Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 122/16

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. März 2016 – 5 K 1149/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 84,20 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens A-Straße in A-Stadt-P...; ihm ist hierfür eine Tonne für Restabfälle (120 l) zugeteilt. Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten, dem für das Gebiet zuständigen öffentlichen Entsorgungsverband, für die Leerung dieser Tonne im Kalenderjahr 2012 mit Bescheid vom 22.1.2013 auf der Grundlage seiner Abfallgebührensatzung (AbfGS) als Basisgebühr in Höhe von 84,20 EUR für vier Leerungen pro Jahr („Mindestleerungen“) festgesetzten Gebühren.

Der vom Kläger unter Verweis darauf, dass er „als Alleinstehender“ keinen Müll produziere und daher die Abfalltonne nicht benutze, eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid von 31.7.2014 zurückgewiesen. In dessen Begründung ist ausgeführt, nach der Abfallwirtschaftssatzung (AbfWiS) des Beklagten sei jeder Eigentümer eines im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücks, auf dem Abfälle anfielen, verpflichtet, dieses an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen und berechtigt sowie auch verpflichtet, diese Abfälle der öffentlichen Entsorgung zu überlassen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 AbfGS seien die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke gebührenpflichtig, wenn ihnen ein Abfallbehälter zugeteilt worden sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Tonne genutzt werde. Eine die Gebührenerhebung rechtfertigende Nutzung sei schon darin zu sehen, dass auf der Grundlage des in der Satzung angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs ein Abfallbehälter aufgestellt worden sei und daraufhin das Grundstück regelmäßig von der Müllabfuhr angefahren werde. Ob und in welchem Umfang sich tatsächlich Hausmüll in dem Behälter befinde, sei unerheblich. Im Übrigen entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei bewohnten Hausgrundstücken ein Entstehen von Beseitigungsabfällen selbst bei dem größtmöglichen Bemühen um Vermeidung nicht vollständig verhindert werden könne.

Zur Begründung seiner dagegen im September 2014 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, die Gebührenerhebung beinhalte einen Eingriff in seine Rechte als Grundstückseigentümer. Er habe sich seit Jahren so eingerichtet, dass bei ihm kein Müll entstehe. Wenn eine Mülltonne, wie in seinem Fall, nicht benutzt werde, dürften auch keine Gebühren verlangt werden.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung des genannten Gebührenbescheids und des Widerspruchsbescheids gerichtete Klage im März 2016 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem, der Beklagte habe den Kläger auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 Satz 3 AbfWiS zu Recht zur Vorhaltung eines Restmüllgefäßes verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung müsse sich der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Abfälle zur Beseitigung anfielen, auf der Grundlage der §§ 7 und 8 AbfWiS an die öffentliche Abfallentsorgung anschließen (Anschlusszwang) und die anfallenden Abfälle dem Träger der öffentlichen Entsorgung überlassen (Benutzungszwang). Das gelte auch dann, wenn auf dem einzelnen Grundstück „so gut wie keine Abfälle“ anfielen. Die Pflicht zur Überlassung beruhe auf einem allgemeinen Erfahrungssatz, wonach in Wohnungen, die eine private Haushaltsführung ermöglichten, immer Abfälle anfielen. Davon sei auch bei dem Kläger auszugehen. Er habe weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren schlüssig dargelegt, aus welchem Grund bei ihm überhaupt kein Restmüll entstehen sollte. Es sei im Gegenteil davon auszugehen, dass selbst bei sorgfältigster Abfallvermeidung stets eine gewisse Menge von Restmüll anfalle. Das betreffe insbesondere den vom Beklagten als „Kehricht“ bezeichneten Abfall. Jedes Haus müsse regelmäßig gereinigt werden. Dieser Dreck müsse entsorgt werden. Gleiches gelte für die notwendige Reinigung des vor dem Haus des Klägers verlaufenden Gehwegs. Darüber hinaus spreche viel dafür, dass im Haus des Klägers auch Restmüll in anderer Form anfalle, etwa in Form von Verpackungen ohne „Grünen Punkt“. Dass der Kläger die Restmülltonne im Jahr 2012 nicht benutzt habe, bedeute nur, dass er andere Wege der „Entsorgung“ nutze. Funktion des Anschluss- und Benutzungszwangs für die Müllabfuhr sei es, in solidarischer Gemeinschaft aller Grundstückseigentümer die gemeinsame Aufgabe der Einsammlung der Abfälle auf Gemeindeebene zu bewältigen. Es widerspreche diesem Rechtsinstitut, einen geltend gemachten Befreiungsanspruch im Einzelfall aus einer vermeintlichen Kompetenz abzuleiten, die Aufgabe selbst wahrnehmen zu können. Da dem Kläger ein Restmüllgefäß zugeteilt worden sei und das Grundstück von der Müllabfuhr regelmäßig angefahren werde, sei er nach dem § 2 Abs. 2 Satz 1 AbfGebS gebührenpflichtig, ohne dass es darauf ankomme, ob er die Tonne nutze. Da dem Kläger die kleinste Tonne zugewiesen sei, sei auch die dafür anfallende Gebührenhöhe verhältnismäßig. Dass darin Gebühren in Höhe von 84,20 EUR für vier Leerungen pro Kalenderjahr enthalten seien, sei nicht zu beanstanden. Insoweit sei zwar zu berücksichtigen, dass sich zwar die von § 8 Abs. 3 Satz 1 SAWG geforderten Anreize zur Müllvermeidung nur dann verwirklichen ließen, wenn die Anzahl der Mindestleerungen so gewählt werde, dass auch kleinen Haushalten ein wirtschaftlicher Anreiz geboten werde. Das schließe jedoch die Festsetzung einer Mindestanzahl von Leerungen nicht grundsätzlich aus, wenn sie so klein gewählt sei, dass der notwendige Anreiz zur Müllvermeidung bestehe. Dies sei bei vier Leerungen im Jahr der Fall. Der Satzungsgeber dürfe auch dem öffentlichen Belang, eine ungeordnete Abfallentledigung zu verhindern, berücksichtigen und ihm bei der Ausgestaltung des Gebührenmaßstabs angemessen Rechnung tragen.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9.3.2016 – 5 K 1149/14 –, mit dem seine Klage auf Aufhebung des Gebührenbescheids vom 22.1.2013 und des Widerspruchsbescheids vom 31.7.2014 abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich kein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen. Der Vortrag des Klägers begründet weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch kann der Rechtssache die von ihm ferner reklamierte besondere Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder gar eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beigemessen werden.

Soweit der Kläger, der in seiner Begründung keine Zuordnung des Vorbringens im Einzelnen zu einem bestimmten Zulassungsgrund vornimmt, geltend macht, dass „für eine Einzelperson mit einer Anzahl von 4 Leerungen als Mindestleerungszahl eine zu hohe Anzahl an Mindestleerungen angesetzt“ sei, vielmehr eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang „als einzig gerechte Lösung“ anzusehen sei, zumal es immer mehr allein stehende Bewohner eines Grundstücks gebe und er – der Kläger – eine systematische Mülltrennung und -vermeidung betreibe, begründet das keine ernstlichen Zweifel1(vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither ständige Rechtsprechung) an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Auf dessen zutreffende, sich mit den auch im Zulassungsantrag erneut vorgetragenen Argumenten befassende Begründung kann insgesamt Bezug genommen werden.

Aus Anlass des Vortrags des Klägers ist – größtenteils wiederholend – lediglich zu ergänzen, dass insbesondere das nach wie vor zentrale Argument des Klägers, dass bei ihm aufgrund „systematischer Mülltrennung und vor allem Müllvermeidung“ kein Müll anfalle, weswegen er keine Mülltonne brauche und letztlich eine – wie das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits ausgeführt hat, in dem § 9 Abs. 1 und 2 AbfWiS lediglich für gewerblichen Siedlungsabfall2(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.2.2015 – 4 A 488/13 –, KommJur 2015, 235) und für Bioabfälle, nicht aber für Restmüllgefäße vorgesehene – Befreiung von dem satzungsmäßig angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang (§§ 7 und 8 AbfWiS, 7 SAWG) aus seiner Sicht die „einzig gerechte Lösung“ darstelle, keine abweichende Beurteilung rechtfertigt. Der seinerzeit für das Abfallrecht zuständige 1. Senat des OVG des Saarlandes hat in seiner ausführlich begründeten grundlegenden Entscheidung3(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.5.2011 – 1 A 7/11 –, AS 39, 180) zur Vereinbarkeit einer Satzungsvorschrift eines kommunalen Entsorgungszweckverbands mit einer haushaltsbezogenen Mindestleerungsgebühr, dort noch berechnet auf der Grundlage von zehn Leerungen im Jahr, mit dem Gebot zur Schaffung von Anreizen zur Reduzierung des Restmülls im § 8 Abs. 3 SAWG ausdrücklich festgestellt, dass es – zum einen – keiner näheren Begründung bedürfe, dass selbst bei einem Einpersonenhaushalt, der seinen Abfall so sorgfältig wie möglich trennt, der alle Angebote zur Abfallverwertung wahrnimmt und der etwa schon bei den Einkäufen auf Abfallvermeidung in Gestalt von der Kreislaufwirtschaft problemlos zuführbaren Verpackungen und Materialien achtet, der Anfall von Restmüll nicht gänzlich vermieden werden kann4(vgl. ebenso für haushaltsähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.2.2015 – 4 A 488/13 –, KommJur 2015, 235) und dass (schon) dies es vom Grundsatz her rechtfertigt, durch eine entsprechende Satzungsregelung eine Gebührenpflicht für eine angemessene Zahl von Mindestentleerungen vorzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger vorträgt, dass er – beispielsweise – den bei der Reinigung und beim Putzen seines Hauses anfallenden Schmutz in den „öffentlichen Kanal“ – gemeint ist damit wohl die Abwasserkanalisation von A-Stadt – entsorge. Da der Anschluss- und Benutzungszwang grundstücksbezogen ausgestaltet ist, kommt es auch nicht darauf an, ob dem Kläger zivilrechtlich eine Möglichkeit offen steht, Restmüll – erforderlichenfalls – auf einem anderen Grundstück in dort befindlichen Müllgefäßen dem Beklagten zur Entsorgung zu übergeben.

Die der Gebührenerhebung zugrunde gelegte Mindestzahl darf allerdings nicht so hoch bemessen sein, dass sie für kleine und konsequent Müll vermeidende Haushalte keine (gebührenrechtlichen) Anreize mehr zur Müllvermeidung bietet. Das ist bei der hier in Rede stehenden Regelung in dem § 4 AbfGebS, der für die Restmüllgebühren im Leerungssystem bei dem – wohlgemerkt kleinsten – Gefäß (120 l) die vom Beklagten hier festgesetzte Basisgebühr in Höhe von 84,20 EUR vorsieht, in der vier Mindestleerungen, also jeweils nur eine Leerung pro Quartal (vorgehaltenes Volumen umgerechnet rund 10 l pro Woche), enthalten und vorgesehen sind, nicht der Fall. Darüber hinaus darf der Satzungsgeber – zum anderen – bei der Ausgestaltung des Gebührenmaßstabs (hier § 4 AbfGebS) nach dem § 8 Abs. 3 Satz 2 SAWG den gewichtigen öffentlichen Belang berücksichtigen, dass – aus gutem Grund, da die Entsorgung gerade nicht jedem Müllbesitzer in eigener Regie überlassen werden soll – die an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Haushalte nicht zur Fehlentsorgung von Restabfällen verleitet werden sollen. Daher ist der Satzungsgeber zwar gehalten, seinen Anschlussnehmern Anreize zur Restmüllvermeidung zu bieten. Er darf aber speziell auch dem öffentlichen Belang, zu verhindern, dass sich ein Restmüllbesitzer oder eine Restmüllbesitzerin dieses zu entsorgenden Abfalls „ungeordnet“, das heißt anderweitig, wie das häufig im „öffentlichen Raum“ zu beobachten ist, entledigt, bei der Ausübung seines satzungsgeberischen Ermessens zur Ausgestaltung des Gebührenmaßstabs angemessen Rechnung tragen. Von daher und insbesondere, wie bereits das Verwaltungsgericht, ohne dass das hier wiederholt werden müsste, zu Recht in einem Urteil ausgeführt hat, zusätzlich mit Blick auf den bei der Bewältigung der Aufgabe der sachgerechten Entsorgung von Restmüll auf kommunaler Ebene zu berücksichtigenden Solidargedanken unterliegt es entgegen der Ansicht des Klägers auch keinen grundsätzlichen Bedenken, dass der § 9 AbfWiS gerade hinsichtlich des Restmülls keine Befreiungsmöglichkeit vom durch den § 7 SAWG vorgesehenen und in den §§ 7, 8 AbfWiS umgesetzten Anschluss- und Benutzungszwang vorsieht. Auch vor dem Hintergrund bestehen gegen die vom Beklagten in seiner Gebührensatzung zugrunde gelegte Anzahl von lediglich vier Leerungen im Jahr keine rechtlichen Bedenken. Dabei ist ohnedies zu berücksichtigen, dass dieses beim Erlass der Gebührensatzung ausgeübte „gesetzgeberische“ Ermessen des Beklagten von den Gerichten grundsätzlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Der dem Satzungsgeber insoweit eingeräumte, zulässigerweise ergänzend am Maßstab der Praktikabilität der Regelung auszufüllende Entscheidungsspielraum verbietet daher den Gerichten eine Überprüfung dahingehend, ob bei Festlegung des Gebührenmaßstabs die „vernünftigste, gerechteste oder wirklichkeitsnächste“ beziehungsweise eine – was in diesem Zusammenhang ohnehin kaum möglich sein dürfte – so ausdifferenzierte Lösung gewählt oder „gefunden“ wurde, die jedem Einzelfall im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit Rechnung trägt. Allein das von dem Kläger immer wieder betonte Kriterium, dass er „alleinstehend“ sei und in einem „Einzelhaushalt“ lebe, ist sicher weder ein Alleinstellungsmerkmal noch lässt sich daraus ein zwingender Schluss auf produzierte Müllmengen ableiten. Dass der Beklagte bei der Ausübung seines Satzungsermessens hier die sich aus dem allgemeinen Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) ergebende Grenze zu einer insoweit nicht mehr zu tolerierenden „willkürlichen“, das heißt aus sachlichen Gründen nicht mehr zu rechtfertigenden Ausgestaltung der Maßstäbe5(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 – 7 BN 6.07 – , juris, dort Rn 8) in § 4 AbfGebS überschritten hätte, ist – sofern der Kläger das meint – nach dem zuvor Gesagten auszuschließen.

Mit Blick darauf, dass der § 8 Abs. 1 SAWG den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Pflicht auferlegt, „kostendeckende Gebühren“ zu erheben, muss hier nicht auf eine vom Kläger im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung von Entsorgungseinrichtungen, konkret Müllverbrennungsanlagen, behauptete „Misswirtschaft“ des Beklagten und dadurch angeblich verursachte „Kostenexplosionen“ eingegangen werden. Nur ergänzend und am Rande sei insoweit erwähnt, dass vor dem Hintergrund das „Modell“ des einzelfallbezogenen „Ausscheidens“ – angeblich – „keinen Müll“ verursachender Grundstückeigentümer zur Folge hätte, dass andere, beispielsweise Familien mit kleinen Kindern oder – auch – sonstige „Alleinstehende“, zumal ältere, auf die Benutzung von Inkontinenzmaterial angewiesene Menschen, mit den wirtschaftlichen Folgen einer solchen angeblichen Misswirtschaft „allein“ gelassen würden. Gerade diesen Folgen einer – wie bereits erwähnt nicht beabsichtigen, vielmehr sogar nicht wünschenswerten – „Entsolidarisierung“ wird entgegengewirkt, wenn auch die Produzenten geringer Abfallvolumina zumindest über eine – nochmals: hier zurückhaltend bemessene – Basisgebühr für vier Mindestleerungen im Jahr mit herangezogen werden. Die Beachtung und Kontrolle der hinter diesem Vortrag des Klägers zu vermutenden allgemeinen „müllpolitischen“ Aspekte, etwa einer sparsamen Haushaltsführung bei den Trägern der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung hinsichtlich der zum Einsatz gebrachten Personal- und Sachmittel (§ 8 Abs. 2 SAWG), sind von den dafür zuständigen Aufsichtsbehörden und von den internen Kontrollgremien – hier des Beklagten – im Auge zu behalten beziehungsweise wahrzunehmen. An der, wie gesagt, ansonsten rechtlich nicht zu beanstandenden Rechtmäßigkeit der allein angefochtenen und streitgegenständlichen gebührenmäßigen Inanspruchnahme des Klägers zur Entrichtung (nur) einer Basisgebühr für vier Mindestleerungen des kleinsten vorgehaltenen Gefäßes pro Jahr änderte eine – unterstellt – unzureichende Wahrnehmung dieser Aufgaben jedenfalls solange nichts, als sich ein Bezug der Kosten zur Aufgabenstellung des Entsorgungsträgers feststellen lässt und die Heranziehung zur Gebührenforderung im Einzelfall nicht zu einer unverhältnismäßigen oder gar unzumutbaren Belastung des einzelnen Gebührenpflichtigen führt. Das ist hier angesichts der für ein Jahr geforderten Gebühr von 84,20 EUR nicht der Fall.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Sache entgegen der Ansicht des Klägers auch keine „besondere“ tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, wie auch, dass ihr keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt, wobei der Zulassungsantrag insoweit – zusätzlich – bereits nicht den formalen Anforderungen an eine beachtliche Grundsatzrüge genügt.6(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 –, SKZ 2016, 37, Leitsatz Nr. 7)

Da das Vorbringen des Klägers somit insgesamt keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist sein Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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