Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 B 20/16
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Januar 2016 - 1 L 1737/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Sportschütze. Er wendet sich gegen den Widerruf der ihm am 5.5.2003 ausgestellten Waffenbesitzkarte.
Mit Schreiben vom 26.6.2015 teilte das Landespolizeipräsidium der Antragsgegnerin mit, dass sich im Rahmen polizeilicher Ermittlungen Hinweise ergeben hätten, die Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers zum Besitz einer Schusswaffe begründeten. Dieser sei wegen psychischer Erkrankung bereits mehrfach und aktuell länger andauernd (fast zwei Jahre) krankgeschrieben worden. Zudem sei er bereits im Jahre 2012 wegen häuslicher Gewalt polizeilich in Erscheinung getreten. Von seinem Umfeld werde er als cholerisch und mit hohem Aggressionspotential beschrieben. In Bezug auf einen arbeitsrechtlichen Streit habe er 2012 in seinem Facebook-Profil folgendes veröffentlicht:
„Heute mal ein wenig Zeit im Großkaliber-Verein verbracht. Kann ja nie schaden wenn man gut in Schuss ist J !“
„…und ich will große Rachetaten an denen vollführen, die da versuchen, meine Brüder zu vergiften und zu vernichten, und mit Grimm werde ich sie strafen, auf dass sie erfahren sollen: Ich sei der Herr, wenn ich meine Rache an ihnen vollstreckt habe.“
Daraufhin teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 20.7.2015 mit, dass sein weiterer Waffenbesitz von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werde. Die Antragsgegnerin ordnete an, dass der Antragsteller sich auf eigene Kosten bis zum 21.8.2015 einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Untersuchung über die geistige und körperliche Eignung im Umgang mit Waffen und Munition unterziehe und das Gutachten eines Sachverständigen vorlege. Er wurde darauf hingewiesen, dass auf seine Nichteignung geschlossen werde, wenn er sich der Begutachtung verweigere oder das angeforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenen Gründen nicht binnen der gesetzten Frist vorlege.
Mit Verfügung vom 22.9.2015 widerrief die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller die diesem ausgestellte waffenrechtliche Erlaubnis (Waffenbesitzkarte Nr. 11417 vom 5.5.2003) unter Hinweis darauf, dass dieser der Aufforderung vom 20.7.2015, infolge seiner bekannt gewordenen psychischen Erkrankung ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen, nicht Folge geleistet habe.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 7.10.2015 Widerspruch ein. Er beantragte am 15.10.2015 beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung vom 22.9.2015 wiederherzustellen.
Mit Beschluss vom 12.1.2016 - 1 L 1737/15 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. Dieser sei dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den im streitigen Bescheid vom 22.9.2015 angeordneten Widerruf der ihm erteilten Waffenbesitzkarte Nr. 11417 begehre. Dieses Begehren sei zurückzuweisen. Die Einfügung des Abs. 5 in § 45 WaffG zum 1.4.2008, wonach Rechtsmittel gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse keine aufschiebende Wirkung besitzen, habe zur Folge, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage nur noch ausnahmsweise und zwar dann angeordnet werden könne, wenn die Widerrufsentscheidung der Behörde offensichtlich rechtswidrig sei. Dies sei im konkreten Fall, in dem der Widerruf darauf gestützt werde, dass der Antragsteller der Aufforderung vom 20.7.2015, infolge der bekannt gewordenen psychischen Erkrankung ein amtsärztliches Zeugnis zum Nachweis der persönlichen Eignung gemäß § 6 WaffG bis zum 21.8.2015 vorzulegen, keine Folge geleistet habe, fernliegend. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte sei § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG. Danach sei eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Der Verwaltungsakte sowie der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft A-Stadt - 08 Js 1503/12 - seien Tatsachen zu entnehmen, die Bedenken gegen die persönliche Eignung des Antragstellers begründeten. Die dort dokumentierten Vorfälle würden für Defizite seiner Persönlichkeit und seiner psychischen Konstitution sprechen, die nach § 6 Abs. 1 WaffG grundsätzlich beachtlich seien. Deshalb habe die Antragsgegnerin den Antragsteller zu Recht zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses aufgefordert (§ 6 Abs. 2 WaffG). Da der Antragsteller der ihm auch im Überprüfungsverfahren nach § 4 Abs. 3 WaffG obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, sei die Antragsgegnerin zu Recht von einer persönlichen Ungeeignetheit des Antragstellers ausgegangen. Der in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte befindliche Einsatzbericht der Polizeibezirksinspektion A-Stadt-... vom 13.9.2012 ergebe das Bild einer in bestimmten Situationen aufbrausenden, unbeherrschten und aggressiven Persönlichkeit. Es bestünden Bedenken, ob der Antragsteller in von ihm als belastend empfundenen Situationen nicht tatsächlich einmal die Kontrolle verliere und Dritte durch den Einsatz seiner Waffen gefährde (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG). Aus den Veröffentlichungen des Antragstellers bei Facebook sei zu entnehmen, dass dieser sich nicht scheue, andere einzuschüchtern und zu bedrohen. Zwar möge es sein, dass er noch niemals eine andere Person mit der Waffe bedroht habe. Gleichwohl gäben die angeführten Vorfälle im Zusammenhang mit seiner unstreitig langjährigen Behandlung bei einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie hinreichend Anlass zur gutachtlichen Abklärung, die gerade erfolgen solle, um mögliche Gefährdungen im Vorfeld zu erkennen und abzuwenden. Dass das Ermittlungsverfahren 08 Js 1503/12 nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers geführt habe, ändere nichts daran, dass ausreichender Anlass für eine sachverständige Begutachtung des Antragstellers bestehe. Es sei auch nicht zu erkennen, dass die Anordnung der Vorlage eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens unverhältnismäßig wäre.
II.
Die gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 12.1.2016 eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist fristgerecht erhoben und begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Antragsteller im Wesentlichen vorgetragen, er sei seit dem 5.5.2003 unbeanstandet im Besitz der Waffenbesitzkarte und habe sich seit dieser Zeit völlig beanstandungsfrei geführt. Die im Beschluss des Verwaltungsgerichts genannten Vorfälle seien derart geringfügig, dass hieraus nichts für die Annahme einer Unzuverlässigkeit hergeleitet werden könne. Im Ermittlungsverfahren 8 Js 1503/12 habe sich herausgestellt, dass es eine häusliche Gewalt insbesondere gegen Personen in keiner Weise gegeben habe. Deshalb sei das Verfahren auch sofort wieder eingestellt worden. Im Übrigen sei der Antrag auch zurückgenommen worden, da seine Ehefrau bzw. die Kinder offensichtlich selbst der Auffassung gewesen seien, dass keine Gewalt ausgeübt worden sei. Überdies stamme dieses Verfahren aus dem Jahre 2012. Seit dieser Zeit habe sich nichts ereignet, was eine anderweitige Beurteilung rechtfertigen würde. Allein dieser Zeitraum der völlig unproblematischen Führung und des völlig unproblematischen Verhaltens spreche eindeutig für ihn. Unabhängig davon habe es zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Zusammenhänge mit der Schusswaffe gegeben. All dies spreche gegen die Annahme, dass es hier einer gutachterlichen Abklärung bedürfte. Bei dem erwähnten Zitat handele es sich um ein Filmzitat aus einem Fantasyfilm. Die Verwendung rechtfertige keineswegs die Feststellung, dass dies als ernsthafte Bedrohung oder als Einschüchterungsversuch zu sehen sei. In dem von ihm vorgelegten Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie B. vom 14.12.2015 werde ausdrücklich beschrieben, dass keine Medikamente verordnet würden, die eine psychische oder physische Einschränkung seiner Wahrnehmung oder seiner Kontrolle bewirkten. Es werde ihm attestiert, dass er sich in einem sehr guten gesundheitlichen Zustand befinde und verantwortlich bezüglich des Besitzes von Waffen und Munition umgehen könne. Zu einer anderen Feststellung könne auch eine sonstige Begutachtung nicht kommen, da diese immer bei dem behandelnden Arzt abgeleitet werde.
Diese Beschwerdebegründung, die den Umfang der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Das ist hier der Fall. Die waffenrechtliche Erlaubnis setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt. Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie psychisch krank sind. Den Gerichts- und Verwaltungsakten sind Tatsachen zu entnehmen, die insoweit Bedenken gegen die persönliche Eignung des Antragstellers begründen. Deshalb hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zu Recht zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses aufgefordert (§ 6 Abs. 2 WaffG). Da der Antragsteller der ihm auch im Überprüfungsverfahren nach § 4 Abs. 3 WaffG obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, ist die Antragsgegnerin zu Recht von einer persönlichen Ungeeignetheit des Antragstellers ausgegangen. Diese Annahme findet ihre Grundlage in § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG. Danach kann die Waffenbehörde den Wegfall der Voraussetzungen einer waffenrechtlichen Erlaubnis vermuten, wenn der Betroffene im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen für die entsprechende Erlaubnis, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf gegeben wäre, seine Mitwirkung verweigert und er hierauf zuvor hingewiesen worden ist (§ 45 Abs. 4 Satz 2 WaffG).
Allerdings ist die Annahme der fehlenden persönlichen Eignung nach Maßgabe dieser Vorgaben nur dann gerechtfertigt, wenn die Aufforderung zur Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses rechtmäßig, anlassbezogen und verhältnismäßig war und die Nichtvorlage eines entsprechenden Zeugnisses ohne ausreichenden Grund erfolgt ist.(Vgl. VG Kassel, Beschluss vom 23.2.201 - 4 L 105/11.KS - (juris) unter Hinweis auf die entsprechende Regelung im Fahrerlaubnisrecht) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Aus dem von dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie B. vom 14.12.2015 geht hervor, dass der Antragsteller seit 2010 bei ihm in ambulant-nervenärztlicher Behandlung ist.(Vgl. Bl. 66 der Gerichtsakte) In dem polizeilichen Schreiben vom 26.6.2015 ist ausgeführt, dass der Antragsteller wegen psychischer Erkrankung länger andauernd (fast zwei Jahre) krankgeschrieben worden sei.(Vgl. Bl. 25 der Verwaltungsakte) Dies wird in dem erstinstanzlich von der Antragsgegnerin vorgelegten Vermerk des Landespolizeipräsidiums vom 10.12.2015 dahingehend konkretisiert, dass der Antragsteller seit mehr als 3 Jahren fast durchgängig krankgeschrieben sei.(Vgl. Bl. 63 f. der Gerichtsakte) Durch Recherchen bei seinem Arbeitgeber, dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung, sei festgestellt worden, dass die Krankschreibung in 25 Fällen durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie B. erfolgt sei. Da der Antragsteller nach den Angaben in dem Vermerk des Landespolizeipräsidiums vom 10.12.2015 während seiner Dienstunfähigkeit weiterhin an den Einsätzen und Übungen der Freiwilligen Feuerwehr G. teilgenommen hat, liegt der Schluss nahe, dass kein körperliches Leiden, sondern eine psychische Erkrankung der Grund für seine Dienstunfähigkeit gewesen ist. Aus alldem ergeben sich hinreichende Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung des Antragstellers. Mit Blick auf das im Raum stehende Vorliegen einer psychischen Erkrankung ist zusätzlich problematisch, dass sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus dem in dem Ermittlungsverfahren 08 Js 1503/12 befindlichen Einsatzbericht der Polizeibezirksinspektion A-Stadt-... vom 13.9.2012 das Bild einer in bestimmten Situationen aufbrausenden, unbeherrschten und aggressiven Persönlichkeit des Antragstellers ergibt. Hinzu kommen die eingangs erwähnten Äußerungen des Antragstellers bei Facebook, die zwar für sich genommen kein Einschreiten der Waffenbesitzbehörde rechtfertigen mögen, jedoch im Kontext mit einer möglichen psychischen Erkrankung in einem anderen Licht erscheinen.
Ob die zuletzt genannten Gesichtspunkte die Annahme der Unzuverlässigkeit (§ 5 WaffG) rechtfertigen, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Antragsgegnerin hat den Widerruf der Waffenbesitzkarte nicht auf die fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers gestützt, sondern darauf, dass dieser das von ihm angeforderte amtsärztliche Zeugnis zur persönlichen Eignung nicht vorgelegt hat.
Die vorstehend geschilderten Tatsachen stellen im Hinblick auf den Zweck des WaffG, das soweit als möglich Gefährdungen aus dem Besitz und dem Führen von Waffen minimieren will, ausreichende Anhaltspunkte für entsprechende Bedenken an der persönlichen Eignung i.S.v. § 6 Abs. 2 WaffG und einen ausreichenden Anlass dar, um eine gutachtliche Abklärung von dem Antragsteller zu fordern, ob eine psychische Erkrankung vorliegt. Dass der behandelnde Arzt angegeben hat, es würden keine Medikamente verordnet, die eine psychische oder physische Einschränkung seiner Wahrnehmung oder seiner Kontrolle bewirken, ist nicht hinreichend, um eine psychische Erkrankung des Antragstellers auszuschließen.
Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde geltend macht, er sei seit dem 5.5.2003 unbeanstandet im Besitz der Waffenbesitzkarte, habe sich seit dieser Zeit völlig beanstandungsfrei geführt und es habe „zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Zusammenhänge mit der Schusswaffe gegeben“, rechtfertigt dies keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die auf die Zukunft bezogene Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung gebietet die umfassende Berücksichtigung neuer Tatsachen.(Vgl. VGH München, Beschluss vom 8.1.2016 - 21 CS 15.2465 - (juris) Der Grundsatz, dass die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen sind, die nach ihrem gesamten Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, verbietet die Annahme, dass ein langjähriges ordnungsgemäßes Verhalten neue, aktuelle Tatsachen, die Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung begründen, durchgreifend relativieren können.(Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.6.2015 - OVG 11 S 47.14 u. OVG 11 M 32.14 - (juris))
Die Aufforderung, ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, war auch verhältnismäßig. Die Anforderung eines solchen Zeugnisses ist ein geeignetes Mittel, um die gegen eine persönliche Eignung des Antragstellers aufgetauchten Bedenken auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen. Die Beibringung eines solchen Zeugnisses war auch erforderlich, weil eine ebenso wirksame, das Persönlichkeitsrecht weniger belastende Maßnahme nicht zur Verfügung stand. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf das erwähnte Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie B. vorträgt, dort werde ihm attestiert, dass er sich in einem sehr guten gesundheitlichen Zustand befinde und verantwortlich bezüglich des Besitzes von Waffen und Munition umgehen könne, und der Antragsteller daraus den Schluss zieht, zu einer anderen Feststellung könne auch eine sonstige Begutachtung nicht kommen, da diese immer bei dem behandelnden Arzt abgeleitet werde, ist festzustellen, dass ein unabhängiges Gutachten von einem bisher nicht mit der Behandlung des Betroffenen befassten Arzt grundsätzlich eine größere Richtigkeitsgewähr bietet. Davon ausgehend verlangt Nr. 6.4 WaffVwV(Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum WaffG (WaffVwV) vom 5.3.2012, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 22.3.2012) ausdrücklich eine Bestätigung in dem fachärztlichen Zeugnis, dass der Gutachter in keinem Behandlungsverhältnis zu dem Begutachteten stand oder steht. Die Vorlage eines Attests des behandelnden Arztes stellt daher mit Blick auf das erwähnte Ziel des WaffG, die Risiken im Umgang mit Schusswaffen und Munition so weit als möglich zu minimieren, kein gleichermaßen geeignetes Mittel dar. Schließlich ist die angeordnete Vorlage eines Gutachtens auch keine unverhältnismäßig schwere Maßnahme. Sie stellt zwar einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit dar (Art. 2 Abs. 1 GG), die auch mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist. Dies steht aber nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck, Gefahren für Leib und Leben abzuwenden, die von Personen ausgehen können, bei welchen berechtigte Zweifel an der Eignung zum Besitz von Waffen oder Munition entstanden sind.
Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs.2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei eine Halbierung des Hauptsacheverfahrenswertes im vorliegenden Eilverfahren sachgerecht erscheint.