Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 5 B 131/15

Tenor

Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. Juli 2015 – 9 L 808/15 – wird im Wege der einstweiligen Verfügung festgestellt, dass die Antragstellerin durch die mit Wirkung vom 31. Juli 2015 erfolgte Abordnung vom Landesamt für Verbraucherschutz zum Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in ihrer durch § 46 Abs. 3 SPersVG geschützten Rechtstellung als Personalratsmitglied verletzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Organisationserlass Nr. 1/15 vom 29.6.2015 verfügte der Beteiligte mit Wirkung vom 1.7.2015 nach Maßgabe eines beigefügten Organisationsplanes die Neustrukturierung des Landesamtes für Verbraucherschutz (LAV). Außerdem erfolgte die Verlagerung von Teilaufgaben aus dem Laborbereich (des LAV) zum Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA). Zu der letztgenannten Maßnahme heißt es in dem Organisationserlass:

Die bisher im LAV in den ehemaligen Referaten B1 „Pestizide, organische Kontamination, Monitoring, Lc/Gc-MS-Analytik, Wasserchemie“ und B2 „pharmakologisch wirksame Stoffe, NRKP, Lösungsmittel, Prozess-Kontaminanten, LC-MS-MS-Analytik“ angesiedelten Aufgaben werden mit Ausnahme des Bereiches „Wasserchemie“ zum Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz verlagert und dort im Rahmen der Geschäftsverteilung in den Fachbereich 5.2 „organische Analytik“ integriert.

Über diese Maßnahme war der Personalrat des LAV mit Schreiben vom 26.5.2015 informiert worden; zugleich war um die Zustimmung zur Versetzung der von der Aufgabenverlagerung betroffenen Beschäftigten vom LAV zum LUA nachgesucht worden.

Mit Schreiben vom 28.5.2015 bat der Personalrat des LAV um weitere Auskünfte und die Beantwortung näherer konkreter Fragen. Hierauf reagierte der Beteiligte mit Schreiben vom 16.6.2015.

In seiner Sitzung vom 24.6.2015 beschloss der Personalrat des LAV, die Zustimmung zu den Versetzungen der Mitarbeiter der Referate B1 und B2 abzulehnen und teilte dies den Beteiligten mit Schreiben vom 29.6.2015 mit näherer Begründung mit. Hinsichtlich der verweigerten Zustimmung zu den Versetzungen ist mittlerweile die Einigungsstelle angerufen.

Zu den von den Versetzungen betroffenen Beschäftigten gehört auch die Antragstellerin, die bislang als Laborantin in der Abteilung B „Lebensmittel, chemische Untersuchung“ tätig war und zugleich dem Personalrat des LAV angehört.

Mit Verfügung vom 29.6.2015 ordnete der Beteiligte die Antragstellerin mit Wirkung vom 1.7.2015 zum LUA ab und wies sie dem Fachbereich 5.2 „Organische Analytik“ zur Dienstleistung zu. Weiter heißt es in der Abordnung, ihr Dienstort verbleibe vorläufig in der Konrad-Zuse-Straße 11 in Saarbrücken (Dienstgebäude des LAV).

Mit Schreiben vom selben Tag an den Beteiligten lehnte die Antragstellerin ihre Versetzung bzw. Abordnung vom LAV zum LUA im Rahmen der Umstrukturierung als Mitglied des Personalrates ab. Sie verwies darauf, dass der Personalrat des LAV ihre Versetzung „als Mitarbeiterin in der Funktion als Personalrat“ abgelehnt habe, und machte „nach § 46 SPersVG und nach § 47 BPersVG“ den Schutz für sie als Personalratsmitglied geltend.

Außerdem suchte sie um vorläufigen Rechtsschutz gegen ihre Abordnung beim Arbeitsgericht Saarbrücken und am 30.6.2015 auch beim Verwaltungsgericht nach. Sie führte aus, durch die Abordnung verliere sie ihr Personalratsmandat, da sie einer anderen Dienststelle zugeordnet werde. Ihr drohten mithin unwiderrufliche Nachteile. Die Maßnahme sei rechtswidrig, weil eine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats weder bei der Abordnung noch bei der Durchführung der Organisationsmaßnahme erfolgt sei. Es stehe zu befürchten, dass die überstürzte Umsetzung der Maßnahme nur den Zweck verfolge, den Personalrat auseinander zu reißen. Die Mitarbeiter würden derzeit abgeordnet, ohne in die neuen Räumlichkeiten beim LUA umzuziehen. Dort seien derzeit keine Ressourcen für die Durchführung der Arbeiten vorhanden. Die Maßnahme sei daher nicht dringlich.

Die Antragstellerin hat beantragt,

„dem Beteiligten zu 1. wird im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache bei Meidung eines Ordnungsgelds in Höhe von 250.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, die Antragstellerin ab dem 1.7.2015 zum Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz abzuordnen.“

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach telefonischer Anhörung des Beteiligten durch Beschluss vom 1.7.2015 zurückgewiesen. Der Beschluss ist der Antragstellerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 1.7.2015 zugestellt worden.

Am 15.7.2015 hat die Antragstellerin hiergegen beim Oberverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen in Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und führt außerdem aus, die Umsetzung der Maßnahme sei schon deshalb rechtswidrig, weil sie unter Verstoß gegen § 7 Abs. 3 LOG nicht auf der Grundlage eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung durchgeführt werde, sondern mittels eines Erlasses verfügt worden sei. Entgegen der Darstellung des Beteiligten handele es sich bei den zum LUA verlagerten Tätigkeiten nicht um bloße unselbständige Hilfstätigkeiten, denn auch die beiden Leiterinnen der Referate B1 und B2 seien zum LUA abgeordnet worden. Diese beiden Mitarbeiterinnen seien verantwortlich für das Abfassen der Gutachten und das Ergreifen der notwendigen Maßnahmen. Sie dürften nunmehr keine Maßnahmen mehr ergreifen, die in die Zuständigkeit des LAV fielen. Es sei derzeit völlig unklar, wer welche Aufgaben mit Außenwirkung erfülle. gegenwärtig stelle sich die Situation so dar, dass Aufgaben vom LAV zum LUA übertragen worden und dann zwischen diesen Landesämtern eine Vereinbarung darüber geschlossen sei, dass diese nunmehr zum LUA übertragenen Aufgaben weiterhin vom LAV wahrgenommen würden. Alles bleibe zur Zeit wie bisher. Es bestehe zwar die Absicht, teure Analysegeräte anzuschaffen. Es liege aber nicht noch einmal eine Gefährdungsbeurteilung vor. Inzwischen seien arbeitsgerichtliche Entscheidungen dahin ergangen, dass die Abordnungen rechtswidrig seien. Diese Entscheidungen würden vom Beteiligten indes nicht umgesetzt. Der Beteiligte habe mitgeteilt, solange die arbeitsgerichtlichen Urteile nicht rechtskräftig seien, bleibe es bei den Abordnungen. Auf die Aufforderung, die Abordnungen rückgängig zu machen, habe der Beteiligte erklärt, seines Erachtens stellten die Entscheidungen eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, die nicht ohne Weiteres befolgt werden müsse. Auch sei beabsichtigt, gegen das arbeitsgerichtliche Urteil Berufung einzulegen.

Die Antragstellerin beantragt,

„den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1.7.2015, Az: 9 L 808/15 aufzuheben und dem Beteiligten zu 1) im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, die Antragstellerin ab dem 1.7.2015 zum Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz abzuordnen.“

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und führt aus, es treffe nicht zu, dass die Antragstellerin ihr Personalratsmandat verliere. Durch die Abordnung scheide sie nicht gem. § 28 Abs. 1 d SPersVG aus dem Personalrat des LAV aus, da das rechtliche Band zu der bisherigen Dienststelle erhalten bleibe. Die Abordnung erfolge zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes des LUA, da die bisher vom LAV wahrgenommenen Aufgaben der Rückstandsanalytik zum LUA verlagert worden seien. Es fehle auch an einem Verfügungsanspruch, da keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass die Abordnung der Antragstellerin gegen § 46 Abs. 3 SPersVG verstoße. Zwar habe der Personalrat der Abordnung widersprochen. Nach der Rechtsprechung des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes erscheine es in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.7.2004 - 6 P 15/03 - zweifelhaft, ob auch im Falle einer auf einer allgemeinen Umorganisation der Dienststelle beruhenden Umsetzung ein Zustimmungserfordernis gem. § 46 Abs. 3 SPersVG bestehe. Die in der letztgenannten Regelung zum Ausdruck kommende Besorgnis des Gesetzgebers, dass personelle Maßnahmen gegenüber Personalratsmitgliedern auch durch unsachliche Gründe motiviert sein könnten und mit diesen gezielt Personalratsmitgliedern ihr Mandat entzogen werden solle, sei bei - wie hier - umfassenden organisatorischen Maßnahmen des Dienstherrn, die sowohl Mandatsträger als auch andere Bedienstete in gleicher Weise beträfen, nicht begründet. In teleologisch reduzierter Auslegung von § 46 Abs. 3 SPersVG trete vielmehr vorliegend die Unvermeidbarkeit der Maßnahme aus wichtigen dienstlichen Gründen in den Vordergrund. Die verweigerte Zustimmung des Personalrats allein könne den Dienstherrn nicht an der Umsetzung der Maßnahme hindern. Der Weg eines Organisationserlasses sei in Abstimmung mit der Staatskanzlei und dem Ministerium der Justiz gewählt worden, da es sich bei den rückstandsanalytischen Untersuchungen, die die bisherigen Referate B1 und B2 des LAV durchgeführt hätten, um unselbständige mitwirkende Tätigkeiten, das heiße um unterstützende Hilfstätigkeiten im Sinne der Verwaltungshilfe im Rahmen von durch Verordnung dem LAV zuständigkeitshalber übertragenen Überwachungsaufgaben handele. Den Untersuchungen selbst komme keine Außenwirkung im Verhältnis zum Bürger zu. Mit Außenwirkung handele nur das LAV, das nunmehr Untersuchungsergebnisse des LUA seinen nach außen gerichteten Verwaltungsmaßnahmen zugrunde legen könne. Die Auffassung der Antragstellerin, dass bei der Neustrukturierung des LAV § 84 Nr. 5 SPersVG und nicht § 83 Abs. 1 Nr. 5 SPersVG zur Anwendung komme, sei unzutreffend. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verdränge der schwächere den stärkeren Beteiligungstatbestand. Die Mitbestimmungstatbestände des § 78 Nr. 8, 9 und 11 SPersVG seien erst beim späteren Umzug der betroffenen Bediensteten von Bedeutung. Die Antragstellerin und ihre Kollegen würden selbstverständlich erst in die Räumlichkeiten des LUA umziehen, wenn dort die erforderlichen Laboreinrichtungen unter Berücksichtigung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften fertiggestellt seien. Etwaige diesbezügliche personalvertretungsrechtliche Verfahren seien im Rahmen des LUA mit dem dortigen Personalrat durchzuführen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass bereits erste Aufträge zur Herstellung der erforderlichen Laboreinrichtungen erteilt worden seien. Zwischen dem LUA und dem LAV sei am 23.6.2015 eine Kooperationsvereinbarung getroffen worden. Danach würden Untersuchungen einstweilen im LAV durchgeführt. Die hierfür eingesetzten Bediensteten - so auch die Antragstellerin - würden nach Abordnung in das LUA im LAV als zusätzliches technisches Personal nach Nr. 5.2.3 der DIN EN ISO/IEC 17025 eingesetzt. Dieses Vorgehen erfolge in Abstimmung mit der DAkkS - Deutsche Akkreditierungsstelle -.

Während des Beschwerdeverfahrens hat das Arbeitsgericht Saarbrücken in einem dort u.a. von der Antragstellerin betriebenen Eilrechtsschutzverfahren durch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.7.2015 ergangenes Urteil - 2 Ga 4/15 - im Wege der einstweiligen Verfügung festgestellt, dass die Abordnung vom 29.6.2015 rechtswidrig gewesen ist. Zur Begründung ist ausgeführt, die Abordnung sei unwirksam, weil durch die unbefristete Abordnung das Mitbestimmungsrecht des Personalrats gem. § 80 Abs. 1 b Nr. 4 und Nr. 6 SPersVG verletzt worden sei.

Im Anschluss hieran hat der Beteiligte mit Verfügung vom 31.7.2015 die vorherige Abordnung vom 29.6.2015 aufgehoben und die Antragstellerin zugleich „unter Beachtung der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Saarbrücken mit sofortiger Wirkung zeitlich befristet bis längstens zum 31.10.2015“ zum LUA abgeordnet und dem Fachbereich 5.2 „Organische Analytik“ zur Dienstleistung zugewiesen. Weiter heißt es dann, die Abordnung habe nicht das Ziel der späteren Versetzung der Antragstellerin, sondern diene ausschließlich der vorläufigen Wahrnehmung der bisherigen, nunmehr seit dem 1.7.2015 dem LUA zugewiesenen Aufgaben. Die Abordnung sei die Folge einer organisatorischen Entscheidung, von der alle Bediensteten der jeweiligen Aufgabenbereiche betroffen seien. Die Schutzvorschrift des § 46 Abs. 3 SPersVG komme somit nicht zur Anwendung. Der Dienstort verbleibe während der gesamten Dauer der Abordnung im Dienstgebäude Konrad-Zuse-Straße 11 in Saarbrücken. Ein Umzug in entsprechend eingerichtete Räumlichkeiten des LUA werde erst erfolgen, wenn nach Durchführung des Einigungsstellenverfahrens die Versetzung der Antragstellerin zum LUA rechtlich möglich sein werde. Andernfalls werde die Antragstellerin ab 1.11.2015 wieder dem LAV zugeordnet und mit neuen Aufgaben betraut.

Mit Schriftsatz vom 5.8.2015 erklärt die Antragstellerin daraufhin, sie sehe sich außer Stande, eine verfahrensbeendende Erklärung abzugeben. Zwar sei die ursprüngliche Abordnung aufgehoben, sogleich sei aber eine neue Abordnung ausgesprochen worden. Es bestehe nach wie vor ein schützenswertes Interesse daran, diese Abordnung zu untersagen. Insoweit bedürfe es nicht zunächst einer Befassung der ersten Instanz mit den gegen die neue Abordnung erhobenen Einwendungen. Denn der neuen Abordnung liege derselbe Sachverhalt zugrunde und sie sei aus denselben Gründen rechtswidrig. Deshalb sei auch beim Arbeitsgericht Saarbrücken abermals eine einstweilige Verfügung beantragt worden. Insoweit sei Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 13.8.2015 bestimmt worden. Auch die neue Abordnung bedürfe der Zustimmung des Personalrats. Die Beteiligung des Personalrats sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann erforderlich, wenn die Abordnung nur nominell auf drei Monate befristet sei, nach den Vorstellungen des Dienstherrn jedoch länger gelten solle. Das sei hier der Fall. Die von der Antragstellerin bisher wahrgenommenen Aufgaben seien dem LUA übertragen worden. Es werde nach wie vor ihre Versetzung angestrebt. Die zeitliche Begrenzung diene nur der Umgehung des Beteiligungsrechts des Personalrats. Auch wenn sie mit der Abordnung noch nicht räumlich zum LUA umziehe, werde sie mit der Abordnung - und nach den Vorstellungen des Beteiligten auch dauerhaft - dessen Mitarbeiterin. Sie wäre in die Hierarchie des LUA eingegliedert. Gerade diese Struktur sei gegenwärtig noch völlig unklar, sodass durch diese Abordnung ein gravierender Eingriff in ihre persönliche und dienstliche Stellung erfolge. Bei einer solchen, der Vorbereitung der Versetzung dienenden Abordnung verlören die betreffenden Personalratsmitglieder ebenfalls ihr Mandat, da eine Rückkehr in die Dienststelle gerade nicht vorgesehen sei. Unverständlich sei es auch, wenn der Beteiligte geltend mache, die Abordnung diene der Wahrnehmung der bisherigen, nunmehr dem LUA zugewiesenen Aufgaben. Der Beteiligte habe im Prozess vor dem Arbeitsgericht Saarbrücken selbst eine Vereinbarung zwischen dem LAV und dem LUA vorgelegt, nach der die durch Organisationserlass auf das LUA übertragenen Aufgaben derzeit weiterhin vom LAV wahrgenommen würden. Der Personalbedarf für die gegenwärtig von ihr vorgenommenen Aufgaben bestehe beim LAV und nicht beim LUA, sonst müssten die zum LUA abgeordneten Mitarbeiter auch nicht dem LAV als technisches Personal überlassen werden. Die Abordnung vom 31.7.2015 sei offensichtlich rechtswidrig: der Personalrat sei nicht beteiligt worden. Sie verliere ihr Personalratsmandat. Demnach seien Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund gegeben.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat nach Maßgabe des Entscheidungstenors Erfolg.

Sie ist ungeachtet der ihr beigegebenen, auf eine Beschwerde im Beschlussverfahren nach den §§ 113 Abs. 2 SPersVG, 87 Abs. 1 ArbGG hinweisenden Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses als sofortige Beschwerde gem. den §§ 113 Abs. 2 SPersVG, 85 Abs. 2 ArbGG, 567 ZPO statthaft. In der das Verfahren vor den Arbeitsgerichten betreffenden Literatur

vgl. z.B. Hauck/Helml, ArbGG, 3. Aufl. 2006, § 85 Rdnr. 15; Walker in Schwab/Weth, ArbGG, 2004, § 85 Rdnr. 75,

ist - soweit ersichtlich - einhellig anerkannt, dass in Fallgestaltungen, in denen das Arbeitsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. § 85 Abs. 2 ArbGG, mit dem vorläufiger Rechtsschutz in einem Beschlussverfahren begehrt wird, ohne mündliche Verhandlung zurückweist, für den Antragsteller die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde gem. den §§ 567, 569 ZPO besteht. Hiervon geht - jedenfalls wohl überwiegend - die personalvertretungsrechtliche Literatur und die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in Personalvertretungsangelegenheiten ebenfalls aus

vgl. z.B. Richardi u.a. BPersVG, 4. Aufl. 2012, § 83 BPersVG, Rdnr. 137; VGH München, Beschluss vom 19.2.2013 - 18 PC 13.24 - zitiert nach juris Rdnr. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.8.2011 - OVG 61 PV 1.11 - zitiert nach juris m.w.N..

Dem ist zu folgen. Die Gegenauffassung des OVG Münster, in derartigen Fällen sei die Beschwerde nach § 87 Abs. 1 ArbGG gegeben

OVG Münster, Beschluss vom 18.2.1994 - 1 B 3366/93.PVL - zitiert nach juris

überzeugt nicht. Soweit das OVG Münster seinen Standpunkt darauf stützt, gem. § 85 Abs. 2 ArbGG seien Entscheidungen durch Beschluss der Kammer zu treffen, und daraus schließt, eine Differenzierung hinsichtlich des statthaften Rechtsmittels danach, ob diese Entscheidung aufgrund oder ohne mündliche Verhandlung getroffen worden ist, sei nicht vorgesehen, lässt sich dem entgegenhalten, dass die Festlegung der Entscheidungsform Beschluss sich damit erklären lässt, dass die letztgenannte Regelung die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eben im Beschlussverfahren betrifft, und deshalb § 922 Abs. 1 ZPO, der in Fällen einer Entscheidung über den Verfügungsantrag aufgrund mündlicher Verhandlung im Zivilprozess ein Sachurteil vorsieht, keine Anwendung finden soll.

Im Übrigen besteht kein Grund zu der Annahme, im Anwendungsbereich von § 85 Abs. 2 ArbGG seien gegen Beschlüsse, mit denen Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen ohne mündliche Verhandlung abgelehnt werden, unterschiedliche Rechtsmittel gegeben, je nach dem, ob die Entscheidung durch ein Arbeitsgericht oder durch ein Verwaltungsgericht in einer personalvertretungsrechtlichen Streitigkeit ergangen ist, in der das Beschlussverfahren und damit auch § 85 Abs. 2 ArbGG aufgrund entsprechender Verweisung in den Personalvertretungsgesetzen zur Anwendung kommt. Soweit der Fachsenat für Personalvertretungsangelegenheiten des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in der Vergangenheit - soweit ersichtlich ohne nähere Auseinandersetzung mit der Frage des statthaften Rechtsmittels im Anwendungsbereich der §§ 113 Abs. 2 SPersVG, 85 Abs. 2 ArbGG - von einer Beschwerde gemäß 87 Abs. 1 ArbGG auch gegen ohne mündliche Verhandlung ergangene Entscheidungen über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ausgegangen ist, wird hieran nicht mehr festgehalten.

An der Befassung mit der danach gemäß § 567 ZPO statthaften sofortigen Beschwerde ist das Oberverwaltungsgericht vorliegend nicht deshalb gehindert, weil keine Nichtabhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts vorliegt. Die Beschwerde ist unmittelbar beim Oberverwaltungsgericht eingelegt worden; eine Nichtabhilfeentscheidung ist nach allgemeiner Auffassung keine zwingende Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren

vgl. z. B. Lohmann in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2013, § 572 Rdnr. 6; LAG Hamm, Beschluss vom 3.2.2010 - 10 Ta 537/09 - zitiert nach Juris.

Nach ständiger Rechtsprechung der Fachsenate für Personalvertretungsangelegenheiten des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes kann über Beschwerden in einstweiligen Verfügungsverfahren der Vorsitzende wegen Eilbedürftigkeit allein entscheiden (§ 944 ZPO entspr.). Das Erfordernis, nach Herbeiführung der Entscheidungsreife, deren Eintritt vorliegend aufgrund von im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretenen Änderungen der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht verlässlich prognostizierbar war, vier ehrenamtliche Richter zur (Mit-)Entscheidung heranzuziehen und ihre Unterschriften unter die getroffene Entscheidung (§§ 113 Abs. 2 SPersVG, 91 Abs. 2 ArbGG) zu erlangen, würde namentlich in der gegenwärtigen Ferienzeit zu einer angesichts der Eilbedürftigkeit des Verfahrens nicht zu rechtfertigenden Verzögerung führen.

vgl. im Übrigen auch VGH München, Beschluss vom 19.2.2013 - 18 PC 13.24 - juris Rdnr. 10; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.12.2014 - 17 MP 7/14 -; OVG Münster, Beschluss vom 9.7.2012 - 20 B 511/12.PVL -, OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.9.2011 - 5 M 14/11 -, sämtlich zitiert nach juris.

Die Beschwerde ist auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere als sofortige Beschwerde rechtzeitig innerhalb der mit Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung am 1.7.2015 in Lauf gesetzten Zwei-Wochen-Frist des § 569 Abs. 1 ZPO, nämlich am 15.7.2015, beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Im Übrigen wäre im Falle einer Fristversäumung mit Blick auf die der erstinstanzlichen Entscheidung beigegebene Rechtsmittelbelehrung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Ebenso wie vorliegend das Rechtsmittel ist auch das Eilrechtsschutzbegehren der Antragstellerin prinzipiell zulässig. In Literatur und Rechtsprechung ist allgemein anerkannt und darauf weist auch die § 85 Abs. 2 ArbGG einschließende Verweisung des § 113 Abs. 2 SPersVG hin, dass auch in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten Raum für vorläufigen Rechtsschutz im Wege einstweiliger Verfügungen besteht. Allerdings ergeben sich aus der besonderen Natur dieses Verfahrens Einschränkungen. Das Personalvertretungsrecht wird wesentlich durch die Regelung des Ablaufs verwaltungsinterner Entscheidungsverfahren gekennzeichnet, welche die Beschäftigten der Dienststelle betreffen. Für den damit zusammenhängenden Verwaltungsrechtsschutz ist daher mit dem arbeitsgerichtlichen Beschussverfahren ein besonderer gerichtlicher Verfahrensweg eröffnet worden. In ihm ist die Maßnahme selbst, d. h. ihre Durchführung, Unterlassung oder Rückgängigmachung, und auch die Überprüfung rechtlicher Folgen, die eine unterlassene Beteiligung für die Rechtmäßigkeit oder Rechtsbeständigkeit der Maßnahme hat, kein möglicher Verfahrensgegenstand

BVerwG, Beschluss vom 15.3.1995 - 6 P 28/93 - juris, Rdnr. 23; außerdem OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.12.2014 - 17 MP 7/14 -, und OVG Weimar, Beschluss vom 17.9.1996 - 5 PO 119/96 -, beide zitiert nach juris.

Zudem kann im Wege einstweiliger Verfügung ungeachtet der Regelung des § 938 Abs. 1 ZPO kein „Mehr“ an Rechtsschutz gewährt werden, als dies in der Hauptsache möglich wäre. Ausgehend davon, dass es sich bei personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten um innerorganisatorische Streitigkeiten handelt, scheidet auch die zwangsweise gerichtliche Durchsetzung von Rechten aus

BVerwG, Beschluss vom 15.3.1995 - 6 P 28/93 - juris, Rdnr. 19.

Mit Blick auf die dargelegten Einschränkungen kann demnach dem schriftsätzlich formulierten Antrag der Antragstellerin, soweit damit die gerichtliche Untersagung bzw. - was in Anbetracht des Zeitablaufs schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht (mehr) möglich gewesen wäre, die Rückgängigmachung der zum 1.7.2015 verfügten Abordnung und der Sache nach die Androhung eines Ordnungsgeldes erstrebt wird, nicht entsprochen werden. Gleiches gilt für das nach Aufhebung der ursprünglichen Abordnung der Sache nach mit Schriftsatz vom 5.8.2015 weiterverfolgte Begehren, dem Beteiligten aufzugeben, die (erneute) Abordnung vom 31.7.2015 zu unterlassen bzw. was ebenfalls allein in Betracht gezogen werden könnte - rückgängig zu machen und für den Fall der Nichtbefolgung die im ursprünglichen Antrag bezifferten Ordnungsgelder anzudrohen. Das zwingt freilich nicht zur vollumfänglichen Zurückweisung des Begehrens der Antragstellerin, denn ihrem Antrag und der diesem beigegebenen Begründung lässt sich ihr Rechtsschutzziel entnehmen, eine vorläufige Regelung zu erstreiten, die verhindern soll, dass durch die Abordnung rechtswidrig in ihre geschützte Stellung als Personalratsmitglied (§§ 8, 46 Abs. 3 SPersVG) eingegriffen wird. Insoweit stellt auch das mit Schriftsatz vom 5.8.2015 verfolgte bzw. weiterverfolgte Rechtschutzziel lediglich eine Anpassung des ursprünglichen Begehrens an die durch den „Austausch der Abordnungen“ eingetretene Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse dar, die, wenn in ihr überhaupt eine Antragsänderung zu sehen sein sollte, bei im wesentlichen gleichbleibendem Streitstoff als sachdienlich anzuerkennen ist.

Diesem Rechtsschutzziel der Antragstellerin lässt sich durch eine feststellende Regelung Rechnung tragen, wobei davon auszugehen ist, dass - was auch der Beteiligte im Grundsatz anerkennt - eine solche Regelung mit Blick auf die durch das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG begründete Bindung auch des Beteiligten an Recht und Gesetz ausreicht

BVerwG, Beschluss vom 15.3.1995 - 6 P 28/93 - juris Rdnr. 24,

und erforderlichenfalls die Grundlage für weitergehenden Rechtsschutz - bei Beamten vor dem Verwaltungsgericht, bei Angestellten vor dem Arbeitsgericht - sein kann.

vgl. in diesem Zusammenhang z. B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.1.2006 - 1 W 18/05 - zitiert nach juris; im Übrigen Illbertz u.a., BPersVG, 12. Aufl. 2012, § 83 Rdnr. 25 c: Der Dienststellenleiter ist bei entsprechender gerichtlicher Festsetzung zur Rückgängigmachung von noch rücknehmbaren Maßnahmen verpflichtet.

Die danach mögliche feststellende Regelung verstößt auch nicht von vornherein gegen das für einstweilige Verfügungen prinzipiell geltende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Insoweit muss gesehen werden, dass dieses Verbot mit Blick auf die in jedem Falle vorrangig zu beachtende Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes des Art. 19 Abs. 4 GG nicht uneingeschränkt gilt und auch einstweilige Regelungen, zumindest hinsichtlich der von ihnen erfassten Zeiträume sogar typischerweise endgültig wirken. Freilich muss dem prinzipiell bestehenden Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dadurch Rechnung getragen werden, dass einstweilige Verfügungen, die ganz oder teilweise in der Hauptsache vorgreifen, nur bei Vorliegen qualifizierter Voraussetzungen auf der Grundlage einer schon vertieften Prüfung ausgesprochen werden

vgl. z. B. OVG Saarlouis, Beschluss vom 18.1.2006 - 1 W 18/05 - zitiert nach juris; VGH München, Beschluss vom 19.2.2013 - 18 PC 13.24 - juris Rdnr. 14; OVG Münster, Beschluss vom 20.6.2011 - 16 B 271/11.PVB - juris Rdnr. 9.

Die Antragstellerin ist vorliegend auch antragsbefugt. Sie ist Mitglied des Personalrats des LAV und durch Verfügung vom 29.6.2015 zunächst mit Wirkung vom 1.7.2015 auf unbestimmte Zeit und sodann nach Aufhebung dieser Abordnung mit Verfügung vom 31.7.2015 mit sofortiger Wirkung erneut und zwar dieses Mal befristet bis zum 31.10.2015 zum LUA abgeordnet worden. Als Personalratsmitglied beruft sich die Antragstellerin auf den ihr zustehenden besonderen Schutz des § 46 Abs. 3 SPersVG. Danach dürfen Mitglieder des Personalrats gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet oder innerhalb der Dienststelle auf anderen Arbeitsplätzen beschäftigt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt. Vorliegend hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 29.6.2015 an den Beteiligten umgehend ihrer Abordnung widersprochen; an dieser Ablehnung hält sie offenkundig auch im Hinblick auf die erneute Abordnung vom 31.7.2015 fest. Der Personalrat hat - soweit ersichtlich - der ersten Abordnung ebenso wenig zugestimmt wie der Abordnung vom 31.7.2015.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch ein einzelnes Personalratsmitglied eine seiner Ansicht nach erfolgte Verletzung seiner Rechte aus § 46 Abs. 3 SPersVG im personalvertretungsrechtlichen Verfahren geltend machen kann

vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.1991, 6 P 5/91 - juris zur inhaltsgleichen Regelung des § 47 Abs. 2 BPersVG; VGH Mannheim, Beschluss vom 30.3.1999 - PL 15 S 2568/98 - juris, zu § 48 Abs. 1 Satz 3 PersVG BW.

Die Frage, ob eine solche Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt, ist dann eine Frage der Begründetheit des Rechtsschutzbegehrens.

Der Antragstellerin ist auch ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung über ihr Eilrechtsschutzbegehren zuzubilligen. Zwar ist mittlerweile in einem von ihr angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren auf der Grundlage einer vor dem Arbeitsgericht Saarbrücken am 17.7.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung ein Urteil - 2 Ga 4/15 - ergangen, durch das im Wege der einstweiligen Verfügung festgestellt wird, dass die Abordnung vom 29.6.2015 rechtswidrig ist. Der Beteiligte hat jedoch im Anschluss an die arbeitsgerichtliche Entscheidung mit Verfügung vom 31.7.2015 die ursprünglich unbefristete Abordnung zum 1.7.2015 aufgehoben und zugleich durch eine erneute Abordnung mit sofortiger Wirkung allerdings befristet bis zum 31.10.2015 ersetzt. Dem hat die Antragstellerin durch die Anpassung ihres Begehrens Rechnung getragen. Unter diesen Umständen ist ihr ein rechtlich schützenswertes Interesse an einen Sachentscheidung über ihren nunmehr auf die erneute Abordnung bezogenen Verfügungsantrag zuzubilligen.

Hat die Antragstellerin mithin nach wie vor ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung über ihren Eilantrag, so ist nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Verfahrens ferner davon auszugehen, dass ihr ein Verfügungsanspruch zusteht. Es spricht nämlich alles dafür, dass ihre Abordnung mit Wirkung vom 31.7.2015 sie in ihrer durch § 46 Abs. 3 SPersVG geschützten Rechtsposition verletzt. Wie bereits angesprochen, bestimmt § 46 Abs. 3 SPersVG - soweit hier wesentlich -, dass Mitglieder des Personalrats gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet oder innerhalb der Dienststelle auf anderen Arbeitsplätzen beschäftigt werden dürfen, wenn dies auch unter Berücksichtigung ihrer Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat der Maßnahme zustimmt. Auf die Missachtung dieser Anforderungen kann sich die Antragstellerin nach Lage der Dinge vorliegend mit Erfolg berufen. Sie ist Personalratsmitglied. Es ist ferner nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Verfahrens davon auszugehen, dass sie - nunmehr mit Verfügung vom 31.7.2015 - an eine andere Dienststelle abgeordnet worden ist. Zwar unterscheidet sich der personalvertretungsrechtliche Begriff der Abordnung vom dienst- bzw. arbeitsrechtlichen. Während dienst- oder arbeitsrechtlich eine Abordnung vorliegt, wenn ein Beamter oder ein Beschäftigter aufgrund entsprechender dienstlicher Anordnung oder arbeitsrechtlicher Weisung vorübergehend bei einer anderen als bei seiner Stammdienststelle unter Beibehaltung seiner bisherigen Rechtsstellung tätig wird, stellt der personalvertretungsrechtliche Abordnungsbegriff weniger auf die rechtlichen Verhältnisse, sondern maßgeblich auf das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis ab. Entscheidend ist, ob der Beschäftigte in eine andere Dienststelle tatsächlich eingegliedert wird und in seinem Arbeitsbereich alleine den Weisungen des für ihn nunmehr zuständigen Vorgesetzten unterliegt

vgl. Ilbertz, u.a., BPersVG, 12. Aufl. 2012, § 13 Rdnr. 19-21.

Hiervon ausgehend mag sich bei den vorliegenden Gegebenheiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Antragstellerin zwar zum LUA abgeordnet ist, dort dem Fachbereich 5.2 „Organische Analytik“ zur Dienstleistung zugewiesen ist, in Wirklichkeit aber, weil beim LUA noch überhaupt kein Labor vorhanden ist, in dem die zuvor den Referaten B 1 und B 2 der Abteilung B des LAV zugewiesenen Untersuchungen durchgeführt werden könnten, auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung zwischen LAV und LUA ihre Aufgaben im bisherigen Labor im Dienstgebäude des LAV ausführt, die Frage stellen, ob hier überhaupt eine Abordnung im personalvertretungsrechtlichen Sinne vorliegt. Auf der anderen Seite gehen die Antragstellerin und der Beteiligte übereinstimmend von einer solchen Abordnung aus und ist die Antragstellerin eben ausdrücklich dem Fachbereich 5.2 „Organische Analytik“ des LUA zur Dienstleistung zugewiesen, was auf die Unterstellung unter die Weisungsbefugnis der Vorgesetzten und letztlich des Dienststellenleiters des LUA hinweist. Hinzukommt, dass der Beteiligte auch in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse - vorläufige weitere Erfüllung der Dienstaufgaben in den Räumen des LAV und zwar zur Erfüllung der Aufgaben des LAV - die in Rede stehende Abordnung ausgesprochen hat, mithin eine Einordnung der Antragstellerin in die „Hierarchie“ des LUA herbeigeführt hat. Im Hinblick hierauf und weil hinsichtlich des Vorliegens einer Abordnung in Anbetracht der mit einer solchen Maßnahme gegebenenfalls verbundenen Folgen für die Zugehörigkeit zum Personalrat des LAV Klarheit bestehen muss, erscheint es gerechtfertigt, jedenfalls für das vorliegende Verfahren von einer Abordnung auch im personalvertretungsrechtlichen Sinne auszugehen. Die Antragstellerin hat sowohl der ursprünglichen Abordnung als auch - jedenfalls mit Schriftsatz vom 5.8.2015 - der Abordnung vom 31.7.2015 widersprochen.

Die demnach gegen den Willen der Antragstellerin ausgesprochene Abordnung genügt auch nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 3 SPersVG. Allerdings erscheint es anknüpfend an den Beschluss des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18.1.2006

- 1 W 18/05 - juris

und mit Blick auf den dieser Entscheidung zugrundeliegende Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.1.1994

- 2 B 1/94 - zitiert nach juris

nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 SPersVG schon deshalb vorliegt, weil die Anordnung ohne Zustimmung des Personalrates des LAV erfolgt ist. Denn ausgehend davon, dass, was nicht zuletzt auch in der Rahmenvorschrift des § 104 BPersVG für die personalvertretungsrechtliche Landesgesetzgebung zum Ausdruck kommt, Entscheidungen in organisatorischen Angelegenheiten nicht den Stellen entzogen werden dürfen, die parlamentarisch verantwortlich sind, liegt es zumindest nahe, dass eine durch die Umsetzung einer Organisationsmaßnahme bedingte Abordnung oder Versetzung eines/einer Beamten oder eines/einer Beschäftigten, auch wenn sie/er Personalratsmitglied ist, nicht am Veto des Personalrats scheitern kann. Insoweit deutet alles darauf hin, dass auch in derartigen Fällen wie in der zitierten Rechtsprechung angesprochen eine teleologisch einschränkende Auslegung des § 46 Abs. 3 SPersVG geboten ist, mit der Folge, dass das Fehlen der Zustimmung des Personalrats die Maßnahme nicht hindert. Jedoch beschränkt sich diese teleologische Reduzierung des Anwendungsbereichs von § 46 Abs. 3 SPersVG auf das Erfordernis der Zustimmung der Personalvertretung. Daraus folgt, dass in diesen Fällen maßgeblich auf das Erfordernis der Unvermeidbarkeit der Maßnahme aus wichtigen dienstlichen Gründen abzustellen ist. Daraus folgt zugleich, dass diese Voraussetzung des § 46 Abs. 3 SPersVG für eine zulässige Abordnung erfüllt sein muss. Eine Abordnung ist aus wichtigen dienstlichen Gründen auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft in der Personalvertretung dann unvermeidbar, wenn die dienstlichen Belange so sehr im Vordergrund stehen, dass demgegenüber eine Änderung in der Zusammensetzung des Personalrats eine geringere Rolle spielt. Nicht ausreichend ist hierfür ein regelmäßig die Versetzung eines Beamten rechtfertigendes dienstliches Bedürfnis. Erforderlich ist vielmehr, dass den dienstlichen Interessen zum gegebenen Zeitpunkt in keiner anderen Weise genüge getan werden kann, als gerade durch die Abordnung des in Rede stehenden Personalratsmitglieds auf die konkret zu besetzende Stelle

Ilbertz, u.a., BPersVG, 12. Aufl. 2012, § 47 Rdnr. 37; Treber in Richardi, u.a., Personalvertretungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 47 Rdnr. 77.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe spricht derzeit zwar alles dafür, dass der Annahme der Unvermeidbarkeit der Maßnahme aus wichtigen dienstlichen Gründen nicht schon der Umstand entgegensteht, dass die organisatorische Änderung - Verlagerung von lebensmittelchemischen Untersuchungen vom LAV zum LUA in deren Gefolge u. a. die in Rede stehende Abordnung ausgesprochen wurde - mittels eines Organisationserlasses und nicht durch Gesetz oder Verordnung ins Werk gesetzt wurde. Denn dem Beteiligten dürfte darin zuzustimmen sein, dass § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LOG, soweit er bestimmt, dass einem Landesamt durch Verordnung Aufgaben anderer Landesämter übertragen werden können, sich nur auf Aufgaben mit Außenwirkungen, d. h. der Sache nach den Gesetzesvollzug nach außen, bezieht. Labortätigkeiten, auch wenn sie zur Erfüllung dieser Aufgaben unverzichtbar sind, kommt demgegenüber nur eine verwaltungsinterne Unterstützungsfunktion zu. Auch der Umstand, dass Bedienstete der bisherigen Referate B1 und B2 des LAV die erstellten Gutachten abzeichnen oder je nach den Ergebnissen der Untersuchungen erforderlichenfalls Maßnahmen veranlassen, ändert nichts daran, dass die Untersuchungen und die hierbei erstellten Gutachten Grundlagen des Verwaltungshandelns nach außen bilden.

Hindert danach die Rechtsform der Organisationsänderung nicht die Annahme, die in Rede stehende Abordnung sei aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar, so wird man diese Voraussetzung ferner in aller Regel bejahen müssen, wenn die in Rede stehende Abordnung, die vorliegend nicht gegenüber der Antragstellerin alleine, sondern soweit ersichtlich, gegenüber allen in den vormaligen Referaten B1 und B2 des LAV Beschäftigten gleichermaßen ausgesprochen wurde, zur Erfüllung der zu der anderen Dienststelle durch entsprechende Organisationsmaßnahme verlagerten Aufgaben erforderlich ist. Hiervon kann freilich bei den Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhaltes gerade nicht ausgegangen werden. Wie bereits im Zusammenhang mit der Frage, ob vorliegend überhaupt Abordnung im personalvertretungsrechtlichen Sinne angenommen werden kann, angesprochen wurde, besteht vorliegend die Besonderheit darin, dass die Antragstellerin zwar an das LUA abgeordnet dort dem Fachbereich 5.2 „Organische Analytik“ zur Erbringung von Dienstleistungen zugewiesen wurde. Das LUA verfügt aber derzeit und auf absehbare Zeit unstreitig überhaupt noch nicht über ein Labor, in dem die früher den Referaten B1 und B2 der ehemaligen Abteilung B des LAV obliegenden lebensmittelchemischen Untersuchungen durchgeführt werden könnten. Dementsprechend ist die Antragstellerin weiterhin in dem betreffenden Labor des LAV im Dienstgebäude dieses Amtes tätig und führt dort auf der Basis eines Kooperationsvertrages zwischen LAV und LUA lebensmittelchemische Untersuchungen für das LAV durch. An den tatsächlichen Umständen der Dienstleistungen der Antragstellerin hat sich mithin überhaupt nichts geändert; sie übt ihre Tätigkeit nur nicht mehr als Bedienstete des LAV, sondern als Bedienstete des LUA aus. Bei diesen Gegebenheiten spricht nichts dafür, dass gerade die Abordnung der Antragstellerin zum LUA unvermeidbar war, um die Erfüllung der Dienstaufgaben sicherzustellen. Auch wenn es sich nach dem zum 1.7.2015 wirksam gewordenen Organisationsplan bei den fraglichen lebensmittelchemischen Untersuchungen nicht mehr um Aufgaben des LAV, sondern um solche des LUA handelt, ist, obwohl die Antragstellerin gerade den Zeitpunkt ihrer Abordnung angegriffen hat, seitens des Beteiligten kein Grund dafür dargetan oder etwa sonst erkennbar, der einer Übergangslösung dahin entgegen gestanden hätte, dass das LUA für die Zeit bis zur Fertigstellung des bei ihm erforderlichen neuen Labors nicht nur auf das Labor des LAV, sondern auch auf das dort eingesetzte Personal des LAV zurückgreift, um die Dienstleistungen gegenüber dem LAV zu erbringen.

vgl. zu einem ähnlich gelagerten, wenn auch nicht in jeder Hinsicht vergleichbaren Sachverhalt BVerwG, Beschluss vom 11.12.1991 - 6 P 5/91 - zitiert nach juris.

Dafür, dass die Abordnung der Antragstellerin derzeit nicht unvermeidbar zur Erfüllung der zum LUA verlagerten Untersuchungsaufgaben ist, spricht dann auch mit Gewicht, dass der Beteiligte die Abordnung der Antragstellerin zum 31.10.2015 befristet hat und von ihrem „Rückfall“ zum LAV nach diesem Zeitpunkt ausgeht, wenn bis dahin ihre Versetzung zum LUA nicht möglich sein sollte. Der hieraus zu ziehenden Folgerung, dass die Abordnung der Antragstellerin mit Wirkung vom 31.7.2015 nicht in Verständnis von § 46 Abs. 3 SPersVG auch unter Berücksichtigung ihrer Mitgliedschaft im Personalrat des LAV aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar war, steht nicht der Umstand entgegen, dass bei den beschriebenen tatsächlichen Gegebenheiten hinsichtlich der äußeren Bedingungen ihrer dienstlichen und auch ihrer Personalratstätigkeit keine wesentliche Änderung eingetreten ist, weil sie nach wie vor lebensmittelchemische Untersuchungen im bisherigen Labor im Dienstgebäude des LAV ausführt. Denn auch die erneute, auf drei Monate befristete Abordnung bis zum 31.10.2015 ist geeignet, die Frage der Fortsetzung ihrer Personalratstätigkeit aufzuwerfen. Nach § 28 Abs. 1 e SPersVG erlischt die Mitgliedschaft im Personalrat mit dem Verlust der Wählbarkeit. Die Wählbarkeit wiederum hängt gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 SPersVG von der Wahlberechtigung ab. Insoweit bestimmt dann § 12 Abs. 2 SPersVG, dass derjenige, der zu einer Dienststelle abgeordnet ist, in ihr wahlberechtigt wird, sobald er der Dienststelle seit drei Monaten angehört. Gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 SPersVG verliert er im gleichen Zeitpunkt sein Wahlrecht bei der alten Dienststelle.

vgl. hierzu auch OVG Münster, Beschluss vom 20.6.2011 - 16 B 271/11.PVB - zitiert nach juris Rdnr 43.

Nun mag die auf drei Monate befristete erneute Abordnung mit Wirkung vom 31.7.2015 für sich gesehen insoweit unschädlich sein. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Antragstellerin mit Wirkung vom 1.7.2015 bereits zum LUA abgeordnet worden war und sich die erneute Abordnung „mit sofortiger Wirkung“ gleichsam nahtlos an den vorherigen Abordnungszeitraum anschließt. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass mehrere ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende Abordnungen zu ein und derselben Dienststelle für die Bestimmung des (Gesamt-) Abordnungszeitraumes zusammengefasst werden

VGH Mannheim, Beschluss vom 7.12.1993 - PB 15 F 203/99 - juris Rdnr 23.

Zwar tritt der Verlust der Wahlberechtigung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SPersVG nur dann ein, wenn das Wahlrecht bei der aufnehmenden Dienststelle erworben wird. Es spricht indes alles dafür, dass die Antragstellerin bei hier nach dem dargelegten anzunehmender Abordnung im personalvertretungsrechtlichen Sinne zum LUA dort mit dreimonatiger Zugehörigkeit die Wahlberechtigung erwirbt. Auch wenn diese erste Abordnung an einem vom Arbeitsgericht festgestellten rechtlichen Mangel gelitten und der Beteiligte dem durch ihre Aufhebung Rechnung getragen hat, deutet alles darauf hin, dass ausgehend von dem maßgeblich auf die tatsächlichen Gegebenheiten abstellenden personalvertretungsrechtlichen Abordnungsbegriff der Zeitraum der - zumindest faktischen - ersten Abordnung mit zu berücksichtigen ist. Von daher droht der Antragstellerin vorliegend aller Voraussicht nach mit Ablauf einer Gesamtabordnungszeit von drei Monaten der Mandatsverlust und damit eine Beeinträchtigung ihrer Personalratstätigkeit, die nicht durch wichtige dienstliche Gründe aufgewogen wird. Zumindest aber steht für sie im Raum, dass ihre Zugehörigkeit zum Personalrat und die Wirksamkeit von unter ihrer Beteiligung gefassten Personalratsbeschlüssen spätestens nach mehr als drei Monaten Gesamtabordnungsdauer in Frage steht und dadurch ihre Personalratstätigkeit ebenso wie diejenige des Gesamtgremiums erschwert wird.

Zusammenfassend ist danach festzuhalten, dass die Voraussetzungen, unter denen § 46 Abs. 3 SPersVG die Abordnung von Personalratsmitgliedern auch gegen ihren Willen zulässt, nach dem Ergebnis der schon vertieften Prüfung im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren nicht erfüllt sind.

Ebenso wie danach ein Anordnungsanspruch ist vorliegend ein - auch die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender - Anordnungsgrund anzuerkennen. Wie bereits dargelegt, droht der Antragstellerin aufgrund ihrer Abordnung auch während des nunmehr bis zum 31.10.2015 befristeten Abordnungszeitraumes gemäß den §§ 28 Abs. 1 e, 13, 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SPersVG der Verlust ihres Personalratsmandates, zumindest aber steht im Raum, dass ihr Status als Personalratsmitglied und damit auch die Wirksamkeit von unter ihrer Mitwirkung gefassten Personalratsbeschlüssen in Frage gestellt wird. Insoweit ist zumindest mit einer wesentlichen Erschwerung ihrer Personalratstätigkeit zu rechnen. Auch ist nicht erkennbar, dass vor Eintritt dieser Situation abschließend Rechtsschutz in der Hauptsache gewährt werden könnte. Der Antragstellerin droht mithin ohne die einstweilige Verfügung in Bezug auf die Fortsetzung ihrer Personalratstätigkeit im Personalrat des LAV ein als schwerwiegend einzustufender Nachteil.

Bei Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ist danach die einstweilige Verfügung nach Maßgabe des Entscheidungstenors zu erlassen.

Eine weitere Beschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Beschluss vom 27.2.2003 - I ZB 22/02 - NJW 2003, 1531.

Allerdings besteht gegen einstweilige Verfügungen, die ohne mündliche Verhandlung erlassen werden, die Möglichkeit des Widerspruches, über den nach - soweit ersichtlich - allgemeiner Auffassung zur Vermeidung eines Instanzverlustes das Gericht erster Instanz zu entscheiden hat

vgl. z.B. Huber in Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 924 Rdnr. 6; Drescher in Münchner Kommentar zur ZPO, 2007, § 924 Rdnr 10 m.w.N.; Fischer in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2013, § 922 Rdnr. 11; zweifelnd Walker in Schwab/Weth (ArbGG 2004, § 85 Rdnr 75 unter Hinweis auf LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.11.1999 - 4 Sa 584/99 - NZA-RR 2000,143, das aber einen Sachverhalt betrifft, in dem das Arbeitsgericht durch aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil entschieden hat.

Eine Kostenentscheidung ergeht in Verfahren der vorliegenden Art nicht.

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