Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 355/13

Tenor

In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Oktober 2012 - 2 K 2425/10 - wird der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2010 verpflichtet, an den Kläger 3450 .- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23. Dezember 2010 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger rügt, die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter benachteilige ihn wegen seines Lebensalters, und begehrt – zuletzt im Berufungsverfahren – zum Ausgleich dieser Benachteiligung die Zahlung einer angemessenen Entschädigung für die Zeit vom 18.8.2006 bis zum 30.6.2009 nebst Zinsen.

Der am 12.6.1959 geborene Kläger trat am 3.1.1977 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Regierungsassistentenanwärter in die Dienste des Saarlandes ein und wurde mit Wirkung zum 1.10.1978 zum Regierungsassistenten z.A. (Besoldungsgruppe A 5) ernannt. Seit dem 1.10.2006 bekleidet er das Amt eines Regierungsamtsrats (Besoldungsgruppe A 12).

Auf der Grundlage der §§ 27 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 1 BBesG a. F., die durch das Gesetz (Nr. 1656) zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 1.10.2008 (Amtsblatt S. 1755) in Landesrecht übergeleitet wurden, wurde der Kläger - anknüpfend an sein Besoldungsdienstalter (Juni 1980) und die sich daraus ergebende Einstufung seines Grundgehalts - seit Juni 2008 nach der Besoldungsgruppe A 12, Dienstaltersstufe 11, besoldet. Mit Inkrafttreten des Gesetzes (Nr. 1691) zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften zum 1.7.2009 (Amtsblatt S. 1138) wurde der Kläger ohne Änderung seines Grundgehaltes in die Erfahrungsstufe 11 der Besoldungsgruppe A 12 übergeleitet.

Mit Schreiben vom 8.11.2010 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten geltend, dass die neue Rechtslage hinsichtlich der dienstlichen Erfahrung an den Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts des Beamten in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn anknüpfe und diese Regelung auch für „alte“ Beamte gelte. Bei zutreffender Berechnung seines Erfahrungsdienstalters sei er demnach seit Oktober 2010 in die Erfahrungsstufe 12 einzuordnen und entsprechend zu besolden.

Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 15.11.2010, dass der Kläger nach der gesetzlichen Überleitungsvorschrift in Art. 5 des Gesetzes Nr. 1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften zum 1.7.2009 in Anknüpfung an das nach dem bisherigen Besoldungsrecht festgesetzte Besoldungsdienstalter folgerichtig in die Erfahrungsstufe 11 übergeleitet worden sei und am 1.6.2012 die Endstufe seiner Besoldungsgruppe erreichen werde. Eine Neufestsetzung der Erfahrungsstufe für am 1.7.2009 vorhandene Beamte sei weder kraft Gesetzes noch auf Antrag vorgesehen.

Hiergegen legte der Kläger am 2.12.2010 Widerspruch ein mit der Begründung, dass er durch die Überleitungsregelung in Art. 5 des Gesetzes Nr. 1691 unzulässig benachteiligt werde, da ihm die Erfahrungsjahre von Oktober 1978 (Anstellungsmonat) bis Mai 1980 (Monat vor Vollendung des 21. Lebensjahres) nicht angerechnet würden. Dies setze ihn gegenüber Kollegen zurück, die im Oktober 1978 mit ihm angestellt worden seien, damals bereits das 21. Lebensjahr vollendet hätten und deshalb heute in die Erfahrungsstufe 12 übergeleitet würden. Die Einstufung in Erfahrungsstufen sei jedoch altersunabhängig. Somit benachteilige die Überleitungsregelung ihn wegen seines Alters und verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2010 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Mit der im Rahmen des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1.7.2009 vorgenommenen Umstellung der Besoldungsordnung A von Dienstaltersstufen auf Erfahrungsstufen sei ein grundlegender Systemwechsel zur Bemessung der individuell zustehenden Bezüge vollzogen worden. Die unterschiedlichen Systemvoraussetzungen führten zwangsläufig dazu, dass es zwischen Alt- und Neufällen in der Berechnung zu unterschiedlichen Ergebnissen komme. Während bei dem Dienstaltersstufensystem mit seinen pauschalierenden Regelungen regelmäßig das 21. Lebensjahr als Besoldungsdienstalter maßgebend gewesen sei, richte sich die Zuweisung zu den Erfahrungsstufen nunmehr nach den individuellen beruflichen Voraussetzungen des Beamten. Hinsichtlich der Frage, wie die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelungen bereits vorhandenen Beamten der Besoldungsgruppe A in das Erfahrungsstufensystem überzuleiten seien, habe sich der Gesetzgeber dafür entschieden, als erstmalige Einstellung im Sinne der neuen Regelungen fiktiv auf das nach den bisherigen besoldungsrechtlichen Vorschriften festgesetzte Besoldungsdienstalter zurückzugreifen. Ziel sei es gewesen, mit der Umstellung von Dienstaltersstufen auf Erfahrungsstufen für die im Dienst befindlichen Beamten keine Verschlechterungen gegenüber ihrer bisherigen Rechtsstellung eintreten zu lassen. Die Beamten sollten jeweils in diejenige Erfahrungsstufe übergeführt werden, die ihrer bisherigen Dienstaltersstufe entspreche. Der weitere Aufstiegsrhythmus solle keine Veränderung gegenüber der bisherigen Regelung erfahren, so dass auch das Endgrundgehalt zum gleichen Zeitpunkt wie erwartet erreicht werden könne. Dieser Zielvorgabe entspreche die Übergangsregelung in Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 1.7.2009. Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung besoldungsrechtlicher Regelungen einen weiten Ermessensspielraum. Es bestehe weder ein Anspruch des Beamten auf die Gewährleistung einer betragsmäßigen bestimmten Besoldung noch auf die Wahrung erreichter Exspektanzen. Die beiden vorgenannten Positionen würden von der Übergangsregelung nicht tangiert, es sei weder eine Verminderung bisher zustehender Bezüge noch eine Verschlechterung der Einkommenserwartung gegeben.

Am 22.12.2010 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt hat.

Der Kläger, der seit dem 1.6.2012 das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 (Erfahrungsstufe 12) bezieht, hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2010 zu verpflichten, das Erfahrungsdienstalter des Klägers unter Einbeziehung weiterer Dienstzeiten (von Oktober 1978 bis Mai 1980) neu zu berechnen.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die vor dem Stichtag (1.7.2009) vorhandenen Beamten gemäß dem jeweiligen Besoldungsdienstalter in ihrer Gesamtheit in die entsprechende Erfahrungsstufe übergeleitet würden. Das bedeute, dass in keinem Fall altes Recht nach neuem Recht zu berechnen sei. Der Gesetzgeber, dem bei der Gestaltung der Besoldung der Beamten ein weiter Ermessensspielraum zustehe, müsse dafür Sorge tragen, dass vorhandene Beamte keine Nachteile durch das neue Recht erführen und eine Verminderung der bisherigen Bezüge nicht eintrete. Zudem werde eine Verschlechterung der bestehenden Einkommenserwartungen vermieden. Insoweit sei beim Kläger keine Benachteiligung festzustellen. Soweit der Kläger eine Benachteiligung darin sehe, dass seine Dienstzeiten bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nicht anerkannt würden, sei dem entgegen zu halten, dass ein Anspruch auf nachträgliche Anerkennung dieser Zeiten nicht gegeben sei. Das Besoldungsdienstalter des Klägers sei nach damals geltendem Recht festgesetzt und bestandskräftig. Der Kläger habe auch ohne Berücksichtigung seiner Vordienstzeiten keine Verschlechterung seiner Einkommenserwartungen erfahren oder zu erwarten.

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat - im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - durch Urteil vom 23.10.2012 - 2 K 2425/10 - die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Neuberechnung seines Erfahrungsdienstalters unter Einbeziehung weiterer Dienstzeiten (von Oktober 1978 bis Mai 1980) mit der Folge eines früheren Eintritts in die Erfahrungsstufe 12 (Endgrundgehalt) der Besoldungsgruppe A 12 bzw. bereits zum 1.10.2010 statt – wie erfolgt – zum 1.6.2012. Gemäß § 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes (SBesG) würden (u.a.) für die Besoldung der Beamten des Landes die am 31.8.2006 geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes als Landesrecht (SaarBBesG) fortgelten, soweit sich aus dem SBesG oder auf Grund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergebe. Diese Rechtslage sei durch das Gesetz Nr. 1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1.7.2009 (Amtsblatt S. 1138), welches mit Ausnahme seines Art. 8 am 1.7.2009 in Kraft getreten sei (vgl. Art. 9 des Gesetzes Nr. 1691), fortentwickelt worden. Mit der Neufassung des § 27 SaarBBesG durch Art. 3 des Änderungsgesetzes sei an die Stelle des zuvor für die Bemessung (u.a.) der Grundbesoldung in der Besoldungsgruppe A maßgebenden Lebens(dienst)alters das Erfahrungsdienstalter getreten, welches sich an der beruflichen Dienstzeit orientiere. Ferner bestimme Art. 5 des Gesetzes Nr. 1691 eine Überleitung der vorhandenen Beamten, Richter und Staatsanwälte in die neuen Grundgehaltstabellen. In Anwendung dieser Vorschriften sei das für die Bemessung des Grundgehalts des Klägers bis zur Rechtsänderung maßgebende Besoldungsdienstalter (Juni 1980) innerhalb der Besoldungsgruppe A 12 zutreffend von der Dienstaltersstufe 11 zur Erfahrungsstufe 11 übergeleitet worden. Das übergeleitete Besoldungsdienstalter des Klägers sei zutreffend berechnet worden. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Einstellung des Klägers im Jahre 1977 habe § 28 Abs. 1 BBesG i.d.F. des Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23.5.1975 (BGBl. I S. 1173) bestimmt, dass das Besoldungsdienstalter am Ersten des Monats beginne, in dem der Beamte oder Soldat das 21. Lebensjahr vollendet habe. Die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor Eintritt in das Beamtenverhältnis sei nicht vorgesehen gewesen. Der Tag, von dem für das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen auszugehen gewesen sei, habe sich nach dem Besoldungsdienstalter bestimmt. Der Aufstiegsrhythmus im Abstand von zwei Jahren bis zur fünften Stufe, von drei Jahren bis zur neunten Stufe und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren, wie ihn auch die aktuell gültige Regelung in § 27 Abs. 2 SaarBBesG für Beamte der Besoldungsgruppe A vorgebe, sei bereits durch § 27 Abs. 2 BBesG i.d.F. des Art. 3 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24.2.1997 mit Wirkung zum 1.7.1997 eingeführt worden. Diese Rechtslage habe sich bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1.7.2009 nicht verändert. Folgerichtig habe der Kläger nach den zuvor einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen mit dem Besoldungsdienstalter Juli – gemeint ist Juni - 1980 im Jahre 2008 bzw. nach 28 Dienstjahren (4 Stufen im 2-Jahresrhyth-mus, 4 Stufen im 3-Jahresrhythmus und 2 Stufen im 4-Jahresrhythmus) die Dienstaltersstufe 11 erreicht. Mit der nach Art. 5 des Gesetzes Nr. 1691 zum 1.7.2009 angeordneten Überleitung in die neuen Grundgehaltstabellen, wonach das frühere Besoldungsdienstalter als erstmalige Einstellung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 SaarBBesG (n.F.) gelte, habe sich für den Kläger angesichts des nach Absatz 2 der Vorschrift unveränderten Aufstiegsrhythmus zum 1.7.2009 die für die Bemessung des Grundgehalts äquivalente Erfahrungsstufe 11 ergeben. Damit stehe gleichzeitig fest, dass der Kläger nach Erreichen der Dienstalters-/Erfahrungsstufe 11 zum 1.6.2008 erst nach weiteren vier Jahren bzw. am 1.6.2012 in die Erfahrungsstufe 12 – wie geschehen – habe eingestuft werden können. Der vom Kläger erhobene Anspruch auf Besoldung aus der Erfahrungsstufe 12 der Besoldungsgruppe 12 bereits ab Oktober 2010 folge also nicht aus dem einschlägigen Besoldungsrecht. Er lasse sich aber auch nicht mit Blick auf höherrangiges Recht begründen. Zunächst liege entgegen der Ansicht des Klägers kein Fall einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Alters gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG vom 14.8.2006 vor. Die Bemessung des Grundgehalts des Klägers nach dem seit 1.7.2009 geltenden SaarBBesG sei vielmehr sowohl im Rahmen des AGG, das als Bundesrecht dem Landesbesoldungsgesetz vorgehe und nach § 24 Nr. 1 AGG für Beamte der Länder unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend gelte, als auch nach der Richtlinie 2000/78/EG, die durch das AGG ins deutsche Recht umgesetzt worden sei, zulässig. Grundsätzlich stelle eine Entgeltregelung im öffentlichen Dienst, die – wie hier - die Berufserfahrung berücksichtige bzw. an diese anknüpfe, eine im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 im Rahmen des nationalen Rechts gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters dar. Die insoweit zu stellenden rechtlichen Anforderungen würden durch die zum 1.7.2009 zur Bemessung des Grundgehalts eingeführte Erfahrungsstufenregelung des § 27 SaarBBesG erfüllt. Eine gemeinschaftsrechtlich relevante (Alters-) Diskriminierung sei auch hinsichtlich der Überleitung des Klägers in das neue Erfahrungsstufensystem nicht erkennbar. Soweit sich danach bei der Zuordnung zu den Erfahrungsstufen zwischen den übergeleiteten Beamten und den neu eintretenden Beamten Unterschiede ergeben könnten, knüpften diese schon nicht an das Alter an, sondern an die Kriterien "Bestandszugehörigkeit" und "Neueintritt". Soweit sich das Aufsteigen in den höheren Erfahrungsstufen in größeren Zeitabständen vollziehe, stehe auch dies mit dem Lebensalter in keinem diskriminierungsrelevanten Zusammenhang. Vielmehr solle durch den rascheren und stärkeren Einkommenszuwachs in den früheren Berufsjahren insbesondere dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Gesetzgeber den Erfahrungszuwachs in den Anfangsjahren höher bewerte, weil der Lern- und Erfahrungsprozess hier intensiver als in den späteren Jahren sei, in denen auf dem gewonnenen Erkenntnisschatz aufgebaut und dieser erweitert werde. Mit einer solchen Gestaltung der Bemessung der Grundbesoldung bewege sich der Gesetzgeber innerhalb des ihm im Besoldungs- und Versorgungsrecht (Art. 33 Abs. 5 GG) zustehenden weiten Spielraums politischen Ermessens, der es ihm erlaube, die Besoldung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anzupassen und verschiedenartige Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dabei müsse jede gesetzliche Regelung des Besoldungsrechts generalisieren und enthalte daher mitunter auch unvermeidbare Härten; sie möge für die Betroffenen insofern fragwürdig erscheinen. Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssten indes in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lasse. Dies gelte für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in gleicher Weise wie für die Anwendung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG. Der Grundsatz, dass bei Reformen des Besoldungsrechts gewisse Nachteile hinzunehmen seien, gelte erst recht in den Fällen, in welchen neue gesetzliche Regelungen die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vorhandenen Beamten nicht benachteiligten, sondern ihnen lediglich Vorteile vorenthielten, die den neu in ein Dienstverhältnis eintretenden Beamten gewährt würden. So liege der Fall hier, denn die Möglichkeit einer Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als Erfahrungszeiten, wie sie der Kläger hinsichtlich seiner Beschäftigung im Dienste des Saarlandes ab Oktober 1978 begehre, sehe § 27 Abs. 1 SaarBBesG (n.F.) i.V.m. der Überleitungsregelung in Art. 5 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1.7.2009 lediglich für die neu bzw. ab dem Inkrafttreten der Neuregelung zum 1.7.2009 in ein Dienstverhältnis eintretenden Beamten vor. Angesichts dessen ließen sich verfassungsrechtliche Bedenken allenfalls begründen, wenn infolge eines Eingriffs in vorhandene Besitzstände die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verletzt sein könnten. Dies sei nicht der Fall. Vielmehr werde durch die Übergangsregelung in Art. 5 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1.7.2009 der Besitzstand der zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens vorhandenen Beamten gewahrt, wie dies der Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt habe.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde dem Kläger am 2.11.2012 zugestellt. Auf seinen am 14.11.2012 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag wurde die Berufung des Klägers durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.6.2013 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Dieser Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26.6.2013 zugestellt.

Mit am 25.7.2013 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger zur Begründung der Berufung vorgetragen, dass er einen Anspruch auf Neuberechnung seines Erfahrungsdienstalters unter Einbeziehung weiterer Dienstzeiten mit der Folge eines früheren Eintritts in die Erfahrungsstufe 12 (Endgrundgehalt) der Besoldungsgruppe A 12, nämlich bereits zum 1.10.2010 statt zum 1.6.2012, und auf Erstattung des sich hieraus ergebenden Differenzbetrages zu den ausbezahlten Bezügen nebst Zinsen habe. Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters und daran anknüpfend der Dienstaltersstufen auf den 1. des Monats, in dem er das 21. Lebensjahr vollendet habe, sei mit Blick auf die Richtlinie 2000/78/EG, in deren personellen und sachlichen Geltungsbereich er falle, gemeinschaftsrechtswidrig. Das Besoldungsdienstalter als maßgebliche Bezugsgröße benachteilige ihn wegen seines Alters gegenüber lebensälteren Kollegen, die mit höherem Lebensalter bereits das Endgrundgehalt erhielten.

Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 19.6.2014 – C 501/12 ff. – und des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014 – 2 C 6/13 – hat der Kläger ausgeführt, es stehe nunmehr fest, dass die Festsetzung des Besoldungsdienstalters und daran anknüpfend die Dienstaltersstufen auf den Ersten des Monats, in dem er das 21. Lebensjahr vollendet gehabt habe, nach Maßgabe des alten Besoldungssystems gemeinschaftswidrig sei. Ein solches Besoldungssystem führe zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11. 2000, da die Verknüpfung des Lebensalters mit einer Besoldungsstufe bzw. -gruppe eine unmittelbar auf dem Kriterium des Lebensalters beruhende Ungleichbehandlung mit sich führe. Auch wenn nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eine Einstufung der betroffenen Beamten in eine höhere oder gar in die höchste Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe zum Ausgleich dieser ungerechtfertigten Diskriminierung ausgeschlossen sein möge, könnten die betroffenen Beamten jedenfalls auf andere Weise Entschädigung wegen der Diskriminierung verlangen. Insoweit gewähre jedenfalls das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz die Möglichkeit eines finanziellen Ausgleichs dieser besoldungsrechtlichen Ungleichbehandlung. Die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz seien vorliegend erfüllt. Er habe für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18.8.2006 bis zum Außerkrafttreten der unionsrechtswidrigen Besoldungsregelungen am 30.6.2009 einen Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr.1 AGG. Der gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG erforderliche immaterielle Schaden liege in der Diskriminierung wegen des Alters gemäß § 1 AGG. Das nach dem Vorbild des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Verschulden des Pflichtigen resultiere hier aus dem legislativen Unrecht. Unstreitig habe er die Frist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG eingehalten. Demgegenüber könne ihm nicht entgegengehalten werden, dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung seines Anspruchs im Saarland bereits eine unionsrechtskonforme Regelung gegolten habe. Mit seiner Berufung auf das AGG habe er zu verstehen gegeben, dass er für eine vergangene und sich noch fortsetzende Ungleichbehandlung Ausgleich begehre. Insofern sei zu würdigen, dass erst durch Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennigs und Mai am 8.9.2011 die entscheidungserhebliche Rechtslage insoweit geklärt worden sei, dass den Betroffenen wegen des früheren oder noch geltenden Rechts eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters widerfahren sei bzw. widerfahre. So decke sein Begehren aus dem Jahr 2010 selbstverständlich auch den Zeitraum in der Vergangenheit ab. Mit seinem Schreiben vom 1.12.2010 habe er ausdrücklich erkennen lassen, dass er sich aufgrund seines Lebensalters durch das frühere Besoldungssystem benachteiligt fühle und aus diesem Grund einen Ausgleich begehre. Insofern könne er nicht darauf verwiesen werden, dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine neue Rechtslage eingetreten sei, da er jedenfalls diese Ungleichbehandlung – selbst noch nach der Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennigs und Mai am 8.9.2011 – rechtzeitig habe geltend machen können. Die Bestimmung der Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG werde, vergleichbar der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB, dem Gericht überlassen. Insofern dürfe in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014 als Ausgleich für die Benachteiligung wegen des Lebensalters ein Pauschalbetrag von 100 EUR pro Monat als angemessen zu sehen sein. Dieses Begehren sei als ein Weniger in dem Klagebegehren enthalten, da das Klagebegehren einen finanziellen Ausgleich für eine in der Vergangenheit begründete Ungleichbehandlung wegen des Alters zum Gegenstand habe.

Der Kläger hat im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 25.7.2013 zunächst beantragt,

unter Abänderung des am 23. Oktober 2013 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 2 K 2425/10 – den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2010 zu verpflichten, das Erfahrungsdienstalter des Klägers unter Einbeziehung weiterer Dienstzeiten neu zu berechnen und den Differenzbetrag der Bezüge nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu erstatten.

Mit Schriftsatz vom 16.4.2015 hat der Kläger den Hilfsantrag hinzugefügt,

unter Abänderung des am 23. Oktober 2013 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 2 K 2425/10 – den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2010 zu verpflichten, an den Kläger wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis 30. Juni 2009 eine angemessene Entschädigung in Geld gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten in Höhe des Basiszinssatzes – gemeint ist über dem Basiszinssatz - ab Fälligkeit zu zahlen.

Nach Erörterung der sachdienlichen Antragstellung in der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger,

das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Oktober 2013 - 2 K 2425/10 - abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2010 zu verpflichten, an ihn zum Ausgleich für die durch seine besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter erlittene Benachteiligung wegen des Lebensalters eine angemessene Entschädigung für die Zeit vom 18. August 2006 bis 30. Juni 2009 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung hat sich der Beklagte zunächst auf die erstinstanzliche Entscheidung bezogen, in der zu Recht ausgeführt sei, dass eine Altersdiskriminierung nicht vorliege und sich ein Anspruch auf Neuberechnung des Erfahrungsdienstalters nicht unmittelbar aus der Richtlinie 2000/78/EG ergeben könne. Der Europäische Gerichtshof habe am 19.6.2014 entschieden, dass die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstünden, die wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorschriften die Modalitäten der Überleitung von Beamten, die vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften verbeamtet worden seien, in ein neues Besoldungssystem festlegten und vorsähen, dass zum einen die Besoldungsstufe, der sie nunmehr zugeordnet würden, allein auf der Grundlage des unter dem alten Besoldungssystem erworbenen Grundgehalts ermittelt werde, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters des Beamten beruht habe, und dass sich zum anderen der weitere Aufstieg in eine höhere Besoldungsstufe nunmehr allein nach der seit dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften erworbenen Berufserfahrung bemesse. Dem Urteil liege ein mit diesem Verfahren vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde, da es um die Ersteinstufung eines Beamten in eine Besoldungsgruppe in Abhängigkeit von seinem Lebensalter auf der Grundlage des Bundesbesoldungsgesetzes alter Fassung und das Überleitungsrecht in eine neue Besoldungsstruktur mit Erfahrungsstufen gegangen sei. Das durch die §§ 27 und 28 BBesG a. F. geschaffene Besoldungssystem führe nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs zwar zu einer unmittelbar auf dem Kriterium des Alters beruhenden Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 a der Richtlinie 2000/78, welche nicht gerechtfertigt sei, und diese Diskriminierung werde durch das Berliner Überleitungsrecht, das auf das vom Bestandsbeamten zuvor bezogene, auf dem Besoldungsdienstalter beruhende Gehalt abstelle, perpetuiert. Der Europäische Gerichtshof halte diese Ungleichbehandlung wegen des Alters jedoch für gerechtfertigt gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78, da ein legitimes Ziel, nämlich die Wahrung des Besitzstandes, verfolgt werde und das Überleitungsgesetz zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sei. Es sei nicht erforderlich, dass jeder Einzelfall individuell geprüft werde, um frühere Erfahrungszeiten im Nachhinein und individuell festzustellen, da die fragliche Regelung in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht handhabbar bleiben müsse. Der nationale Gesetzgeber habe die Grenzen seines Ermessens nicht überschritten, als er es als weder realistisch noch wünschenswert angesehen habe, das neue Einstufungssystem rückwirkend auf alle Bestandsbeamten oder auf sie eine Überleitungsregelung anzuwenden, die dem bevorzugten Bestandsbeamten die Besoldung in der bisherigen Höhe so lange garantiere, bis er die nach den neuen Besoldungssystem für die Erreichung einer höheren Besoldungsstufe erforderliche Erfahrung erworben habe. Auch die saarländische Regelung habe das Ziel der Besitzstandswahrung verfolgt und es habe eine Überführung in das neue Besoldungssystem mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ohne Einzelfallprüfung erfolgen sollen. Die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs trügen auch das saarländische Recht. Daher sei auch der saarländische Gesetzgeber durch den Erlass des Überleitungsgesetzes nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinausgegangen und habe sein Ermessen nicht überschritten. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs bestätige somit das Urteil des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger keinen Anspruch auf Neuberechnung des Erfahrungsdienstalters unter Einbeziehung weiterer Dienstzeiten habe.

Dieser Anspruch sei auch nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014 nicht gegeben. Danach kämen allenfalls Zahlungsansprüche in Form einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 AGG in Betracht. Für die Annahme eines immateriellen Schadens genüge es bereits, dass eine ungerechtfertigte Benachteiligung aus einem in § 1 AGG genannten Grund vorliege. Dieser Tatbestand sei im Zeitraum vom 18.8.2006 bis 30.6.2009 anzunehmen. Der Anspruch setze gemäß § 15 Abs. 4 AGG voraus, dass er innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werde. Hinsichtlich des Beginns der Frist sei hier auf den 8.9.2011 abzustellen. Aus dem an diesem Tag verkündeten Urteil des Europäischen Gerichtshofs ergebe sich, dass ein mit den §§ 27, 28 BBesG a. F. vergleichbares System zur Entlohnung von Beschäftigten unionsrechtswidrig sei und wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen könnten. Der Kläger habe sich erstmals mit Schreiben vom 8.11.2010 an ihn - den Beklagten - gewandt und sinngemäß eine Neufestsetzung seines Erfahrungsdienstalters begehrt. Mit Schreiben vom 1.12.2010 habe der Kläger erstmalig ausdrücklich erkennen lassen, dass er sich aufgrund des Lebensalters benachteiligt fühle. Im darauf folgenden Widerspruchsverfahren sowie ab Januar 2011 im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren habe der Gesichtspunkt einer etwaigen Altersdiskriminierung unstreitig eine Rolle gespielt. Es könne jedenfalls zugestanden werden, dass die Frist des § 15 Abs. 4 AGG erfüllt sei. Ein Entschädigungsanspruch sei vorliegend dennoch zu verneinen, denn zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs habe im Saarland bereits eine unionsrechtskonforme Regelung gegolten. Anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fallkonstellationen, in denen die Kläger ihre Ansprüche zwischen Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und Tätigwerden des Gesetzgebers geltend gemacht hätten, habe der Kläger erst im November 2010 und somit nach über einem Jahr nach Einführung der neuen Rechtslage reagiert. Zu diesem Zeitpunkt sei er einer Diskriminierung nicht mehr ausgesetzt gewesen. Im Zeitraum, für den Ansprüche hätten zuerkannt werden können, habe er hingegen kein Bewusstsein gehabt, einer Diskriminierung ausgesetzt zu sein. Bei dieser Sachlage sei es unbillig, dem Kläger einen Entschädigungsanspruch zuzuerkennen. Zumindest seien jedenfalls Ansprüche aus dem Jahr 2006 verjährt. Daher werde hilfsweise die Einrede der Verjährung erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO in einer den inhaltlichen Vorgaben des § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden.

Gegenstand der Entscheidung ist der in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht gestellte Antrag des Klägers, ihm zum Ausgleich für die durch seine besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter erlittene Benachteiligung wegen des Lebensalters eine Entschädigung für die Zeit vom 18.8.2006 bis zum 30.6.2009 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Darin liegt - bezogen auf die vorangegangenen Sachanträge erster und zweiter Instanz - keine Teilrücknahme der Berufung oder der Klage. Das Klage- und Berufungsbegehren des Klägers zielte stets auf den Ausgleich einer ungerechtfertigten Benachteiligung wegen seines Lebensalters und umfasste zu keinem Zeitpunkt die Erstattung eines materiellen Schadens zuzüglich einer immateriellen Entschädigung. Von daher ist der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte Sachantrag lediglich als Konkretisierung des Begehrens des Klägers im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014 – 2 C 6/13 – zu verstehen. Ebenso ist es umgekehrt mit Blick auf die §§ 173 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO unschädlich, dass das Begehren betragsmäßig über das mit dem bisherigen Hauptantrag verfolgte hinausgeht.

Ausgehend hiervon hat die Berufung in der Sache in vollem Umfang Erfolg.

Der Kläger kann von dem Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2010 die Zahlung von 3.450.- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23.12.2010 verlangen (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Der Zahlungsanspruch ist allerdings nicht unter dem Gesichtspunkt eines materiellen Schadensausgleichs begründet. Insoweit ist weder Raum für die Erstattung eines Differenzbetrages zwischen den erhaltenen und den im Wege einer Neuberechnung des Besoldungs- oder Erfahrungsdienstalters unter Einbeziehung weiterer Dienstzeiten zu bestimmenden Bezügen, noch kann die Zahlung von Schadensersatz auf die RL 2000/78/EG, den unionsrechtlichen Haftungsanspruch oder auf § 15 Abs. 1 AGG gestützt werden (I.). Vielmehr steht der Zahlungsanspruch dem Kläger als immaterielle Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu (II.).

I. Die Voraussetzungen zur Zahlung von Schadensersatz als Ausgleich für die geltend gemachte Benachteiligung des Klägers wegen seines Lebensalters sind nicht gegeben.

1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung der Differenzbeträge zwischen den erhaltenen und den im Wege einer Neuberechnung seines Besoldungs- oder Erfahrungsdienstalters unter Einbeziehung weiterer Dienstzeiten zu bestimmenden Bezügen zu. Zwar benachteiligt die Besoldung der Beamten der Besoldungsgruppe A nach den §§ 27 und 28 BBesG a.F. den Kläger unmittelbar aufgrund seines Lebensalters. Eine (frühere) Einstufung des Klägers in eine höhere Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe zum Ausgleich dieser ungerechtfertigten Diskriminierung ist allerdings ausgeschlossen, da von dieser Diskriminierung potenziell sämtliche Beamte erfasst sind und daher kein gültiges Bezugssystem besteht, das als Grundlage herangezogen werden kann. Damit kommt auch ein Anspruch auf Neuberechnung des Erfahrungsdienstalters und davon abgeleitet ein Anspruch auf Erstattung der Differenzbeträge der Bezüge nicht in Betracht.

a. Grundlage der Besoldung des Klägers waren zunächst die §§ 27 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 1 BBesG in der im Zeitpunkt seiner Einstellung im Jahre 1977 geltenden Fassung des Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23.5.1975 (BGBl. I S. 1173), die – im hier interessierenden Bereich unverändert – aufgrund des zum 1.4.2008 in Kraft getretenen Art. 1 des Gesetzes Nr. 1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 1.10.2008 (Amtsblatt S. 1755) als Landesrecht fortgalten. Danach wurde das Grundgehalt nach Dienstaltersstufen bemessen und bestimmte sich der Tag, von dem für das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen auszugehen war, nach dem Besoldungsdienstalter, das am Ersten des Monats begann, in dem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendete. Durch Art. 3 des Gesetzes Nr. 1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1.7.2009 (Amtsblatt S. 1138) wurde § 27 BBesG Saar mit Wirkung vom 1.7.2009 im Wesentlichen neugefasst. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 bemisst sich das Grundgehalt nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) und beginnt das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen am Ersten des Monats, in dem der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn eingestellt wird. Hinsichtlich der Bestandsbeamten der Besoldungsordnung A sieht Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 1.7.2009 eine Überleitung dergestalt vor, dass für die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe des Grundgehalts in der Besoldungsordnung A das nach dem bisherigen Besoldungsrecht festgesetzte Besoldungsdienstalter als erstmalige Einstellung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 des mit Gesetz vom 1.10.2008 in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Art. 3 dieses Gesetzes gilt.

Da gemäß den §§ 27 und 28 BBesG a.F. das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze bildete und anschließend das Grundgehalt des Beamten nach der Dienstzeit im Beamtenverhältnis und seiner dort erbrachten Leistung anstieg, unterschied sich das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhielten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung

BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 – 2 C 6.13 -, Juris, Rdnr. 14; EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rdnr. 42 f..

Dieses Besoldungssystem führte zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (- RL 2000/78/EG -, ABl L 303 S. 16), in deren persönlichen Anwendungsbereich die Besoldungsbedingungen der Beamten der Mitgliedstaaten fallen. Die erstmalige Zuordnung des Beamten in eine Besoldungsstufe seiner Besoldungsgruppe knüpfte an das Lebensalter an und führte damit zu einer unmittelbar auf dem Kriterium des Lebensalters beruhenden Ungleichbehandlung. Diese ist nicht nach Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Zwar stellt es ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik dar, das Aufsteigen der Besoldung an die im Dienst erworbene Berufserfahrung zu knüpfen. Allerdings geht das System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. über das hinaus, was zur Erreichung dieses legitimen Ziels erforderlich ist. Denn die Regelung führt dazu, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wird

BVerwG Urteil vom 30.10.2014, wie vor, Rdnr. 15, 16; EuGH, Urteil vom 19.6.2014, wie vor, Rdnr. 37, 50 f..

Das Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18.8.2006, das auch der Umsetzung der RL 2000/78/EG dient und dessen Vorschriften nach § 24 Nr. 1 AGG unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, hat an dieser unmittelbar diskriminierenden Wirkung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. nichts geändert. Zwar verstießen diese Bestimmungen seit dem 18.8.2006 gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. § 7 Abs. 2 AGG, wonach Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, unwirksam sind, erfasst aber lediglich Bestimmungen in Kollektiv- und Individualvereinbarungen sowie einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, nicht aber gesetzliche Regelungen. § 7 Abs. 2 AGG setzt Art. 16 Buchst. b der RL 2000/78/EG um, wonach ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot die Nichtigkeit der entsprechenden Klausel in Individual- oder Kollektivverträgen zur Folge hat. Rechtsfolge eines Verstoßes einer gesetzlichen Regelung gegen das Benachteiligungsverbot ist die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie zur Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG

BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, wie vor, Rdnr. 17; BTDrucks 16/1780 S. 1; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 34.

Ein Ausgleich dieser Ungleichbehandlung kann fallbezogen nicht dadurch vorgenommen werden, dass unter Einbeziehung der vor Vollendung des 21. Lebensjahres geleisteten Dienstzeiten eine (frühere) Einstufung in eine höhere Dienstaltersstufe vorgenommen wird, weil das Bezugssystem der §§ 27 und 28 BbesG a.F. insgesamt diskriminierend wirkt und daher nicht mehr herangezogen werden kann

BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, wie vor, Rdnr. 18.

Zwar verlangt das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, dass das nationale Gericht unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles ihm Mögliche tut, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel in Einklang steht. Eine entsprechende unionsrechtskonforme Auslegung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. ist hier aber nicht möglich. Die diesem Besoldungssystem innewohnende Ungleichbehandlung gilt für jeden Beamten bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis, sodass die hieraus resultierende unmittelbare Diskriminierung potenziell alle Beamten betrifft. Es existiert damit bereits kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des Klägers orientieren könnte

BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, wie vor, Rdnr. 19; EuGH, Urteil vom 19.6.2014, Rdnr. 96.

Eine höhere Einstufung des Klägers innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. würde zudem zu einer Entwertung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Honorierung bereits erworbener Berufserfahrung führen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist in der Regel zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten. Mit der Höherstufung eines Beamten innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zum Ausgleich der Altersdiskriminierung würden aber diejenigen Beamten benachteiligt, die diese höhere Stufe unionsrechtlich zulässig aufgrund ihrer Berufserfahrung erlangt haben

BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, wie vor, Rdnr. 20 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 3.10.2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rdnr. 34 ff; siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 28.11.2013 - Rs. C-501/12, Specht – Rdnr. 100).

Mangels eines gültigen Bezugssystems kann auch die vom Europäischen Gerichtshof zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen wie denjenigen der privilegierten Gruppe, nicht angewandt werden

BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, wie vor, Rdnr. 20 unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 26.1.1999 - Rs. C-18/95, Terhoeve - Slg. 1999, I-345 Rdnr. 57 m.w.N. und vom 22.6. 2011 - Rs. C-399/09, Landtová - Slg. 2011, I-5573 Rdnr. 51.

Kommt demnach eine den geleisteten Dienstzeiten vor Vollendung des 21. Lebensjahres Rechnung tragende höhere Einstufung in die Dienstaltersstufen bzw. Erfahrungsstufen nicht in Betracht, scheitern auch der geltend gemachte Anspruch auf Neuberechnung des Erfahrungsdienstalters und der daraus abgeleitete Anspruch auf Erstattung der Differenzbeträge.

2. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist der RL 2000/78/EG nicht zu entnehmen.

Nach Art. 17 RL 2000/78/EG legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Dabei müssen die Sanktionen, die auch Schadensersatzleistungen an die Opfer umfassen können, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Im Übrigen folgt aus Art. 17 RL 2000/78/EG unmittelbar kein Anspruch des Klägers auf Zahlungeiner Entschädigung oder eines Geldbetrages in Höhe des Unterschieds zwischen seiner tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach einer höheren Stufe seiner Besoldungsgruppe

BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, wie vor, Rdnr. 24; EuGH, Urteil vom 19.6.2014, wie vor, Rdnr. 108.

3. Auch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch kann der Kläger keine Schadensersatzansprüche herleiten. Dessen Voraussetzungen sind frühestens mit der Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennigs und Mai am 8.9.2011

Rs. C-297/10 und C-298/10, Slg. 2011, I-7965

erfüllt, für Beamte unter Umständen auch erst durch das speziell zu der für Beamte maßgeblichen Rechtslage ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.6.2014 – C – 501/12 u.a. -. Aus letztgenanntem Urteil ergibt sich, dass das durch die §§ 27 und 28 BBesG a.F. geschaffene Besoldungssystem für Beamte unionsrechtswidrig ist und wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen können

BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, wie vor, Rdnrn. 52, 53.

Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht

stRspr: EuGH, Urteil vom 19. 6.2014, wie vor, Rdnr. 99.

Die erste und dritte Voraussetzung sind hier gegeben. Art. 2 Abs. 1 RL 2000/78/EG, der in Verbindung mit Art. 1 allgemein und eindeutig jede sachlich nicht gerechtfertigte unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf verbietet, verleiht dem Einzelnen Rechte, die er gegenüber den Mitgliedstaaten geltend machen kann. Ferner besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot und dem dem Kläger entstandenen Schaden

EuGH, Urteil vom 19.6.2014, wie vor, Rdnr. 101 und 106.

Die Voraussetzung des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht ist dagegen in Bezug auf den vom Klageantrag erfassten Zeitraum (18.8.2006 bis 30.6.2009) nicht erfüllt. Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs offenkundig verkannt wird. Dementsprechend ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht frühestens für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennigs und Mai am 8.9.2011 für Beamte unter Umständen auch erst durch das spätere Urteil vom 19.6.2014 anzunehmen. Denn vor diesen Urteilen gab es keine einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert ist, ist Sache des nationalen Gerichts. Dabei ist für die Frage, ob ein Verstoß eines Mitgliedstaates im genannten Sinne bereits hinreichend qualifiziert ist, nach der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs auch der jeweilige Stand der Rechtsprechung der nationalen Gerichte von Bedeutung

EuGH, Urteil vom 5.3.1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1029 Rdnr. 63.

Noch im Jahr 2010 hat das Bundesarbeitsgericht in der Sache Hennigs und Mai in einem Verfahren, das die vergleichbare Bemessung der Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen betrifft, den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung von Bestimmungen der RL 2000/78/EG angerufen

BAG, Beschluss vom 20.5.2010 - 6 AZR 148/09 (A) - BAGE 134, 327,

und mit Vorlagebeschlüssen vom 13.11.2012 – 7 K 215 und 323.12 – hat das Verwaltungsgericht Berlin dem Europäischen Gerichtshof u.a. die Frage vorgelegt, ob die Richtlinie 2000/78/EG personell und sachlich Anwendung auf die Besoldung von Bundesbeamten findet, woraufhin diese Frage durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.6.2014 bejaht und damit höchstrichterlich geklärt wurde.

Bis in das Jahr 2014 haben deutsche Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, dass das Lebensalter im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor darstelle und es daher bereits an einer Altersdiskriminierung fehle

z.B. VG Berlin, Urteil vom 24.6.2010 - 5 K 17/09 - Juris, Rdnr. 16; VG Lüneburg, Urteil vom 15.2.2012 - 1 A 106/10 - Juris, Rdnr. 19; VG Karlsruhe, Urteil vom 17.9.2013 – 1 K 1314/12 -, und VG des Saarlandes, Urteil vom 8.4.2014 – 2 K 724/12 -.

4. Ebenso wenig kann der Kläger einen Erstattungsanspruch auf § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG stützen. Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber bei einem von ihm zu vertretenden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Im hier in Rede stehenden Zeitraum vom 18.8.2006 bis zum 30.6.2009 hat der Beklagte den Verstoß der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen § 7 Abs. 1 AGG nicht zu vertreten.

Hinsichtlich des Vertretenmüssens der Pflichtverletzung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG kann auf die Vorschriften der §§ 276 bis 278 BGB zurückgegriffen werden

Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38.

Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt derjenige fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Maßgeblich ist, ob die der Maßnahme zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen wurde und im Ergebnis vertretbar ist. Eine letztlich vom Gericht als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich danach als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden war

BVerwG, Urteile vom 30.10.2014, wie vor, Rdnr. 42, und vom 25.2.2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 Rdnr. 26 m.w.N..

Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG in dem streitbefangenen Zeitraum nicht vor. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Vereinbarkeit eines mit den §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbaren Entlohnungssystems mit der RL 2000/78/EG ist – wie ausgeführt – frühestens durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8.9.2011(Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai) geklärt worden

EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rdnr. 104.

Bis zur Verkündung dieses Urteils und auch noch danach, war die Rechtsauffassung die §§ 27 und 28 BBesG a.F. seien nicht unionsrechtswidrig, in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verbreitet.

II. Grundlage des Entschädigungsanspruchs des Klägers betreffend den Zeitraum vom 18.8.2006 bis zum 30.6.2009 ist allerdings § 15 Abs. 2 AGG i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG. Danach kann der Beamte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

1. § 15 Abs. 2 AGG ist eine geeignete Grundlage für einen Zahlungsanspruch, um eine durch das nationale Besoldungsrecht herbeigeführte ungerechtfertigte Altersdiskriminierung auszugleichen.

Die Regelung des § 15 Abs. 2 AGG ist Bestandteil der Sanktionenregelung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, die die Vorgaben der RL 2000/78/EG umfassend in nationales Recht umsetzt

BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 ff..

Art. 17 RL 2000/78/EG schreibt den Mitgliedstaaten selbst keine bestimmten Sanktionen vor. Die zur Umsetzung geschaffene nationale Sanktionenregelung muss aber einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleisten. Die Härte der Sanktionen muss der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet. Zugleich muss sie aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren; eine rein symbolische Sanktion genügt für eine ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung nicht

EuGH, Urteil vom 25.4. 2013 - Rs. C-81/12, Asociatia Accept - EuZW 2013, 469 Rdnr. 63 f. m.w.N..

Grundlage des abgestuften Sanktionensystems des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist § 15 Abs. 2 AGG. Der erforderliche immaterielle Schaden liegt regelmäßig bei einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor. Der Vorgabe des Art. 17 Satz 2 RL 2000/78/EG, eine abschreckende Wirkung der Sanktion zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber durch das Merkmal der Angemessenheit der Entschädigung Rechnung getragen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist verschuldensunabhängig. Damit ist das unionsrechtliche Erfordernis erfüllt, dass die Haftung des Urhebers einer Diskriminierung keineswegs vom Nachweis eines Verschuldens oder vom Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes abhängig gemacht werden darf

EuGH, Urteil vom 22.4.1997 - Rs. C-180/95, Draehmpaehl - Slg. 1997, I-2195 Rn. 17 und 22 unter Hinweis auf das Urteil vom 8.11.1990 - Rs. C-177/88, Dekker - Slg. 1990, I-3941 Rn. 22 zur RL 76/207/EWG.

Demgegenüber setzt die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ersatz des - regelmäßig wesentlich höheren - materiellen Schadens, entsprechend dem Vorbild des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, das Verschulden des Pflichtigen voraus (§ 15 Abs. 1 AGG). Auch diese Abstufung entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit (Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG). Denn es wiegt ungleich schwerer und bedarf stärkerer Sanktionen, wenn ein Arbeitgeber den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zu vertreten oder sogar absichtlich begangen hat.

Der Heranziehung des § 15 Abs. 2 AGG als Grundlage für einen Zahlungsanspruch des Klägers wegen der Diskriminierung aufgrund seines Lebensalters steht auch nicht entgegen, dass diese Benachteiligung durch den korrekten Vollzug einer gesetzlichen Regelung (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) eingetreten ist. Die §§ 7 und 15 AGG, die Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 sowie Art. 17 der RL 2000/78/EG in nationales Recht umsetzen, stellen nicht auf die Form der diskriminierenden Maßnahme des Mitgliedstaates ab. Die Vorgaben der Richtlinie, insbesondere das Verbot der Benachteiligung, gelten umfassend. Sie erfassen die Tätigkeit des privaten Arbeitgebers ebenso wie die Maßnahmen des staatlichen Normgebers. Auch dessen Unterlassen, die für Beschäftigung und Beruf geltenden gesetzlichen Vorschriften an das Benachteiligungsverbot der Richtlinie anzupassen, muss zur Durchsetzung der durch die Richtlinie verliehenen Rechte eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion zur Folge haben. Die unionsrechtliche Haftung, deren Konkretisierung Art. 17 für den Anwendungsbereich der RL 2000/78/EG dient, kennt seit jeher eine Haftung für eine unterlassene oder unvollständige Umsetzung von Richtlinien und knüpft daher an Maßnahmen oder Unterlassungen der Gesetzgeber an. Für die nationale Umsetzung in § 15 AGG kann nichts anderes gelten

BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, wie vor, Rdnr. 36, 37 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19.11.1991 - Rs. C-6/90 u.a., Francovich u.a. - Slg. 1991, I-5357.

Auch die Regelung in § 24 Nr. 1 AGG, wonach die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, führt nicht dazu, dass wegen des im Besoldungsrecht geltenden strikten Gesetzesvorbehalts (§ 2 Abs. 1 BBesG) die gesetzeskonforme Berechnung der Bezüge der Beamten keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG darstellte, sodass Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG ausgeschlossen wären. Zum einen ist der Richtlinie eine solche erhebliche Einschränkung der Reichweite des Benachteiligungsverbots nicht zu entnehmen. Zum anderen stünde die Richtlinie andernfalls unter dem Vorbehalt, dass die gesetzlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten keine anderslautenden Vorgaben regeln. Der Vorrang des Unionsrechts wäre in sein Gegenteil verkehrt. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgt auch nicht, dass im Falle der unzureichenden Anpassung des nationalen Rechts (hier §§ 27 und 28 BBesG a.F.) an das Unionsrecht (hier das aus der RL 2000/78/EG folgende Verbot der Benachteiligung wegen des Lebensalters) allein dann ein Anspruch des Bürgers in Betracht kommt, wenn die besonderen Anforderungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs erfüllt sind. Schließlich ist für die Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen im innerstaatlichen Recht im Übrigen ein Anspruch eines Betroffenen gegen den Gesetzgeber wegen legislativen Unrechts anerkannt ist

BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, wie vor, Rdnr. 38, 39.

2. Gemäß § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Kläger für die Zeit vom 18.8.2006 bis zum 30.6.2009 eine Entschädigung in Höhe von zusammen 3.450 EUR (100 EUR/Monat) verlangen.

Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt nicht den Nachweis eines konkreten immateriellen Schadens, d.h. die Feststellung von persönlich belastenden Folgen einer Benachteiligung, voraus. Vielmehr liegt ein solcher Schaden bereits im Falle einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor

Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38; BVerwG, Urteile vom 30.10.2014, wie vor, Rdnr. 45, und vom 3.3.2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 Rn. 14; BAG, Urteil vom 22.1.2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 74 bis 76.

Der Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG besteht für die Zeit vom Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18.8.2006 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 1691 vom 1.7.2009 zum 1.7.2009.

Zunächst umfasst die Entschädigung auch die Hälfte des Monats August 2006.

Zwar hat die Bezügestelle die für den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot maßgebliche Handlung bereits im Juli 2006 vorgenommen. Denn die Bezüge des Klägers sind bereits im Juli 2006 berechnet und entsprechend § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG a.F. im Voraus gezahlt worden. Maßgeblich ist aber, dass ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18.8.2006 ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG vorliegt, der einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG begründet.

Unerheblich ist auch, dass der Dienstherr des Klägers, das Saarland, erst ab dem 1.9.2006 die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamten des Landes besitzt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) und ihm daher nicht vorgehalten werden kann, die Besoldung des Klägers im August 2006 noch nicht an die Vorgaben der RL 2000/78/EG angepasst zu haben. Denn § 15 AGG räumt den Beschäftigten Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber ein. Bei einem Beamten, dessen besondere Rechtsstellung bei der Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nach § 24 Nr. 1 AGG zu berücksichtigen ist, ist „Arbeitgeber“ der Dienstherr.

Der Anspruchszeitraum reicht fallbezogen bis zum Inkrafttreten der Besoldungsneuregelung durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1.7.2009 zum 1.7.2009. Zwar wird durch die in der neuen Besoldungsregelung vorgenommene schlichte betragsmäßige Überleitung der Besoldungsansprüche der vorhandenen Beamten deren Benachteiligung aufgrund des Lebensalters perpetuiert. Diese Regelung ist jedoch aller Voraussicht nach im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt, weil sie der Wahrung des Besitzstandes dieser Beamten dient und eine rückwirkende Einstufung der Beamten nach Maßgabe eines unionsrechtskonformen Systems übermäßig großen Verwaltungsaufwand verursachen würde und überaus kompliziert und fehlerträchtig wäre

so BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, wie vor, Rdnr. 68, 72 zur Regelung in Sachsen-Anhalt; EUGH, Urteil vom 19.6.2014, wie vor, Rdnr. 64 ff und 78 ff.

Diese Frage muss aber fallbezogen nicht abschließend erörtert werden, da der Kläger den geltend gemachten Entschädigungsanspruch auf die Zeit bis zum 30.6.2009 beschränkt hat.

Soweit der Beklagte dem Entschädigungsanspruch entgegenhält, dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs im Saarland – im Unterschied zu den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fallkonstellationen – bereits eine unionsrechtskonforme Regelung gegolten habe, der Kläger mithin keiner Diskriminierung mehr ausgesetzt gewesen sei, und in dem Zeitraum, für den Ansprüche zuerkannt werden könnten, der Kläger nicht das Bewusstsein gehabt habe, einer Diskriminierung ausgesetzt zu sein, kann ihm nicht gefolgt werden. Entscheidend ist allein, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 18.8.2006 bis zum 30.6.2009, auf den sich der Entschädigungsanspruch bezieht, einer nach Art. 7 Abs. 1 AGG verbotenen Benachteiligung wegen seines Alters ausgesetzt war. Dagegen setzt der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG nicht voraus, dass sich der Kläger in dem betreffenden Zeitraum einer Diskriminierung bewusst gewesen ist. Diese Norm verlangt, wie dargelegt, gerade nicht die Feststellung von persönlich belastenden Folgen einer Benachteiligung und damit auch nicht das Bewusstsein einer Diskriminierung, sondern nur eine objektiv ungerechtfertigte Diskriminierung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe.

3. Der Kläger hat den Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG innerhalb der in § 15 Abs. 4 AGG bestimmten Form und Frist geltend gemacht. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss der Anspruch nach Absatz 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, wobei nach Satz 2 die Frist zu dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat. Grundsätzlich hat dieser Kenntnis von der Benachteiligung, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist. Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich

BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, wie vor, Rdnr. 51; BAG, Urteil vom 15.3.2012 - 8 AZR 160/11 - Juris Rn. 61; BGH, Urteil vom 25.2.1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041, 2042.

Fallbezogen ist die entscheidungserhebliche Rechtslage – wie schon mehrfach angesprochen -, frühestens durch die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennigs und Mai am 8.9.2011, unter Umständen auch erst durch das speziell zu der für Beamte maßgeblichen Rechtslage ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.6.2014 – C – 501/12 u.a. - geklärt worden.

Mit Schriftsatz vom 8.11.2010, beim Beklagten eingegangen am 12.11.2010, hat der Kläger erstmals Ansprüche auf eine höhere Besoldung geltend gemacht, wobei er sich zum damaligen Zeitpunkt allerdings noch auf ein unzutreffendes Verständnis der im Gesetz vom 1.7.2009 enthaltenen Überleitungsregelung für „alte“ Beamte berufen hat. Dagegen hat der Kläger im Widerspruchsschreiben vom 1.12.2010, beim Beklagten eingegangen am 2.12.2010, ausdrücklich die ungerechtfertigte Altersdiskriminierung infolge seiner Besoldung gerügt. Damit hat der Kläger die Ausschlussfrist nach § 15 Abs. 4 AGG eindeutig eingehalten, was vom Beklagten auch zugestanden wird.

Die Regelung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist abschließend. Hat der Beamte, wie hier, diese gesetzliche Frist gewahrt, kann der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von nicht unmittelbar durch Gesetz begründeten Ansprüchen

siehe hierzu BVerwG, Urteile vom 29.9.2011 – BVerwG 2 C 32.10 – BVerwGE 140, 351, Rdnr. 19 ff, und vom 26.7.2012 – BVerwG 2 C 29.11 – BVerwGE 143, 381 Rdnr. 26

daher keine Anwendung finden

BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, wie vor, Rdnr. 55.

4. Der Entschädigungsanspruch ist auch nicht verjährt. Die vom Beklagten hinsichtlich der Ansprüche aus dem Jahr 2006 erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch.

Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährung drei Jahre. Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Vorliegend könnte mit Blick auf den am 2.12.2010 eingelegten Widerspruch des Klägers und die dadurch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB ausgelöste Hemmung der Verjährung die Verjährung der Entschädigungsansprüche aus dem Jahr 2006 nur bejaht werden, wenn die Verjährung bereits mit dem Schluss des Jahres 2006 begonnen hätte. Dies ist indes nicht der Fall. Zwar sind die betreffenden Entschädigungsansprüche aus dem Jahr 2006 schon in diesem Jahr monatsweise entstanden. Es fehlt jedoch an den subjektiven Verjährungsvoraussetzungen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Positive Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen hat der Kläger frühestens durch die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennigs und Mai am 8.9.2011 erlangt. Der Kläger hat auch nicht im Jahre 2006 das Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände grob fahrlässig verkannt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Unkenntnis des Gläubigers auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht, und ist zu bejahen, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufdrängen

Ellenberger in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, § 199 Rdnr. 36.

Hiervon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Bei der Prüfung, ob die Regelungen der §§ 27 und 28 BBesG a. F. mit der RL 2000/78/EG vereinbar sind, stellen sich schwierige Rechtsfragen, die im streitigen Zeitraum weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum geklärt waren. Wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht Berlin noch im Jahr 2012 in einem vergleichbaren Verfahren den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung der Bestimmungen der RL 2000/78/EG angerufen und haben noch bis in das Jahr 2014 Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, es liege bereits keine Altersdiskriminierung vor, weil das Lebensalter im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor darstelle. Schon aus diesen Gründen kann nicht festgestellt werden, dass sich dem Kläger im Jahr 2006 die sich aus den §§ 27 und 28 BBesG a.F. ergebende ungerechtfertigte Altersdiskriminierung und damit das Vorliegen eines Entschädigungsanspruchs hätten aufdrängen müssen. Ungeachtet dessen beginnt in den Fällen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage, in denen der Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB ausnahmsweise wegen der Rechtsunkenntnis des Gläubigers hinausgeschoben ist, auch die Verjährungsfrist erst mit der objektiven - höchstrichterlichen - Klärung der Rechtslage zu laufen

BVerwG, Beschluss vom 20.12.2010 - 2 B 44/10 -, Juris, Rdnr. 7, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 23.9.2008 - XI ZR 262/07 -, Juris, Rdnr. 15, 19; siehe zudem BGH Urteile vom 18.12.2008 – III ZR 132/08 -, NJW 2009, 984, 985 und vom 25.2.1999 – IX ZR 30/98 -, NJW 1999, 2014, 2042.

Von daher kann eine Verjährung der sich aus dem Jahr 2006 ergebenden Entschädigungsansprüchen nicht festgestellt werden.

5. Als Ausgleich für die Benachteiligung wegen des Lebensalters ist ein Pauschalbetrag von 100 EUR/Monat angemessen im Sinne von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG.

Einen Pauschalbetrag in dieser Höhe hat das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die Entschädigungsregelung im Falle der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG und § 97a Abs. 2 Satz 3 BVerfGG als angemessene Entschädigung für eine Altersdiskriminierung bewertet

BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, Rdnr. 61-63.

Dem ist zu folgen. Damit beläuft sich der dem Kläger für den Zeitraum vom 18.8.2006 bis zum 30.6.2009 zustehende Gesamtbetrag auf (34, 5 Monate x 100 EUR =) 3.450 EUR.

Der Anspruch auf Prozesszinsen aus der Hauptsumme steht dem Kläger erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (§ 187 Abs. 1 BGB entsprechend)

siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 4.12.2001 - 4 C 2/00 -, Juris, Rdnr. 50; BGH, Urteil vom 24.1.1990 - VIII ZR 296/88 -, Juris, Rdnr. 25,

hier also seit dem 23.12.2010, zu (§ 90 VwGO i.V.m. den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Nach alledem ist der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu entsprechen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO in einer den inhaltlichen Vorgaben des § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden.

Gegenstand der Entscheidung ist der in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht gestellte Antrag des Klägers, ihm zum Ausgleich für die durch seine besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter erlittene Benachteiligung wegen des Lebensalters eine Entschädigung für die Zeit vom 18.8.2006 bis zum 30.6.2009 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Darin liegt - bezogen auf die vorangegangenen Sachanträge erster und zweiter Instanz - keine Teilrücknahme der Berufung oder der Klage. Das Klage- und Berufungsbegehren des Klägers zielte stets auf den Ausgleich einer ungerechtfertigten Benachteiligung wegen seines Lebensalters und umfasste zu keinem Zeitpunkt die Erstattung eines materiellen Schadens zuzüglich einer immateriellen Entschädigung. Von daher ist der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte Sachantrag lediglich als Konkretisierung des Begehrens des Klägers im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014 – 2 C 6/13 – zu verstehen. Ebenso ist es umgekehrt mit Blick auf die §§ 173 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO unschädlich, dass das Begehren betragsmäßig über das mit dem bisherigen Hauptantrag verfolgte hinausgeht.

Ausgehend hiervon hat die Berufung in der Sache in vollem Umfang Erfolg.

Der Kläger kann von dem Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2010 die Zahlung von 3.450.- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23.12.2010 verlangen (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Der Zahlungsanspruch ist allerdings nicht unter dem Gesichtspunkt eines materiellen Schadensausgleichs begründet. Insoweit ist weder Raum für die Erstattung eines Differenzbetrages zwischen den erhaltenen und den im Wege einer Neuberechnung des Besoldungs- oder Erfahrungsdienstalters unter Einbeziehung weiterer Dienstzeiten zu bestimmenden Bezügen, noch kann die Zahlung von Schadensersatz auf die RL 2000/78/EG, den unionsrechtlichen Haftungsanspruch oder auf § 15 Abs. 1 AGG gestützt werden (I.). Vielmehr steht der Zahlungsanspruch dem Kläger als immaterielle Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu (II.).

I. Die Voraussetzungen zur Zahlung von Schadensersatz als Ausgleich für die geltend gemachte Benachteiligung des Klägers wegen seines Lebensalters sind nicht gegeben.

1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung der Differenzbeträge zwischen den erhaltenen und den im Wege einer Neuberechnung seines Besoldungs- oder Erfahrungsdienstalters unter Einbeziehung weiterer Dienstzeiten zu bestimmenden Bezügen zu. Zwar benachteiligt die Besoldung der Beamten der Besoldungsgruppe A nach den §§ 27 und 28 BBesG a.F. den Kläger unmittelbar aufgrund seines Lebensalters. Eine (frühere) Einstufung des Klägers in eine höhere Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe zum Ausgleich dieser ungerechtfertigten Diskriminierung ist allerdings ausgeschlossen, da von dieser Diskriminierung potenziell sämtliche Beamte erfasst sind und daher kein gültiges Bezugssystem besteht, das als Grundlage herangezogen werden kann. Damit kommt auch ein Anspruch auf Neuberechnung des Erfahrungsdienstalters und davon abgeleitet ein Anspruch auf Erstattung der Differenzbeträge der Bezüge nicht in Betracht.

a. Grundlage der Besoldung des Klägers waren zunächst die §§ 27 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 1 BBesG in der im Zeitpunkt seiner Einstellung im Jahre 1977 geltenden Fassung des Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23.5.1975 (BGBl. I S. 1173), die – im hier interessierenden Bereich unverändert – aufgrund des zum 1.4.2008 in Kraft getretenen Art. 1 des Gesetzes Nr. 1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 1.10.2008 (Amtsblatt S. 1755) als Landesrecht fortgalten. Danach wurde das Grundgehalt nach Dienstaltersstufen bemessen und bestimmte sich der Tag, von dem für das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen auszugehen war, nach dem Besoldungsdienstalter, das am Ersten des Monats begann, in dem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendete. Durch Art. 3 des Gesetzes Nr. 1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1.7.2009 (Amtsblatt S. 1138) wurde § 27 BBesG Saar mit Wirkung vom 1.7.2009 im Wesentlichen neugefasst. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 bemisst sich das Grundgehalt nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) und beginnt das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen am Ersten des Monats, in dem der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn eingestellt wird. Hinsichtlich der Bestandsbeamten der Besoldungsordnung A sieht Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 1.7.2009 eine Überleitung dergestalt vor, dass für die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe des Grundgehalts in der Besoldungsordnung A das nach dem bisherigen Besoldungsrecht festgesetzte Besoldungsdienstalter als erstmalige Einstellung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 des mit Gesetz vom 1.10.2008 in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Art. 3 dieses Gesetzes gilt.

Da gemäß den §§ 27 und 28 BBesG a.F. das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze bildete und anschließend das Grundgehalt des Beamten nach der Dienstzeit im Beamtenverhältnis und seiner dort erbrachten Leistung anstieg, unterschied sich das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhielten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung

BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 – 2 C 6.13 -, Juris, Rdnr. 14; EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rdnr. 42 f..

Dieses Besoldungssystem führte zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (- RL 2000/78/EG -, ABl L 303 S. 16), in deren persönlichen Anwendungsbereich die Besoldungsbedingungen der Beamten der Mitgliedstaaten fallen. Die erstmalige Zuordnung des Beamten in eine Besoldungsstufe seiner Besoldungsgruppe knüpfte an das Lebensalter an und führte damit zu einer unmittelbar auf dem Kriterium des Lebensalters beruhenden Ungleichbehandlung. Diese ist nicht nach Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Zwar stellt es ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik dar, das Aufsteigen der Besoldung an die im Dienst erworbene Berufserfahrung zu knüpfen. Allerdings geht das System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. über das hinaus, was zur Erreichung dieses legitimen Ziels erforderlich ist. Denn die Regelung führt dazu, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wird

BVerwG Urteil vom 30.10.2014, wie vor, Rdnr. 15, 16; EuGH, Urteil vom 19.6.2014, wie vor, Rdnr. 37, 50 f..

Das Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18.8.2006, das auch der Umsetzung der RL 2000/78/EG dient und dessen Vorschriften nach § 24 Nr. 1 AGG unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, hat an dieser unmittelbar diskriminierenden Wirkung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. nichts geändert. Zwar verstießen diese Bestimmungen seit dem 18.8.2006 gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. § 7 Abs. 2 AGG, wonach Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, unwirksam sind, erfasst aber lediglich Bestimmungen in Kollektiv- und Individualvereinbarungen sowie einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, nicht aber gesetzliche Regelungen. § 7 Abs. 2 AGG setzt Art. 16 Buchst. b der RL 2000/78/EG um, wonach ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot die Nichtigkeit der entsprechenden Klausel in Individual- oder Kollektivverträgen zur Folge hat. Rechtsfolge eines Verstoßes einer gesetzlichen Regelung gegen das Benachteiligungsverbot ist die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie zur Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG

BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, wie vor, Rdnr. 17; BTDrucks 16/1780 S. 1; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 34.

Ein Ausgleich dieser Ungleichbehandlung kann fallbezogen nicht dadurch vorgenommen werden, dass unter Einbeziehung der vor Vollendung des 21. Lebensjahres geleisteten Dienstzeiten eine (frühere) Einstufung in eine höhere Dienstaltersstufe vorgenommen wird, weil das Bezugssystem der §§ 27 und 28 BbesG a.F. insgesamt diskriminierend wirkt und daher nicht mehr herangezogen werden kann

BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, wie vor, Rdnr. 18.

Zwar verlangt das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, dass das nationale Gericht unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles ihm Mögliche tut, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel in Einklang steht. Eine entsprechende unionsrechtskonforme Auslegung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. ist hier aber nicht möglich. Die diesem Besoldungssystem innewohnende Ungleichbehandlung gilt für jeden Beamten bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis, sodass die hieraus resultierende unmittelbare Diskriminierung potenziell alle Beamten betrifft. Es existiert damit bereits kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des Klägers orientieren könnte

BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, wie vor, Rdnr. 19; EuGH, Urteil vom 19.6.2014, Rdnr. 96.

Eine höhere Einstufung des Klägers innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. würde zudem zu einer Entwertung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Honorierung bereits erworbener Berufserfahrung führen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist in der Regel zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten. Mit der Höherstufung eines Beamten innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zum Ausgleich der Altersdiskriminierung würden aber diejenigen Beamten benachteiligt, die diese höhere Stufe unionsrechtlich zulässig aufgrund ihrer Berufserfahrung erlangt haben

BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, wie vor, Rdnr. 20 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 3.10.2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rdnr. 34 ff; siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 28.11.2013 - Rs. C-501/12, Specht – Rdnr. 100).

Mangels eines gültigen Bezugssystems kann auch die vom Europäischen Gerichtshof zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen wie denjenigen der privilegierten Gruppe, nicht angewandt werden

BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, wie vor, Rdnr. 20 unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 26.1.1999 - Rs. C-18/95, Terhoeve - Slg. 1999, I-345 Rdnr. 57 m.w.N. und vom 22.6. 2011 - Rs. C-399/09, Landtová - Slg. 2011, I-5573 Rdnr. 51.

Kommt demnach eine den geleisteten Dienstzeiten vor Vollendung des 21. Lebensjahres Rechnung tragende höhere Einstufung in die Dienstaltersstufen bzw. Erfahrungsstufen nicht in Betracht, scheitern auch der geltend gemachte Anspruch auf Neuberechnung des Erfahrungsdienstalters und der daraus abgeleitete Anspruch auf Erstattung der Differenzbeträge.

2. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist der RL 2000/78/EG nicht zu entnehmen.

Nach Art. 17 RL 2000/78/EG legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Dabei müssen die Sanktionen, die auch Schadensersatzleistungen an die Opfer umfassen können, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Im Übrigen folgt aus Art. 17 RL 2000/78/EG unmittelbar kein Anspruch des Klägers auf Zahlungeiner Entschädigung oder eines Geldbetrages in Höhe des Unterschieds zwischen seiner tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach einer höheren Stufe seiner Besoldungsgruppe

BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, wie vor, Rdnr. 24; EuGH, Urteil vom 19.6.2014, wie vor, Rdnr. 108.

3. Auch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch kann der Kläger keine Schadensersatzansprüche herleiten. Dessen Voraussetzungen sind frühestens mit der Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennigs und Mai am 8.9.2011

Rs. C-297/10 und C-298/10, Slg. 2011, I-7965

erfüllt, für Beamte unter Umständen auch erst durch das speziell zu der für Beamte maßgeblichen Rechtslage ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.6.2014 – C – 501/12 u.a. -. Aus letztgenanntem Urteil ergibt sich, dass das durch die §§ 27 und 28 BBesG a.F. geschaffene Besoldungssystem für Beamte unionsrechtswidrig ist und wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen können

BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, wie vor, Rdnrn. 52, 53.

Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht

stRspr: EuGH, Urteil vom 19. 6.2014, wie vor, Rdnr. 99.

Die erste und dritte Voraussetzung sind hier gegeben. Art. 2 Abs. 1 RL 2000/78/EG, der in Verbindung mit Art. 1 allgemein und eindeutig jede sachlich nicht gerechtfertigte unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf verbietet, verleiht dem Einzelnen Rechte, die er gegenüber den Mitgliedstaaten geltend machen kann. Ferner besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot und dem dem Kläger entstandenen Schaden

EuGH, Urteil vom 19.6.2014, wie vor, Rdnr. 101 und 106.

Die Voraussetzung des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht ist dagegen in Bezug auf den vom Klageantrag erfassten Zeitraum (18.8.2006 bis 30.6.2009) nicht erfüllt. Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs offenkundig verkannt wird. Dementsprechend ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht frühestens für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennigs und Mai am 8.9.2011 für Beamte unter Umständen auch erst durch das spätere Urteil vom 19.6.2014 anzunehmen. Denn vor diesen Urteilen gab es keine einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert ist, ist Sache des nationalen Gerichts. Dabei ist für die Frage, ob ein Verstoß eines Mitgliedstaates im genannten Sinne bereits hinreichend qualifiziert ist, nach der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs auch der jeweilige Stand der Rechtsprechung der nationalen Gerichte von Bedeutung

EuGH, Urteil vom 5.3.1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1029 Rdnr. 63.

Noch im Jahr 2010 hat das Bundesarbeitsgericht in der Sache Hennigs und Mai in einem Verfahren, das die vergleichbare Bemessung der Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen betrifft, den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung von Bestimmungen der RL 2000/78/EG angerufen

BAG, Beschluss vom 20.5.2010 - 6 AZR 148/09 (A) - BAGE 134, 327,

und mit Vorlagebeschlüssen vom 13.11.2012 – 7 K 215 und 323.12 – hat das Verwaltungsgericht Berlin dem Europäischen Gerichtshof u.a. die Frage vorgelegt, ob die Richtlinie 2000/78/EG personell und sachlich Anwendung auf die Besoldung von Bundesbeamten findet, woraufhin diese Frage durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.6.2014 bejaht und damit höchstrichterlich geklärt wurde.

Bis in das Jahr 2014 haben deutsche Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, dass das Lebensalter im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor darstelle und es daher bereits an einer Altersdiskriminierung fehle

z.B. VG Berlin, Urteil vom 24.6.2010 - 5 K 17/09 - Juris, Rdnr. 16; VG Lüneburg, Urteil vom 15.2.2012 - 1 A 106/10 - Juris, Rdnr. 19; VG Karlsruhe, Urteil vom 17.9.2013 – 1 K 1314/12 -, und VG des Saarlandes, Urteil vom 8.4.2014 – 2 K 724/12 -.

4. Ebenso wenig kann der Kläger einen Erstattungsanspruch auf § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG stützen. Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber bei einem von ihm zu vertretenden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Im hier in Rede stehenden Zeitraum vom 18.8.2006 bis zum 30.6.2009 hat der Beklagte den Verstoß der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen § 7 Abs. 1 AGG nicht zu vertreten.

Hinsichtlich des Vertretenmüssens der Pflichtverletzung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG kann auf die Vorschriften der §§ 276 bis 278 BGB zurückgegriffen werden

Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38.

Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt derjenige fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Maßgeblich ist, ob die der Maßnahme zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen wurde und im Ergebnis vertretbar ist. Eine letztlich vom Gericht als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich danach als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden war

BVerwG, Urteile vom 30.10.2014, wie vor, Rdnr. 42, und vom 25.2.2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 Rdnr. 26 m.w.N..

Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG in dem streitbefangenen Zeitraum nicht vor. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Vereinbarkeit eines mit den §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbaren Entlohnungssystems mit der RL 2000/78/EG ist – wie ausgeführt – frühestens durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8.9.2011(Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai) geklärt worden

EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rdnr. 104.

Bis zur Verkündung dieses Urteils und auch noch danach, war die Rechtsauffassung die §§ 27 und 28 BBesG a.F. seien nicht unionsrechtswidrig, in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verbreitet.

II. Grundlage des Entschädigungsanspruchs des Klägers betreffend den Zeitraum vom 18.8.2006 bis zum 30.6.2009 ist allerdings § 15 Abs. 2 AGG i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG. Danach kann der Beamte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

1. § 15 Abs. 2 AGG ist eine geeignete Grundlage für einen Zahlungsanspruch, um eine durch das nationale Besoldungsrecht herbeigeführte ungerechtfertigte Altersdiskriminierung auszugleichen.

Die Regelung des § 15 Abs. 2 AGG ist Bestandteil der Sanktionenregelung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, die die Vorgaben der RL 2000/78/EG umfassend in nationales Recht umsetzt

BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 ff..

Art. 17 RL 2000/78/EG schreibt den Mitgliedstaaten selbst keine bestimmten Sanktionen vor. Die zur Umsetzung geschaffene nationale Sanktionenregelung muss aber einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleisten. Die Härte der Sanktionen muss der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet. Zugleich muss sie aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren; eine rein symbolische Sanktion genügt für eine ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung nicht

EuGH, Urteil vom 25.4. 2013 - Rs. C-81/12, Asociatia Accept - EuZW 2013, 469 Rdnr. 63 f. m.w.N..

Grundlage des abgestuften Sanktionensystems des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist § 15 Abs. 2 AGG. Der erforderliche immaterielle Schaden liegt regelmäßig bei einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor. Der Vorgabe des Art. 17 Satz 2 RL 2000/78/EG, eine abschreckende Wirkung der Sanktion zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber durch das Merkmal der Angemessenheit der Entschädigung Rechnung getragen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist verschuldensunabhängig. Damit ist das unionsrechtliche Erfordernis erfüllt, dass die Haftung des Urhebers einer Diskriminierung keineswegs vom Nachweis eines Verschuldens oder vom Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes abhängig gemacht werden darf

EuGH, Urteil vom 22.4.1997 - Rs. C-180/95, Draehmpaehl - Slg. 1997, I-2195 Rn. 17 und 22 unter Hinweis auf das Urteil vom 8.11.1990 - Rs. C-177/88, Dekker - Slg. 1990, I-3941 Rn. 22 zur RL 76/207/EWG.

Demgegenüber setzt die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ersatz des - regelmäßig wesentlich höheren - materiellen Schadens, entsprechend dem Vorbild des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, das Verschulden des Pflichtigen voraus (§ 15 Abs. 1 AGG). Auch diese Abstufung entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit (Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG). Denn es wiegt ungleich schwerer und bedarf stärkerer Sanktionen, wenn ein Arbeitgeber den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zu vertreten oder sogar absichtlich begangen hat.

Der Heranziehung des § 15 Abs. 2 AGG als Grundlage für einen Zahlungsanspruch des Klägers wegen der Diskriminierung aufgrund seines Lebensalters steht auch nicht entgegen, dass diese Benachteiligung durch den korrekten Vollzug einer gesetzlichen Regelung (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) eingetreten ist. Die §§ 7 und 15 AGG, die Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 sowie Art. 17 der RL 2000/78/EG in nationales Recht umsetzen, stellen nicht auf die Form der diskriminierenden Maßnahme des Mitgliedstaates ab. Die Vorgaben der Richtlinie, insbesondere das Verbot der Benachteiligung, gelten umfassend. Sie erfassen die Tätigkeit des privaten Arbeitgebers ebenso wie die Maßnahmen des staatlichen Normgebers. Auch dessen Unterlassen, die für Beschäftigung und Beruf geltenden gesetzlichen Vorschriften an das Benachteiligungsverbot der Richtlinie anzupassen, muss zur Durchsetzung der durch die Richtlinie verliehenen Rechte eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion zur Folge haben. Die unionsrechtliche Haftung, deren Konkretisierung Art. 17 für den Anwendungsbereich der RL 2000/78/EG dient, kennt seit jeher eine Haftung für eine unterlassene oder unvollständige Umsetzung von Richtlinien und knüpft daher an Maßnahmen oder Unterlassungen der Gesetzgeber an. Für die nationale Umsetzung in § 15 AGG kann nichts anderes gelten

BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, wie vor, Rdnr. 36, 37 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19.11.1991 - Rs. C-6/90 u.a., Francovich u.a. - Slg. 1991, I-5357.

Auch die Regelung in § 24 Nr. 1 AGG, wonach die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, führt nicht dazu, dass wegen des im Besoldungsrecht geltenden strikten Gesetzesvorbehalts (§ 2 Abs. 1 BBesG) die gesetzeskonforme Berechnung der Bezüge der Beamten keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG darstellte, sodass Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG ausgeschlossen wären. Zum einen ist der Richtlinie eine solche erhebliche Einschränkung der Reichweite des Benachteiligungsverbots nicht zu entnehmen. Zum anderen stünde die Richtlinie andernfalls unter dem Vorbehalt, dass die gesetzlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten keine anderslautenden Vorgaben regeln. Der Vorrang des Unionsrechts wäre in sein Gegenteil verkehrt. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgt auch nicht, dass im Falle der unzureichenden Anpassung des nationalen Rechts (hier §§ 27 und 28 BBesG a.F.) an das Unionsrecht (hier das aus der RL 2000/78/EG folgende Verbot der Benachteiligung wegen des Lebensalters) allein dann ein Anspruch des Bürgers in Betracht kommt, wenn die besonderen Anforderungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs erfüllt sind. Schließlich ist für die Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen im innerstaatlichen Recht im Übrigen ein Anspruch eines Betroffenen gegen den Gesetzgeber wegen legislativen Unrechts anerkannt ist

BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, wie vor, Rdnr. 38, 39.

2. Gemäß § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Kläger für die Zeit vom 18.8.2006 bis zum 30.6.2009 eine Entschädigung in Höhe von zusammen 3.450 EUR (100 EUR/Monat) verlangen.

Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt nicht den Nachweis eines konkreten immateriellen Schadens, d.h. die Feststellung von persönlich belastenden Folgen einer Benachteiligung, voraus. Vielmehr liegt ein solcher Schaden bereits im Falle einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor

Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38; BVerwG, Urteile vom 30.10.2014, wie vor, Rdnr. 45, und vom 3.3.2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 Rn. 14; BAG, Urteil vom 22.1.2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 74 bis 76.

Der Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG besteht für die Zeit vom Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18.8.2006 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 1691 vom 1.7.2009 zum 1.7.2009.

Zunächst umfasst die Entschädigung auch die Hälfte des Monats August 2006.

Zwar hat die Bezügestelle die für den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot maßgebliche Handlung bereits im Juli 2006 vorgenommen. Denn die Bezüge des Klägers sind bereits im Juli 2006 berechnet und entsprechend § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG a.F. im Voraus gezahlt worden. Maßgeblich ist aber, dass ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18.8.2006 ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG vorliegt, der einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG begründet.

Unerheblich ist auch, dass der Dienstherr des Klägers, das Saarland, erst ab dem 1.9.2006 die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamten des Landes besitzt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) und ihm daher nicht vorgehalten werden kann, die Besoldung des Klägers im August 2006 noch nicht an die Vorgaben der RL 2000/78/EG angepasst zu haben. Denn § 15 AGG räumt den Beschäftigten Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber ein. Bei einem Beamten, dessen besondere Rechtsstellung bei der Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nach § 24 Nr. 1 AGG zu berücksichtigen ist, ist „Arbeitgeber“ der Dienstherr.

Der Anspruchszeitraum reicht fallbezogen bis zum Inkrafttreten der Besoldungsneuregelung durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1.7.2009 zum 1.7.2009. Zwar wird durch die in der neuen Besoldungsregelung vorgenommene schlichte betragsmäßige Überleitung der Besoldungsansprüche der vorhandenen Beamten deren Benachteiligung aufgrund des Lebensalters perpetuiert. Diese Regelung ist jedoch aller Voraussicht nach im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt, weil sie der Wahrung des Besitzstandes dieser Beamten dient und eine rückwirkende Einstufung der Beamten nach Maßgabe eines unionsrechtskonformen Systems übermäßig großen Verwaltungsaufwand verursachen würde und überaus kompliziert und fehlerträchtig wäre

so BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, wie vor, Rdnr. 68, 72 zur Regelung in Sachsen-Anhalt; EUGH, Urteil vom 19.6.2014, wie vor, Rdnr. 64 ff und 78 ff.

Diese Frage muss aber fallbezogen nicht abschließend erörtert werden, da der Kläger den geltend gemachten Entschädigungsanspruch auf die Zeit bis zum 30.6.2009 beschränkt hat.

Soweit der Beklagte dem Entschädigungsanspruch entgegenhält, dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs im Saarland – im Unterschied zu den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fallkonstellationen – bereits eine unionsrechtskonforme Regelung gegolten habe, der Kläger mithin keiner Diskriminierung mehr ausgesetzt gewesen sei, und in dem Zeitraum, für den Ansprüche zuerkannt werden könnten, der Kläger nicht das Bewusstsein gehabt habe, einer Diskriminierung ausgesetzt zu sein, kann ihm nicht gefolgt werden. Entscheidend ist allein, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 18.8.2006 bis zum 30.6.2009, auf den sich der Entschädigungsanspruch bezieht, einer nach Art. 7 Abs. 1 AGG verbotenen Benachteiligung wegen seines Alters ausgesetzt war. Dagegen setzt der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG nicht voraus, dass sich der Kläger in dem betreffenden Zeitraum einer Diskriminierung bewusst gewesen ist. Diese Norm verlangt, wie dargelegt, gerade nicht die Feststellung von persönlich belastenden Folgen einer Benachteiligung und damit auch nicht das Bewusstsein einer Diskriminierung, sondern nur eine objektiv ungerechtfertigte Diskriminierung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe.

3. Der Kläger hat den Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG innerhalb der in § 15 Abs. 4 AGG bestimmten Form und Frist geltend gemacht. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss der Anspruch nach Absatz 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, wobei nach Satz 2 die Frist zu dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat. Grundsätzlich hat dieser Kenntnis von der Benachteiligung, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist. Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich

BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, wie vor, Rdnr. 51; BAG, Urteil vom 15.3.2012 - 8 AZR 160/11 - Juris Rn. 61; BGH, Urteil vom 25.2.1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041, 2042.

Fallbezogen ist die entscheidungserhebliche Rechtslage – wie schon mehrfach angesprochen -, frühestens durch die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennigs und Mai am 8.9.2011, unter Umständen auch erst durch das speziell zu der für Beamte maßgeblichen Rechtslage ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.6.2014 – C – 501/12 u.a. - geklärt worden.

Mit Schriftsatz vom 8.11.2010, beim Beklagten eingegangen am 12.11.2010, hat der Kläger erstmals Ansprüche auf eine höhere Besoldung geltend gemacht, wobei er sich zum damaligen Zeitpunkt allerdings noch auf ein unzutreffendes Verständnis der im Gesetz vom 1.7.2009 enthaltenen Überleitungsregelung für „alte“ Beamte berufen hat. Dagegen hat der Kläger im Widerspruchsschreiben vom 1.12.2010, beim Beklagten eingegangen am 2.12.2010, ausdrücklich die ungerechtfertigte Altersdiskriminierung infolge seiner Besoldung gerügt. Damit hat der Kläger die Ausschlussfrist nach § 15 Abs. 4 AGG eindeutig eingehalten, was vom Beklagten auch zugestanden wird.

Die Regelung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist abschließend. Hat der Beamte, wie hier, diese gesetzliche Frist gewahrt, kann der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von nicht unmittelbar durch Gesetz begründeten Ansprüchen

siehe hierzu BVerwG, Urteile vom 29.9.2011 – BVerwG 2 C 32.10 – BVerwGE 140, 351, Rdnr. 19 ff, und vom 26.7.2012 – BVerwG 2 C 29.11 – BVerwGE 143, 381 Rdnr. 26

daher keine Anwendung finden

BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, wie vor, Rdnr. 55.

4. Der Entschädigungsanspruch ist auch nicht verjährt. Die vom Beklagten hinsichtlich der Ansprüche aus dem Jahr 2006 erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch.

Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährung drei Jahre. Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Vorliegend könnte mit Blick auf den am 2.12.2010 eingelegten Widerspruch des Klägers und die dadurch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB ausgelöste Hemmung der Verjährung die Verjährung der Entschädigungsansprüche aus dem Jahr 2006 nur bejaht werden, wenn die Verjährung bereits mit dem Schluss des Jahres 2006 begonnen hätte. Dies ist indes nicht der Fall. Zwar sind die betreffenden Entschädigungsansprüche aus dem Jahr 2006 schon in diesem Jahr monatsweise entstanden. Es fehlt jedoch an den subjektiven Verjährungsvoraussetzungen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Positive Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen hat der Kläger frühestens durch die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennigs und Mai am 8.9.2011 erlangt. Der Kläger hat auch nicht im Jahre 2006 das Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände grob fahrlässig verkannt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Unkenntnis des Gläubigers auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht, und ist zu bejahen, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufdrängen

Ellenberger in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, § 199 Rdnr. 36.

Hiervon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Bei der Prüfung, ob die Regelungen der §§ 27 und 28 BBesG a. F. mit der RL 2000/78/EG vereinbar sind, stellen sich schwierige Rechtsfragen, die im streitigen Zeitraum weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum geklärt waren. Wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht Berlin noch im Jahr 2012 in einem vergleichbaren Verfahren den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung der Bestimmungen der RL 2000/78/EG angerufen und haben noch bis in das Jahr 2014 Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, es liege bereits keine Altersdiskriminierung vor, weil das Lebensalter im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor darstelle. Schon aus diesen Gründen kann nicht festgestellt werden, dass sich dem Kläger im Jahr 2006 die sich aus den §§ 27 und 28 BBesG a.F. ergebende ungerechtfertigte Altersdiskriminierung und damit das Vorliegen eines Entschädigungsanspruchs hätten aufdrängen müssen. Ungeachtet dessen beginnt in den Fällen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage, in denen der Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB ausnahmsweise wegen der Rechtsunkenntnis des Gläubigers hinausgeschoben ist, auch die Verjährungsfrist erst mit der objektiven - höchstrichterlichen - Klärung der Rechtslage zu laufen

BVerwG, Beschluss vom 20.12.2010 - 2 B 44/10 -, Juris, Rdnr. 7, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 23.9.2008 - XI ZR 262/07 -, Juris, Rdnr. 15, 19; siehe zudem BGH Urteile vom 18.12.2008 – III ZR 132/08 -, NJW 2009, 984, 985 und vom 25.2.1999 – IX ZR 30/98 -, NJW 1999, 2014, 2042.

Von daher kann eine Verjährung der sich aus dem Jahr 2006 ergebenden Entschädigungsansprüchen nicht festgestellt werden.

5. Als Ausgleich für die Benachteiligung wegen des Lebensalters ist ein Pauschalbetrag von 100 EUR/Monat angemessen im Sinne von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG.

Einen Pauschalbetrag in dieser Höhe hat das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die Entschädigungsregelung im Falle der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG und § 97a Abs. 2 Satz 3 BVerfGG als angemessene Entschädigung für eine Altersdiskriminierung bewertet

BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, Rdnr. 61-63.

Dem ist zu folgen. Damit beläuft sich der dem Kläger für den Zeitraum vom 18.8.2006 bis zum 30.6.2009 zustehende Gesamtbetrag auf (34, 5 Monate x 100 EUR =) 3.450 EUR.

Der Anspruch auf Prozesszinsen aus der Hauptsumme steht dem Kläger erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (§ 187 Abs. 1 BGB entsprechend)

siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 4.12.2001 - 4 C 2/00 -, Juris, Rdnr. 50; BGH, Urteil vom 24.1.1990 - VIII ZR 296/88 -, Juris, Rdnr. 25,

hier also seit dem 23.12.2010, zu (§ 90 VwGO i.V.m. den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Nach alledem ist der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu entsprechen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

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