 17jährigen Roma-Angehörigen in Becej durch eine Skinheadgruppe.

Selbst unter Berücksichtigung des von der Sachverständigen bezeugten Umstands, dass die gegen Roma ausgeübte Gewalt zugenommen habe, aber aktuell nur schwer greifbar sei, weil Zwischenfälle und Übergriffe nicht mehr dokumentiert würden, und dass zahlreiche Übergriffe – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur Anzeige gebracht würden, spricht angesichts der Größe der Minderheit der in Serbien lebenden Roma, die Dr. W mit „zwischen 400.000 und 800.000“ angibt(Dr. Karin W, a.a.O., S.26; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: November 2014) vom 15.12.2014: 150.000 Personen nach  Zensus 2011, 300.000 bis 500.000 Personen nach OSZE-Schätzungen), nichts mit Gewicht dafür, dass die die Schwelle zur Asylrelevanz überschreitenden Verfolgungsmaßnahmen die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte erreichen könnten. Zudem zeigen nicht nur die vom serbischen Staat angestrengten Bemühungen um die Verbesserung der Situation (Inklusion) der Roma, sondern gerade die in schwierigen Situationen erfolgten - Einsätze der Polizei und die Bestrafung der Täter, dass der Staat grundsätzlich sowohl bereit als auch in der Lage ist, bei Übergriffen - vor denen kein Land absolut schützen kann - Schutz zu gewähren.

Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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