Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 B 61/16

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Februar 2016 - 3 L 1736/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin beantragte am 15.10.2015 beim Verwaltungsgericht, den Antragsgegner anzuweisen, sie weiterhin als vollwertiges Mitglied des Seniorenbeirates zu behandeln, insbesondere zu den Sitzungen des Seniorenbeirates einzuladen und ihr dort Rede- und Stimmrecht zu gewähren. Der Antragsgegner wendete sich dagegen u.a. mit der Begründung, ihm sei kein Beschluss des Stadtrates der Stadt … bekannt geworden, wonach die Antragstellerin als Mitglied des Seniorenbeirates nachrücke. Der Antragsgegner legte ein an ihn gerichtetes Schreiben der Stadtverwaltung … vom 16.11.2015 vor, in dem abschließend ausgeführt ist:

„Zur Vermeidung zusätzlicher Kosten bitte ich Sie angesichts dieser offensichtlichen Rechtslage daher, Frau A. weiterhin als Mitglied des Seniorenbeirates S… zu behandeln und ihr dieses kurz schriftlich mitzuteilen.“(vgl. Bl. 55 der Gerichtsakte)

Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin die Hauptsache für erledigt erklärt.(vgl. Bl. 72 der Gerichtsakte)

Der Antragsgegner hat das Verfahren dagegen nicht für erledigt erklärt.(vgl. Bl. 73 und 74 f. der Gerichtsakte) Er hat auf eine Tischvorlage für die Stadtratssitzung vom 15.10.2015, die ihm vorliege, verwiesen, wonach niemand in den Seniorenbeirat nachrücken solle. Nach seiner Kenntnis habe der Stadtrat auch so entschieden.

Mit Beschluss vom 29.2.2016 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt hat, und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, dem Begehren der Antragstellerin, den Antragsgegner anzuweisen, sie weiterhin als vollwertiges Mitglied des Seniorenbeirates zu behandeln, sei durch eine Anweisung des insoweit zuständigen Oberbürgermeisters Rechnung getragen worden. Dies ergebe sich aus dessen Schreiben an den Antragsgegner vom 16.11.2015. Damit habe sich der Rechtsstreit erledigt.

Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsgegner am 3.3.2016 zugestellt wurde, richtet sich die am 17.3.2016 eingegangene und am 4.4.2016, einem Montag, begründete Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Die gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 29.2.2016 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist fristgerecht erhoben und begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Die Beschwerdebegründung, die den Umfang der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Die Auffassung des Antragsgegners, dem Schreiben des Oberbürgermeisters vom 16.11.2015 komme keine Bedeutung zu, da dieser nicht Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber dem Seniorenbeirat sei, und könne deshalb nicht zu einer Erledigung des Rechtsstreits führen, ist so nicht zutreffend. Aus § 3 Satz 5 der Satzung(vgl. Bl. 24 der Gerichtsakte) über die Bildung eines Seniorenbeirates der Stadt … ergibt sich, dass die Mitglieder des Seniorenbeirates vom Stadtrat berufen werden. Gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG führt der Oberbürgermeister die Beschlüsse des Stadtrats aus. Ausführung der Beschlüsse bedeutet deren rechtliche und tatsächliche Umsetzung im Innen- und Außenverhältnis.(vgl. Wohlfarth, Kommunalrecht für das Saarland, 3. Aufl. 2003, Rdnr. 177) Damit ist der Oberbürgermeister der richtige Ansprechpartner gegenüber dem Antragsgegner, soweit es um die Frage geht, wer vom Stadtrat als Mitglied des Seniorenbeirates bestimmt wurde. Sofern der Stadtrat der Ansicht sein sollte, dass der Oberbürgermeister einen seiner Beschlüsse nicht richtig ausgeführt hat, ist es Sache des Stadtrates, dem ein Kontrollrecht hinsichtlich der Durchführung seiner Beschlüsse zusteht (§ 37 Abs. 1 Satz 1 KSVG),(vgl. Lehné/Weirich/Gros, KSVG/Kommentar, Stand: Juni 2014, § 59 Rdnr. 2.2) dies gegenüber dem Oberbürgermeister zu monieren und gegebenenfalls hiergegen im Kommunalverfassungsstreitverfahren vorzugehen. Demgegenüber gehört es nicht zu den Aufgaben des Antragsgegners, über die Einhaltung der Beschlüsse des Stadtrates zu wachen und zu überprüfen, ob der Bürgermeister einen Beschluss des Stadtrats über das Nachrücken von Mitgliedern in den Seniorenbeirat richtig ausgeführt hat. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist durch das dem Oberbürgermeister zuzurechnende Schreiben der Stadtverwaltung … vom 16.11.2015 geklärt, dass der Antragsgegner als Vorsitzender des Seniorenbeirates die Antragstellerin zur nächsten Sitzung des Seniorenbeirates einzuladen und diese als vollwertiges Mitglied des Seniorenbeirates zu behandeln hat. Damit ist das Rechtsschutzziel der Antragstellerin erreicht und die Sache objektiv erledigt.(vgl. Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO-Kommentar, 6. Aufl. 2014, § 161 Rdnr. 4) Ob andere Mitglieder des Seniorenbeirates in diesem Fall, wie der Antragsgegner befürchtet, gegen die Einladung der Antragstellerin vorgehen werden, ist nicht Gegenstand des vorliegenden, vom Verwaltungsgericht zu Recht als erledigt festgestellten Verfahrens.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei eine Halbierung des Hauptsacheverfahrenswertes im vorliegenden Eilverfahren sachgerecht erscheint.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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