Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. April 2016 - 5 L 313/16 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000.- Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes bleibt ohne Erfolg.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners vom 24.3.2016 zurückgewiesen.
Durch diese Verfügung wurde der Antragstellerin das Führen eines Fahrtenbuchs für das auf sie zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … oder ein entsprechendes Ersatzfahrzeug für die Dauer von fünfzehn Monaten aufgegeben.
Die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vom 24.5.2016 sowie im Schriftsatz vom 28.6.2016 dargelegten Gründe, die allein der Senat zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.
1. Entgegen der mit der Beschwerde erhobenen Rüge eines Verstoßes gegen das formelle Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, der Antragsgegner habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Verfügung zum Führen eines Fahrtenbuches auf der Grundlage des § 31 a StVZO in genügender Weise damit begründet, dass dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer der Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin gebühre, bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit der streitigen Anordnung ein Fahrzeug ohne Führen eines Fahrtenbuchs zu halten. Die hiergegen in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwendungen, dass damit in den Fällen der Unaufklärbarkeit von Verkehrsverstößen die sofortige Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage gleichsam zur Regel gemacht und das Regelausnahmeverhältnis des § 80 VwGO in unzulässiger Weise ins Gegenteil verkehrt werde, weil die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage nicht der Verhinderung, sondern allenfalls der besseren Aufklärung von Verkehrsverstößen diene, greifen nicht.
Richtig ist, dass die in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierte Pflicht, „das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen“, die Behörde zwingen soll, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist ein „besonderes“ öffentliches Interesse notwendig, das das vom Gesetz vorgegebene Interesse des Betroffenen an der Erhaltung des Suspensiveffektes eines Rechtsbehelfs überwiegen muss. Zur Erfüllung dieser Voraussetzungen reicht regelmäßig das behördliche Interesse, das den Erlass des Verwaltungsaktes als solchen rechtfertigen soll, nicht aus. Vielmehr muss das die sofortige Vollziehung rechtfertigende „besondere“ öffentliche Interesse gerade darauf gerichtet sein, dass die von der Behörde getroffene Maßnahme bereits vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache umgesetzt wird.
Die der Verfügung des Antragsgegners vom 24.3.2016 im Kern zugrunde liegende und vom Verwaltungsgericht gebilligte Erwägung, dass im Rahmen der Abwägung der Interessen das private Interesse der Antragstellerin, bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein Fahrzeug ohne Führung eines Fahrtenbuchs halten zu können, angesichts der nachteiligen Folgen für das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs im Allgemeinen und des Schutzes hochrangiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer im Besonderen zurückstehen müsse, da ohne die Möglichkeit der Ermittlung des Fahrzeugführers das umfassende, disziplinierende, straßenverkehrsrechtliche Sanktionsregularium leerlaufe, was für die Dauer der Klärung der Rechtsfragen nicht hinnehmbar sei, ist nicht zu beanstanden. Dass eine solche Begründung in zahlreichen ähnlichen Fällen zur Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage herangezogen werden kann, ändert nichts an ihrer grundsätzlichen Eignung zur Ausfüllung der Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Einschlägigkeit der Begründung in Vergleichsfällen führt nicht dazu, dass das Merkmal einer individuellen, auf die Antragstellerin bezogenen Begründung entfällt. Mit der Erwägung, die sofortige Vollziehung liege im öffentlichen Interesse, weil andernfalls eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu besorgen wäre, wenn die Antragstellerin nicht sofort verpflichtet würde, ein Fahrtenbuch zu führen, hat der Antragsgegner deutlich gemacht, dass die typische Interessenlage, wie sie bei gravierenden Verkehrsverstößen, bei denen der Fahrer nicht ermittelt werden kann, regelmäßig gegeben ist, auch im konkreten Fall vorliegt. Dieses Abstellen auf eine typische Interessenlage ist insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts zu berücksichtigen, zu dem § 31 a StVZO insofern gehört, als durch die Fahrtenbuchauflage nicht nur sichergestellt werden soll, dass künftig mit dem Kraftfahrzeug begangene Verkehrsverstöße während der Dauer der Fahrtenbuchauflage geahndet werden können, sondern die Führung eines Fahrtenbuches auch dazu beiträgt, dass bisherige Verstöße künftig überhaupt unterbleiben, weil es sich auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrzeugführers positiv auswirkt, wenn er damit rechnen muss, wegen der durch die Fahrtenbuchauflage feststellbaren Fahreridentität für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen zu werden. § 31 a StVZO gehört somit zu den Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für typische Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt und sich die Behörde bei der Abwägung zwischen den Beteiligteninteressen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken kann, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist. Dem entsprechend ist auch den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bei der Anordnung des Sofortvollzugs einer Fahrtenbuchauflage bereits dann genügt, wenn die Begründung der Anordnung erkennen lässt, dass die Behörde diese Gesichtspunkte bei ihrer Interessenabwägung berücksichtigt hat. Dass der Antragsgegner angesichts der in Rede stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung um 52 km/h den Schutz der Verkehrssicherheit nur durch die sofortige Verpflichtung der Antragstellerin zum Führen eines Fahrtenbuches unabhängig von der Möglichkeit, den Instanzenzug durch Einlegung von Rechtsmitteln zu beschreiten, gewährleistet sah, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden
OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.4.2008 - 1 B 156/08 - und vom 11.2.2008 - 1 B 8/08 - und vom 7.5.2008 - 1 B 187/08 -.
2. Fehl geht auch die weitere Argumentation der Antragstellerin, dass der lediglich einmalige Verkehrsverstoß nicht die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs rechtfertige. Zutreffend ist insoweit, dass nur ein „Verkehrsverstoß von einigem Gewicht“ die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs rechtfertigt. Wird nur ein einmaliger, unwesentlicher Verstoß festgestellt, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann noch Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt, ist die Fahrtenbuchauflage nicht gerechtfertigt. Die Wesentlichkeit des Verstoßes hängt nicht davon ab, ob er zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat
BVerwG, Beschluss vom 9.9.1999 - 3 B 94/99 -, Juris, Rdnr. 2.
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem mit dem auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß um eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften von einigem Gewicht. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 52 km/h, auch wenn sie außerhalb geschlossener Ortschaften erfolgt ist, keinesfalls unwesentlich ist und sich auch ohne weiteres - abstrakt - verkehrsgefährdend auswirken kann.
3. Entgegen der Annahme der Antragstellerin war die Feststellung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich.
a. Eine solche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Für die Beurteilung der Angemessenheit der polizeilichen Aufklärungsmaßnahmen kommt es wesentlich darauf an, ob die Polizei in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben
BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3/80 -, Juris, Rdnr. 7.
Im vorliegenden Fall ist die Antragstellerin der ihr obliegenden Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers nicht in dem gebotenen Maße nachgekommen. Zwar hat sie im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.11.2015 gegenüber dem Polizeipräsidium Rheinland-Pfalz die Richtigkeit ihrer in dem ihr übersandten Anhörungsschreiben angegebenen persönlichen Daten bestätigt und weiter ausgeführt, dass sie es für ausgeschlossen ansehe, eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben, und die Lichtbildaufnahme nicht annähernd erkennen lasse, wer als Fahrer in Betracht zu ziehen sein könne. Diese Ausführungen können nur so verstanden werden, dass die Antragstellerin sich darauf berufen hat, nicht selbst gefahren zu sein und aufgrund der schlechten Qualität des Fahrerfotos den Fahrer nicht identifizieren zu können. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17.3.2016 im Rahmen der Anhörung zur Fahrtenbuchauflage versucht, ihr Vorbringen als Einwand einer - zumal ins Blaue behaupteten - Fehlmessung darzustellen, vermag sie nicht zu überzeugen. Von daher hätte es der Antragstellerin oblegen, zur Aufklärung des Sachverhalts dadurch beizutragen, dass sie zumindest den möglichen Täterkreis durch Angabe der nur ihr bekannten Nutzungsberechtigten eingrenzt, um dadurch der Bußgeldbehörde Anknüpfungspunkte für weiterführende Ermittlungen zu bieten
BVerwG, Beschluss vom 14.5.1997 – 3 B 28/97 -, Juris, Rdnr. 4; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.3.2011 - 1 B 197/11 - und vom 17.11.2009 - 1 B 466/09 -
Dies hat die Antragstellerin indes nicht getan. Vielmehr hat sie bei ihrer persönlichen Vorsprache bei der Polizeiinspektion N. vom 8.12.2015 lediglich erklärt, dass sie zur Sache keine Aussage machen werde, und darauf verwiesen, dass sie eine Rechtsanwaltskanzlei, nämlich ihre Prozessbevollmächtigten, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt habe. Auch im nachfolgenden Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.12.2015 ist der Kreis der möglichen Fahrer nicht bezeichnet. Dem im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.11.2015 vorgetragenen Gesichtspunkt, dass das Fahrerfoto nicht annäherungsweise erkennen lasse, wer als Fahrer in Betracht zu ziehen sein könnte, kommt in diesem Zusammenhang keine rechtlich relevante Bedeutung zu. Bei – wie hier – im Wege des optischen Messverfahrens festgehaltenen Geschwindigkeitsüberschreitungen dient das Messfoto in erster Linie dem Nachweis, dass mit einem bestimmten Fahrzeug eine konkrete Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde. Ist aufgrund der schlechten Bildqualität oder aus anderen Gründen (z.B. Sonnenbrille des Fahrers) eine zweifelsfreie Personenidentifizierung nicht möglich, so sind aus diesem Grund weitere angemessene und zumutbare Ermittlungen durchzuführen, bei denen es dann – erst recht – auf eine kooperative Mitwirkung des Fahrzeughalters als der für das Fahrzeug verantwortlichen Person ankommt. Dabei kommt einem möglichen Hinweis des Fahrzeughalters, die schlechte Bildqualität mache es ihm unmöglich, die Person des Fahrers zu identifizieren, keine rechtliche Relevanz zu. Denn normalerweise ist der Personenkreis, dem ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug anvertraut, überschaubar. Selbst ein in Betracht zu ziehender größerer Personenkreis kann angesichts der dem Fahrzeughalter in Bezug auf die Örtlichkeit und den Zeitpunkt der verkehrsrechtlichen Zuwiderhandlung bekannten Fakten regelmäßig weiter eingeschränkt werden
OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.3.2011 und vom 17.11.2009, wie vor.
Dieser rechtlich geforderten Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Damit standen, nachdem weder der anlässlich der persönlichen Vorsprache der Antragstellerin am 8.12.2015 von dem Beamten der Polizeiinspektion N. vorgenommene Abgleich mit dem in den Akten enthaltenen Fahrerfoto eine Identifizierung der Antragstellerin als Fahrerin ermöglichte noch das aus dem Führerschein-Register der Wohnsitzgemeinde beschaffte Lichtbild der Antragstellerin aus Sicht der Bußgeldbehörde zur Feststellung des Fahrzeugführers führte, der Bußgeldbehörde keine sachdienlichen Ermittlungsmaßnahmen mehr zur Verfügung, den unbekannten Fahrer des auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt innerhalb der Verfolgungsverjährung zu überführen. Hieraus folgt, dass die von der Antragstellerin verweigerte Mitwirkung bei der Ermittlung des Täters die rechtlich maßgebliche Ursache dafür war, dass der für die Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortliche Fahrer nicht festgestellt werden konnte und das Bußgeldverfahren nach Ablauf der Verfolgungsverjährung eingestellt werden musste.
b. Entgegen der Annahme der Antragstellerin gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass, dass der Anhörungsbogen vom 28.10.2015 der Antragstellerin nach deren Vorbringen erst gegen Ende Oktober/Anfang November 2015, mithin mehr als zwei Wochen nach dem Tag des Verkehrsverstoßes vom 11.10.2015, zugegangen ist. Zwar gehört es grundsätzlich zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand der Verfolgungsbehörde, den Fahrzeugführer unverzüglich, d.h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung zu benachrichtigen. Denn die Wahrscheinlichkeit einer weiterführenden Auskunft des Halters über den Fahrzeugführer sinkt wegen des nachlassenden Erinnerungsvermögens mit zunehmendem Zeitabstand zur begangenen Ordnungswidrigkeit. Die Zwei-Wochen-Frist stellt jedoch kein formales Tatbestandskriterium des § 31 a Abs. 1 StVZO und auch keine starre Grenze dar. Sie gilt nicht, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist, da diese nicht ursächlich für die unterbliebene Feststellung des Fahrers gewesen ist. An einem derartigen Kausalzusammenhang fehlt es, wenn die Ergebnislosigkeit der Ermittlungen nicht auf - vor Einstellung des Bußgeldverfahrens bzw. Eintritt der Verfolgungsverjährung geltend gemachten - Erinnerungslücken des Fahrzeughalters beruht, sondern z.B. auf dessen fehlender Bereitschaft, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen
BVerwG, Beschluss vom 14.5.1997, wie vor, Rdnr. 5; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.3.2011, wie vor, und vom 25.5.2007 - 1 B 121/07 -; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 - Juris, Rdnr. 18, und vom 10.10.2006 - 11 CS 06.607 -, Juris, Rdnr. 21; Hessischer VGH, Urteil vom 22.3.2005 – 2 UE 582/04 -, Juris, Rdnr. 24.
Im vorliegenden Fall hat sich die Antragstellerin während des Bußgeldverfahrens vor Ablauf der Verjährungsfrist mit keinem Wort auf ein Fehlen des Erinnerungsvermögens berufen. Vielmehr hat sie erstmals in der Antragsschrift vom 7.4.2016 lediglich allgemein geltend gemacht, dass in aller Regel das Erinnerungsvermögen des Halters nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen so verblasst sein könne, dass ein auskunftswilliger Halter nicht mehr in der Lage sei, den in Frage kommenden Fahrer zuverlässig anzugeben. Selbst wenn dieses Vorbringen auch auf die Antragstellerin bezogen sein sollte, wäre zu beachten, dass die nachträgliche Geltendmachung einer Erinnerungslücke dem Halter, der es zunächst aus anderen Gründen an einer Mitwirkung hat fehlen lassen, ebenso wenig zugute kommen kann wie eine Namhaftmachung des verantwortlichen Fahrers, die erst nach Verjährungseintritt erfolgt
Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.10.2006, wie vor, m.w.N..
Abgesehen davon musste es der Antragstellerin auch nach der geringfügigen Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist noch ohne weiteres möglich sein, den in Betracht kommenden Fahrerkreis einzugrenzen und gegebenenfalls durch Befragung der entsprechenden Personen abschließend zu klären, wer von diesen das Fahrzeug am maßgeblichen Tag gefahren hat. Selbst wenn sie für sich keine Veranlassung zu einer solchen Befragung sah, hätte sie die in Betracht kommenden Personen gegenüber der Bußgeldbehörde namhaft machen können und müssen
OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.3.2011, wie vor.
Bei dieser Sachlage hat sich die verzögerte Anhörung der Antragstellerin nicht ursächlich dafür ausgewirkt, dass der unbekannte Fahrer nicht ermittelt werden konnte. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Antragstellerin ihrer Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des verantwortlichen Fahrers auch dann nicht nachgekommen wäre, wenn ihr der Anhörungsbogen innerhalb der Zwei-Wochen-Frist zugegangen wäre.
4. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerde auch insoweit, als sie unter Berufung darauf, dass im Fall der Antragstellerin erstmals nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Fahrerfeststellung nicht möglich gewesen sei, die Verhängung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von fünfzehn Monaten als unverhältnismäßig rügt.
In der Verfügung vom 24.3.2016 hat der Antragsgegner sein hinsichtlich der Dauer der Fahrtenbuchauflage bestehendes Ermessen dahin ausgeübt, dass die (in dem Anhörungsschreiben vom 26.1.2016 noch) beabsichtigte Laufzeit der Auflage (von achtzehn Monaten) auf fünfzehn Monate reduziert werden könne, da die Antragstellerin in jüngster Zeit nicht bereits in eine nicht aufklärbare Verkehrsstraftat oder Ordnungswidrigkeit verwickelt gewesen sei. Diese Ausführungen hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 14.4.2016 in rechtlich zulässiger Weise - § 114 Satz 2 VwGO - dahin ergänzt, dass sich die Dauer der Fahrtenbuchauflage nach seiner Verwaltungspraxis maßgeblich an der Schwere des Verkehrsverstoßes und am Kooperationsverhalten des Fahrzeughalters orientiere. Hierzu hat der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung vom 14.6.2016 ergänzend ausgeführt, dass die Dauer der Auflage bei Geschwindigkeitsverstößen maßgeblich von dem Gewicht des Verstoßes abhängig gemacht werde, wobei sechs Monate auferlegt würden für eine Geschwindigkeitsüberschreitung bis 25 km, neun Monate bis 30 km, zwölf Monate bis 35 km und fünfzehn Monate bei Verstößen darüber. Im Weiteren hat der Antragsgegner in diesem Schriftsatz vorgetragen, dass mit der Verringerung der Punktezahl im Fahreignungs-Bewertungssystem eine Differenzierung aufgrund der wegen des Verkehrsverstoßes erreichten Punktezahl nicht mehr in einem Maße wie zuvor möglich sei und es vorliegend für eine Verkürzung der Dauer aufgrund kooperativen Verhaltens der Antragstellerin keinen Grund gebe. Diese Ausführungen halten unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand.
§ 31 a StVZO enthält keine Aussage darüber, für welche Zeitspanne die Führung eines Fahrtenbuches anzuordnen ist. Die Beantwortung dieser Frage bleibt vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde überlassen, die hierbei lediglich die zwingenden Vorgaben der Rechtsordnung, insbesondere den Gleichbehandlungs- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zu beachten hat. Dabei ist auch der Zweck der Fahrtenbuchauflage in den Blick zu nehmen, die den Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes anhalten soll. Diesen Zweck kann die Führung eines Fahrtenbuches nur dann erfüllen, wenn sie für eine gewisse Dauer angeordnet wird, wobei sechs Monate im „unteren Bereich einer effektiven Kontrolle“ liegen
BVerwG, Urteil vom 17.5.1995 - 11 C 12/94 -, Juris, Rdnr. 11.
Ob die Dauer einer Fahrtenbuchauflage mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip in Einklang steht, ist mit Blick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Als Kriterium für ihre zeitliche Bemessung ist wesentlich auf das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung abzustellen. Je schwerer das mit dem Kraftfahrzeug des Halters begangene Verkehrsdelikt wiegt, desto eher ist es gerechtfertigt, dem Fahrzeughalter eine nachhaltige Überwachung der Nutzung seines Fahrzeuges zuzumuten. Denn mit zunehmender Schwere des ungeahndet gebliebenen Delikts wächst das Interesse der Allgemeinheit, der Begehung weiterer Verkehrsverstöße vergleichbarer Schwere entgegenzuwirken
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.1.2016 - 8 A 1030/15 -, Juris, Rdnr. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.8.2011 - 11 CS 11.1548 -, Juris, Rdnr. 31; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.5.2002 – 10 S 1408/01 -, Juris, Rdnr. 7.
Bei der Festlegung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage wird weiter das Verhalten zu würdigen sein, das der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörde an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären. Denn je mehr sich ein Fahrzeughalter darum bemüht, zu der Tataufklärung beizutragen, desto weniger wird unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr Anlass bestehen, ihn hierzu für künftige Fälle durch eine Fahrtenbuchauflage anzuhalten
Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.8.2011, wie vor; VGH Baden-Württemberg, wie vor, Rdnr. 8.
Ausgehend hiervon dürfte die durch die streitgegenständliche Verfügung angeordnete Dauer der Fahrtenbuchauflage von fünfzehn Monaten den Rahmen des Angemessenen zwar ausschöpfen, ohne ihn indes zu überschreiten. Insoweit hat der Antragsgegner in seinen Ermessenserwägungen maßgeblich auf die erhebliche Schwere des ungeahndet gebliebenen Verkehrsverstoßes vom 11.10.2015 abgestellt, der im Falle der Ermittlung des Fahrzeugführers eine Geldbuße in Höhe von 240,- Euro, einen Eintrag von zwei Punkten im Fahreignungsregister und ein einmonatiges Fahrverbot, mithin eine erhebliche Sanktion, nach sich gezogen hätte
siehe hierzu Abschnitt c) Lfd. Nr. 11.3.8 der Tabelle 1 des Anhangs (zu Nummer 11 der Anlage) der Bußgeldkatalog-Verordnung in der Fassung vom 5.11.2013.
Im Hinblick darauf lässt die nach Maßgabe der Verwaltungspraxis des Antragsgegners in Bezug auf die Antragstellerin aufgrund der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung um 52 km/h angeordnete Dauer der Fahrtenbuchauflage von fünfzehn Monaten einen gemäß § 114 VwGO beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen. Rechtlich verpflichtet, auf der Grundlage des aktuellen Punktesystem nach Maßgabe der aufgrund des Verkehrsverstoßes erreichten Punktezahl zu differenzieren, war der Antragsgegner nicht. Im Weiteren begegnet auch die Einschätzung des Antragsgegners keinen rechtlichen Bedenken, dass unter dem Gesichtspunkt des kooperativen Verhaltens im Fall der Antragstellerin eine Verkürzung der Dauer der Fahrtenbuchauflage nicht in Betracht kommt. Allein der Umstand, dass im Fall der Antragstellerin erstmals die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage vorzunehmen war, verpflichtete den Antragsgegner angesichts der Schwere des in Rede stehenden Verkehrsverstoßes nicht, eine kürzere Dauer der Fahrtenbuchauflage festzusetzen.
Fehl geht die Argumentation der Antragstellerin, dass die Berücksichtigung des Gewichts des Verkehrsverstoßes sowohl bei der Verhängung der Fahrtenbuchauflage, also dem „Ob“ der Entscheidung, als auch bei der Dauer der Fahrtenbuchauflage auf eine unzulässige Doppelbestrafung hinauslaufe. Es ist ohne weiteres sachgerecht, nach Bejahung eines für die Tatbestandsverwirklichung des § 31 a StVZO erforderlichen, aber auch ausreichenden Verkehrsverstoßes von einigem Gewicht im Rahmen der Rechtsfolge bei der Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage weiter nach der Schwere der Verkehrsordnungswidrigkeit zu differenzieren. Eine andere Beurteilung hätte zur Folge, dass zum Beispiel für eine relativ geringfügige, für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 31 a StVZO dennoch ausreichende Geschwindigkeitsüberschreitung die gleiche Dauer der Fahrtenbuchauflage wie für eine schwerwiegende Geschwindigkeitsüberschreitung anzuordnen wäre. Mit einer Doppelbestrafung hat dies schon deshalb nichts zu tun, weil die Maßnahme nach § 31 a StVZO aus den dargelegten Gründen zum Zwecke der Gefahrenabwehr ergeht.
Ebenso wenig verfängt der weitere Einwand der Antragstellerin, dass nach dem nunmehr gültigen Punktesystem ein Punkt eine größere Bandbreite von Geschwindigkeitsüberschreitungen und anderen Verkehrsverstößen abdecke und daher nicht alle mit der gleichen Punktzahl bewerteten Geschwindigkeitsüberschreitungen gleichsam nach dem „Rasenmäherprinzip“ über einen Kamm geschoren werden dürften. Insoweit beachtet die Antragstellerin nicht, dass das vom Antragsgegner praktizierte unmittelbare Anknüpfen an das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung sehr wohl eine den Umständen des Einzelfalls gerecht werdende Binnendifferenzierung gewährleistet und daher eine schematische Gleichbehandlung der mit der gleichen Punktzahl bewerteten Geschwindigkeitsüberschreitungen gerade nicht erfolgt. Im Übrigen übersieht die Antragstellerin, dass bei Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gewicht des Verkehrsverstoßes nicht nur durch die Punktzahl, sondern durch weitere, gerade an das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung anknüpfende Sanktionen, wie die Höhe der Geldbuße sowie die Verhängung eines Fahrverbotes bestimmt wird. Dadurch, dass der Antragsgegner in Bezug auf die Dauer der Führung eines Fahrtenbuchs unmittelbar auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitungen abstellt, trägt er diesen Umständen des Einzelfalles in rechtlich nicht zu mißbilligender Weise Rechnung.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V. m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.