Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 119/15

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der Beratung vom 21. Mai 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 2 K 235/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.232,36 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am … 1951 geborene Kläger stand als Polizeibeamter im Dienst des Saarlandes. Mit Ablauf des 30.9.2006 wurde er wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Nach den vom Beklagten nicht bestrittenen Angaben des Klägers hatte dieser in den Jahren 2004, 2005 und 2006 keinen Urlaub genommen. Nach Angaben des Beklagten war der Kläger bereits 2004 „an zahlreichen Tagen“, im Jahr 2005 am 18. Januar, am 21. Januar sowie vom 8. Februar bis zum Jahresende und im Jahr 2006 vom 2. März bis zu seiner Ruhestandsversetzung dienstunfähig erkrankt (Bl. 67 d.A.).

Mit an die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle -ZBS- gerichtetem Schreiben vom 26.9.2012 beantragte der Kläger im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 3.5.2012 -C-337/10- eine finanzielle Entschädigung für Resturlaub aus den Jahren 2004, 2005 und 2006, den er wegen seiner Ruhestandsversetzung nicht mehr habe in Anspruch nehmen können.

Nachdem der Vorgang zuständigkeitshalber an den Beklagten weitergeleitet worden war, teilte dieser dem Kläger mit Datum vom 6.11.2012 mit, der EuGH habe in seinem Urteil vom 3.5.2012 -C-337/10- aus Anlass eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main entschieden, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung habe, wenn er seinen Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub von vier Wochen aus Krankheitsgründen ganz oder zum Teil nicht habe wahrnehmen können. Bislang sei im Beamtenbereich eine finanzielle Abgeltung von nicht genommenem Erholungsurlaub nicht vorgesehen. Im Hinblick auf die Auswirkungen der EuGH-Entscheidung sei zunächst der Ausgang des Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall (2 C 10.12, bisher 2 C 25.10) abzuwarten. Vor diesem Hintergrund könne derzeit keine finanzielle Abgeltung von nicht genommenem Erholungsurlaub gewährt werden. Der Antrag des Klägers werde daher - bis über diese Angelegenheit endgültig entschieden sei - ruhend gestellt.

Mit Bescheid vom 4.9.2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf finanzielle Abgeltung der nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage ab. Zur Begründung berief er sich im Wesentlichen auf Verjährung.

Die vom Kläger nach erfolglosem, beim Beklagten am 15.9.2013 eingegangenem Widerspruch erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Mit aufgrund der Beratung vom 21.5.2015 ergangenem Urteil – 2 K 235/14 – hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verpflichtet, dem Kläger 35 krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommene Urlaubstage der Jahre 2005 und 2006 finanziell abzugelten.

In den Gründen hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von insgesamt 35 Urlaubstagen entsprechend dem unionsrechtlichen Mindesturlaub von 20 Tagen für das Jahr 2005 und dem anteilig für 9 Monate zu berücksichtigenden Mindesturlaub von 15 Tagen (20 : 12 x 9 = 15) für das Jahr 2006, die er krankheitsbedingt vor dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand nicht mehr habe in Anspruch nehmen können. Für das Jahr 2004 stehe ihm dagegen kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Urlaubstagen zu, denn die in diesem Jahr entstandenen Urlaubsansprüche seien zum Zeitpunkt der Ruhestandversetzung mit Ablauf des 30.9.2006 bereits verfallen gewesen.

Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf finanzielle Abgeltung nicht genommener Erholungsurlaubstage sei nunmehr § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter - UrlaubsVO - vom 14.1.2015 (Amtsbl. I 2015, S. 134), wonach Beamtinnen und Beamte, die den Mindesturlaub nach Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) krankheitsbedingt bis zum Beginn des Ruhestands nicht mehr nehmen konnten, eine finanzielle Abgeltung erhielten.

Die näheren Voraussetzungen sowie Umfang und Grenzen dieses Anspruchs, der vor der ausdrücklichen Regelung durch den saarländischen Verordnungsgeber in § 7 Abs. 1 UrlaubsVO unmittelbar aus Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG hergeleitet worden sei, seien durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 31.1.2013 – 2 C 10/12 – unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 3.5.2012 – C-337/10 „Neidel“ –, weitestgehend geklärt. Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs sei hiernach auf die sich aus Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ergebenden vier Wochen bzw. – bei einer Fünf-Tage-Woche – 20 Tage Erholungsurlaub im Jahr beschränkt. Bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage komme es nach dem Zweck der Regelung nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen habe. Unerheblich sei, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt habe. Der Urlaubsabgeltungsanspruch bestehe grundsätzlich auch dann, wenn der Beschäftigte im Urlaubsjahr teilweise arbeits- bzw. dienstfähig gewesen sei, den Urlaub in dieser Zeit aber nicht oder nicht vollständig genommen habe. Dies gelte sowohl für das Jahr, in dem die längerfristige Dienstunfähigkeit beginne, als auch für das Jahr oder die Jahre, in dem oder in denen der Betreffende vorübergehend wieder dienstfähig gewesen sei. Im Jahr des Ausscheidens stehe dem Beamten der Mindesturlaub nur anteilig nach Bruchteilen zu. Hiervon ausgehend könne der Kläger mit Blick auf seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.9.2006 die Abgeltung von insgesamt 35 Urlaubstagen aus den Jahren 2005 (20 Tage) und 2006 (anteilig 15 Tage) beanspruchen. Der mit der Klage darüber hinaus verfolgte Abgeltungsanspruch für das Jahr 2004 bestehe dagegen nicht, weil der in diesem Jahr entstandene Anspruch auf Gewährung von Urlaub spätestens 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres mit Ablauf des 30.6.2006, also vor dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand, verfallen gewesen sei. Hinsichtlich der Urlaubsjahre 2005 und 2006 sei dies demgegenüber nicht der Fall. Hinsichtlich des Umfangs des Abgeltungsanspruchs erscheine es dabei gerechtfertigt, für das Urlaubsjahr 2005 von 20 Tagen unionsrechtlich verbürgten Mindesturlaubs und für das Urlaubsjahr 2006 - anteilig - von 15 Tagen auszugehen, nachdem der Kläger gegenüber dem Gericht erklärt habe, er habe in dem gesamten streitgegenständlichen Zeitraum keinen gesetzlichen Urlaub in Anspruch nehmen können, der Beklagte nach eigener Aussage hierüber keine Unterlagen (mehr) besitze, er die Angaben des Klägers indes nicht bestritten habe und keine überzeugenden Gründe ersichtlich seien, die Angaben des Klägers in Zweifel zu ziehen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der für die Urlaubsjahre 2005 und 2006 entstandene Abgeltungsanspruch nicht verjährt, da der Verjährungsbeginn wegen einer zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben gewesen sei. Für Ansprüche auf finanzielle Abgeltung von Urlaub gelte – wie vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31.1.2013 ausdrücklich bestätigt – die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginne die Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt sei, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Für den Verjährungsbeginn setze § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen voraus. Hingegen sei es aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit in der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse ziehe. Etwas anderes gelte allerdings bei einer unübersichtlichen oder zweifelhaften ("verworrenen") Rechtslage, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermöge. In diesem Fall fehle es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Zumutbarkeit bedeute dabei, dass es dem Anspruchsberechtigten Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein müsse, Klage zu erheben. Bestehe eine in diesem Sinne unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage, beginne die Verjährung erst mit der objektiven - höchstrichterlichen - Klärung der betreffenden Rechtsfrage(n). Auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von dieser klärenden Rechtsprechung komme es nicht an. Vorliegend sei davon auszugehen, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nach Maßgabe des § 199 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen einer damals unklaren Rechtslage nicht bereits mit dem Schluss des Jahres 2006, in dem der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers entstanden sei, sondern erst später zu laufen begonnen habe. Dabei spreche alles dafür, für den Verjährungsbeginn auf das Jahr 2012 abzustellen, da die wesentlichen Fragen zum Komplex Urlaubsabgeltung für Beamte erstmals durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3.5.2012 – C-337/10 „Neidel“ – (a.a.O.) geklärt worden seien. Bis zu diesem Zeitpunkt habe eine Klageerhebung keinen Erfolg versprochen, denn obwohl die Richtlinie 2003/88/EG aus dem Jahr 2003 stamme und am 2.8.2004 in Kraft getreten sei, habe es bis zu der zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3.5.2012 ganz überwiegender Rechtsansicht entsprochen, dass zumindest für Beamte eine Abgeltung von Urlaubsansprüchen schlechthin ausscheide. Zwar habe der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 20.1.2009 – C-350/06, C-520/06, „Schultz-Hoff“ – bereits im Jahr 2009 erstmals einen Urlaubsabgeltungsanspruch für Arbeitnehmer bejaht. Gleichwohl habe die Kammer noch in ihrem Urteil vom 17.6.2011 – 2 K 64/10 – mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung, insbesondere unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Koblenz vom 30.3.2010 – 2 A 11321/09 – unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2009 entschieden, dass Beamten in Fällen, in denen sie krankheitsbedingt an der Inanspruchnahme ihres Erholungsurlaubs gehindert gewesen seien, kein finanzieller Abgeltungsanspruch aus Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG zustehe. In zweiter Instanz habe das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 23.9.2011 – 1 A 309/11 – das Verfahren mit Blick auf das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Vorabentscheidungsverfahren zum Ruhen gebracht. Hieraus werde deutlich, dass eine Beseitigung der unklaren Rechtslage für Beamte frühestens mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3.5.2012 eingetreten sei. Die Geltendmachung des Anspruchs auf finanzielle Abgeltung der Urlaubsansprüche durch das Schreiben des Klägers vom 26.9.2012 sei somit noch rechtzeitig erfolgt. Etwas anderes ergebe sich im Übrigen auch dann nicht, wenn man für den Verjährungsbeginn auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20.1.2009 abstellen wollte. In diesem Fall hätte die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB mit dem Schluss des Jahres 2009 zu laufen begonnen und wäre am 31.12.2012 abgelaufen. Da der Kläger seinen Anspruch indes mit Schreiben vom 26.9.2012 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht habe, wäre auch dann noch rechtzeitig eine verjährungshemmende Wirkung eingetreten.

Das Urteil ist dem Beklagten am 2.6.2015 zugestellt worden. Mit am 25.6.2015 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt.

Mit seiner am 31.7.2015 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Antragsbegründung macht der Beklagte Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 VwGO geltend.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden insoweit, als das Verwaltungsgericht eine Verjährung der Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers aus den Jahren 2005 und 2006 verneint habe. Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginne gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Der Kläger sei mit Ablauf des 30.9.2006 in den Ruhestand versetzt worden. Saarländische Polizeibeamte hätten Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen pro Jahr. Dieser Anspruch werde zu Beginn eines Jahres erworben. Die Richtlinie 2003/88 EG sei am 2. August 2004 in Kraft getreten und damit sei auch der Anspruch auf finanzielle Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs objektiv entstanden. Aber auch subjektiv habe der Kläger früher als vom Verwaltungsgericht angenommen Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt. Er habe gewusst, dass ihm Urlaub grundsätzlich zugestanden habe. Auch habe er für jedes Jahr konkrete Kenntnis davon gehabt, wie viel Urlaub er genommen habe und wie viele Urlaubstage in das neue Kalenderjahr übertragen worden seien. Der Kläger habe somit gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis von den den Abgeltungsanspruch begründenden Tatsachen gehabt, da insbesondere die Person des Schuldners, die Anzahl der ihm zustehenden Urlaubstage pro Jahr, die Anzahl der krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubstage und der Tag des Ruhestandseintritts dem Kläger zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand bekannt gewesen seien. Daraus folge, dass der finanzielle Urlaubsabgeltungsanspruch an den Schluss des Jahres anknüpfe, in dem dieser Abgeltungsanspruch entstanden sei, was dem Jahr entspreche, in dem der Kläger in den Ruhestand versetzt worden sei. Folglich habe die Verjährung des Anspruchs gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2006 begonnen und nach drei Jahren mit dem Jahr 2009 geendet. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsansicht, die subjektive Kenntnis des Klägers sei aufgrund einer unsicheren Rechtslage erst im Jahr 2012 eingetreten, sei daher nicht zutreffend. Es könne insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass eine Klageerhebung keinen Erfolg versprochen hätte, weil „eine ganz überwiegende Rechtsansicht" der Meinung gewesen sei, dass eine Abgeltung von Urlaubsansprüchen für Beamte schlechthin ausscheide. Vielmehr sei es dem Kläger sehr wohl zumutbar gewesen, seine Ansprüche schon früher geltend zu machen und auch klageweise durchzusetzen. Der Umstand, dass die komplexe Frage, ob auch Beamten ein Urlaubsabgeltungsanspruch zusteht, zur höchstrichterlichen Klärung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt worden sei, spreche dafür, dass ein mit dem Klagebegehren des Klägers befasstes Gericht eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abgewartet hätte. Bis dahin wäre die Verjährung gehemmt gewesen. Der Kläger habe aber erstmals im Jahr 2012 seinen Anspruch geltend gemacht. Für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist des § 195 BGB sei die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setze die für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände voraus. Zu einem anderweitigen Ergebnis könne man nur kommen, wenn die Rechtslage so unübersichtlich oder zweifelhaft gewesen wäre, dass selbst ein rechtskundiger Dritter diese nicht zuverlässig habe einschätzen können. Allein divergierende obergerichtliche Entscheidungen genügten dafür nicht. Eine solche Rechtslage habe fallbezogen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vorgelegen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Klägers habe keine unklare oder verworrene, sondern eher eine eindeutige Rechtslage in dem Sinne bestanden, dass kein Urlaubsabgeltungsanspruch bestehe. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz habe beispielsweise mit Urteil vom 30.3.2010, Az.: 2 A 11321/09, ausgeführt, dass Beamten kein finanzieller Abgeltungsanspruch aus Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG zustehe. Der Kläger sei bereits 2006 in den Ruhestand versetzt worden, während die „Schulz-Hoff“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erst vom 20.1.2009 datiere. Auch das Bundesarbeitsgericht habe erst mit Urteil vom 24.3.2009, Az.: 9 AZR 983/07, diese EuGH-Entscheidung berücksichtigen können. Im Übrigen habe das LAG Düsseldorf in seinem Urteil vom 18.8.2010, Az.: 12 Sa 650/10, ausgeführt, dass für den Verjährungsbeginn unmaßgeblich sei, ob ein fortdauernd arbeitsunfähiger Arbeitnehmer bis zum EuGH-Urteil vom 20.1.2009 auf Grund der ständigen Rechtsprechung des BAG gemeint habe, dass der jährlich erworbene Urlaubsanspruch infolge Befristung untergehe. Das Vertrauen auf eine ständige Rechtsprechung sei weder im Allgemeinen noch im Anwendungsbereich der §§ 199 Abs. 1 Nr. 2, 206 BGB schutzwürdig. Der Glaube an eine ständige Rechtsprechung reiche nicht aus, um die Verjährung zu hemmen. Dem Gläubiger obliege es angesichts einer ihm bekannten Sachlage, seine möglichen Ansprüche auch gegen eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung und herrschende Rechtsmeinung zu verfolgen. Sehe er davon ab, so sei im Lichte und unter Abwägung des nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geschützten Schuldnervertrauens die Forderungsverjährung hinzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 31.1.2013, Az.: 2 C 10.12, ausdrücklich ausgeführt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliege, die mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem der Anspruch entstanden sei. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung Kenntnis von den nicht genommenen Urlaubstagen gehabt. Eine schwebende Rechtsunsicherheit habe es zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung verstoße gegen Grundsätze des Europäischen Gerichtshofs und stehe einer eigenen Entscheidung aus dem Jahr 2014 entgegen. Der Europäische Gerichtshof habe mehrfach ausgesprochen, dass die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenen Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten sei, soweit gemeinschaftsrechtliche Regelungen nicht vorhanden sind. Allerdings dürften die Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein, als bei nur innerstaatliches Recht betreffenden Verfahren (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürften die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). Zum Effektivitätsgrundsatz habe der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht bejahe die Möglichkeit der Verjährung bei sich aus Unionsrecht ergebenden Ansprüchen und habe beispielsweise für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen Zuvielarbeit die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren angenommen. Für den Urlaubsabgeltungsanspruch aus Artikel 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG gelte nichts anderes. Hierauf habe das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Urteil vom 21.2.2014 in dem Verfahren mit dem Az.: 2 K 892/12 ausdrücklich verwiesen und ausgeführt, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, verjährt sei. Diese Auffassung werde auch vom OVG Lüneburg im Beschluss vom 8.11.2013, Az.: 5 LA 41/13, geteilt. Die Klage sei daher insgesamt abzuweisen gewesen, das erstinstanzliche Urteil daher auch im Ergebnis fehlerhaft.

Darüber hinaus sei die Berufung zuzulassen, weil der Verwaltungsrechtstreit grundsätzliche Bedeutung habe. Es gehe um die Beantwortung von Fragen, an deren Klärung aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bzw. der Fortentwicklung des Rechts ein über diesen Einzelfall hinausgehendes Allgemeininteresse bestehe. Es sei damit zu rechnen, dass zukünftig bundesweit Polizeibeamte der Länder sowie der Bundespolizei sowie sonstige Beamte unter Berufung auf die diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Gerichtsentscheidung eine finanzielle Urlaubsabgeltung beanspruchten, auch wenn ihre Ruhestandsversetzung weit zurück liege. Es müsse daher obergerichtlich geklärt werden, ob hinsichtlich des Bestehens eines Anspruchs von Beamten auf eine finanzielle Abgeltung von Ansprüchen auf Urlaub, der aus Krankheitsgründen bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht genommen werden konnte, vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3.5.2012 eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage bestanden habe und ob für den Verjährungsbeginn von Urlaubsabgeltungsansprüchen von Beamten gegebenenfalls auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3.5.2012, C-337/10 (Neidel), oder auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.1.2009, C 350/06 (Schultz-Hoff), abzustellen sei.

Schließlich sei auch ein Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gegeben. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg habe in seinem Beschluss vom 8.11.2013, Az., 5 LA 41/13, zu § 199 Abs. 1 BGB ausgeführt, dass das Entstehen des finanziellen Urlaubsabgeltungsanspruchs an den Schluss des Jahres anknüpfe, in dem der finanzielle Abgeltungsanspruch entstanden ist. Dies sei nach Auffassung des OVG Lüneburg das Ende des Jahres, in dem der Beamte in den Ruhestand versetzt worden ist. Das Verwaltungsgericht sei dieser Rechtsansicht nicht gefolgt. Es habe weder dargelegt, dass es die Entscheidung des OVG Lüneburg bei seinen rechtlichen Bewertungen herangezogen habe, noch warum es trotz entgegenstehender Rechtsprechung des OVG Lüneburg zu einem anderen Ergebnis gekommen sei. Das angefochtene Urteil weiche von der Rechtsprechung des OVG Lüneburg ab, soweit es für den Beginn der Verjährung von Ansprüchen, die sich aus der Richtlinie 2003/88/EG herleiten, erst auf das Jahr 2012 abstelle, weil der Europäische Gerichtshof am 3.5.2012 höchstrichterlich eine Entscheidung zum Abgeltungsanspruch getroffen habe und erst damit eine unklare Rechtslage geklärt worden sei. Auf dieser abweichenden Wertung beruhe das Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Klage bei Annahme des gleichen Verjährungsbeginns, wie vom OVG Lüneburg zugrunde gelegt, insgesamt hätte abweisen müssen. Im Übrigen sei in den Fällen, in denen die Entscheidung von der Entscheidung eines anderen OVG abweiche und die Rechtsfrage noch nicht durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt sei, in aller Regel auch eine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anzunehmen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der in dieser Angelegenheit entstandenen Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.5.2015 ist zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt und am 31.7.2015 innerhalb der in § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgeschriebenen Frist begründet worden.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Beklagten gibt – auch unter Berücksichtigung seiner ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 15.10.2015 – keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weist die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Auch ist nicht dargetan, dass das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

1. Die Richtigkeit des aufgrund der Beratung vom 21. Mai 2015 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts kann im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.

vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 430/03 -, NJW 2004, 2511

Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht gegeben. Das Vorbringen des Beklagten ist nicht geeignet, die tragende Begründung des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteils in einer Weise erschüttern, die Veranlassung gibt, seine Richtigkeit im Ergebnis ernstlich in Zweifel zu ziehen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die dem Kläger für die Jahre 2005 und 2006 zugesprochenen Urlaubsabgeltungsansprüche, deren Entstehen der Beklagte nicht in Abrede stellt – insbesondere war der Anspruch des Klägers auf Gewährung seines in den besagten Jahren unstreitig nicht genommenen Urlaubs aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Gründen zum Zeitpunkt seiner mit Ablauf des 30.9.2006 erfolgten Ruhestandsversetzung nicht verfallen –, zum maßgeblichen Zeitpunkt (s. hierzu weiter unten) nicht verjährt waren.

zum Verhältnis und zum Unterschied zwischen dem Verfall von Urlaubsansprüchen und der Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen s. BVerwG, Beschluss vom 9.4.2014 – 2 B 95/13 –, juris

Der auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG entstandene Anspruch des Klägers auf finanzielle Abgeltung seines in den Jahren 2005 und 2006 aus Krankheitsgründen vor seiner Ruhestandsversetzung nicht genommenen unionsrechtlichen Mindesturlaubs

(§ 7 Abs. 1 Satz 1 UrlaubsVO, der den Urlaubsabgeltungsanspruch jetzt landesrechtlich regelt, ist erst mit Wirkung vom 16.5.2013 in Kraft getreten [s. § 19 Abs. 3 UrlaubsVO vom 14.1.2015] und konnte den Abgeltungsanspruch zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Klägers daher nicht entstehen lassen)

unterliegt nach der zutreffenden, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechenden und vom Beklagten auch nicht angegriffenen Annahme des Verwaltungsgerichts der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren.

BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 2 C 10/12 –, u.a. in ZBR 2013, 200, zitiert nach juris; BVerwG, Beschluss vom 9.4.2014 – 2 B 95/13 –, juris-Rdnr. 6

Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (Nr. 2). Für den Verjährungsbeginn setzt § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen voraus. Hingegen ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit in der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht.

BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 – 2 C 26/14 –, juris-Rdnr. 47, sowie Urteil vom 26.7.2012 – 2 C 70/11 –, juris-Rdnr. 37; BGH, Urteil vom 15.3.2016 – XI ZR 122/14 –, juris-Rdnr. 28 m. w. Nachw.; Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Auflage 2016, § 199 Rdnr. 27

Der auf diese – vom Verwaltungsgericht nicht verkannte, vielmehr auf Seite 14 des angegriffenen Urteils ausdrücklich hervorgehobene – Erwägung gestützte Einwand des Beklagten, das Verwaltungsgericht hätte von einem Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres der Versetzung des Klägers in den Ruhestand, also mit Ablauf des Jahres 2006, ausgehen müssen, denn mit der Ruhestandsversetzung des Klägers sei dessen Urlaubsabgeltungsanspruch entstanden und zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger auch bereits alle anspruchsbegründenden Tatsachen gekannt, verfängt nicht.

Zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie derjenigen des Bundesgerichtshofs und des erkennenden Senats ist das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil nämlich davon ausgegangen, dass es zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Klägers an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlte. Zumutbarkeit bedeutet dabei, dass es dem Anspruchsberechtigten Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein muss, Klage zu erheben.

zur Zumutbarkeit der Klageerhebung als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn: BGH, Urteil vom 15.3.2016 – XI ZR 122/14 –, juris-Rdnr. 28; BGH, Urteil vom 7.12.2010 – XI ZR 348/09 –, juris, Rdnrn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 23.9.2008 – XI ZR 262/07 –, NJW-RR 2009, 132, u.a., zitiert nach juris, Rdnr. 15; BGH, Urteil vom 25.2.1999 – IX ZR 30/98 –, juris; BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 – 2 C 3/13 –, BVerwGE 150, 255 ff., juris-Rdnr. 52, (zur Ausschlussfrist des § 15 Abs. 2 AGG)

Eine Zumutbarkeit der Klageerhebung im vorgenannten Sinne als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn hat die Rechtsprechung bereits in den Fällen verneint, in denen sich der Anspruchsberechtigte infolge einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage gehindert sah, (mit Aussicht auf Erfolg) Klage zu erheben. In einem solchen Fall beginnt die Verjährung erst mit der objektiven - höchstrichterlichen - Klärung der betreffenden Rechtsfrage(n).

BGH, Urteil vom 7.12.2010 – XI ZR 348/09 –, juris, Rdnrn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 23.9.2008 – XI ZR 262/07 –, a.a.O., juris-Rdnr. 15; BVerwG, Beschluss vom 20.12.2010 – 2 B 44/10 –, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.4.2015 – 1 A 307/14 –, juris, Rdnr. 18; OVG des Saarlandes, Urteile vom 15.7.2015 – 1 A 355/13 –, juris, Rdnr. 114, und vom 6.8.2015 – 1 A 290/14 –, juris, Rdnrn. 38 ff.

Umso mehr muss dies aber gelten, je geringer der Anspruchsberechtigte angesichts des Meinungsstandes in der Rechtsprechung eine klageweise Geltendmachung seines Anspruchs als Erfolg versprechend ansehen kann. Denn die Zumutbarkeit einer Klageerhebung als „übergreifende“ Voraussetzung für den Verjährungsbeginn verhält sich denknotwendig proportional zu den Erfolgsaussichten der Klage. Gänzlich unzumutbar ist eine Klageerhebung, wenn nach einer bisher herrschenden oder gar einhelligen Rechtsprechung ein Anspruch ausscheidet und eine Klage des Anspruchstellers daher ohne Erfolgsaussichten wäre. Der gegen die Annahme eines Ausnahmefalles im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung vorgetragene Einwand des Beklagten, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Klägers habe keine unklare oder verworrene, sondern eher eine eindeutige Rechtslage in dem Sinne bestanden, dass kein Urlaubsabgeltungsanspruch bestehe, liegt daher neben der Sache. Gerade dann wäre es dem Kläger nämlich nicht zuzumuten gewesen, einen Urlaubsabgeltungsanspruch ohne erkennbare Erfolgsaussichten im Klagewege geltend zu machen.

War dem Kläger somit eine Klageerhebung im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand nicht zuzumuten, so hatte dies zur Folge, dass der Verjährungsbeginn nach der oben zitierten Rechtsprechung hinausgeschoben war, und zwar bis zum Zeitpunkt der objektiven - höchstrichterlichen - Klärung der betreffenden Rechtsfrage, hier also der Frage, ob Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG auch für Beamte einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Urlaub, der krankheitsbedingt vor Eintritt in den Ruhestand nicht genommen werden konnte, begründet.

Diese höchstrichterliche Klärung erfolgte frühestens mit Bekanntwerden des in der Rechtssache Neidel – C-337/10 – ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Mai 2012

NVwZ 2012, 688, zitiert nach juris,

– wenn nicht gar erst mit Bekanntwerden des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.1.2013 - 2 C 10/12 - (a.a.O.) –.

vgl. zum Anspruch auf Zahlung von Familienzuschlag aus Unionsrecht: OVG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2015 – 5 LB 81/15 –, juris, auf die diesbezügliche EuGH-Entscheidung als Verjährungsbeginn abstellend; hinsichtlich des Urlaubsabgeltungsanspruchs: VG Chemnitz, Urteil vom 27.11.2014 – 3 K 751/12 –, juris, Rdnr. 20, das das BVerwG-Urteil vom 31.1.2013 als zeitlichen Anknüpfungspunkt des Verjährungsbeginns ansieht

Bis zu dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Mai 2012 schloss die Rechtsprechung auch in Anbetracht des in der Rechtssache Schultz-Hoff – C-350/06, C-520/06 – ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 20.1.2009,

NJW 2009, 495, zitiert nach juris,

das den Urlaubsabgeltungsanspruch von „Arbeitnehmern“ betraf und zu einer Anwendbarkeit des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG auf Beamte noch keine konkrete Feststellung traf, einen Anspruch auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen für Beamte jedenfalls zum Teil noch aus.

BayVGH, Beschluss vom 23.11.2010 – 14 ZB 10.771 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.3.2010 – 2 A 11321/09 –, LKRZ 2010, 271, zitiert nach juris; VG Stuttgart, Urteil vom 9.1.2012 – 12 K 3101/11 –, juris-Rdnrn. 19 ff.; VG München, Urteil vom 30.3.2011 – M 5 K 10.1183 –, juris; einen Anspruch dagegen bejahend: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1.12.2011 – 12 K 3555/10 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.7.2011 – 13 K 1287/11 –, juris

Bezogen auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes, deren Rechtsprechung für die Frage der Zumutbarkeit einer Klageerhebung aus der Sicht des Klägers naturgemäß von besonderer Bedeutung war, ist zu sehen, dass das Verwaltungsgericht – hierauf ist in dem erstinstanzlichen Urteil mit Recht hingewiesen – noch in seinem Urteil vom 17.6.2011 – 2 K 64/10 – (veröffentlicht in juris) unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 20.1.2009 einen finanziellen Abgeltungsanspruch aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG für Beamte, die krankheitsbedingt an der Inanspruchnahme ihres Erholungsurlaubs gehindert waren, verneint hatte. In zweiter Instanz hatte das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes das Verfahren mit Blick auf das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Vorabentscheidungsverfahren zum Ruhen gebracht.

OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.9.2011 – 1 A 309/11 –, unter Bezugnahme auf VG Frankfurt, Beschluss vom 25.6.2010 – 9 K 836/10.F –, ZBR 2011, 66

Bis zu dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Mai 2012 – C-337/10 – konnte von einer objektiven - höchstrichterlichen - Klärung der Frage, ob Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG auch für Beamte einen Urlaubsabgeltungsanspruch begründet, mithin keine Rede sein. Dies zeigt zudem der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31.1.2013 - 2 C 10/12 - (a.a.O.) über diese Rechtsfrage in der Sache entschieden und insoweit auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3.5.2012 (C-337/10 „Neidel“) abgestellt und ausgeführt hat, der Europäische Gerichtshof habe in eben dieser Entscheidung den Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ausdrücklich auf Beamte erstreckt, obwohl das Vorlagegericht die (entgegenstehende) Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ausführlich dargestellt habe. Bezeichnenderweise ist offenbar der Beklagte selbst in seinem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 6.11.2012 davon ausgegangen, dass eine Klärung der Rechtsproblematik auch noch nicht mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Mai 2012 bewirkt worden ist, sondern erst durch das von ihm erwartete Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 2 C 10/12 erfolgen werde.

Hiervon ausgehend begann die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB – sofern man hinsichtlich des für den Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlichen subjektiven Elements nicht sogar erst auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.1.2013 - 2 C 10/12 - (a.a.O.) abstellt – nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2012 und endete demgemäß mit Ablauf des Jahres 2015.

vgl. zum Beginn des Laufs der Verjährungsfrist zum Jahresschluss auch in den Fällen ungeklärter Rechtslage: OVG Lüneburg, Urteil vom 24.11.2015 – 5 LB 81/15 –, juris

Dem steht entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 31.1.2013 - 2 C 10/12 - (a.a.O.) festgestellt hat, der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG unterliege der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem der Anspruch entstanden ist.

BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 2 C 10/12 –, juris-Orientierungssatz sowie juris-Rdnr. 28

Diese Feststellung steht in keinem Widerspruch zu der im Falle einer ungeklärten Rechtslage und der damit verbundenen Unzumutbarkeit einer Klageerhebung einschlägigen Rechtsprechung, der – wie bereits dargelegt – auch das Bundesverwaltungsgericht gefolgt ist.

vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2010 – 2 B 44/10 –, juris, bereits zitiert

In dem Urteil vom 31.1.2013 hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich die Grundsätze herausgearbeitet, die hinsichtlich der Geltung des unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruchs für Beamte zu beachten sind, und insoweit unter anderem festgestellt, dass dieser Anspruch der regelmäßigen dreijährigen Verjährung des § 195 BGB unterliegt. Der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall wies keinerlei Verjährungsproblematik auf, insbesondere war das nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Verjährungsbeginn maßgebliche subjektive Element nicht Gegenstand der vom Bundesverwaltungsgericht angestellten Erwägungen.

Die nach allem (frühestens) mit dem Schluss des Jahres 2015 abgelaufene Verjährungsfrist hat der Kläger, der bereits am 15.9.2013 Widerspruch und am 17.2.2014 Klage erhoben hat, offensichtlich gewahrt.

zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährungsfrist: BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 – 2 C 29/11 –, juris-Rdnr. 44; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2013 – OVG 4 B 51.09 –, juris-Rdnrn. 36 ff.

Der Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist, da die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht bestehen, demgemäß zu verneinen.

2. Im Weiteren ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von  § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.6.2016 – 1 A 141/15 – unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.4.2013 - 3 A 194/12 -

Der Beklagte hält für klärungsbedürftig, ob bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3.5.2012 (C-337/10 „Neidel“) hinsichtlich des Bestehens eines Anspruchs von Beamten auf eine finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen, die bei Eintritt in den Ruhestand aus Krankheitsgründen nicht wahrgenommen werden konnten, eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage bestand und ob gegebenenfalls für den Verjährungsbeginn von Urlaubsabgeltungsansprüchen von Beamten auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3.5.2012 oder auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.1.2009 (C-350/06 „Schultz-Hoff“) abzustellen ist.

Zur Klärung dieser Fragen bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Wie bereits aufgezeigt, gab es zumindest bis zum Ergehen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3.5.2012 in der innerstaatlichen Instanzrechtsprechung divergierende Auffassungen zu der Frage, ob auch Beamte unter den einschlägigen unionsrechtlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben. Damit ist die erste vom Beklagten als klärungsbedürftig bezeichnete Frage dahin zu beantworten, dass die Rechtslage zweifelhaft war. Weitergehende erhellende Erkenntnisse sind bei Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht zu erwarten.

Im Übrigen ist die Frage, ob nicht bereits die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.1.2009 (C-350/06 „Schultz-Hoff“) für den Verjährungsbeginn maßgeblich ist, schon deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil zwischenzeitlich auch unter Zugrundelegung des Urteils vom 3.5.2012 (C-337/10 „Neidel“) die unionsrechtlichen Ansprüche auf Urlaubsabgeltung bereits nach § 195 BGB verjährt sind und die vom Beklagten behauptete Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage, auf welche der beiden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs es für den Verjährungsbeginn ankommt, für die Zukunft nicht gegeben ist.

Von (noch) künftiger Bedeutung könnte allenfalls sein, ob für den Verjährungsbeginn erst auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.1.2013 – 2 C 10/12 – (a.a.O.) abzustellen ist. Hierauf kommt es für den vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – indes nicht entscheidungserheblich an.

Schließlich verfängt auch die Argumentation des Beklagten nicht, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergebe sich aus der Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 8.11.2013. Diese Entscheidung erging in einem Zulassungsverfahren. Den Ausführungen, mit denen der Zulassungsantrag zurückgewiesen wurde, ist nicht zu entnehmen, dass die Frage einer verworrenen Rechtslage in diesem Zulassungsverfahren seitens des dortigen Zulassungsantragstellers thematisiert war. Im Übrigen folgt auch das OVG Lüneburg der Rechtsprechung, nach der eine Verjährungsfrist bei verworrener Rechtslage ausnahmsweise erst mit einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage zu laufen beginnt.

OVG Lüneburg, Urteil vom 24.11.2015 – 5 LB 81/15 –, juris, Rdnrn. 61 f.

3. Schließlich liegt auch der vom Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht vor. Eine Divergenz ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht.

OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.6.2016 – 1 A 141/15 – unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.20.2012 - 2 A 45/12 -, Juris, Rdnr. 14

Im vorliegenden Fall handelt es sich indes bei dem vom Beklagten insoweit angeführten Oberverwaltungsgericht Lüneburg schon nicht um ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO benanntes Divergenzgericht.

Vgl. Stuhlfauth in Bader, VwGO, 6. Auflage, § 124 Rdnr. 53 m.w.Nachw.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach alldem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Die dem Berechnungsweg des Verwaltungsgerichts folgende Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt, dass nur noch 35 Urlaubstage im Streit sind.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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