Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 75/15

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, der einen Schlacht- und Zerlege-Betrieb betreibt, begehrt die teilweise Aufhebung von Gebührenbescheiden für die Fleischuntersuchung durch den Beklagten.

Mit Gebührenbescheiden vom 7.2.2013, 1.3.2013, 10.4.2013, 7.5.2013, 5.6.2013, 4.7.2013 und 1.8.2013 für die Fleischuntersuchung im Schlachtbetrieb des Klägers im Zeitraum von Januar bis Juli 2013 erhob der Beklagte Gebühren nach der Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für amtliche Kontrollen im Rahmen des Fleischhygienerechts vom 10.12.2012 (FlHygGebVO, Amtsblatt 2012, 1558) in Höhe von insgesamt 15.732,28 EUR. Gegen die Bescheide legte der Kläger jeweils fristgerecht Widerspruch ein. Die Widersprüche wurden durch Widerspruchsbescheid vom 15.10.2013 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 13.11.2013 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Aufgrund eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot seien die Verordnungsermächtigung im Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) und die FlHygGebVO als nichtig anzusehen. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Kriterien für die Verordnungsermächtigung rahmenbildend seien, da weder Art. 27 noch Art. 28 VO 882/2004/EG(Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz) – nachfolgend: EG-VO - genannt seien und somit kein hinreichend substantiierter Hinweis in § 6 Abs. 4 SaarlGebG in das Unionsrecht erfolge. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 27.6.2013 – 3 C 7/12 – in einem ähnlichen Fall hinsichtlich der niedersächsischen Gebührenordnung Maßstäbe für eine Gebührenordnung festgelegt. Die Verordnung habe nach Art. 288 Abs. 2 Satz 2 AEUV allgemeine Geltung und verdränge jegliches nationales Recht; auch Landesrecht wie die FlHygGebVO und das SaarlGebG müssten sich am vorrangigen Unionsrecht messen lassen. Die Entscheidung des EuGH zu den Bestimmungen des Art. 27 Abs. 3 und 4 EG-VO in der Rechtssache C-523/09, in der es um die Abweichung der Mitgliedsstaaten von den Mindestgebühren in Anhang IV Abschnitt B der Verordnung gegangen sei, biete zumindest Anhaltspunkte zur Beurteilung der Bestimmtheit von Ermächtigungsgrundlagen für eine Überschreitung der Mindestgebühren. Danach könne eine Abweichung (Absenkung der Mindestgebühren) „nicht allgemein und nach Ermessen“ der Staaten erfolgen, da die Voraussetzungen einer Absenkung bereits in der Verordnung geregelt seien. Dies müsse auch für die Festlegung der hier vorliegenden höheren Gebühren gelten. Die vom Bundesverwaltungsgericht national festgestellten Anforderungen an die Bestimmtheit würden also auch bei Berücksichtigung der unionsrechtlichen Bestimmungen und vor dem Hintergrund der zwingenden Anwendung der Verordnung bestätigt. Dass Art. 27 Abs. 12 EG-VO dem Mitgliedstaat die Veröffentlichung der Methode der Gebührenkalkulation und Berechnung vorschreibe, zeige, dass es für den Unionsgesetzgeber ein wichtiger Gesichtspunkt gewesen sei, die Bestimmtheit der Gebührenberechnung nachvollziehbar zu gestalten. Dies sei vorliegend nicht gewährleistet. Die Kalkulation sei fehlerhaft, denn sie sei nicht betriebsspezifisch, also auf den jeweiligen Betrieb abgestellt, so dass auch seine Schlachtzahlen nicht zutreffend berücksichtigt worden seien. Entgegen dem Gemeinschaftsrecht seien auch Verwaltungskosten in die Kalkulation eingeflossen. Die Personalkosten des Beklagten richteten sich nach dem Personal, das in dem jeweiligen Betrieb eingesetzt sei und damit nach dem einschlägigen Tarifvertrag. Auch dies sei vorliegend nicht gewährleistet. Zudem seien bei der Gebührenkalkulation nicht die Größe und das spezifische Risiko des klägerischen Betriebes und die traditionellen Verarbeitungsmethoden in diesem Betrieb vor dem Hintergrund des Art. 27 Abs. 5 a) bis c) EG-VO berücksichtigt.

Der Kläger hat beantragt,

die Gebührenbescheide des Beklagten vom 7.2.2013, 1.3.2013, 10.4.2013, 7.5.2013, 5.6.2013, 4.7.2013 und vom 1.8.2013 in der Form, die diese durch den Widerspruchsbescheid vom 15.10.2013 gefunden haben, aufzuheben, soweit die EU-Mindestgebühren nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 überschritten werden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, das SaarlGebG und die FlHygGebVO seien hinreichend bestimmt, rechtmäßig und wirksam. Durch die §§ 6 ff. SaarlGebG würde die Vorgabe des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, dass in dem zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigenden Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß anzugeben seien, erfüllt. Die Verpflichtung des Verordnungsgebers nach § 6 Abs. 3 SaarlGebG zur Wahrung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips unter Berücksichtigung des Vorrangs von EU-Recht vor nationalen Bestimmungen gemäß § 6 Abs. 4 SaarlGebG stelle eine hinreichend konkretisierte und umgrenzte Ermächtigung dar und wahre daher das Bestimmtheitsgebot. Ein allgemeines Gebührengesetz, das grundsätzlich für alle Amtshandlungen von Landesbehörden Anwendung finde, könne und müsse naturgemäß nicht die einzelnen einschlägigen konkreten Normen des prioritären EU-Rechts für die verschiedenen Sachgebiete nennen. Die FlHygGebVO, deren § 2 gemäß § 6 Abs. 4 SaarlGebG auf die in der EG-VO festgelegten Kriterien verweise, enthalte in ihrer Anlage die einzelnen Gebührentatbestände im Fleischhygienerecht, lege konkret die jeweilige Gebührenhöhe in Euro fest und wahre damit das Bestimmtheitsgebot. Eine größere Bestimmtheit als die konkrete Höhe der jeweiligen Gebühr sei kaum vorstellbar. Bei der Gebührenkalkulation sei ein besonderes Augenmerk darauf gelegt worden, die jeweiligen Gebühren nicht höher anzusetzen, als das Kostendeckungsprinzip es zulasse.

Mit Urteil vom 20.3.2015 hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren seien die §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a), Satz 2, 1 Abs. 2, 5, 6 Abs. 3 und 4, 12 Abs. 1 Nr. 1 SaarlGebG i.V.m. der FlHygGebVO. Gebühren, deren Erhebung ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft vorsehe, seien gemäß § 6 Abs. 4 SaarlGebG nach Maßgabe dieses Rechtsaktes und, soweit dieser es zulasse, ergänzend nach Maßgabe des Abs. 3 in den Gebührenverzeichnissen festzusetzen. § 1 FlHygGebVO lege den Gegenstand der Gebührenerhebung fest und bestimme, dass für Amtshandlungen im Rahmen der Durchführung der entsprechenden Untersuchungen Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben würden. Der Gebührenmaßstab ergebe sich aus § 2 FlHygGebVO. Nach § 2 Abs. 1 dieser Vorschrift seien gemäß § 6 Abs. 4 SaarlGebG die in der Anlage ausgewiesenen Gebühren nach Maßgabe der EG-VO festzusetzen. Anlage Nr. I C zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung führe die verschiedenen Kategorien von Schlachttieren an und lege nach Tierart/Schlachtgewicht und Schlachtzahlstaffeln (Schlachtungen je Tag – EUR/Tierart) eine Gebühr fest. § 6 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 SaarlGebG entsprächen auch den Anforderungen der Art. 80 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GG. Der Zweck der Verordnungskompetenz als einer am Maßstab des Kostendeckungsprinzips und des Äquivalenzprinzips sowie der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft ausgerichteten Gebührenerhebung sei erkennbar. Die Ermächtigung sei hinreichend konkretisiert und umgrenzt. Insbesondere habe der Landesgesetzgeber dem Verordnungsgeber die Entscheidung darüber überlassen dürfen, ob und ggf. wie von den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren im Sinne der Unionsgesetzgebung abgewichen werden solle. Dies entspreche auch dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.6.2013 – 3 C 7/12 – zum deckungsgleichen § 3 Abs. 3 NVwKostG. Auch die FlHygGebVO sei rechtmäßig. Die Anforderungen an das Zitiergebot seien durch den im Vorspruch der Verordnung enthaltenen Verweis hinreichend gewahrt. Sie genüge auch dem Bestimmtheitsgebot. Der verfassungsrechtlich geforderte Grad der Bestimmtheit einer Norm hänge sowohl von der Eigenart des geregelten Sachverhalts und den jeweiligen (Grundrechts-) Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen als auch von der Art und Intensität des zugelassenen behördlichen Eingriffs ab. Im Gebühren- und Beitragsrecht sei insoweit eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte erforderlich, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließe. Der Gebührenschuldner müsse die Höhe der zu erwartenden Gebührenlast anhand der normativen Festlegungen im Wesentlichen abschätzen können. Bei Abgaben mit dem unmittelbaren Zweck einer Kostendeckung könne eine hinreichende Bestimmtheit hergestellt werden, indem die Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten normiert würden. Für das Fleischhygienerecht sei anerkannt, dass eine Ausfüllung und Konkretisierung durch einen Maßstab für die Verteilung der Kosten, also der Bestimmung eines Bezugspunktes für den Gebührensatz, wie etwa die Anknüpfung an Schlachtgewicht, Tierkategorie, Schlachtzahl u. a. zulässig und ausreichend sei. Dies sei vorliegend der Fall. Die FlHygGebVO lege unter Zugrundelegung dieser Parameter konkret die jeweilige Gebührenhöhe in Euro fest. Die angegriffenen Gebühren seien auch mit Unionsrecht, nämlich der vorgenannten EG-VO vereinbar. Insbesondere ergebe sich aus der Systematik der Art. 26, 27 Abs. 1 EG-VO sowie aus dem Wortlaut des Art. 27 Abs. 3 EG-VO, dass die „Mindestgebühren“ überschritten werden dürften. Die entsprechenden Gebührensätze seien, insbesondere mit Blick auf die in die Gebührenkalkulation des Beklagten eingeflossenen allgemeinen Verwaltungskosten, nicht zu beanstanden, wie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.4.2012 – 3 C 20/11 – ergebe. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, dass die Gebühren auf der Grundlage einer Kostenkalkulation ermittelt werden dürften und es keiner betriebsbezogenen nachträglichen Kostenabrechnung jedes Einzelfalls bedürfe. Der Einwand des Klägers, die Gebührenkalkulation sei nicht betriebsspezifisch, gehe daher ebenfalls fehl.

Gegen das ihm am 30.3.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.4.2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zu ihrer Begründung hat er dargelegt, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Gebührenerhebung eine wirksame gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zugrunde liege. Zunächst sei die fehlende Bestimmtheit der landesrechtlichen Gebührenregelung zu monieren. Insofern werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf den erstinstanzlichen Vortrag in der Klagebegründung Bezug genommen. Das Maß der Bestimmtheit müsse sich am Maß der Intensität des Eingriffs messen lassen. Vorliegend bedeute dies, dass ein Verweis im Vorspruch, nicht in einer eigentlichen gesetzlichen Bestimmung, für die Abweichung von der EG-VO nicht tragfähig sein könne und dem Zitiergebot nicht genüge, denn die Verordnung sei nach Art. 288 AEUV „in allen ihren Teilen“ verbindlich. In der Verordnung selbst sei die Abweichung von den Mindestgebühren nur in Art. 27 Abs. 4 geregelt. Danach gebe es zwei Möglichkeiten der Anhebung der Mindestgebühren, einmal bis zu der so genannten Realkostengrenze und zum anderen eine Pauschalierung auf der Basis der Realkosten. Die Bestimmung von Art. 27 Abs. 5 EG-VO sei bei der Bemessung der Gebühren zu berücksichtigen; hierzu finde sich im Landesrecht jedoch nichts. Allerdings gehe der Unionsgesetzgeber davon aus, dass es eine nationale Entscheidung geben müsse, welche Anhebungssystematik man wähle. Im saarländischen Landesrecht fehle eine normative Festlegung der Systematik. Daher sei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass gerade bei der Intensität des Eingriffs durch die Gebühren in das Vermögen und das Eigentum des Gebührenschuldners eine weitere normative Konkretisierung notwendig gewesen wäre, wie sie das Unionsrecht vorschreibe. Das Unionsrecht habe Anwendungsvorrang und nationales, mit dem Unionsrecht nicht in Einklang zu bringendes Recht zurückzutreten. Vorliegend werde deshalb das Landesrecht verdrängt, so dass die Mindestgebühren nach der EG-VO nicht angehoben werden könnten, weil die landesrechtlichen Regelungen nicht im Einklang mit dieser Verordnung stünden und im Übrigen auch nicht dem Bestimmtheitsgebot entsprächen. Vor dem Hintergrund der Bestimmung von Art. 27 Abs. 12 EG-VO sei der Mitgliedsstaat verpflichtet, seine Kalkulationsmethode zu publizieren; dass dies vorliegend erfolgt sei, werde „fürsorglich“ bestritten. Dies zeige, dass der Unionsgesetzgeber eine Entscheidung über die Modalitäten der Anhebung voraussetze; außerdem müsse normativ bestimmt werden, wie die Realkostengrenze im Sinne von Art. 27 Abs. 4 a) EG-VO, eine Pauschalierung nach b) ermittelt und für welchen Zeitraum sie ermittelt werde. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass auch die Gebührenkalkulation fehlerfrei sei, und zwar insbesondere die Berücksichtigung von allgemeinen Verwaltungskosten vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26.4.2012 – 3 C 20/11 - verkenne, dass dessen Entscheidung einen Ultra-Vires-Akt darstelle, da es die EG-VO ohne Vorlage zum EuGH nicht entgegen dem eindeutigen Wortlaut von Anhang VI der Verordnung zulasten des Gebührenschuldners hätte auslegen dürfen; es hätte, nachdem in der Vorgängerbestimmung Art. 5 Abs. 1 RL 85/73/EWG i.d.F. der RL 96/43/EG Verwaltungskosten noch Berücksichtigung gefunden hätten, die Streichung der Verwaltungskosten durch den Unionsgesetzgeber berücksichtigen müssen. Das Urteil des EuGH vom 17.3.2016 – C-112/15 – bestätige seine - des Klägers - Rechtsauffassung. Schließlich seien in der Gebührenkalkulation auch nicht die Vorgaben des einschlägigen Tarifvertrags beachtet worden, was seinen Betrieb betreffe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.3.2015 – Az. 3 K 1978/13 - die Gebührenbescheide des Beklagten vom 7.2.2013, 1.3.2013, 10.4.2013, 7.5.2013, 5.6.2013, 4.7.2013 und 1.8.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2013 aufzuheben, soweit die Mindestgebühren nach der Verordnung 882/2004/EG in Höhe von 2.052,- EUR überschritten werden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Soweit der Kläger den Verweis im Vorspruch der FlHygGebVO auf die Art. 27, 28, 29 der EG-VO hinsichtlich des Zitiergebots nach Art. 80 Abs. 1 GG nicht für ausreichend halte, müsse beachtet werden, dass Rechtsgrundlage ein inländisches Gesetz – SaarlGebG - und nicht eine EU-Norm sei. Zudem erstreckten sich die in einer Rechtsverordnung danach anzugebenden Rechtsgrundlagen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf das Gemeinschaftsrecht, das durch die Verordnung umgesetzt werde. Durch die Gebührenfestsetzung nach der FlHygGebVO werde nicht von der EG-VO abgewichen, sondern vielmehr erfolge eine Gebührenfestsetzung im Rahmen und nach Maßgabe des Art. 27 Abs. 1 EG-VO, wonach Gebühren zur Deckung der Kosten erhoben werden könnten, und unter Beachtung der Kriterien des Art. 27 Abs. 4 EG-VO für eine Gebührenanhebung oberhalb der EU-Mindestgebühren. Der Kläger gehe zu Unrecht davon aus, dass die letztgenannte Norm zwei (alternative) Möglichkeiten der Anhebung der Mindestgebühren eröffne - entweder bis zur Realkostengrenze oder eine Pauschalierung auf Basis der Realkosten - und sich der Gesetzgeber entscheiden müsse, welche Berechnungsart er wähle. Anders als die Richtlinie 85/73 (EG), die zwei Varianten zur Erreichung kostendeckender Gebühren vorgesehen habe, gebe es nach aktuellem Recht keine zwei Anhebungssystematiken mehr, da die Unterteilungen a) und b) des Art. 27 Abs. 4 EG-VO grammatikalisch durch ein „und“ verbunden seien, so dass eine Gebührenfestsetzung, – wie vorliegend in der FlHygGebVO umgesetzt - zur Kostendeckung und zugleich als Pauschale erfolgen könne. Dem entspreche die Einschätzung durch den EuGH, dass die Kriterien der Gebührenerhebung sich nach dem derzeit gültigen Recht auf der Grundlage des Art. 27 EG-VO grundlegend von der Gebührenstruktur nach altem Recht unterschieden. Auch die Vorgaben des Art. 27 Abs. 5 EG-VO seien in die FlHygGebVO eingearbeitet. Dem Punkt a) „Art des Unternehmens und Risikofaktoren“ sei bereits anhand der Kontrollfrequenz und der hiermit einhergehenden aufwandsentsprechenden Gebührenerhebung und nach dem Grundsatz der Gebührenäquivalenz bei der Festsetzung der Gebührenhöhe im aktuellen Gebührenverzeichnis Rechnung getragen worden. Bezüglich der übrigen Kriterien stehe eine Gebührenermäßigung nach Nr. C.1.19 im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Das SaarlGebG lege mit der gebotenen Abstraktheit eines Gesetzes die nach EU-Recht sowie subsidiär nach deutschem Recht üblichen Gebührenmaßstäbe nach Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip fest und ermächtige zur Regelung einzelner Gebührenbereiche jeweils durch Rechtsverordnung. Entgegen der Meinung des Klägers bestehe vorliegend keine Vorlagepflicht zum EuGH, denn bereits die primär anzuwendende grammatikalische Auslegungsmethode unter Einbeziehung der gängigen Amtssprachen im Sinne eines „acte clair“ führe zu dem eindeutigen Ergebnis einer konjunktiven Verbindung („und“) der Halbsätze a) und b) des Art. 27 Abs. 4 EG-VO, so dass kein Raum für eine Entscheidung zwischen beiden bestehe. Auch die Einbeziehung von Verwaltungskosten in die Gebührenkalkulation sei nicht rechtsfehlerhaft. Zwar würden diese Kosten – anders als in der vorausgegangenen EG-Richtlinie – in der geltenden EU-Verordnung nicht mehr ausdrücklich erwähnt. Allerdings sei die Sprachfassung beider Normen völlig unterschiedlich. Zudem führe der Wegfall eines Begriffs nicht zwangsläufig zu einem logischen Ausschluss im Inhalt der Satzaussage, wenn nämlich der weggefallene Ausdruck in einem anderen Begriff unter Berücksichtigung des Gesamtsinns einer Neufassung enthalten sei. Dies sei durch die Formulierung der Nr. 1 des Anhangs VI der EG-VO - „Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals“ - der Fall. Daher zähle nach dem Wortlaut in den gängigen Amtssprachen, Kontext und Sinnzusammenhang sowie unter Berücksichtigung des Willens der Kommission auch Verwaltungspersonal, das in die Abwicklung der Überwachungsaufgaben eingebunden sei und diesbezüglich Leistungen erbringe, zu dem für amtliche Kontrollen eingesetzten Personal im vorgenannten Sinne; somit seien diese Kosten bei der Gebührenberechnung einsetzbar. Dies folge aus der eingehenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (3 C 20/11). Auch aus dem Sinnzusammenhang ergebe sich nichts Gegenteiliges, denn Verwaltungspersonal, das für die Abwicklung der amtlichen Kontrollen etwa für die Abrechnung der Fleischuntersuchungsgebühren tätig sei, sei ebenso für die amtlichen Kontrollen eingesetztes Personal wie etwa der die Fleischuntersuchung vor Ort durchführende Veterinär. Im Übrigen erschiene es europarechtlich zumindest bedenklich, wenn diese Kosten außen vor bleiben müssten, nachdem der EuGH in seiner Entscheidung vom 19.3.2009 (Rs. C-270/07) festgelegt habe, dass die Fleischuntersuchungsgebühr sämtliche tatsächlich entstandene Kosten (Faktoren) abdecken müsse, ohne dass bestimmte Kosten unberücksichtigt bleiben könnten. Ausgehend davon, dass Art. 27 Abs. 1 EG-VO die Möglichkeit der Gebührenberechnung zur Kostendeckung statuiere und in Abs. 4a als Obergrenze für die Gebührenberechnung „die von den Behörden getragenen Kosten“, also tatsächlich angefallenen Kosten setze, wäre es widersinnig, wenn ein notwendig anfallender Kostenfaktor – Verwaltungskosten – unberücksichtigt bliebe, aber gleichzeitig nach dem Wortlaut eine kostendeckende Berechnung ermöglicht werden solle. Aus dem Urteil des EuGH vom 17.3.2016 – C-112/15 - ergebe sich nichts anderes.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen (1 Aktenordner, 1 Hefter), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die vom Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene und vom Kläger fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Die Gebührenbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids sind, auch soweit sie die Mindestgebührenhöhe nach Anhang IV Abschnitt B Kap. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29.4.2004 - EG-VO - übersteigen, rechtmäßig und verletzen ihn daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der angefochtenen Gebührenbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2013 ist die Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für amtliche Kontrollen im Rahmen des Fleischhygienerechts (FlHygGebVO) vom 10.12.2012, die ihrerseits ausweislich ihres Vorspruchs auf § 5 Abs. 2 i.Vm. § 6 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG), den Art. 27, 28, 29 EG-VO und auf § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes (AGFlHG) i.d.F. vom 18.11.2010 beruht.

Die Gebührenerhebung nach der FlHygGebVO hat im SaarlGebG entgegen der Meinung des Klägers eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Nach den Grundsätzen des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 SVerf (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) muss das zum Erlass der Verordnung ermächtigende Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Das ist vorliegend der Fall. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) SaarlGebG schreibt eine Gebührenerhebung für Amtshandlungen u.a. der Verwaltungsbehörden des Landes vor, soweit diese Amtshandlungen, zu denen auch Verwaltungstätigkeiten wie Prüfungen und Untersuchungen zählen (Satz 2), in dem Allgemeinen oder einem Besonderen Gebührenverzeichnis, das auf der Grundlage des § 5 SaarlGebG erlassen wurde, aufgeführt sind. Die §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 3 SaarlGebG ermächtigen den Verordnungsgeber, die gebührenpflichtigen Amtshand-lungen und die Gebührenhöhe unter Wahrung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips festzulegen. Sieht ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft die Erhebung von Gebühren vor, so sind diese jedoch nach Maßgabe des Rechtsaktes und, soweit dieser es zulässt, ergänzend nach Maßgabe des Abs. 3 – also nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweigs (Satz 1) und nach dem Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner (Satz 3) - in dem Gebührenverzeichnis festzusetzen (§ 6 Abs. 4 SaarlGebG). ( Vgl. hierzu  BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 – 3 C 7/12 -, juris, zum inhaltsgleichen NVwKostG) Eine über die Grenzen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinausgehende Verpflichtung zur Normierung der Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen durch den parlamentarischen Landesgesetzgeber ergibt sich weder mit Blick auf den Parlamentsvorbehalt noch aus anderen Gesetzen. Aus Sicht des Bundesrechts dürfen die Einzelheiten der gebührenrechtlichen Festlegungen in die Zuständigkeit des Verordnungsgebers gegeben werden.( BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 – 3 C 7/12 -, unter Hinweis auf Urteil vom 27.4.2000 – 1 C 7/99 -, BVerwGE 111, 148)

Die Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der FlHGebVO als Grundlage der Gebührenerhebung greifen auch im Übrigen nicht durch. Dies gilt zunächst für seine Rüge, die FlHygGebVO verletze das Zitiergebot, weil sie hinsichtlich der EG-VO nicht den Bestimmtheitsanforderungen genüge. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts( BVerwG, Urteil vom 20.3.2003 – 3 C 10/02 -, BVerwGE 118, 70) erstrecken sich die in einer Rechtverordnung gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG anzugebenden Rechtsgrundlagen nicht auf das Gemeinschaftsrecht, das durch die Verordnung umgesetzt wird; die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben betrifft eine vom Zitiergebot nicht erfasste Ebene. Hiervon abgesehen wäre einem Zitiergebot entgegen der Meinung des Klägers jedenfalls durch den Vorspruch der FlHygGebVO, in dem auch die maßgeblichen Art. 27, 28 und 29 der EG-VO angegeben sind, Genüge getan; der klägerische Einwand mangelnder Bestimmtheit ist insofern nicht nachvollziehbar.

Die FlHygGebVO unterliegt aus Sicht des Senats auch ansonsten keinen rechtlichen Bedenken. Nach Art. 27 Abs. 2 der EG-VO ist eine Gebührenerhebung bezüglich der in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A genannten Tätigkeiten, zu denen amtliche Schlachttier- und Fleischhygieneuntersuchungen gehören, obligatorisch. Dementsprechend und im Einklang mit § 4 Abs. 1 AGFlHG( „Für amtliche Kontrollen von Lebensmitteln tierischer Herkunft sind nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 … zur Deckung der Kosten Gebühren und Auslagen zu erheben.“) werden nach § 1 FlHygGebVO für Amtshandlungen im Rahmen der Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich der Rückstandsuntersuchung, der Untersuchung auf Trichinen, der Hygienekontrollen, der Überwachung der sonstigen zugelassenen Untersuchungsstellen sowie sonstiger angeordneter Untersuchungen Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis zur Kostendeckung erhoben. Die Höhe der Gebühren ist gemäß § 6 Abs. 4 SaarlGebG, der den Verordnungsgeber an die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts bindet, nach den Bestimmungen der Art. 27 und 28 der EG-VO zu bemessen. Nach Art. 27 Abs. 3 der EG-VO dürfen diese Gebühren nicht niedriger sein als die in Anhang IV Abschnitt B und Anhang V Abschnitt B angegebenen Mindestbeträge. Nach Art. 27 Abs. 4 der EG-VO dürfen die gemäß Abs. 1 oder 2 zum Zwecke von amtlichen Kontrollen erhobenen Gebühren a) nicht höher sein als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf die Ausgaben gemäß Anhang VI - es darf also keine Kostenüberdeckung eintreten - und b) können die Gebühren auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden oder gegebenenfalls den in Anhang IV Abschnitt B bzw. Anhang V Abschnitt B festgelegten Beträgen entsprechen. Außerdem hat der Verordnungsgeber nach Art. 27 Abs. 5 der EG-VO bei der Festsetzung der Gebühren auch a) die Art des betroffenen Unternehmens und die entsprechenden Risikofaktoren, b) die Interessen der Unternehmen mit geringem Durchsatz, c) die traditionellen Methoden der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs und d) die Erfordernisse von Unternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage zu berücksichtigen. Art. 27 Abs. 10 der EG-VO verbietet es den Mitgliedstaaten, neben den nach Art. 27 Abs. 2 i. V.m. Abs. 4 erhobenen Gebühren sonstige Gebühren für die Durchführung der Verordnung zu erheben; ausgenommen sind nur Kosten im Sinne von Art. 28 der EG-VO.

Diese Vorgaben der EG-VO hat der saarländische Verordnungsgeber durch das als Anlage zur FlHygGebVO erlassene Besondere Gebührenverzeichnis für amtliche Kontrollen im Rahmen des Fleischhygienerechts umgesetzt und dabei insbesondere den Anforderungen des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Bestimmtheitsgebots entsprochen.

Abschnitt „C. 1 Schlachttier- und Fleischuntersuchung“ der Anlage zur FlHygGebVO, auf den die angefochtenen Gebührenbescheide gestützt sind, regelt entgegen der Rüge des Klägers die Gebührenerhebung klar und hinreichend bestimmt. Zunächst ist einleitend ausgeführt, dass für den Gebührenwert die Gesamtzahl der in Folge in einem Betrieb untersuchten Tiere maßgeblich ist. Im Anschluss daran befindet sich unter den Nrn. 1.1. bis 1.10 eine nach Tierart/Schlachtgewicht und Schlachtzahlstaffeln (Schlachtungen je Tag – EUR/Tierart) mit 7 Spalten gegliederte Tabelle, die Pauschalgebühren( Zum Wesen einer pauschal festgesetzten Gebühr: EuGH, Urteil vom 19.3.2009 – C-270/07 -, juris) ausweist. Die unter Nr. 1.11. der Tabelle enthaltene Mindestbetragsklausel ist ausführlich erläutert. Nr. 1.19 trägt – was der Kläger verkennt - betrieblichen Besonderheiten nach Art. 27 Abs. 5 b) bis d) der EG-VO Rechnung, indem im Ermessensweg in den Fällen der Unternrn. 1.19.1, 1.19.2 und 1.19.3 eine Abweichung von den Gebühren nach den Nrn. 1.1 - 1.15 nach unten vorgesehen ist; Art. 27 Abs. 5 a) der EG-VO wird – wie sich aus dem Vortrag des Beklagten ergibt, durch die „Kontrollfrequenz“, die sich an den betriebsspezifischen Risikofaktoren orientiert, umgesetzt.( Vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23.5.2016 im Berufungsverfahren, Bl. 305 Gerichtsakte; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 – 3 C 20/11 -, NVwZ 2012, 1467) Unter Nr. 1.20 können die Gebühren nach Nrn. 1.1-1.15 unter den Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 6 der EG-VO unterschritten werden. Die Regelungsdichte und -klarheit dieser Vorgaben schließt eine willkürliche Handhabung bei der Gebührenerhebung durch die Behörde aus und erlaubt dem Gebührenschuldner, die Gebührenlast im Regelfall ohne weiteres zu berechnen; dass die Kalkulation der Untersuchungsgebühren, die schließlich bei der Behörde eingesehen werden kann, nicht veröffentlicht ist, ist unschädlich.( BVerwG, Urteil vom 25.4.2013 – 3 C 1/12 -, NVwZ - RR 2013, 937) Die vom Kläger erhobene Rüge fehlender Gebührentransparenz für den Bürger geht daher offensichtlich ins Leere.

Bei den vom saarländischen Verordnungsgeber in dem Abschnitt „C. 1 Schlachttier- und Fleischuntersuchung“ des Besonderen Gebührenverzeichnisses festgeschriebenen Gebühren handelt es sich um Pauschalgebühren im Sinne des Art. 27 Abs. 4 b) 1. Alt. der EG-VO. Dies bedeutet zunächst, dass auf sie nach der Rechtsprechung des EuGH( EuGH, Urteil vom 7.7.2011 – C-523/09 –, juris) die Obergrenze nach Art. 27 Abs. 4 a) der EG-VO keine Anwendung findet. Bei Gebühren, die pauschal auf der Grundlage der Kosten festgesetzt werden, die die zuständigen Behörden in einem bestimmten Zeitraum tragen, ist die Höhe dieser Kosten bei der Festsetzung der Pauschalen bereits berücksichtigt. Überdies gehört es zum Wesen einer pauschal festgesetzten Gebühr, dass sie in bestimmten Fällen die tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollen, übersteigt und in anderen Fällen niedriger ist.

Der - durch den Beklagten offen gelegten – Kalkulation der Gebührenpauschalen, die als Vorauskalkulation unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist,( Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.4.2013 – 3 C 1/12 -, NVwZ-RR 2013, 937 m.w.N.) hat der Verordnungsgeber die von der zuständigen Behörde getragenen Kosten in einem wie folgt beschriebenen Referenzzeitraum im Sinne des Art. 27 Abs. 4 b) der EG-VO zu Grunde gelegt:

„Die Gebühren wurden als Pauschalen auf der Grundlage der festgestellten Ausgaben auch des vormaligen LSGV/LGV in 2009, 2010 und 2011 berechnet, wobei die Gebührenhöhe tierart- und schlachtzahlenabhängig in mehreren Intervallen aufwandsgemäß festgelegt wurde.

Referenzzeitraum waren hierbei in erster Linie die Jahre 2010 und 2011, da der einschlägige neue Tarifvertrag als Hauptberechnungsgrundlage (…) mit Wirkung zum 1.11.2009 in Kraft gesetzt wurde, wodurch er sich erstmalig ganzjährig in 2010 auswirken konnte; das Jahr 2011 hingegen bildet die aktuellsten Werte ab…“

Da die Formulierung des Art. 27 Abs. 4 b) der EG-VO an den Grundsatz der Kostendeckung anknüpft und nicht mehr besagt, als dass sich die Gebühr an den Kosten auszurichten hat, war es offensichtlich sachgerecht, die Gebühren für den zukünftigen Erhebungszeitraum anhand der feststehenden Kosten dieser unmittelbar vorausgegangenen abgeschlossenen Erhebungsperioden 2009/2010/2011 – zumal unter Berücksichtigung des Günstigkeitsprinzips - zu kalkulieren; absehbar künftig anfallende Kostensteigerungen durften ebenfalls berücksichtigt werden. Die EG-VO, die unmittelbar geltendes Recht darstellt, lässt den Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der geeigneten Kalkulationsperiode zur Ermittlung der anfallenden Kosten, die entgegen der Meinung des Klägers auch keineswegs normativ erfolgen muss, freie Hand. ( Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.4.2013 – 3 C 1/12 -, NVwZ-RR 2013, 937)

Soweit der Kläger „fürsorglich“ bestreitet, dass vorliegend die Methode für die Berechnung der Gebühren entgegen Art. 27 Abs. 12 Satz 1 der EG-VO der Kommission bekannt gegeben wurde, ist zunächst festzustellen, dass die FlHygGebVO, der die Methode der Berechnung entnommen werden kann, am 20.12.2012 im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht wurde. Ob die Methode - damit oder auf andere Weise - auch der Kommission bekannt gegeben wurde, kann dahinstehen, da ein Verstoß gegen Art. 27 Abs. 12 Satz 1 der EG-VO nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Gebührenerhebung führte. Denn diese Vorschrift betrifft ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen Mitgliedstaat und Kommission und begründet keine Rechte des einzelnen Gebührenschuldners.( hierzu eingehend: BVerwG, Urteil vom 25.4.2013 – 3 C 1/12 -, NVwZ-RR 2013, 937)

In Anhang VI der EG-VO sind die Kostenelemente, die bei der Berechnung der Höhe der Gebühren in Verbindung mit den in den Schlachtbetrieben durchgeführten amtlichen Kontrollen berücksichtigt werden können, abschließend aufgeführt.( EuGH, Urteil vom 17.3.2016 – Rechtssache C-112/15 -, juris) Dabei handelt es sich um

1. Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals,
2. Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten,
3. Kosten für Probenahme und Laboruntersuchung.

Die dem Besonderen Gebührenverzeichnis zugrunde liegende Gebührenkalkulation entspricht diesen Vorgaben und ist auch ansonsten nicht rechtsfehlerhaft.

In der vom Beklagten vorgelegten „Gebührenkalkulation: Fleischuntersuchung (LAV)“ ist unter A III die „Umsetzung und Einhaltung der rechtlichen Vorgaben bei der Gebührenkalkulation“, die unter „B. Kostenkalkulation“ in allen Einzelheiten dargestellt ist, wie folgt beschrieben:

„Wichtigster Kostenfaktor ist die Lohnstückvergütung nach § 8 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung der Länder. Weitere Kostenfaktoren wie Lohnnebenkosten und Verwaltungskosten werden als prozentualer Aufschlag auf den jeweils tariflich zu zahlenden Stücklohn berücksichtigt. Die einschlägige tarifliche Stücklohnvergütung wird einerseits durch die Tierart bestimmt und andererseits davon, wie viele Tiere (auch bei Mischschlachtungen mehrerer Tierarten) in Folge an einem Schlachttermin im gleichen Betrieb geschlachtet werden. Der zu zahlende Stücklohn verringert sich dabei in mehreren Stufen bei steigender Schlachtzahl degressiv, wobei allerdings Garantiebeträge auf der Grundlage des letzten Tieres des vorherigen Schlachtzahlintervalls festgelegt sind. Diese Tarifstruktur mit Degression und Garantiebeträgen wurde spiegelbildlich in der Gebührensystematik abgebildet.“

Die Untersuchungsgebührpauschale wird berechnet, indem die an § 8 und der Anlage 1b des aktuellen Tarifvertrags „TV-Fleischuntersuchung-Länder“ vom 16.10.2009 i.d.F. des ÄndTV vom 16.8.2011 orientierte Stückvergütung pro Tier - zuzüglich ggf. dem Einzeltierzuschlag (bei Schlachtung von 1-5 Tieren) – mit dem Multiplikator 1,78 multipliziert wird. Der Multiplikator leitet sich aus der Addition des Personalkostenzuschlags (27 %) und des Verwaltungskostenzuschlags (51 %) ab. Der Personalkostenzuschlag umfasst das Urlaubs- und Krankengeld sowie den Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen (nur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung ohne Krankenversicherung) des Fleischbeschaupersonals und wurde anhand der im Referenzzeitraum 2009/2010 für die eigentliche Fleischbeschau gezahlten Bruttolöhne nach dem Günstigkeitsprinzip (die Ausgaben in 2010/2011 lagen höher) prozentual ermittelt. Der Verwaltungskostenzuschlag wurde auf der Grundlage von der Behörde getragener Kosten - eines Anteils der Personalkosten der Verwaltung (Verwaltung und Kurier) bezüglich der Fleischuntersuchung, der Fahrtkosten „Kurier bezüglich Fleischuntersuchung“ und der Wegstreckenentschädigung für das Fleischbeschaupersonal - nach dem Günstigkeitsprinzip durch Mittelung der Werte von 2010/2011 berechnet.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegen die Kalkulation eingewandt hat, dass sein Betrieb im Referenzzeitraum die Kriterien eines Großbetriebs nach § 24 des einschlägigen Tarifvertrags erfüllt habe und daher mit Blick auf den Tarifvertrag und dessen Umsetzung die stückzahlbezogene Kalkulation für den Personaleinsatz unzutreffend sei, vielmehr eine am Stundeneinsatz orientierte Prognose der voraussichtlichen Kosten vorzunehmen gewesen wäre, lässt sich aus dieser Rüge kein Kalkulationsfehler ableiten. Selbst wenn der klägerische Betrieb in den genannten Referenzjahren tatsächlich ein „Großbetrieb“ im Sinne des aktuellen Tarifvertrags, also ein Schlachtbetrieb mit wöchentlichen Schlachtungen von mehr als 20 Großvieheinheiten im Durchschnitt des – vorangegangenen - Kalenderjahres, gewesen wäre, wie der Kläger nunmehr vorgetragen hat, könnte daraus nicht geschlossen werden, dass die der Gebührenberechnung unter „4.1 Personalkostenzuschlag“ der Kalkulation zugrunde gelegten Personalkosten der fleischuntersuchenden Personen nicht tragfähig wären. Zwar sieht § 8 des Tarifvertrags nur für Tätigkeiten außerhalb von Großbetrieben Stückvergütung, für Tierärzte in Großbetrieben nach § 7 indes für jede „tatsächlich geleistete Arbeitsstunde“ ein Stundenentgelt vor. Allerdings lassen sich weder dem Klägervortrag noch ansonsten konkrete Anhaltspunkte etwa für eine in die Kalkulation eingegangene tarifvertragswidrige Zuordnung bzw. unangemessen hohe Stückvergütung der im Betrieb des Klägers seinerzeit tätigen Tierärzte entnehmen, ganz abgesehen davon, dass erst recht nicht ersichtlich wäre, dass ein eventueller behördlicher Mehraufwand für eine Stück- statt einer gebotenen Stundenvergütung für die Untersuchungen im klägerischen Betrieb ein Ausmaß aufgewiesen hätte, das die kalkulatorische Verwertbarkeit der zugrunde gelegten Personalkosten hätte durchgreifend in Frage stellen müssen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass vorliegend die statistisch belegten, tatsächlich von der Behörde im Referenzzeitraum – wie auch vom Kläger letztlich nicht angezweifelt - getragenen Bruttolöhne im Rahmen der Kalkulation – wie dargestellt - zur Ermittlung des Personalkostenzuschlags dienen, der angibt, in welchem prozentualen Verhältnis Urlaubs- und Krankengeld sowie Lohnnebenkosten, die auch künftig neben der aus dem Tarifvertrag abzuleitenden Stückvergütung – sowie den vom Verwaltungskostenzuschlag erfassten Kosten – anfallen, zu den gezahlten Bruttolöhnen stehen und daher in der ermittelten Größenordnung in die Kalkulation eingehen durften. Warum indes der Kläger, der nach eigenen Angaben nach Betriebsverkleinerung bereits 2013 keinen Großbetrieb mehr hatte, statt einer Stückvergütung „eine am Stundeneinsatz orientierte Prognose der voraussichtlichen Kosten“ für geboten erachtet, erschließt sich aus seinem Vortrag nicht.

Entgegen der Meinung des Klägers ist die Kalkulation des Besonderen Gebührenverzeichnisses auch hinsichtlich der Gebührenberechnung „4.2 Verwaltungskostenzuschlag“ nicht zu beanstanden.

Soweit der Kläger, der allerdings hinsichtlich der „Reisekosten“ im Sinne der Anlage VI Nr. 2 der EG-VO darstellenden „Wegstreckenentschädigung für das Fleischbeschaupersonal“ keine Einwände hat, in der mündlichen Verhandlung die in der vorgelegten Gebührenkalkulation auf Seite 9 aufgeführten Kurier-Fahrtkosten in Höhe von 6.000,- EUR/ Jahr( Kurier-Fahrtkosten : 20.000 km x  0,3 EUR/km = 6000 EUR) aus seiner Sicht als deutlich übersetzt bewertet und dabei auf die einmaligen Transporte pro Woche von seinem Betrieb nach Saarbrücken hingewiesen hat, hat der Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass der genannte Betrag sich auf landesweit angefallene Transportkosten beziehe. Im Übrigen verdeutlicht bereits das vom Kläger angeführte Beispiel angesichts der damit verbundenen Transportstrecke die Plausibilität der angesetzten landesweiten Kosten hinreichend.

Entgegen der Meinung des Klägers durfte ferner auch der Anteil der Personalkosten der Verwaltung, der im Zusammenhang mit den Fleischuntersuchungen steht, bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden. Die Personalkosten für Verwaltungskräfte einschließlich der Kuriere sind, soweit diese außerhalb der eigentlichen Fleischbeschau mit der verwaltungsmäßigen Abwicklung der Untersuchungen befasst waren, zu den Personalkosten im Sinne der Anlage VI Nr. 1 der EG-VO („Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals“) zu rechnen: Dabei handelt es sich ebenfalls um „für die amtlichen Kontrollen eingesetztes Personal“, da die von ihnen geleistete Arbeit – von der ordnungsgemäßen Organisation der Untersuchungen bis hin zur gebührenmäßigen Abwicklung - Bestandteil der Durchführung der amtlichen Kontrolle ist. Damit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, nach der zu den berücksichtigungsfähigen Kosten im Sinne des Art. 27 Abs. 4 i.V.m. Anhang VI der EG- Verordnung auch allgemeine Verwaltungspersonal- und -sachkosten gehören, wenn und soweit sie der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen entstehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 26.4.2012 – 3 C 20/11 -( BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 – 3 C 20/11 -, NVwZ 2012, 1467) ausgeführt, dass bei der Berechnung von Gebühren für amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchungen nach der vorgenannten Vorschrift der EG-VO auch allgemeine Verwaltungskosten anrechenbar sind, die im Zusammenhang mit der amtlichen Überwachung anfallen. Es hat dies mit der Kontinuität der Vorschriften über die Gebührenerhebung zur Finanzierung amtlicher Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in Art. 26, Art. 27 Abs. 2, Abs. 4 der EG-VO mit der Vorgängerregelung der Richtlinie 85/73/EG begründet; die Vorgaben für die Berechnung der Gebühren nach Anhang VI der Verordnung knüpften an Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie an und führten dessen Regelungsgehalt fort. Danach seien die von den Mitgliedstaaten für veterinär-und hygienerechtliche Kontrollen zu erhebenden Gemeinschaftsgebühren in der Weise festgelegt worden, dass sie außer den Löhnen und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle auch die Verwaltungskosten deckten, die durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstanden seien. Die EG-VO enthalte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Umfang der anrechenbaren Kostenbestandteile gegenüber Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG durch die Nachfolgeregelung in Art. 27 Abs. 2, Abs. 4 i.V.m. Anhang VI der EG-VO eine Änderung erfahren habe, dass sie mit der bisherigen Berechnungspraxis breche und die bei der Gebührenbemessung ansetzungsfähigen Kostenpositionen gegenüber der bisherigen Rechtslage beschränkt werden sollten. In Fortführung der Ziele der Richtlinie habe der Verordnungsgeber mit der EG-VO bezweckt, dass in den Mitgliedstaaten für die Durchführung der Kontrollen ausreichende Finanzmittel bereitstünden. Daher sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Gebühren erheben können, um die Kosten zu decken, die durch die Kontrolltätigkeiten entstünden (Erwägungsgrund 32; Art. 26, Art. 27 Abs. 1 und 2 der EG-VO). Den Mitgliedstaaten solle ein wirksames Instrument zur Finanzierung der Überwachungsaufgaben an die Hand gegeben werden, damit die anforderungsgemäße Durchführung der amtlichen Kontrollen nicht durch fehlendes Personal oder unzureichende Sachmittel in Frage gestellt sei. Das verlange, bei der Gebührenbemessung sämtliche Kosten zu berücksichtigen, die bei der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen anfielen. Nur bei einer vollständigen Kostendeckung sei gewährleistet, dass über die Gebührenerhebung ausreichende Finanzmittel aufgebracht würden, damit die erforderlichen personellen und sachlichen Ressourcen bereitgestellt werden könnten, um eine effiziente und wirksame Wahrnehmung der Kontrollaufgabe sicherzustellen.( BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 – 3 C 20/11 -,  NVwZ 2012, 1467) Es sei nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber von den bisherigen Grundsätzen habe abweichen wollen und nur noch solche Kosten umlagefähig sein sollten, die für das bei den amtlichen Kontrollen eingesetzte Untersuchungspersonal (Tierärzte und Fachassistenten) anfielen. Gegen diese Auslegung spreche namentlich, dass Ausgaben für verwaltungsmäßige Aufgaben ansatzfähig wären, wenn die Verwaltungstätigkeit vom Untersuchungspersonal selbst wahrgenommen würde, während diese Kosten unberücksichtigt bleiben müssten, wenn dafür Verwaltungspersonal eingesetzt würde. Es liege auf der Hand, dass ein solches Ergebnis widersinnig sei und das Ziel der Verordnung konterkarierte, zur Gewährleistung effektiver Kontrollen eine kostendeckende Finanzierung sicherzustellen. Der Ansatz allgemeiner Verwaltungskosten stehe auch nicht im Widerspruch zum Wortlaut des Anhangs VI der EG-VO.( BVerwG, Urteil vom 25.4.2013 – 3 C 1/12 -, NVwZ-RR 2013, 937)

Mit der von Teilen der Literatur( Vgl. Zeitzmann/ Gräsel, LMuR 2012, 220 und LMuR 2013, 41) an dem vorgenannten Urteil vom 26.4.2012 - 3 C 20/11 - geübten Kritik hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit der Verwaltungskosten, auf die sich auch der Kläger in seiner Argumentation bezieht, hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 25.4.2013 – 3 C 1/12 ( BVerwG, Urteil vom 25.4.2013 – 3 C 1/12 -, NVwZ-RR 2013, 937) auseinandergesetzt, aber keine Veranlassung zu einer Änderung seiner Rechtsprechung gesehen. Es hat dabei darauf hingewiesen, dass die Kritik insbesondere nicht entkräften könne, dass der Zweck der Gebührenerhebung klar für eine Berücksichtigungsfähigkeit allgemeiner Verwaltungspersonal- und -sachkosten streite. Nicht überzeugend seien auch die Schlussfolgerungen, die die Kritiker aus dem Vergleich des Personalbegriffs in Anhang VI mit Begrifflichkeiten in anderen Vorschriften der EG-VO („Personal der zuständigen Behörde“; „Kontrollpersonal“; „Personal für die Durchführung amtlicher Kontrollen“) ziehen wollten. Hätte der Verordnungsgeber bezweckt, das Verwaltungspersonal aus dem Kostenmaßstab in Anhang VI auszuklammern, hätte es nahe gelegen, dies durch eine entsprechende Formulierung klar zu stellen. Im Übrigen spreche der Umstand, dass mit dem Begriff der amtlichen Kontrollen nach Art. 2 Satz 2 Nr. 1 der EG-VO alle Tätigkeiten gemeint seien, die im Zusammenhang mit den Kontrollaufgaben anfielen (vgl. Art. 6 a) und Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Anhang II Kap. I und Kap. II, Art. 9, Art. 10 der EG-VO), gerade für eine weite Auslegung des Personalbegriffs im Anhang VI. Schließlich bestehe auch nicht die Gefahr einer willkürlichen Gebührenbemessung. Die Behörde dürfe allgemeine Verwaltungspersonal- und -sachausgaben nur insoweit berücksichtigen, als sie durch die amtlichen Kontrollen anteilig entstünden, d.h. ihnen zugerechnet werden könnten. Ob die behördliche Gebührenberechnung (Kalkulation) dem entspreche, sei eine Frage des Einzelfalls und im Streitfall von den Tatsachengerichten zu überprüfen. Dabei obliege es der Behörde, die in die Berechnung eingestellten Kostenpositionen nach Art und Höhe plausibel zu machen. An der Umlagefähigkeit allgemeiner Verwaltungskosten bestünden daher keine vernünftigen Zweifel.

Die Richtigkeit dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird auch durch die vom Kläger vorgelegte Entscheidung des EuGH vom 17.3.2016( EuGH, Urteil vom 17.3.2016 – Rechtssache C- 112/15 -, juris) nicht durchgreifend infrage gestellt. In dieser Entscheidung hat der EuGH die Vorlagefrage eines dänischen Gerichts, ob Art. 27 Abs. 4 a) und Anhang VI Nrn. 1 und 2 der EG-VO dem entgegenstehen, dass die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Höhe der Gebühren, die von den Unternehmen des Lebensmittelsektors für amtliche Kontrollen erhoben werden, Aufwendungen für die Löhne und Gehälter und die Ausbildung der Personen einbeziehen, die die verpflichtende Grundausbildung zum amtlichen Fachassistenten absolvieren, die aber weder vor noch während ihrer Ausbildung Fleischhygienekontrollen durchführen, bejaht. Diesem Urteil des EuGH lässt sich aber nichts entnehmen, was die Rechtsauffassung des Klägers stützen könnte. Zunächst ist zu sehen, dass es in diesem Vorlageverfahren um die Frage ging, ob die fraglichen Kosten „durch die amtlichen Kontrollen entstehen“, dass dies aber offensichtlich nicht der Fall ist, da die dänischen Auszubildenden in keiner Weise – also auch nicht verwaltungsmäßig - in die amtlichen Kontrollen eingebunden sind und die durch ihre Grundausbildung entstehenden Kosten daher den Kontrollen nicht zugerechnet werden können. Soweit sich der Kläger auf Rn. 33 der EuGH-Entscheidung beruft, wonach die EG-VO in Anlage VI die Kostenelemente abschließend aufführt, steht diese unstreitige Aussage jedenfalls einer Subsumtion von Personalkosten für in die amtlichen Kontrollen eingebundene Verwaltungskräfte unter Nr. 1 der Anlage VI („Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals“) nicht entgegen. Auch die weiteren Aussagen des EuGH in seiner Entscheidung, dass das Ziel der EG-VO nach ihrem Art. 1 insbesondere darin bestehe, mittels der Durchführung amtlicher Kontrollen Risiken für Mensch und Tier zu vermeiden, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Maß zu senken und die Mitgliedsstaaten nach Art. 3 sicherzustellen hätten, dass diese Kontrollen regelmäßig durchgeführt werden (Rn. 37) und dass die Gebühren nur dazu bestimmt sein dürften, die Kosten zu decken, die den Mitgliedstaaten tatsächlich aus der Durchführung der Kontrollen in den Unternehmen des Lebensmittelsektors entstehen (Rn. 40), sprechen nicht gegen die Berücksichtigungsfähigkeit der Personalkosten für in die Kontrollen eingebundene Verwaltungskräfte. Vielmehr kann vor dem Hintergrund, dass die Durchführung der amtlichen Kontrollen ohne die Leistungen von Verwaltungskräften nicht möglich ist, solange deren Abwicklung nicht vollständig von Tierärzten/Fachassistenten übernommen wird, somit durch die amtlichen Kontrollen - entgegen der Meinung der Kritiker( Gräsel/Zeitzmann, LMuR 2013, 41) keineswegs „unnötig“ , sondern - zwangsläufig Verwaltungskosten anfallen, nicht zweifelhaft sein, dass mit Nr. 1 des Anhangs VI der EG-VO auch die Deckung dieser Personalkosten durch Gebühren zur Sicherung effektiver Kontrollen beabsichtigt ist.

Die Kalkulation der Untersuchungsgebühren durch den Verordnungsgeber ist nach allem nicht zu beanstanden.

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Gebührenerhebung selbst fehlerhaft wäre. Eine fehlerhafte Berechnung der Pauschalgebühren ist weder vom Kläger geltend gemacht worden noch ersichtlich. Der Kläger hat auch keine betrieblichen Besonderheiten vorgetragen, die eine Ermessensentscheidung nach einer der Fallgruppen des Nr. C.1.19 erfordert hätten. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung ganz allgemein angedeutet, dass er sich auf Art. 27 Abs. 5 d) EG-VO, der seinen Niederschlag in Nr. C.1.19.3 der Anlage zur FlHygGebVO gefunden hat, berufen könne. Vorliegend spricht indes nichts dafür, dass sich sein in A-Stadt angesiedelter Betrieb in einer „Region in schwieriger geographischer Lage“ befindet.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 13.680,28 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 1 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Die vom Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene und vom Kläger fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Die Gebührenbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids sind, auch soweit sie die Mindestgebührenhöhe nach Anhang IV Abschnitt B Kap. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29.4.2004 - EG-VO - übersteigen, rechtmäßig und verletzen ihn daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der angefochtenen Gebührenbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2013 ist die Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für amtliche Kontrollen im Rahmen des Fleischhygienerechts (FlHygGebVO) vom 10.12.2012, die ihrerseits ausweislich ihres Vorspruchs auf § 5 Abs. 2 i.Vm. § 6 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG), den Art. 27, 28, 29 EG-VO und auf § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes (AGFlHG) i.d.F. vom 18.11.2010 beruht.

Die Gebührenerhebung nach der FlHygGebVO hat im SaarlGebG entgegen der Meinung des Klägers eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Nach den Grundsätzen des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 SVerf (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) muss das zum Erlass der Verordnung ermächtigende Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Das ist vorliegend der Fall. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) SaarlGebG schreibt eine Gebührenerhebung für Amtshandlungen u.a. der Verwaltungsbehörden des Landes vor, soweit diese Amtshandlungen, zu denen auch Verwaltungstätigkeiten wie Prüfungen und Untersuchungen zählen (Satz 2), in dem Allgemeinen oder einem Besonderen Gebührenverzeichnis, das auf der Grundlage des § 5 SaarlGebG erlassen wurde, aufgeführt sind. Die §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 3 SaarlGebG ermächtigen den Verordnungsgeber, die gebührenpflichtigen Amtshand-lungen und die Gebührenhöhe unter Wahrung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips festzulegen. Sieht ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft die Erhebung von Gebühren vor, so sind diese jedoch nach Maßgabe des Rechtsaktes und, soweit dieser es zulässt, ergänzend nach Maßgabe des Abs. 3 – also nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweigs (Satz 1) und nach dem Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner (Satz 3) - in dem Gebührenverzeichnis festzusetzen (§ 6 Abs. 4 SaarlGebG). ( Vgl. hierzu  BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 – 3 C 7/12 -, juris, zum inhaltsgleichen NVwKostG) Eine über die Grenzen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinausgehende Verpflichtung zur Normierung der Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen durch den parlamentarischen Landesgesetzgeber ergibt sich weder mit Blick auf den Parlamentsvorbehalt noch aus anderen Gesetzen. Aus Sicht des Bundesrechts dürfen die Einzelheiten der gebührenrechtlichen Festlegungen in die Zuständigkeit des Verordnungsgebers gegeben werden.( BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 – 3 C 7/12 -, unter Hinweis auf Urteil vom 27.4.2000 – 1 C 7/99 -, BVerwGE 111, 148)

Die Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der FlHGebVO als Grundlage der Gebührenerhebung greifen auch im Übrigen nicht durch. Dies gilt zunächst für seine Rüge, die FlHygGebVO verletze das Zitiergebot, weil sie hinsichtlich der EG-VO nicht den Bestimmtheitsanforderungen genüge. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts( BVerwG, Urteil vom 20.3.2003 – 3 C 10/02 -, BVerwGE 118, 70) erstrecken sich die in einer Rechtverordnung gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG anzugebenden Rechtsgrundlagen nicht auf das Gemeinschaftsrecht, das durch die Verordnung umgesetzt wird; die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben betrifft eine vom Zitiergebot nicht erfasste Ebene. Hiervon abgesehen wäre einem Zitiergebot entgegen der Meinung des Klägers jedenfalls durch den Vorspruch der FlHygGebVO, in dem auch die maßgeblichen Art. 27, 28 und 29 der EG-VO angegeben sind, Genüge getan; der klägerische Einwand mangelnder Bestimmtheit ist insofern nicht nachvollziehbar.

Die FlHygGebVO unterliegt aus Sicht des Senats auch ansonsten keinen rechtlichen Bedenken. Nach Art. 27 Abs. 2 der EG-VO ist eine Gebührenerhebung bezüglich der in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A genannten Tätigkeiten, zu denen amtliche Schlachttier- und Fleischhygieneuntersuchungen gehören, obligatorisch. Dementsprechend und im Einklang mit § 4 Abs. 1 AGFlHG( „Für amtliche Kontrollen von Lebensmitteln tierischer Herkunft sind nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 … zur Deckung der Kosten Gebühren und Auslagen zu erheben.“) werden nach § 1 FlHygGebVO für Amtshandlungen im Rahmen der Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich der Rückstandsuntersuchung, der Untersuchung auf Trichinen, der Hygienekontrollen, der Überwachung der sonstigen zugelassenen Untersuchungsstellen sowie sonstiger angeordneter Untersuchungen Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis zur Kostendeckung erhoben. Die Höhe der Gebühren ist gemäß § 6 Abs. 4 SaarlGebG, der den Verordnungsgeber an die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts bindet, nach den Bestimmungen der Art. 27 und 28 der EG-VO zu bemessen. Nach Art. 27 Abs. 3 der EG-VO dürfen diese Gebühren nicht niedriger sein als die in Anhang IV Abschnitt B und Anhang V Abschnitt B angegebenen Mindestbeträge. Nach Art. 27 Abs. 4 der EG-VO dürfen die gemäß Abs. 1 oder 2 zum Zwecke von amtlichen Kontrollen erhobenen Gebühren a) nicht höher sein als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf die Ausgaben gemäß Anhang VI - es darf also keine Kostenüberdeckung eintreten - und b) können die Gebühren auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden oder gegebenenfalls den in Anhang IV Abschnitt B bzw. Anhang V Abschnitt B festgelegten Beträgen entsprechen. Außerdem hat der Verordnungsgeber nach Art. 27 Abs. 5 der EG-VO bei der Festsetzung der Gebühren auch a) die Art des betroffenen Unternehmens und die entsprechenden Risikofaktoren, b) die Interessen der Unternehmen mit geringem Durchsatz, c) die traditionellen Methoden der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs und d) die Erfordernisse von Unternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage zu berücksichtigen. Art. 27 Abs. 10 der EG-VO verbietet es den Mitgliedstaaten, neben den nach Art. 27 Abs. 2 i. V.m. Abs. 4 erhobenen Gebühren sonstige Gebühren für die Durchführung der Verordnung zu erheben; ausgenommen sind nur Kosten im Sinne von Art. 28 der EG-VO.

Diese Vorgaben der EG-VO hat der saarländische Verordnungsgeber durch das als Anlage zur FlHygGebVO erlassene Besondere Gebührenverzeichnis für amtliche Kontrollen im Rahmen des Fleischhygienerechts umgesetzt und dabei insbesondere den Anforderungen des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Bestimmtheitsgebots entsprochen.

Abschnitt „C. 1 Schlachttier- und Fleischuntersuchung“ der Anlage zur FlHygGebVO, auf den die angefochtenen Gebührenbescheide gestützt sind, regelt entgegen der Rüge des Klägers die Gebührenerhebung klar und hinreichend bestimmt. Zunächst ist einleitend ausgeführt, dass für den Gebührenwert die Gesamtzahl der in Folge in einem Betrieb untersuchten Tiere maßgeblich ist. Im Anschluss daran befindet sich unter den Nrn. 1.1. bis 1.10 eine nach Tierart/Schlachtgewicht und Schlachtzahlstaffeln (Schlachtungen je Tag – EUR/Tierart) mit 7 Spalten gegliederte Tabelle, die Pauschalgebühren( Zum Wesen einer pauschal festgesetzten Gebühr: EuGH, Urteil vom 19.3.2009 – C-270/07 -, juris) ausweist. Die unter Nr. 1.11. der Tabelle enthaltene Mindestbetragsklausel ist ausführlich erläutert. Nr. 1.19 trägt – was der Kläger verkennt - betrieblichen Besonderheiten nach Art. 27 Abs. 5 b) bis d) der EG-VO Rechnung, indem im Ermessensweg in den Fällen der Unternrn. 1.19.1, 1.19.2 und 1.19.3 eine Abweichung von den Gebühren nach den Nrn. 1.1 - 1.15 nach unten vorgesehen ist; Art. 27 Abs. 5 a) der EG-VO wird – wie sich aus dem Vortrag des Beklagten ergibt, durch die „Kontrollfrequenz“, die sich an den betriebsspezifischen Risikofaktoren orientiert, umgesetzt.( Vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23.5.2016 im Berufungsverfahren, Bl. 305 Gerichtsakte; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 – 3 C 20/11 -, NVwZ 2012, 1467) Unter Nr. 1.20 können die Gebühren nach Nrn. 1.1-1.15 unter den Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 6 der EG-VO unterschritten werden. Die Regelungsdichte und -klarheit dieser Vorgaben schließt eine willkürliche Handhabung bei der Gebührenerhebung durch die Behörde aus und erlaubt dem Gebührenschuldner, die Gebührenlast im Regelfall ohne weiteres zu berechnen; dass die Kalkulation der Untersuchungsgebühren, die schließlich bei der Behörde eingesehen werden kann, nicht veröffentlicht ist, ist unschädlich.( BVerwG, Urteil vom 25.4.2013 – 3 C 1/12 -, NVwZ - RR 2013, 937) Die vom Kläger erhobene Rüge fehlender Gebührentransparenz für den Bürger geht daher offensichtlich ins Leere.

Bei den vom saarländischen Verordnungsgeber in dem Abschnitt „C. 1 Schlachttier- und Fleischuntersuchung“ des Besonderen Gebührenverzeichnisses festgeschriebenen Gebühren handelt es sich um Pauschalgebühren im Sinne des Art. 27 Abs. 4 b) 1. Alt. der EG-VO. Dies bedeutet zunächst, dass auf sie nach der Rechtsprechung des EuGH( EuGH, Urteil vom 7.7.2011 – C-523/09 –, juris) die Obergrenze nach Art. 27 Abs. 4 a) der EG-VO keine Anwendung findet. Bei Gebühren, die pauschal auf der Grundlage der Kosten festgesetzt werden, die die zuständigen Behörden in einem bestimmten Zeitraum tragen, ist die Höhe dieser Kosten bei der Festsetzung der Pauschalen bereits berücksichtigt. Überdies gehört es zum Wesen einer pauschal festgesetzten Gebühr, dass sie in bestimmten Fällen die tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollen, übersteigt und in anderen Fällen niedriger ist.

Der - durch den Beklagten offen gelegten – Kalkulation der Gebührenpauschalen, die als Vorauskalkulation unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist,( Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.4.2013 – 3 C 1/12 -, NVwZ-RR 2013, 937 m.w.N.) hat der Verordnungsgeber die von der zuständigen Behörde getragenen Kosten in einem wie folgt beschriebenen Referenzzeitraum im Sinne des Art. 27 Abs. 4 b) der EG-VO zu Grunde gelegt:

„Die Gebühren wurden als Pauschalen auf der Grundlage der festgestellten Ausgaben auch des vormaligen LSGV/LGV in 2009, 2010 und 2011 berechnet, wobei die Gebührenhöhe tierart- und schlachtzahlenabhängig in mehreren Intervallen aufwandsgemäß festgelegt wurde.

Referenzzeitraum waren hierbei in erster Linie die Jahre 2010 und 2011, da der einschlägige neue Tarifvertrag als Hauptberechnungsgrundlage (…) mit Wirkung zum 1.11.2009 in Kraft gesetzt wurde, wodurch er sich erstmalig ganzjährig in 2010 auswirken konnte; das Jahr 2011 hingegen bildet die aktuellsten Werte ab…“

Da die Formulierung des Art. 27 Abs. 4 b) der EG-VO an den Grundsatz der Kostendeckung anknüpft und nicht mehr besagt, als dass sich die Gebühr an den Kosten auszurichten hat, war es offensichtlich sachgerecht, die Gebühren für den zukünftigen Erhebungszeitraum anhand der feststehenden Kosten dieser unmittelbar vorausgegangenen abgeschlossenen Erhebungsperioden 2009/2010/2011 – zumal unter Berücksichtigung des Günstigkeitsprinzips - zu kalkulieren; absehbar künftig anfallende Kostensteigerungen durften ebenfalls berücksichtigt werden. Die EG-VO, die unmittelbar geltendes Recht darstellt, lässt den Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der geeigneten Kalkulationsperiode zur Ermittlung der anfallenden Kosten, die entgegen der Meinung des Klägers auch keineswegs normativ erfolgen muss, freie Hand. ( Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.4.2013 – 3 C 1/12 -, NVwZ-RR 2013, 937)

Soweit der Kläger „fürsorglich“ bestreitet, dass vorliegend die Methode für die Berechnung der Gebühren entgegen Art. 27 Abs. 12 Satz 1 der EG-VO der Kommission bekannt gegeben wurde, ist zunächst festzustellen, dass die FlHygGebVO, der die Methode der Berechnung entnommen werden kann, am 20.12.2012 im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht wurde. Ob die Methode - damit oder auf andere Weise - auch der Kommission bekannt gegeben wurde, kann dahinstehen, da ein Verstoß gegen Art. 27 Abs. 12 Satz 1 der EG-VO nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Gebührenerhebung führte. Denn diese Vorschrift betrifft ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen Mitgliedstaat und Kommission und begründet keine Rechte des einzelnen Gebührenschuldners.( hierzu eingehend: BVerwG, Urteil vom 25.4.2013 – 3 C 1/12 -, NVwZ-RR 2013, 937)

In Anhang VI der EG-VO sind die Kostenelemente, die bei der Berechnung der Höhe der Gebühren in Verbindung mit den in den Schlachtbetrieben durchgeführten amtlichen Kontrollen berücksichtigt werden können, abschließend aufgeführt.( EuGH, Urteil vom 17.3.2016 – Rechtssache C-112/15 -, juris) Dabei handelt es sich um

1. Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals,
2. Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten,
3. Kosten für Probenahme und Laboruntersuchung.

Die dem Besonderen Gebührenverzeichnis zugrunde liegende Gebührenkalkulation entspricht diesen Vorgaben und ist auch ansonsten nicht rechtsfehlerhaft.

In der vom Beklagten vorgelegten „Gebührenkalkulation: Fleischuntersuchung (LAV)“ ist unter A III die „Umsetzung und Einhaltung der rechtlichen Vorgaben bei der Gebührenkalkulation“, die unter „B. Kostenkalkulation“ in allen Einzelheiten dargestellt ist, wie folgt beschrieben:

„Wichtigster Kostenfaktor ist die Lohnstückvergütung nach § 8 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung der Länder. Weitere Kostenfaktoren wie Lohnnebenkosten und Verwaltungskosten werden als prozentualer Aufschlag auf den jeweils tariflich zu zahlenden Stücklohn berücksichtigt. Die einschlägige tarifliche Stücklohnvergütung wird einerseits durch die Tierart bestimmt und andererseits davon, wie viele Tiere (auch bei Mischschlachtungen mehrerer Tierarten) in Folge an einem Schlachttermin im gleichen Betrieb geschlachtet werden. Der zu zahlende Stücklohn verringert sich dabei in mehreren Stufen bei steigender Schlachtzahl degressiv, wobei allerdings Garantiebeträge auf der Grundlage des letzten Tieres des vorherigen Schlachtzahlintervalls festgelegt sind. Diese Tarifstruktur mit Degression und Garantiebeträgen wurde spiegelbildlich in der Gebührensystematik abgebildet.“

Die Untersuchungsgebührpauschale wird berechnet, indem die an § 8 und der Anlage 1b des aktuellen Tarifvertrags „TV-Fleischuntersuchung-Länder“ vom 16.10.2009 i.d.F. des ÄndTV vom 16.8.2011 orientierte Stückvergütung pro Tier - zuzüglich ggf. dem Einzeltierzuschlag (bei Schlachtung von 1-5 Tieren) – mit dem Multiplikator 1,78 multipliziert wird. Der Multiplikator leitet sich aus der Addition des Personalkostenzuschlags (27 %) und des Verwaltungskostenzuschlags (51 %) ab. Der Personalkostenzuschlag umfasst das Urlaubs- und Krankengeld sowie den Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen (nur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung ohne Krankenversicherung) des Fleischbeschaupersonals und wurde anhand der im Referenzzeitraum 2009/2010 für die eigentliche Fleischbeschau gezahlten Bruttolöhne nach dem Günstigkeitsprinzip (die Ausgaben in 2010/2011 lagen höher) prozentual ermittelt. Der Verwaltungskostenzuschlag wurde auf der Grundlage von der Behörde getragener Kosten - eines Anteils der Personalkosten der Verwaltung (Verwaltung und Kurier) bezüglich der Fleischuntersuchung, der Fahrtkosten „Kurier bezüglich Fleischuntersuchung“ und der Wegstreckenentschädigung für das Fleischbeschaupersonal - nach dem Günstigkeitsprinzip durch Mittelung der Werte von 2010/2011 berechnet.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegen die Kalkulation eingewandt hat, dass sein Betrieb im Referenzzeitraum die Kriterien eines Großbetriebs nach § 24 des einschlägigen Tarifvertrags erfüllt habe und daher mit Blick auf den Tarifvertrag und dessen Umsetzung die stückzahlbezogene Kalkulation für den Personaleinsatz unzutreffend sei, vielmehr eine am Stundeneinsatz orientierte Prognose der voraussichtlichen Kosten vorzunehmen gewesen wäre, lässt sich aus dieser Rüge kein Kalkulationsfehler ableiten. Selbst wenn der klägerische Betrieb in den genannten Referenzjahren tatsächlich ein „Großbetrieb“ im Sinne des aktuellen Tarifvertrags, also ein Schlachtbetrieb mit wöchentlichen Schlachtungen von mehr als 20 Großvieheinheiten im Durchschnitt des – vorangegangenen - Kalenderjahres, gewesen wäre, wie der Kläger nunmehr vorgetragen hat, könnte daraus nicht geschlossen werden, dass die der Gebührenberechnung unter „4.1 Personalkostenzuschlag“ der Kalkulation zugrunde gelegten Personalkosten der fleischuntersuchenden Personen nicht tragfähig wären. Zwar sieht § 8 des Tarifvertrags nur für Tätigkeiten außerhalb von Großbetrieben Stückvergütung, für Tierärzte in Großbetrieben nach § 7 indes für jede „tatsächlich geleistete Arbeitsstunde“ ein Stundenentgelt vor. Allerdings lassen sich weder dem Klägervortrag noch ansonsten konkrete Anhaltspunkte etwa für eine in die Kalkulation eingegangene tarifvertragswidrige Zuordnung bzw. unangemessen hohe Stückvergütung der im Betrieb des Klägers seinerzeit tätigen Tierärzte entnehmen, ganz abgesehen davon, dass erst recht nicht ersichtlich wäre, dass ein eventueller behördlicher Mehraufwand für eine Stück- statt einer gebotenen Stundenvergütung für die Untersuchungen im klägerischen Betrieb ein Ausmaß aufgewiesen hätte, das die kalkulatorische Verwertbarkeit der zugrunde gelegten Personalkosten hätte durchgreifend in Frage stellen müssen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass vorliegend die statistisch belegten, tatsächlich von der Behörde im Referenzzeitraum – wie auch vom Kläger letztlich nicht angezweifelt - getragenen Bruttolöhne im Rahmen der Kalkulation – wie dargestellt - zur Ermittlung des Personalkostenzuschlags dienen, der angibt, in welchem prozentualen Verhältnis Urlaubs- und Krankengeld sowie Lohnnebenkosten, die auch künftig neben der aus dem Tarifvertrag abzuleitenden Stückvergütung – sowie den vom Verwaltungskostenzuschlag erfassten Kosten – anfallen, zu den gezahlten Bruttolöhnen stehen und daher in der ermittelten Größenordnung in die Kalkulation eingehen durften. Warum indes der Kläger, der nach eigenen Angaben nach Betriebsverkleinerung bereits 2013 keinen Großbetrieb mehr hatte, statt einer Stückvergütung „eine am Stundeneinsatz orientierte Prognose der voraussichtlichen Kosten“ für geboten erachtet, erschließt sich aus seinem Vortrag nicht.

Entgegen der Meinung des Klägers ist die Kalkulation des Besonderen Gebührenverzeichnisses auch hinsichtlich der Gebührenberechnung „4.2 Verwaltungskostenzuschlag“ nicht zu beanstanden.

Soweit der Kläger, der allerdings hinsichtlich der „Reisekosten“ im Sinne der Anlage VI Nr. 2 der EG-VO darstellenden „Wegstreckenentschädigung für das Fleischbeschaupersonal“ keine Einwände hat, in der mündlichen Verhandlung die in der vorgelegten Gebührenkalkulation auf Seite 9 aufgeführten Kurier-Fahrtkosten in Höhe von 6.000,- EUR/ Jahr( Kurier-Fahrtkosten : 20.000 km x  0,3 EUR/km = 6000 EUR) aus seiner Sicht als deutlich übersetzt bewertet und dabei auf die einmaligen Transporte pro Woche von seinem Betrieb nach Saarbrücken hingewiesen hat, hat der Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass der genannte Betrag sich auf landesweit angefallene Transportkosten beziehe. Im Übrigen verdeutlicht bereits das vom Kläger angeführte Beispiel angesichts der damit verbundenen Transportstrecke die Plausibilität der angesetzten landesweiten Kosten hinreichend.

Entgegen der Meinung des Klägers durfte ferner auch der Anteil der Personalkosten der Verwaltung, der im Zusammenhang mit den Fleischuntersuchungen steht, bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden. Die Personalkosten für Verwaltungskräfte einschließlich der Kuriere sind, soweit diese außerhalb der eigentlichen Fleischbeschau mit der verwaltungsmäßigen Abwicklung der Untersuchungen befasst waren, zu den Personalkosten im Sinne der Anlage VI Nr. 1 der EG-VO („Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals“) zu rechnen: Dabei handelt es sich ebenfalls um „für die amtlichen Kontrollen eingesetztes Personal“, da die von ihnen geleistete Arbeit – von der ordnungsgemäßen Organisation der Untersuchungen bis hin zur gebührenmäßigen Abwicklung - Bestandteil der Durchführung der amtlichen Kontrolle ist. Damit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, nach der zu den berücksichtigungsfähigen Kosten im Sinne des Art. 27 Abs. 4 i.V.m. Anhang VI der EG- Verordnung auch allgemeine Verwaltungspersonal- und -sachkosten gehören, wenn und soweit sie der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen entstehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 26.4.2012 – 3 C 20/11 -( BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 – 3 C 20/11 -, NVwZ 2012, 1467) ausgeführt, dass bei der Berechnung von Gebühren für amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchungen nach der vorgenannten Vorschrift der EG-VO auch allgemeine Verwaltungskosten anrechenbar sind, die im Zusammenhang mit der amtlichen Überwachung anfallen. Es hat dies mit der Kontinuität der Vorschriften über die Gebührenerhebung zur Finanzierung amtlicher Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in Art. 26, Art. 27 Abs. 2, Abs. 4 der EG-VO mit der Vorgängerregelung der Richtlinie 85/73/EG begründet; die Vorgaben für die Berechnung der Gebühren nach Anhang VI der Verordnung knüpften an Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie an und führten dessen Regelungsgehalt fort. Danach seien die von den Mitgliedstaaten für veterinär-und hygienerechtliche Kontrollen zu erhebenden Gemeinschaftsgebühren in der Weise festgelegt worden, dass sie außer den Löhnen und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle auch die Verwaltungskosten deckten, die durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstanden seien. Die EG-VO enthalte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Umfang der anrechenbaren Kostenbestandteile gegenüber Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG durch die Nachfolgeregelung in Art. 27 Abs. 2, Abs. 4 i.V.m. Anhang VI der EG-VO eine Änderung erfahren habe, dass sie mit der bisherigen Berechnungspraxis breche und die bei der Gebührenbemessung ansetzungsfähigen Kostenpositionen gegenüber der bisherigen Rechtslage beschränkt werden sollten. In Fortführung der Ziele der Richtlinie habe der Verordnungsgeber mit der EG-VO bezweckt, dass in den Mitgliedstaaten für die Durchführung der Kontrollen ausreichende Finanzmittel bereitstünden. Daher sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Gebühren erheben können, um die Kosten zu decken, die durch die Kontrolltätigkeiten entstünden (Erwägungsgrund 32; Art. 26, Art. 27 Abs. 1 und 2 der EG-VO). Den Mitgliedstaaten solle ein wirksames Instrument zur Finanzierung der Überwachungsaufgaben an die Hand gegeben werden, damit die anforderungsgemäße Durchführung der amtlichen Kontrollen nicht durch fehlendes Personal oder unzureichende Sachmittel in Frage gestellt sei. Das verlange, bei der Gebührenbemessung sämtliche Kosten zu berücksichtigen, die bei der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen anfielen. Nur bei einer vollständigen Kostendeckung sei gewährleistet, dass über die Gebührenerhebung ausreichende Finanzmittel aufgebracht würden, damit die erforderlichen personellen und sachlichen Ressourcen bereitgestellt werden könnten, um eine effiziente und wirksame Wahrnehmung der Kontrollaufgabe sicherzustellen.( BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 – 3 C 20/11 -,  NVwZ 2012, 1467) Es sei nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber von den bisherigen Grundsätzen habe abweichen wollen und nur noch solche Kosten umlagefähig sein sollten, die für das bei den amtlichen Kontrollen eingesetzte Untersuchungspersonal (Tierärzte und Fachassistenten) anfielen. Gegen diese Auslegung spreche namentlich, dass Ausgaben für verwaltungsmäßige Aufgaben ansatzfähig wären, wenn die Verwaltungstätigkeit vom Untersuchungspersonal selbst wahrgenommen würde, während diese Kosten unberücksichtigt bleiben müssten, wenn dafür Verwaltungspersonal eingesetzt würde. Es liege auf der Hand, dass ein solches Ergebnis widersinnig sei und das Ziel der Verordnung konterkarierte, zur Gewährleistung effektiver Kontrollen eine kostendeckende Finanzierung sicherzustellen. Der Ansatz allgemeiner Verwaltungskosten stehe auch nicht im Widerspruch zum Wortlaut des Anhangs VI der EG-VO.( BVerwG, Urteil vom 25.4.2013 – 3 C 1/12 -, NVwZ-RR 2013, 937)

Mit der von Teilen der Literatur( Vgl. Zeitzmann/ Gräsel, LMuR 2012, 220 und LMuR 2013, 41) an dem vorgenannten Urteil vom 26.4.2012 - 3 C 20/11 - geübten Kritik hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit der Verwaltungskosten, auf die sich auch der Kläger in seiner Argumentation bezieht, hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 25.4.2013 – 3 C 1/12 ( BVerwG, Urteil vom 25.4.2013 – 3 C 1/12 -, NVwZ-RR 2013, 937) auseinandergesetzt, aber keine Veranlassung zu einer Änderung seiner Rechtsprechung gesehen. Es hat dabei darauf hingewiesen, dass die Kritik insbesondere nicht entkräften könne, dass der Zweck der Gebührenerhebung klar für eine Berücksichtigungsfähigkeit allgemeiner Verwaltungspersonal- und -sachkosten streite. Nicht überzeugend seien auch die Schlussfolgerungen, die die Kritiker aus dem Vergleich des Personalbegriffs in Anhang VI mit Begrifflichkeiten in anderen Vorschriften der EG-VO („Personal der zuständigen Behörde“; „Kontrollpersonal“; „Personal für die Durchführung amtlicher Kontrollen“) ziehen wollten. Hätte der Verordnungsgeber bezweckt, das Verwaltungspersonal aus dem Kostenmaßstab in Anhang VI auszuklammern, hätte es nahe gelegen, dies durch eine entsprechende Formulierung klar zu stellen. Im Übrigen spreche der Umstand, dass mit dem Begriff der amtlichen Kontrollen nach Art. 2 Satz 2 Nr. 1 der EG-VO alle Tätigkeiten gemeint seien, die im Zusammenhang mit den Kontrollaufgaben anfielen (vgl. Art. 6 a) und Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Anhang II Kap. I und Kap. II, Art. 9, Art. 10 der EG-VO), gerade für eine weite Auslegung des Personalbegriffs im Anhang VI. Schließlich bestehe auch nicht die Gefahr einer willkürlichen Gebührenbemessung. Die Behörde dürfe allgemeine Verwaltungspersonal- und -sachausgaben nur insoweit berücksichtigen, als sie durch die amtlichen Kontrollen anteilig entstünden, d.h. ihnen zugerechnet werden könnten. Ob die behördliche Gebührenberechnung (Kalkulation) dem entspreche, sei eine Frage des Einzelfalls und im Streitfall von den Tatsachengerichten zu überprüfen. Dabei obliege es der Behörde, die in die Berechnung eingestellten Kostenpositionen nach Art und Höhe plausibel zu machen. An der Umlagefähigkeit allgemeiner Verwaltungskosten bestünden daher keine vernünftigen Zweifel.

Die Richtigkeit dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird auch durch die vom Kläger vorgelegte Entscheidung des EuGH vom 17.3.2016( EuGH, Urteil vom 17.3.2016 – Rechtssache C- 112/15 -, juris) nicht durchgreifend infrage gestellt. In dieser Entscheidung hat der EuGH die Vorlagefrage eines dänischen Gerichts, ob Art. 27 Abs. 4 a) und Anhang VI Nrn. 1 und 2 der EG-VO dem entgegenstehen, dass die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Höhe der Gebühren, die von den Unternehmen des Lebensmittelsektors für amtliche Kontrollen erhoben werden, Aufwendungen für die Löhne und Gehälter und die Ausbildung der Personen einbeziehen, die die verpflichtende Grundausbildung zum amtlichen Fachassistenten absolvieren, die aber weder vor noch während ihrer Ausbildung Fleischhygienekontrollen durchführen, bejaht. Diesem Urteil des EuGH lässt sich aber nichts entnehmen, was die Rechtsauffassung des Klägers stützen könnte. Zunächst ist zu sehen, dass es in diesem Vorlageverfahren um die Frage ging, ob die fraglichen Kosten „durch die amtlichen Kontrollen entstehen“, dass dies aber offensichtlich nicht der Fall ist, da die dänischen Auszubildenden in keiner Weise – also auch nicht verwaltungsmäßig - in die amtlichen Kontrollen eingebunden sind und die durch ihre Grundausbildung entstehenden Kosten daher den Kontrollen nicht zugerechnet werden können. Soweit sich der Kläger auf Rn. 33 der EuGH-Entscheidung beruft, wonach die EG-VO in Anlage VI die Kostenelemente abschließend aufführt, steht diese unstreitige Aussage jedenfalls einer Subsumtion von Personalkosten für in die amtlichen Kontrollen eingebundene Verwaltungskräfte unter Nr. 1 der Anlage VI („Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals“) nicht entgegen. Auch die weiteren Aussagen des EuGH in seiner Entscheidung, dass das Ziel der EG-VO nach ihrem Art. 1 insbesondere darin bestehe, mittels der Durchführung amtlicher Kontrollen Risiken für Mensch und Tier zu vermeiden, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Maß zu senken und die Mitgliedsstaaten nach Art. 3 sicherzustellen hätten, dass diese Kontrollen regelmäßig durchgeführt werden (Rn. 37) und dass die Gebühren nur dazu bestimmt sein dürften, die Kosten zu decken, die den Mitgliedstaaten tatsächlich aus der Durchführung der Kontrollen in den Unternehmen des Lebensmittelsektors entstehen (Rn. 40), sprechen nicht gegen die Berücksichtigungsfähigkeit der Personalkosten für in die Kontrollen eingebundene Verwaltungskräfte. Vielmehr kann vor dem Hintergrund, dass die Durchführung der amtlichen Kontrollen ohne die Leistungen von Verwaltungskräften nicht möglich ist, solange deren Abwicklung nicht vollständig von Tierärzten/Fachassistenten übernommen wird, somit durch die amtlichen Kontrollen - entgegen der Meinung der Kritiker( Gräsel/Zeitzmann, LMuR 2013, 41) keineswegs „unnötig“ , sondern - zwangsläufig Verwaltungskosten anfallen, nicht zweifelhaft sein, dass mit Nr. 1 des Anhangs VI der EG-VO auch die Deckung dieser Personalkosten durch Gebühren zur Sicherung effektiver Kontrollen beabsichtigt ist.

Die Kalkulation der Untersuchungsgebühren durch den Verordnungsgeber ist nach allem nicht zu beanstanden.

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Gebührenerhebung selbst fehlerhaft wäre. Eine fehlerhafte Berechnung der Pauschalgebühren ist weder vom Kläger geltend gemacht worden noch ersichtlich. Der Kläger hat auch keine betrieblichen Besonderheiten vorgetragen, die eine Ermessensentscheidung nach einer der Fallgruppen des Nr. C.1.19 erfordert hätten. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung ganz allgemein angedeutet, dass er sich auf Art. 27 Abs. 5 d) EG-VO, der seinen Niederschlag in Nr. C.1.19.3 der Anlage zur FlHygGebVO gefunden hat, berufen könne. Vorliegend spricht indes nichts dafür, dass sich sein in A-Stadt angesiedelter Betrieb in einer „Region in schwieriger geographischer Lage“ befindet.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 13.680,28 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 1 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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