Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. April 2016 – 5 K 623/15 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine vom Beigeladenen geplante Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf der nordöstlich an sein Anwesen A-Straße auf der Parzelle Nr. 6/17 in Flur 3 der Gemarkung N. angrenzenden Parzelle Nr. 6/4. Die verkehrliche Erschließung soll über eine etwa 60 m lange Zufahrt von der im Westen verlaufenden Straße A-Straße her erfolgen. Ein Bebauungsplan für den Bereich existiert nicht.
Unter dem 25.6.2014 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen einen positiven Vorbescheid für das Vorhaben hinsichtlich seiner planungsrechtlichen Zulässigkeit „vorbehaltlich der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften“. In der Begründung heißt es, das Vorhaben sei nach Maßgabe des hier einschlägigen § 34 BauGB zulässig, sofern hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, insbesondere bezogen auf die Geschosszahl und die First- und Traufhöhen, der durch die Umgebungsbebauung vorgegebene Rahmen eingehalten werde. Nach Mitteilung der Stadt A-Stadt sei die Erschließung gesichert.
Mit Eingang am 5.9.2014 erhob der Kläger, dem der Vorbescheid bis dahin nicht bekannt gegeben worden war, Widerspruch. Zu dessen Begründung führte er aus, der Vorbescheid verletzte ihn in seinen Rechten. Das geplante Wohnhaus füge sich nicht in die vorhandene Bebauung ein. Die örtlichen Gegebenheiten schlössen eine Erschließung der Parzelle Nr. 6/4 aus. Das Vorhaben schließe optisch weder an den Wendehammer noch zum Anwesen A-Straße 18 an, auf dem sich gleichzeitig das Anwesen Nr. 16 befinde. Es liege ein vermeidbarer Eingriff in die Ruhezonen der Gebäude A-Straße 8, 12, 14, 16 und 18 vor. Der Bereich der Parzellen Nrn. 6/8, 6/4, 7/8, 11/16 und 11/25 bilde eine geschlossene, durch die E-Straße, die Straßen Zur H. und A-Straße sowie durch die Geografie geschützte Einheit, die als rückwärtiger Ruheraum der Erholung diene. Insofern stehe ihm – dem Kläger – ein Gebietserhaltungsanspruch gegen gebietsfremde Nutzungen zu. Im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme sei die Grenze der Zumutbarkeit überschritten. Das Bauvorhaben bilde einen isolierten Splitterpunkt in dem ansonsten nicht bebauten rückwärtigen Bereich. Eine dortige Schaffung neuer Wohnbebauung, die als isolierter Punkt in der sonstigen als Hinterhoffläche erscheinenden Ruhezone hervorsteche und die Sonneneinstrahlung von seinem Grundstück abschirme, sei ihm nicht zumutbar.
Der Widerspruch des Klägers wurde vom Kreisrechtsausschuss mit auf die mündliche Verhandlung vom 25.3.2015 ergangenem Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Darin heißt es unter anderem, der Vorbescheid sei unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes rechtlich unbedenklich. Die Nutzungsart „Wohnen“ stehe nicht im Widerspruch zur Umgebungsbebauung. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege ebenfalls nicht vor. Schlechthin unzumutbare Auswirkungen für den Kläger könnten nicht festgestellt werden. Ein Nachbar habe keinen Anspruch auf Fortbestand einer faktischen Ruhezone auf einem fremden Grundstück. Auch eine mögliche Verschlechterung der Aussicht begründe keine Rücksichtslosigkeit. Mit Blick auf die Beeinträchtigung der Besonnung des klägerischen Grundstücks sei auf die insoweit einschlägigen Abstandsflächenbestimmungen zu verweisen, hinsichtlich derer in dem Vorbescheid, der lediglich die grundsätzliche bauplanungsrechtliche Bebaubarkeit des Grundstücks betreffe, keine Abweichung zugelassen worden sei. Von wo das zur Bebauung vorgesehene Grundstück erschlossen werde, sei lediglich von öffentlichem Interesse.
Mit seiner dagegen erhoben Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens richte sich aufgrund der Lage des Grundstücks im Außenbereich nach dem § 35 BauGB und sei danach nicht zulässig. Der Bebauungszusammenhang ende an einer gedachten Linie zwischen den Baukörpern der Flurstücke 11/25, 11/26, 7/8 und 6/17. Faktisch sei auch die Erschließung nicht gesichert. Das Vorhaben beeinträchtige durch die geplante Bebauung in zweiter Reihe das Ortsbild, habe eine erhebliche negative Vorbildwirkung und sei wegen der Gebäudestellung im Verhältnis zu seinem Grundstück rücksichtslos. Die vorherrschende Bebauung der Straße A-Straße entfalte für das hier fragliche Grundstück hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche prägende Wirkung. Weiterhin kämen nach der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes nachbarrechtliche Abwehrrechte gegen Immissionen von Stellplätzen und Garagen, die der Deckung eines entsprechenden Platzbedarfes einer zugelassenen Wohnnutzung dienten, in Betracht. Die Zufahrt zum Flurstück des Beigeladenen könne ausschließlich über einen langen, schmalen 60 m langen „schmalen Schlauch“ von der Straße A-Straße her realisiert werden. Durch den Verkehr von und zur geplanten Wohnbebauung und zu der Garage entstünden unzumutbare Belästigungen.
Das Verwaltungsgericht hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt und anschließend die Klage im April 2016 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist unter anderem ausgeführt, der Vorbescheid verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Das gelte unabhängig davon, ob das Baugrundstück der Ortslage oder dem Außenbereich zuzuordnen sei. Diese Einstufung sei für die Frage einer Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme ohne Bedeutung. Soweit der Kläger sich gegen den Wegfall einer faktischen rückwärtigen Ruhezone wende, könne dem Eigentümer eines grundsätzlich Baulandqualität aufweisenden Grundstücks in der Ortslage im Rahmen der Bewertung der wechselseitigen Interessen eines Bauwilligen beziehungsweise der Nachbarn nach Billigkeitskriterien weder generell noch auch nur regelmäßig angesonnen werden, auf eine bauliche Nutzung seines Grundeigentums allein deswegen zu verzichten, um den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke eine „rückwärtige Ruhezone“ zu erhalten. Auch eine mögliche Verschlechterung oder der Wegfall der Aussicht begründeten keine Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens. Die Freihaltung der Aussicht stelle im öffentlichen Baurecht keinen Schutzgegenstand dar. Jeder Grundstückseigentümer müsse in Bezug auf die Bautätigkeit auf den Nachbargrundstücken und die damit verbundene Beschränkung seiner Aussicht damit rechnen, „dass so etwas geschehe“. Die sich aus der Verwirklichung einer bestimmten Baumasse ergebende räumliche Wirkung eines Baukörpers auf die Nachbargrundstücke schließe im Falle der Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen einen nachbarrechtlichen Abwehranspruch zwar nicht schlechthin aus. Allerdings sei das Rücksichtnahmegebot im Regelfall aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten seien. Das mit dem Vorbescheid zugelassene Bauvorhaben des Beigeladenen lege nur die grundsätzliche Bebaubarkeit des Grundstückes vorbehaltlich der Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften, insbesondere der Abstandsvorschriften, fest. Vor diesem Hintergrund seien keine Anhaltspunkte für die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens erkennbar. Auf Vorschriften, die nicht seinem Schutze zu dienen bestimmt seien, etwa auf die sich aus der Umgebungsbebauung ergebenden faktischen Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung, könne sich der Kläger nicht berufen. Auch im Übrigen sei nicht zu erkennen, dass das Vorhaben für ihn schlechthin unzumutbare Auswirkungen habe. Das gelte in besonderem Maße für die von ihm thematisierte Zunahme des Verkehrsaufkommens. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes sei davon auszugehen, dass Garagen- oder Stellplatzemissionen heutzutage selbst in Wohnbereichen ähnlich wie das Lärmen spielender Kinder oder die Geräusche von Rasenmähern gewissermaßen zu den Alltagserscheinungen gehörten und von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen seien, soweit sie durch die in dem Gebiet zur Deckung des Stellplatzbedarfs notwendigen Anlagen verursacht würden.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.
II.
Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13.4.2016 – 5 K 623/15 –, mit dem seine Klage auf Aufhebung des dem Beigeladenen erteilten positiven Vorbescheids (§ 76 LBO 2004/2015) vom 25.6.2014 für die Errichtung eines „Wohngebäudes mit Garage“ auf der Parzelle Nr. 6/4 in Flur 3 der Gemarkung N. und des seinen Widerspruch dagegen zurückweisenden Widerspruchsbescheids vom 25.3.2015 abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der Vortrag des Klägers begründet nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), rechtfertigt nicht die Annahme einer Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, noch kann der Rechtssache die reklamierte grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Eine für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhebliche Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von den beiden durch den Kläger in der Antragsbegründung dafür benannten Entscheidungen des erkennenden Senats liegt nicht vor. Allgemein ist eine Divergenz in diesem Sinne gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts – hier des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes – aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 – 2 A 45/12 –) Das ist hier erkennbar nicht der Fall.
Der Kläger verweist zunächst auf einen Beschluss des Senats vom 19.1.1998 – 2 V 13/97 –,(vgl. SKZ 1998, 248, Leitsatz Nr. 1 zum Bauordnungsrecht) wonach – im Sinne eines allgemeinen Rechtssatzes –
„nachbarrechtliche Abwehrrechte gegen Immissionen von Stellplätzen und Garagen, die der Deckung eines entsprechenden Bedarfs einer zugelassenen Wohnnutzung dienen, in Betracht <kommen>, wenn besondere Umstände insbesondere die Anordnung der Anlagen – hinzutreten, die dazu führen, dass der Nachbar einem das Maß des regelmäßig hinzunehmenden wesentlich übersteigenden „Mehr“ an Belästigungen ausgesetzt ist.“
Die entsprechende, mit dem Hinweis auf die grundsätzliche („regelmäßige“) Hinnehmbarkeit der durch die Nutzung von Stellplätzen und Garagen hervorgerufenen Immissionen auch in ruhigen Wohngebieten verbundene Beschreibung des (besonderen) Ausnahmefalls („nur dann“) für ein Bestehen nachbarlicher Abwehrrechte entspricht der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte.(vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.1.2016 – 2 B 236/15 –, juris, zur Herstellung einer 3,80 m breiten, etwa 100 m bis 120 m langen gepflasterten Zufahrt zu zwei Wohngebäuden unmittelbar entlang der Nachbargrenzen, wonach die davon ausgehenden Beeinträchtigungen von den Nachbarn auch im reinen Wohngebiet wegen des entsprechend „überschaubaren“ Zu- und Abgangsverkehrs grundsätzlich hinzunehmen sind; weitere Nachweise etwa bei Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. XI, Rn 110 ff.) Dass das Verwaltungsgericht das im konkreten Fall anders gesehen hätte, lässt sich der erstinstanzlichen Entscheidung nicht entnehmen. Darin heißt es ausdrücklich, dass Anlieger den durch ein zulässiges Vorhaben ausgelösten Kraftfahrzeugverkehr und den dadurch entstehenden Lärm „regelmäßig“ hinzunehmen hätten. Dieser Formulierung lässt sich unschwer entnehmen, dass das Erstgericht nicht etwa davon ausgegangen ist, dass diese Auswirkungen – hier einer Nutzung der Garagenzufahrt – „immer“ von der Nachbarschaft hinzunehmen seien. Darin steckt vielmehr notwendig die Aussage, dass es Ausnahmefälle gibt, dass weitere Ausführungen dazu indes im konkreten Fall – aus Sicht des Verwaltungsgerichts – nicht veranlasst gewesen sind. Dass hier ein in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes allgemein aufgestellter abstrakter Rechtssatz nicht beachtet worden wäre, lässt sich daher nicht feststellen. Dass der Kläger in der Antragsbegründung die Auffassung vertritt, dass hier ein „solcher Ausnahmefall offensichtlich vorliegt“, richtet sich hingegen allein gegen die rechtliche Bewertung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht, die der Kläger mit dem Verweis auf eine beabsichtigte „schlauchartige Zufahrt“ für unzutreffend hält.
Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ergibt sich auch nicht aus dem Verweis des Klägers auf das Urteil des OVG des Saarlandes vom 12.3.2002 – 2 R 6/01 –.(vgl. SKZ 2002, 298, Leitsatz Nr. 46) Insoweit genügt seine Divergenzrüge bereits nicht den dafür geltenden formalen Anforderungen. Erforderlich ist dabei allgemein, dass in der Antragsbegründung ein inhaltlich bestimmter, abstrakter, die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz herausgearbeitet und einem eben solchen abweichenden abstrakten Rechtssatz des Divergenzgerichts gegenüber gestellt wird. Soweit eine Divergenz hinsichtlich einer tatsächlichen Frage geltend gemacht wird, muss dargelegt werden, dass es sich um dieselbe Tatsache handelt, hinsichtlich derer das Divergenzgericht Feststellungen getroffen hat, und dass die dieselbe Tatsache betreffenden Annahmen des Verwaltungsgerichts hiervon abweichen.(vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.6.2015 – 1 A 57/15 –, juris) Der Kläger führt indes lediglich aus, dass das vom Beigeladenen nach dem angefochtenen Vorbescheid geplante Gebäude „mit seiner Vorderfront bereits 60 m weiter in die rückwärtige Gartenzone hineinragen würde, als die Rückfront des ansonsten in der maßgeblichen Umgebung am weitesten nach hinten stehenden Wohnhauses“. Diesem Vorbringen lässt sich – offensichtlich – kein „allgemeiner Rechtssatz“ im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entnehmen. Letztlich vertritt der Kläger dabei wohl Ansicht, dass sich – einzelfallbezogen – das Bauvorhaben des Beigeladenen im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der – bezogene auf die Straßenbegrenzungslinie – vorgesehenen Bautiefe und damit des städtebaulichen Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche unter dem Aspekt einer nach seinem Vorbringen von der Umgebungsbebauung beachteten faktischen rückwärtigen Baugrenze (§ 23 Abs. 3 BauNVO entspr.) nicht einfüge. Die für diese Beurteilung geltenden Grundsätze sind in der Rechtsprechung seit langem geklärt. Der in dem vom Kläger angeführten Urteil, in dem die Bauaufsichtsbehörde übrigens zur Erteilung eines positiven Vorbescheids für das dort in Rede stehende Vorhaben im „Hinterland“ anderer Grundstücke verpflichtet worden ist, entschiedene Fall zeichnete sich im Übrigen, was die Beurteilungsgrundlagen anbelangt, durch zahlreiche Besonderheiten aus, die hier nicht referiert werden müssen.(vgl. speziell dazu Bitz, Die Zulässigkeit so genannter Hinterlandbebauung auf nicht überplanten Grundstücken in der Ortslage“, SKZ 2011, 26 ff., 36, dort Fall 6: „Das Kirchengebäude als städtebaulicher Fremdkörper?“, mit Luftbild zur Veranschaulichung) Zu den erwähnten, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in dem Zusammenhang allgemein geklärten Grundsätzen gehört unter anderem, dass auch bei einer „Hinterlandbebauung“ auf so genannten Hammer- oder Pfeifenstielgrundstücken nicht generell angenommen werden kann, dass eine solche generell, gewissermaßen um ihrer selbst willen städtebaulichen Ordnungsvorstellungen widerspricht oder von vorneherein städtebaulich als „unerwünschte“ und daher unzulässige Verteilung von Baumassen anzusehen wäre.(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 – 4 C 30.78 –, BRS 36 Nr. 56) Selbst wenn man, wofür hier durchaus einiges sprechen mag, bei einer unterstellten Überschreitung des durch die maßgebliche Umgebungsbebauung bestimmten Rahmens hinsichtlich einer – soweit hier feststellbar – faktischen rückseitigen Baugrenze wegen einer möglichen Vorbildwirkung für bisher unbebaute Nachbargrundstücke von einem Nichteinfügen des Vorhabens des Beigeladenen im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in dieser Hinsicht ausgehen wollte, bliebe es bei der Feststellung, dass es sich dabei um einen rein objektiv-städtebaulichen Aspekt handelt, dem die für den Erfolg der Nachbaranfechtungsklage des Klägers nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Verletzung subjektiver Rechte in aller Regel nicht entnommen werden könnte. Mit einer von ihm geltend gemachten Divergenz hat das aber nichts zu tun.
2. Der Antragsbegründung lässt sich ferner keine grundsätzliche Bedeutung entnehmen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 –, SKZ 2016, 37, Leitsatz Nr. 7) Aus Sicht des Klägers bietet der Fall die Möglichkeit zur Klärung der nach seiner Auffassung „umstrittenen“ Frage, „ob und in welchem Umfang § 35 BauGB subjektiven Drittschutz gewährt“. Diese Frage ist – allgemein – durch eine jahrzehntelange obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt und nicht weiter klärungsbedürftig. Der Außenbereich ist insbesondere kein "Baugebiet“ mit einem bestimmten Gebietscharakter, dessen Erhaltung nach den Grundsätzen eines individuellen Austausch- und Gegenseitigkeitsverhältnisses Ziel oder Gegenstand subjektiver Rechte privater Dritter sein könnte. Den in Einzelfällen unternommenen Versuchen privater Nachbarn, die Rechtsprechung zu den Gebietserhaltungsansprüchen im Bereich eines Bebauungsplans oder auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BauGB für faktische Baugebiete zur Verhinderung nicht privilegierter Vorhaben im Außenbereich – unabhängig von faktischen Betroffenheiten – in ihrem Sinne „nutzbar“ zu machen, hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit stets – von daher zu Recht – eine Absage erteilt.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.7.2013 – 2 B 320/13 –, BRS 81 Nr. 188) Dem § 35 BauGB kommt deswegen gerade nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Norm zu.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3.4.1995 – 4 B 47.95 –, BRS 57 Nr. 224, wonach es auch insoweit insbesondere nicht darauf ankommt, ob die vom Nachbarn angefochtene Baugenehmigung – objektivrechtlich – rechtswidrig ist) Was das bei Außenbereichsvorhaben über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (allein) Nachbarschutz vermittelnde Rücksichtnahmegebot anbelangt, gelten, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, im Grundsatz die gleichen Anforderungen an die im Rahmen einer Interessenbewertung zu beurteilende Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit des konkreten Bauvorhabens für den Nachbarn. Sofern unzumutbare Beeinträchtigungen beziehungsweise schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) durch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen und deren Nutzung (§ 22 BImschG) geltend gemacht werden, ist für die Bewertung grundsätzlich auf die jeweils einschlägigen allgemein anerkannten technischen Vorgaben und Regelwerke zurückzugreifen. Alles Weitere ist eine Frage des Einzelfalls und sicher nicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weiter grundsätzlich klärungsfähig. Soweit der Kläger auch in dem Zusammenhang Details des konkret streitgegenständlichen Vorhabens anspricht, etwa dessen Entfernung von der Straße oder die Gestaltung der Zufahrt, hat das mit einer Grundsatzfrage in dem genannten Sinne nichts zu tun. Es zeigt vielmehr, dass er sich auch insoweit gegen die Beurteilung seines konkreten Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht wendet. Ob, was das Verwaltungsgericht offen gelassen hat, der Bereich hinter den Bebauungen entlang der E-Straße und den Straßen Zur H. im Norden und A-Straße im Osten, und speziell der als Bauplatz ausersehene südöstliche Teilbereich der Parzelle Nr. 6/4 nach den dafür in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien hinsichtlich der Größe und der nicht mehr feststellbaren Rahmenvorgaben im Verständnis § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB als eine sog. „Außenbereichsinsel“ im Innenbereich einzuordnen ist,(vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 15.9.2005 – 4 BN 37.05 –, BRS 69 Nr. 95, Urteil vom 14.11.1991 – 4 C 1.91 – BRS 52 Nr. 146, jeweils mit weiteren Nachweisen) erscheint im Übrigen äußerst fernliegend, bedarf aber nach dem zuvor Gesagten aus Anlass des Zulassungsantrags des Klägers keiner Vertiefung.
3. Entgegen der Auffassung des Klägers ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO(vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither ständige Rechtsprechung) daraus, dass das Verwaltungsgericht nach einer Besichtigung der Örtlichkeit – knapp – die als Bauplatz ausersehene, nicht beplante südöstliche Teilfläche der Parzelle Nr. 6/4 dem Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeordnet hat. Notwendig und entscheidend ist bei der Abgrenzung der Ortslage stets eine am konkreten Sachverhalt orientierte umfassende Bewertung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten.(vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.4.2016 – 2 A 148/15 –, juris)
Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, was die Zuordnung des „Bauplatzes“ zum Innenbereich angeht, im Einzelfall im Ergebnis „mit Gewissheit“ richtig ist, ist nach dem Wortlaut des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – anders als in einem Berufungsverfahren – allgemein keine sich in dem insoweit prozessrechtlich vorgeschalteten Zulassungsverfahren stellende Frage.(vgl. dazu bezüglich der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.2.2013 – 2 A 333/12 –, SKZ 2013, 142 ff., und 167, Leitsatz Nr. 20, und vom 2.10.2013 – 2 A 312/12 –, SKZ 2014, 35, Leitsatz Nr. 23) Sie ist vorliegend zudem schon deswegen nicht weiter zu vertiefen, weil die Zuordnung des Bauplatzes zur Ortslage beziehungsweise zum Außenbereich (§ 35 BauGB) für die hier entscheidende Frage des Vorliegens einer subjektiven Nachbarrechtsverletzung des Klägers letztlich ohne Bedeutung ist. Da bei der Zuordnung zur Ortslage bezogen auf die geplante Nutzung („Wohnen“) kein störungsunabhängiger Abwehranspruch unter dem Gesichtspunkt der Gebietserhaltung im faktischen Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB) in Betracht kommt, könnten sich Abwehrrechte des Klägers in beiden Fällen nur unter dem Aspekt des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten ergeben. Insoweit kommt der genannten Einordnung keine maßgebliche Bedeutung zu, weil die dafür geltenden Anforderungen an den Interessenausgleich identisch sind.
Insbesondere kann der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück im – hier unterstellt – Außenbereich genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Bauherrn nur insoweit verlangen, als er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt. Eine solche Position erlangt er nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist.(vgl. dazu grundlegend OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.11.1992 – 2 R 41/91 –, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 –, BRS 55 Nr. 168)
Soweit sich der Kläger in der Antragsbegründung darüber hinaus – seinerseits nun wohl ausgehend von einer Zuordnung des Bauplatzes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) – mit Fragen des Einfügens des Bauvorhabens des Beigeladenen unter dem bereits erwähnten städtebaulichen Aspekt der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO entspr.) befasst und damit eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit verneint für ein Gebäude, das „deutlich hinter einer faktischen rückwärtigen Baugrenze errichtet werden soll“ und für das „ein städtebauliches Interesse an seiner Nichtausführung besteht“, betrifft das die für die subjektive Rechtsstellung des Klägers als Grundstücksnachbar nicht bedeutsame Frage der objektiv städtebaulichen Zulässigkeit des Vorhabens. Das vom Beklagten insoweit – bauplanungsrechtlich – mit dem angefochtenen Vorbescheid zugelassene Bauvorhaben des Beigeladenen mag objektiv-rechtlich insoweit nicht genehmigungsfähig gewesen sein; für die subjektive Rechtsstellung des Klägers ist das nicht von Belang.
Was schließlich den Erschließungseinwand des Klägers angeht, bleibt festzuhalten, dass die (verkehrliche) Erschließung von der Straße A-Straße her erfolgt und insoweit gesichert ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Frage, ob die Nutzung der vorgesehenen Zufahrt zum Bauplatz aufgrund ihrer Länge und ihres Verlaufs, sei es nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB als Verletzung des diesen Vorschriften zu entnehmenden Rücksichtnahmegebots anzusehen ist, hat das Verwaltungsgericht nach seinem eigenen Eindruck vor Ort verneint. Dass diese Einschätzung in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren bis auf Ausnahmefälle selbst nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hat sich das Verwaltungsgericht – wie vorliegend im Februar 2016 geschehen – einen Eindruck von dem „Baugrundstück“ und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses der Zumutbarkeitsbewertung begründen können.(vgl. speziell für die – im Rahmen des baurechtlichen Nachbarstreits – für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung: Beschlüsse vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 – 2 A 317/11 –, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 – 2 A 395/11 –, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25; ebenso für die Frage des „Einfügens“ anhand der in § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 – 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38,)
Da das Vorbringen des Klägers somit insgesamt keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist sein Antrag zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand kein Anlass. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und daher keine eigenen Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.