Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 977/13 - wird zurückgewiesen, soweit die Klage in der Hauptsache darauf gerichtet ist, die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 8.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.7.2013 zur Beamtin auf Probe zu ernennen, und soweit die Klägerin hilfsweise begehrt, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre sie auf ihren Antrag vom 6.2.2003 in der Zeit vom 9.11.2006 bis spätestens am 8.11.2011 zur Beamtin auf Probe ernannt worden.
Im Übrigen - soweit die Klägerin mit dem Hilfsantrag beansprucht, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre sie auf ihren Antrag vom 6.2.2003 frühestens im Juni 2003 bis spätestens am 8.11.2006 zur Beamtin auf Probe ernannt worden - wird die Berufung zugelassen.
Das Verfahren wird im Umfang der Zulassung als Berufungsverfahren unter der Geschäftsnummer 1 A 102/16 fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124 a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.749,88 Euro und für das zugelassene Berufungsverfahren vorläufig auf 24.749,88 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil ist zulässig, hat aber in der Sache nur teilweise Erfolg.
Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die auf Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage abgewiesen, die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 8.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.7.2013 zur Beamtin auf Probe zu ernennen, hilfsweise sie besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie auf ihren Antrag vom 6.2.2003 frühestens im Juni 2003 und spätestens am 8.11.2011 zur Beamtin auf Probe ernannt worden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu beachtende Höchstaltersgrenze überschritten habe und eine Ausnahme von dieser Einstellungsvoraussetzung nicht gegeben sei. Der hilfsweise verfolgte Anspruch auf Schadensersatz scheitere jedenfalls daran, dass die Klägerin es versäumt habe, Rechtsmittel zu ergreifen, um ihren Anspruch auf Ernennung rechtzeitig durchzusetzen.
Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 19.6.2015 gibt auch unter Berücksichtigung ihres ergänzenden Vorbringens in den Schriftsätzen vom 10.8.2015 und 11.9.2015 nur teilweise Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Soweit das erstinstanzliche Urteil eine Verpflichtung des Beklagten abgelehnt hat, die Klägerin gemäß dem Hauptantrag in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen und sie gemäß dem Hilfsantrag besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie auf ihren Antrag vom 6.2.2003 in der Zeit vom 9.11.2006 bis spätestens am 8.11.2011 zur Beamtin auf Probe ernannt worden, ergeben sich aus der Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1). Soweit das Verwaltungsgericht die Klage auch hinsichtlich des Begehrens der Klägerin abgewiesen hat, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre sie auf ihren Antrag vom 6.2.2003 frühestens im Juni 2003 bis spätestens am 8.11.2006 zur Beamtin auf Probe ernannt worden, ist die Berufung indessen zuzulassen, da die Rechtssache insoweit gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist (2).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird
BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, soweit das Zulassungsbegehren der Zurückweisung unterliegt.
a. Bezüglich des Hauptbegehrens der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung zunächst die Regelung in § 12 SLVO. Nach dessen Absatz 1 dürfen bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe die Bewerberinnen oder Bewerber das 40. Lebensjahr (Nr. 1) oder als schwerbehinderte Menschen das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 2). Weiter bestimmt § 12 Abs. 2 SLVO, dass sich die Altersgrenze nach Absatz 1 Nummer 1 bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren nicht vor Erreichen dieser Altersgrenze eingestellt werden konnten, um zwei Jahre je Kind erhöht und Entsprechendes bei der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder gilt.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Da die am 9.11.1966 geborene Klägerin weder schwerbehindert ist noch für sie anerkennungsfähige Betreuungszeiten im Sinne von § 12 Abs. 2 SLVO vorgetragen oder ersichtlich sind, gilt für sie gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 SLVO die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren, die aber bereits mit Vollendung des 40. Lebensjahres am 9.11.2006 und damit lange vor Erlass des angefochtenen Bescheides überschritten wurde.
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Ausnahmeregelung in § 44 Abs. 1 Nr. 1 SLVO berufen. Danach können bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Kultur und Europa (jetzt: Ministerium für Inneres und Sport) und des Ministeriums der Finanzen auf Antrag der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen vom Höchstalter für die Einstellung als Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber nach § 12 Abs. 1, insbesondere in den Fällen eines außergewöhnlichen Mangels an Bewerberinnen und Bewerbern, zugelassen werden. Diese Voraussetzungen sind fallbezogen schon deshalb nicht gegeben, weil das Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses für eine Ausnahme vom Höchstalter nach § 12 Abs. 1 SLVO im Fall der Klägerin nicht festgestellt werden kann. Insbesondere ist der im Gesetz beispielhaft genannte Fall eines außergewöhnlichen Mangels an Bewerberinnen und Bewerbern nicht gegeben, denn nach den Ausführungen des Beklagten, denen die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist, unterrichtet diese mit ihrer Fächerkombination Didaktik Primarstufe/Katholische Religion im Bereich der Grundschulen kein Mangelfach. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf ihren Vortrag im Schriftsatz vom 5.6.2014 verweist, wonach „vergleichbare Lehrkräfte“ vom Beklagten verbeamtet worden seien und verbeamtet würden, bleibt offen, worin die behauptete Vergleichbarkeit bestehen soll. Dieses Vorbringen steht daher dem Vortrag des Beklagten, dass ein außergewöhnlicher Mangel an Bewerberinnen und Bewerbern gerade in der von der Klägerin abgedeckten Fächerkombination nicht gegeben ist, nicht entgegen. Auch ansonsten ist ein besonderes, in - wie zu betonen ist - dienstlichen Verhältnissen wurzelndes Interesse für eine Ausnahme vom Höchstalter im Fall der Klägerin weder vorgetragen noch ersichtlich. Damit ist das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 SLVO der Behörde für die Annahme einer Ausnahme vom Höchstalter nach § 12 Abs. 1 SLVO eingeräumte Ermessen fallbezogen schon nicht eröffnet.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 48 LHO. Nach dieser Vorschrift bedürfen die Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Landesdienst der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber ein vom Ministerium der Finanzen allgemein festzusetzendes Lebensalter überschritten hat. Damit regelt diese Vorschrift allein, unter welchen Voraussetzungen die Einstellung (und Versetzung) von Beamtinnen und Beamten in den Landesdienst der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen bedarf. Dagegen werden die in § 12 SLVO bestimmten Anforderungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und die hierzu ergangenen Ausnahmeregelungen in § 44 Abs. 1 Nr. 1 SLVO weder erweitert noch sonst wie verändert. Soweit es in der Nr. 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 48 LHO (VV-LHO) heißt, dass als Lebensalter im Sinne des § 48 das vollendete 45. Lebensjahr festgesetzt wird, und Nr. 4 VV-LHO weiter ausführt, dass in den übrigen Fällen die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen im Einzelfall erforderlich ist und diese regelmäßig nur wird erteilt werden können, wenn ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht und die Übernahme unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der entstehenden Versorgungslasten, offensichtlich einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet, oder die Ablehnung der Übernahme zu einer erheblichen Schädigung der Landesinteressen führen könnte, kann die Klägerin hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten. Dies folgt schon daraus, dass die in Rede stehenden Verwaltungsvorschriften den Regelungsgehalt der auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 SBG ergangenen normativen Bestimmungen der §§ 12, 44 Abs. 1 Nr. 1 SLVO nicht dahingehend zu verändern vermögen, dass das gesetzliche Tatbestandsmerkmal „Vorliegen eines besonderen Bedürfnisses“ zum Wegfall kommt. Der Argumentation der Klägerin, dass die Nr. 4 VV-LHO einen „überschießenden Regelungsgehalt“ habe, der „inhaltlich über den Regelungsgehalt des § 44 Abs. 1 Nr. 1 SLVO hinausgeht“, kann mithin nicht gefolgt werden. Es braucht daher nicht entscheidungserheblich der Frage nachgegangen zu werden, ob der Anwendungsbereich der Nr. 4 VV-LHO für eine Einzelfallgenehmigung des Ministeriums für Finanzen in materieller Hinsicht erfüllt ist. Aus demselben Grund kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf die Verwaltungspraxis des Beklagten berufen, der ausweislich seiner Ausführungen im Widerspruchsbescheid auf der Grundlage des § 48 LHO in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zu § 48 LHO Bewerberinnen und Bewerber im Lehrerbereich abweichend von der bestimmten Höchstaltersgrenze in § 12 Abs. 1 Nr. 1 SLVO und unabhängig von dem gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 SLVO erforderlichen Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses grundsätzlich bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres in das Beamtenverhältnis auf Probe übernimmt, sofern keine Hinderungsgründe entgegenstehen. Hinzu tritt, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag auf Verbeamtung sogar das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte, so dass für die mit der Klage verfolgte Übernahme der Klägerin ins Beamtenverhältnis auf Probe selbst unter Zugrundlegung der Verwaltungsübung des Beklagten kein Raum mehr ist.
Mit Recht weist das Verwaltungsgericht weiter darauf hin, dass es für den Erfolg des Übernahmebegehrens auch nicht darauf ankommt, ob der erstmalig unter dem 6.2.2003 gestellte Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis bereits durch die Schreiben des Beklagten vom 5.6.2003 und vom 11.1.2005 beschieden worden oder bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides vom 8.10.2012 ohne abschließende Entscheidung geblieben ist.
b. Ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln im dargelegten Sinne begegnet die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit dem Hilfsantrag der Klägerin, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre sie auf ihren Antrag vom 6.2.2003 in der Zeit vom 9.11.2006 bis spätestens am 8.11.2011 zur Beamtin auf Probe ernannt worden, der Erfolg versagt wurde.
Aus vorstehenden Ausführungen folgt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung der Klägerin jedenfalls nach Vollendung ihres 40. Lebensjahres am 9.11.2006 in Ermangelung eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses nicht mehr vorlagen. War demnach seit dem 9.11.2006 ein Anspruch der Klägerin auf Verbeamtung ausgeschlossen, ist auch ein Anknüpfungspunkt für einen in diesem Zeitraum entstandenen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz nicht gegeben.
Im Weiteren greift der Einwand der Klägerin nicht, das Verwaltungsgericht habe das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es die weitere Prüfung des Schadensersatzanspruchs mit der Begründung abgebrochen habe, die Klägerin habe den Schaden nicht durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abgewendet. Insoweit verkennt die Klägerin, dass es vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts aus betrachtet, wonach die Klägerin ihrer Schadensabwendungspflicht nicht nachgekommen sei, auf die Prüfung der weiteren Schadensersatzvoraussetzungen nicht ankam. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher ersichtlich nicht vor. Daher braucht auch nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob die Klägerin insoweit der Sache nach einen Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO als eigenständigen Zulassungsgrund rügt.
2. Soweit das Begehren der Klägerin abgewiesen wurde, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre sie auf ihren Antrag vom 6.2.2003 frühestens im Juni 2003 bis spätestens am 8.11.2006 zur Beamtin auf Probe ernannt worden, ist die Berufung dagegen jedenfalls gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Es begegnet nämlich besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten zu beurteilen, ob der Klägerin im Hinblick darauf, dass die Schreiben des Beklagten vom 5.6.2003 und 11.1.2005 aller Voraussicht nach keine abschließende ablehnende Bescheidung des Übernahmegesuchs der Klägerin beinhalten dürften, und der Beklagte Einstellungsbewerber auch ohne Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses faktisch bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen hat, vorgeworfen werden kann, dass sie es bis zur Vollendung ihres 40. Lebensjahres am 9.11.2006 unterlassen hat, ihre Verbeamtung durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes durchzusetzen.
Da die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes in der Zulassungsbegründung sinngemäß dargelegt sind und vorliegen, kommt es für die Zulassungsentscheidung weder darauf an, dass die Klägerin ihr Vorbringen dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat, noch darauf, ob dessen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Denn das verfassungsrechtliche Gebot, den Rechtsweg nicht in unzumutbarer Weise zu erschweren, veranlasst bei der Prüfung der Zulassungsgründe dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und ihm bei - wie hier - berufungswürdigen Sachen den Zugang zur zweiten Instanz nicht nur deswegen zu versagen, weil dieser sich nicht auf den nach Auffassung des Gerichts zutreffenden Zulassungsgrund bezogen hat
BVerfG, Beschluss vom 30.6.2005 - 1 BvR 2615/04 -, NVwZ 2005, 1176, 1177; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.12.2013 - 1 A 282/13 -.
Dass über die Kosten des Zulassungsverfahrens nicht vorab entschieden wird, dient der Vermeidung zusätzlicher Verfahrenskosten und rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass die dem Hauptbegehren und dem Hilfsantrag zuzuordnenden Streitwerte gleich hoch sind und deren Addition mit Blick darauf ausscheidet, dass beide Begehren (Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und Schadensersatz wegen Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe) im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG den gleichen Streitgegenstand betreffen
siehe hierzu Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2015, § 124a, Rdnr. 136.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1 und 3, 45 Abs. 1 Satz 3, 40 GKG unter Berücksichtigung der durch das Gesetz Nr. 1811 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 (Amtsblatt, S. 188 ff) zum 1.7.2014 für die Besoldungsgruppe A 12 eingetretenen Erhöhung des Endgrundgehaltes auf (4.124,98 Euro x 6 =) 24.749,88 Euro festgesetzt.