Tenor
Der Antrag auf Erlass einer Zwischenregelung wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat bereits in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 31.3.2015 – 1 B 55/15 – im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen eine vom Verwaltungsgericht versagte Zwischenentscheidung festgestellt, dass für den Erlass der begehrten Zwischenentscheidung nach Art. 19 Abs. 4 GG kein Anlass besteht, weil zwar zugunsten der Antragstellerin davon auszugehen ist, dass ihr Rechtsschutzbegehren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht offensichtlich aussichtslos ist, indessen die gebotene folgenorientierte Interessenabwägung zu ihrem Nachteil ausfällt. Diese Entscheidung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, muss auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin im Schriftsatz vom 28.5.2015 Bestand haben.
Die teils wiederholenden, teils vertiefenden Ausführungen der Antragstellerin über die ohne den Erlass der erstrebten Zwischenentscheidung zu befürchtende erhebliche – möglicherweise sogar existenzbedrohende – wirtschaftliche Notlage vermögen keinen Vorrang ihrer auf vorläufige Aussetzung der behördlichen Anordnung bis zur Entscheidung über den Eilantrag abzielenden Interessen zu begründen. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass sich die Antragstellerin mit der Aufnahme der Vermittlung von Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis und in Kenntnis des Umstandes, dass der Antragsgegner zuvor gegenüber ihrem Ehemann wegen einer anderen Sportwettenbetriebsstätte mittels einer entsprechenden Untersagungsanordnung eingeschritten ist, gleichsam sehenden Auges in eine zumindest erheblich ungesicherte rechtliche Situation begeben hat mit der Folge, dass die getätigten finanziellen Aufwendungen und Verpflichtungen kein schützenswertes rechtliches Interesse gegenüber dem grundsätzlich vorrangigen öffentlichen Interesse an einer sofortigen Unterbindung der zumindest formell illegalen Sportwetten-Vermittlung zu begründen vermag.
Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Antragstellerin, dass die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung auch dem öffentlichen Interesse zuwider laufe, weil sie, anders als viele andere Anbieter von Wettbüros, eine den Vorgaben des Antragsgegners entsprechende Beschränkung des Wettangebotes vorgenommen habe. Insoweit verkennt die Antragstellerin, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Unterbindung ihrer illegalen Vermittlungstätigkeit maßgeblich dadurch geprägt ist, dass kurze Zeit nach dem mit Bescheid vom 5.6.2014 erfolgten Einschreiten des Antragsgegners gegen das illegale Sportwettenbüro ihres Ehemannes am 8.9.2014 unter ihrem Namen eine in gleicher Weise illegale Tätigkeit angemeldet und aufgenommen wurde.
Nicht überzeugend ist auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin, dass sie die Investitionen im Vertrauen auf eine rechtmäßige Abwicklung des Konzessionsvergabeverfahrens bis zum angekündigten Termin im September 2014 getroffen habe, um so ein zu diesem Zeitpunkt betriebsbereites Wettbüro anbieten zu können. Auch wenn sich die Antragstellerin in Bezug auf den zeitlichen Ablauf des Konzessionsvergabeverfahrens in ihren Erwartungen getäuscht haben mag, ändert dies nichts daran, dass sie mit der vorzeitigen Aufnahme der Vermittlungstätigkeit sehenden Auges ein erhebliches wirtschaftliches und rechtliches Risiko eingegangen ist.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass der vormals zuständige 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in verschiedenen Eilverfahren der Jahre 2006 und 2007 dem Umstand des Fehlens einer Erlaubnis für die Vermittlungstätigkeit weder in den Zwischen- noch in den Endentscheidungen Bedeutung beigemessen habe, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden, da diese Rechtsprechung die frühere Rechtslage betraf und es vorliegend maßgeblich darum geht, ob die Antragstellerin die erst am 8.9.2014 ohne Erlaubnis aufgenommene Vermittlungstätigkeit vorläufig weiterführen darf.
Ebenso wenig kann sich die Antragstellerin mit Erfolg darauf berufen, dass der Antragsgegner durch ein inkonsequentes, halbherziges Vorgehen gegen Wettvermittler ihre Entscheidung begünstigt habe, das Wettbüro anzumieten, betriebsfertig einzurichten und in Betrieb zu nehmen. Insoweit übersieht die Antragstellerin, dass der Antragsgegner im Vorfeld der streitgegenständlichen Untersagungsanordnung in gleicher Weise gegen ihren Ehemann wegen einer illegal betriebenen Wettvermittlungsstelle vorgegangen ist.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist auch mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.2013 – 1 BvR 2616/13 – keine andere Beurteilung angezeigt. Der vorliegend zur Beurteilung stehende Sachverhalt ist insoweit anders als der vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fall gelagert, als die Antragstellerin ohne Erlaubnis und in Kenntnis des Einschreitens des Antragsgegners gegen den Ehemann Aufwendungen getätigt hat und damit sehenden Auges die finanzielle Notlage herbeigeführt hat, vor der sie nunmehr durch die begehrte Duldung einer vorläufigen Fortsetzung der illegalen Tätigkeit geschützt werden möchte.
Schließlich kann schon mit Blick auf die 54-seitige Beschwerdebegründung die Behauptung der Antragstellerin nicht nachvollzogen werden, dass das Unterbleiben einer Zwischenregelung der ordnungsgemäßen Aufarbeitung des Falles entgegenstehe. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass sie keine Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge beantragen könne, ist dies ebenfalls nicht nachvollziehbar, da sie mit Schriftsatz vom 27.5.2015 von ihrem Akteneinsichtsrecht Gebrauch gemacht hat.
Von daher besteht kein Anlass, die begehrte Zwischenentscheidung gem. Art. 19 Abs. 4 GG zu erlassen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.