Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 102/15

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 875/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, die darauf gerichtet ist, den Änderungsbescheid des Beklagten vom 22.5.2013 betreffend das M-Krankenhaus insoweit aufzuheben, als der Klägerin nach Maßgabe zu Ziffer 5 des Krankenhausstammblattes Teil 2 hinsichtlich der für ihr Krankenhaus innerhalb der Hauptfachabteilung Innere Medizin (allgemein) ausgewiesenen Stroke Unit aufgegeben wird, diese durch bestimmte medizinische Fachgesellschaften zertifizieren zu lassen, einschließlich der dazugehörigen Nebenbestimmungen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich dieses nach der teilweisen Erledigung des Streitstoffs verbliebenen Streitgegenstandes der streitbefangene Änderungsbescheid lediglich eine wiederholende Verfügung gegenüber dem Feststellungsbescheid des Beklagten vom 22.6.2011 über die Planaufnahme des M-Krankenhauses darstelle. Insoweit sei aber der Rechtsweg gegen die von der Klägerin angegriffene Zertifizierungspflicht nicht erneut eröffnet, weil diese gegen den Feststellungsbescheid vom 22.6.2011 in Bezug auf die ihr darin auferlegte Zertifizierungspflicht keinen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen habe und dieser Bescheid daher insoweit in Bestandskraft erwachsen sei.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 11.6.2015 gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird

BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511.

Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht gegeben. Der Argumentation der Klägerin, dass der Änderungsbescheid vom 22.5.2013 hinsichtlich der Zertifizierungspflichten keine wiederholende Verfügung, sondern einen die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz erneut eröffnenden Verwaltungsakt darstelle, kann nicht gefolgt werden.

Eine wiederholende Verfügung liegt vor, wenn die Behörde der Sache nach lediglich auf eine bereits in der Vergangenheit getroffene Regelung hinweist, ohne in der Sache eine neue Regelung zu treffen. Sie hat selbst keine Regelung zum Inhalt und ist deshalb kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG. Demgegenüber ist ein Zweitbescheid gegeben, wenn die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen das an sich unanfechtbar abgeschlossene Verfahren wieder aufgreift und in eine neue Sachprüfung eintritt. In diesem Fall endet das Verfahren in der Regel mit einem neuen Verwaltungsakt, gegen den der Betroffene den regulären Rechtsschutz erlangen kann. Der unanfechtbare Verwaltungsakt aus der Vergangenheit steht nicht entgegen. Für die Unterscheidung, ob eine wiederholende Verfügung oder ein Zweitbescheid vorliegt, kommt es maßgebend auf den Erklärungsinhalt des Bescheides an, der durch fallbezogene, die konkreten Umstände in den Blick nehmende Auslegung nach Maßgabe der entsprechend anwendbaren gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist

BVerwG, Urteil vom 10.10.1961 - VI C 123.59 -, Juris, Rdnr. 13; Beschlüsse vom 10.8.1995 - 7 B 296/95 -, Juris, Rdnr. 2 und vom 14.6.2010 - 2 B 23/10 -, Juris, Rdnr. 7 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl., § 35 Rdnr. 97, 98.

Nach Maßgabe dieser rechtlichen Grundsätze hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht festgestellt, dass die der Klägerin auferlegte Zertifizierungspflicht betreffend ihre in der Hauptfachabteilung IM - Innere Medizin (allgemein) eingerichtete regionale Stroke Unit mit fünf Betten im streitbefangenen Änderungsbescheid vom 22.5.2013 lediglich wiederholend bestätigt wird, ohne dass insoweit eine erneute Sachentscheidung des Beklagten ergangen ist. Dies ergibt sich aus dem Erklärungsinhalt des Änderungsbescheides sowie aus den konkreten näheren Umständen seines Erlasses.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren allein um die Zertifizierungspflicht betreffend die Stroke Unit in der Hauptfachabteilung IM-Innere Medizin (allgemein) im M-Krankenhaus geht. Soweit die Klägerin darüber hinaus von der Verpflichtung zur Zertifizierung der Gefäßchirurgie spricht, eine Dreier-Zertifizierung sowie einen Feststellungsbescheid vom 7.5.2012 erwähnt und außerdem geltend macht, dass der Nachweis für die Erfüllung der Pflichten auf den 1.9.2014 verlängert worden sei, vermischt sie offensichtlich den Streitstoff des vorliegenden Verfahrens mit dem im Verfahren 1 A 103/15 in Rede stehenden Sachverhalt.

In dem Änderungsbescheid vom 22.5.2013 zum Feststellungsbescheid vom 22.6.2011 hat der Beklagte ausweislich des auf Blatt 2 wiedergegebenen Tenors entschieden, dass für den Planungszeitraum bis zum 31.12.2015 für das M-Krankenhaus die im beigefügten Krankenhausstammblatt Teil 1 und Teil 2 vorgenommenen Änderungen festgelegt werden, das Krankenhausstammblatt Teil 1 und Teil 2 Bestandteil dieses Bescheides ist und der Feststellungsbescheid vom 22.6.2011 im Übrigen unverändert gültig bleibt. In den Krankenhausstammblättern Teil 1 und Teil 2 (dort Ziffer 1) zum Änderungsbescheid vom 22.5.2013 wurden gegenüber dem Feststellungsbescheid vom 22.6.2011 Änderungen dahingehend vorgenommen, dass drei Betten der CH-Allgemeinen Chirurgie ab dem 1.1.2013 zur M-klinik St. verlagert werden und mit der - aus damaliger Sicht - voraussichtlich zum 1.1.2014 vorgesehenen Inbetriebnahme des M- Klinikums -O. das M-Krankenhaus als Betriebsstätte dieses Krankenhauses unter Beibehaltung des Versorgungsangebots geführt und aus dem Krankenhausplan für das Saarland 2011 bis 2015 herausgenommen wird. Demgegenüber ist in Ziffer 5 des Krankenhausstammblatts Teil 2 die der Klägerin für die Stroke Unit auferlegte Zertifizierungspflicht mit dem demselben Wortlaut wiedergegeben, der bereits in Ziffer 5 des Krankenhausstammblatts Teil 2 des Feststellungsbescheides vom 22.6.2011 festgelegt war. Damit ist die der Klägerin schon im Feststellungsbescheid vom 22.6.2011 hinsichtlich der Stroke Unit aufgegebene Zertifizierungspflicht im Änderungsbescheid vom 22.5.2013 inhaltlich nicht verändert worden und gemäß Ziffer 3 des Tenors des Änderungsbescheides, wonach der Feststellungsbescheid vom 22.6.2011 im Übrigen unverändert gültig bleibt, wie die übrigen nicht geänderten Regelungen des Feststellungsbescheides vom 22.6.2011 unverändert gültig geblieben. Dementsprechend sind auch nicht ansatzweise Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Beklagte hinsichtlich seiner bereits im Feststellungsbescheid vom 22.6.2011 getroffenen Entscheidung über die Zertifizierungspflicht für die Stroke Unit in eine erneute sachliche Prüfung und Entscheidung eingetreten war. Hierzu bestand überhaupt kein Anlass, da die Zertifizierungspflicht nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Beklagten in dem Verfahren zur ersten Fortschreibung des Krankenhausplanes überhaupt kein Thema war. Auch die Aktenlage spricht mit Gewicht gegen die Annahme, die Frage der Zertifizierungspflicht für die Stroke Unit des M-Krankenhauses habe im Verfahren zur ersten Fortschreibung des Krankenhausplanes für die Jahre 2011 bis 2015 eine Rolle gespielt. Sie findet in dem Kurzprotokoll des damaligen Trägergesprächs vom 10.10.2012 (Bl. 119-121 VA), in dem die Klägerin vertreten war, keine Erwähnung. Ebenso wenig befassen sich die Äußerungen der Klägerin im Schreiben vom 31.1.2013 (Bl. 123 VA) sowie im Schreiben vom 28.2.2013 anlässlich ihrer Anhörung zu den beabsichtigten Änderungen (Bl. 140, 141 VA) mit besagter Zertifizierungspflicht. Hatten mithin weder der Beklagte die Absicht, diesbezügliche Änderungen vorzunehmen, ins Gespräch gebracht, noch die Klägerin den Wunsch geäußert, die insoweit bestehenden Festsetzungen im Krankenhausstammblatt Teil 2 Ziffer 5 zu überdenken und möglichst zu ändern, so gab es keinen Regelungsbedarf, der Gegenstand einer den Rechtsweg neu eröffnenden Entscheidung des Beklagten hätte sein können. Dem entspricht, dass die Klägerin schon in der gegen den Feststellungsbescheid vom 22.6.2011 unter der Geschäftsnummer 2 K 664/11 erhobenen Klage die Zertifizierungspflicht nicht angefochten hatte. Unter diesen Umständen ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Beklagte nach seinen Angaben die Zertifizierungspflicht in Ziffer 5 des Krankenhausstammblatts Teil 2 des Änderungsbescheides vom 22.5.2013 allein deshalb - wiederholend - aufgenommen hat, um zur besseren Lesbarkeit den Versorgungsauftrag als Gesamtbescheid wiederzugeben. Stellt demnach der angefochtene Änderungsbescheid vom 22.5.2013 in Bezug auf die Zertifizierungspflicht lediglich eine wiederholende Verfügung gegenüber dem Feststellungsbescheid vom 22.6.2011 dar, steht die insoweit gegebene Bestandskraft jenes Feststellungsbescheides dem begehrten Rechtsschutz auf (Teil-) Aufhebung des Änderungsbescheides entgegen.

Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin in der Zulassungsbegründung greifen nicht durch. Dies gilt zunächst für ihr Vorbringen, dass der Beklagte den Bescheid in die Form und den Inhalt eines Verwaltungsaktes gekleidet und ausdrücklich von einem Änderungsbescheid gesprochen hat. Insoweit verkennt die Klägerin, dass in dem Änderungsbescheid vom 22.5.2013 tatsächlich Regelungen des Feststellungsbescheides vom 22.6.2011 geändert worden sind. Nur betrafen diese nicht die bereits angeordnete Zertifizierungspflicht für die Stroke Unit, sondern, wie bereits dargelegt, allein die Verlagerung von drei Betten zur M-klinik St. sowie die Herausnahme des M-Krankenhauses aus dem Krankenhausplan für das Saarland 2011 bis 2015 aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt beabsichtigten Inbetriebnahme des M-Klinikum -O.. Diese Neuregelungen sind demzufolge auch gemeint, wenn in Ziffer 1 des Tenors des Änderungsbescheides vom 22.5.2013 ausgeführt wird, dass im Krankenhausstammblatt Teil 1 und Teil 2 vorgenommenen Änderungen festgelegt werden. Auch der Umstand, dass dem Änderungsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden ist, führt nicht zur Annahme, dass hinsichtlich der Zertifizierungspflicht eine erneute Entscheidung in der Sache ergangen ist, vielmehr war die dem Änderungsbescheid vom 22.5.2013 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung mit Blick auf die dargestellten Änderungen gegenüber dem Feststellungsbescheid vom 22.6.2011 geboten.

Ebenso wenig kann die Klägerin mit Erfolg geltend machen, dass das Ob der Zertifizierungspflicht erneut in den Regelungsteil des Änderungsbescheides aufgenommen und mit einer Entscheidung versehen worden sei, was auch deshalb erfolgt sei, weil sie im Zeitpunkt des Änderungsbescheides vom 22.5.2013 noch nicht ihren Zertifizierungspflichten nachgekommen sei. Insoweit ist der Vortrag der Klägerin, dass das Ob der Zertifizierungspflicht in den „Regelungsteil des Änderungsbescheides aufgenommen und mit einer Entscheidung versehen“ sei, schon nicht nachvollziehbar, weil sich dies aus dem Regelungsteil des Änderungsbescheides vom 22.5.2013 gerade nicht ergibt. Ebenso wenig kann die Klägerin aus dem Umstand, dass sie im Zeitpunkt des Änderungsbescheides vom 22.5.2013 ihrer Zertifizierungspflicht noch nicht nachgekommen war, etwas zu ihren Gunsten herleiten, da die im Bescheid vom 22.6.2011 auf den 31.12.2013 festgelegte Zertifizierungsfrist im Mai 2013 noch nicht abgelaufen war.

Schließlich greift auch der Einwand der Klägerin nicht, dass die Fallkonstellation der wiederholenden Verfügung im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, weil der Beklagte nicht zunächst den Erlass eines Verwaltungsaktes bestandskräftig abgelehnt und sie einen entsprechenden Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht gestellt habe. Insoweit verkennt die Klägerin, dass für die Annahme einer wiederholenden Verfügung das Vorliegen eines Antrags des Betroffenen nicht notwendig ist, vielmehr die Behörde - aus welchem Grund auch immer - den Inhalt eines bereits erlassenen Verwaltungsaktes wiederholen kann, ohne dass diese wiederholende Verfügung eine Regelung zum Inhalt und damit Verwaltungsaktsqualität hat

Kopp/Ramsauer, wie vor, Rdnr. 97, 98 a; App, Vollstreckungsabwendende Zahlung als Rechtsschutzhindernis, DStZ 2008, 263-264.

Der Ansicht der Klägerin, dass der wiederholenden Verfügung alleine die Fallkonstellation eines von dem Betroffenen beantragten Wiederaufgreifens des Verfahrens zu Grunde liegt, kann daher nicht gefolgt werden.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Da die Klägerin auf die mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 11.5.2015 vorgenommene Aufklärung hinsichtlich der Kosten der in Rede stehenden Zertifizierung nicht reagiert hat, wird mangels anderer Anhaltspunkte auf den Auffangwert abgestellt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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